Entscheidungsgrundlagen, Vertrauensschutz und wirtschaftliche Wirkungen der Reform der Bundesförderung für effiziente Gebäude zum 21. Juli 2026
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Entscheidungsgrundlagen, Vertrauensschutz und wirtschaftliche Wirkungen der Reform der Bundesförderung für effiziente Gebäude zum 21. Juli 2026
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7845
21. Wahlperiode 04.09.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Uwe Schulz, Dr. Malte Kaufmann und der Fraktion der AfD
Entscheidungsgrundlagen, Vertrauensschutz und wirtschaftliche Wirkungen der
Reform der Bundesförderung für effiziente Gebäude zum 21. Juli 2026
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat am 8. Juli
2026 eine Reform der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)
angekündigt. Nach Angaben des Bundesministeriums traten die neuen
Förderbedingungen am 21. Juli 2026 in Kraft. Die Bundesregierung bezeichnet die
reformierte Förderung als sozial ausgewogener, effizienter und fokussierter (www.b
undeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2026/07/202
60708-reform-der-gebaeudefoerderung.html).
Nach den Mitteilungen des BMWE und des Bundesamtes für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA) fand vom 9. Juli 2026 bis einschließlich 20. Juli
2026 eine technische Umstellungsphase statt. In diesem Zeitraum konnten bei
der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) keine neuen Bestätigungen zum
Antrag (BzA) beziehungsweise gewerblichen Bestätigungen zum Antrag (gBzA)
und beim BAFA keine neuen technischen Projektbeschreibungen (TPB) erstellt
werden. Bereits bewilligte Förderanträge sind von der Änderung nicht
betroffen. Bereits eingereichte Anträge werden nach den bis zum 20. Juli 2026
geltenden Förderbedingungen geprüft. Bestätigungen zum Antrag, gewerbliche
Bestätigungen zum Antrag beziehungsweise technische Projektbeschreibungen,
die bis einschließlich 8. Juli 2026 erstellt wurden, können bis einschließlich
20. Juli 2026 zur Beantragung einer Förderung nach den bisherigen
Bedingungen verwendet werden. Nicht verwendete technische Antragsunterlagen
verlieren anschließend ihre Gültigkeit. Die Übergangsregelung knüpft bei noch nicht
eingereichten Förderanträgen damit im Wesentlichen an den administrativen
Bearbeitungsstand und insbesondere an die bis zum 8. Juli 2026 erfolgte
Erstellung einer technischen Antragsgrundlage an (www.bundeswirtschaftsministeriu
m.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2026/07/20260708-reform-der-gebaeu
defoerderung.html und www.bafa.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/Energie/
Effiziente_Gebaeude/20260709_beg.html).
Der Zentralverband Sanitär Heizung Klima (ZVSHK) hat die kurzfristige
Umstellung kritisiert und darauf hingewiesen, dass Betriebe bereits Kapazitäten
eingeplant, Aufträge vorbereitet, Materialien disponiert und Kunden auf
Grundlage der bisherigen Förderbedingungen beraten hätten. Der Verband fordert
einen weitergehenden Vertrauensschutz für bereits vorbereitete, beauftragte
oder unmittelbar antragsreife Vorhaben (www.shk-heidelberg.de/2026/07/13/di
e-position-des-zvshk-zum-abrupten-foerderstopp-der-beg-foerderung/).
Nach Auffassung der Fragesteller ist deshalb zu klären, ob die Bundesregierung
bei der Ausgestaltung der Übergangsregelung Vorhaben berücksichtigt hat, bei
denen Antragsteller vor Bekanntgabe der Reform bereits objektiv nachweisbare
wirtschaftliche Verpflichtungen eingegangen waren, ohne dass zu diesem
Zeitpunkt eine Bestätigung zum Antrag, gewerbliche Bestätigung zum Antrag
beziehungsweise technische Projektbeschreibung erstellt worden war. Der
administrative Stand eines Förderverfahrens muss nach Auffassung der
Fragesteller nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt der wirtschaftlichen Bindung
eines Antragstellers übereinstimmen.
Die Bundesregierung begründet die Reform ferner mit einer nach ihrer
Darstellung sozial ausgewogeneren Ausgestaltung der Förderung. Der bisherige
Einkommensbonus in der Heizungsförderung soll dreistufig ausgestaltet werden.
