auf die Kleine Anfrage - drucksache 21/5391 - Umsetzungsstand der Europäischen Energieeffizienzrichtlinie in der Energieeffizienzgesetz-Novelle
Text
auf die Kleine Anfrage - drucksache 21/5391 - Umsetzungsstand der Europäischen Energieeffizienzrichtlinie in der Energieeffizienzgesetz-Novelle
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6259
21. Wahlperiode 02.06.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Alaa Alhamwi, Dr. Anna Lührmann,
Lisa Badum, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/5391 –
Umsetzungsstand der Europäischen Energieeffizienzrichtlinie in der
Energieeffizienzgesetz-Novelle
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Energieeffizienz ist zentraler Bestandteil der europäischen Energie- und
Klimapolitik und bildet eine wesentliche Grundlage für die Erreichung
verbindlicher unionsrechtlicher Zielvorgaben. Die novellierte Europäische
Energieeffizienzrichtlinie (EED; EU 2023/1791) ist seit dem 10. Oktober 2023 in Kraft.
Damit sind alle Mitgliedstaaten der EU verpflichtet, die Bestimmungen in
nationales Recht zu überführen. In Deutschland erfolgt die Umsetzung der
novellierten Energieeffizienzrichtlinie maßgeblich über das
Energieeffizienzgesetz (EnEfG). Das im Jahr 2023 verabschiedete EnEfG enthielt noch keine
Anpassungen, an die im selben Jahr reformierte Europäische
Energieeffizienzrichtlinie. Ein später angestoßener Reformprozess kam infolge der
vorgezogenen Neuwahlen nicht zum Abschluss. Vor diesem Hintergrund wird ein
offizieller Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
(BMWE) zur Novellierung des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) erwartet.
Dieser soll sowohl der Umsetzung der europäischen Vorgaben dienen als auch
nationale Regelungen auf das aus Sicht des Bundesministeriums erforderliche
europäische Mindestmaß zurückführen.
Allerdings ist der aktuelle Umsetzungsstand Gegenstand eines
Vertragsverletzungsverfahrens der Europäischen Kommission wegen unzureichender EED-
Umsetzung. Angesichts der bislang vorgesehenen Maßnahmen ist nach
Ansicht der fragestellenden Fraktion absehbar, dass Deutschland die
verbindlichen EU-Energieeffizienzziele verfehlt. Zudem stellt die Koalition der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD zentrale, im Nationalen Energie- und
Klimaplan (NECP) vorgesehene Instrumente der Energieeffizienz faktisch infrage
oder verzögert ihre Umsetzung. Dies betrifft insbesondere die
Gebäudemodernisierung und energetische Sanierung, verpflichtende Energie- und
Umweltmanagementsysteme sowie die Umsetzung wirtschaftlicher
Effizienzmaßnahmen in Unternehmen. Dabei ist besonders kritisch, dass wesentliche Teile
dieser Instrumente nicht bloß politische Optionen sind, sondern bereits
unionsrechtlich vorgegeben bzw. durch die Energieeffizienzrichtlinie verbindlich
angelegt sind. Weiter bleibt offen, wie die im NECP identifizierten Ziellücken
geschlossen werden sollen und ob die Bundesregierung rechtzeitig zusätzliche
Schritte einleitet. Aktuelle Analysen verweisen insbesondere auf erhebliche
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
1. Juni 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
ungenutzte Effizienzpotenziale in der Industrie: Durch Investitionen in
Effizienztechnologien könnten Unternehmen bis zu 40 Prozent ihres jährlichen
Endenergiebedarfs einsparen, Energiekosten von rund 29 Mrd. Euro pro Jahr
vermeiden und dies bei einmaligen Investitionen von etwa 104 Mrd. Euro
(Amortisation drei bis vier Jahre; https://umweltinstitut.org/wp-content/uploads/202
5/10/Energieeffizienz_Kurzstudie-Bellona-UIM-DUH-HN.pdf).
Aktuelle geopolitische Entwicklungen zeigen indessen einen klaren
Handlungsbedarf für beschleunigte und ambitioniertere Energieeinsparungen auf.
Angesichts der engen Fristen, der laufenden europarechtlichen Verfahren und
der Bedeutung der Energieeffizienz für die Erreichung nationaler und
europäischer Klimaziele besteht ein besonderes Interesse an Transparenz über den
Stand, die Ausrichtung und die weitere Zeitplanung der Umsetzung der
Energieeffizienzrichtlinie in Deutschland.
1. Welche Rolle misst die Bundesregierung Energieeffizienzmaßnahmen
angesichts der aktuellen Energiepreisentwicklungen infolge der
geopolitischen Eskalation im Nahen Osten bei, welche Potenziale sieht sie in
diesem Bereich, und wird Energieeffizienz vor diesem Hintergrund im
Gesetzgebungsverfahren höher priorisiert, wenn ja, wie, und wenn nein,
warum nicht?
Die Bundesregierung misst Energieeffizienz eine wichtige Rolle in der
deutschen Energiepolitik bei. Energieeffizienz ist für die Wettbewerbsfähigkeit des
Standorts Deutschland unabdingbar und entscheidend für die kosteneffiziente
Erreichung der deutschen und europäischen Energie- und Klimaziele. Zudem
leistet Energieeffizienz einen wichtigen Beitrag für mehr Versorgungssicherheit
und geringere Energiepreise.
Deutschland ist in der aktuellen Krise bis jetzt ausschließlich von erhöhten
Preisen betroffen. Deshalb geht es gegenwärtig darum, Verbraucher und
Wirtschaft zu entlasten und Schäden von der Konjunktur abzuwenden. Dazu hat die
Koalition bereits Maßnahmen ergriffen, u. a. das „Kraftstoffmaßnahmenpaket“
und die vorübergehende Senkung der Energiesteuer bei Diesel und Benzin.
Ein sparsamer Umgang mit Energie ist angesichts der Lage gefordert. Dazu
trägt auch die weitere Umsetzung der novellierten EU‑
Energieeffizienzrichtlinie (EED) bei. Zahlreiche gesetzliche und nachgelagerten Maßnahmen sind in
Kraft und damit große Teile der EED bereits national umgesetzt. Diese tragen
zu den deutlichen Effizienzfortschritten der letzten Jahre erheblich bei. Mit der
anstehenden Novelle des Energieeffizienzgesetzes werden weitere Teile der
EED umsetzt.
