Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2027
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Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2027
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 442/1/26
15.09.26
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
Fz - AIS - AV - FSFJ - U - Wi
zu Punkt ... der 1068. Sitzung des Bundesrates am 25. September 2026
Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2027
A
Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik (AIS),
der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV),
der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (FSFJ),
der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U) und
der Wirtschaftsausschuss (Wi)
empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2, § 9
Absatz 1 Satz 2 AlkStG)
Artikel 1 ist durch den folgenden Artikel 1 zu ersetzen:
‚Artikel 1
Änderung des Alkoholsteuergesetzes
Das Alkoholsteuergesetz vom 21. Juni 2013 (BGBl. I S. 1650, 1651), das
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1838)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
AV
...
In § 9 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „3 hl A“ durch die Angabe „6 hl A“
ersetzt.‘
Begründung:
Die vorgesehene Erhöhung der Alkoholsteuer belastet insbesondere Klein- und
Obstbrennereien. Diese überwiegend klein strukturierten Betriebe sichern
dezentrale Obstverwertung, Streuobstbestände und regionale Wertschöpfung.
Auf die zusätzliche Steuerbelastung sollte daher verzichtet werden.
Zugleich sollte die zulässige Jahreserzeugung von Abfindungsbrennereien von
3 auf 6 hl A je Kalenderjahr angehoben werden. Dies eröffnet zusätzliche
Entwicklungsmöglichkeiten im Abfindungsbrennverfahren und leistet zugleich
einen Beitrag zum Bürokratieabbau.
2. Zu Artikel 2 (§ 2 Absatz 1 und 2, § 30 Absatz 1 bis 4 SchaumwZwStG)
Artikel 2 ist zu streichen.
Begründung:
Die in Artikel 2 vorgesehene Erhöhung der Schaumwein- und
Zwischenerzeugnissteuer ist aus weinbau- und marktpolitischer Sicht
abzulehnen. Der Weinbau steht aufgrund rückläufigen Konsums, gestiegener
Kosten und zunehmenden internationalen Wettbewerbsdrucks bereits erheblich
unter wirtschaftlichem Druck. Die zusätzliche Steuerbelastung würde
insbesondere kleinere und handwerklich arbeitende Erzeuger treffen. Aufgrund
begrenzter Margen ist mit einer zumindest teilweisen Weitergabe an die
Verbraucherinnen und Verbraucher und damit mit zusätzlichen Absatzrisiken
zu rechnen.
Aus fachlicher Sicht bestehen daher Zweifel, ob die im Gesetzentwurf
veranschlagten steuerlichen Mehreinnahmen in der erwarteten Höhe erzielt
werden können. Zugleich würde die Steuererhöhung die wirtschaftliche
Stabilisierung und Diversifizierung der Weinbaubetriebe zusätzlich
erschweren.
Von der vorgesehenen Erhöhung der Schaumwein- und
Zwischenerzeugnissteuer sollte daher abgesehen werden.
AV
...
3. Zu Artikel 1 (§ 2 AlkStG), Artikel 2 (§§ 2 und 30 SchaumwZwStG)
Durch den vorliegenden Gesetzentwurf sollen die Alkoholsteuer, die
Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer sowie die Alkopopsteuer um
jeweils 20 Prozent angehoben werden. Die zusätzliche Besteuerung
alkoholhaltiger Getränke trifft relativ gesehen kleine unabhängige Erzeuger in
gleichem Maße wie große industrielle Hersteller.
Es ist allgemein anerkannt, dass kleine unabhängige Hersteller und Erzeuger für
regionale Qualität, Vielfalt und Authentizität der heimischen Produkte auf dem
Markt sorgen. Die Abläufe und Strukturen sind über Generationen gewachsen.
Ihr Fortbestehen ist auch ein Teil von Brauchtum und Heimatkultur.
Der Bundesrat stellt fest, dass z. B. kleine unabhängige Brennereien nicht
lediglich Herstellungsbetriebe von Spirituosen sind. Sie leisten vielmehr einen
wichtigen Beitrag zur Verwertung und Nutzung von Streuobst und sorgen mit
ihren Produkten regionaler Erzeugung für mehr Qualität und Produktvielfalt auf
dem Spirituosenmarkt. Der Konsum der von den genannten Betrieben
hergestellten Produkte wird regelmäßig mit maßvollem Genuss in Verbindung
gebracht, nicht mit Massenkonsum.
