Unterhaltsvorschuss reformieren - Chancen für Kinder Alleinerziehender verbessern
Text
Unterhaltsvorschuss reformieren - Chancen für Kinder Alleinerziehender verbessern
Antrag
der Abgeordneten Mareike Hermeier, Nicole Gohlke, Dr. Michael Arndt, Jorrit
Bosch, Anne-Mieke Bremer, Maik Brückner, Clara Bünger, Mandy Eißing,
Katrin Fey, Kathrin Gebel, Christian Görke, Ates Gürpinar, Maren Kaminski,
Cansin Köktürk, Jan Köstering, Ina Latendorf, Sonja Lemke, Stella Merendino,
Sören Pellmann, Heidi Reichinnek, Zada Salihović, David Schliesing, Evelyn
Schötz, Julia-Christina Stange, Donata Vogtschmidt, Sarah Vollath, Christin
Willnat und der Fraktion Die Linke
Unterhaltsvorschuss reformieren – Chancen für Kinder Alleinerziehender
verbessern
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Drei Viertel der Unterhaltsberechtigten erhalten die vorgeschriebenen
Unterhaltszahlungen nicht oder nur teilweise. Mit den Leistungen des Unterhaltsvorschussgesetztes
(UhVorschG) geht der Staat für säumige Unterhaltsverpflichtete in Vorleistung. Der
Unterhaltsvorschuss ist ein sinnvolles Instrument, um ausbleibende
Unterhaltszahlungen eines Elternteils finanziell auszugleichen.
Einschränkungen im UhVorschG führen allerdings dazu, dass die Leistungen viele
Unterhaltsberechtigte nicht erreichen. So erhalten Alleinerziehende mit Kindern über
zwölf Jahren den Unterhaltsvorschuss nur nach einer Bedarfsprüfung.
Da der Unterhaltsvorschuss nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt wird,
sind zudem volljährige Kinder, die eigentlich noch unterhaltsberechtigt sind, gänzlich
vom Unterhaltsvorschuss ausgeschlossen.
Zudem setzt der Unterhaltsvorschuss gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 2 UhVorschG u. a.
voraus, dass das unterhaltsberechtigte Kind „bei einem seiner Elternteile lebt, der
ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner
dauernd getrennt lebt“. Dadurch, dass leibliche Elternteile, die einen neuen Partner oder
eine neue Partnerin heiraten oder eine Lebenspartnerschaft begründen, nicht mehr
anspruchsberechtigt sind, werden vielen Familien diese Leistung vorenthalten. Dem
Gesetz liegt die Annahme zu Grunde, dass nach einer Heirat oder Begründung einer
Lebenspartnerschaft des bisher alleinerziehenden Elternteils in aller Regel nicht die
prekäre Lage wie bei alleinstehenden Elternteilen gegeben ist (VGH München Beschl. v.
11.8.2020 – 12 ZB 18.1572, BeckRS 2020, 20639 Rn. 12, beck-online). Jedoch lässt
sich nicht ohne weiteres annehmen, dass sich die soziale Gesamtlage dann automatisch
verbessert. Zudem wird einem Elternteil auf Grund dieses gesetzlichen
Ausschlussgrundes das Eingehen einer neuen Ehe bzw. Lebenspartnerschaft indirekt erschwert.
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4539
21. Wahlperiode 05.03.2026
Ferner entsteht für einen Teil von Nicht-EU-Ausländern eine institutionelle
Diskriminierung dadurch, dass sie von Leistungen des UhVorschG ausgeschlossen werden.
Derzeit unterliegen ausländische Staatsangehörige, die (1) keine EU-/EWR-Bürger
sind und deshalb nicht von der Freizügigkeit profitieren und (2) in Deutschland leben,
gesetzliche Einschränkungen für den Erhalt des Unterhaltsvorschusses. So können sie
zum Beispiel einen Unterhaltsvorschuss nur dann erhalten, wenn sie eine
Aufenthaltserlaubnis besitzen, die sie für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur
Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat. Diese gesetzlichen
Einschränkungen sind ungerecht.
Eine Ungerechtigkeit für alle Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger nach
dem UhVorschG stellt zudem die volle Anrechnung des Kindergelds auf den
Unterhaltsvorschuss dar. Bei Erhöhung des Kindergeldes sinkt der Unterhaltsvorschuss
entsprechend. Kindergelderhöhungen kommen dadurch bei Unterhaltsvorschuss-
Empfängern nicht an.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
unverzüglich einen Gesetzentwurf zu Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes (Uh-
VorschG) vorzulegen, der die folgenden Punkte umsetzt:
1. Das Kindergeld wird wie bei regulärer Unterhaltsleistung lediglich hälftig anstatt
voll auf die Leistungen des Unterhaltsvorschusses angerechnet. Damit wird
sichergestellt, dass der Unterhaltsvorschuss tatsächlich den Mindestunterhalt deckt.
2. Die Bedarfsprüfung für über zwölfjährige Kinder wird abgeschafft.
3. Das höchstmögliche Bezugsalter des Unterhaltsvorschusses (§ 1 Absatz 1
Nummer 1 UhVorschG) wird an das höchstmögliche Bezugsalter des Kindergeldes
gekoppelt und dementsprechend von der Vollendung des 18. Lebensjahres auf
die Vollendung des 25. Lebensjahres ausgeweitet.
4. Der Unterhaltsvorschuss wird dahingehend ausgeweitet, dass auch leibliche
Eltern, die einen neuen Partner oder Partnerin heiraten, anspruchsberechtigt sind.
5. Beim Kreis der Anspruchsberechtigten werden die gesetzlichen Einschränkungen
für nicht freizügigkeitsberechtigte ausländische Staatsangehörige, die in
Deutschland leben (§ 1 Absatz 2a UhVorschG), ersatzlos gestrichen.
Berlin, den 21. Januar 2026
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
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ISSN 0722-8333
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