Maßnahmen der Bundesregierung zur Entlastung von Alleinerziehenden (Antwort zu Drs. 21/3852)
Text
Maßnahmen der Bundesregierung zur Entlastung von Alleinerziehenden (Antwort zu Drs. 21/3852)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4111
21. Wahlperiode 12.02.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Misbah Khan, Katharina Beck, Denise
Loop, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/3852 –
Maßnahmen der Bundesregierung zur Entlastung von Alleinerziehenden
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In Deutschland gibt es 1,7 Millionen alleinerziehende Familien mit
minderjährigen Kindern, damit wächst jedes fünfte Kind bei einem alleinerziehenden
Elternteil auf (www.bertelsmann-stiftung.de/de/themen/aktuelle-meldungen/202
4/juni/trotz-arbeit-haben-alleinerziehende-noch-immer-das-hoechste-armutsri
siko). Alleinerziehende sind, häufig trotz Erwerbstätigkeit, mit einem Anteil
von 41 Prozent die am stärksten von Armut betroffene Familienform – die
Armutsgefährdungsquote bei Paarfamilien mit einem Kind liegt mit 8 Prozent
deutlich darunter (ebd.). 82 Prozent sind alleinerziehende Mütter, die deutlich
häufiger in Vollzeit arbeiten als Mütter in Paarfamilien und einen Großteil der
Carearbeit allein stemmen (ebd.).
In vielen alleinerziehenden Familien tragen ausbleibende Unterhaltszahlungen
erheblich zu finanziellen Schwierigkeiten bei. Nur knapp die Hälfte der
Alleinerziehenden erhalten regelmäßig und pünktlich den vereinbarten
Unterhaltsbetrag. 17 Prozent empfangen unregelmäßig und unvollständig Unterhalt,
während 35 Prozent der Berechtigten gar keinen Unterhalt erhalten (ebd.). Die
Alleinerziehenden, die keinen Unterhalt vom anderen Elternteil erhalten,
können zwar Unterhaltsvorschuss beantragen, allerdings wird ihnen das
Kindergeld seit 2008 komplett auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet.
Von 3,2 Mrd. Euro gezahltem Unterhaltsvorschuss hat sich der Staat im
Jahr 2024 nur 17 Prozent zurückgeholt, (www.tagesschau.de/inland/gesellscha
ft/unterhaltsvorschuss-kosten-100.html), somit erfährt ein Großteil der
säumigen Unterhaltspflichtigen (in ca. 90 Prozent der Fälle Männer) keine
Konsequenzen für die ausbleibenden Zahlungen (www.tagesschau.de/inland/gesellsc
haft/alleinerziehende-unterhalt-102.html). Dabei geht das Bundesministerium
für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) davon aus,
dass über 50 Prozent der säumigen Unterhaltspflichtigen zahlen könnten
(ebd.). Die Länder und Kommunen sind für den Rückgriff zuständig, haben
aber wenig Kapazitäten, um die Rückgriffquote zu erhöhen – von jedem
zurückgeholten Euro müssen sie 40 Prozent an den Bund abgeben.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren,
Frauen und Jugend vom 11. Februar 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die zitierte Aussage aus einem „Tagesschau“-Bericht von 2024, nach welcher
„50 Prozent der säumigen Unterhaltspflichtigen zahlen könnte“, beruht auf
einem Missverständnis.
In ca. 50 Prozent der Fälle von Unterhaltsleistungen nach dem
Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) steht von vorneherein fest, dass kein
Rückgriff möglich ist. In vielen der übrigen Fälle stellt sich nach weiterer Prüfung
heraus, dass die Forderung nicht durchsetzbar und damit ebenfalls kein
Rückgriff möglich ist.
Der größere Teil der Unterhaltsleistung nach dem UVG fließt an Kinder, deren
grundsätzlich barunterhaltspflichtige Elternteile nicht genug verdienen, um
ausreichend Unterhalt zu zahlen. Die Elternteile verdienen in der Regel im unteren
Einkommenssegment und sind oft gegenüber mehr als nur einem Kind
unterhaltspflichtig.
1. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils in den Jahren
2024 und 2025 der Anteil der säumigen unterhaltspflichtigen Personen,
a) deren Einkommen oberhalb des jeweils geltenden Selbstbehalts lag,
b) die von den zuständigen Jugendämtern als grundsätzlich
leistungsfähig eingeschätzt wurden, und
c) auf welcher Datengrundlage beruhen diese Einschätzungen?
Der Bundesregierung liegen keine Daten im Sinne der Fragestellung vor.
2. Welche konkreten gesetzlichen, organisatorischen oder finanziellen
Maßnahmen plant die Bundesregierung zur Erhöhung der Rückgriffquote auf
säumige Unterhaltspflichtige,
a) bis wann sollen diese Maßnahmen umgesetzt werden,
b) welche Ebene (Bund, Länder, Kommunen) ist jeweils zuständig,
c) wird mit einem Personalaufwuchs zur Umsetzung dieser Maßnahmen
gerechnet, und
d) welche quantitativen Effekte auf die Rückgriffquote werden
erwartet?
Die Verbesserung des Rückgriffs ist seit 2017 ein Kernthema im UVG-Bund-
Länder-Kreis. Die im Zusammenhang ergriffenen Maßnahmen (vgl. Antwort
der Bundesregierung zu den Fragen 12 und 13 der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsducksache 20/6798 entfalten zunehmend
Wirkung.
3. Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag, die Rückgriffquote
durch härtere Sanktionen gegen säumige Unterhaltspflichtige, in Form
eines Entzugs des Führerscheins, zu erhöhen?
Die Bundesregierung prüft derzeit die im Koalitionsvertrag genannten
Maßnahmen.
4. Plant die Bundesregierung eine Verlängerung der Verjährungsfrist für
rückständige Unterhaltsforderungen, insbesondere vor dem Hintergrund
der geringen Rückgriffquote auf säumige Unterhaltspflichtige, und wenn
nein, aus welchen rechtlichen oder fachlichen Gründen sieht sie hierfür
keinen Handlungsbedarf?
Eine Verlängerung der Verjährungsfrist für rückständige Unterhaltsforderungen
ist nicht geplant. Für den ordnungsgemäßen Vollzug sind die nach dem
Bürgerlichen Gesetzbuch geltenden Verjährungsfristen ausreichend.
5. Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag, eine zentrale
bundesweite Inkassostelle für Unterhaltsschulden einzurichten insbesondere
hinsichtlich
a) der Rückgriffquote,
b) der Verwaltungskosten,
c) der Entlastung von Ländern und Kommunen,
d) und liegen hierzu interne Prüfungen oder Gutachten der
Bundesregierung vor?
Eine Bündelung des Rückriffs bei zentralen Stellen der Länder ist in
Empfehlung 14 der Empfehlungen der Kommission zur Sozialstaatsreform enthalten
(www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Soziales/Modernisierung-Sozialsta
at/abschlussbericht-sozialstaatskommission.pdf?__blob=publicationFile&v=1).
Zentrale Rückgriffstellen könnten den Rückgriff effizienter machen.
6. Plant die Bundesregierung vor dem Hintergrund der in Frage 5
genannten Aspekte, die Zuständigkeit für den Rückgriff somit von den Ländern
und Kommunen hin zum Bund zu übertragen?
Nein.
7. Bis wann plant die Bundesregierung die Umsetzung ihres Vorhabens aus
dem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, das Kindergeld
nur noch hälftig auf den Unterhaltsvorschuss anzurechnen, und wann ist
die Einbringung eines entsprechenden Gesetzentwurfs vorgesehen?
Die Erhöhung der Leistungen nach dem UVG durch Umstellung von der vollen
zu einer hälftigen Kindergeldanrechnung auf den Unterhaltsvorschuss ist im
Koalitionsvertrag enthalten. Die Bundesregierung prüft, ob und wie diese
Änderung umgesetzt werden kann.