2. Wie bewertet die Bundesregierung die im aktualisierten NECP
dokumentierte Ziellücke von rund 20 985 Kilotonnen Öleinheiten (ktoe; ≈ 879
Petajoule [PJ]; d. h. –22,4 Prozent statt –26,5 Prozent im Jahr 2030
gegenüber 2008) bei den kumulierten Endenergieeinsparungen gemäß
Artikel 8 EED bis 2030, und wie hat sich diese seit Veröffentlichung
verändert?
Die Bundesregierung prüft regelmäßig den Zielerreichungsstand und strebt ein
ausreichendes Maßnahmenportfolio zur Zielerreichung an.
3. Welche zusätzlichen Maßnahmen sind vorgesehen, um die Lücke zur
Erfüllung von Artikel 4 EED vollständig zu schließen?
4. Welche konkreten Nachbesserungen plant die Bundesregierung in ihrer
Energieeffizienz-Politik, um die Einsparungsziele der EED von 23,6
Prozent Endenergie bis 2030 (in Bezug auf 2008) zu erreichen?
5. In welchem Umfang (sowohl qualitativ als auch in ktoe und PJ) tragen
die geplanten Maßnahmen jeweils zur Erfüllung der Einsparungsziele
der EED bei?
6. Wie begründet die Bundesregierung, dass die Vorgaben aus Artikel 8
EED in Verbindung mit § 5 EnEfG bislang nicht erfüllt werden, und
welche Maßnahmen hat sie im Jahr 2025 zur Erreichung der daraus
resultierenden jährlichen Einsparvorgaben beschlossen?
7. Welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung zur Erfüllung
der jährlichen Energieeinsparverpflichtungen, und wie stellt sie deren
Umsetzung im Hinblick auf Verbindlichkeit, Zielgenauigkeit und
langfristige Einsparwirkung sicher?
8. Wenn die Bundesregierung zusätzliche alternative Maßnahmen zur
Umsetzung von Artikel 8 EED plant, wie werden diese so ausgestaltet, dass
sie die durch Energieeinsparverpflichtungen (Energy Efficiency
Obligation Scheme –EEOS) erwarteten jährlichen Einsparziele sicher erreichen,
welche Modellrechnungen, Monitoring-Indikatoren und ggf.
Sanktionsmechanismen sieht die Bundesregierung hierfür vor, und wie erbringt sie
den nach den Anhängen der Richtlinie erforderlichen materiellen
Nachweis der Einsparungen?
19. Welche Alternativen hält die Bundesregierung für geeignet, die an die
Stelle der Energiemanagementsystem-Pflicht nach § 8 EnEfG treten
könnten, wenn die Schwellen hierfür abgeschwächt werden sollen, und
inwiefern stehen hierfür zusätzliche Fördermittel zur Verfügung oder
sind Verschärfungen des Ordnungsrechts für Unternehmen geplant?
21. Welche anderen alternativen Maßnahmen plant die Bundesregierung zur
Erfüllung von Artikel 8 EED, sollten Energieeinsparverpflichtungen
nicht angewandt und die EMS-Schwelle angehoben werden?
Die Fragen 3 bis 8, 19 und 21 werden gemeinsam beantwortet.
Deutschland verfügt über ein breites und wirksames Portfolio langjährig
etablierter Energieeffizienzmaßnahmen. Dieses stützt sich auf die Bereiche
Regulierung (u. a. Energieeffizienzgesetz), Förderung (u. a. Bundesförderung für
Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft – EEW) und Information
(u. a. Initiative Energieeffizienz- und Klimaschutz-Netzwerke – IEEKN).
Zu erwarten sind zudem zukünftig steigende Effizienzgewinne aufgrund des
fortwährenden technologischen Umbruchs, der volkswirtschaftlich wesentlich
höhere Effizienzsteigerungen ermöglicht als in der Vergangenheit. Die CO2-
Bepreisung, die ab 2028 in den ETS II übergeht, kann bei ausreichenden
Preissignalen längerfristig einen zusätzlichen Anreiz zum effizienteren Umgang mit
Energie setzen.
Auch die bestehenden Maßnahmen unter Artikel 8 EED tragen zur Erreichung
der Verbrauchsziele unter Artikel 4 EED bei. Das deutsche
Maßnahmenportfolio hat sich über einen langen Zeitraum entwickelt und deckt eine Vielzahl
unterschiedlicher Bereiche ab. Regelmäßige Berechnungen stellen sicher, dass
die Maßnahmen langlebige Endenergieeinsparungen generieren. Die
Bundesregierung arbeitet an einer kontinuierlichen Weiterentwicklung der
Maßnahmen, so dass diese auch weiterhin den hohen Verbrauchsreduktionserwartungen
entsprechen. Die Bundesregierung behält sich darüber hinaus die Planung
weiterer Maßnahmen vor.
9. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um die
fristgerechte und vollständige Umsetzung der EED in deutsches Recht
sicherzustellen, insbesondere im Hinblick auf personelle Ressourcen,
Ressortkoordination, Zeitplanung und Folgenabschätzung, und welche Termine
und Zuständigkeiten sind hierfür vorgesehen?
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) und weitere
beteiligte Ressorts halten die für die vollständige Umsetzung der EED in
deutsches Recht notwendigen Ressourcen vor. Mit dem 2023 in Kraft getretenen
Energieeffizienzgesetz wurden wesentliche Anforderungen aus der EED-
Novelle frühzeitig national umgesetzt.
10. Welche Artikel oder Abschnitte der EED sind bereits vollständig in
nationales Recht umgesetzt (bitte zu konkreten Paragrafen bzw. Gesetzen
und Datum des Inkrafttretens zuordnen)?
Große Teile der EED wurden von der Bundesregierung in deutsches Recht
umgesetzt. Zentrale EED-Vorgaben wurden durch das im November 2023 in Kraft
getretene Energieeffizienzgesetz (EnEfG) ins deutsche Recht umgesetzt, z. B.
im Bereich der unternehmensbezogenen Pflichten (Artikel 11 EED) durch die
Vorschriften, die Unternehmen mit Blick auf verschiedene Pflichten zur
Steigerung der Energieeffizienz verpflichten (§ 8 f. EnEfG). Durch das Gesetz für die
Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (WPG), das zum
1. Januar 2024 in Kraft getreten ist, wurden zudem die Artikel 25 und 26 EED
in großen Teilen in deutsches Recht umgesetzt.
