Bitten und Beschwerden an den Deutschen Bundestag Die Tätigkeit des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages im Jahr 2024
Text
Bitten und Beschwerden an den Deutschen Bundestag Die Tätigkeit des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages im Jahr 2024
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1900
21. Wahlperiode 15.10.2025
Bericht
des Petitionsausschusses (2. Ausschuss)
Bitten und Beschwerden an den Deutschen Bundestag
Die Tätigkeit des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages im Jahr 2024
Inhal tsverzeichnis
Seite
1 Allgemeine Bemerkungen über die Ausschussarbeit
im Jahr 2024 .................................................................................... 7
1.1 Anzahl und Schwerpunkte der Eingaben .......................................... 7
1.2 Öffentliche Petitionen ....................................................................... 9
1.3 Sitzungen des Petitionsausschusses .................................................. 9
1.4 Besondere Maßnahmen zur Sachaufklärung .................................... 10
1.5 Überweisung an die Bundesregierung zur Berücksichtigung
oder Erwägung .................................................................................. 11
1.6 Zusammenarbeit auf europäischer und internationaler Ebene .......... 11
1.7 Bearbeitung von Petitionen .............................................................. 11
1.8 Öffentlichkeits- und Pressearbeit ...................................................... 11
2 Einzelne Anliegen ........................................................................... 12
2.1 Deutscher Bundestag ........................................................................ 12
2.1.1 Verlängerung der Wahlperioden des Deutschen Bundestages
auf fünf Jahre ................................................................................... 12
2.2 Bundeskanzleramt ............................................................................ 13
2.2.1 Zugang zu KulturPass für weitere Jahrgänge .................................. 14
2.3 Auswärtiges Amt .............................................................................. 14
2.3.1 Kritik an Russlands ständigem Sitz im UN-Sicherheitsrat .............. 15
2.3.2 Maßnahmen gegen Zwangsarbeit in China ..................................... 16
2.3.3 Reaktion auf Menschenrechtsverletzungen in Pakistan ................... 16
2.3.4 Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs für das
Verbrechen der Aggression ............................................................. 17
2.3.5 Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung ................. 18
Seite
2.3.6 Verurteilung der Gewalt und Unterstützung der zivilen
Demokratie in Sudan ....................................................................... 18
2.3.7 Friedensvertrag zwischen Armenien und Aserbaidschan ................ 19
2.4 Bundesministerium des Innern und für Heimat ................................ 20
2.4.1 Behandlung von Petitionen .............................................................. 21
2.4.2 Kritik am Antragsverfahren für nicht verschreibungspflichtige
Medikamente in der Beihilfe ........................................................... 21
2.4.3 Aktives Wahlrecht mit 16 ................................................................ 22
2.4.4 Originalgetreue Restaurierung der „Landshut“ ............................... 23
2.4.5 Ruhegehaltsfähigkeit der Polizeizulage bei der Bundespolizei ....... 24
2.4.6 Vereinfachtes Antragsverfahren von Pflegegeld in der Beihilfe ..... 24
2.4.7 Forderung nach Erlaubnis zum Lächeln auf Passfotos .................... 25
2.4.8 Asyl, Migration, Einwanderung und Ausländerrecht sowie
Vertriebene, Flüchtlinge und Spätaussiedler ................................... 25
2.5 Bundesministerium der Justiz ........................................................... 26
2.5.1 Bundesweiter Härtefallfonds für ehemalige politische
Häftlinge der DDR ........................................................................... 28
2.5.2 Berücksichtigung von Betreuungsanteilen beim
Kindesunterhalt ................................................................................ 29
2.5.3 Stärkung der Fluggastrechte für schwerbehinderte Menschen ........ 30
2.5.4 Elektronisches Bundesgesetzblatt .................................................... 31
2.5.5 Mehr Schutz von Kindern gegen Gewalt ......................................... 31
2.5.6 Schutz vor „Abofallen“ ................................................................... 32
2.6 Bundesministerium der Finanzen ..................................................... 33
2.6.1 Gleichbehandlung bei Energieentlastungspaketen der
Bundesregierung .............................................................................. 34
2.6.2 Tierschutz und Artenerhalt durch die Verhinderung von
Vogelschlag ..................................................................................... 35
2.6.3 Jährliche einkommensteuerliche Freigrenze für Sachbezüge .......... 35
2.6.4 Erstattung von Fahrtkosten zu ambulanten
Rehabilitationsmaßnahmen .............................................................. 36
2.6.5 Verständliche Gestaltung von Steuerformularen ............................. 37
2.6.6 Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen und
Abschreibungsmöglichkeiten bei eigenbetrieblicher Nutzung ....... 38
2.6.7 Verteuerung von Tabakwaren .......................................................... 38
2.6.8 Verhinderung einer Kürzung des Ruhegehalts ................................ 39
2.6.9 Einführung einer Registrierkassenpflicht ........................................ 39
2.6.10 Abschaffung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für
Tiernahrung ..................................................................................... 40
2.6.11 Erweiterung der steuerrechtlichen Freigrenze für
Grenzpendlerinnen und Grenzpendler ............................................. 41
2.6.12 Beibehaltung der Agrardieselrückvergütung und der Kfz-
Steuerbefreiung für die Land- und Forstwirtschaft .......................... 42
2.6.13 Anhebung der behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale ......... 44
2.6.14 Kindergeldfortzahlung nach Vollendung des 18. Lebensjahres
.......................................................................................................... 44
Seite
2.7 Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ....................... 45
2.7.1 Umwelt- und kundenfreundliches Pfandsystem mit
einheitlichen Pfandflaschen ............................................................. 46
2.7.2 Demokratiedefizite in der Handwerksordnung ................................ 46
2.7.3 Beschränkung des Gewichts von Paketen für die Gesundheit
von Zustellerinnen und Zustellern ................................................... 48
2.7.4 LNG-Terminals vor der Küste Rügens ............................................ 48
2.7.5 Sanktionsmöglichkeiten der Bundesnetzagentur gegenüber
Postdienstleistern bei wiederholten Mängeln in der
Postzustellung .................................................................................. 49
2.7.6 Bessere Regulierung der Fernwärmeversorgung ............................. 49
2.7.7 Die Überproduktion von erneuerbaren Energien besser
nutzbar machen ................................................................................. 50
2.7.8 Bearbeitungsdauer von Förderanträgen im energetischen
Bereich ............................................................................................. 51
2.7.9 Einführung einer Übergewinnsteuer ................................................ 51
2.8 Bundesministerium für Arbeit und Soziales ..................................... 52
2.8.1 Anerkennung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwendiger
Ernährung ........................................................................................ 55
2.8.2 Förderung der sozialen und kulturellen Teilhabe auch für
Erwachsene ...................................................................................... 55
2.8.3 Gesetzliche Regelung zur Bezahlung bei Praktika .......................... 56
2.8.4 Zügigere Anerkennung ausländischer Qualifikationen ................... 56
2.8.5 Inflationsangepasster Mindestlohn .................................................. 57
2.8.6 Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ............. 58
2.8.7 Rentenversicherungspflicht bei geringfügig entlohnter
Beschäftigung („Minijob“) .............................................................. 58
2.8.8 Umfassender Ausbau der Barrierefreiheit ....................................... 59
2.8.9 Anerkennung der Fetalen Alkoholspektrumstörung (FASD)
als selbständige Behinderung .......................................................... 60
2.9 Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ................... 61
2.9.1 Vorgehen gegen Lebensmittelverschwendung ................................ 62
2.9.2 Kennzeichnung der Haltungsart bei verarbeiteten Eiern ................. 63
2.9.3 Besserer Schutz vor Hitze bei Tiertransporten ................................ 63
2.10 Bundesministerium der Verteidigung ............................................... 64
2.10.1 Hinzuverdienstregelungen in der Privatwirtschaft für
ehemalige Berufssoldatinnen und Berufssoldaten ........................... 64
2.10.2 Einführung eines Veteranentages .................................................... 65
2.10.3 Lieferungen von Marschflugkörpern an die Ukraine ....................... 66
2.11 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ........ 66
2.11.1 Unterstützung bei der Kinderwunschbehandlung und
Gewährung eines Unterhaltsvorschusses ........................................ 68
2.11.2 Besserer Schutz der Kinderrechte in der
Kindertagesbetreuung ...................................................................... 69
2.11.3 Aufarbeitung der Kinderverschickungen in den 1950er bis
1990er Jahren ................................................................................... 70
Seite
2.11.4 Handlungsfähigkeit der Kinder- und Jugendhilfe stärken ............... 71
2.11.5 Besserer Mutterschutz bei Fehlgeburten .......................................... 71
2.11.6 Längerer Elterngeldbezug für Eltern frühgeborener Kinder ............ 72
2.11.7 Inklusive Spielplätze für Kinder mit und ohne Behinderungen ....... 73
2.11.8 Erhöhung der Elterngeldbeträge ...................................................... 74
2.11.9 Erleichterung für verwitwete Elternteile .......................................... 75
2.12 Bundesministerium für Gesundheit .................................................. 76
2.12.1 Arzneimittelengpässen effektiv entgegenwirken ............................. 76
2.12.2 Anhebung der Altersgrenze im Mammographie-Screening ............ 77
2.12.3 Begrenzung der Eigenanteile in der vollstationären Pflege ............. 78
2.12.4 Valide Daten zu Nutzen und Risiken der Corona-Schutzimpfungen 79
2.12.5 Verkaufsverbot der Partydroge Lachgas an Jugendliche
unter 18 Jahren.................................................................................. 80
2.12.6 Individuelle Gesundheitsleistungen als Teil des
Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherungen .......... 80
2.12.7 Freigabe des humanen Sterbemittels Natrium-Pentobarbital .......... 81
2.12.8 Krankengeld: Schnelle Hilfe im Einzelfall ...................................... 82
2.13 Bundesministeriums für Digitales und Verkehr ............................... 82
2.13.1 Sofortprogramm für Energiewende ................................................. 84
2.13.2 Anerkennung ukrainische Berufskraftfahrerinnen und
Berufskraftfahrer im deutschen gewerblichen Güterkraftverkehr ... 85
2.13.3 Transparente Schallschutzwände ..................................................... 85
2.13.4 Sperrung der Rahmedetalbrücke auf der A45 .................................. 86
2.13.5 Lange Umsteigezeiten bei der Bahn in Pasewalk ............................ 87
2.13.6 Erweiterung von Fahrgastrechten bei der Bahn ............................... 87
2.13.7 Allgemeines Nachtfahrverbot für Lkw ............................................ 89
2.13.8 Regelmäßige ärztliche Untersuchungen von Autofahrerinnen
und -fahrern ..................................................................................... 89
2.13.9 Einfahrtsverbot für Kreuzfahrtschiffe in deutsche
Hoheitsgewässer .............................................................................. 90
2.14 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare
Sicherheit und Verbraucherschutz .................................................... 91
2.14.1 Importverbot von Tropenholz .......................................................... 91
2.14.2 Reduktion biologisch nicht abbaubarer Verpackungen und ein
Exportverbot von Abfällen in Nicht-EU-Länder ............................. 92
2.14.3 Verbot von Einwegfeuerzeugen ...................................................... 93
2.14.4 Bessere Absicherung der Trinkwasserversorgung auch
in Dürrezeiten .................................................................................. 93
2.14.5 Schneekanonen und Klimaschutz .................................................... 94
2.14.6 Einsammlung alter Handys und computergestützter Hardware ....... 95
2.15 Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und
Bauwesen .......................................................................................... 95
2.15.1 Einbau intelligenter Rauchmelder in Hochhäusern ......................... 96
Seite
2.16 Bundesministerium für Bildung und Forschung ............................... 97
2.16.1 Stärkung der Interessen von Pflegekindern beim
Leistungsbezug nach dem BAföG ................................................... 97
2.16.2 Verbesserung des Verfahrens beim Bundesverwaltungsamt in
BAföG-Angelegenheiten ................................................................. 98
2.17 Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung ...................................................................................... 98
3 Abkürzungsverzeichnis .................................................................. 100
Seite
Anlagen zum Bericht des Petitionsausschusses ......................................... 104
1 Statistik über die Tätigkeit des Petitionsausschusses
des DeutschenBundestages im Jahr 2024 ..................................... 104
A. Posteingänge mit Vergleichszahlen ab 1980 ................................... 104
B. Postausgänge mit Vergleichszahlen ab 1980 ................................... 106
C. Aufgliederung der Petitionen ............................................................ 108
D. Art der Erledigung der Petitionen ..................................................... 113
E. Übersicht der Neueingänge............................................................... 114
F. Abgabe der Petitionen an die zuständigen
Landesvolksvertretungen .................................................................. 116
G. Massen- und Sammelpetitionen 2024 .............................................. 117
H. Öffentliche Petitionen 2024 .............................................................. 120
2 Erledigung von Berücksichtigungs- und
Erwägungsbeschlüssen ................................................................... 121
A. Berücksichtigungsbeschlüsse und ihre Erledigung im
Jahr 2024 .......................................................................................... 121
B. Erwägungsbeschlüsse und ihre Erledigung im Jahr 2024 ................. 130
3 Verzeichnis der Mitglieder des Petitionsausschusses
des Deutschen Bundestages (20. Wahlperiode) ............................ 135
4 Organisationsübersicht der Unterabteilung Petitionen und
Eingaben der Verwaltung des Deutschen Bundestages ............... 136
5 Übersicht der Petitionsausschüsse und
Bürgerbeauftragten in der Bundesrepublik Deutschland ........... 137
6 Der Petitionsausschuss im Europäischen Parlament und
die Europäische Bürgerbeauftragte .............................................. 141
7 Ombudsmann-Institute .................................................................. 142
8 Rechtsgrundlagen ........................................................................... 143
A. Regelungen zum Petitionsrecht im Grundgesetz .............................. 143
B. Gesetz über die Befugnisse des Petitionsausschusses des
Deutschen Bundestages (Gesetz nach Artikel 45c des
Grundgesetzes) ................................................................................. 144
C. Regelungen der Geschäftsordnung des Deutschen
Bundestages, die das Petitionswesen betreffen ................................. 145
D. Grundsätze des Petitionsausschusses über die Behandlung
von Bitten und Beschwerden ............................................................ 147
E. Verfahrensgrundsätze für die Zusammenarbeit zwischen dem
Petitionsausschuss und der Bundesbeauftragten für die Opfer
der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag ................................. 157
9 Netiquette ........................................................................................ 158
1 Allgemeine Bemerkungen über die Ausschussarbeit im Jahr 2024
Nach Artikel 17 des Grundgesetzes (GG) hat jedermann das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen
schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die Volksvertretung zu wenden. Jeder, der von diesem Grundrecht
Gebrauch macht, erhält die Gewähr dafür, dass seine Petition entgegengenommen, geprüft und beschieden wird.
Das Jahr 2024 war für den Petitionsausschuss davon geprägt, sich den vielfältigen Sorgen und Nöten der
Bürgerinnen und Bürger zu widmen, die sich mit verschiedensten Anliegen aus allen Lebensbereichen an ihn gewandt
hatten. Die Anzahl der eingereichten Petitionen ist gegenüber dem Vorjahr um 18,84 Prozent gesunken, die
Anzahl der Mitzeichnungen von Petitionen um gut die Hälfte.
Petitionen sind ein wichtiges Instrument, um ein Anliegen an den Deutschen Bundestag und den
Petitionsausschuss heranzutragen. Zugleich geben sie dem Bundesgesetzgeber eine wichtige Rückkopplung zu seinen
Gesetzen und Hinweise dazu, wo möglicherweise noch Handlungsbedarf besteht. Dies gilt nicht nur für Petitionen mit
Vorschlägen zur Gesetzgebung (Bitten); auch Beschwerden, also Beanstandungen, die sich gegen ein Handeln
oder Unterlassen von staatlichen Organen, Behörden oder sonstigen Einrichtungen wenden, können direkt oder
indirekt einen Impuls für Gesetzesinitiativen geben.
1.1 Anzahl und Schwerpunkte der Eingaben
Im Jahr 2024 wurden insgesamt 9.260 Petitionen beim Petitionsausschuss eingereicht (2023: 11.410). Im
Vergleich zum Vorjahr ist somit ein Rückgang in Höhe von 2.150 Eingaben zu verzeichnen. Bei 250 Werktagen im
Jahr 2024 erreichten den Ausschuss durchschnittlich circa 37 Petitionen pro Tag. 3.897 Eingaben gingen auf
elektronischem Wege unter Verwendung des Web-Formulars über das Petitionsportal im Internet (www.epetiti-
onen.bundestag.de) ein.
Mit derzeit etwa 5,2 Millionen registrierten Nutzerinnen und Nutzern zählt das Petitionsportal weiterhin zu den
beliebtesten Internetangeboten des Deutschen Bundestages. Es kann nicht nur für die Eingabe von Petitionen
genutzt werden, sondern ermöglicht es auch, veröffentlichte Petitionen elektronisch mitzuzeichnen und
gemeinsam mit anderen zu diskutieren. Im Berichtszeitraum haben sich 179.742 Nutzerinnen und Nutzer im Portal des
Petitionsausschusses neu registriert (2023: 491.639), um eine Petition einzureichen, im Petitionsforum zu
diskutieren oder durch eine Mitzeichnung zu unterstützen.
Viele Besucherinnen und Besucher fanden ihren Weg auf die Petitionsplattform des Ausschusses über den
direkten Zugang, über Suchmaschinen oder Nachrichtenportale. 14 Prozent der Besucherinnen und Besucher gelangten
über soziale Netzwerke auf die Petitionsplattform (2023: 26 Prozent); die Petentinnen und Petenten nutzen diese
dabei auch immer öfter, um für ihre im Internet veröffentlichten Petitionen zu werben. Auch private
Petitionsplattformen gewinnen mit jedem Jahr mehr an Bedeutung. Auf privaten Plattformen gesammelte, elektronische
Mitzeichnungen können jedoch vom Deutschen Bundestag nicht anerkannt werden. Um eine Petition, die beim
Deutschen Bundestag eingereicht und veröffentlicht wurde, mit einer digitalen Mitzeichnung zu unterstützen,
muss diese im Onlineportal des Petitionsausschusses erfolgen.
Zu den im Jahr 2024 eingegangenen Petitionen wurden 722.639 Unterstützungen (sowohl schriftlich als auch
elektronisch über die Petitionsplattform) verzeichnet (2023: 1.590.026).
Neben den Petitionen mit Vorschlägen zur Gesetzgebung, die über das Petitionsportal oder auch per Post an den
Ausschuss herangetragen wurden, widmete sich der Petitionsausschuss ebenso mit großem Engagement den
Sorgen und Nöten der Bürgerinnen und Bürger, die den Ausschuss im Einzelfall um Unterstützung baten. Die
Bearbeitung solcher persönlichen Anliegen im Rahmen von Beschwerden machte für den Ausschuss mit rund 67
Prozent auch im Jahr 2024 wieder einen wichtigen Teil seiner Arbeit aus (insgesamt 6245 Eingaben). Zwar konnte
nicht jeder Petentin und jedem Petenten zu dem gewünschten Ergebnis verholfen werden – der Petitionsausschuss
versucht aber auch dadurch zu helfen, dass er Entscheidungen der Behörden erklärt und verständlich macht. Viele
Anfragen von Petentinnen und Petenten konnten bereits im Vorfeld des parlamentarischen Verfahrens
abgeschlossen werden. Denn häufig bewirkten bereits Stellungnahmeersuchen des Petitionsausschusses bei den staatlichen
Stellen eine gründlichere Abwägung des Sachverhalts. Manchmal waren aber auch ausführliche Gespräche der
Berichterstatterinnen und Berichterstatter unter Beteiligung von Vertreterinnen und Vertretern der
Bundesregierung hilfreich, um Lösungswege zu finden.
Abschließend beraten hat der Petitionsausschuss 12.255 Eingaben, wobei auch im Berichtsjahr 2024 wieder
Überhänge aus dem Vorjahr miterfasst wurden, da nicht alle Petitionsverfahren innerhalb eines Jahres abgeschlossen
werden konnten.