8. Plant die Bundesregierung Maßnahmen zur Unterstützung von
volljährigen Kindern von Alleinerziehenden, die keine Unterhaltszahlungen von
ihrem unterhaltspflichtigen Elternteil bekommen, aber die
Erstausbildung noch nicht beendet haben, und wenn ja, welche, und bis wann
sollen diese umgesetzt werden?
Wer mit Vollendung des 18. Lebensjahres auf Unterstützung angewiesen ist,
erhält diese nicht über Unterhaltsleistungen nach dem UVG, sondern über andere
staatliche Leistungen aus dem SGB II, dem SGB XII, dem SGB XIV, dem
Asylbewerberleistungsgesetz, Kinderzuschlag, Wohngeld oder BAföG.
9. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, wie hoch der
durchschnittliche monatliche Entlastungseffekt des Entlastungsbetrags
nach § 24b des Einkommensteuergesetzes (EstG) für Alleinerziehende in
unterschiedlichen Einkommensgruppen ist und wie viele
Alleinerziehende keine oder nur eine sehr geringe steuerliche Entlastung erzielen?
Nach der letzten amtlichen Lohn- und Einkommensteuerstatistik 2021 gab es
rd. 1,25 Millionen Steuerpflichtige mit einem Entlastungsbetrag für
Alleinerziehende nach § 24b des Einkommensteuergesetzes. Das aktuelle
Entlastungsvolumen des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende wird auf gut 1,5 Mrd.
Euro geschätzt (vgl. Tabelle 9 der Datensammlung zur Steuerpolitik 2025;
www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Beste
llservice/datensammlung-zur-steuerpolitik-2025.pdf?__blob=publicationFile&
v=10). Die durchschnittliche Entlastung beläuft sich demnach rechnerisch auf
rund 1.200 Euro pro Jahr bzw. rund 100 Euro pro Monat. Daten zur Verteilung
über die Einkommensgruppen liegen nicht vor.
10. Welche bestehenden oder geplanten Maßnahmen der Bundesregierung
dienen der finanziellen Entlastung von Alleinerziehenden, und wie
bewertet die Bundesregierung jeweils deren Reichweite, Zielgenauigkeit
und tatsächliche Entlastungswirkung
a) im Bereich der Wohnkosten,
b) im Steuerrecht,
c) bei Sozialleistungen,
d) bei der Vereinbarkeit von Erwerbs- und Carearbeit?
11. Inwieweit sieht die Bundesregierung vor dem Hintergrund der in
Frage 10 genannten Aspekte weiterhin strukturelle Entlastungslücken für
bestimmte Gruppen von Alleinerziehenden (z. B. mit niedrigen
Einkommen, im Transferbezug oder ohne Steuerveranlagung)?
Die Fragen 10 und 11 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet. Mit dem Zehnten Familienbericht der Bundesregierung zum
Thema „Unterstützung allein- und getrennterziehender Eltern und ihrer Kinder –
Bestandsaufnahme und Handlungsempfehlungen“ (Bundestagsdrucksache
20/14510) wurde eine umfassende Analyse zur Wirkung bestehender
Maßnahmen zur finanziellen Entlastung von Alleinerziehenden vorgelegt.
Im Koalitionsvertrag sind verschiedene Maßnahmen zur Entlastung
Alleinerziehender benannt. Die Kommission zur Sozialstaatsreform schlägt strukturelle
Vereinfachungen auch für Alleinerziehende vor. Die Umsetzung dieser
Vorhaben wird innerhalb der Bundesregierung beraten. Zu Einzelheiten sind derzeit
noch keine Aussagen möglich.
12. Welche Weiterentwicklungen oder Anpassungen prüft die
Bundesregierung zur steuerlichen Entlastung von Alleinerziehenden, insbesondere
a) beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG),
b) bei der Steuerklasse II,
c) bei der Berücksichtigung von Betreuungs- und Wohnkosten?