11. Welche Artikel oder Abschnitte der EED sind nach Auffassung der
Bundesregierung noch nicht umgesetzt, welche Gründe bestehen jeweils für
die ausstehende Umsetzung, insbesondere etwa aufgrund von
Komplexität, Ressortabstimmung oder notwendigen Folgeregelungen, und welcher
Status, welches zuständige Ressort und welcher geplante
Umsetzungszeitpunkt sind diesen jeweils zugeordnet (bitte tabellarisch angeben)?
Die Bundesregierung arbeitet mit Priorität an einer vollständigen Umsetzung
der EED.
Die Umsetzung der Richtlinie stieß jedoch zu einem kritischen Zeitpunkt auf
erhebliche Hindernisse. Im November 2024 zerbrach die damalige
Regierungskoalition, in der Folge unterfielen die Gesetzentwürfe zur Umsetzung der EED
der Diskontinuität.
Die Novelle des EnEfG sowie des Energiedienstleistungsgesetzes befindet sich
aktuell in Ressortabstimmung. Sie verankert weitere Vorgaben der EED – etwa
den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ (Artikel 3 EED) – gesetzlich,
setzt Bestimmungen des Artikels 26 EED zur Durchführung einer Kosten‑
Nutzen‑Analyse sowie Anforderungen an die Vergabe öffentlicher Aufträge aus
Artikel 7 EED um.
Im BMWSB wird ein Gesetz zur Umsetzung von Artikel 6 EED erarbeitet,
welches den Gebäuden öffentlicher Einrichtungen eine Vorbildfunktion im
Bereich der energetischen Sanierung sowie der Erfassung dieser Gebäude zuweist
und zeitnah in die Ressortabstimmung gehen soll.
Zur Umsetzung von Artikel 8 Absatz 3 EED sind im Klimaschutzprogramm
2026 der Bundesregierung Maßnahmen enthalten, die vulnerable Gruppen
adressieren. Das Programm steht unter www.bundesumweltministerium.de/do
wnload/klimaschutzprogramm-ksp-2026 zur Verfügung.
Die Kälteplanung nach Artikel 25 Absatz 6 EED wird mit der Novelle des
Wärmeplanungsgesetzes kurzfristig eingeführt.
12. Was ist Gegenstand des Vertragsverletzungsverfahrens der Europäischen
Kommission wegen der Nichtumsetzung der EED, welche Artikel sind
davon jeweils betroffen, und welche Anmerkungen oder Beanstandungen
hat die EU-Kommission hierzu jeweils erhoben?
Gegenstand des Vertragsverletzungsverfahrens ist die Nichtmitteilung der
EED-Umsetzung zum Ablauf der Umsetzungsfrist am 10. Oktober 2025.
Hintergrund ist, dass am 10. Oktober 2025 keine vollständige Umsetzung der EED
in Deutschland erfolgt und gegenüber der EU-Kommission notifizierbar war.
13. Gegen welche der relevanten Richtlinien im Bereich Energieeffizienz
und Wärme (EED, EnEfG, Erneuerbare-Energien-Richtlinie [RED],
Governance-Verordnung) laufen aktuell Vertragsverletzungsverfahren gegen
Deutschland, und welchen Gegenstand haben sie jeweils?
Gegen die Bundesrepublik Deutschland laufen in den abgefragten Bereichen
derzeit die folgenden Vertragsverletzungsverfahren:
• EED: VVV 2025/0306 (Nichtmitteilung Umsetzung RL 2023/1791 zur
Energieeffizienz und Änderung der Verordnung (EU) 2023/955)
• Strommarkt-RL: VVV 2021/0028 (Nichtmitteilung Umsetzung RL
2019/944/EU – gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt
[Strommarkt-RL])
• Elektrizitätsmarktdesign: VVV 2025/0127 (Nichtmitteilung Umsetzung RL
2024/1711 – Elektrizitätsmarktdesign [EMD])
• RED:
• VVV 2024/0217 (Nichtmitteilung Umsetzung RL 2023/2413/EU –
Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen [RED III] – UFrist 1. Juli
2024)
• VVV 2025/0209 (Nichtmitteilung Umsetzung RL 2023/2413/EU –
Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen [RED III] – UFrist
21. Mai 2025)
14. Welche Fristen hat die Bundesregierung von der EU-Kommission
erhalten, um die Verfahren zu beheben, und mit welchen Konsequenzen
rechnet sie bei fortgesetzter Nichterfüllung?
In den in Frage 13 abgefragten Bereichen hat die EU-Kommission der
Bundesrepublik Deutschland die nachfolgend dargestellten Fristen gesetzt:
• Im VVV 2025/0306 hat die Europäische Kommission der Bundesregierung
am 21.11.2025 ein Mahnschreiben wegen Nichtumsetzung der EED
übermittelt. Die Bundesregierung hat im Januar 2026 fristgerecht hierauf
geantwortet. Die Europäische Kommission prüft derzeit die Antwort der
Bundesregierung. Sollte die EED nach Auffassung der Europäischen Kommission
weiterhin nicht vollständig umgesetzt sein, kann die Europäische
Kommission eine begründete Stellungnahme beschließen. Nach Ablauf der
zweimonatigen Antwortfrist der Bundesregierung ist dann jederzeit Klagebeschluss
durch die Europäische Kommission möglich, dem dann die Klageerhebung
beim EuGH folgen würde.
• Im VVV 2021/0028 hat die Europäische Kommission am 06. April 2022
eine begründete Stellungnahme wegen Nichtumsetzung der Richtline
2019/944 der Bundesregierung übermittelt. Mit Mitteilung vom 03. Juni
2022 hat die Bundesregierung der Europäischen Kommission die
vollständige Richtlinienumsetzung mitgeteilt. Seitdem steht die Bundesregierung
im Austausch mit der Europäischen Kommission. Ziel ist die Einstellung
des Verfahrens.
• Im VVV 2025/0127 hat die Europäische Kommission der Bundesregierung
am 27. März 2025 ein Mahnschreiben wegen Nichtumsetzung der
Richtlinie 2024/1711 übermittelt. Die Bundesregierung hat im Mai 2025
fristgerecht hierauf geantwortet und im Februar 2026 die vollständige
Richtlinienumsetzung gegenüber der Europäischen Kommission notifiziert. Die
Bundesregierung erwartet die Einstellung des Verfahrens.
