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Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2027

dip / drucksache 14.09.2026 · WP 21 · 442/1/26 · Empfehlungen · Original ↗

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Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2027 ... Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 442/1/26 15.09.26 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse Fz - AIS - AV - FSFJ - U - Wi zu Punkt ... der 1068. Sitzung des Bundesrates am 25. September 2026 Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2027 A Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik (AIS), der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV), der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (FSFJ), der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: 1. Zu Artikel 1 (§ 2 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2, § 9 Absatz 1 Satz 2 AlkStG) Artikel 1 ist durch den folgenden Artikel 1 zu ersetzen: ‚Artikel 1 Änderung des Alkoholsteuergesetzes Das Alkoholsteuergesetz vom 21. Juni 2013 (BGBl. I S. 1650, 1651), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1838) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: AV ... In § 9 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „3 hl A“ durch die Angabe „6 hl A“ ersetzt.‘ Begründung: Die vorgesehene Erhöhung der Alkoholsteuer belastet insbesondere Klein- und Obstbrennereien. Diese überwiegend klein strukturierten Betriebe sichern dezentrale Obstverwertung, Streuobstbestände und regionale Wertschöpfung. Auf die zusätzliche Steuerbelastung sollte daher verzichtet werden. Zugleich sollte die zulässige Jahreserzeugung von Abfindungsbrennereien von 3 auf 6 hl A je Kalenderjahr angehoben werden. Dies eröffnet zusätzliche Entwicklungsmöglichkeiten im Abfindungsbrennverfahren und leistet zugleich einen Beitrag zum Bürokratieabbau. 2. Zu Artikel 2 (§ 2 Absatz 1 und 2, § 30 Absatz 1 bis 4 SchaumwZwStG) Artikel 2 ist zu streichen. Begründung: Die in Artikel 2 vorgesehene Erhöhung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer ist aus weinbau- und marktpolitischer Sicht abzulehnen. Der Weinbau steht aufgrund rückläufigen Konsums, gestiegener Kosten und zunehmenden internationalen Wettbewerbsdrucks bereits erheblich unter wirtschaftlichem Druck. Die zusätzliche Steuerbelastung würde insbesondere kleinere und handwerklich arbeitende Erzeuger treffen. Aufgrund begrenzter Margen ist mit einer zumindest teilweisen Weitergabe an die Verbraucherinnen und Verbraucher und damit mit zusätzlichen Absatzrisiken zu rechnen. Aus fachlicher Sicht bestehen daher Zweifel, ob die im Gesetzentwurf veranschlagten steuerlichen Mehreinnahmen in der erwarteten Höhe erzielt werden können. Zugleich würde die Steuererhöhung die wirtschaftliche Stabilisierung und Diversifizierung der Weinbaubetriebe zusätzlich erschweren. Von der vorgesehenen Erhöhung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer sollte daher abgesehen werden. AV ... 3. Zu Artikel 1 (§ 2 AlkStG), Artikel 2 (§§ 2 und 30 SchaumwZwStG) Durch den vorliegenden Gesetzentwurf sollen die Alkoholsteuer, die Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer sowie die Alkopopsteuer um jeweils 20 Prozent angehoben werden. Die zusätzliche Besteuerung alkoholhaltiger Getränke trifft relativ gesehen kleine unabhängige Erzeuger in gleichem Maße wie große industrielle Hersteller. Es ist allgemein anerkannt, dass kleine unabhängige Hersteller und Erzeuger für regionale Qualität, Vielfalt und Authentizität der heimischen Produkte auf dem Markt sorgen. Die Abläufe und Strukturen sind über Generationen gewachsen. Ihr Fortbestehen ist auch ein Teil von Brauchtum und Heimatkultur. Der Bundesrat stellt fest, dass z. B. kleine unabhängige Brennereien nicht lediglich Herstellungsbetriebe von Spirituosen sind. Sie