Für Haushalte mit einem zu versteuernden Haushaltseinkommen von bis zu
30 000 Euro soll der Bonus nach Angaben des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Energie auf 40 Prozent steigen. Für Haushalte mit einem zu
versteuernden Haushaltseinkommen von bis zu 40 000 Euro soll der
Einkommensbonus unverändert bleiben; Haushalte mit einem zu versteuernden
Haushaltseinkommen von bis zu 50 000 Euro sollen künftig einen Einkommensbonus von
bis zu 10 Prozent erhalten können. Ergänzend soll erstmals ein
Familienzuschlag in der Heizungsförderung eingeführt werden. Zugleich sollen nach
Angaben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie die förderfähigen
Kosten in der Heizungsförderung sowie der Klimageschwindigkeitsbonus
zeitlich gestreckt und schrittweise gesenkt werden. Das Bundesministerium
begründet diese degressive Ausgestaltung damit, der Branche eine bessere
Planungssicherheit zu geben und zugleich den Kostendruck zu erhöhen.
Insbesondere soll hierdurch nach Darstellung des Bundesministeriums ein Beitrag dazu
geleistet werden, die im europäischen Vergleich relativ hohen Kosten für die
Installation von Wärmepumpen in Deutschland zu senken (www.bundeswirtsch
aftsministerium.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2026/07/20260708-refor
m-der-gebaeudefoerderung.html).
Das Ariadne Wärme- und Wohnen-Panel 2025 weist für das Jahr 2025 eine
energetische Sanierungsrate von rund 1,1 Prozent aus. Die Einbaurate von
Wärmepumpen lag 2024 und 2025 bei jeweils rund 1,9 Prozent. Die erstmalige
Stellung der Wärmepumpe als am häufigsten neu eingebaute Heiztechnik im
untersuchten selbstgenutzten Wohneigentum beruht nach den Autoren vor
allem auf dem Rückgang des Einbaus von Kesselheizungen und nicht auf einem
weiteren Anstieg der Wärmepumpenrate. Das Panel weist zugleich
unterschiedliche spezifische Heizkosten nach Energieträgern aus. Die Ergebnisse stellen
jedoch keinen vollständigen Wirtschaftlichkeitsvergleich der Heiz- und
Versorgungssysteme dar. Die Angaben beruhen teilweise auf Abschlagszahlungen
oder Schätzungen und wurden nicht um Witterungsunterschiede bereinigt.
Anschaffungs-, Finanzierungs-, Gebäudeanpassungs-, Wartungs-, Anschluss-
und langfristige Energiebezugskosten werden nicht in einem einheitlichen
Vollkostenvergleich erfasst. Die Ergebnisse des Panels zeigen ferner erhebliche
Unterschiede bei der finanziellen Energiekostenbelastung. Haushalte der
niedrigsten untersuchten Einkommensgruppe wendeten im Jahr 2025 im Mittel 8,5
Prozent ihres Einkommens für Wärme und insgesamt 13,2 Prozent für Wärme und
Strom auf. Nach den Autoren können fehlendes Kapital für Eigenanteile sowie
Belastungen durch Zins und Tilgung die Durchführung energetischer
Maßnahmen bei einkommensschwächeren Haushalten begrenzen. Zudem werden
zeitaufwendige und bürokratische Förderverfahren als mögliches Hemmnis
genannt (www.iwkoeln.de/fileadmin/user_upload/Studien/Gutachten/PDF/2026/
Ariadne-Fokusreport-W%C3%A4rmeundWohnen-Panel2025.pdf).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche internen oder externen quantitativen Folgenabschätzungen lagen
der Bundesregierung vor der Entscheidung über die Umstellung der
Bundesförderung für effiziente Gebäude zum 21. Juli 2026 vor?
a) Welche Annahmen enthielten diese Folgenabschätzungen jeweils zur
Zahl der von der Umstellungsphase betroffenen Vorhaben, zum
betroffenen Investitions- und Fördervolumen, zur Mittelbindung sowie zu
den erwarteten Abruf- und Stornoquoten?
b) Welche Annahmen enthielten diese Folgenabschätzungen jeweils zu
möglichen Investitionsverschiebungen, Stornierungen, Preiswirkungen
und Beschäftigungswirkungen?