Insgesamt wurden im Berichtsjahr 607 Petitionen einzeln beraten (2023: 557).
Die Mitglieder des Petitionsausschusses berieten vier Petitionen, die eine besonders hohe Anzahl von
Unterstützungen erhielten, im Rahmen von öffentlichen Sitzungen, in denen die Petentinnen und Petenten ihr Anliegen
persönlich vor den Ausschussmitgliedern und anwesenden Regierungsvertreterinnen und Regierungsvertretern
vortragen konnten.
Die Mehrzahl der Vorgänge wurde abschließend auf der Grundlage von Aufstellungen und Verzeichnissen
beraten, da sich die Berichterstatterinnen und Berichterstatter hinsichtlich der vorgeschlagenen Voten einig waren
oder auf eine dezidierte Beschlussempfehlung mit eingehender Begründung verzichtet werden konnte. Dabei
handelte es sich z. B. um Vorgänge, bei denen die um Stellungnahme gebetenen Behörden die Gelegenheit nutzten,
Fehler einzuräumen und umgehend Änderungen im Sinne der Petentinnen und Petenten vornahmen. In einigen
Fällen waren es aber auch die Petentinnen und Petenten selbst, die auf eine Fortführung verzichteten, wenn sie
nach eingehender Erläuterung der Sach- und Rechtslage einsahen, dass eine weitere Behandlung ihrer Petition zu
keinem Erfolg führen würde.
Bei der Verteilung der Eingaben nach den unterschiedlichen Ressorts ergab sich folgendes Bild: Den ersten Platz
belegte das Bundesministerium des Innern und für Heimat (1.526 Zuschriften). 1.279 Zuschriften richteten sich
an den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das somit den zweiten Platz
belegte. Im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz konnten 1.203 Zuschriften verbucht werden,
womit dieses den 3. Platz belegte. Damit fanden sich im Jahr 2024 wie auch schon im vorhergehenden Jahr
dieselben drei Ressorts an der Spitze wieder. Lediglich die beiden ersten Plätze wechselten: Im Jahr 2023 hatte das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit 1.516 Eingaben noch vor dem Bundesministerium des Innern und
für Heimat mit 1.506 Eingaben gelegen. Den stärksten Rückgang in absoluten Zahlen aller Bundesministerien
hatte das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu verzeichnen (454 Eingaben weniger als im
Vergleich zum Vorjahr; dies entspricht einer Verringerung um rund 50 Prozent).
Die größte Steigerung in absoluten Zahlen gegenüber dem Vorjahr ist beim Bundesministerium des Innern und
für Heimat zu verzeichnen. Im Vergleich zum Vorjahr stieg die Anzahl der Petitionen mit Bezug zu diesem
Ressort um 20 Eingaben und damit um 1,33 Prozent.
Bei der Verteilung der Neueingaben auf die einzelnen Bundesländer setzte sich der Trend der letzten Berichtsjahre
fort. Die meisten Petitionen in absoluten Zahlen entfielen auf die bevölkerungsreichen Bundesländer Nordrhein-
Westfalen (1.705), Bayern (1.284) und Niedersachen (1.000). Baden-Württemberg trat mit 845 Petitionen
allerdings im Vergleich zum Vorjahr den vierten Rang an Berlin mit 877 Petitionen ab. Die letzten Plätze belegten das
Saarland mit 117 Eingaben sowie Bremen mit 67 Eingaben. Bei der Umrechnung der absoluten Zahlen auf die im
Durchschnitt auf eine Million Einwohnerinnen und Einwohner entfallenden Eingaben stand Berlin wieder mit
deutlichem Abstand an der Spitze: Hier entfielen auf eine Million Einwohnerinnen und Einwohner 232 Eingaben.
Dahinter lagen Niedersachsen (123 Eingaben pro eine Million Einwohnerinnen und Einwohner) sowie Sachsen
und das Saarland (jeweils 118 Eingaben pro eine Million Einwohnerinnen und Einwohner), knapp gefolgt von
Hamburg (117 Eingaben pro eine Million Einwohnerinnen und Einwohner).
Die Zahl der Posteingänge bewegte sich weiterhin auf hohem Niveau: Zusätzlich zu den 9.260 Petitionen gingen
10.786 Nachträge zu den Petitionen der Petentinnen und Petenten ein. 4.106 Stellungnahmen und Berichte der
Bundesbehörden gingen beim Petitionsausschuss ein. Darüber hinaus wurden dem Petitionsausschuss auch eine
Vielzahl von Schreiben zugesandt, die nicht den Formvorschriften entsprachen, die Artikel 17 GG hinsichtlich
der Einreichung von Petitionen statuiert (z. B. Eingaben mittels einfacher E-Mail). Auch diese wurden von den
Beschäftigten des Petitionsausschusses bearbeitet und beantwortet. Lediglich Schreiben mit beleidigendem oder
strafrechtlich relevantem Inhalt wurden nicht beantwortet.
Erneut waren auch Vorgänge zu verzeichnen, in denen der Petitionsausschuss aufgrund der verfassungsmäßig
garantierten Unabhängigkeit der Justiz nicht tätig werden konnte. So ist es dem Ausschuss nicht möglich,
Beschwerden über gerichtliche Entscheidungen zu bearbeiten, Urteile zu überprüfen, abzuändern oder gar
aufzuheben. Vielen Petentinnen und Petenten musste mitgeteilt werden, dass der Deutsche Bundestag aufgrund der
Gewaltenteilung keine parlamentarische Prüfung von Gerichtsurteilen vornehmen, sondern im Einzelfall nur tätig
werden kann, wenn der Bund Prozesspartei ist.
1.2 Öffentliche Petitionen
Das Instrument der öffentlichen Petitionen ist zu einer etablierten Einrichtung des Petitionsrechts und des
Petitionsausschusses geworden. Durch die Veröffentlichung von Petitionen im Internet sollen Themen von
allgemeinem Interesse vorgestellt werden. Dabei haben die Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, die Petitionen auf
der Internetplattform zu diskutieren und durch elektronische Mitzeichnungen zu unterstützen. Dadurch erhält der
Ausschuss die Möglichkeit, Informationen für die weitere Prüfung der Petition zu sammeln.
Der Petitionsausschuss ist im Dienste der Bürgerinnen und Bürger tätig. Um deren Petitionsanliegen im Rahmen
öffentlicher Petitionen noch mehr Aufmerksamkeit zu verschaffen, hat der Petitionsausschuss in seiner Sitzung
am 26. Juni 2024 einige Änderungen bezüglich des Petitionswesens mit Wirkung zum 1. Juli 2024 beschlossen:
So wurde die Mitzeichnungsfrist für auf der Internetseite des Petitionsausschusses veröffentlichte Petitionen von
vier auf sechs Wochen verlängert. Weiterhin wurde das Quorum, das veröffentlichte Petitionen für eine Beratung
in öffentlicher Ausschusssitzung erreichen müssen, von 50.000 auf 30.000 Mitzeichnungen gesenkt.
Der größte Teil der Besucherinnen und Besucher des Petitionsportals ruft dieses gezielt auf, etwa um eine
bestimmte Petition mitzuzeichnen oder im Diskussionsforum dazu eigene Beiträge zur Diskussion zu stellen. Zehn
der veröffentlichten Petitionen wurden mehr als 50.000 Mal elektronisch mitgezeichnet. Aufgrund der Vielzahl
der veröffentlichten Themen kommen so immer wieder neue interessierte Bürgerinnen und Bürger auf das
Internetportal des Petitionsausschusses.
Neben den herkömmlichen Massen- und Sammelpetitionen steht mit der öffentlichen Petition ein modernes,
internetgestütztes Instrument zur Verfügung, welches die Attraktivität des Petitionswesens weiter erhöht und das
Verfahren für die Bürgerinnen und Bürger noch transparenter macht. Denn auch die abschließende Entscheidung
über eine öffentliche Petition wird einschließlich ihrer Begründung im Internet auf dem Petitionsportal
veröffentlicht.
2024 wurden mit 413 Petitionen etwas weniger Eingaben im Internet veröffentlicht als im Vorjahr (625). Nicht
allen Wünschen der Petentinnen und Petenten in Bezug auf eine Veröffentlichung konnte entsprochen werden,
etwa weil sie persönliche Bitten und Beschwerden zum Inhalt hatten, die schon aus datenschutzrechtlichen
Gründen nicht zur Veröffentlichung geeignet waren, weil zum Thema bereits eine andere sachgleiche Petition vorlag,
deren parlamentarische Beratung bereits weiter fortgeschritten oder abgeschlossen war oder weil andere
Ablehnungsgründe im Sinne der Richtlinie für die Behandlung von öffentlichen Petitionen vorlagen [siehe Anlage 8,
D. Grundsätze des Petitionsausschusses über die Behandlung von Bitten und Beschwerden, Anlage zu
Ziffer 7.1.(4)].
Die Ablehnung der Veröffentlichung einer Petition darf keinesfalls mit einer Ablehnung der Petition selbst
verwechselt werden. Jede Petition wird unabhängig von ihrer Veröffentlichung entgegengenommen, geprüft und
beschieden.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Petitionsausschuss mit dem Instrument der öffentlichen
Petition einen wichtigen Beitrag zur Onlinepräsenz des Deutschen Bundestages leistet, das von immer mehr
Bürgerinnen und Bürgern genutzt wird, um auf Anliegen aufmerksam zu machen.
1.3 Sitzungen des Petitionsausschusses
2024 fanden insgesamt 29 Sitzungen des Petitionsausschusses statt. Darunter waren vier öffentliche Sitzungen.
Insgesamt wurden im Berichtsjahr 607 Petitionen zur Einzelberatung aufgerufen.
Petitionen, die eine besondere öffentliche Aufmerksamkeit und einen großen Zuspruch erhalten, werden im
Ausschuss öffentlich beraten. Hierbei handelt es sich insbesondere um Petitionen, die innerhalb von sechs Wochen
(bis 30.06.2024 innerhalb von vier Wochen) nach ihrem Eingang das s.g. Quorum erreichen. Bisher war dies der
Fall, wenn sie von 50.000 und mehr Personen unterstützt wurden, seit dem 1. Juli 2024 wurde diese Grenze auf
30.000 gesenkt. Zu diesen öffentlichen Beratungen werden die jeweilige Petentin oder der jeweilige Petent
eingeladen, um einerseits die Petition sowie die Beweggründe eingehender darzustellen und andererseits, ebenso wie
die Vertreterinnen und Vertreter der Bundesregierung, die Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten.
2024 wurden in vier Sitzungen insgesamt vier Eingaben öffentlich beraten.
Die Themen waren in zeitlicher Reihenfolge:
– Beibehaltung der Agrardieselrückvergütung und der Kfz-Steuerbefreiung für Land- und Forstwirte
– Verbesserungen der Rahmenbedingungen für die ambulante Versorgung
– Beibehaltung der Erstattungsregelung für u. a. homöopathische Arzneimittel sowie homöopathische
Leistungen in der GKV
– Stärkung von Bildung, Betreuung und Erziehung von Kindern in Deutschland
Bei den Petentinnen und Petenten fand dies großen Anklang, gab es ihnen doch die Möglichkeit, in unmittelbarem
Kontakt mit dem Parlament ihre Themen in das laufende Politikgeschäft einzubringen.
Alle öffentlichen Sitzungen des Petitionsausschusses wurden vom Parlamentsfernsehen übertragen; die
Aufzeichnungen stehen in der Mediathek auf der Internetseite des Bundestages zur Verfügung.
Die Ergebnisse seiner Beratungen legte der Petitionsausschuss dem Bundestag in Form von 240
Sammelübersichten als Beschlussempfehlungen zur Erledigung von insgesamt 7.585 Petitionen vor. Diese Sammelübersichten
sind als Bundestagsdrucksachen auch auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht und können
dort eingesehen werden.
Der Bericht des Ausschusses über seine Tätigkeit im Jahr 2023 erschien am 26. Juni 2024 und wurde von der
Vorsitzenden Martina Stamm-Fibich, MdB (SPD) im Beisein des stellvertretenden Vorsitzenden Bernhard Loos,
MdB (CDU/CSU) sowie der Obleute Axel Echeverria, MdB (SPD), Andreas Mattfeldt, MdB (CDU/CSU),
Corinna Rüffer, MdB (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN), Manfred Todtenhausen, MdB (FDP), Dirk Brandes, MdB
(AfD) sowie Sören Pellmann, MdB (DIE LINKE.), an die Bundestagspräsidentin Bärbel Bas (SPD) übergeben.
Im Anschluss wurde der Jahresbericht vom Petitionsausschuss auf Einladung der Bundespressekonferenz in ihrem
Haus vorgestellt und eingehend im Plenum des Deutschen Bundestages beraten (siehe www.bundestag.de,
Mediathek, Plenarsitzung 20/178).
1.4 Besondere Maßnahmen zur Sachaufklärung
Zur Sachaufklärung führte der Ausschuss im Rahmen des Petitionsbearbeitungsprozesses einige Ortstermine
durch. Ausschussmitglieder reisten im Frühjahr nach Altenmarkt an der Alz, um im Zusammenhang mit einer
Petition, die sich aus Umweltschutzgründen und einer Hochwassergefährdung gegen den Ausbau einer
Ortsumfahrung richtete, gemeinsam mit dem Petenten, den Bürgermeistern aus Altenmarkt und Umgebung, Vertretern
des Bayerischen Landtags sowie des BUND Naturschutz und einer Vertreterin der Bürgerinitiative gegen das
Projekt die Fakten und Entscheidungsgrundlagen ausführlich zu analysieren. Anlass für einen weiteren Ortstermin
war eine Petition zum Thema unveränderte Beibehaltung der Agrardieselrückvergütung sowie die Kfz-
Steuerbefreiung für die Land- und Forstwirtschaft. Abgeordnete des Petitionsausschusses trafen sich in Klein Schneen mit
der Petentin, einer Vertreterin des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft sowie einigen
Sachverständigen. Ziel dieses Vor-Ort-Termins war, dass die Ausschussmitglieder über alternative Antriebskonzepte in
der Landwirtschaft sowie die Herausforderungen bei der Umsetzbarkeit informiert werden und von Experten aus
der Praxis konkrete Beispiele – elektrische Hacktechniken und pflanzenölbasierte Traktoren – vorgestellt
bekommen, um diese Informationen dann im Anschluss in ihrem Votum aufgreifen zu können. Bei einem dritten
Ortstermin besichtigten Abgeordnete des Petitionsausschusses gemeinsam mit Mitarbeitenden der Fraktionsbüros und
Vertreterinnen und Vertretern der Bundestagsverwaltung diverse Bundestagsliegenschaften in Berlin. Grund
hierfür war eine Petition, mit der gefordert worden war, die Gebäude des Deutschen Bundestages mit einer
ausreichenden Zahl von diebstahl- und wettersicheren Fahrradabstellanlagen für Besucherinnen und Besucher sowie
Gäste auszustatten. An verschiedenen Standorten begutachtete man die vorhandenen Abstellmöglichkeiten
kritisch und diskutierte Optimierungsmöglichkeiten.
Zudem fanden im Berichtsjahr 28 Berichterstattergespräche statt, in etwa so viele wie im Vorjahr. In diesen
versuchen Mitglieder des Ausschusses in einem unmittelbaren Gespräch mit Vertreterinnen und Vertretern der
Bundesministerien und ggf. auch der nachgeordneten Behörden, Lösungen für die Anliegen der Petentinnen und
Petenten zu finden. Im Berichtsjahr waren die Themen dieser Gespräche beispielsweise die Verbesserung der
Versorgung für Erkrankungen am Chronischen Fatigue-Syndrom, die Kostenübernahme sogenannter nicht-invasiver
Pränataltests zur Klärung der Frage des Vorliegens von Trisomie durch die GKV, mehr Sicherheit im
Straßenverkehr bzw. Strategien zur künftigen Vermeidung von Unfällen, die Erhebung einer Steuer auf Einweg-Kunststoffe
mit dem Ziel der Etablierung von Mehrwegverpackungen und Pfandsystemen, der bessere Schutz von
Jugendlichen vor den Gefahren des Alkohol- und Cannabiskonsums sowie der bessere Schutz inhaftierter Frauen vor einer
Trennung von ihrem Säugling, wenn dieser in der Zeit des Strafvollzuges geboren wird.
1.5 Überweisung an die Bundesregierung zur Berücksichtigung oder Erwägung
Im Rahmen der Möglichkeiten, die nach den Verfahrensgrundsätzen des Petitionsausschusses (vgl. Anlage 8, D.)
zur Erledigung einer Petition in Betracht kommen, sind die Berücksichtigungs- und Erwägungsbeschlüsse von
hervorgehobener Bedeutung. Der Beschluss, eine Petition der Bundesregierung „zur Berücksichtigung zu
überweisen“, ist ein Ersuchen des Deutschen Bundestages an die Bundesregierung, dem Anliegen des Petenten zu
entsprechen. Lautet der Beschluss, die Petition der Bundesregierung „zur Erwägung zu überweisen“, so handelt
es sich um ein Ersuchen, das Anliegen des Petenten noch einmal zu überprüfen und nach Möglichkeiten der
Abhilfe zu suchen.
2024 überwies der Deutsche Bundestag nach entsprechender Beschlussempfehlung des Ausschusses der
Bundesregierung 50 Petitionen zur Berücksichtigung und 26 zur Erwägung. Die 50 Berücksichtigungsbeschlüsse
ergingen zu 8 einzelnen Petitionen sowie zu 42 Petitionen mit sachgleichem Anliegen. Die 26 Erwägungsbeschlüsse
ergingen zu 15 einzelnen Petitionen sowie zu 11 Eingaben mit sachgleichem Anliegen.
1.6 Zusammenarbeit auf europäischer und internationaler Ebene
Der Deutsche Bundestag ist, vertreten durch den Petitionsausschuss, Mitglied im Internationalen Ombudsmann
Institut (IOI), im Europäischen Ombudsmann-Institut (EOI) sowie im Europäischen Verbindungsnetz der
Bürgerbeauftragten und Petitionsausschüsse (ENO). Der Abgeordnete Axel Echeverria, Ausschussmitglied von der
SPD, nahm im September 2024 in Vertretung für den Deutschen Bundestag an der Internationalen Ombudsmann
Konferenz in Cassino und Montecassino (Italien) teil. Auf der Tagesordnung standen dort unter anderem die Frage
nach der Sicherstellung von Menschenrechten in globalen Krisen sowie Freiheits- und Sicherheitsaspekte von
digitaler Transformation.
Auf Einladung der südafrikanischen Ombudsfrau, Kholeka Gcaleka, tauschten sich im Februar 2024 die
Ausschussvorsitzende Martina Stamm-Fibich (SPD) sowie ihr Stellvertreter, Bernhard Loos (CDU/ CSU), und die
Abgeordnete Corinna Rüffer (BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN) per Videokonferenz mit der Ombudsfrau sowohl
über Gemeinsamkeiten und Unterschiede als auch über spezielle Herausforderungen ihrer jeweiligen Aufgaben
im Petitionsausschuss in Deutschland bzw. im Ombudsmannwesen in Südafrika aus.
Im Februar/ März 2024 hat der Ausschuss zudem eine Delegationsreise nach Thailand und Kambodscha
durchgeführt. Durch Gespräche mit Regierungsvertretern, Abgeordneten, Ombudspersonen, Vertretern der
Zivilgesellschaft sowie von Nichtregierungsorganisationen und politischen Stiftungen informierte sich die Delegation
umfassend insbesondere zu Themen des Petitions- und Ombudsmannwesens. Weiterhin konnten sich die
Abgeordneten über die Umsetzung der Menschenrechte und die Demokratiebewegungen in Thailand und Kambodscha
ausführlich und aus erster Hand informieren.
Mitglieder des Ausschusses empfingen anschließend im Mai 2024 eine Delegation aus Mitgliedern des
thailändischen Parlaments im Deutschen Bundestag, deren Teilnehmer sich über das Petitionswesen und die Arbeit des
Ausschusses informierten.
