Schriftliche Frage 91 von Jan Metzler (CDU/CSU): Welche Übergangsregelungen sieht das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Rahmen der Reform des Gebäudemodernisierungsgesetzes fü…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 3. August 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.
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Schriftliche Frage 91 von Jan Metzler (CDU/CSU): Welche Übergangsregelungen sieht das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Rahmen der Reform des Gebäudemodernisierungsgesetzes fü…
Frage 91 (Jan Metzler, CDU/CSU):
Welche Übergangsregelungen sieht das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Rahmen der Reform des Gebäudemodernisierungsgesetzes für jene Fälle vor, in denen Aufträge zwar bereits unter der aufschiebenden Bedingung einer positiven Förderzusage erteilt wurden, die zur Wahrung des Vertrauensschutzes zwingend erforderliche (g)BzA jedoch wegen der kurzfristigen Abschaltung des KfW-Portals nicht mehr rechtzeitig erstellt werden konnte, und welche weiterführenden Regelungen sind vorgesehen, um diese Unternehmen vor den nun drohenden rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken (wie Schadensersatzforderungen) zu schützen?
Antwort des Staatssekretärs Frank Wetzel vom 4. August 2026:
Es wird im Folgenden davon ausgegangen, dass sich die Frage auf die Reform der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) und nicht auf das Gebäudemodernisierungsgesetz bezieht. Grundsätzlich gilt, dass die Förderung der BEG ein freiwilliges Angebot des Staates darstellt, auf das kein Rechtsanspruch besteht und das unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln steht. Diese Regeln gelten seit dem Start der BEG 2021 und sind in der Branche allgemein bekannt. Rechtssicherheit bezüglich einer individuellen Förderung zu den alten Konditionen besteht erst ab dem Zeitpunkt der verbindlichen Zusage durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und KfW. Soweit diese zum Stichtag (8. Juli 2026, 24:00 Uhr) vorlagen, gelten die alten Förderbedingungen. Im Rahmen der BEG-Reform wurde darüber hinaus eine Vertrauensschutzregelung aufgenommen, die auch fortgeschrittene Planungsstadien berücksichtigt. Auch für Vorhaben, für die zum Stichtag bereits eine Vorregistrierung in den IT-Systemen von BAFA oder KfW erfolgt war, konnten noch Anträge zu den alten Konditionen gestellt und zugesagt werden. Hierzu musste eine sog. Bestätigung zum Antrag – BzA – bei der KfW oder eine Technische Projektbeschreibung – TPB – beim BAFA des Fachunternehmens oder der Energieeffizienzexperten vorliegen. Maßgeblich für diese Ausgestaltung der Vertrauensschutzregelung war auch, dass hier sicher überprüfbare, objektive Kriterien zur Anwendung kommen müssen, um eine Gleichbehandlung gewährleisten zu können. Dies ist bei Vorliegen von BzA und TPB der Fall, da hier an einen einheitlichen, marktweit bekannten Standard angeknüpft wird. Dies wäre bei Berücksichtigung von Planungsschritten vor Erstellung von BzA/ TPB, die sehr heterogen und nicht einheitlich dokumentiert sind, nicht gleichermaßen der Fall. Weiterführende Vertrauensschutzregelungen sind nicht vorgesehen. Bereits seit dem 21. Juli 2026 können wieder Anträge zu den neuen Konditionen gestellt werden. Aufgrund der neu eingeführten stärkeren sozialen Staffelung bleiben diese gerade für Haushalte mit niedrigen bis mittleren Konditionen weiterhin attraktiv. Die genannte Klausel „der aufschiebenden/aufhebenden Bedingung einer positiven Förderzusage“ stellt sicher, dass die Wirksamkeit eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages beispielsweise für eine Heizung von der Förderzusage abhängt. Dadurch wird einerseits verhindert, dass der Vertrag als vorzeitiger Maßnahmenbeginn im Sinne des Haushaltsrechtes gilt, was eine Förderung ausschließen würde. Gleichzeitig stellt dies aber auch sicher, dass der Auftraggeber nicht an einen Vertrag gebunden ist, wenn die beantragte Förderung nicht bewilligt wird. Auch dies stellt einen Schutz der Antragsteller vor dem Risiko von sich ändernden Förderkonditionen dar. Im Kontext der BEG-Reform bedeutet dies, dass die Antragsteller nicht an den Vertrag beispielsweise mit einem Heizungslieferanten gebunden sind, wenn keine BzA bzw. kein Antrag gestellt werden konnte und daher die Förderzusage nicht erfolgt ist.
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