2. Welche Organisationseinheiten des Bundesministeriums für Wirtschaft
und Energie, welche weiteren Bundesministerien, Bundesbehörden und
Förderinstitute waren an der Festlegung des Inkrafttretens der neuen
Förderbedingungen zum 21. Juli 2026, der technischen Umstellungsphase
vom 9. Juli 2026 bis 20. Juli 2026 und des Stichtags 8. Juli 2026 für
bereits erstellte BzA, gBzA beziehungsweise TPB beteiligt, und welche
abweichenden Stichtags-, Übergangs- oder Umstellungsmodelle wurden
geprüft?
3. Welche konkreten Maßgaben, Einwilligungsvorbehalte, Sperrvermerke
oder sonstigen haushalterischen Bedingungen des Haushaltsausschusses
des Deutschen Bundestages lagen der Reform zugrunde, und welche
inhaltlichen Änderungen des ursprünglichen Reformkonzepts waren infolge
dieser Bedingungen gegebenenfalls erforderlich?
4. Aufgrund welcher sachlichen, rechtlichen, administrativen und
wirtschaftlichen Erwägungen hat die Bundesregierung bei noch nicht eingereichten
Förderanträgen für den Vertrauensschutz auf die Erstellung einer BzA,
gBzA beziehungsweise TPB und nicht auf den Zeitpunkt einer objektiv
nachweisbaren wirtschaftlichen Verpflichtung des Antragstellers
abgestellt?
5. Welche Erkenntnisse hatte die Bundesregierung vor der Bekanntgabe der
Reform über die Zahl und das Investitionsvolumen der Vorhaben, bei
denen Antragsteller vor dem 9. Juli 2026 bereits Lieferungs-, Werk-,
Planungs- oder Finanzierungsverträge geschlossen, verbindliche Angebote
angenommen, Anzahlungen geleistet oder Energieeffizienzexperten
beziehungsweise Fachunternehmen verbindlich mit der Erstellung der
technischen Antragsunterlagen beauftragt hatten, ohne dass bis einschließlich
8. Juli 2026 eine BzA, gBzA beziehungsweise TPB erstellt worden war
(unter Einbeziehung der KfW, BAFA und gegebenenfalls weiterer
beteiligter Förderstellen)?
6. Wenn der Bundesregierung vor der Festlegung der Übergangsregelung
keine belastbaren Angaben zu den in Frage 5 genannten Vorhaben
vorlagen, aufgrund welcher Erkenntnisse oder Annahmen ist sie zu der
Bewertung gelangt, dass das Vorliegen einer technischen Antragsgrundlage
die bereits wirtschaftlich hinreichend konkretisierten Vorhaben
sachgerecht und vollständig abgrenzt?
7. Hat die Bundesregierung geprüft, Antragsteller in die Übergangsregelung
einzubeziehen, die vor Bekanntgabe der Reform bereits eine objektiv
nachweisbare und unmittelbar förderbezogene wirtschaftliche
Verpflichtung eingegangen waren, ohne dass eine BzA, gBzA beziehungsweise
TPB erstellt worden war?
a) Welche Ausgestaltungsmodelle wurden hierzu gegebenenfalls geprüft?
b) Welche Fallzahlen und Haushaltswirkungen wurden gegebenenfalls
jeweils angenommen?
c) Aus welchen fachlichen, rechtlichen oder haushälterischen Gründen
wurden entsprechende Regelungen gegebenenfalls verworfen?
8. Welche konkreten Schlussfolgerungen aus dem vorläufigen Stopp der
BEG im Januar 2022, den damaligen Übergangsproblemen und der
anschließenden Weiterbearbeitung beziehungsweise Wiederaufnahme der
Förderung hat die Bundesregierung bei der Ausgestaltung der
Umstellungs- und Vertrauensschutzregelung im Juli 2026 berücksichtigt?
9. Auf welchen Daten, Mikrosimulationen und Verteilungsanalysen beruht
die Festlegung der Einkommensgrenzen von 30 000 Euro, 40 000 Euro
und 50 000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen für die
neue Staffelung des Einkommensbonus, welche alternativen
Einkommensgrenzen beziehungsweise Staffelungen wurden gegebenenfalls
geprüft, und wie wurden gegebenenfalls unterschiedliche Haushaltsgrößen,
Kinderzahl, regionale Wohnkosten und bestehende Kreditbelastungen
dabei berücksichtigt?