leisten vielmehr einen wichtigen Beitrag zur Verwertung und Nutzung von Streuobst und sorgen mit ihren Produkten regionaler Erzeugung für mehr Qualität und Produktvielfalt auf dem Spirituosenmarkt. Der Konsum der von den genannten Betrieben hergestellten Produkte wird regelmäßig mit maßvollem Genuss in Verbindung gebracht, nicht mit Massenkonsum. Nach Überzeugung des Bundesrates ist es deshalb nicht gerechtfertigt, das wirtschaftliche Risiko der substanziellen Preiserhöhung durch die Steuererhöhung den als Klein- und Kleinstbetriebe organisierten Betrieben in vollem Umfang aufzubürden. Nach europäischem Recht haben die Mitgliedstaaten für diese Gruppe von Steuerpflichtigen die Option für eine Ermäßigung der Steuersätze. Gemäß Artikel 22 der Richtlinie 92/83/EWG kann der Regelsteuersatz jeweils bis zu 50 Prozent unterschritten werden. Nach geltendem Recht in der Bundesrepublik Deutschland beträgt der ermäßigte Steuersatz für Verschlussbrennereien rund 56 Prozent des Regelsteuersatzes. Der Bundesrat fordert, im weiteren Gesetzgebungsverfahren für kleine unabhängige Brennereien die in § 2 Absatz 2 Alkoholsteuergesetz geregelten Steuerermäßigungen auf das europarechtlich zulässige Niveau abzusenken. Darüber hinaus sollte aus Wettbewerbsgründen eine nach EU-Recht (Artikel 13a und 18a der Richtlinie 92/83/EWG) ebenfalls zulässige Steuerermäßigung für kleine unabhängige Erzeuger bei der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer eingeführt werden. AV ... Damit erhalten die betroffenen Betriebe ein wichtiges Signal, dass auch in Zeiten schwieriger Haushaltslage ihre berechtigten Belange anerkannt und berücksichtigt werden. Gerade Klein- und Kleinstbetriebe dieser Branche stehen mit ihrer oft händischen Arbeit im harten Wettbewerb mit großen industriellen Herstellern. Ihr Fortbestehen ist identitätsstiftend für die jeweilige Region und damit auch gesellschaftspolitisch von großer Bedeutung. 4. Zu Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe a (§ 4 Absatz 1 Nummer 1 KTFG) In Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe a § 4 Absatz 1 Nummer 1 ist die Angabe „soweit diese Einnahmen im jeweiligen Haushaltsjahr den im Bundeshaushalt veranschlagten Anteil der Einnahmen übersteigen und“ zu streichen. Begründung: Der mit diesem Vorschlag zu streichende Einschub in § 4 Absatz 1 Nummer 1 KTFG-E würde die Verschiebung von Einnahmen aus dem Emissionshandel in den Kernhaushalt ermöglichen. Konkret ist eine Umschichtung von Einnahmen in Höhe von 2,7 Milliarden Euro für 2027 und insgesamt über 13 Milliarden Euro bis 2030 zur Konsolidierung des Kernhaushalts vorgesehen. Dies stellt eine Zweckentfremdung von Klimaschutzmitteln dar. Auch die zusätzlichen Mittel, die dem Klima- und Transformationsfonds (KTF) durch das Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaschutz zugutekommen, rechtfertigen ein Abfließen der Einnahmen aus dem Emissionshandel in den Bundeshaushalt nicht. In Anbetracht der hohen finanziellen Bedarfe für die Transformation und des Zweckbindungsprinzips des Emissionshandels sind sämtliche Einnahmen im KTF zu belassen und für die klimaneutrale Transformation zu verwenden. 5. Zu Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe a (§ 4 Absatz 1 Nummer 1 KTFG) a) Der Bundesrat stellt fest, dass durch eine Änderung von § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Klima- und Transformationsgesetzes die Möglichkeit geschaffen werden soll, dass zukünftig ein Teil der Einnahmen aus der Versteigerung von Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen nach Maßgabe der im Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz für die Versteigerung geltenden Regeln (ETS 1) im Bundeshaushalt veranschlagt Wi Wi ... werden kann. Im Bundeshaushalt werden insoweit für das Jahr 2027 entsprechende Einnahmen in Höhe von 2,7 Milliarden Euro