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Schriftliche Frage 13 von Sascha Müller (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie hoch war in den vergangenen fünf Jahren jeweils der Anteil der Abfindungsbrennereien beziehungsweise kleinen Verschlussbrennereien, die…

dip / schriftliche_frage 07.08.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 3. August 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen.

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Schriftliche Frage 13 von Sascha Müller (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie hoch war in den vergangenen fünf Jahren jeweils der Anteil der Abfindungsbrennereien beziehungsweise kleinen Verschlussbrennereien, die… Frage 13 (Sascha Müller, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie hoch war in den vergangenen fünf Jahren jeweils der Anteil der Abfindungsbrennereien beziehungsweise kleinen Verschlussbrennereien, die die für den ermäßigten Steuersatz maßgeblichen Erzeugungsgrenzen von 300 beziehungsweise 400 Litern reinen Alkohols vollständig ausgeschöpft haben (bitte zugleich den jeweiligen Anteil dieser Betriebe am gesamten Alkoholsteueraufkommen angeben), und hat die Bundesregierung vor dem Hintergrund der geplanten Anhebung der ermäßigten Alkoholsteuersätze deren Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit der Streuobstbewirtschaftung und den Erhalt von Streuobstwiesen geprüft, und wenn ja, mit welchem Ergebnis? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Michael Schrodi vom 4. August 2026: Eine Angabe des Anteils der Abfindungsbrennereien bzw. der Verschlusskleinbrennereien, die die maßgebliche Erzeugungsgrenze vollständig ausgeschöpft haben, und deren Anteil am gesamten Alkoholsteueraufkommen ist der Bundesregierung nicht möglich, weil diese Daten nicht erfasst werden bzw. nur mit einem sehr erheblichen Ermittlungsaufwand manuell von den Hauptzollämtern ermittelt werden könnten. Die Bundesregierung hat sich im Rahmen der erforderlichen Konsolidierung des Bundeshaushalts entschlossen, zum 1. Januar 2027 unter anderem sowohl die Regelsteuersätze als auch die ermäßigten Steuersätze des Alkoholsteuergesetzes im Zuge des Haushaltsbegleitgesetzes 2027 jeweils um 20 Prozent zu erhöhen. Somit bestehen die Vergünstigungen der ermäßigten Steuersätze im Verhältnis zum Regelsteuersatz unverändert fort.

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