• RED:
• Im VVV 2024/0217 hat die Europäische Kommission der
Bundesregierung am 26.09.2024 ein Mahnschreiben wegen Nichtumsetzung der
Regelungen zur Umsetzungsfrist 01. Juli 2024 der RED III übermittelt.
Die Bundesregierung hat im November 2024 fristgerecht hierauf
geantwortet. Die Europäische Kommission prüft derzeit die Antwort der
Bundesregierung. Sollten die Regelungen zur Umsetzungsfrist 01. Juli 2024
nach Auffassung der Europäischen Kommission weiterhin nicht
vollständig umgesetzt sein, kann die Europäische Kommission eine
begründete Stellungnahme beschließen. Nach Ablauf der zweimonatigen
Antwortfrist der Bundesregierung ist dann jederzeit Klagebeschluss durch
die Europäische Kommission möglich, dem dann die Klageerhebung
beim EuGH folgen würde.
• Im VVV 2025/0209 hat die Europäische Kommission der
Bundesregierung am 24. Juli 2025 ein Mahnschreiben wegen Nichtumsetzung der
Regelungen zur Umsetzungsfrist 21. Mai 2025 der RED III übermittelt.
Die Bundesregierung hat im Oktober 2025 fristgerecht hierauf
geantwortet. Die Europäische Kommission prüft derzeit die Antwort der
Bundesregierung. Sollten die Regelungen zur Umsetzungsfrist 21. Mai 2025
nach Auffassung der Europäischen Kommission weiterhin nicht
vollständig umgesetzt sein, kann die Europäische Kommission eine
begründete Stellungnahme beschließen. Nach Ablauf der zweimonatigen
Antwortfrist der Bundesregierung ist dann jederzeit Klagebeschluss durch
die Europäische Kommission möglich, dem dann die Klageerhebung
beim EuGH folgen würde.
15. Wie verteilen sich die Energieeinsparpotenziale auf die Sektoren Strom,
Gebäude, Industrie, Verkehr sowie weitere relevante Sektoren (jeweils in
ktoe und PJ)?
In allen Endverbrauchssektoren gibt es Potenzial für weitere
Energieeffizienzfortschritte. Im aktualisierten deutschen Nationalen Energie- und Klimaplan hat
die Bundesregierung, entsprechend der Vorgaben aus Artikel 4 EED, im August
2024 indikative sektorspezifische Zielpfade für Primär- und
Endenergieverbräuche bis 2030 vorgelegt (vgl.: www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redak
tion/DE/Publikationen/Energie/20240820-aktualisierung-necp.pdf?__blob=pub
licationFile&v=1, S. 80).
16. Welche quantitativen Folgen (in PJ und relativ) für die Zielerreichung
ergeben sich, wenn folgende im NECP berücksichtigte Maßnahmen nicht
wie dort eingereicht umgesetzt werden:
a) Abschaffung oder Anpassung § 71 Gebäudeenergiegesetz (GEG;
„65 Prozent erneuerbare Heizungen“),
b) Pflicht zur Einführung von Energiemanagementsystemen (EMS) im
EnEfG nach „Rückführung auf EU-Recht“, wie im Koalitionsvertrag
zwischen CDU, CSU und SPD angekündigt,
c) die im NECP ausgewiesenen bedingten Sanierungspflichten nach
GEG,
Verlässliche Quantifizierungen können erst nach Abschluss der laufenden
Beratungen bzw. parlamentarischen Verfahren erfolgen.
d) die in der
Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSiMiMaV) noch enthaltene Umsetzungspflicht für
wirtschaftliche Effizienzmaßnahmen in Unternehmen (>10
Gigawattstunden [GWh]; ca. 2 000 ktoe, Schätzung), die nicht in das EnEfG
überführt wurde,
Die EnSiMiMaV wurde als Maßnahme unter Artikel 8 EED im finalen NECP-
Update berücksichtigt. Eine Überführung der Umsetzungspflicht für
wirtschaftliche Effizienzmaßnahmen in Unternehmen in das EnEfG wurde nicht im
finalen NECP-Update gemeldet.
e) die Einsparungen aus der Stromsteuer nach deren Absenkung auf das
EU-Mindestmaß,
Der Bundesregierung liegen hierzu aktuell keine Zahlen vor.
f) die Sanierungspflichten für öffentliche Gebäude (Artikel 6 EED),
Die geplante Umsetzung von Artikel 6 EED wurde nicht als Maßnahme zur
Artikel 8 EED Umsetzung im finalen NECP-Update gemeldet.
g) die im NECP 2024 aufgeführte Maßnahme GEG „Rest“, und was
verbirgt sich dahinter?
Wie im finalen NECP-Update erläutert, bezieht sich die Maßnahme „GEG-
Novelle – Rest“ auf die Sanierungspflichten und entspricht damit der Maßnahme
zu Frage 16c.
17. Ab welchem Jahresenergieverbrauch sind Energiemanagementsysteme
wirtschaftlich vorteilhaft für Unternehmen?
Die Wirtschaftlichkeit hängt von einer Vielzahl von Faktoren im Einzelfall ab
und unterscheidet sich zusätzlich nach Art des konkreten
Energiemanagementsystems. Ein pauschaler, allgemeingültiger Jahresverbrauch, ab dem die
Einrichtung eines Energiemanagementsystems uneingeschränkt wirtschaftlich
vorteilhaft für das jeweilige Unternehmen ist, ist der Bundesregierung nicht
bekannt.
18. Betrachtet die Bundesregierung die aktuelle Schwelle im EnEfG für
unwirtschaftlich?
a) Wenn ja, differenziert sie nach Gruppen von Unternehmen, und
welche?
b) Welche Anpassung plant sie?
Die Fragen 18 bis 18b werden gemeinsam beantwortet.
Die Wirtschaftlichkeit hängt vom jeweiligen Einzelfall ab, daher wird insofern
zu Frage 17 verwiesen.
20. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der fragestellenden Fraktion,
dass die Maßnahmen zur Erfüllung von Artikel 8 EED in ihrer Ambition
notwendigerweise über einzelne EU-Mindestanforderungen und
Standards hinausgehen müssen, und inwiefern kann bei Anforderungen, die
darüber hinausgehen, wie im Fall der Anforderungen an
Energiemanagementsysteme im EnEfG, überhaupt von „Goldplating“ die Rede sein,
wenn sie der Zielerfüllung dienen?