1.7 Bearbeitung von Petitionen
Artikel 17 des Grundgesetzes (GG) besagt: „Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit
anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu
wenden.“
Nur bei Petitionen, die gemäß Artikel 17 GG eingereicht werden, ist eine Bearbeitung verfassungsrechtlich
garantiert. Beim Deutschen Bundestag erfolgt dies beim Petitionsausschuss, darauf folgt die abschließende
Befassung durch das Plenum des Deutschen Bundestages.
1.8 Öffentlichkeits- und Pressearbeit
Regelmäßig beteiligte sich der Petitionsausschuss an den Informationsständen des Deutschen Bundestages auf
Messen in Form von Bürgersprechstunden, um so im direkten Gespräch mit den Bürgerinnen und Bürgern über seine
Arbeit und das Petitionswesen zu informieren, ihre Sorgen bzw. Forderungen zu konkreten (bundes-)politischen
Themen zu besprechen und sie in Fragen, z. B. wie sinnvoll es wäre, zu ihrem Thema eine Petition einzureichen, bzw.
was sie dabei beachten müssen, zu beraten. Mitglieder des Ausschusses führten im Berichtsjahr, begleitet von
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Ausschussdienstes, solche Bürgersprechstunden auf der Internationalen Grünen
Woche in Berlin, der Leipziger Buchmesse, der Infa in Hannover sowie der Messe Heim + Handwerk in München durch.
Eine weitere Gelegenheit, der Öffentlichkeit die Arbeit des Petitionsausschusses sowie seine besondere Bedeutung
als Schnittstelle zwischen dem Bundestag und seinem Souverän, den Bürgerinnen und Bürgern, näher zu bringen, war
der Tag der Ein- und Ausblicke in den Liegenschaften des Deutschen Bundestages. Mitglieder des Ausschusses
standen den Besucherinnen und Besuchern hier für Einzelgespräche zur Verfügung. Außerdem konnten sich die
Besucherinnen und Besucher am Stand des Ausschusses im Paul-Löbe-Haus allgemein über dessen Arbeit informieren,
erfahren, wo und wie man Petitionen einreichen kann sowie was man dabei beachten muss, und ihr Wissen dazu in
zwei verschiedenen Quizformaten testen. Zudem diskutierten Ausschussmitglieder gemeinsam mit einem ehemaligen
Petenten öffentlich auf der Podiumsbühne zum Thema „Petitionsausschuss – Hier haben Sie das Wort!“. Hierbei
tauschten sie sich über zahlreiche interessante Aspekte des Petitionswesens aus, z. B. die große Bandbreite an
Petitionsthemen, den Petitionsbearbeitungsprozess sowohl aus Bürger- als auch aus Abgeordnetensicht, die Abgrenzung
zu kommerziellen Petitionsplattformen, die Bedeutung des Ausschusses als aktive Bürgerbeteiligung in einer
Demokratie und die Frage, warum es sich lohnt, Petitionen einzureichen.
2 Einzelne Anliegen
2.1 Deutscher Bundestag
Im Geschäftsbereich des Deutschen Bundestages wurden im Berichtsjahr 2024 mit 326 Petitionen nur geringfügig
weniger Bitten und Beschwerden an den Petitionsausschuss herangetragen als im Jahr 2023 (392).
Eine Vielzahl von Eingaben zu diesem Ressort beschäftigte sich mit Bitten und Beschwerden bezüglich der
wahlrechtlichen Grundlage für das Parlament. So wurde beispielsweise eine Änderung des Wahlrechts gefordert,
wodurch die Begrenzung der Mandatszahl noch stärker ausfallen soll als sie die jüngste Wahlrechtsreform
ohnehin vorsieht. Eine weitere Petition wollte das Wahlrecht dahingehend anpassen, dass sich Mandatsbewerberinnen
und -bewerber entscheiden müssten, ob sie als Direktkandidatinnen und -kandidaten oder als
Listenplatzbewerberin bzw. -bewerber zur Bundestagswahl antreten möchten. Auch die berufliche Lebenserfahrung der
Bundestagsabgeordneten beschäftigte die Petentinnen und Petenten. So wurde gefordert, dass Mindeststandards, wie
beispielsweise ein abgeschlossenes Studium, eine Berufsausbildung oder zumindest mehrjährige Berufspraxis, für
die Übernahme eines Mandats im Deutschen Bundestag aufgestellt werden sollten. Das Verhalten von
Abgeordneten während der Plenumssitzungen gab einigen Bürgerinnen und Bürgern Anlass, eine Petition an den
Deutschen Bundestag zu richten, in der sie die in ihren Augen exzessive Nutzung von Smartphones und Tablets durch
die Abgeordneten während der Plenumssitzungen kritisierten und strengere Regelungen dazu forderten.
2.1.1 Verlängerung der Wahlperioden des Deutschen Bundestages auf fünf Jahre
Mit einer Petition an den Deutschen Bundestag war gefordert worden, die Wahlperioden des Deutschen
Bundestages nicht auf fünf Jahre zu verlängern.
Nach aktueller Rechtslage wird der Bundestag gemäß Artikel 39 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) für vier
Jahre gewählt. Hintergrund des vom Petenten eingebrachten Anliegens war der Koalitionsvertrag 2021 bis 2025.
In diesem hatten die Parteien der Regierungskoalition vereinbart, eine Wahlrechtskommission einzusetzen und
(u. a.) mit der Prüfung des Vorschlags zu beauftragen, künftige Legislaturperioden auf fünf Jahre auszuweiten.
Eine entsprechende Empfehlung hatte die Kommission im September 2022 mehrheitlich ausgesprochen.
Nach Ansicht des Petenten sollten – statt Amtszeiten zu verlängern – die Anstrengungen darauf konzentriert
werden, die politische Kultur zu stärken, die Qualität der politischen Arbeit zu verbessern und die Bürgerinnen und
Bürger stärker einzubeziehen. Die vorgeschlagene Verlängerung der Amtszeit der Bundestagsabgeordneten von
vier auf fünf Jahre stelle für ihn einen gravierenden Eingriff in das demokratische System der Bundesrepublik
Deutschland dar. Eine der Säulen der Demokratie sei die regelmäßige Möglichkeit der Wählerschaft, ihre
politischen Vertreterinnen und Vertreter zu bestätigen oder abzuwählen. Ein Eingriff in dieses Grundprinzip ohne
umfassende und transparente öffentliche Debatte sei daher nur dann gerechtfertigt, wenn es einen klaren Nachweis
gebe, dass sie die Effektivität und Effizienz der Regierung verbessere. Ein solcher Nachweis fehle jedoch bisher
aus seiner Sicht.
Nach Abschluss seiner parlamentarischen Prüfung der Eingabe betonte der Petitionsausschuss, dass der
verfassungsrechtliche Rahmen für zulässige Änderungen der Dauer der Wahlperiode maßgeblich durch das in
Artikel 20 Absatz 1 und 2 GG niedergelegte Demokratieprinzip bestimmt ist. Dazu zählt das Prinzip der
Volkssouveränität, das regelmäßige Neuwahlen in nicht zu langen Abständen verlangt. Die Strukturentscheidung für einen
demokratischen Staat setzt eine „Herrschaft auf Zeit“ voraus und verlangt deshalb die regelmäßige Erneuerung
der Legitimation der personellen Trägerinnen und Träger der Staatsgewalt durch Wahlen. Die Wahlperiode darf
einerseits nicht zu lange dauern, weil die Wahl einen Legitimationszusammenhang zwischen den Wählerinnen
und Wählern und den Gewählten herstellt, der bei überlanger Dauer verloren geht. Andererseits darf die
Wahlperiode auch nicht zu knapp bemessen sein, da die Funktionsfähigkeit des Bundestages gewährleistet bleiben muss.
Als Obergrenze einer verfassungsrechtlich zulässigen Dauer der Wahlperiode wird allgemein ein Zeitraum von
maximal fünf bis sechs Jahren angesehen.
Weiterhin wies der Ausschuss darauf hin, dass eine Verlängerung der Wahlperiode nur im Wege einer
Verfassungsänderung möglich ist und verfassungsändernde Gesetze gemäß Artikel 79 Absatz 2 GG wiederum der
Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates
bedürfen.
Der Petitionsausschuss empfahl schließlich, mit Blick auf die erläuterten Aspekte, die Petition den Fraktionen des
Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, weil sie für parlamentarische Initiativen zu dieser Thematik als
geeignet erschienen.
2.2 Bundeskanzleramt
Im Jahr 2024 erreichten den Petitionsausschuss insgesamt 199 Eingaben, die den Zuständigkeitsbereich des
Bundeskanzleramts betrafen. Ein Großteil dieser Eingaben betraf den Bereich Kultur und Medien.
Eine Vielzahl von Petitionen sprach sich im Berichtsjahr für die rechtliche Verankerung eines Grundrechts auf
Kultur aus. Zudem war die Gestaltung und Historie der Fassade des Berliner Stadtschlosses Gegenstand mehrerer
auf der Internetseite des Petitionsausschusses veröffentlichten Petitionen. Mit einer weiteren veröffentlichten
Petition wurde die Rückgabe der Büste der Nofretete an den ägyptischen Staat gefordert. Auch die Kulturförderung
wurde in einer Reihe von Zuschriften thematisiert. Gefordert wurde hier insbesondere, die Vergabe von
Fördermitteln des Bundes mit einer sog. Antisemitismusklausel zu versehen.
Bürgerinnen und Bürger wandten sich häufig auch mit erinnerungspolitischen Anliegen an den
Petitionsausschuss. So wurde die Anerkennung von Opfern der Euthanasie während der Zeit des Nationalsozialismus mit
einer veröffentlichten Petition begehrt. Eine weitere veröffentlichte Petition bezog sich auf das Schicksal von
während des Zweiten Weltkriegs vergewaltigten Frauen und forderte die Schaffung eines sichtbaren Gedenkorts
für diese bisher weitgehend unsichtbar gebliebene Opfergruppe.
Da im Bereich Kultur und Medien angesichts der verfassungsrechtlich garantierten Kulturhoheit der Länder im
Übrigen häufig keine Zuständigkeit des Bundes besteht, wurden auch im Jahr 2024 wieder einige Petitionen an
die zuständigen Landesvolksvertretungen abgegeben, die insbesondere den Denkmalschutz oder konkrete
Anliegen zu einzelnen Museen oder Theatern betrafen.
In zahlreichen Eingaben ging es – wie auch in den Vorjahren und trotz Unzuständigkeit des Bundes für diesen
Bereich – um den Rundfunkbeitrag. Die Forderungen reichten von weiteren Befreiungsmöglichkeiten über eine
Neukonzeption bis hin zur vollständigen Abschaffung des Beitrages. Einige Bürgerinnen und Bürger beschwerten
sich zudem über Bescheide des Beitragsservices im Einzelfall. Aufgrund der Zuständigkeit der Länder für das
Rundfunkwesen, die Fragen der Finanzierung einschließt, wurden diese Eingaben an die jeweils zuständigen
Landesvolksvertretungen abgegeben. Dies galt auch für Eingaben, welche die geplanten Reformen des
öffentlichrechtlichen Rundfunks kritisierten.
Petentinnen und Petenten erhoben im Jahr 2024 zudem zahlreiche Forderungen medienpolitischer Natur. So
wurde eine objektive, transparente Berichterstattung gefordert sowie Kritik an Werbung und Programmgestaltung
geäußert. Aufgrund der Zuständigkeit der Länder erfolgte hier ebenfalls eine Abgabe an die jeweils zuständigen
Landesvolksvertretungen. Mehrere Eingaben thematisierten zudem die russische Propaganda in Deutschland und
forderten Gegenmaßnahmen. Schließlich wurde der Deutsche Bundestag in einigen Zuschriften aufgefordert, auf
die Sprachentwicklung Einfluss zu nehmen. Dies betraf etwa den Wunsch nach einem Verbot des Gebrauchs von
einzelnen Wörtern oder Redewendungen. Auch die Forderung nach der Einführung eines neuen
Buchstabieralphabets kann hier beispielhaft genannt werden.
2.2.1 Zugang zu KulturPass für weitere Jahrgänge
Der Petitionsausschuss unterstützte im Berichtsjahr eine auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
veröffentlichte Petition, mit der gefordert wurde, den KulturPass für junge Menschen nicht nur den im Jahr 2005
Geborenen, sondern auch weiteren Jahrgängen zur Verfügung zu stellen.
Zur Begründung der Petition war angeführt worden, dass auch junge Menschen, die etwa im Jahr 2004 geboren
wurden, aufgrund der Corona-Pandemie zwei wichtige Jahre ihrer Jugendzeit verloren hätten. Die jungen
Menschen hätten aufgrund der Corona-Pandemie nicht die Möglichkeit gehabt, in ihrer Jugendzeit die Welt auf eigene
Faust zu erkunden und Erfahrungen zu sammeln. Da die finanzielle Unterstützung durch die Eltern mit dem
18. Lebensjahr erfahrungsgemäß abnehme, hätte den jungen Erwachsenen häufig das Geld für Kulturerlebnisse
mit Freunden gefehlt. Der KulturPass solle daher weiteren Jahrgängen zur Verfügung gestellt werden, um auch
ihnen ein Stück Kultur und Jugend zurückzugeben, welche sie durch die Corona-Pandemie verpasst hätten.
Der Petitionsausschuss hob im Rahmen seiner parlamentarischen Prüfung zunächst hervor, dass er sich der
Belastungen, denen gerade Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene während der Corona-Pandemie ausgesetzt
waren, bewusst ist. Zugleich verdeutlichte der Ausschuss, dass die Stärkung der kulturellen Teilhabe junger
Menschen aus allen Gesellschaftsschichten ein wichtiges Anliegen ist. Vor diesem Hintergrund und der zusätzlichen
Erwägung, dem Kulturbereich nach dem Ende der Corona-Pandemie Unterstützung zu gewähren, hatte der
Deutsche Bundestag am 10. November 2022 die Einführung eines bundesweiten KulturPasses beschlossen und zur
Umsetzung im Jahr 2023 die Summe von 100 Mio. Euro bereitgestellt. Der KulturPass hatte allen Jugendlichen
mit Wohnort in Deutschland, die im Jahr 2023 ihr 18. Lebensjahr vollendeten (Geburtsjahrgang 2005), für die
Pilotphase im Jahr 2023 ein virtuelles Budget von 200 Euro pro Person geboten. Dieses Budget konnte für
kulturelle Angebote – etwa Besuche von Kinos, Konzerten, Museen und Gedenkstätten sowie Einkäufe in
Buchhandlungen oder im Musikfachhandel – auf einer eigenen Online-Plattform eingesetzt werden.
Der Petitionsausschuss vertrat die Auffassung, dass aufgrund des Umstandes, dass in der Pilot- und
Erprobungsphase nur begrenzte Haushaltsmittel zur Verfügung standen, die Beschränkung des KulturPasses auf einen
Jahrgang sachgerecht gewesen war. Mit der Festlegung auf den Geburtsjahrgang 2005 hatte die Bundesregierung ihren
Gestaltungsspielraum zudem in nachvollziehbarer Weise ausgeübt. Nach Auskunft der Bundesregierung solle im
Rahmen der Evaluierung des KulturPasses durch die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien
über die weitere Ausgestaltung des KulturPasses befunden werden.
Um vor diesem Hintergrund auf das Anliegen besonders aufmerksam zu machen und es weiter zu unterstützen,
empfahl der Petitionsausschuss, die Petition der Bundesregierung – der Beauftragten der Bundesregierung für
Kultur und Medien – zu überweisen.
2.3 Auswärtiges Amt
Im Jahr 2024 erreichten den Petitionsausschuss insgesamt 496 Eingaben, die den Aufgaben- und
Zuständigkeitsbereich des Auswärtigen Amts betrafen, und somit deutlich weniger Eingaben als im Vorjahr.
Ein wichtiger Themenschwerpunkt stellte im Berichtsjahr der durch den brutalen Angriff von Hamas-Terroristen
auf israelische Zivilisten ausgelöste Krieg zwischen Israel und der Hamas in Gaza dar. Zahlreiche Petentinnen
und Petenten forderten in Anbetracht der katastrophalen humanitären Lage in Gaza den Einsatz der
Bundesrepublik Deutschland für humanitäre Hilfe und Schutz der palästinensischen Zivilbevölkerung. Darüber hinaus wurde
vielfach ein Engagement der Bundesregierung mit dem Ziel der Einhaltung des Völkerrechts im Zusammenhang
mit Israels Kriegsführung verlangt. Eine auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichte Petition
begehrte zudem den Stopp von Rüstungsexporten nach Israel für die Dauer des Krieges.
Einen weiteren Themenschwerpunkt im Berichtsjahr bildeten erneut Eingaben im Zusammenhang mit dem
völkerrechtswidrigen Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine. Zahlreiche Petitionen zu diesem Thema betrafen
die Forderung, dass sich die Bundesregierung verstärkt für diplomatische Lösungen und einen Friedensvertrag
zwischen Russland und der Ukraine einsetzen solle.
Viele Zuschriften beschäftigten sich auch mit den weltweit bestehenden Konflikten sowie allgemeinen außen-
und sicherheitspolitischen Themenfeldern. Als Beispiele können hier die politische Entwicklung in Georgien
sowie die Lage der Menschenrechte in Ländern wie Iran oder Venezuela genannt werden. Bürgerinnen und Bürger
forderten Maßnahmen zur Abrüstung und Friedenssicherung. Auch wurde die Entscheidung der Bundesregierung,
einer Stationierung von amerikanischen Mittelstrecken- und Hyperschallraketen in Deutschland zuzustimmen, in
einer auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten Petition kritisiert. Im Übrigen war die
Auswärtige Kulturpolitik Gegenstand einer Reihe von Eingaben, mit denen die geplante Schließung von Goethe-
Instituten in verschiedenen Ländern moniert wurde.
Im Jahr 2024 erreichten den Petitionsausschuss zudem erneut zahlreiche Beschwerden über Visastellen der
deutschen Auslandsvertretungen. Dabei ging es häufig um Unregelmäßigkeiten und Verzögerungen bei der
Durchführung von Visumverfahren in konkreten Einzelfällen. Petentinnen und Petenten wandten sich beispielsweise
gegen die Ablehnung von Visumanträgen oder kritisierten die oftmals langen Wartezeiten bei der Terminvergabe.
Nachdem im Vorjahr die Wartezeiten an der Deutschen Botschaft Islamabad in Pakistan einen Schwerpunkt
bildeten, betrafen die im Jahr 2024 eingegangenen Eingaben schwerpunktmäßig auch die deutschen
Auslandsvertretungen in Teheran, Beirut und Tunis. Im Übrigen wurde im Berichtsjahr vereinzelt die Praxis des Outsourcings
von Dienstleistungen an private Dienstleister im Zusammenhang mit der Visumantragstellung kritisiert. Wie
bereits in den Vorjahren ging im Zusammenhang mit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan eine zwar im
Vergleich zum Vorjahr gesunkene jedoch noch immer beträchtliche Anzahl an Zuschriften mit der Bitte um
Ausreise aus Afghanistan ein. Der Petitionsausschuss konnte hier zunächst nur insoweit Hilfe leisten, als er die
Schreiben an das zuständige Auswärtige Amt weiterleitete beziehungsweise einige ergänzende Hinweise gab. Bei Bitten
zur Ermöglichung der Einreise in das Bundesgebiet ohne vorherigen Kontakt der Petenten mit einer deutschen
Auslandsvertretung musste der Petitionsausschuss insbesondere darauf verweisen, dass ein Petitionsverfahren
keine Möglichkeit darstellt, ohne Durchlaufen des vorgesehenen Verfahrens bei der Auslandsvertretung eine
Einreisegenehmigung zu erhalten.
2.3.1 Kritik an Russlands ständigem Sitz im UN-Sicherheitsrat
Der Petitionsausschuss befasste sich mit einer auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten
Petition, die forderte, die Bundesregierung möge darauf hinwirken, dass Russland seinen ständigen Sitz im UN-
Sicherheitsrat verliert.