veranschlagt, die dann nicht in den Klima- und Transformationsfonds fließen. b) Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, von der vorgesehenen Zuführung in den Bundeshaushalt abzusehen und die Einnahmen aus dem europäischen Emissionshandel vollständig für Maßnahmen des Klimaschutzes, der Dekarbonisierung und der Transformation zu verwenden. c) Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Einnahmen aus der CO2-Bepreisung grundsätzlich für die Transformation derjenigen Wirtschaftsbereiche eingesetzt werden sollten, die durch die CO2-Bepreisung unmittelbar belastet werden. Eine Verwendung zur allgemeinen Finanzierung des Bundeshaushalts schwächt die Lenkungswirkung des Emissionshandels, vermindert die für die Transformation zur Verfügung stehenden Mittel und kann die Akzeptanz der CO2-Bepreisung beeinträchtigen. d) Im Hinblick auf die von der Industrie und der Energiewirtschaft zu leistenden Zahlungen für Emissionsrechte sind entsprechende Einnahmen vollständig für die Unterstützung der betroffenen Unternehmen und den Klimaschutz einzusetzen, um Investitionen in einen klimaneutralen und wettbewerbsfähigen Industriestandort zu ermöglichen. Sie sollten zur finanziellen Unterstützung von Investitionen in Transformationsmaßnahmen sowie zur Senkung der Energiepreise, um weitere Dekarbonisierungsmaßnahmen anzureizen, genutzt werden. 6. [e) Ein besonderes Augenmerk sollte auf die durch die Einbeziehung des Seeverkehrs in den ETS 1 entstehenden zusätzlichen Belastungen und den daraus resultierenden Finanzierungsbedarf für die Transformation des maritimen Sektors gelegt werden. Die maritime Wirtschaft steht vor erheblichen zusätzlichen Investitionsanforderungen zur Dekarbonisierung. Daher sollten die entsprechenden Einnahmen gezielt für die Transformation des maritimen Sektors und der Hafenwirtschaft eingesetzt werden. Hierzu gehören insbesondere die Entwicklung und Beschaffung emissionsarmer und emissionsfreier Schiffe, die Nutzung und Herstellung erneuerbarer [Wi] ... Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, der Aufbau der erforderlichen Bunker-, Lade- und Landstrominfrastruktur, die Steigerung der Energieeffizienz von Schiffen und Häfen sowie die Entwicklung und Markteinführung innovativer Antriebs- und Effizienztechnologien.] 7. Zu Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe a (§ 4 Absatz 1 Nummer 1, 2 KTFG) Mit dem Gesetzentwurf sieht die Bundesregierung erstmalig vor, dass Erlöse aus Veräußerungen von Berechtigungen gemäß Treibhausgas- Emissionshandelsgesetz aus dem Klima- und Transformationsfonds (KTF) in den Kernhaushalt verschoben werden sollen. Geplant ist, Mittel in Höhe von 2,7 Milliarden Euro zu verschieben. Ergänzend sollen erstmals 400 Millionen Euro aus dem CO2-Grenzausgleich in den Kernhaushalt fließen. Der Bundesrat sieht mit Sorge, dass hier von der gewohnten Praxis, die Mittel vollständig und zweckorientiert an den KTF fließen zu lassen, Abstand genommen wird. Das Finanzierungssaldo und die Globalposition wachsen dadurch auf über 20 Prozent der geplanten Ausgaben an. Dadurch wird der Druck auf die wichtigen Programme zum Klima- und Naturschutz weiter zunehmen. Zudem entsteht der Eindruck, dass die Mittel des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität (SVIK), die dem KTF zugeführt werden, entgegen ihrer Zweckbestimmung nicht für zusätzliche Investitionen genutzt werden, sondern zur Ermöglichung von Abflüssen anderer Mittel in den Kernhaushalt. Die Begründung, dass im Kernhaushalt ebenfalls Klimaschutzmaßnahmen verbucht sind, die damit gegenfinanziert werden, greift zu kurz. Dies wäre aus klimapolitischer Perspektive nur schlüssig, wenn gleichzeitig zusätzliche Mittel für Klimaschutzausgaben in derselben Höhe über den Kernhaushalt ausgewiesen und dauerhaft abgesichert würden. Zudem kritisiert der Bundesrat, dass die vorgesehenen Konsolidierungsbeiträge zu einem erheblichen Teil zulasten von Klima- und Naturschutzprogrammen erbracht werden sollen, während fossile und klimaschädliche Subventionen weitestgehend erhalten blieben. U ... 