Artikel 8 EED überlässt es im Grundsatz den Mitgliedstaaten, in welchen
Bereichen sie Einsparmaßnahmen erbringen wollen. Sie können Einsparungen auf
verschiedenen Wegen erbringen, zum Beispiel im Wege der Förderung, der
Besteuerung oder eben auch der Regulierung, solange sie nur die für die
Anrechnung geltenden Anforderungen beachten. Erbringen die Mitgliedstaaten ihre
Einsparungen im Wege der Regulierung, so können im Grundsatz nur solche
Einsparungen angerechnet werden, die über verbindliches Unionsrecht hinaus
gehen (Anhang V Nr. 2 Buchstabe c Satz 1).
22. Wie viel Einsparungen von Endenergie und Primärenergie wird in
Unternehmen durch die Einführung eines typischerweise EMS nach
DIN 50001 erwirkt (bitte jeweils in ktoe und PJ nach Branche
aufschlüsseln)?
Die Zahlen basieren auf der „Studie zur Wirkung von
Energiemanagementsystemen“ des BAFA vom 17. November 2022. In der zugrunde liegenden Studie
ist keine differenzierte Darstellung einzelner Wirtschaftszweige (WZ-Ebene)
enthalten, sondern lediglich eine Aggregation auf Sektorcluster (GHD sowie
Industriecluster E1–E3). Eine weitergehende differenzierte Auswertung nach
einzelnen Wirtschaftszweigen ist auf dieser Datenbasis daher nicht möglich.
23. Wie groß ist nach Ablauf der Umsetzungsfrist des § 8 Absatz 2 EnEfG
am 18. Juli 2025 nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der
verpflichteten Unternehmen, die noch kein Energiemanagementsystem
eingeführt haben, und wie hoch ist ihr Anteil an der Gesamtzahl der
verpflichteten Unternehmen (bitte ggf. auf Grundlage von Schätzungen oder
Hochrechnungen aus Stichproben angeben)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
24. Wann wird das Energieeffizienzregister für Rechenzentren samt
individueller Einträge öffentlich einsehbar sein?
Der öffentliche zugängliche Teil des Energieeffizienzregisters für
Rechenzentren wird voraussichtlich im Juni 2026 einsehbar sein.
25. Wie viele Rechenzentren gibt es aktuell in Deutschland (bitte nach Größe
der installierten Leistung: <500 Kilowatt [kW], <1 Megawatt [MW],
<5 MW, <10 MW, <50 MW, <100 MW, ≥100 MW aufschlüsseln)?
Nach Angaben von Borderstep (www.bitkom.org/sites/main/files/2024-11/241
121-studie-rechenzentrumsmarkt.pdf; zuletzt abgerufen am 6. Mai 2026) gibt
es etwa 2.000 Rechenzentren mit mehr als 100 kW IT-Anschlussleistung,
darunter rund 100 mit über 5 MW.
26. Wie viele Rechenzentren haben für das Jahr 2024 Daten an das
Energieeffizienzregister für Rechenzentren übermittelt (bitte nach Größe der
Rechenzentren [installierte Leistung: <500 kW, <1 MW, <5 MW, <10 MW,
<50 MW, <100 MW, ≥100 MW] aufschlüsseln)?
Für 2024 liegen dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Meldungen für 116 Rechenzentren <500 kW, 86 Rechenzentren <1 MW,
180 Rechenzentren <5 MW, 37 Rechenzentren <10 MW, 39 Rechenzentren
<50 MW, 2 Rechenzentren <100 MW und 0 Rechenzentren >= 100 MW an das
Energieeffizienzregister für Rechenzentren vor.
27. Wie viele Rechenzentren haben für das Jahr 2024 keine Daten an das
Energieeffizienzregister für Rechenzentren übermittelt, bitte
a) nach Größe der Rechenzentren (installierte Leistung: <500 kW,
<1 MW, <5 MW, <10 MW, <50 MW, <100 MW, ≥100 MW)
aufschlüsseln,
b) gemäß dem Land des Hauptsitzes der letztlichen Muttergesellschaft
(finale juristische Person gemäß Transparenzregister), unterschieden
nach Deutschland, EU-Ausland, USA und sonstigem Ausland,
aufschlüsseln?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
28. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Pflicht zur Übermittlung
von Daten an das Energieeffizienzregister eingehalten wird?
Die Bundesregierung stellt umfangreiche Informationen auf den Webseiten des
BAFA und des BMWE bereit, damit Unternehmen ihren Pflichten
nachkommen können. Im Fall von Verstößen gegen die Pflicht zur Übermittlung von
Daten an das Energieeffizienzregister für Rechenzentren gemäß§ 13 Absatz 1
des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) kann das BAFA gemäß § 19 Absatz 1
Nummer 6 EnEfG Bußgelder verhängen.
29. Wie viele Bußgeldverfahren gemäß § 19 EnEfG wurden bereits eröffnet
(bitte gemäß der zugrunde liegenden Vorschrift und bei Bußgeldern
gemäß den §§ 11 und 13 EnEfG gemäß der Größe der Rechenzentren [
installierte Leistung: <500 kW, <1 MW, <5 MW, <10 MW, <50 MW,
<100 MW, ≥100 MW] aufschlüsseln)?
Bis zum jetzigen Zeitpunkt wurden insgesamt gegen sechs Betreiber von
Rechenzentren Bußgeldverfahren gemäß auf § 19 Absatz 1 Nummer 6 EnEfG
eröffnet. Diese betreffen 39 Rechenzentren in den folgenden Leistungsklassen.