Zur Begründung der Petition war ausgeführt worden, Russland habe durch den Angriffskrieg gegen die Ukraine
sowie anhand früherer Kriege – etwa in Georgien oder Tschetschenien – unter Beweis gestellt, dass Präsident
Putin Krieg als Mittel der Außenpolitik einsetze. Damit habe Russland seinen Anspruch auf eine besondere Rolle
im UN-Sicherheitsrat verloren. Artikel 23 der Charta der Vereinten Nationen müsse geändert werden, damit
Russland nicht länger als ständiges Mitglied des UN-Sicherheitsrats auftreten könne.
Der Petitionsausschuss hob im Rahmen seiner parlamentarischen Prüfung zunächst hervor, dass der Deutsche
Bundestag und die Bundesregierung den brutalen russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine auf das Schärfste
verurteilen und dieser Krieg auch ein Angriff auf die europäische und globale Sicherheitsordnung und den Frieden
in Europa darstellt.
In Bezug auf die mit der Petition geforderte Abschaffung des russischen Vetorechts bzw. den Ausschluss
Russlands aus dem UN-Sicherheitsrat stellte der Petitionsausschuss fest, dass dies eine Änderung der Charta der
Vereinten Nationen voraussetzen würde. Die Anforderungen dafür legt Artikel 108 der Charta fest. Danach treten
Änderungen nur dann in Kraft, wenn sie mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der
Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen und von zwei Dritteln der Mitglieder der Vereinten Nationen
einschließlich aller ständiger Mitglieder des Sicherheitsrates nach Maßgabe ihres Verfassungsrechts ratifiziert
werden. Fehlt also die Ratifikation eines der ständigen Mitglieder des Sicherheitsrates, komme eine Änderung der
Charta der Vereinten Nationen nicht wirksam zustande. Die Bundesregierung teilte mit, dass nicht damit zu
rechnen sei, dass Russland einer solchen Änderung der Charta zustimmen würde.
Mit Blick auf den konkreten Anlass für die Petition wies der Ausschuss darauf hin, dass der Sicherheitsrat selbst
am 27. Februar 2022 mit Resolution 2623 (2022) den russischen Angriff auf die Ukraine an eine
Notstandssondersitzung der Generalversammlung verwiesen hatte, nachdem die Russische Föderation am 25. Februar 2022
eine Beschlussfassung des Sicherheitsrats dazu durch ihr Veto verhindert hatte. Die Generalversammlung hat im
Rahmen dieser Notstandssondersitzung bisher mehrere Resolutionen angenommen, welche insbesondere die
russische Aggression gegen die Ukraine verurteilen. Überdies wurde die Mitgliedschaft der Russischen Föderation
im Menschenrechtsrat von der Generalversammlung suspendiert.
Die Bundesregierung versicherte dem Petitionsausschuss, dass sie sich schon lange für eine Reform des
Sicherheitsrates einsetze und Initiativen zur Einschränkung des Vetorechts unterstütze. Gerade die aktuelle Situation
zeige die Bedeutung dieser Reformbemühungen. So habe Deutschland eine am 26. April 2022 von der
Generalversammlung angenommene Resolution mit eingebracht, welche vorsehe, dass künftig jeder Gebrauch des
Vetorechts im Sicherheitsrat zu einer Befassung der Generalversammlung führe (A/76/L.52).
Der Ausschuss begrüßte diese Aktivitäten der Bundesregierung im Rahmen der Vereinten Nationen mit dem Ziel
der Reform des Sicherheitsrates. Um vor diesem Hintergrund zu erreichen, dass das Anliegen der Petition in die
diesbezüglichen Diskussionen und politischen Entscheidungsprozesse einbezogen wird, empfahl der
Petitionsausschuss, die Petition der Bundesregierung – dem Auswärtigen Amt – als Material zu überweisen. Daraus folgt
eine Pflicht der Bundesregierung, dem Petitionsausschuss binnen einer bestimmten Frist über die weitere
Behandlung der Petition zu berichten.
2.3.2 Maßnahmen gegen Zwangsarbeit in China
Der Petitionsausschuss befasste sich im Berichtsjahr mit einer Petition, die Maßnahmen der Bundesregierung
angesichts der Beschäftigung von Zwangsarbeiterinnen und Zwangsarbeitern in deutschen Industriewerken in
China forderte.
Zur Begründung der Petition war im Wesentlichen angeführt worden, dass in einigen deutschen Werken in China
bis zu 50 Prozent der Belegschaft aus Zwangsarbeiterinnen und Zwangsarbeitern bestünde. Die Bundesregierung
bleibe untätig, wohingegen die US-Regierung ein Einfuhrverbot für alle Waren erteilt habe, welche in China durch
Zwangsarbeit produziert wurden.
Der Ausschuss konnte im Rahmen seiner parlamentarischen Prüfung zunächst feststellen, dass die
Bundesregierung nicht untätig geblieben war, sondern regelmäßig die besorgniserregende Menschenrechtslage in der
Volksrepublik (VR) China, sowohl bilateral gegenüber der chinesischen Seite als auch in internationalen Foren,
thematisiert hatte. Deutschland und die Europäische Union (EU) hatten sich gegenüber der VR China außerdem mit
Nachdruck dafür eingesetzt, dass die Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte
und andere internationale Rahmenwerke wie die Sozialstandards der Internationalen Arbeitsorganisation
umgesetzt und beachtet werden, was auch staatliche Schutzpflichten und unternehmerische Verantwortung umfasst.
Der Petitionsausschuss begrüßte diese Positionierung der Bundesregierung.
Darüber hinaus hob der Ausschuss das am 1. Januar 2023 in Kraft getretene Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz
(LkSG) als wichtiges und konkretes Instrument zur Stärkung der Menschenrechte in Wirtschaft und Handel
hervor. Es enthält einen Katalog von elf international anerkannten Menschenrechtsübereinkommen und definiert
lieferkettentypische Risiken, auf die bei der Erfüllung unternehmerischer Sorgfaltspflichten zu achten ist. Dazu
zählen insbesondere die Verbote von Kinderarbeit, Sklaverei und Zwangsarbeit. Im Rahmen der deutsch-
chinesischen Regierungskonsultationen habe der Bundeskanzler laut Auskunft der Bundesregierung die Bedeutung des
LkSG hervorgehoben und betont, dass würdige Produktionsbedingungen und damit verbundene Verbesserungen
der Menschenrechtslage im Interesse beider Staaten seien.
Die Bundesregierung teilte zudem mit, dass aufgrund der Europäischen Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) mit
Verschärfungen gegenüber dem bisherigen deutschen Lieferkettengesetz zu rechnen sei. Auch sei die
Bundesregierung aktiv in die Verhandlungen zum Legislativvorschlag der EU-Kommission zur Verhinderung des
Inverkehrbringens von Produkten aus Zwangsarbeit auf dem EU-Markt eingebunden. Der Vorschlag sehe vor, dass alle
Produkte, die mit Hilfe von Zwangsarbeit hergestellt wurden, nicht mehr auf den EU-Markt gelangen oder in
Drittländer exportiert werden dürfen.
Um vor diesem Hintergrund zu erreichen, dass das Anliegen der Petition in diesbezügliche Diskussionen und
politische Entscheidungsprozesse der Bundesregierung auf EU-Ebene und nationaler Ebene einbezogen wird,
empfahl der Petitionsausschuss, die Petition der Bundesregierung – dem Auswärtigen Amt und dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales – als Material zu überweisen. Dies verpflichtet die Bundesregierung, dem
Petitionsausschuss binnen eines gewissen Zeitraumes über die weitere Behandlung der Petition zu berichten.
2.3.3 Reaktion auf Menschenrechtsverletzungen in Pakistan
Der Petitionsausschuss behandelte 2024 eine auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichte
Petition, mit der gefordert wurde, dass die Bundesregierung mit aller Strenge durch verschiedene Maßnahmen auf
Menschenrechtsverletzungen in Pakistan reagiert.
Zur Begründung der Petition war ausgeführt worden, dass in Pakistan zahlreiche Menschenrechtsverletzungen zu
beklagen seien. Terror und Unterdrückung richteten sich insbesondere gegen Frauen, Journalisten, Aktivisten der
sozialen Medien, politische Aktivisten und weitere unschuldige Menschen. Journalisten seien Zensur,
Bedrohungen, willkürlichen Verhaftungen und körperlichen Angriffen ausgesetzt. Versuche, Korruption aufzudecken,
würden mit Schikanen oder sogar dem Tode bestraft. Die Meinungs- und Pressefreiheit sei eingeschränkt. Die
Repressalien richteten sich auch gegen Aktivisten in den sozialen Medien, sodass dieser vormals lebendige Raum
für freie Meinungsäußerung durch Angst und Verfolgung beeinträchtigt worden sei. Politische Aktivisten würden
systematisch verfolgt und unterdrückt. Als Mittel der Einschüchterung und Kontrolle würden außergerichtliche
Tötungen und erzwungenes Verschwindenlassen eingesetzt. Inhaftierungen erfolgten ohne ordnungsgemäßes
Verfahren oder Zugang zu einem Rechtsbeistand. Das Fehlen einer unabhängigen Justiz und eine Kultur der
Straflosigkeit setzten den Kreislauf von Gewalt und Unterdrückung fort. Das von einer autoritären Agenda getriebene
politische Regime verweigere den Menschen das Recht, sich friedlich zu versammeln, ihre Meinung zu äußern
oder an fairen und transparenten Wahlen teilzunehmen.
Der Petitionsausschuss drückte seine Besorgnis darüber aus, dass Vertreterinnen und Vertreter von
Zivilgesellschaft und Medien in Pakistan nicht nur durch gesetzliche Regelungen benachteiligt, sondern auch immer wieder
Anfeindungen und Übergriffen ausgesetzt sind. Die Bundesregierung teilte mit, dass sie die auf die Verhaftung
des Ex-Premierministers Imran Khan folgenden Ereignisse im Mai 2023 und deren Folgen aufmerksam verfolge
und dass eine ordnungsgemäße, transparente Untersuchung durch eine unabhängige Justiz der beste Weg sei, um
die Folgen der Proteste aufzuarbeiten. Die Bundesregierung setze sich bereits auf vielfältige Weise für eine
Verbesserung der Lage vor Ort ein. Problematische Entwicklungen würden auf verschiedenen Ebenen gegenüber den
pakistanischen Verantwortlichen angesprochen. Auch im Rahmen des Europäische Union (EU) – Pakistan -
Dialogs zu Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechten würde Pakistan an die internationalen
Verpflichtungen in Menschenrechtsfragen erinnert. Zudem verfügten die EU und ihre Mitgliedsstaaten mit der
Gewährleistung von Handelspräferenzen seit 2014 über ein Instrument, um in Pakistan auf die Umsetzung internationaler
Konventionen im Bereich der Menschenrechte hinzuwirken und deren Einhaltung und Fortschritte auch
regelmäßig zu überprüfen.
Der Ausschuss stellte fest, dass im Jahr 2023 darüber hinaus die Überprüfung Pakistans im Rahmen des Universal
Periodic Review (UPR) des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen (UN) erfolgt war, woraus sich insgesamt
340 Empfehlungen der Mitgliedsstaaten an Pakistan ergeben hatten. Diese betrafen Bereiche wie die Abschaffung
der Todesstrafe, die Religionsfreiheit, den Tatbestand der Blasphemie, die Problematik von Zwangsehen und
Zwangskonvertierung, den Schutz religiöser Minderheiten und die Pressefreiheit. Die Bundesregierung
versicherte, dass sie die Umsetzung dieser Empfehlungen aufmerksam begleite und ihnen eine hohe Bedeutung
beimesse.
Der Petitionsausschuss vertrat die Auffassung, dass dieser politische Dialog mit Pakistan auf bilateraler Ebene
ebenso wie auf Ebene der EU und der UN intensiv zu unterstützen und fortzuführen ist. Das bestehende
Instrumentarium sollte genutzt werden, um Menschenrechtsverletzungen mit Nachdruck zu thematisieren und auf eine
Verbesserung der Menschenrechtslage hinzuwirken. Vor diesem Hintergrund unterstützte er die Petition und
empfahl, die Petition der Bundesregierung – dem Auswärtigen Amt – als Material zu überweisen, soweit es um die
Verbesserung der Menschenrechtslage in Pakistan geht. Die Bundesregierung wird dem Petitionsausschuss
binnen eines gewissen Zeitraumes über die weitere Behandlung der Petition berichten.
2.3.4 Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs für das Verbrechen der Aggression
Der Petitionsausschuss behandelte im Berichtszeitraum eine auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
veröffentlichte Petition, mit der gefordert wurde, dass sich die Bundesregierung dafür einsetzt, die Bedingungen für
die Ausübung der Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) über das Verbrechen der
Aggression denen für Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen anzupassen.
Zur Begründung der Petition war ausgeführt worden, dass die bestehende Regelung dem generalpräventiven
Charakter des Völkerstrafrechts nicht gerecht werde, da sie in der Praxis dazu führe, dass das Führungspersonal der
Ständigen Mitglieder des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (UN) vor Strafverfolgung geschützt werde. Mit
einer Ausdehnung der Zuständigkeit des IStGH für das Verbrechen der Aggression könne die willkürliche
Ungleichbehandlung völkerrechtlicher Verbrechen überwunden werden.
Der Ausschuss stellte im Rahmen seiner parlamentarischen Prüfung fest, dass die Gerichtsbarkeit des IStGH für
das Verbrechen der Aggression verfahrensrechtlichen Schranken unterliegt. Der IStGH kann seine
Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression nur ausüben, wenn das Verbrechen von Staatsangehörigen einer
Vertragspartei begangen wurde (Artikel 15 Absatz 5 des Römischen Statuts) oder wenn der UN-Sicherheitsrat die
„Situation“ dem Ankläger unterbreitet (Artikel 15 des Römischen Statuts). Für den Fall des völkerrechtswidrigen
Angriffskrieges Russlands gegen die Ukraine bedeutet dies, dass der Chefankläger des IStGH, Karim Khan, das
Verbrechen der Aggression nicht zur Anklage bringen kann, da Russland nicht Vertragspartei ist und eine
Überweisung durch den UN-Sicherheitsrat aufgrund des Status Russlands als Vetomacht im UN-Sicherheitsrat
ausscheidet.
Angesichts der Aktualität der Thematik durch den Angriffskrieg auf die Ukraine betonte der Petitionsausschuss
ausdrücklich seine Unterstützung für das Ziel der Petition, eine Vergleichbarkeit der Bedingungen für die
Ausübung der Zuständigkeit des IStGH über das Verbrechen der Aggression mit denen für Völkermord, Verbrechen
gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen. Zugleich musste der Petitionsausschuss zur Kenntnis nehmen,
dass mindestens zwei Drittel der Vertragsstaaten eine dafür erforderliche Änderung des Statuts beschließen
müssten und ein solcher Beschluss der Vertragsstaaten nicht in Aussicht steht.
Die Bundesregierung teilte mit, dass sie sich in unterschiedlichen Kontexten für die Schließung der
Strafverfolgungslücke für das Aggressionsverbrechen einsetze, was auch eine Reform der Zuständigkeit des IStGH für das
Aggressionsverbrechen beinhalte. Der Petitionsausschuss begrüßte dieses Engagement der Bundesregierung und
sprach sich für eine Reform der Gerichtsbarkeit des IStGH über das Verbrechen der Aggression aus, um gerechte
und effektive Mechanismen zur Verfolgung völkerrechtlicher Verbrechen zu fördern und die Rechtsstaatlichkeit
auf internationaler Ebene nachdrücklich zu stärken.
Um das wichtige Anliegen der Petition zu unterstützen und zu erreichen, dass sie in Diskussionen und politische
Entscheidungsprozesse mit dem Ziel der Schließung der Strafverfolgungslücke für das Aggressionsverbrechen
einbezogen wird, empfahl der Petitionsausschuss, die Petition der Bundesregierung – dem Auswärtigen Amt – als
Material zu überweisen. Somit wird der Petitionsausschuss innerhalb eines gewissen Zeitrahmens von der
Bundesregierung einen Bericht über die weitere Behandlung der Petition und mögliche Ergebnisse der
Reformbemühungen erhalten.
2.3.5 Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung
Ein Petent wandte sich im Berichtsjahr an den Petitionsausschuss und bat um Unterstützung bei der Erlangung
eines Visums zur Familienzusammenführung für seine Ehefrau und seinen Sohn.
In seiner Begründung hatte der Petent geschildert, dass seine Bemühungen um einen Familiennachzug u. a. bisher
daran gescheitert waren, dass seine Ehefrau keinen Prüfungstermin zum Nachweis ihrer Sprachkenntnisse beim
Goethe-Institut in Äthiopien bekommen hätte.
Nach Einleitung des Petitionsverfahrens konnte die Ehefrau des Petenten nach achtmonatiger Wartezeit zwar doch
einen Prüfungstermin erhalten, bestand die Prüfung aber nicht. Über den Petitionsausschuss machte der Petent
danach aber geltend, dass sich seine Ehefrau seit über einem Jahr ernsthaft bemüht hatte, die deutsche Sprache zu
erlernen, und führte angesichts der schwierigen Umstände vor Ort eine besondere Härte im Einzelfall seiner
Ehefrau an.
In seiner vom Ausschuss angeforderten Stellungnahme bestätigte das Auswärtige Amt (AA) zunächst die Aussage
des Petenten, dass der Nachweis von Deutschkenntnissen auf dem Niveau A1 nach § 1 Absatz 30 Satz 1
Nummer 2 i. V. m. § 2 Absatz 9 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) eine der Voraussetzungen für die Erteilung eines
Visums zum Ehegattennachzug sei. Vom Erfordernis des Sprachnachweises werde u. a. in Härtefällen gemäß
§ 30 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 AufenthG abgesehen, wenn es den Antragstellenden nicht möglich oder zumutbar
sei, vor der Abreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen.
Angesichts der besonderen Umstände dieses Einzelfalls und der nachgewiesenen Lernbemühungen der Ehefrau sah die
Deutsche Botschaft Addis Abeba im Ergebnis ihrer vom Ausschuss geforderten erneuten Prüfung dieses Falls von
dem grundsätzlich vor der Einreise erforderlichen Nachweis von einfachen deutschen Sprachkenntnissen ab.
Die Visa zur Familienzusammenführung für die Ehefrau und den Sohn des Petenten konnten infolgedessen
inzwischen erteilt und dem Anliegen des Petenten damit erfreulicherweise entsprochen werden.
2.3.6 Verurteilung der Gewalt und Unterstützung der zivilen Demokratie in Sudan
Der Petitionsausschuss befasste sich im Berichtsjahr mit einer auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
veröffentlichten Petition, mit der gefordert worden war, dass sich die Bundesregierung und der Deutsche
Bundestag mit dem Militärputsch und der damit verbundenen Gewalt in Sudan auseinandersetzen und neben der
offiziellen Verurteilung auch weitere Schritte unternehmen solle, um die Bestrebungen nach einer zivilen Demokratie
in Sudan zu unterstützen.
Zur Begründung der Petition war angeführt worden, dass es im Oktober 2021 einen Militärputsch in Sudan
gegeben habe. In vielen Städten des Sudans seien daraufhin Menschen auf die Straße gegangen, um gegen den
Militärputsch zu demonstrieren. Gegen diese Proteste seien die Sicherheitskräfte gewaltsam vorgegangen. Zahlreiche
Menschen seien getötet oder verletzt worden.
Im Rahmen seiner parlamentarischen Prüfung musste der Petitionsausschuss feststellen, dass sich die Situation in
Sudan seit dem Zeitpunkt der Petitionseinreichung massiv verschlechtert hat. Trotz intensiver Bemühungen
nationaler und internationaler Akteure um Deeskalation brachen am 15. April 2023 schwere Kämpfe zwischen den
Sudanesischen Streitkräften (SAF) unter Führung von Abdel Fatah al-Burhan und den paramilitärischen Rapid
Support Forces (RSF) unter dem Kommando von Mohamed Hamdan Dagalo (genannt: Hemeti) in Khartum aus,
die sich rasch auf weitere Landesteile ausweiteten.