8. Zu Artikel 7 (§ 6a Absatz 2 Satz 4 BKGG) Artikel 7 ist zu streichen. Begründung: Artikel 7 des Gesetzentwurfs sieht die Streichung des § 6a Absatz 2 Satz 4 des Bundeskindergeldgesetzes und damit die Abschaffung des Sofortzuschlags im Kinderzuschlag vor. Der Sofortzuschlag ist seit seiner Einführung Bestandteil der finanziellen Unterstützung von Familien mit geringen Einkommen. Er beträgt derzeit 25 Euro monatlich je Kind und wird zusätzlich zum Kinderzuschlag gewährt. Der Kinderzuschlag ist ein zentrales Instrument zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit und zur Unterstützung von Familien, deren Einkommen zwar für den eigenen Lebensunterhalt, nicht jedoch für den vollständigen Bedarf ihrer Kinder ausreicht. Im Jahr 2024 erhielten bundesweit rund 487 000 Familien für rund 1,21 Millionen Kinder Kinderzuschlag. Die vorgesehene Abschaffung des Sofortzuschlags würde die verfügbaren Einkommen dieser Familien unmittelbar reduzieren. Bei einem Betrag von bis zu 25 Euro monatlich je Kind kann dies je nach Haushaltsgröße zu einer jährlichen Mehrbelastung von bis zu 300 Euro je Kind führen. Betroffen wären Haushalte, die bereits heute nur über geringe finanzielle Spielräume verfügen und für die der Kinderzuschlag einen wesentlichen Beitrag zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur gesellschaftlichen Teilhabe ihrer Kinder leistet. Ferner kann sich der Wegfall des Sofortzuschlags auf die Prüfung der Hilfebedürftigkeit und die Höhe weiterer existenzsichernder Leistungen auswirken. Dadurch können zusätzliche Prüf-, Berechnungs- und Abstimmungsbedarfe bei den zuständigen Leistungsträgern entstehen. Zudem führt die Abschaffung des Sofortzuschlags nicht ausschließlich zu einer Entlastung der öffentlichen Haushalte. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs stehen den Einsparungen beim Kinderzuschlag Mehrausgaben in anderen Leistungssystemen gegenüber. Für den Bereich des Grundsicherungsgeldes werden jährliche Mehrausgaben von rund 150 Millionen Euro erwartet. Im Bereich des Wohngeldes werden zwar Einsparungen von insgesamt rund 40 Millionen Euro jährlich prognostiziert; diese verteilen sich jedoch auf den Bund und die Länder. Die Maßnahme verlagert damit einen Teil der finanziellen Belastungen zwischen den Leistungssystemen und den staatlichen Ebenen, ohne die zugrunde liegenden Unterstützungsbedarfe der Familien faktisch zu beseitigen. Vor diesem Hintergrund erscheint die Beibehaltung des Sofortzuschlags sowohl sozialpolitisch als auch verwaltungs- und haushaltswirtschaftlich sachgerecht. Der Kinderzuschlag unterstützt Familien dabei, ihren Lebensunterhalt möglichst eigenständig zu sichern und den Bezug existenzsichernder Leistungen zu vermeiden. Die Streichung des Sofortzuschlags würde dieses Ziel erschweren. FSFJ Bei Annahme entfällt Ziffer 10. ... 9. Zum Gesetzentwurf allgemein* a) Der Bundesrat unterstützt das Vorhaben der Bundesregierung, den Bundeshaushalt zu konsolidieren. Die finanzielle Lage von Bund, Ländern und Kommunen erfordert eine Priorisierung der bisherigen Ausgaben. 10. [b) Die vorgeschlagene Leistungskürzung bei armutsgefährdeten Kindern und Jugendlichen lehnt der Bundesrat ab. Die Haushaltskonsolidierung darf nicht auf Kosten vulnerabler Gruppen erfolgen. Die Kinderarmut ist in der Bundesrepublik Deutschland weiterhin hoch, etwa 15,2 Prozent der Kinder und Jugendlichen in der Bundesrepublik Deutschland sind armutsgefährdet. Der Kinderzuschlag und der im Jahr 2022 eingeführte Sofortzuschlag dienen dazu, die Chancen von Kindern und Jugendlichen in armutsgefährdeten Haushalten zu verbessern. 