Leistungsklasse Anzahl Rechenzentren
<500 kW 2
<1 MW 4
<5 MW 11
<10 MW 7
<50 MW 13
<100 MW 2
30. Sofern die Bundesregierung im Zuge einer Rückführung des § 8 EnEfG
auf EU-Recht die unionsrechtliche Unternehmensdefinition zugrunde
legt, die ggf. auch grenzüberschreitend verbundene Unternehmen (z. B.
große Dienstleistungsunternehmen) erfassen kann,
a) welche Definition von „Unternehmen“ (einschließlich Kriterien zur
Abgrenzung verbundener Unternehmen oder Unternehmensgruppen)
beabsichtigt die Bundesregierung, für die Anwendung des § 8 EnEfG
heranzuziehen,
b) welche zusätzlichen Unternehmen (Anzahl sowie Branchen und
Größenklassen) wären nach dieser Definition infolge der Anhebung des
Schwellenwertes von 7,5 auf 23,6 GWh verpflichtet, zusätzliche
Energiemanagementsysteme einzuführen,
c) mit welchen zusätzlichen Energieeinsparungen (in GWh pro Jahr)
rechnet die Bundesregierung durch die Verpflichtung dieser
Unternehmen, insbesondere, soweit es sich um nicht energieintensive
Unternehmen handelt, und auf welche Daten oder Annahmen stützt sie
diese Schätzung,
d) welcher zusätzliche bürokratische Aufwand (z. B. einmalige und
laufende Kosten, Personalaufwand, Nachweis- und Auditaufwand)
entsteht nach Einschätzung der Bundesregierung durch diese
Verpflichtung, und wie wird dieser Aufwand quantifiziert?
Die Bundesregierung stellt grundsätzlich sicher, dass die Anwendung
nationalen Rechts unionsrechtskonform erfolgt. Weder das Energieeffizienzgesetz
noch die EED enthalten eine Definition für den Begriff „Unternehmen“.
Durch die Anhebung des Schwellwerts werden weniger Unternehmen
verpflichtet.
Die Bundesregierung rechnet durch die Änderung des § 8 EnEfG nicht mit
zusätzlichen Energieeinsparungen.
Durch die geplante Änderung des § 8 EnEfG entsteht für die Wirtschaft kein
zusätzlicher Aufwand.
31. Plant die Bundesregierung eine Vereinfachung der Anforderungen an
Unternehmen durch eine Harmonisierung von Berichtspflichten im
Rahmen von CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive), Energie-
und Klimabeihilfen und Energiemanagementsystemen, und ist eine
zentrale Meldeplattform angedacht?
Die Bundesregierung setzt sich grundsätzlich für eine Vereinfachung von
Berichtspflichten ein, hierzu gehört auch die Rückführung von Berichtspflichten
im Energieeffizienzgesetz auf das zur Umsetzung der Vorgaben der EED
erforderliche Maß. Eine zentrale Meldeplattform ist nicht geplant.
32. Welche Mindereinsparungen würden nach Einschätzung der
Bundesregierung entstehen, wenn der CO2-Preispfad im
Brennstoffemissionshandelsgesetz ab 2026 weniger ambitioniert ausgestaltet würde als
ursprünglich geplant?
Die erwartete Einsparwirkung des nationalen
Brennstoffemissionshandelsgesetzes wurde im finalen NECP-U im Rahmen der Maßnahme „CO2-Bepreisung
für die Sektoren Verkehr und Wärme“ quantifiziert (siehe: www.bundeswirtsch
aftsministerium.de/Redaktion/DE/Publikationen/Energie/20240820-aktualisieru
ng-necp.pdf?__blob=publicationFile&v=1, Anhang). Abweichende Preispfade
wurden im Hinblick auf die Energieeinsparungen nicht berechnet.
33. Inwieweit prüft die Bundesregierung dabei im Vorfeld, ob Effizienz- und
Demand-Response-Maßnahmen als gleichwertige Alternative
ausgeschrieben werden können, wie es das Prinzip Efficiency First gemäß
Artikel 3 Absatz 3 EED verlangt, wenn nein, warum geht die
Bundesregierung davon aus, dass dieses Prinzip bei der Ausschreibung von
Kraftwerksstrategien nicht gilt, und wurde dies mit der EU-Kommission
abgestimmt?
Die Kraftwerksstrategie umfasst mehrere gestufte Ausschreibungen.
Kapazitäten auf Angebots- und Nachfrageseite, darunter auch Demand-Response-
Maßnahmen, werden in den Jahren 2027 und 2029 ausgeschrieben. Auf diese
Ausschreibungen können sich alle Technologieklassen (Kraftwerke und
Erzeugungsanlagen, Speicher und flexible Nachfragelasten) bewerben – sowohl
Neuanlagen als auch Bestandsanlagen. Je nach Investitionsbedarf erhalten
erfolgreiche Bieter Kapazitätszahlungen über unterschiedlich lange Zeiträume, von
einem Jahr bis zu 15 Jahren bei Neuanlagen mit hohen Investitionsbedarfen.
Damit setzt die Bundesregierung die zur Kraftwerksstrategie im Januar 2026
mit der EU-Kommission erzielte Grundsatzeinigung um.
34. Wie setzt die Bundesregierung die in Artikel 3 der revidierten EED
verankerte Vorgabe des Prinzips „Efficiency first“ („Energieeffizienz an
erster Stelle“) in nationales Recht und in die Praxis von Politikgestaltung
und Infrastrukturplanung um (bitte darstellen,
a) in welchen Rechtsakten und Verwaltungsverfahren das Prinzip
verbindlich verankert wurde oder wird,
b) welche methodischen Leitlinien oder Prüfschemata für Behörden,
Netzplaner und Investoren existieren, um Effizienzoptionen
systematisch zu bewerten, und
c) welche Kontrollmechanismen sicherstellen, dass das Prinzip bei
Investitionsentscheidungen im Energieinfrastrukturbereich tatsächlich
Anwendung findet)?
Der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ (Artikel 3 EED) soll in der
Novelle des EnEfG umgesetzt werden, die sich aktuell in der
Ressortabstimmung befindet.
35. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um zur Erreichung des
im Affordable Energy Action Plan der Europäischen Kommission
(COM/2025/79) genannten Ziels einer Verdopplung des Marktes für
Energiedienstleister beizutragen?
Die Europäische Kommission hat mit dem Affordable Energy Action Plan eine
Kommunikation vorgelegt, mit der sie die „Mission Letter“ von EU-
Energiekommissar Jørgensen ausdefiniert. In diesem Rahmen wurde eine Reihe von
Maßnahmen auf EU-Ebene angekündigt (siehe Affordable Energy Action Plan,
Action 4 „Energy efficiency – dilvering energy savings“), um das von ihr
gesetzte Ziel einer europaweiten Verdopplung des Marktes für
Energiedienstleister zu erreichen. Maßnahmen auf mitgliedstaatlicher Ebene sind nicht
vorgesehen.
36. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass kleine und mittlere
Unternehmen (KMU) Zugang zu qualifizierten Energiedienstleistungen (Audits,
Contracting, Energiemanagement) erhalten, welche Maßnahmen wurden
in der Vergangenheit dazu getroffen, und mit welcher Wirkung?
Hierzu verfügt die Bundesregierung über ein breites Maßnahmenpaket, u. a.
aus der Bereitstellung von Informationen und gezielter, finanzieller Anreize
durch Förderprogramme sowie regulatorischer Vorgaben. In den
Bundesförderprogrammen „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG) und
Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme (EBN) sind Investoren,
darunter auch kleine und mittlere Unternehmen antragsberechtigt. In der BEG
werden neben dem Heizungstausch weitere energetische
Sanierungsmaßnahmen wie z. B. Dämmung oder Fenstertausch und ganzheitliche Sanierungen auf
ein Effizienzhausniveau gefördert. In der EBN ist u. a. ein Energieaudit nach
DIN EN 16247 förderfähig. In der Bundesförderung für Energie- und
Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW) werden u. a. Softwarelösungen zur
Unterstützung von Energiemanagementsystemen sowie für die externe Erstellung
von Energieeinsparkonzepten gefördert. In der EEW sind Contractoren in allen
Modulen antragsberechtigt und können Dienstleistungen anbieten. Diese
Maßnahmen wurden zur Stärkung von KMU entwickelt, die Wirkung wird
regelmäßig im Zuge der Evaluation geprüft. Derzeit wird das Jahr 2024 evaluiert.
Detaillierte Informationen zu den Förderprogrammen sind abrufbar auf den
entsprechenden Webseiten der Bundesregierung und bei den Durchführern BAFA
und KfW. Nach der Evaluation für die BEG Einzelmaßnahmen für das
Förderjahr 2024 wurden Contracting-Modelle in moderatem Umfang mit rund
1.700 Förderfällen genutzt. Alle Förderfälle entfallen auf gewerbliche
Antragstellende. Im Jahr 2025 wurden rd. 2.000 Förderfälle bewilligt. In der EBN
wurden 2025 insgesamt rd. 1.800 Anträge von KMU gestellt.
37. Welche Rolle sollen digitale Plattformen, Standardverträge und
Ausschreibungsmodelle spielen, um den Markt zu professionalisieren und
Transaktionskosten zu senken?
Informations- sowie Arbeitsmaterialien stehen im Rahmen der Umsetzung von
Artikel 29 Absatz 5 EED unter www.dena.de/kompetenzzentrum-contracting/
zur Verfügung.
38. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass der
Energiedienstleistungsmarkt sein volles Potenzial für die Erreichung der
Energieeinsparziele nach Artikel 8 EED entfalten kann?
Die Bundesregierung nutzt regulatorische Vorgaben, Förderprogramme und
marktunterstützende Maßnahmen, um den Energiedienstleistungsmarkt zu
stärken. Zentrale Instrumente sind das Energieeffizienzgesetz sowie das
Energiedienstleistungsgesetz mit Pflichten zu Energieaudits und
Energiemanagementsystemen. Ergänzend werden Investitionen in Effizienzmaßnahmen durch
Förderprogramme, beispielsweisedie EEW, unterstützt. Durch Studien und
Analysen, wie beispielsweise die jährliche Studie zum Energiedienstleistungsmarkt
(Studie für das Jahr 2025, zuletzt abgerufen am 11. Mai 2025, abrufbar unter:
www.bfee-onli-ne.de/SharedDocs/Downloads/BfEE/DE/Energiedienstleistunge
n/edl26_endbericht_2025.html?nn=1438896), die Informationen bereitstellen
und den Markt transparenter machen, wird der Markt gestärkt.
39. Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung bereits ergriffen,
um die Verpflichtungen der EED zur Minderung von Energiearmut
umzusetzen (z. B. Beratung, Förderinstrumente, Energy-Checks, gezielte
Renovierungsförderung für Haushalte mit geringem Einkommen; bitte
mit Programmnamen, Budgetgrößen und Evaluationsständen auflisten)?
Die Bundesregierung hat der EU-Kommission im Fortschrittsbericht im März
2025 eine Maßnahme zur Umsetzung der Verpflichtung nach Artikel 8
Absatz 3 EED gemeldet. Dabei handelt es sich um den „Stromspar-Check“. Das
Budget des Stromspar-Check stieg von rund 13 Mio. Euro im Jahr 2025 auf
rund 18 Mio. Euro im Jahr 2026. Bis 2029 dürfte das Budget auf rund 60 Mio.
Euro schrittweise ansteigen. Die Maßnahme wird regelmäßig evaluiert,
zunächst im Rahmen der Nationalen Klimaschutz-Initiative (NKI) und aktuell in
einer eigenständigen Evaluation. Die letzte Evaluation im Rahmen der NKI
steht unter www.klimaschutz.de/sites/default/files/mediathek/dokumente/0_Ge
samtbericht%20NKI-Evaluation_2021.pdf zur Verfügung. Die aktuelle
Evaluation wird in Kürze veröffentlicht.
Eine gezielte Renovierungsförderung für Haushalte mit niedrigen und mittleren
Einkommen ist zudem der Einkommensbonus für selbstnutzende
Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer mit einem zu versteuernden
Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro für den Heizungstausch in der
Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG).
40. Welche Zusatzmaßnahmen sind geplant, um sicherzustellen, dass soziale
Schutzmaßnahmen nicht durch Kostenumlage oder regulative Lücken
unterlaufen werden (z. B. Schutz vor Kostenweitergabe, soziale Tarife,
Direktförderungen für Effizienzmaßnahmen)?
Im Klimaschutzprogramm 2026 der Bundesregierung sind Informationen zur
sozial gerechten Ausgestaltung von Maßnahmen enthalten. Das Programm
steht unter www.bundesumweltministerium.de/download/klimaschutzprogram
m-ksp-2026 zur Verfügung.
Zudem sind Kostenumlagen z. B. für Modernisierungen in Form der
Modernisierungsumlage aus sozialen Gründen begrenzt.
41. Inwiefern hält die Bundesregierung ein Instrument wie etwa Social
Contracting, bei dem ein Energiedienstleister in finanzielle Vorleistung geht,
um Effizienzmaßnahmen an Gebäuden sowie in der Wärmeversorgung
von Mietwohnungen für Haushalte mit geringem Einkommen zu
ermöglichen, für geeignet, zu der in Artikel 8 EED geforderten Linderung der
Energiearmut beizutragen, und wie begründet sie diese Einschätzung in
rechtlicher, finanzieller und verwaltungstechnischer Hinsicht?