In dem Krieg der beiden Generäle wurden bereits zehntausende Menschen getötet. Zahlreiche Berichte zeugen
von Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und systematischer sexualisierter Gewalt, die als
Kriegswaffe eingesetzt wird. Der Petitionsausschuss musste ebenfalls zur Kenntnis nehmen, dass über acht
Millionen Menschen durch den Konflikt vertrieben worden sind. Der Großteil von ihnen lebt als Binnenflüchtlinge
unter prekären Bedingungen, ohne ausreichende Versorgung mit Essen und Trinkwasser, medizinische Hilfe oder
sanitäre Einrichtungen. Über 1,6 Millionen Menschen sind in Nachbarländer geflüchtet. Der Petitionsausschuss
brachte im Petitionsverfahren sein Bedauern über das Leid der Menschen zum Ausdruck und verurteilte die
anhaltende Gewalt und die Menschenrechtsverletzungen in Sudan aufs Schärfste. Berichte über die katastrophale
humanitäre Lage, wonach Millionen Kinder von akuter Mangelernährung betroffen sind und Zehntausenden der
Hungertod droht, nahm der Ausschuss mit großer Sorge zur Kenntnis.
Die Bundesregierung, das Auswärtige Amt (AA), versicherte in ihrer vom Ausschuss angeforderten
Stellungnahme, dass sie humanitäre Hilfe an Sudan leiste und es ihr ein wesentliches Anliegen sei, die desolate humanitäre
Lage und den humanitären Zugang zu verbessern, damit die Hilfe auch bei der sudanesischen Bevölkerung
ankomme. Das AA teilte zudem mit, dass es wiederholt ein sofortiges Ende der Kämpfe gefordert habe und dass
sich Deutschland und die Europäische Union im Rahmen von internationalen Vermittlungsbemühungen, z. B. den
Koordinierungsmechanismus der Afrikanischen Union, für einen sofortigen Waffenstillstand und eine zivil
geführte Übergangsregierung einsetze. Ende Januar 2024 sei die Bundesaußenministerin zu Gesprächen nach Kenia
und Südsudan gereist, um Bemühungen für Dialog, Stabilität und Frieden in Sudan zu unterstützen. Sie habe an
die Rolle der mutigen jungen Menschen und insbesondere Frauen erinnert, die im Jahr 2019 für mehr
gesellschaftliche Teilhabe und friedliche Veränderung auf die Straße gegangen seien. Der Ausschuss vertrat in diesem
Zusammenhang die Ansicht, dass es wichtig ist, die friedlichen zivilgesellschaftlichen Akteure auch in Anbetracht
der aktuellen Gewalt in Sudan nicht in Vergessenheit geraten zu lassen.
Der Petitionsausschuss begrüßte die geschilderten Aktivitäten der Bundesregierung. In Anbetracht der
anhaltenden Gewalt und der katastrophalen humanitären Lage in Sudan war der Petitionsausschuss der Auffassung, dass
die Bundesregierung das Anliegen der Petition gleichwohl erneut überprüfen und sowohl auf nationaler als auch
multilateraler Ebene nach Lösungsmöglichkeiten suchen sollte. Der Petitionsausschuss empfahl daher, die
Petition der Bundesregierung – dem AA – zur Erwägung zu überweisen, soweit es um Bemühungen für Frieden, eine
zivile Demokratie und eine Verbesserung der humanitären Lage in Sudan geht.
Auf den entsprechenden Beschluss des Deutschen Bundestages teilte die Bundesregierung zwischenzeitlich mit,
dass sie sich mit Nachdruck für eine Lösung der Krise in Sudan und insbesondere bei der Linderung der
bestürzenden humanitären Notlage einsetzt. So habe die Bundesregierung ihre humanitäre Hilfe für Sudan und die
betroffenen Nachbarländer mehrfach ausgeweitet und den humanitären Partnern im Jahr 2024 insgesamt
325 Mio. EUR bereitgestellt. Zudem trete die Bundesregierung bei den Vereinten Nationen und gegenüber
sudanesischen Akteuren und internationalen Partnern intensiv für sofortige und uneingeschränkte humanitäre
Zugänge, lokale humanitäre Waffenstillstände sowie konkrete Verbesserungen der Arbeitsbedingungen von
humanitären Organisationen vor Ort ein. Darüber hinaus engagiere sich Deutschland innerhalb der Europäischen Union
für die Ausweitung von Sanktionen gegen die Konfliktparteien.
2.3.7 Friedensvertrag zwischen Armenien und Aserbaidschan
Der Petitionsausschuss behandelte im Berichtszeitraum eine auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
veröffentlichte Petition, die den Einsatz des Bundestages und der Bundesregierung für einen Friedensvertrag
zwischen Armenien und Aserbaidschan forderte.
Zur Begründung der Petition war ausgeführt worden, dass das armenische Volk und die in Aserbaidschan
lebenden Völker nach den Geschehnissen der vergangenen 30 Jahre eine Vereinbarung für dauerhaften Frieden
benötigten, mit der alle kriegerischen Auseinandersetzungen beendet werden könnten. Der Präsident Aserbaidschans
und der Premierminister Armeniens hätten öffentlich die Absicht bekundet, einen Friedensvertrag abzuschließen.
Als Konsequenz eines solchen Friedensvertrages könnten die Vertriebenen beider Völker in ihre angestammte
Heimat zurückkehren, ein nachbarschaftliches Verhältnis könne sich entwickeln und der Wiederaufbau
vorankommen. Der Frieden werde in die Familien einkehren, und die Menschen müssten keine Angst mehr vor
Scharfschützen oder Landminen haben. Mit der Vermittlung eines Friedensvertrages würden der Deutsche Bundestag
und die Bundesregierung einen Beitrag dazu leisten, Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen
(UN) ( 822, 853, 874, 884 (1993) ), der UN-Generalversammlung ( 62/243 (2008) ) sowie eine Entschließung des
Europarates ( 1416 (2005) ) und anderer internationaler Organisationen und Institutionen in völkerrechtlicher
Hinsicht umzusetzen.
Der Petitionsausschuss begrüßte im Rahmen seiner parlamentarischen Prüfung das Anliegen der Petition, darauf
aufmerksam zu machen, welches Leid Menschen in Armenien und Aserbaidschan aufgrund des Konfliktes
zwischen ihren beiden Ländern erfahren mussten, und zugleich für die Zukunft ein positives Bild des Friedens
zwischen Aserbaidschan und Armenien zu zeichnen. Der Petitionsausschuss betonte seine Unterstützung für das
Ansinnen eines nachhaltigen Friedens zwischen Aserbaidschan und Armenien und einer Aussöhnung zwischen
beiden Ländern. Die Bundesregierung teilte in ihrer vom Petitionsausschuss angeforderten Stellungnahme zu der
Petition mit, dass sie sich aktiv für Friedensverhandlungen zwischen Armenien und Aserbaidschan einsetze. In
Gesprächen mit Vertreterinnen und Vertretern beider Staaten betone die Bundesregierung die Bedeutung der
gegenseitigen Anerkennung der Unabhängigkeit, Souveränität und territorialen Integrität der beiden Staaten für
einen nachhaltigen Frieden. Die Bundesaußenministerin sei am 3. und 4. November 2023 nach Eriwan und Baku
gereist und habe in ihren Gesprächen vor Ort mit dem Premierminister Armeniens, Paschinjan, und dem
Präsidenten Aserbaidschans, Alijew, sowie mit den Außenministern beider Länder die Bereitschaft der
Bundesregierung unterstrichen, die Verhandlungen mit dem Ziel eines nachhaltigen Friedens zwischen den beiden Staaten zu
unterstützen. Der Bundeskanzler habe sich darüber hinaus am 17. Februar 2024 anlässlich der Münchener
Sicherheitskonferenz mit Premierminister Paschinjan und Präsident Alijew getroffen und für einen zügigen Abschluss
der Friedensverhandlungen zwischen den beiden Ländern geworben. In diesem Zusammenhang habe der
Bundeskanzler auch auf die Bereitschaft der Bundesregierung und der Europäischen Union (EU) verwiesen, dies nach
Kräften zu unterstützen, nicht zuletzt durch die Bemühungen des EU-Ratspräsidenten.
Die Bundesregierung sowie der Petitionsausschuss begrüßten die in München gegebene Zusage von
Premierminister Paschinjan und Präsident Alijew, die bestehenden Meinungsverschiedenheiten und offenen Fragen
ausschließlich auf friedlichem Wege und ohne Anwendung von Gewalt zu lösen.
Der Ausschuss befürwortete vor dem Hintergrund dieser nach wie vor äußerst schwierigen politischen
Verhältnisse eine Fortsetzung des Engagements der Bundesregierung für einen dauerhaften Frieden zwischen Armenien
und Aserbaidschan. Um zu erreichen, dass das Anliegen der Petition in diesbezügliche Diskussionen und
politische Entscheidungsprozesse auf nationaler und internationaler Ebene einbezogen wird, empfahl der
Petitionsausschuss, die Petition der Bundesregierung – dem Auswärtigen Amt (AA) – als Material zu überweisen. Verbunden
mit dieser Materialüberweisung ist die Pflicht des AA, dem Petitionsausschuss binnen eines Jahres über die
weitere Behandlung der Petition zu berichten.
2.4 Bundesministerium des Innern und für Heimat
Mit 1.526 Eingaben blieb die Zahl der Petitionen aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern
und für Heimat im Berichtsjahr im Vergleich zu 2023 (1.506) konstant. Ein Großteil der Eingaben war vom
politischen Tagesgeschehen und öffentlichen Debatten geprägt, insbesondere in den Themenbereichen der
öffentlichen Sicherheit und des Aufenthalts- und Asylrechts. Doch auch zu den klassischen Bereichen des öffentlichen
Rechts, wie dem Personalrecht des öffentlichen Dienstes, der inneren Verwaltung und dem Wahl- und
Parteienrecht erreichten den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages zahlreiche Eingaben.
Im Jahr 2024 ist die Gesamtzahl der Neueingaben in dem Bereich Asyl- und Aufenthaltsrecht von 285 im Jahr
2023 auf nunmehr 245 Petitionen zurückgegangen. Auch in dem Bereich Vertriebene, Flüchtlinge und
Spätaussiedler ist die Gesamtzahl der Neueingaben von 39 im Jahr 2023 auf 21 im Jahr 2024 gesunken.
Die Eingaben zum Themenkomplex der öffentlichen Sicherheit blieben mit 125 Eingaben im Berichtsjahr im
Vergleich zum Vorjahr auf einem ähnlichen Niveau (146 Eingaben). Dabei ging es hauptsächlich (58 Eingaben)
um allgemeine sicherheitspolitische Themen und die Bundespolizei.
Auch in diesem Berichtsjahr waren das Sprengstoffrecht, insbesondere in der Zeit um den Jahreswechsel, sowie das
Waffenrecht, mit jeweils ca. 30 Eingaben, beliebte Petitionsanliegen, auch wenn in beiden Themengebieten ein
leichter Rückgang zu verzeichnen war. Dahingegen verdoppelten sich die Petitionen im Vereins- und
Versammlungsrecht von 15 auf 35, wobei insbesondere Verbote diverser Vereine und Vereinigungen gefordert wurden.
Das Aufkommen von Petitionen aus dem Bereich des Personalrechts des öffentlichen Diensts blieben im
Berichtsjahr bei 135 Eingaben konstant (2023: 135 Eingaben). Diese thematisierten unterschiedliche tarif- und
beamtenrechtlichen Fragestellungen, wie Vorschläge zur Reform der Beamtenbesoldung und -versorgung, Einzelfälle aus
dem Bereich der (Bundes-)Beihilfe und gesetzgeberische Anliegen zur Ruhegehaltsfähigkeit von Stellenzulagen.
Auch vor dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages machte die 2024 durch Sportgroßereignisse
geförderte Sportbegeisterung keinen Halt: 33 Petentinnen und Petenten stellten unterschiedlichste Forderungen im
Bereich des Eliten- und Breitensports auf, im Vorjahr waren es lediglich neun.
Das Wahlrecht stellte im Berichtsjahr mit 137 Eingaben weiterhin einen Schwerpunkt der Eingaben mit
verfassungsrechtlichem Bezug dar. Diese blieben im Vergleich zu den 132 Eingaben im Jahr 2023 nahezu gleich. Ein
deutlicher Zuwachs an Eingaben war hingegen bei Petitionen zu politischen Parteien erkennbar, die sich von
50 Eingaben im Jahr 2023 auf 124 im Berichtsjahr mehr als verdoppelten. Etwa die Hälfte dieser Eingaben war
mit der Forderung des Verbots politischer Parteien verbunden. Angesichts der vorzeitig für Februar terminierten
Bundestagswahlen wurde beispielsweise eine Eingabe auf der Website des Deutschen Bundestages veröffentlicht,
in der eine Herabsetzung der Hürden für die Zulassung von Kleinparteien gefordert wurde. Eine andere Petition
aus dem Bereich forderte die Änderung der Regelung für das Wahlrecht sog. Auslandsdeutscher.
2.4.1 Behandlung von Petitionen
Den Petitionsausschuss erreichte im Berichtsjahr eine Petition, in der gefordert wurde, einen „Nachteilsschutz“ für
Petentinnen und Petenten bei Einreichen von Petitionen an den Deutschen Bundestag einzuführen. Zur Begründung
trug der Petent vor, dass Petentinnen und Petenten im Falle einer Beschwerde über Behörden oder Staatsorgane der
Gefahr der Benachteiligung ausgesetzt seien. Ferner könnten sie sich durch das Thema der Petition unbeliebt
machen. Das Petitionsrecht dürfe nicht durch solche Risiken untergraben werden. Der Petent verwies in diesem
Zusammenhang auf entsprechende gesetzliche Regelungen zu einem Benachteiligungsverbot in Sachsen.
Der Petitionsausschuss machte zunächst auf Artikel 17 des Grundgesetzes (GG) aufmerksam, der jedermann das
Recht gewährleistet, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an
die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden. Daraus folgt, dass niemand, der von diesem Recht
Gebrauch macht, benachteiligt werden darf. Dies bedarf grundsätzlich auch keiner besonderen Erwähnung.
Weiterhin machte er darauf aufmerksam, dass Rechtsnormen sprachlich verständlich und inhaltlich so klar und präzise
formuliert sein müssen, dass die betroffene Bürgerin bzw. der betroffene Bürger erkennen kann, was von ihr bzw.
ihm gefordert wird. Ferner dürfen sie weder widersprüchlich noch irreführend sein, denn staatliches Verhalten
muss voraussehbar und berechenbar sein.
Auch wenn Artikel 17 GG diese Vorgaben gemäß parlamentarischer Prüfung fraglos erfüllt, hielt der
Petitionsausschuss es dennoch für hilfreich, wenn zur Klarstellung per Gesetz gesondert auf ein Benachteiligungsverbot
im Zusammenhang mit dem Petitionsrecht hingewiesen wird. Dabei verwies er auf entsprechende Regelungen in
Sachsen und Thüringen. Aus diesem Grund empfahl der Ausschuss, die Petition den Fraktionen des Deutschen
Bundestages zur Kenntnis zu geben, um sie besonders auf dieses Anliegen aufmerksam zu machen und es in
entsprechende Überlegungen und Vorhaben mit einzubeziehen.
2.4.2 Kritik am Antragsverfahren für nicht verschreibungspflichtige Medikamente
in der Beihilfe
Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages hatte sich im Jahr 2024 mit mehreren Anliegen zu dem
Beihilfeverfahren für Beamtinnen und Beamte des Bundes befasst. Eine Eingabe hatte zum Beispiel einen Aspekt im
Erstattungsverfahren von Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Medikamente kritisiert und eine
Änderung der entsprechenden Verwaltungsvorschrift gefordert. Die Petition hatte darauf abgezielt, dass
Nummer 22.2.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung (BBhVVwV) dahingehend
verändert werden sollte, dass ein einmaliger ärztlicher Nachweis für die Erstattung von Aufwendungen für nicht
verschreibungspflichtige Arzneimittel nach § 22 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe c der Bundesbeihilfeverordnung
(BBhV) grundsätzlich ausreiche.
In der Begründung der Eingabe war zunächst darauf verwiesen worden, dass Aufwendungen für nicht
verschreibungspflichtige Arzneimittel dann beihilfefähig seien, wenn sie bei einer schwerwiegenden Erkrankung als
Therapiestandard gelten und mit einer Begründung ausnahmsweise verordnet würden. Momentan akzeptiere die
Beihilfefestsetzungsstelle zwar einen jährlichen Nachweis für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes, aber auch
das bedeute für einen chronisch kranken Menschen, dessen Krankheitsbild sich nicht mehr ändere, einen
unnötigen, bürokratischen Aufwand, der zudem auch jedes Mal finanziell belaste, da sich die Arztpraxen diese
Bescheinigung vergüten lassen würden. Bis zu einer Änderung der BBhVVwV im Jahr 2013 sei diese aufwendige Praxis
zudem nicht notwendig gewesen, da ein einmaliger Nachweis als „Dauerbescheinigung“ anerkannt worden sei.
Im Rahmen der parlamentarischen Prüfung hatte der Petitionsausschuss der Bundesregierung Gelegenheit
gegeben, ihre Ansicht zu der Forderung darzulegen. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hatte
daraufhin den Hintergrund der Änderung von Nummer 22.2.3 BBhVVwV erläutert. Die Vorschrift sei als nicht
erforderlich angesehen und dementsprechend aufgehoben worden. Seitdem bestehe hinsichtlich des Nachweises
gemäß § 22 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe c BBhV keine Verfahrensvorgabe mehr, vielmehr entscheide die
Beihilfefestsetzungsstelle in Ausübung ihres pflichtgemäßen Ermessens, wie oft ein Nachweis zu erbringen sei.
Aus diesem Grund war für den Petitionsausschuss die im vorliegenden Fall jährliche Vorlage eines ärztlichen
Nachweises an sich nicht zu beanstanden gewesen. Um dennoch die Lage von chronisch bzw. schwersterkrankten
Menschen zu verbessern, hatte er im Ergebnis empfohlen, die Petition der Bundesregierung – dem BMI – als
Material zu überweisen, soweit mit der Petition gefordert worden war, auf die Beihilfefestsetzungsstellen
hinzuwirken, von chronisch oder Schwerstkranken den ärztlichen Nachweis für das Vorliegen eines
Ausnahmetatbestandes nach § 22 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe c der BBhV für längere Zeiträume als ein Jahr zu akzeptieren.
In seiner Antwort auf die Materialüberweisung gab das BMI an, es habe die Thematik im Zusammenhang mit der
Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur BBhV erneut fachlich unter Einbezug der
Praxiserfahrungen des Bundesverwaltungsamtes (BVA) geprüft. Eine Änderung im Sinne der Eingabe könne jedoch nicht in
Aussicht gestellt werden, da das dem BVA zustehende Ermessen ein sinnvoller Regelungsmechanismus sei, um
auf die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls angemessen reagieren zu können, so dass an der aktuellen
Verfahrensweise festgehalten werde.
2.4.3 Aktives Wahlrecht mit 16
Der Petitionsausschuss befasste sich in dem Berichtsjahr mit dem Anliegen mehrerer Petentinnen und Petenten,
die forderten, das aktive Wahlrecht mit der Wahlrechtsreform nicht auf 16 Jahre abzusenken. Die Petition wurde
darüber hinaus auf dem Petitionsforum des Deutschen Bundestages veröffentlicht, auf dem sie 237
Unterstützerinnen und Unterstützer fand und lebhaft diskutiert wurde.
Zur Begründung des Anliegens trugen die Petentinnen und Petenten vor, dass bei 16-Jährigen nicht angenommen
werden könne, dass diese ausreichende Umsicht und gesellschaftliche Kenntnisse entwickelt hätten, um eine
verantwortliche Wahlentscheidung treffen zu können. Jugendliche unter 18 Jahren verfügten nicht über genug
Lebenserfahrung, übten meist noch keinen Beruf aus, zahlten keine Steuern, würden noch von den Eltern oder dem
Staat finanziert, seien nachweislich leicht beeinflussbar und neigten zu Fanatismus. Darüber hinaus wurde in der
Begründung der Forderung eine Parallele zum Jugendstrafrecht gezogen, wonach für Jugendliche im Alter
zwischen 14 und 18 Jahren und gegebenenfalls für Heranwachsende zwischen 18 und 21 Jahren das Jugendstrafrecht
gelte. Dies beinhalte laut Petition den Gedanken, dass junge Menschen noch nicht die geistige Reife hätten, ihre
Taten und ihr Handeln selbst vollumfänglich zu beurteilen.
