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Schriftliche Frage 111 von Misbah Khan (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie hat sich der Anteil der minderjährigen Kinder, die Unterhaltsvorschuss erhalten, an allen Kindern nach der Bevölkerungsstatistik seit 20…

dip / schriftliche_frage 07.08.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 3. August 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

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Schriftliche Frage 111 von Misbah Khan (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie hat sich der Anteil der minderjährigen Kinder, die Unterhaltsvorschuss erhalten, an allen Kindern nach der Bevölkerungsstatistik seit 20… Frage 111 (Misbah Khan, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie hat sich der Anteil der minderjährigen Kinder, die Unterhaltsvorschuss erhalten, an allen Kindern nach der Bevölkerungsstatistik seit 2018 entwickelt, und wie hoch ist näherungsweise ihr Anteil an den Kindern in Alleinerziehenden- Haushalten nach der Bevölkerungsstatistik (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Michael Brand vom 4. August 2026: Den Anteil der Kinder, die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) beziehen, an allen Kindern nach der Bevölkerungsstatistik seit 2018, aufgeschlüsselt nach Bundesländern, enthält die beigefügte Tabelle.2 Der Anteil der Kinder, die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz beziehen, an den Kindern in Alleinerziehenden-Haushalten nach der Bevölkerungsstatistik kann hingegen nicht berechnet werden. Ein relevanter, aber nicht näher bestimmbarer Teil der leistungsberechtigten Kinder lebt beispielsweise in Haushalten unverheirateter Paare. Die Leistungsvoraussetzung des UVG, wonach ein Kind „bei (nur) einem seiner Elternteile lebt“, entspricht nicht dem Begriff der Alleinerziehenden in der Bevölkerungsstatistik. Ein direkter Vergleich der Daten ist daher nicht möglich. Bei Alleinerziehenden handelt es sich in der Bevölkerungsstatistik um Mütter und Väter, die ohne Ehe- oder Lebenspartner mit minder- oder volljährigen Kindern in einem Haushalt zusammenleben. Demgegenüber muss der Elternteil, bei dem ein Kind im Sinne des UVG zusammenlebt, ledig, verwitwet oder geschieden oder von seinem Ehegatten oder der Ehegattin oder Lebenspartner beziehungsweise Lebenspartnerin dauerhaft getrennt leben.

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