10. Wie viele selbstnutzende Eigentümerhaushalte sind nach Berechnungen
der Bundesregierung grundsätzlich den jeweiligen Einkommensstufen
zuzuordnen, und mit wie vielen Förderfällen sowie welchem Fördervolumen
rechnet die Bundesregierung in den einzelnen Stufen jeweils in den Jahren
von 2026 bis 2030?
11. Welche Annahmen hat die Bundesregierung bei der Bewertung der
sozialen Wirkung der reformierten Förderung hinsichtlich des verfügbaren
Eigenkapitals, des verbleibenden Eigenanteils, der Notwendigkeit einer
Vorfinanzierung, der Kreditverfügbarkeit, der Finanzierungskosten und der
monatlichen Belastbarkeit sowie der Liquiditätswirkung zwischen
Auftragserteilung, Rechnungszahlung und Förderauszahlung der jeweiligen
Einkommensgruppen zugrunde gelegt?
12. Hat die Bundesregierung untersucht, welcher Anteil der nach den neuen
Einkommensgrenzen grundsätzlich bonusberechtigten selbstnutzenden
Eigentümer trotz Förderung voraussichtlich nicht in der Lage ist, den
verbleibenden Eigenanteil beziehungsweise eine erforderliche
Vorfinanzierung aus eigenen oder fremden Mitteln zu tragen?
a) Wenn ja, welche Ergebnisse liegen differenziert nach
Einkommensgruppe und Gebäudeart vor?
b) Wenn nein, aus welchen Gründen wurde eine solche Untersuchung
nicht durchgeführt?
13. Welche zusätzliche Zahl tatsächlich durchgeführter
Heizungsmodernisierungen erwartet die Bundesregierung aufgrund des neu eingeführten
Familienzuschlags, und mit welcher Methode grenzt sie diesen zusätzlichen
Investitionseffekt von der Inanspruchnahme des Zuschlags durch
Haushalte ab, die die Maßnahme auch ohne Familienzuschlag durchgeführt hätten,
und welche Mitnahmequote erwartet die Bundesregierung für den
Familienzuschlag?
14. Anhand welcher vorab festgelegten, quantifizierbaren Indikatoren und
Zielwerte insbesondere hinsichtlich Förderzugang,
Investitionswahrscheinlichkeit, verbleibendem Eigenanteil, Vorfinanzierungsbedarf,
Einkommensverteilung der Förderempfänger und tatsächlicher Durchführung
von Maßnahmen will die Bundesregierung bewerten, ob die ab dem
21. Juli 2026 geltende BEG gegenüber der bisherigen Förderstruktur
tatsächlich sozial ausgewogener ist?
15. Auf welche empirischen Untersuchungen, Marktmodelle oder
Auswertungen von Förder-, Angebots- und Preisdaten stützt die Bundesregierung
ihre Erwartung, dass die schrittweise Absenkung förderfähiger Kosten
beziehungsweise die degressive Ausgestaltung einzelner Förderbestandteile
den Kostendruck auf Anbieter erhöht, und wie entscheidet die
Bundesregierung dabei zwischen einer tatsächlichen Kostensenkung, einer bloßen
Reduzierung förderfähiger Kosten und einer Verschiebung von Kosten auf
Antragsteller?
16. Welchen isolierten prozentualen oder absoluten Effekt der zum 21. Juli
2026 geänderten Förderbedingungen auf Gerätepreise, Installationskosten,
Gesamtinvestitionskosten und Endkundenpreise von
Wärmepumpenanlagen erwartet die Bundesregierung jeweils bis Ende der Jahre 2026, 2027,
2028, 2029 und 2030?
17. Mit welcher empirischen Methodik beabsichtigt die Bundesregierung, bei
der späteren Bewertung der Preisentwicklung, den Effekt der veränderten
Förderung von Veränderungen insbesondere bei Geräte- und
Materialpreisen, Lohnkosten, Finanzierungskosten, regionalen
Handwerkerkapazitäten, Absatzmengen, technischem Fortschritt und Wettbewerb zu trennen?
18. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung gegebenenfalls darüber
vor, ob und in welchem Umfang Veränderungen der Förderhöhe in der
bisherigen BEG seit 2021 ganz oder teilweise in Geräte-, Angebots- oder
Installationspreise überwälzt wurden und ob die Bundesregierung
Hinweise auf Fördermitnahme durch Anbieterpreise, Angebotsbündelung
oder strategische Preisgestaltung im Vorfeld von Förderänderungen hat
(bitte jeweils nach Förderjahr, geförderter Technologie und Art des
Preiseffekts differenzieren)?
19. Welchen Anteil der in den Jahren von 2021 bis 2025 geförderten
Heizungsmodernisierungen und sonstigen energetischen
Sanierungsmaßnahmen bewertet die Bundesregierung jeweils als zusätzlich durch die BEG
ausgelöst, und auf welcher empirischen Methodik beruht diese
Bewertung?
20. Welche quantitativen Erkenntnisse liegen der Bundesregierung für die
Jahre von 2021 bis 2025 jeweils über Mitnahmeeffekte, Vorzieheffekte,
Preissteigerungseffekte, Verdrängungseffekte zwischen Technologien oder
Maßnahmen und Verlagerungen zwischen Förderprogrammen vor?
21. Wie hoch waren nach Berechnungen der Bundesregierung in den Jahren
von 2021 bis 2025 jeweils die eingesetzten Bundesmittel je zusätzlich
ausgelöster Heizungsmodernisierung, die eingesetzten Bundesmittel je
zusätzlich ausgelöster sonstiger energetischer Sanierungsmaßnahme, die
eingesetzten Bundesmittel je zusätzlich eingesparter Kilowattstunde
Endenergie und die eingesetzten Bundesmittel je zusätzlich vermiedener
Tonne Kohlendioxid beziehungsweise Kohlendioxidäquivalent?
22. Welche administrativen Förder-, Antrags-, Abrechnungs-, Gebäude- oder
Verbrauchsdaten verknüpft die Bundesregierung gegenwärtig zur
Evaluation der BEG?
a) Welche geeigneten Kontroll- oder Vergleichsgruppen werden dabei
verwendet?
b) Welche methodischen, datenschutzrechtlichen oder sonstigen
rechtlichen Hindernisse bestehen für weitergehende Wirkungsanalysen?
c) Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um bestehende
Daten- und Evaluationslücken zu schließen?
23. Liegt der Bundesregierung ein nach einheitlicher Methodik erstellter
Vollkostenvergleich der im Rahmen der BEG geförderten Heiz- und
Versorgungssysteme vor, der insbesondere Anschaffung und Installation,
erforderliche Maßnahmen an der Gebäudehülle, Wärmeverteilung und
elektrische Infrastruktur, Finanzierungs- und Kapitalkosten, Wartung und
Instandhaltung, technische Lebensdauer, Energie- und Brennstoffkosten,
Netzanschluss-, Grund- und Messpreise, Preis- und Versorgungsrisiken
sowie erforderliche Ersatz- und Folgeinvestitionen über einen
einheitlichen Betrachtungszeitraum berücksichtigt?
a) Wenn ja, welche Ergebnisse ergeben sich differenziert nach
Gebäudeart, Gebäudealter, energetischem Zustand, Region und Heizsystem,
welche Energiepreis-, Zins-, Lebensdauer- und Kostenannahmen
wurden verwendet, und wurden Sensitivitätsanalysen zu Strom-, Gas-,
Brennstoff- und Wärmepreisänderungen durchgeführt?
b) Wenn nein, auf welcher vergleichenden wirtschaftlichen
Datengrundlage hat die Bundesregierung die unterschiedlichen
Förderbedingungen der einzelnen Heiz- und Versorgungssysteme festgelegt, und hält
die Bundesregierung eine Reform der Förderbedingungen ohne
einheitlichen Vollkostenvergleich für hinreichend belastbar?
24. Welche im Zuge der BEG-Reform 2026 erstellten internen Analysen oder
Bewertungen liegen der Bundesregierung gegebenenfalls dazu vor, wie
unterschiedliche Förderbedingungen für dezentrale Heizsysteme und
Anschlüsse an Wärme- beziehungsweise Gebäudenetze die
Investitionsentscheidungen von Gebäudeeigentümern in bestehenden, ausgewiesenen
oder lediglich vorgesehenen Wärmenetzgebieten beeinflussen?