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) legte in seiner Stellungnahme, die als Teil der
parlamentarischen Prüfung vom Ausschuss angefordert worden war, dar, dass für die Wahl zum Europäischen
Parlament (EP) bereits eine Absenkung des Wahlrechts auf 16 Jahre erfolgt wäre, die seit dem 14. Januar 2023 in Kraft
getreten sei. Begründet worden sei dieser Schritt mit dem Ziel, dadurch Menschen aktiv mit einzubeziehen, die
an zahlreichen Stellen der Gesellschaft Verantwortung übernehmen und sich in den politischen Prozess einbringen
könnten und wollten. Außerdem würde gerade die junge Generation durch Fragen betroffen sein, die aktuell
Gegenstand demokratischer Entscheidungsprozesse seien: Klimaschutz, die Ausgestaltung der sozialen
Sicherungssysteme angesichts des demographischen Wandels oder auch die Regulierung des Internets sind nur einige davon.
Die hierzu getroffenen Entscheidungen würden die Zukunft nachhaltig gestalten und weit über Legislaturperioden
hinaus das Leben zukünftiger Generationen beeinflussen. Zudem gebe es auch andere europäische Staaten, in
denen das aktive Mindestwahlalter unter 18 Jahren liege, darunter Österreich, Malta und Griechenland.
Schließlich habe sich der Gesetzgeber bei seiner Entscheidung für eine Absenkung des Wahlalters für die Wahlen zum
EP auch auf die positiven Erfahrungen mit einer entsprechenden Absenkung bei Landtags- und Kommunalwahlen
in mehreren Ländern gestützt.
Für die in der 20. Wahlperiode vorgesehene Absenkung des aktiven Wahlalters für Wahlen zum Deutschen
Bundestag auf 16 Jahre sprachen laut Ausschuss im Wesentlichen dieselben Gesichtspunkte wie für die bereits
vollzogene Absenkung des Wahlalters auf europäischer Ebene. Zudem verwies der Ausschuss auf den
Abschlussbericht der Kommission zur Reform des Wahlrechts und zur Modernisierung der Parlamentsarbeit. In diesem
Bericht sei dem Deutschen Bundestag mehrheitlich empfohlen worden, das aktive Wahlalter bei Bundestagswahlen
von 18 auf 16 Jahre abzusenken. Dem Argument der Petition, dass Jugendliche mit 16 Jahren nicht genügend
Reife und gesellschaftliche Kenntnisse entwickelt hätten bzw. die Gefahren der Beeinflussung bei ihnen durch
demokratiezersetzende Narrative zu groß seien, würden empirische Befunde als auch rechtliche Wertungen
widersprechen. Die kognitive Entwicklungsforschung zeige, dass in der Altersspanne zwischen 12 und 14 Jahren
bei fast allen Jugendlichen ein intellektueller Entwicklungsschub stattfinde, der sie dazu befähige, abstrakt,
hypothetisch und logisch zu denken. Parallel dazu steige in dieser Altersspanne auch die Fähigkeit an, sozial, ethisch
und politisch zu denken und entsprechende Urteile abzugeben. Wenn dies bereits für 14-Jährige gelte, dann müsse
es erst recht für 16-Jährige gelten.
Der Petitionsausschuss sah angesichts dieser Tatsachen, die einheitlich für eine Absenkung des aktiven Wahlalters
auf 16 Jahre sprechen, keine Veranlassung das Anliegen der Petition zu unterstützen und empfahl daher
mehrheitlich, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte.
2.4.4 Originalgetreue Restaurierung der „Landshut“
Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages befasste sich im Berichtsjahr mit dem von zahlreichen
Petentinnen und Petenten an ihn herangetragenen Anliegen, die 1977 von Terroristen entführte ehemalige
Lufthansamaschine „Landshut“ originalgetreu zu restaurieren. Die auf der Internetseite des Petitionsausschusses
veröffentlichte Petition wurde von mehr als 1.000 Unterstützerinnen und Unterstützern befürwortet.
Zur Begründung der Petition wurde hervorgebracht, dass der ursprünglich von der Bundeszentrale für politische
Bildung (BpB) vorgelegte Plan, die im Jahr 2017 zurückgeholte „Landshut“ zu restaurieren, nicht mehr
weiterverfolgt werde und auf keine Fertigstellung des Projekts zum 50. Jahrestag 2027 zu hoffen sei. Dies sei in den
Augen derer die bei der Rückholung beteiligt oder Opfer der Entführung gewesen seien angesichts der großen
symbolischen Bedeutung dieser Maschine unwürdig. Die „Landshut“ sei ein zentrales Symbol der wehrhaften
Demokratie und mache deutlich, wie man mit Terror umgehen könne. Allerdings käme das Projekt nicht
zielführend voran, so dass die Zeitzeugen zunehmend das Vertrauen in das Projekt verlieren würden. Ziehe es sich noch
einige weitere Jahre hin bis zur Fertigstellung, könnten viele von ihnen nicht mehr als Ansprechperson zur
Verfügung stehen. Eine überwiegend originalgetreue Restaurierung würde zudem zeigen, dass weder Terror noch der
„Zahn der Zeit“ diesem wichtigen Symbol etwas anhaben könnten.
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) verwies in seiner Stellungnahme auf den Auftrag des
Deutschen Bundestages an die BpB von Ende 2020, die „Landshut“ öffentlich zugänglich zu machen und in
historisch-politische Bildungskontexte einzubinden. Vordergründig sei dabei aber der Gegenwartsbezug, also was
kann die Geschichte der „Landshut“, der Entführung und der Befreiung über das Heute sagen und wieso wird dem
Flugzeug solch eine große symbolische Bedeutung zugesprochen. Ausganspunkt hierfür würden die
unmittelbaren Ereignisse im Herbst 1977 sowie das persönliche und mediale Erzählen bilden. Geplant sei hierfür nicht, die
„Landshut“ in einen vermeintlichen Originalzustand zu versetzen, weil man dies aus didaktischer und
restauratorischer Sicht für nicht sinnvoll erachte. Das BMI verwies zudem auf den Zeitplan dieses Projektes. Demnach sei
die Eröffnung des „Lernorts Landshut“ für das Jahr 2026 geplant.
Der Ausschuss begrüßte die Bemühungen um den „Lernort Landshut“, hatte jedoch auch großes Verständnis für
das Anliegen der Petenten. Daher vertrat er die Ansicht, dass die Perspektiven und Erfahrungen der durch die
Landshut-Entführung Betroffenen stärker in die Umsetzung des Konzepts des „Lernorts Landshut“ einbezogen
werden sollen, und nahm, im Sinne einer angemessenen Erinnerungs- und Gedenkkultur, die Petition zum Anlass,
das Anliegen der Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium des Innern (BMI) – mit diesem Ziel als
Material zu überweisen.
2.4.5 Ruhegehaltsfähigkeit der Polizeizulage bei der Bundespolizei
Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages befasste sich im Berichtsjahr auch mit
Personalangelegenheiten der Bundespolizei. In diesem Themenbereich war unter anderem die Ruhegehaltsfähigkeit der sogenannten
Polizeizulage gefordert worden. Diese Petition, die auch auf der Internetseite des Petitionsausschusses
veröffentlicht worden war, erhielt dort Zuspruch und wurde im Forum diskutiert.
Die Eingabe war hauptsächlich mit dem besonderen Einsatz, den Bundespolizistinnen und Bundespolizisten
gemäß der Petition im Berufsalltag an den Tag legten, begründet worden. Sie müssten laut Petentin in besonderem
Maße psychisch und körperlich belastbar sein und insgesamt einer hohen Belastung standhalten. Daher sei dieser
Einsatz auch im Ruhestand zu berücksichtigen.
Der Petitionsausschuss begrüßte den Grundgedanken der Petition und die damit einhergehende Würdigung des
besonderen Einsatzes der Bundespolizei. Daher ersuchte er das Bundesministerium des Innern und für Heimat
(BMI) wiederholt um Stellungnahme zu dieser Angelegenheit. Das BMI verwies in seinen Schreiben insbesondere
auf die laufenden Beratungen zum Vorhaben in parlamentarischen Gremien sowie die Vorgabe des
Koalitionsvertrags der Bundesregierung zur Wiederherstellung der Ruhegehaltsfähigkeit der Polizeizulage.
Da mit dem Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur
Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024) die Wiederherstellung der
Ruhegehaltsfähigkeit der Polizeizulage schließlich beschlossen und damit auch die Forderung der Petition vom
Deutschen Bundestag umgesetzt wurde, empfahl der Ausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem
Anliegen entsprochen worden ist.
2.4.6 Vereinfachtes Antragsverfahren von Pflegegeld in der Beihilfe
Im Jahr 2024 hatte der Petitionsausschuss eine weitere Eingabe bezüglich der Vereinfachung des
Antragsverfahrens im Beihilfeverfahren für Bundesbeamtinnen und -beamte erfolgreich unterstützt.
Zur Begründung der Eingabe war angeführt worden, dass die Beantragung von Pflegegeld in der Beihilfe einen
jährlichen Antrag vorsehe. Dieses Verfahren solle entbürokratisiert werden. Die Pflegeversicherung der
gesetzlichen Pflegeversicherung verzichte beispielsweise auf einen jährlichen Neuantrag und zahle das Pflegegeld aus,
bis eine relevante Änderung eintrete.
Im Rahmen seiner parlamentarischen Prüfung hatte der Ausschuss die Bundesregierung zunächst zu einer
Stellungnahme zu dieser Eingabe aufgefordert. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hatte in
diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass die jährliche Abfrage durch die Beihilfe erforderlich sei, da der
Betrag nicht unveränderlich feststehe und ein öffentliches Interesse an der Überprüfung der wirtschaftlichen
Verwendung der Haushaltsmittel bestehe, welches durch den jährlichen Antrag überprüft werden könne. Darüber
hinaus bestehe, wie vom Petenten erwähnt, bereits die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen
Pflegegeld bis zu zwölf Monate regelmäßig im Voraus zu erhalten.
Der Petitionsausschuss hatte in der bestehenden Möglichkeit, Pflegegeld im Voraus zu erhalten, bereits eine
Maßnahme der Verwaltungsvereinfachung, die weiter ausgebaut werden könnte, gesehen und anerkannt. Darüber
hinausgehende Verwaltungsvereinfachungen könnten nicht nur zu Entlastungen bei den betroffenen
Beihilfeberechtigten, sondern auch bei den Beihilfestellen führen. Aus diesem Grund hatte der Petitionsausschuss empfohlen,
die Petition der Bundesregierung – dem BMI – als Material zu überweisen, soweit im Sinne des Bürokratieabbaus
ein vereinfachtes Verfahren bei der Beantragung des Pflegegeldes bei der Beihilfe gefordert worden war
In seiner Antwort auf die Materialüberweisung verwies das BMI im Berichtsjahr auf die Zehnte Verordnung zur
Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
(Bundesbeihilfeverordnung) vom 1. März 2024, die zum 1. April 2024 in Kraft getreten sei. Durch diese Änderung sei die
bisherige Befristung der wiederkehrenden erneuten Zahlungen zu pflegebedingten Aufwendungen von maximal
zwölf Monaten aufgehoben worden. Zahlungen seien damit ohne regelmäßige erneute Antragstellung unbefristet
möglich. Man verfolge damit das Ziel, eine älter werdende und damit potenziell auch pflegebedürftiger werdende
Gesellschaft möglichst von überflüssigen Verfahrensmaßnahmen zu entlasten. Dem Anliegen der Petition wurde
somit entsprochen.
2.4.7 Forderung nach Erlaubnis zum Lächeln auf Passfotos
Der Petitionsausschuss setzte sich im Rahmen einer Eingabe mit den Vorgaben für Passfotos auseinander. In
dieser war gefordert worden, dass in Zukunft auf Passfotos wieder gelächelt werden darf.
Zur Begründung war im Wesentlichen angeführt worden, dass sich Lächeln positiv auf die Gesundheit auswirke,
Glücksgefühle verstärken oder auslösen könne und in anderen Ländern auf Passfotos erlaubt sei. Negative
Emotionen würden stattdessen krank machen. Das Personalausweisgesetz kenne zudem keine Vorschrift, die ein
Lächeln auf den Fotos verbiete.
In seiner vom Petitionsausschuss angeforderten Stellungnahme erläuterte das zuständige Bundesministerium des
Innern und für Heimat (BMI) die bestehende Rechtslage sowie die Hintergründe für das Erfordernis eines
neutralen Gesichtsausdrucks mit geschlossenem Mund folgendermaßen: Gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 der
Personalausweisverordnung (PAuswV) müsse der Gesichtsausdruck auf dem Lichtbild neutral und der Mund geschlossen
sein. Diese Festlegung beruhe auf den internationalen Standards, welche für die Personalausweise von
Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) verpflichtend zu beachten seien. Bei der Identifizierung bzw.
Wiedererkennung über das Gesichtsbild komme es aus technischer Sicht zudem darauf an, dass sich alle markanten Punkte
des Gesichts – Augenpartie mit Nase und Wangen – immer an derselben Stelle befinden, weshalb eine zügige und
weitgehend fehlerfreie Wiedererkennung durch automatisierte Systeme nur im Ruhezustand des Gesichts gut
möglich sei. Ein Lächeln dagegen habe das Potenzial, die biometrischen Charakteristika – jedenfalls kurzzeitig –
so stark zu verändern, dass zur biometrischen Wiedererkennung eingesetzte Technik entweder sehr viel mehr Zeit
für die Wiedererkennung benötige und aufgrund der überdurchschnittlich benötigten Zeit eine Fehlermeldung
ausgeben könne oder eine Wiedererkennung fälschlicherweise völlig verneine, was zu zeitlich aufwendigeren
manuellen Kontrollen führen würde. Ein weiterer problematischer Aspekt sei, dass ein Lächeln in der Regel nicht
identisch reproduzierbar und eine Wiedererkennung des lächelnden Gesichts mit Hilfe automatischer
Gesichtserkennungssysteme somit sehr erschwert bis unmöglich sei.
Obgleich sich der Petitionsausschuss dem Plädoyer des Petenten für ein freundlicheres Miteinander anschloss,
war er dennoch der Ansicht, dass sicherheitspolitische Aspekte in dieser Frage überwiegen, weshalb dem
Anliegen nicht entsprochen werden konnte.
2.4.8 Asyl, Migration, Einwanderung und Ausländerrecht sowie Vertriebene,
Flüchtlinge und Spätaussiedler
Im Jahr 2024 verzeichnete die Gesamtzahl der Neueingaben in dem Bereich Asyl- und Aufenthaltsrecht einen
Rückgang von 283 im Jahr 2023 auf nunmehr 237 Petitionen.
Ein Schwerpunkt mit 79 Petitionen lag weiterhin im dem Bereich Asylrecht und -verfahren. Zusätzliche 17
Petitionen bezogen sich in diesem Zusammenhang konkret auf Verfahren nach der Dublin-III-Verordnung.
Auch in dem Bereich Vertriebene, Flüchtlinge und Spätaussiedler sank die Gesamtzahl der Neueingaben von
39 im Jahr 2023 auf 21 im Jahr 2024. Hierbei bezogen sich mit zwölf Petitionen etwas mehr als die Hälfte der
Petentinnen und Petenten auf das Thema Hilfsmaßnahmen für Geflüchtete.
Inhaltlich bewegten sich die Eingaben in dem Themenbereich Asyl und Aufenthaltsrecht in einem breiten
Spektrum. Sie spiegelten die in der Bevölkerung kontrovers geführten Diskussionen, die zeitweilig auch von aktuellen
Tagesgeschehnissen bestimmt werden, wider.
Asyl, Migration, Einwanderung und Ausländerrecht sind zentrale Themen in der Gesellschaft, die für viele
Bürgerinnen und Bürger in einem unmittelbaren Zusammenhang mit sozial- und wirtschaftspolitischen
Fragestellungen um Wohnraum, Sozialleistungen oder Fachkräftemangel stehen und zudem Fragen hinsichtlich der inneren
Sicherheit aufwerfen.
Die Petitionen in diesen Themenbereichen kamen aus allen Kreisen der heimischen Bevölkerung mit und ohne
deutsche Staatsangehörigkeit ebenso wie von gerade Zugewanderten, Personen, die aus nichtpolitischen Gründen
nach Deutschland kommen wollen, und Asylsuchenden.
Alle Eingaben, die keine reine Meinungsäußerung waren, sondern konkrete Bitten oder Beschwerden enthielten,
wurden unter sachlichen Gesichtspunkten eingehend geprüft und beschieden – auch solche, die in
rechtsstaatlicher Hinsicht abseitige Vorschläge beinhalteten.
Ein großer Teil der Eingaben resultierte aus dem Wunsch nach besserer Steuerung und Kontrolle der
Einwanderung. In diesem Zusammenhang wurden Bitten zur Gesetzgebung und hoheitlichem Handeln eingereicht, die sich
auf die zahlenmäßige Begrenzung der Einwanderung beziehen, auf die zweifelsfreie Identifizierung
Asylsuchender oder auch auf ausreichenden Schutz vor sowie konsequentes Abschieben von Straftätern, die nicht die
deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
Vereinzelt erreichten den Ausschuss auch Petitionen, die pauschal weitreichende Verschärfungen des Asylrechts
wie z. B. die Komplettschließung der deutschen Grenzen oder ausnahmslose Zurückweisungen oder
Rückführungen von Geflüchteten forderten. Andere Petitionen hingegen beinhalteten differenzierte Vorschläge für Regierung
und Gesetzgebung zur Verhinderung illegaler Migration.
Ein erheblicher Teil der eingehenden Petitionen verfolgte das Ziel, Zuwanderung und Integration durch
Verbesserung der Rahmenbedingungen zum Vorteil aller gelingen zu lassen. Hierzu gehörte beispielsweise der
Vorschlag einer Petentin, dem Fachkräftemangel in Deutschland mit einem neu zu fassenden Einwanderungsgesetz
zu begegnen.
Ein anderer Vorschlag hinsichtlich der Integration Zugewanderter bezog sich auf Honorarlehrkräfte, die
Integrations- und Sprachvermittlungskurse leiten. Deren Bezahlung sollte in Anpassung an die Vergütung schulischer
Lehrkräfte angemessen erhöht werden.
Persönliche Anliegen, die an den Ausschuss gerichtet wurden, richteten sich zu einem großen Teil gegen drohende
Rückführungen oder Abschiebungen, etwa im Rahmen der Dublin-III-Verordnung. Waren die zugrunde
liegenden behördlichen Entscheidungen bereits mit rechtskräftigem Urteil abschließend gerichtlich entschieden worden,
konnte der Ausschuss nicht tätig werden, da die verfassungsrechtlich garantierte Gewaltenteilung eine
Einflussnahme des Bundestages auf die Gerichtsbarkeit verbietet.
2.5 Bundesministerium der Justiz
Die Anzahl der Petitionen, die den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz betrafen, bewegte sich
auf einem niedrigeren Niveau als im Jahr zuvor. Gegenüber dem Jahr 2023 sank die Anzahl leicht von 1.387 auf
1.203 Neueingaben. In aller Regel wurden die Eingaben durch persönliche Problemlagen der Petentinnen und
Petenten veranlasst. Dies betraf auch solche Petitionen, mit denen konkrete gesetzliche Änderungen begehrt
wurden. Aus diesem Grund betrafen die Wünsche zumeist Rechtsbereiche mit einem engen Bezug zum Alltag. Dies
sind insbesondere das Bürgerliche Recht, das Handels- und Wirtschaftsrecht, das Strafrecht und das Prozessrecht.
