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Unterhaltsvorschuss reformieren - Chancen für Kinder Alleinerziehender verbessern

dip / drucksache 05.03.2026 · WP 21 · 21/4539 · Antrag · Original ↗

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Unterhaltsvorschuss reformieren - Chancen für Kinder Alleinerziehender verbessern Antrag der Abgeordneten Mareike Hermeier, Nicole Gohlke, Dr. Michael Arndt, Jorrit Bosch, Anne-Mieke Bremer, Maik Brückner, Clara Bünger, Mandy Eißing, Katrin Fey, Kathrin Gebel, Christian Görke, Ates Gürpinar, Maren Kaminski, Cansin Köktürk, Jan Köstering, Ina Latendorf, Sonja Lemke, Stella Merendino, Sören Pellmann, Heidi Reichinnek, Zada Salihović, David Schliesing, Evelyn Schötz, Julia-Christina Stange, Donata Vogtschmidt, Sarah Vollath, Christin Willnat und der Fraktion Die Linke Unterhaltsvorschuss reformieren – Chancen für Kinder Alleinerziehender verbessern Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Drei Viertel der Unterhaltsberechtigten erhalten die vorgeschriebenen Unterhaltszahlungen nicht oder nur teilweise. Mit den Leistungen des Unterhaltsvorschussgesetztes (UhVorschG) geht der Staat für säumige Unterhaltsverpflichtete in Vorleistung. Der Unterhaltsvorschuss ist ein sinnvolles Instrument, um ausbleibende Unterhaltszahlungen eines Elternteils finanziell auszugleichen. Einschränkungen im UhVorschG führen allerdings dazu, dass die Leistungen viele Unterhaltsberechtigte nicht erreichen. So erhalten Alleinerziehende mit Kindern über zwölf Jahren den Unterhaltsvorschuss nur nach einer Bedarfsprüfung. Da der Unterhaltsvorschuss nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt wird, sind zudem volljährige Kinder, die eigentlich noch unterhaltsberechtigt sind, gänzlich vom Unterhaltsvorschuss ausgeschlossen. Zudem setzt der Unterhaltsvorschuss gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 2 UhVorschG u. a. voraus, dass das unterhaltsberechtigte Kind „bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt“. Dadurch, dass leibliche Elternteile, die einen neuen Partner oder eine neue Partnerin heiraten oder eine Lebenspartnerschaft begründen, nicht mehr anspruchsberechtigt sind, werden vielen Familien diese Leistung vorenthalten. Dem Gesetz liegt die Annahme zu Grunde, dass nach einer Heirat oder Begründung einer Lebenspartnerschaft des bisher alleinerziehenden Elternteils in aller Regel nicht die prekäre Lage wie bei alleinstehenden Elternteilen gegeben ist (VGH München Beschl. v. 11.8.2020 – 12 ZB 18.1572, BeckRS 2020, 20639 Rn. 12, beck-online). Jedoch lässt sich nicht ohne weiteres annehmen, dass sich die soziale Gesamtlage dann automatisch verbessert. Zudem wird einem Elternteil auf Grund dieses gesetzlichen Ausschlussgrundes das Eingehen einer neuen Ehe bzw. Lebenspartnerschaft indirekt erschwert. Deutscher Bundestag Drucksache 21/4539 21. Wahlperiode 05.03.2026 Ferner entsteht für einen Teil von Nicht-EU-Ausländern eine institutionelle Diskriminierung dadurch, dass sie von Leistungen des UhVorschG ausgeschlossen werden. Derzeit unterliegen ausländische Staatsangehörige, die (1) keine EU-/EWR-Bürger sind und deshalb nicht von der Freizügigkeit profitieren und (2) in Deutschland leben, gesetzliche Einschränkungen für den Erhalt des Unterhaltsvorschusses. So können sie zum Beispiel einen Unterhaltsvorschuss nur dann erhalten, wenn sie eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die sie für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat. Diese gesetzlichen Einschränkungen sind ungerecht. Eine Ungerechtigkeit für alle Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger nach dem UhVorschG stellt zudem die volle Anrechnung des Kindergelds auf den Unterhaltsvorschuss dar. Bei Erhöhung des Kindergeldes sinkt der Unterhaltsvorschuss entsprechend. Kindergelderhöhungen kommen dadurch bei Unterhaltsvorschuss- Empfängern nicht an. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, unverzüglich einen Gesetzentwurf zu Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes (Uh- VorschG) vorzulegen, der die folgenden Punkte umsetzt: 1. Das Kindergeld wird wie bei regulärer Unterhaltsleistung lediglich hälftig anstatt voll auf die Leistungen des Unterhaltsvorschusses angerechnet. Damit wird sichergestellt, dass der Unterhaltsvorschuss tatsächlich den Mindestunterhalt deckt. 2. Die Bedarfsprüfung für über zwölfjährige Kinder wird abgeschafft. 3. Das höchstmögliche Bezugsalter des Unterhaltsvorschusses (§ 1 Absatz 1 Nummer 1 UhVorschG) wird an das höchstmögliche Bezugsalter des Kindergeldes gekoppelt und dementsprechend von der Vollendung des 18. Lebensjahres auf die Vollendung des 25. Lebensjahres ausgeweitet. 4. Der Unterhaltsvorschuss wird dahingehend ausgeweitet, dass auch leibliche Eltern, die einen neuen Partner oder Partnerin heiraten, anspruchsberechtigt sind. 5. Beim Kreis der Anspruchsberechtigten werden die gesetzlichen Einschränkungen für nicht freizügigkeitsberechtigte ausländische Staatsangehörige, die in Deutschland leben (§ 1 Absatz 2a UhVorschG), ersatzlos gestrichen. Berlin, den 21. Januar 2026 Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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