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Schriftliche Frage 24 von Kay Gottschalk (AfD): Bewertet die Bundesregierung die Besetzung der Geschäftsführung bei Bundesunternehmen mit ehemaligen Politikern, z. B. bei der GIZ GmbH, sow…

dip / schriftliche_frage 07.08.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 3. August 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.

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Schriftliche Frage 24 von Kay Gottschalk (AfD): Bewertet die Bundesregierung die Besetzung der Geschäftsführung bei Bundesunternehmen mit ehemaligen Politikern, z. B. bei der GIZ GmbH, sow… Frage 24 (Kay Gottschalk, AfD): Bewertet die Bundesregierung die Besetzung der Geschäftsführung bei Bundesunternehmen mit ehemaligen Politikern, z. B. bei der GIZ GmbH, sowie bei Vorständen von Bundesoberbehörden, z. B. bei der Bundesagentur für Arbeit, als sachgerecht und als im Einklang mit dem Public Corporate Governance Kodex (PCGK), bzw. bei seiner analogen Anwendung, und wenn ja, wie begründet sie dies? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Daniela Ludwig vom 5. August 2026: Die Besetzung der in der Frage genannten Positionen erfolgt nach Qualifikation und fachlicher Eignung. Die vorherige Wahrnehmung politischer Mandate, Ämter oder Funktionen steht einer Ernennung dabei nicht entgegen. Der in der Frage in Bezug genommene Public Corporate Governance Kodex des Bundes (PCGK) gilt unmittelbar für Unternehmen, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist und die nicht börsennotiert sind. Zu der konkreten Fragestellung enthält der PCGK keine Regelungen, da diese spezialgesetzlich verfasst sind. Für ehemalige Mitglieder der Bundesregierung und Parlamentarische Staatssekretäre gelten dabei Karenzregelungen nach dem Bundesministergesetz (BMinG) (vgl. §§ 6 ff. BMinG, ggf. i. V. m. § 7 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre) und für ehemalige Beamte nach dem Bundesbeamtengesetz (BBG) (vgl. § 105 BBG). Soweit es sich um Mitglieder der Bundesregierung handelt, sind die Inkompatibilitätsregelungen des Bundesministergesetzes zu prüfen und eine Ausnahmegenehmigung der Bundesregierung (nach § 5 Absatz 2 Satz 2 BMinG, ggf. i. V. m. § 7 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre – ParlStG) erforderlich.

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