Mit 72 Eingaben bildete das Mietrecht erneut einen deutlichen Schwerpunkt. Vor dem Hintergrund knapper
Wohnungsangebote und steigender Mieten wünschten sich viele Petentinnen und Petenten einen verbesserten
Kündigungsschutz für Mietende, etwa vor Eigenbedarfskündigungen und bei Umwandelung in Eigentumswohnungen.
Gefordert wurden auch stärkere Kontrollen der Mietpreisbremse und eine Begrenzung der Mietkaution auf zwei
Monatsmieten. Wiederholt sorgten Fragen im Zusammenhang mit den Betriebskosten für Unmut bei Petentinnen
und Petenten. In einem Fall wurden aufgrund einer persönlichen Betroffenheit gesetzliche Änderungen begehrt,
um Mietende mit Behinderungen bei der Durchführung notwendiger Umbaumaßnahmen im Mietobjekt zu
unterstützen. Andererseits trugen auch Vermieterinnen und Vermieter ihre Wünsche an den Petitionsausschuss heran.
So wurde zum Beispiel ein außerordentliches Kündigungsrecht in den Fällen begehrt, in denen Mietende eine
Wohnung nicht beziehen. In den Fällen, in denen die Petentinnen und Petenten um unmittelbare Hilfe in ihrem
konkreten mietrechtlichen Rechtsstreit baten, konnte der Petitionsausschuss jedoch keine Hilfe in Aussicht
stellen. War der Streit bereits Gegenstand eines Gerichtsverfahrens, so hatte der Petitionsausschuss auf den
verfassungsrechtlichen Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit zu verweisen. Aus rechtlichen Gründen konnte er
darüber hinaus nicht rechtsberatend tätig werden.
Auch der Verbraucherschutz spielte in einer Eingabe eine Rolle, mit welcher der Petent eine Verlängerung
kaufrechtlicher Gewährleistungsansprüche erreichen wollte. Zudem baten auch in diesem Jahr wieder Bürgerinnen
und Bürger um persönliche Unterstützung bzw. um gesetzliche Änderungen im Hinblick auf Pauschalreisen, die
aufgrund der Insolvenz eines Reiseanbieters ausfielen.
Einen Schwerpunkt bildeten erneut Petitionen zum Betreuungsrecht. In ihnen kamen in besonderem Maße
individuelle Nöte zum Ausdruck. Die Petentinnen und Petenten wandten sich gegen die gerichtliche Anordnung oder
die Art und Weise ihrer Betreuung. Verbunden wurde dies mit der Forderung nach einer Erhöhung der an die
Betreuenden gestellten Anforderungen und nach einer stärkeren Einbeziehung von Angehörigen und persönlichen
Bekannten. Andererseits wünschten sich jedoch auch ehrenamtlich tätige Betreuerinnen und Betreuer eine
Verbesserung ihrer Situation. Sie machten gestiegene Anforderungen an ihre Tätigkeit geltend und baten um eine
Erhöhung des ihnen zustehenden Aufwendungsersatzes.
Mehrere Eingaben bezogen sich auf diverse rechtliche Aspekte der digitalen Welt. Die Unterstützung durch über
54.000 Mitzeichnungen fand eine auf der Internetseite des Petitionsausschusses veröffentlichte Petition, mit der
eine Verschärfung der Gesetze in Bezug auf die Veröffentlichung und das „Vermarkten“ von Kindern im Internet
gefordert wurde.
Einen noch höheren Zuspruch erhielt eine ebenfalls veröffentlichte Petition, in der überhöhte oder unangemessene
Vergütungsformen der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte
(GEMA) geltend gemacht wurden. So unterstützten über 104.000 Personen die Forderung nach einer
umfassenden Reform der Tarifstruktur und der Vertragspraxis der GEMA sowie nach einer verbesserten Kontrolle durch
das Deutsche Patent- und Markenamt.
Den Bereich des unlauteren Wettbewerbs betrafen Eingaben, mit denen sich für eine stärkere Regulierung des
Abmahnwesens eingesetzt und ein Werbeverbot für ein bestimmtes Produkt gefordert wurden. In weiteren
Eingaben sprachen sich Petentinnen und Petenten für eine Anpassung des Urheberrechts zugunsten einer freien
Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken durch jedermann sowie für eine freie Nutzung aller Beiträge der
öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu Unterrichtszwecken durch Bildungseinrichtungen aus. Ein Petent
forderte, die rechtlichen Voraussetzungen für ein sogenanntes „Verantwortungseigentum“ herbeizuführen,
wonach Unternehmen vorrangig dem Unternehmenszweck und nicht dem Gewinnstreben der Eigentümerinnen und
Eigentümer sowie der Anteilseignerinnen und Anteilseigner dienen können. Unter Bezugnahme auf den
„Wirecard“-Fall sprach sich ein anderer Petent vor dem Hintergrund sehr langer Gerichtsverfahren dafür aus, die
gesetzliche Nachhaftungsfrist von Unternehmen zu verlängern, damit Schadensersatzansprüche auch bei langen
Verfahren durchgesetzt werden können.
Eine Vielzahl der Petitionen betraf darüber hinaus das Familienrecht. In ihnen wurden zumeist Anliegen vor dem
Hintergrund einer persönlichen Betroffenheit zum Ausdruck gebracht. Auch in diesem Jahr befürworteten
mehrere Petenten unter Bezugnahme auf konkrete Fallbeispiele eine stärkere Berücksichtigung des Umfangs der
geleisteten Sorgearbeit in der Unterhaltsberechnung und eine Entlastung derjenigen, die zu Unterhaltsleistungen
verpflichtet sind. In mehreren Eingaben kritisierten die Petentinnen und Petenten die in ihrem Fall ergangenen
umgangsrechtlichen Entscheidungen eines Jugendamtes oder eines Familiengerichts. In diesen Fällen konnte der
Petitionsausschuss, soweit nicht auch gesetzliche Änderungen gefordert wurden, aufgrund der Zuständigkeit der
Länder für die Durchführung des Kinder- und Jugendhilferechts und wegen der richterlichen Unabhängigkeit
jedoch nicht tätig werden.
Mit dem höchsten Votum unterstützte der Petitionsausschuss die Forderung von zwei minderjährigen Petentinnen
nach Abschaffung einer familienrechtlichen Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch, der zufolge Kinder
verpflichtet sind, in einer ihren Kräften und ihrer Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem
Hauswesen und Geschäft Dienste zu leisten. Der Petitionsausschuss wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass die
Vorschrift zwar eine Angemessenheitsklausel enthält, die verhindern soll, dass Kinder übermäßig mitarbeiten
müssen. Im Ergebnis war er jedoch der Auffassung, dass die Regelung den Anforderungen an ein zeitgemäßes
Familienrecht nicht mehr Rechnung trägt.
Daneben erreichten den Petitionsausschuss auch im Berichtsjahr wieder Eingaben zum Versorgungsausgleich.
Wiederholt monierten die Petentinnen und Petenten die Berechnungsgrundlagen für den Versorgungsausgleich.
Dies betraf insbesondere auch die versorgungsrechtliche Regelung, wonach der Tod der ausgleichsberechtigten
Person regelmäßig nicht dazu führt, dass sich im Gegenzug die Versorgung der ausgleichsverpflichteten Person
erhöht.
Auch das Strafrecht betreffende Eingaben nahmen wieder einen breiten Raum ein. Die anhaltende
gesellschaftliche Diskussion und Medienberichterstattung über Gewalttaten, die mit einem Messer begangen werden, führte zu
mehreren Eingaben, mit denen härtere Strafen für Körperverletzungsdelikte und solche mit Todesfolge gefordert
wurden. Ebenso wurde sich aber auch für eine Straflosigkeit der aktiven Sterbehilfe ausgesprochen. In einer Reihe
von Eingaben begehrten die Petentinnen und Petenten einen stärkeren strafrechtlichen Schutz der sexuellen
Selbstbestimmung. Die Forderungen betrafen etwa eine Ergänzung des Straftatbestandes der Verletzung des
Intimbereichs durch Bildaufnahmen, eine Strafbarkeit von manipulativen und betrügerischen Handlungen, mit
denen das Ziel verfolgt wird, eine sexuelle Beziehung einzugehen, und die Straflosigkeit von erkennbar fiktiven
jugendpornografischen Inhalten. Unter Bezugnahme auf die Empfehlungen der Reformkommission zum
Sexualstrafrecht, die von der Bundesregierung in der 18. Wahlperiode des Deutschen Bundestages eingesetzt
worden war, wurde auch eine grundlegende systematische Überarbeitung des Sexualstrafrechts für erforderlich
gehalten.
Sehr viele Petentinnen und Petenten wandten sich wieder mit einem persönlichen Anliegen an den
Petitionsausschuss und führten Beschwerde über Entscheidungen von Gerichten, Staatsanwaltschaften und des Justizvollzugs.
In diesen Fällen hatte der Petitionsausschuss darauf aufmerksam zu machen, dass es dem Deutschen Bundestag
als Gesetzgeber wegen der Dreiteilung der Staatsgewalt und der Unabhängigkeit der Richter aus
verfassungsrechtlichen Gründen nicht möglich ist, bei Gerichtsverfahren tätig zu werden. So können gerichtliche
Entscheidungen nicht durch den Deutschen Bundestag und dessen Petitionsausschuss, sondern nur durch die Justiz selbst
überprüft und korrigiert werden. Dies betraf auch eine Reihe von Eingaben, in denen die Forderung nach einer
Strafbarkeit oder Straflosigkeit bestimmter Äußerungen erhoben wurde.
Soweit es den Petentinnen und Petenten um die Ermittlung und Verfolgung von Straftaten ging, war darauf
hinzuweisen, dass die Staatsanwaltschaften in aller Regel der Zuständigkeit der Länder unterliegen. Nach der
Kompetenzordnung des Grundgesetzes besitzen die Länder in dem ihnen durch das Grundgesetz zugewiesenen
Zuständigkeitsbereich eine originäre staatliche Gewalt. Aufgrund der verfassungsrechtlichen
Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern sowie der Aufgabenverteilung zwischen gesetzgebender Gewalt (Legislative)
und vollziehender Gewalt (Exekutive) stehen dem Deutschen Bundestag gegenüber den
Strafverfolgungsbehörden der Länder keine Weisungs- oder Aufsichtsbefugnisse zu. Er kann daher auf die Durchführung von
Ermittlungsverfahren dieser Behörden und auf die in derartigen Verfahren zu treffenden Entscheidungen keinen Einfluss
nehmen.
Fällt ein Anliegen in die Zuständigkeit der Länder, können sich die Bürgerinnen und Bürger jedoch an das
zuständige Landesparlament wenden.
Ferner veranlasste nicht zuletzt der allgemeine Preisanstieg einige Bürgerinnen und Bürger wieder zu Petitionen,
mit denen sie vor dem Hintergrund einer eigenen Betroffenheit Entlastungen der Schuldner im Rahmen der
Zwangsvollstreckung begehrten. Gefordert wurde deshalb nicht nur eine Unterstützung in einem konkreten
Einzelfall, sondern auch eine Erhöhung des Grundfreibetrags für Pfändungsschutzkonten. Von einer Insolvenz
betroffene Petenten sprachen sich zudem für eine Verkürzung der Frist aus, nach deren Ablauf Schuldner von ihren
Schulden befreit werden.
Regelmäßig wenden sich Bürgerinnen und Bürger der ehemaligen DDR mit der Bitte um Unterstützung an den
Petitionsausschuss. Dies war auch in Jahr 2024 der Fall. So bat ein Petent unter Bezugnahme auf sein eigenes
Rehabilitierungsverfahren um Regelungen, die eine Gewährung der besonderen Zuwendung für Haftopfer der
ehemaligen DDR rückwirkend ab dem Zeitpunkt der ersten Antragstellung ermöglicht.
Erneut thematisierten zahlreiche Eingaben auch die Verfassung sowie die Verfassungsgerichtsbarkeit. In ihnen
spiegelten sich häufig intensive gesellschaftliche Diskussionen. Gefordert wurde etwa eine Änderung des
Grundgesetzes, um den Religionsunterricht abzuschaffen. Ein Petent wünschte eine Änderung des
verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots dahingehend, dass nicht nur alle Männer und Frauen, sondern alle Menschen
gleich und gleichberechtigt sind. Zudem veranlassten die anhaltenden Debatten um den Umgang mit
islamistischen Strömungen die Forderung nach einer Ergänzung des Grundrechts auf Glaubens- und Gewissensfreiheit um
die Aussage, dass es keinen Gott gebe.
Ein weiteres aktuelles Thema, das auch auf der Internetseite des Petitionsausschusses diskutiert wurde, betraf den
Umgang mit offen rechtsextremistisch auftretenden Personen. Viele Petentinnen und Petenten sprachen sich dafür
aus, dass Personen, die sich offen rechtsextremistisch verhalten, kein weiteres politisches Gehör finden sollten.
Die Grundrechtsverwirkung gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ermögliche es, demjenigen, der einzelne
Grundrechte „zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht“, eben diese zu entziehen.
Dazu zählten unter anderem die Wählbarkeit, das Wahlrecht und die Fähigkeit der Bekleidung öffentlicher Ämter.
Die Möglichkeiten des Artikels 18 des Grundgesetzes sollten genutzt werden, damit sich Geschichte nicht
wiederhole. Die parlamentarische Prüfung dieser komplexen Anliegen dauert noch an.
2.5.1 Bundesweiter Härtefallfonds für ehemalige politische Häftlinge der DDR
Der Petitionsausschuss beriet im Berichtsjahr eine Petition, die von einem in Mecklenburg-Vorpommern
wohnhaften Bürger eingereicht worden war, der seinen Angaben zufolge in der Deutschen Demokratischen Republik
(DDR) als politischer Häftling wegen sogenannter ungesetzlicher Verbindungsaufnahme inhaftiert gewesen war.
Der Petent hatte bemängelt, dass es im Land Mecklenburg-Vorpommern, im Unterschied etwa zum Land Berlin,
keinen Härtefallfonds für ehemalige politische Häftlinge der DDR gebe. Dies sei nicht einzusehen, da politische
Häftlinge im Hinblick auf staatliche Entschädigungsleistungen bundesweit gleichbehandelt werden sollten. Aus
diesem Grund hatte der Petent die Einrichtung eines bundesweit geltenden Härtefallfonds für ehemalige politische
Häftlinge der DDR durch den Bund gefordert.
Der Petitionsausschuss stellte in seiner Begründung zunächst klar, dass für ehemalige politische Häftlinge der
DDR auf Grundlage der Sozialistische Einheitspartei Deutschlands (SED) - Unrechtsbereinigungsgesetze
grundsätzlich die Möglichkeit bestehe, ihre Rehabilitierung zu beantragen und eine Entschädigung für erlittenes
Unrecht zu erhalten. Zudem verwies er darauf, dass die ostdeutschen Länder mit Ausnahme des Landes
Mecklenburg-Vorpommern darüber hinaus die Einrichtung von Härtefallfonds für politisch Verfolgte der SED-Diktatur
beschlossen haben. Diese werden durch das jeweilige Land getragen. So können etwa aus dem Härtefallfonds des
Landes Berlin Menschen, die in der sowjetischen Besatzungszone und in der DDR politisch verfolgt wurden und
sich aktuell in einer besonderen wirtschaftlichen Notlage befinden, eine einmalige Unterstützung erhalten.
Der Petitionsausschuss betonte, dass die vom Petenten beanstandeten, vom Wohnsitz abhängigen Möglichkeiten
für ehemalige politische Häftlinge der DDR, Leistungen aus einem Härtefallfonds zu erhalten, erst durch die
Einrichtung der Härtefallfonds in den Ländern entstanden sind. Aufgrund der Kompetenzverteilung des
Grundgesetzes liegt die Entscheidung über deren Ausgestaltung in der Entscheidung des jeweiligen Landes.
Allerdings wies der Petitionsausschuss auch darauf hin, dass im Koalitionsvertrag der Parteien der
Bundesregierung der 20. Wahlperiode die Einrichtung eines bundesweiten Härtefallfonds für die Opfer der SED-Diktatur
vereinbart worden war und sich auch die Bundesbeauftragte für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen
Bundestag mit einer Reihe konkreter Vorschläge für einen solchen bundesweiten Fonds einsetzt.
Er unterstrich ausdrücklich, dass ihm die Belange der Opfer der SED-Diktatur ein besonders wichtiges Anliegen
sind. Deshalb begrüßte der Petitionsausschuss die Bemühungen der Bundesregierung, einen Härtefallfonds
einzurichten, und hielt die von der Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur unterbreiteten Vorschläge für
beachtlich und unterstützenswert. Dabei war er sich aber auch der besonderen Schwierigkeiten bewusst, die seiner
Ansicht nach die Ausgestaltung der Antragsberechtigung sowie den Umfang und die Zielsetzung der aus einem
Härtefallfonds gewährten Leistungen betreffen.
Damit das Anliegen der Petition als Diskussionsgrundlage in die entsprechenden Beratungen und Diskussionen
zu dem Thema mit einbezogen wird, empfahl der Petitionsausschuss, die Petition der Bundesregierung – der
Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien und dem Bundesministerium der Justiz – als Material zu
überweisen, sie den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben und sie der Bundesbeauftragten
für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag zuzuleiten.
2.5.2 Berücksichtigung von Betreuungsanteilen beim Kindesunterhalt
Mit einer Eingabe, die den Petitionsausschuss erreicht hatte, war das derzeitige Unterhaltsrecht als ungerecht
kritisiert worden, weil demnach der Elternteil, der das gemeinsame Kind betreue, seine Unterhaltspflicht bereits
durch die Pflege und Erziehung des Kindes erfülle, also im Ergebnis keinen Barunterhalt leisten müsse. Die
Regelung habe zur Folge, dass bei der Trennung von Doppelverdienern mit Kindern der unterhaltspflichtige
Elternteil sämtliche Kosten zu tragen und folglich eine Reduzierung seines Lebensstandards hinzunehmen habe,
wohingegen sich der Lebensstandard beim anderen Elternteil verbessere. Da sich die Betreuungslast spätestens dann
verringere, wenn Kinder in die Schule gingen, solle dies im Wege einer entsprechenden Reduzierung des
Barunterhalts berücksichtigt werden.
Dem Petitionsausschuss lagen zu diesem Thema mehrere Eingaben mit verwandter Zielsetzung vor.
Die Leitpetition wurde auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlicht, in 53 Beiträgen diskutiert
und durch 40 Mitzeichnungen unterstützt.
Der Ausschuss stellte zunächst fest, dass grundsätzlich beide Eltern ihren Kindern gegenüber verpflichtet sind,
für deren körperliches, seelisches und geistiges Wohl zu sorgen. Leben die Kinder nach einer Trennung ihrer
Eltern bei einem Elternteil und sind bei dem anderen Elternteil zu Besuch, deckt nur ein Elternteil den
Betreuungsbedarf der Kinder. Dem betreuenden Elternteil ist es dann häufig nicht möglich, einer Berufstätigkeit
nachzugehen. In der Situation liegt die Deckung des finanziellen Bedarfs der Kinder in der Verantwortung des anderen
Elternteils.
Der Petitionsausschuss stimmte der vorgetragenen Ansicht zwar zu, dass kleine Kinder einen höheren
Betreuungsbedarf haben als größere. Der Betreuungsbedarf nimmt aus seiner Sicht jedoch nicht gleichmäßig ab. So
umfasst die Betreuung z. B. auch das Kochen und Wäschewaschen, die Wahrnehmung von Arztbesuchen und
Elternabenden, die Unterstützung bei Hausaufgaben und die Organisation des außerschulischen Lebens. Da es
individuell sehr große Unterschiede gibt, in welchem Alter und in welchem Umfang ein Kind welches Maß an
Unterstützung benötigt, hat sich der Gesetzgeber zu einer pauschalen Regelung entschieden.