25 Euro monatlich sind in armutsgefährdeten Haushalten ein wichtiger Beitrag zur gesellschaftlichen Teilhabe des Kindes. Von einer weiteren Verschärfung der Armutsgefährdung ist Abstand zu nehmen. c) Der Bundesrat kritisiert die absehbare Verschiebung hin zum Leistungsbezug im Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) durch die Streichung des Sofortzuschlags. Dies wird Familien betreffen, die sich gerade oberhalb der Grenze zum Leistungsbezug im SGB II befinden. Insbesondere vor dem Hintergrund der geplanten Schaffung eines einheitlichen Sozialleistungssystems, das Kinderzuschlag, Wohngeld, SGB II und SGB XII integriert, sind Verschiebungen zwischen den Systemen nicht sinnvoll und schaffen vermeidbare Bürokratie für Kommunen, Bürgerinnen und Bürger.] d) Der Bundesrat unterstreicht, dass auch die angekündigte Überprüfung des Sofortzuschlags im SGB II, SGB XII und Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) im Sinne einer kontinuierlichen Optimierung der Leistungen verstanden werden soll. Sie sollte dazu beitragen, Armutsgefährdung von Kindern und Jugendlichen im Leistungsbezug zu bekämpfen. * Bei gleichzeitiger Annahme der Ziffern 8 und 9 erfolgt eine redaktionelle Anpassung. AIS [AIS] entfällt bei Annahme von Ziffer 8 ... Begründung:* Trotz der moderaten Erhöhung der Leistungen für Kinder und Jugendliche durch den Sofortzuschlag, zunächst um 20 Euro, später um 25 Euro monatlich, ist die Kinderarmutsquote heute weiterhin hoch: Während nach der Einführung des Sofortzuschlags zunächst ein Absinken der Armutsgefährdung auf 14 Prozent im Jahr 2023 zu verzeichnen war, lag sie laut Statistischem Bundesamt zuletzt wieder über dem Stand von 2022 bei 15,2 Prozent, wobei die exakten Zahlen je nach Datenbasis und Berechnungsmethoden variieren können. Leistungen für armutsgefährdete Kinder und Jugendliche sind daher aktuell unabkömmlich, um die Wahrung der Rechte von Kindern und Jugendlichen zu gewährleisten und eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Zudem führt Armut zu gesundheitlichen Belastungen und schlechteren Chancen für die betroffenen Kinder und Jugendlichen, sodass Kürzungen in dem Bereich langfristig höhere Folgekosten verursachen. Daher sind Kürzungen beim Sofortzuschlag sowohl im BKGG als auch im SGB II, SGB XII und AsylbLG abzulehnen. Eine Sicherung dieser Teilhaberechte durch eine Verschiebung in den Leistungsbezug im SGB II ist keine sinnvolle Alternative, da im Rahmen der Umsetzung der Kommission zur Sozialstaatsreform vereinbart ist, ein einheitliches Leistungssystem zu schaffen (Empfehlung 1). Verschiebungen zwischen den Leistungssystemen, die künftig ineinander aufgehen sollen, führen zu nicht nachvollziehbaren Mehrbelastungen für die betroffenen Personen und Träger. 11. Zu Artikel 8 (§ 287g Satz 1 SGB VI) Artikel 8 ist zu streichen. Begründung: Die Bundeszuschüsse sind keine Subventionen, sondern dienen überwiegend der sachgerechten Finanzierung nicht beitragsgedeckter (versicherungsfremder) Leistungen. Der Staat nutzt mit diesen Leistungen die gesetzliche Rentenversicherung als Instrument des sozialpolitischen Ausgleichs, um Personen in bestimmten Lebenssituationen zu fördern (z. B. Beiträge für Kindererziehungszeiten, Grundrentenzuschlag). *Die Begründung ist im Beschluss entsprechend den Abstimmungsergebnissen anzupassen. AIS FSFJ ... Die Alterssicherungskommission hat in ihrer Empfehlung unter Nummer 17 die Gewährleistung einer nachvollziehbaren Systematisierung und transparenten Darstellung von Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, für die keine Beiträge entrichtet wurden, empfohlen. Diese Leistungen seien perspektivisch vollständig aus Bundesmitteln zu erstatten. In diesem Zusammenhang wird empfohlen, diese Bundesmittel zukünftig als Bundesanteil statt Bundeszuschüsse zu bezeichnen. Durch die im zugrunde liegenden Gesetzentwurf beabsichtigte Änderung des SGB VI in Artikel 8, welche eine Einsparung in Höhe von einer Milliarde Euro bezweckt, wird auch dem anstehenden Gesetzgebungsverfahren zu den Empfehlungen der Alterssicherungskommission vorgegriffen, indem Fakten geschaffen werden, welche der Empfehlung unter Nummer 17 widersprechen. Auch daher soll Artikel 8 gestrichen werden. 