Nach Überzeugung des Bundesrates ist es deshalb nicht gerechtfertigt, das
wirtschaftliche Risiko der substanziellen Preiserhöhung durch die
Steuererhöhung den als Klein- und Kleinstbetriebe organisierten Betrieben in
vollem Umfang aufzubürden. Nach europäischem Recht haben die
Mitgliedstaaten für diese Gruppe von Steuerpflichtigen die Option für eine
Ermäßigung der Steuersätze. Gemäß Artikel 22 der Richtlinie 92/83/EWG kann
der Regelsteuersatz jeweils bis zu 50 Prozent unterschritten werden. Nach
geltendem Recht in der Bundesrepublik Deutschland beträgt der ermäßigte
Steuersatz für Verschlussbrennereien rund 56 Prozent des Regelsteuersatzes.
Der Bundesrat fordert, im weiteren Gesetzgebungsverfahren für kleine
unabhängige Brennereien die in § 2 Absatz 2 Alkoholsteuergesetz geregelten
Steuerermäßigungen auf das europarechtlich zulässige Niveau abzusenken.
Darüber hinaus sollte aus Wettbewerbsgründen eine nach EU-Recht
(Artikel 13a und 18a der Richtlinie 92/83/EWG) ebenfalls zulässige
Steuerermäßigung für kleine unabhängige Erzeuger bei der Schaumwein- und
Zwischenerzeugnissteuer eingeführt werden.
AV
...
Damit erhalten die betroffenen Betriebe ein wichtiges Signal, dass auch in
Zeiten schwieriger Haushaltslage ihre berechtigten Belange anerkannt und
berücksichtigt werden. Gerade Klein- und Kleinstbetriebe dieser Branche
stehen mit ihrer oft händischen Arbeit im harten Wettbewerb mit großen
industriellen Herstellern. Ihr Fortbestehen ist identitätsstiftend für die jeweilige
Region und damit auch gesellschaftspolitisch von großer Bedeutung.
4. Zu Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe a (§ 4 Absatz 1 Nummer 1 KTFG)
In Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe a § 4 Absatz 1 Nummer 1 ist die Angabe
„soweit diese Einnahmen im jeweiligen Haushaltsjahr den im Bundeshaushalt
veranschlagten Anteil der Einnahmen übersteigen und“ zu streichen.
Begründung:
Der mit diesem Vorschlag zu streichende Einschub in § 4 Absatz 1
Nummer 1 KTFG-E würde die Verschiebung von Einnahmen aus dem
Emissionshandel in den Kernhaushalt ermöglichen. Konkret ist eine
Umschichtung von Einnahmen in Höhe von 2,7 Milliarden Euro für 2027 und
insgesamt über 13 Milliarden Euro bis 2030 zur Konsolidierung des
Kernhaushalts vorgesehen. Dies stellt eine Zweckentfremdung von
Klimaschutzmitteln dar. Auch die zusätzlichen Mittel, die dem Klima- und
Transformationsfonds (KTF) durch das Sondervermögen für Infrastruktur und
Klimaschutz zugutekommen, rechtfertigen ein Abfließen der Einnahmen aus
dem Emissionshandel in den Bundeshaushalt nicht. In Anbetracht der hohen
finanziellen Bedarfe für die Transformation und des Zweckbindungsprinzips
des Emissionshandels sind sämtliche Einnahmen im KTF zu belassen und für
die klimaneutrale Transformation zu verwenden.
5. Zu Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe a (§ 4 Absatz 1 Nummer 1 KTFG)
a) Der Bundesrat stellt fest, dass durch eine Änderung von § 4 Absatz 1
Nummer 1 des Klima- und Transformationsgesetzes die Möglichkeit
geschaffen werden soll, dass zukünftig ein Teil der Einnahmen aus der
Versteigerung von Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen nach
Maßgabe der im Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz für die
Versteigerung geltenden Regeln (ETS 1) im Bundeshaushalt veranschlagt
Wi
Wi
...
werden kann. Im Bundeshaushalt werden insoweit für das Jahr 2027
entsprechende Einnahmen in Höhe von 2,7 Milliarden Euro veranschlagt,
die dann nicht in den Klima- und Transformationsfonds fließen.
b) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, von der vorgesehenen Zuführung
in den Bundeshaushalt abzusehen und die Einnahmen aus dem
europäischen Emissionshandel vollständig für Maßnahmen des Klimaschutzes,
der Dekarbonisierung und der Transformation zu verwenden.
c) Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Einnahmen aus der
CO2-Bepreisung grundsätzlich für die Transformation derjenigen
Wirtschaftsbereiche eingesetzt werden sollten, die durch die
CO2-Bepreisung unmittelbar belastet werden. Eine Verwendung zur
allgemeinen Finanzierung des Bundeshaushalts schwächt die
Lenkungswirkung des Emissionshandels, vermindert die für die
Transformation zur Verfügung stehenden Mittel und kann die Akzeptanz
der CO2-Bepreisung beeinträchtigen.
d) Im Hinblick auf die von der Industrie und der Energiewirtschaft zu
leistenden Zahlungen für Emissionsrechte sind entsprechende Einnahmen
vollständig für die Unterstützung der betroffenen Unternehmen und den
Klimaschutz einzusetzen, um Investitionen in einen klimaneutralen und
wettbewerbsfähigen Industriestandort zu ermöglichen. Sie sollten zur
finanziellen Unterstützung von Investitionen in
Transformationsmaßnahmen sowie zur Senkung der Energiepreise, um
weitere Dekarbonisierungsmaßnahmen anzureizen, genutzt werden.
6. [e) Ein besonderes Augenmerk sollte auf die durch die Einbeziehung des
Seeverkehrs in den ETS 1 entstehenden zusätzlichen Belastungen und den
daraus resultierenden Finanzierungsbedarf für die Transformation des
maritimen Sektors gelegt werden. Die maritime Wirtschaft steht vor
erheblichen zusätzlichen Investitionsanforderungen zur Dekarbonisierung.
Daher sollten die entsprechenden Einnahmen gezielt für die Transformation
des maritimen Sektors und der Hafenwirtschaft eingesetzt werden. Hierzu
gehören insbesondere die Entwicklung und Beschaffung emissionsarmer
und emissionsfreier Schiffe, die Nutzung und Herstellung erneuerbarer
[Wi]
...
Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, der Aufbau der erforderlichen
Bunker-, Lade- und Landstrominfrastruktur, die Steigerung der
Energieeffizienz von Schiffen und Häfen sowie die Entwicklung und
Markteinführung innovativer Antriebs- und Effizienztechnologien.]
7. Zu Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe a (§ 4 Absatz 1 Nummer 1, 2 KTFG)
Mit dem Gesetzentwurf sieht die Bundesregierung erstmalig vor, dass Erlöse
aus Veräußerungen von Berechtigungen gemäß Treibhausgas-
Emissionshandelsgesetz aus dem Klima- und Transformationsfonds (KTF) in
den Kernhaushalt verschoben werden sollen. Geplant ist, Mittel in Höhe von
2,7 Milliarden Euro zu verschieben. Ergänzend sollen erstmals
400 Millionen Euro aus dem CO2-Grenzausgleich in den Kernhaushalt fließen.
Der Bundesrat sieht mit Sorge, dass hier von der gewohnten Praxis, die Mittel
vollständig und zweckorientiert an den KTF fließen zu lassen, Abstand
genommen wird. Das Finanzierungssaldo und die Globalposition wachsen
dadurch auf über 20 Prozent der geplanten Ausgaben an. Dadurch wird der
Druck auf die wichtigen Programme zum Klima- und Naturschutz weiter
zunehmen. Zudem entsteht der Eindruck, dass die Mittel des Sondervermögens
Infrastruktur und Klimaneutralität (SVIK), die dem KTF zugeführt werden,
entgegen ihrer Zweckbestimmung nicht für zusätzliche Investitionen genutzt
werden, sondern zur Ermöglichung von Abflüssen anderer Mittel in den
Kernhaushalt.
Die Begründung, dass im Kernhaushalt ebenfalls Klimaschutzmaßnahmen
verbucht sind, die damit gegenfinanziert werden, greift zu kurz. Dies wäre aus
klimapolitischer Perspektive nur schlüssig, wenn gleichzeitig zusätzliche Mittel
für Klimaschutzausgaben in derselben Höhe über den Kernhaushalt
ausgewiesen und dauerhaft abgesichert würden.
Zudem kritisiert der Bundesrat, dass die vorgesehenen Konsolidierungsbeiträge
zu einem erheblichen Teil zulasten von Klima- und Naturschutzprogrammen
erbracht werden sollen, während fossile und klimaschädliche Subventionen
weitestgehend erhalten blieben.
U
...
8. Zu Artikel 7 (§ 6a Absatz 2 Satz 4 BKGG)
Artikel 7 ist zu streichen.