Der Petitionsausschuss wies allerdings auch darauf hin, dass die die Bundesregierung tragenden
Koalitionsparteien in ihrem Koalitionsvertrag vereinbart hatten, im Rahmen einer umfassenden Modernisierung des
Familienrechts unter anderem die Betreuungsanteile vor und nach der Scheidung im Unterhaltsrecht besser zu
berücksichtigen, ohne das Existenzminimum des Kindes zu gefährden. Dies hat zur Folge, dass in die Bemessung der Höhe
des geschuldeten Unterhalts die Betreuungsleistungen im Rahmen einer wesentlichen Mitbetreuung
beziehungsweise eines Wechselmodells künftig einfließen sollen.
Diesbezüglich merkte der Ausschuss an, dass das Bundesministerium der Justiz (BMJ) im August 2023
Eckpunkte zur Modernisierung des Unterhaltsrechts vorgelegt hat, mit denen diese Vereinbarung im
Koalitionsvertrag umgesetzt werden soll.
Dieses Reformvorhaben wurde vom Ausschuss ausdrücklich begrüßt, da es seiner Ansicht nach dazu beitrage, die
Lebenswirklichkeit getrenntlebender Eltern mit Kindern besser abzubilden. Er stellte zugleich fest, dass mit der
geplanten Reform das der Petition zugrunde liegende Anliegen jedenfalls im Wesentlichen aufgegriffen wird.
Deshalb hielt der Ausschuss die Petition insoweit für geeignet, in die Entscheidungsprozesse zur Reform des
Unterhaltsrechts mit einbezogen zu werden und empfahl deshalb, die Petition der Bundesregierung – dem
Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend – als Material
zu überweisen und sie den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben, soweit es darum geht,
die Betreuungsanteile vor und nach der Scheidung im Unterhaltsrecht besser zu berücksichtigen, ohne das
Existenzminimum des Kindes zu gefährden.
2.5.3 Stärkung der Fluggastrechte für schwerbehinderte Menschen
Mit einer auf der Internetseite des Deutschen Bundestages veröffentlichten und von 58 Mitzeichnungen
unterstützten Petition war eine vollständige Entschädigung schwerbehinderter Menschen gefordert worden, wenn
deren Mobilitätshilfen im Flugverkehr verloren gehen oder beschädigt werden.
In der Eingabe war die Haftungshöchstgrenze des sogenannten Montrealer Übereinkommens zur
Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 28. Mai 1999 kritisiert
worden. Aufgrund dieser Höchstgrenze liege der zu erstattende Betrag regelmäßig unter den Kosten, welche bei
der Reparatur oder dem Ersatz von Mobilitätshilfen, die als Gepäck befördert würden, entstehen würden. Die
Problematik sei bereits häufiger Gegenstand gerichtlicher Verfahren gewesen. Der Lösungsvorschlag des
Petenten war, Rollstühle, Rollatoren und sonstige zur Erleichterung des Lebens schwerbehinderter Menschen
erforderliche Gegenstände künftig als Teil des Körpers der betroffenen Person anzusehen. Schäden an den benannten
Gegenständen wären somit „Schäden am Körper“ und müssten dann nach den Regelungen des Montrealer
Übereinkommens zur Haftung des Luftfrachtführers für Körperverletzung ersetzt werden.
Der Petitionsausschuss stellte in seiner parlamentarischen Prüfung zunächst fest, dass die Haftungshöchstgrenze
für körperliche Schäden der reisenden Person nach dem „Montrealer Übereinkommen für Schäden am Körper“,
welches in europäisches Recht umgesetzt worden ist, die Haftungshöchstgrenze für Gepäckschäden bzw. -verluste
gemäß dem „Montrealer Übereinkommen für Schäden beziehungsweise den Verlust des Reisegepäcks“ um etwa
das Hundertfache übersteigt. Sinn und Zweck der geringeren Haftungshöchstgrenze für Reisegepäckschäden ist
es, Transportrisiken überschaubar zu halten, die Versicherbarkeit zu gewährleisten und so den Luftfrachtführer,
also das Unternehmen bzw. die Organisation, die Luftfrachtdienste für den Transport von Gütern anbieten, vor
einer ruinösen Haftung zu bewahren. Der Ausschuss wies jedoch darauf hin, dass bereits nach geltendem Recht
die Möglichkeit bestehe, die Haftungsbegrenzung des Montrealer Übereinkommens für Reisegepäck zu
überwinden, wenn die reisende Person bei der Übergabe des aufgegebenen Reisegepäcks an den Luftfrachtführer das
Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort betragsmäßig angibt und den verlangten Zuschlag entrichtet.
Der Ausschuss erkannte allerdings an, dass eine solche Erklärung für die reisende Person mit einem zusätzlichen
bürokratischen Aufwand verbunden ist und für sie aufgrund des vom Luftfrachtführer zustehenden Zuschlags
auch einen finanziellen Nachteil bedeutet. Eine vorteilhaftere Lösung kann aber nur durch eine rechtliche
Anpassung auf europäischer beziehungsweise internationaler Ebene erfolgen.
In diesem Zusammenhang machte der Petitionsausschuss darauf aufmerksam, dass die Europäische Kommission
im Juli 2006 selbst eine „wichtige Lücke“ bei der Entschädigung für bei Luftbeförderungen beschädigte oder
verloren gegangene Mobilitätshilfen festgestellt habe. Die Europäische Kommission erkenne seiner Ansicht nach
zu Recht an, dass die Haftungshöchstgrenzen nach dem Montrealer Übereinkommen oft nicht die tatsächlichen
Kosten für Ersatz oder die Reparatur einer Mobilitätshilfe decken. Demgegenüber sei in den europäischen
Verordnungen über Fahrgastrechte im Eisenbahn-, Kraftomnibus- und Schiffsverkehr bereits festgelegt, dass
Personen mit eingeschränkter Mobilität im Falle des Verlusts oder der Beschädigung ihrer Mobilitätshilfen Anspruch
auf eine vollständige Entschädigung haben.
Aus diesem Grund habe die Europäische Kommission vorgeschlagen, die europäische Umsetzung des Montrealer
Abkommens durch die „Fluggastrechte-Verordnungen“ dahingehend zu ändern, dass Luftfahrtunternehmen
verpflichtet werden sollen, den Betroffenen automatisch und ohne zusätzliche Kosten die Möglichkeit anzubieten,
eine spezielle Interessenerklärung im Rahmen des Übereinkommens abzugeben. Die Bundesregierung habe
bekundet, dass sie die Problematik im Blick behalten werde, wenn die europäischen Verhandlungen über die
Neuregelung der Fluggastrechte-Verordnungen fortgesetzt würden. Der Petitionsausschuss hat dies begrüßt und hielt
die Petition insoweit für geeignet, seitens der Bundesregierung in die diesbezüglichen politischen Beratungen und
Entscheidungsprozesse auf europäischer Ebene einbezogen zu werden.
Er empfahl daher, die Petition der Bundesregierung – dem Bundesministerium der Justiz – als Material zu
überweisen, sie den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben und sie dem Europäischen
Parlament zuzuleiten, soweit es darum geht, dass die EU-Fluggastrechte künftig eine vollständige Entschädigung von
Menschen mit eingeschränkter Mobilität im Falle des Verlusts oder der Beschädigung ihrer Mobilitätshilfen im
Luftverkehr vorsehen sollen.
2.5.4 Elektronisches Bundesgesetzblatt
Mit einer auf der Internetseite des Petitionsausschusses veröffentlichten und durch 89 Personen mitgezeichneten
Petition war gefordert worden, die Bundesgesetzblätter im „Portable Document Format (pdf)-Format“ kostenfrei
einsehen und verarbeiten zu können. Zur Begründung der Petition war ausgeführt worden, dass der momentane
Zustand der alleinigen Möglichkeit zur Einsichtnahme über den „Verlag Bundesanzeiger“ und in gedruckter
Version mehr als unbefriedigend sei. Dieses Anliegen war auch Gegenstand weiterer Eingaben.
Im Rahmen seiner parlamentarischen Prüfung dieses Anliegens konnte der Petitionsausschuss darauf verweisen,
dass mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens die
rechtlichen Voraussetzungen für die Verkündung von Bundesgesetzen und Verordnungen auf einer
Verkündungsplattform des Bundes inzwischen geschaffen wurden. Dadurch erfolgt die Bekanntgabe von Bundesgesetzen und
Rechtsverordnungen bereits nunmehr ausschließlich online auf der neuen Verkündungsplattform (recht.bund.de)
und erleichtert so den Bürgerinnen und Bürgern den Zugang zum Bundesgesetzblatt erheblich.
Dies wurde durch den Petitionsausschuss ausdrücklich begrüßt. Das elektronische Bundesgesetzblatt beschleunigt
den Ausgabeprozess wesentlich, erleichtert den Zugang zu den amtlichen Inhalten deutlich und erhöht zudem die
Anwenderfreundlichkeit, da alle verkündeten Inhalte an einer Stelle auffindbar sind. Durch den künftigen
Verzicht auf papiergebundene Ausgaben des Bundesgesetzblattes können darüber hinaus Ressourcen nachhaltig
geschont werden.
Nachdem es nunmehr möglich ist, das elektronische Bundesgesetzblatt von jedem internetfähigen Endgerät aus
unentgeltlich, barrierefrei und grundsätzlich rund um die Uhr abzurufen, ist die Forderung der Petition umgesetzt.
Der Petitionsausschuss empfahl daher, das Petitionsverfahren abzuschließen, weil dem Anliegen entsprochen
worden ist.
2.5.5 Mehr Schutz von Kindern gegen Gewalt
Mit einer an den Deutschen Bundestag gerichteten und auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
veröffentlichten Eingabe war eine stärkere Sanktionierung von häuslicher Gewalt gegen Kinder unter sieben Jahren
gefordert worden.
Die Petition wurde damit begründet, dass Kinder einen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf
gewaltfreie Erziehung hätten. Um Gewalt handele es sich aber laut Petenten bereits dann, wenn Kinder aus
Erziehungsgründen geschlagen würden. Hierbei gelte es zu berücksichtigen, dass kleinere Kinder nur eingeschränkt in der
Lage seien, die Folgen ihres Handelns angemessen einzuschätzen. Gewalt gegen Kinder dürfe es in Deutschland
jedoch nicht geben.
Der Petitionsausschuss stimmte zunächst der in der Petition getroffenen Feststellung zu, dass alle Kinder ein Recht
auf gewaltfreie Erziehung haben. Er wies jedoch im Ergebnis seiner parlamentarischen Prüfung der Forderung
auch darauf hin, dass dieses Recht schon durch die derzeitige Rechtslage in hohem Maße geschützt werde. So ist
der Anspruch der Kinder auf eine gewaltfreie Erziehung im Bürgerlichen Gesetzbuch festgeschrieben. Danach
sind körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen unzulässig.
Kommen die Sorgeberechtigten ihren Verpflichtungen nicht nach und ist das Kindeswohl gefährdet, wird das
Jugendamt im Rahmen seiner ihm zugewiesenen Aufgaben tätig und kann verschiedene Hilfen, wie Erziehungs-, Jugend-
und Familienberatung, leisten oder das Kind außerhalb seiner Herkunftsfamilie unterbringen.
Falls erforderlich, muss das Familiengericht angerufen werden, welches die zur Abwendung der Gefahr
erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat. Welche Maßnahmen erforderlich sind, richtet sich nach den Umständen des
konkreten Einzelfalls. Als mögliche Mittel, die im Verhältnis zur Entziehung der elterlichen Sorge milder sind,
kommen insbesondere Gebote in Betracht, welche die Eltern dazu verpflichten, öffentliche Hilfen, wie zum
Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Gesundheitsfürsorge, in Anspruch zu nehmen.
Maßnahmen, die eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie beinhalten, sind jedoch nur zulässig, wenn der
Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Die Personensorge
darf als letztes Mittel nur dann entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn
anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen. In den Fällen, in denen der gewalttätige
Elternteil und das Kind nur zeitweisen Umgang haben, kann der Umgang beschränkt oder, falls für das Wohl des
Kindes erforderlich, auch ganz ausgeschlossen werden.
In diesem Zusammenhang machte der Petitionsausschuss darauf aufmerksam und begrüßte, dass im Jahr 2021
besondere Qualifikationsanforderungen für Familienrichterinnen und -richter sowie fachliche und persönliche
Eignungsvoraussetzung für Verfahrensbeistände eingeführt worden sind, damit diese ihre Aufgaben in
Kindschaftsverfahren bestmöglich wahrnehmen können. Familienrichterinnen und -richter müssen nunmehr neben den
einschlägigen Rechtskenntnissen über belegbare Grundkenntnisse auf den Gebieten der Psychologie,
insbesondere der Entwicklungspsychologie des Kindes, und der Kommunikation mit Kindern verfügen oder diese alsbald
erwerben.
Zudem hob der Petitionsausschuss hervor, dass das Recht auf gewaltfreie Erziehung insbesondere durch die
Straftatbestände der Körperverletzung und der Misshandlung von Schutzbefohlenen auch strafrechtlich geschützt wird.
Soweit mit der Petition mehr Gewaltprävention eingefordert wurde, verwies der Petitionsausschuss auf die
Zuständigkeit der Länder für die Vermittlung gewaltfreier Erziehung, die im Rahmen zivilgesellschaftlichen
Engagements ein zentraler Baustein der Gewaltprävention ist.
Der Petitionsausschuss unterstrich abschließend mit Nachdruck, dass ihm der Schutz von Kindern gegen Gewalt
in jeder Form ein herausragend wichtiges Anliegen ist. Ungeachtet des bereits bestehenden hohen Gewaltschutzes
hielt er es für erforderlich, das gesamte Instrumentarium des Kinderschutzes fortlaufend im Hinblick auf einen
weiteren Rechtssetzungsbedarf zu überprüfen. Er begrüßte daher, dass die Bundesregierung dem Schutz der
Kinderrechte eine hohe Priorität einräume, und u. a. eine an den Vorgaben der Kinderrechtskonvention der Vereinten
Nationen orientierte ausdrückliche Verankerung der Kinderrechte im Grundgesetz sowie eine weitere Stärkung
der Prävention und des Kinderschutzes vorgesehen sei.
Der Petitionsausschuss empfahl vor diesem Hintergrund daher, die Petition der Bundesregierung – dem
Bundesministerium der Justiz – als Material zu überweisen, soweit es um die ausdrückliche Verankerung der
Kinderrechte im Grundgesetz sowie um die Stärkung von Prävention und Kinderschutz geht.
2.5.6 Schutz vor „Abofallen“
Den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages erreichte eine Eingabe mit der Forderung nach mehr Schutz
der Bürgerinnen und Bürger vor sogenannten „Abonnementsfallen (Abofallen)“.
In seiner Begründung hatte der Petent das Problem der „Abofallen“ als ein leidiges Thema beschrieben, über das
zwar unzählige Berichte und Warnungen, u. a. von Verbraucherzentralen, existieren würden, aber von dem nach
wie vor zu viele Menschen betroffen wären. Außerdem hatte der Petent geschildert, wie er selbst in solch eine
„Abofalle“ gerutscht war. Er selbst habe bei der Bestellung eines Buches im Internet ungewollt und unabsichtlich
ein Abonnement für ein Magazin abgeschlossen. Obgleich er seine Buchbestellung habe stornieren können, sei
ihm eine kostenpflichtige Ausgabe des Magazins zugestellt worden, für das er angeblich ein Abonnement
abgeschlossen hätte. Vor diesem Hintergrund hatte der Petent gefordert, eine gesetzliche Regelung zu erlassen, dass
Abonnements als Dauerschuldverhältnisse im Internet erst dann gültig abgeschlossen sein sollten, wenn sie von
der Abonnentin bzw. dem Abonnenten durch einen Verifizierungs- und Bestätigungslink „bestätigt“ worden
seien. Anderenfalls bestünde laut des Petenten die Gefahr, dass Verbraucherinnen und Verbraucher unbewusst
Dauerschuldverhältnisse eingingen, von denen sie sich nur unter großen Schwierigkeiten und
Unannehmlichkeiten lösen könnten.
Der Petitionsausschuss hob im Rahmen der parlamentarischen Prüfung der Petition zunächst hervor, dass es
bereits verschiedene Regelungen zum Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern bei und nach dem Abschluss
von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr gibt. So bieten die im Bürgerlichen Gesetzbuch
geregelten Informationspflichten und Anforderungen an die unternehmerische Ausgestaltung der Bestellsituation
den Verbrauchern bereits einen durchaus effektiven Schutz vor dem unwillkürlichen Abschluss von entgeltlichen
Verträgen. Die Bestellsituation muss so gestaltet sein, dass der Verbrauchende bei seiner Bestellung ausdrücklich
bestätigen muss, dass er sich zur Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, darf diese
nur die gut lesbaren Wörter „zahlungspflichtig bestellen“ oder eine ähnlich eindeutige Formulierung enthalten
(sogenannte „Button-Lösung“). Werden diese Anforderungen durch den Unternehmenden nicht erfüllt, zum
Beispiel, weil eine missverständliche Formulierung benutzt wird, kommt kein Vertrag zustande. Dann ist der
Verbrauchende auch nicht zur Zahlung verpflichtet. Darüber hinaus muss der Verbrauchende bei Abonnements noch
vor Abgabe einer Bestellung verständlich und in hervorgehobener Weise über die Gesamtkosten innerhalb eines
Abrechnungszeitraums und gegebenenfalls über die monatlichen Kosten informiert werden. Zudem besteht u. a.
eine Informationspflicht bezüglich der Laufzeit oder der Kündigungsbedingungen unbefristeter oder sich
automatisch verlängernder Verträge. Verletzt ein Unternehmer bzw. eine Unternehmerin diese Pflichten, hat der
Verbrauchende – abhängig von den Umständen des Einzelfalls – Schadensersatzansprüche und kann den Vertrag mit
der Folge anfechten, dass er nichtig ist.
Der Petitionsausschuss wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass diese Regelungen auf dem Recht der
Europäischen Union beruhen und folglich nur auf europäischer Ebene geändert werden können.
Zudem haben Verbrauchende schon derzeit die Möglichkeit, Verträge in Form von Dauerschuldverhältnissen, die
ausschließlich über Telemedien abgeschlossen werden (Fernabsatzverträge), innerhalb von 14 Tagen zu
widerrufen. Für viele Fälle von entgeltlichen Verbraucherverträgen in Form von Dauerschuldverhältnissen, die im
elektronischen Geschäftsverkehr geschlossen wurden, sieht das Gesetz überdies erleichterte Möglichkeiten der
Kündigung vor. So muss der Unternehmer bzw. die Unternehmerin sicherstellen, dass Verbrauchende über eindeutig
beschriftete und leicht zugängliche Kündigungsschaltflächen kündigen können (sogenannte
„Kündigungsbutton“). Eine Widerrufsfunktion wurde im November 2023 auch auf europäischer Ebene eingeführt.
Ungeachtet des bereits bestehenden hohen Schutzniveaus war der Petitionsausschuss abschließend jedoch der
Überzeugung, dass der Schutz insbesondere älterer Personen vor sogenannten „Abofallen“ – wie die Praxis
zeigt − noch nicht ausreichend ist. Er empfahl deshalb, die Petition der Bundesregierung – dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz – als Material zu überweisen und sie
dem Europäischen Parlament zuzuleiten, so dass sie dort als Grundlage für weitere Diskussionen und
Überlegungen zu möglichen gesetzlichen Änderungen dienen kann.
2.6 Bundesministerium der Finanzen
Die Zahl der Eingaben im Geschäftsbereich des Bundeministeriums der Finanzen ging von 825 im Jahr 2023 auf
712 im Berichtsjahr zurück.
Im Bereich Steuern waren verschiedene Themen für die Petentinnen und Petenten von besonderem Interesse. Ein
klarer Schwerpunktbereich war nicht auszumachen.
In einer Vielzahl von Petitionen wurde die Erhöhung des steuerlichen Grundfreibetrages vor dem Hintergrund der
gestiegenen Inflation gefordert. Mehrere Petentinnen und Petenten setzten sich für eine Abschaffung der
Erbschaftsteuer, höhere Freibeträge, für eine Neur
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Petitionsausschuss
- part_of_vorgang → Bitten und Beschwerden an den Deutschen Bundestag Die Tätigkeit des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages im Jahr 2024 (Unterrichtung)