25. Welche Kriterien verwendet die Bundesregierung im Rahmen der BEG,
um zwischen einer lediglich planerisch ausgewiesenen
Wärmenetzperspektive und einem mit hinreichender Wahrscheinlichkeit tatsächlich und
innerhalb eines belastbaren Zeitraums realisierbaren Wärmenetz zu
unterscheiden, und welche Mindestanforderungen gelten dabei insbesondere
hinsichtlich Betreiber, Finanzierung, Wärmequelle, Ausbaugebiet,
Realisierungszeitraum, Anschlusskosten und voraussichtlicher Wärmepreise?
26. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung aus Förderanträgen,
Evaluationen oder Rückmeldungen der KfW, BAFA, gegebenenfalls von
Ländern, Kommunen oder Verbänden über Fälle vor, in denen
Investitionen in dezentrale Heizsysteme wegen einer bestehenden oder
vorgesehenen Wärme- beziehungsweise Gebäudenetzversorgung nicht
durchgeführt, zeitlich verschoben, technisch verändert oder förderrechtlich anders
behandelt wurden (bitte nach Kenntnis der Bundesregierung nach
Ländern, Jahren und Art der Auswirkung differenzieren)?
27. Hat die Bundesregierung mögliche Wettbewerbs- oder Interessenkonflikte
untersucht, die dadurch entstehen können, dass Kommunen, kommunale
Zweckverbände, kommunale Unternehmen oder sonstige kommunal
beherrschte Einrichtungen an der Wärmeplanung, Gebietsausweisung oder
Genehmigung beteiligt sind und kommunale Unternehmen zugleich als
Eigentümer, Betreiber oder Anbieter der jeweiligen Wärmeversorgung
auftreten?
a) Wenn ja, welche Ergebnisse liegen hierzu vor?
b) Wenn ja, welche Anforderungen bestehen an die organisatorische
Trennung hoheitlicher und wirtschaftlicher Tätigkeiten?
c) Wenn ja, wie werden staatliche Beihilfen, kommunale Garantien und
Quersubventionierungen erfasst und kontrolliert?
d) Wenn ja, welche diskriminierungsfreien Zugangs- und
Wettbewerbsbedingungen gelten für private Anbieter?
28. Welche Antrags-, Informations-, Beratungs-, Nachweis-, Dokumentations-
und Kontrollpflichten werden durch die BEG-Reform zum 21. Juli 2026
gegenüber der bisherigen Förderstruktur abgeschafft, vereinfacht,
verändert oder neu eingeführt, und wie verändert sich hierdurch nach
Berechnung der Bundesregierung der jährliche Erfüllungsaufwand jeweils für
Antragsteller, Energieeffizienzexperten, Fachunternehmen, die KfW, die
BAFA und für weitere beteiligte Stellen?
29. Welche Feststellungen des Bundesrechnungshofes, des Nationalen
Normenkontrollrates oder anderer Prüf- und Beratungsgremien zur
Bearbeitung, Steuerung oder administrativen Ausgestaltung der
Gebäudeförderung wurden bei der Reform gegebenenfalls berücksichtigt, und durch
welche konkreten Maßnahmen werden die jeweiligen Empfehlungen
gegebenenfalls umgesetzt?
30. Welche quantifizierbaren Zielwerte hat sich die Bundesregierung bis Ende
2027 gegebenenfalls gesetzt für die durchschnittliche Bearbeitungsdauer,
die Rückfragenquote, die Ablehnungsquote, die Abbruchquote, den
Zeitaufwand der Antragsteller und Fachunternehmen sowie den
administrativen Erfüllungsaufwand der KfW und der BAFA?
31. Anhand welcher Daten und in welchen zeitlichen Abständen will die
Bundesregierung gegebenenfalls überprüfen und gegenüber dem Deutschen
Bundestag berichten, ob die Reform tatsächlich zu einer Nettoentlastung
der Antragsteller, Fachunternehmen und Förderverwaltung geführt hat?
Berlin, den 17. August 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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