Begründung:
Artikel 7 des Gesetzentwurfs sieht die Streichung des § 6a Absatz 2 Satz 4 des
Bundeskindergeldgesetzes und damit die Abschaffung des Sofortzuschlags im
Kinderzuschlag vor.
Der Sofortzuschlag ist seit seiner Einführung Bestandteil der finanziellen
Unterstützung von Familien mit geringen Einkommen. Er beträgt derzeit
25 Euro monatlich je Kind und wird zusätzlich zum Kinderzuschlag gewährt.
Der Kinderzuschlag ist ein zentrales Instrument zur Vermeidung von
Hilfebedürftigkeit und zur Unterstützung von Familien, deren Einkommen
zwar für den eigenen Lebensunterhalt, nicht jedoch für den vollständigen
Bedarf ihrer Kinder ausreicht. Im Jahr 2024 erhielten bundesweit rund 487 000
Familien für rund 1,21 Millionen Kinder Kinderzuschlag.
Die vorgesehene Abschaffung des Sofortzuschlags würde die verfügbaren
Einkommen dieser Familien unmittelbar reduzieren. Bei einem Betrag von bis
zu 25 Euro monatlich je Kind kann dies je nach Haushaltsgröße zu einer
jährlichen Mehrbelastung von bis zu 300 Euro je Kind führen. Betroffen wären
Haushalte, die bereits heute nur über geringe finanzielle Spielräume verfügen
und für die der Kinderzuschlag einen wesentlichen Beitrag zur Sicherung des
Lebensunterhalts und zur gesellschaftlichen Teilhabe ihrer Kinder leistet.
Ferner kann sich der Wegfall des Sofortzuschlags auf die Prüfung der
Hilfebedürftigkeit und die Höhe weiterer existenzsichernder Leistungen
auswirken. Dadurch können zusätzliche Prüf-, Berechnungs- und
Abstimmungsbedarfe bei den zuständigen Leistungsträgern entstehen.
Zudem führt die Abschaffung des Sofortzuschlags nicht ausschließlich zu einer
Entlastung der öffentlichen Haushalte. Nach der Begründung des
Gesetzentwurfs stehen den Einsparungen beim Kinderzuschlag Mehrausgaben
in anderen Leistungssystemen gegenüber. Für den Bereich des
Grundsicherungsgeldes werden jährliche Mehrausgaben von rund
150 Millionen Euro erwartet. Im Bereich des Wohngeldes werden zwar
Einsparungen von insgesamt rund 40 Millionen Euro jährlich prognostiziert;
diese verteilen sich jedoch auf den Bund und die Länder. Die Maßnahme
verlagert damit einen Teil der finanziellen Belastungen zwischen den
Leistungssystemen und den staatlichen Ebenen, ohne die zugrunde liegenden
Unterstützungsbedarfe der Familien faktisch zu beseitigen.
Vor diesem Hintergrund erscheint die Beibehaltung des Sofortzuschlags
sowohl sozialpolitisch als auch verwaltungs- und haushaltswirtschaftlich
sachgerecht. Der Kinderzuschlag unterstützt Familien dabei, ihren
Lebensunterhalt möglichst eigenständig zu sichern und den Bezug
existenzsichernder Leistungen zu vermeiden. Die Streichung des
Sofortzuschlags würde dieses Ziel erschweren.
FSFJ
Bei
Annahme
entfällt
Ziffer 10.
...
9. Zum Gesetzentwurf allgemein*
a) Der Bundesrat unterstützt das Vorhaben der Bundesregierung, den
Bundeshaushalt zu konsolidieren. Die finanzielle Lage von Bund, Ländern
und Kommunen erfordert eine Priorisierung der bisherigen Ausgaben.
10. [b) Die vorgeschlagene Leistungskürzung bei armutsgefährdeten Kindern und
Jugendlichen lehnt der Bundesrat ab. Die Haushaltskonsolidierung darf
nicht auf Kosten vulnerabler Gruppen erfolgen. Die Kinderarmut ist in der
Bundesrepublik Deutschland weiterhin hoch, etwa 15,2 Prozent der Kinder
und Jugendlichen in der Bundesrepublik Deutschland sind armutsgefährdet.
Der Kinderzuschlag und der im Jahr 2022 eingeführte Sofortzuschlag
dienen dazu, die Chancen von Kindern und Jugendlichen in
armutsgefährdeten Haushalten zu verbessern. 25 Euro monatlich sind in
armutsgefährdeten Haushalten ein wichtiger Beitrag zur gesellschaftlichen
Teilhabe des Kindes. Von einer weiteren Verschärfung der
Armutsgefährdung ist Abstand zu nehmen.
c) Der Bundesrat kritisiert die absehbare Verschiebung hin zum
Leistungsbezug im Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) durch
die Streichung des Sofortzuschlags. Dies wird Familien betreffen, die sich
gerade oberhalb der Grenze zum Leistungsbezug im SGB II befinden.