12. Zu Artikel 9 allgemein a) Der Bundesrat unterstreicht die zentrale Bedeutung einer bedarfsgerechten Fortschreibung der Regelbedarfe für die Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums. Die Fortschreibung muss gewährleisten, dass die für die Höhe der Regelbedarfe maßgebliche Entwicklung der Lebenshaltungskosten angemessen berücksichtigt und die Kaufkraft existenzsichernder Leistungen gesichert wird. b) Der Bundesrat weist darauf hin, dass die mit Artikel 9 vorgesehene Rückkehr zur ausschließlich einstufigen Fortschreibung anhand des Mischindexes die Reaktionsfähigkeit des Fortschreibungsmechanismus bei außergewöhnlichen Preisentwicklungen verringert. Die ergänzende Fortschreibung wurde angesichts der hohen Inflationsdynamik eingeführt, um die aktuelle Preisentwicklung stärker berücksichtigen zu können und dadurch den realen Wert der Leistungen zur Deckung des existenznotwendigen Lebensunterhalts zu erhalten. c) Der Bundesrat bittet daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie auch künftig gewährleistet werden kann, dass außergewöhnliche Preisentwicklungen zeitnah und angemessen bei der Fortschreibung der Regelbedarfe berücksichtigt werden. Dabei sollte insbesondere sichergestellt werden, dass Leistungsberechtigte nicht über einen längeren Zeitraum erhebliche Kaufkraftverluste überbrücken müssen. AIS FSFJ Begründung: Die Regelbedarfe dienen der Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums. Leistungsberechtigte verfügen regelmäßig nur über geringe finanzielle Spielräume und können unerwartete Mehrbelastungen aufgrund kurzfristiger erheblicher Preissteigerungen bei den regelbedarfsrelevanten Ausgaben daher nur eingeschränkt aus eigenen Mitteln kompensieren. Die ergänzende Fortschreibung wurde zum 1. Januar 2023 vor dem Hintergrund der zu jener Zeit außergewöhnlich dynamischen Preisentwicklung eingeführt. Sie ergänzt die Fortschreibung anhand des Mischindexes um eine stärkere Berücksichtigung der jeweils aktuelleren Preisentwicklung. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs war dieser zweite Fortschreibungsschritt in der Phase hoher Inflation erforderlich, um die Kaufkraft und damit den realen Wert der Leistungen zur Deckung des existenznotwendigen Lebensunterhalts zu erhalten. Mit Artikel 9 soll dieser Schutzmechanismus entfallen und zur ausschließlich einstufigen Fortschreibung anhand des Mischindexes zurückgekehrt werden. Zwar hat sich die Preisentwicklung gegenüber der außergewöhnlichen Situation der Jahre 2022 und 2023 abgeschwächt, die Erfahrungen der vergangenen Jahre haben jedoch gezeigt, dass sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und insbesondere die Preise für Güter des täglichen Bedarfs innerhalb kürzester Zeit beträchtlich verändern können. Für Leistungsberechtigte können zeitliche Verzögerungen bei der Abbildung solcher Entwicklungen unmittelbar zu realen Kaufkraftverlusten führen. Vor diesem Hintergrund scheint es geboten, auch künftig eine hinreichende Reaktionsfähigkeit des Fortschreibungsmechanismus sicherzustellen. Dies würde zugleich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Rechnung tragen, wonach der Gesetzgeber bei einer offensichtlichen und erheblichen Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Preisentwicklung und der bei der Fortschreibung berücksichtigten Entwicklung zeitnah reagieren muss. B 13. Der federführende Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.

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