Der Vorteil von „Social Contracting“ ist, dass die Investition ganz oder
teilweise von einem Dienstleister getragen wird. Dies kann Haushalten helfen, die
aufgrund der individuellen Rahmenbedingungen nicht in der Lage sind, eine
entsprechende Investitionssumme aufzubringen. Die Investitionskosten werden im
Zeitverlauf durch die Haushalte über die Wärmekosten refinanziert. Zu
bedenken ist, dass hierbei auch Kosten für den Energiedienstleister anfallen. Daher
hat sich die Bundesregierung entschieden, den Heizungstausch umfassend zu
unterstützen, bei Haushalten mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen von
bis zu 40.000 Euro mit einem Bonus von 30 Prozent und einem maximalen
Fördersatz von 70 Prozent. Würde „Social Contracting“ als Komponente in
bestehende Förderprogramme oder als eigenständiges Bundesförderprogramm
aufgenommen, wäre die Einhaltung von festzulegenden sozialen Kriterien als
Fördervoraussetzung zu überprüfen. Insbesondere im vermieteten
Mehrfamilienhausbereich bestehen erhebliche Hürden, eine entsprechende
Förderberechtigung aufzusetzen, nachzuweisen und zu prüfen, der bürokratische Aufwand
wäre erheblich. Ob mit einem solchen Programm die in Artikel 8 EED
geforderten Energieeinsparungen im Bereich Energiearmut erfüllt werden könnten,
kann nicht abschließend beurteilt werden.
42. Plant die Bundesregierung Förder- oder Erprobungsprogramme für
Social Contracting oder ähnliche Instrumente (Pilotprojekte,
Standardverträge, Qualitätsanforderungen, Verbraucherschutz, Monitoring; und wenn
ja, bitte Ausgestaltung und Finanzierung nennen)?
Die Bundesregierung plant in diesem Kontext keine Einführung der genannten
Förderinstrumente. Es bestehen bereits umfangreiche Förderprogramme z. B. in
den Bereichen Sanierung, Heizungstausch, Neubau, Sozialer Wohnungsbau und
Energie- und Effizienzberatung.
43. Welche strategischen Maßnahmen wird die Bundesregierung explizit bei
von Energiearmut betroffenen Menschen, schutzbedürftigen Kunden,
Menschen in Haushalten mit geringem Einkommen und Menschen in
Sozialwohnungen einführen?
Im Klimaschutzprogramm 2026 der Bundesregierung sind strategische
Maßnahmen enthalten, die u. a. vulnerable Gruppen adressieren. Das Programm
steht unter www.bundesumweltministerium.de/download/klimaschutzprogram
m-ksp-2026 zur Verfügung. Beispielsweise können durch energetische
Modernisierung im Sozialen Wohnungsbau die Bewohner von
Energiekosteneinsparungen profitieren.
Auch im Klimasozialplan wird Deutschland solche Maßnahmen aufnehmen,
die auf benachteiligte Haushalte gemäß Artikel 8 KSF-VO ausgerichtet sind.
44. Wie versteht die Bundesregierung die Maßgabe der EED, dass bei der
Gestaltung und Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen Schritte
unternommen werden müssen, um negative Auswirkungen auf von
Energiearmut betroffene Haushalte abzumildern?
Die Bundesregierung setzt die Maßgabe der EED zur Abmilderung von
negativen Auswirkungen auf von Energiearmut betroffene Haushalte bei der
Gestaltung der Energieeffizienzmaßnahmen um. Beispielhaft kann der BEG-
Einkommensbonus für selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden
Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro für den Heizungstausch genannt
werden. Allgemeine Informationen zur sozialen Folgewirkungen von
verschiedenen Klimaschutzmaßnahmen stehen unter www.bundesumweltministeriu
m.de/download/klimaschutzprogramm-ksp-2026 zur Verfügung.
45. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um die in der EED
(u. a. Artikel 26 und 27) geforderte Gleichstellung und faire
Wettbewerbsbedingungen für Energiedienstleister sicherzustellen, insbesondere
im Vergleich zu Energieversorgern und Netzbetreibern?
Die Bundesregierung setzt hier insbesondere auf regulatorische Vorgaben, u. a.
ist die Behinderung oder Beeinträchtigung durch Energieunternehmen
(Energieverteiler, Verteilnetzbetreiber und Energielieferanten, § 2 Nummer 13 EDL-
G) nach § 5 EDL-G verboten. Zu weiteren, ergänzenden Maßnahmen wird auf
die Antwort zu Frage 38 verwiesen.
46. Welche Hindernisse bestehen derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung
für Energiedienstleister beim Zugang zu öffentlichen Ausschreibungen,
Förderprogrammen, Verbrauchsdaten oder Mess- und
Abrechnungsinformationen, und welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um diese
abzubauen?
Nach dem Bericht „Empirische Untersuchung des Marktes für
Energiedienstleistungen, Energieaudits und andere Energieeffizienzmaßnahmen im Jahr
2025“ der BfEE werden beispielsweisehäufige Änderungen der gesetzlichen
Vorgaben und das Abwarten von Kunden auf zukünftige gesetzliche Vorgaben
als Hemmnisse genannt.
Der neue Entwurf des Gebäudemodernisierungsgesetzes ermöglicht mehr
Technologieoffenheit und Flexibilität u. a. bei Gebäudesanierung und
Heizungstausch. Die Bundesregierung erwartet, dass jetzt eine Vielzahl von
Sanierungsprojekten in Angriff genommen wird und damit auch eine deutliche Belebung
von Heizungsbranche und Handwerk einsetzt.
47. In welcher Form beabsichtigt die Bundesregierung, die Rolle
unabhängiger Energiedienstleister (z. B. Contractoren, ESCOs) bei der Erfüllung
der Energieeinsparverpflichtungen nach Artikel 8 EED zu stärken?
Hierzu gibt es derzeit keine zusätzlichen Bestrebungen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Relationen
- answered_by → Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Umsetzungsstand der Europäischen Energieeffizienzrichtlinie in der Energieeffizienzgesetz-Novelle (Antwort)