Insbesondere vor dem Hintergrund der geplanten Schaffung eines
einheitlichen Sozialleistungssystems, das Kinderzuschlag, Wohngeld,
SGB II und SGB XII integriert, sind Verschiebungen zwischen den
Systemen nicht sinnvoll und schaffen vermeidbare Bürokratie für
Kommunen, Bürgerinnen und Bürger.]
d) Der Bundesrat unterstreicht, dass auch die angekündigte Überprüfung des
Sofortzuschlags im SGB II, SGB XII und Asylbewerberleistungsgesetz
(AsylbLG) im Sinne einer kontinuierlichen Optimierung der Leistungen
verstanden werden soll. Sie sollte dazu beitragen, Armutsgefährdung von
Kindern und Jugendlichen im Leistungsbezug zu bekämpfen.
* Bei gleichzeitiger Annahme der Ziffern 8 und 9 erfolgt eine redaktionelle Anpassung.
AIS
[AIS]
entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 8
...
Begründung:*
Trotz der moderaten Erhöhung der Leistungen für Kinder und Jugendliche
durch den Sofortzuschlag, zunächst um 20 Euro, später um 25 Euro monatlich,
ist die Kinderarmutsquote heute weiterhin hoch: Während nach der Einführung
des Sofortzuschlags zunächst ein Absinken der Armutsgefährdung auf
14 Prozent im Jahr 2023 zu verzeichnen war, lag sie laut Statistischem
Bundesamt zuletzt wieder über dem Stand von 2022 bei 15,2 Prozent, wobei
die exakten Zahlen je nach Datenbasis und Berechnungsmethoden variieren
können. Leistungen für armutsgefährdete Kinder und Jugendliche sind daher
aktuell unabkömmlich, um die Wahrung der Rechte von Kindern und
Jugendlichen zu gewährleisten und eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben
zu ermöglichen. Zudem führt Armut zu gesundheitlichen Belastungen und
schlechteren Chancen für die betroffenen Kinder und Jugendlichen, sodass
Kürzungen in dem Bereich langfristig höhere Folgekosten verursachen. Daher
sind Kürzungen beim Sofortzuschlag sowohl im BKGG als auch im SGB II,
SGB XII und AsylbLG abzulehnen.
Eine Sicherung dieser Teilhaberechte durch eine Verschiebung in den
Leistungsbezug im SGB II ist keine sinnvolle Alternative, da im Rahmen der
Umsetzung der Kommission zur Sozialstaatsreform vereinbart ist, ein
einheitliches Leistungssystem zu schaffen (Empfehlung 1). Verschiebungen
zwischen den Leistungssystemen, die künftig ineinander aufgehen sollen,
führen zu nicht nachvollziehbaren Mehrbelastungen für die betroffenen
Personen und Träger.
11. Zu Artikel 8 (§ 287g Satz 1 SGB VI)
Artikel 8 ist zu streichen.
Begründung:
Die Bundeszuschüsse sind keine Subventionen, sondern dienen überwiegend
der sachgerechten Finanzierung nicht beitragsgedeckter
(versicherungsfremder) Leistungen. Der Staat nutzt mit diesen Leistungen die
gesetzliche Rentenversicherung als Instrument des sozialpolitischen
Ausgleichs, um Personen in bestimmten Lebenssituationen zu fördern (z. B.
Beiträge für Kindererziehungszeiten, Grundrentenzuschlag).
*Die Begründung ist im Beschluss entsprechend den Abstimmungsergebnissen anzupassen.
AIS
FSFJ
...
Die Alterssicherungskommission hat in ihrer Empfehlung unter Nummer 17
die Gewährleistung einer nachvollziehbaren Systematisierung und
transparenten Darstellung von Leistungen der gesetzlichen
Rentenversicherung, für die keine Beiträge entrichtet wurden, empfohlen.
Diese Leistungen seien perspektivisch vollständig aus Bundesmitteln zu
erstatten. In diesem Zusammenhang wird empfohlen, diese Bundesmittel
zukünftig als Bundesanteil statt Bundeszuschüsse zu bezeichnen.
Durch die im zugrunde liegenden Gesetzentwurf beabsichtigte Änderung des
SGB VI in Artikel 8, welche eine Einsparung in Höhe von einer Milliarde Euro
bezweckt, wird auch dem anstehenden Gesetzgebungsverfahren zu den
Empfehlungen der Alterssicherungskommission vorgegriffen, indem Fakten
geschaffen werden, welche der Empfehlung unter Nummer 17 widersprechen.
Auch daher soll Artikel 8 gestrichen werden.
12. Zu Artikel 9 allgemein
a) Der Bundesrat unterstreicht die zentrale Bedeutung einer bedarfsgerechten
Fortschreibung der Regelbedarfe für die Gewährleistung des
menschenwürdigen Existenzminimums. Die Fortschreibung muss
gewährleisten, dass die für die Höhe der Regelbedarfe maßgebliche
Entwicklung der Lebenshaltungskosten angemessen berücksichtigt und die
Kaufkraft existenzsichernder Leistungen gesichert wird.
b) Der Bundesrat weist darauf hin, dass die mit Artikel 9 vorgesehene
Rückkehr zur ausschließlich einstufigen Fortschreibung anhand des
Mischindexes die Reaktionsfähigkeit des Fortschreibungsmechanismus bei
außergewöhnlichen Preisentwicklungen verringert. Die ergänzende
Fortschreibung wurde angesichts der hohen Inflationsdynamik eingeführt,
um die aktuelle Preisentwicklung stärker berücksichtigen zu können und
dadurch den realen Wert der Leistungen zur Deckung des
existenznotwendigen Lebensunterhalts zu erhalten.
c) Der Bundesrat bittet daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen,
wie auch künftig gewährleistet werden kann, dass außergewöhnliche
Preisentwicklungen zeitnah und angemessen bei der Fortschreibung der
Regelbedarfe berücksichtigt werden. Dabei sollte insbesondere
sichergestellt werden, dass Leistungsberechtigte nicht über einen längeren
Zeitraum erhebliche Kaufkraftverluste überbrücken müssen.
AIS
FSFJ
Begründung:
Die Regelbedarfe dienen der Sicherung des menschenwürdigen
Existenzminimums.
Leistungsberechtigte verfügen regelmäßig nur über geringe finanzielle
Spielräume und können unerwartete Mehrbelastungen aufgrund kurzfristiger
erheblicher Preissteigerungen bei den regelbedarfsrelevanten Ausgaben daher
nur eingeschränkt aus eigenen Mitteln kompensieren.
Die ergänzende Fortschreibung wurde zum 1. Januar 2023 vor dem
Hintergrund der zu jener Zeit außergewöhnlich dynamischen Preisentwicklung
eingeführt. Sie ergänzt die Fortschreibung anhand des Mischindexes um eine
stärkere Berücksichtigung der jeweils aktuelleren Preisentwicklung.
Nach der Begründung des Gesetzentwurfs war dieser zweite
Fortschreibungsschritt in der Phase hoher Inflation erforderlich, um die
Kaufkraft und damit den realen Wert der Leistungen zur Deckung des
existenznotwendigen Lebensunterhalts zu erhalten.
Mit Artikel 9 soll dieser Schutzmechanismus entfallen und zur ausschließlich
einstufigen Fortschreibung anhand des Mischindexes zurückgekehrt werden.
Zwar hat sich die Preisentwicklung gegenüber der außergewöhnlichen
Situation der Jahre 2022 und 2023 abgeschwächt, die Erfahrungen der
vergangenen Jahre haben jedoch gezeigt, dass sich die wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen und insbesondere die Preise für Güter des täglichen
Bedarfs innerhalb kürzester Zeit beträchtlich verändern können.
Für Leistungsberechtigte können zeitliche Verzögerungen bei der Abbildung
solcher Entwicklungen unmittelbar zu realen Kaufkraftverlusten führen.
Vor diesem Hintergrund scheint es geboten, auch künftig eine hinreichende
Reaktionsfähigkeit des Fortschreibungsmechanismus sicherzustellen.
Dies würde zugleich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
Rechnung tragen, wonach der Gesetzgeber bei einer offensichtlichen und
erheblichen Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Preisentwicklung und der
bei der Fortschreibung berücksichtigten Entwicklung zeitnah reagieren muss.
B
13. Der federführende Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat,
gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine
Einwendungen zu erheben.
Relationen
- part_of_vorgang → Haushaltsbegleitgesetz 2027 (Empfehlungen der Ausschüsse)