Alternativ zu einer weiteren Erhöhung des Entlastungsbetrags für
Alleinerziehende sieht der Koalitionsvertrag dessen Weiterentwicklung vor. Abhängig von
der konkreten Art der Weiterentwicklung ergeben sich ggf. auch
Folgeauswirkungen bei der Steuerklasse II. Geprüft werden mehrere Optionen. Die
Abstimmungen über die konkrete Ausgestaltung möglicher Maßnahmen ist innerhalb
der Bundesregierung noch nicht abgeschlossen. Die steuerliche
Berücksichtigung des Existenzminimums eines Kindes bei den Eltern, zu dem auch die
Betreuungs- und Wohnkosten gehören, erfolgt durch den steuerlichen
Familienleistungsausgleich, bestehend aus Freibeträgen für Kinder und Kindergeld.
Die geltenden Beträge werden regelmäßig durch die Vorlage des
Existenzminimumberichts überprüft und angepasst. Zudem ist die steuerliche
Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten im letzten Jahr verbessert worden.
13. Wie bewertet die Bundesregierung in diesem Zusammenhang die
Verteilungswirkung dieser Instrumente nach Einkommensgruppen sowie deren
tatsächliche Entlastungswirkung bei Alleinerziehenden mit niedrigen
oder schwankenden Einkommen?
Entsprechend dem steuerlichen Leistungsfähigkeitsprinzip stellt der
progressive Einkommensteuertarif sicher, dass höhere Einkommen stärker zum
Steueraufkommen beitragen als niedrigere. Die steuerliche Wirkung von Freibeträgen
ist die folgerichtige Kehrseite eines progressiven Tarifs: Da die Steuerbelastung
mit steigendem Einkommen zunimmt, führt die Minderung des zu
versteuernden Einkommens durch Freibeträge bei höheren Einkommen zu einer stärkeren
absoluten Entlastung als bei niedrigeren Einkommen. Bei geringen Einkommen
ist die Steuerlast – und damit auch die Freibetragswirkung – naturgemäß
gering. Gleichzeitig bestehen Ansprüche auf einkommensabhängige
Transferleistungen wie Kinderzuschlag oder Wohngeld, sodass eine zielgerichtete
Förderung dennoch gewährleistet ist.
14. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die hohen
Armutsquoten von Alleinerziehenden (beispielsweise im OECD (Organisation
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung)-Vergleich mit den
nordischen Ländern) strukturell zu senken?
Die wissenschaftlichen Analysen des Zehnten Familienberichts der
Bundesregierung haben nachdrücklich aufgezeigt, dass die Lebenslage, in der sich
Mütter und Väter nach einer Trennung befinden, ganz wesentlich davon
abhängt, wie sie ihr Familienleben vor einer Trennung organisiert haben.
Ausbildung und berufliche Weiterqualifikation sowie Ungleichheiten bei der
Aufteilung von Sorge- und Erwerbsarbeit haben massive Auswirkungen auf die
sozioökonomische Situation nach einer Trennung. Insofern ist eine substanzielle
eigene Erwerbstätigkeit und die damit verbundene wirtschaftliche
Eigenständigkeit die beste Absicherung gegen individuelle Einkommensverluste infolge
von Trennung oder Scheidung.
Um Armutsrisiken strukturell zu senken, fördert die Bundesregierung weiterhin
die wirtschaftliche Eigenständigkeit von Frauen und Männern sowie die
partnerschaftliche Aufgabenteilung bei Familie und Beruf. Es wird im Übrigen auf
die Ausführungen in der Fragestunde der 49. Sitzung des Deutschen
Bundestages zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Familie,
Senioren, Frauen und Jugend verwiesen (Plenarprotokoll 21/49).
15. Wie bewertet die Bundesregierung die derzeitige Ausgestaltung und
Höhe des Mehrbedarfs für Alleinerziehende im Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II), insbesondere vor dem Hintergrund steigender
Wohnkosten und der überdurchschnittlichen Mietbelastung von
Alleinerziehenden?
16. Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung von einer Anpassung der
Mehrbedarfe für Alleinerziehende im SGB II im Dreizehnten
Änderungsgesetz abgesehen?
Die Frage 15 und 16 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Die leistungsrechtliche Ausgestaltung der Mehrbedarfe im Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II) folgt den sozialhilferechtlichen Grundsätzen nach dem
Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), das für die konkrete Ermittlung
der Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts das
Referenzsystem ist.
Für die Deckung des Lebensunterhaltsbedarfs sieht das SGB XII
unterschiedliche Bedarfe vor. Besonders bedeutsam sind der Regelbedarf und die
unabhängig von den Mehrbedarfen zu berücksichtigenden Bedarfe für Unterkunft und
Heizung.
Die Funktion der Regelbedarfe liegt darin, den notwendigen Lebensunterhalt,
soweit er pauschalierbar ist, abzudecken. Die Regelbedarfe berücksichtigen
deshalb keine einzelfallbezogenen Konstellationen. Für konkrete Bedarfslagen
sind deshalb Mehrbedarfe als Ergänzung der Regelbedarfe vorgesehen.
Ein solcher Mehrbedarf greift auch bei Alleinerziehung. Der zusätzliche Bedarf
liegt darin begründet, dass Alleinerziehende anders als Ehepaare mit Kindern
allein für die soziale Infrastruktur sorgen. Spätestens ab Vollendung des siebten
Lebensjahres unterliegen Kinder in der Regel der Schulpflicht und sind
hierdurch in die Betreuung der Schule eingebunden. Zuvor liegt es dagegen in der
Verantwortung der Eltern, wie die Betreuung der Kinder gestaltet wird. Daher
ist ein unterschiedlich hoher Mehrbedarf bei Alleinerziehenden vertretbar.
Aufgrund der prozentualen Ableitung der Mehrbedarfe vom maßgebenden
Regelbedarf wird auch eine entsprechende Anpassung des Mehrbedarfs für
Alleinerziehende gewährleistet.
Aus Sicht der Bundesregierung besteht daher beim Mehrbedarf für
Alleinerziehende kein Änderungsbedarf.
17. Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag, die Regelungen zum
Mehrbedarf für Alleinerziehende durch eine Vereinheitlichung der
Prozentsätze unabhängig von Kinderzahl und Kinderalter zu vereinfachen?
Der Mehrbedarf für Alleinerziehende wird trotz Abhängigkeit von Kinderzahl
und -alter als Pauschale gewährt und automatisiert berücksichtigt. Ein Verzicht
auf die Berücksichtigung des Alters und der Anzahl der Kinder würde daher zu
keiner nennenswerten Verwaltungsvereinfachung führen. Eine
Vereinheitlichung der Prozentsätze unabhängig von Kinderzahl und -alter kann – je nach
Ausgestaltung – bei bestimmten Familienkonstellationen aber zu finanziellen
Verschlechterungen gegenüber dem geltenden System oder auch zu
Mehrausgaben führen. Zu den Gründen für eine unterschiedliche Höhe des Mehrbedarfs in
Abhängigkeit vom Alter wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen.
18. Wird die Bundesregierung in dieser Legislaturperiode noch Änderungen
bei der Berechnung der Mehrbedarfe für Alleinerziehende vornehmen,
um die tatsächlichen Mehrbelastungen von Alleinerziehenden
angemessen abzubilden (siehe Aspekte in Frage 15, und wenn ja, bis wann, und
in welcher Form)?
Es wird auf die gemeinsame Antwort zu den Fragen 15 und 16 verwiesen.
19. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse oder Auswertungen darüber
vor, in welchem Umfang Alleinerziehende die bestehenden steuerlichen
Entlastungsinstrumente (insbesondere § 24b EStG) tatsächlich in
Anspruch nehmen, wie hoch der Anteil der Alleinerziehenden ohne
steuerliche Entlastungswirkung ist und aus welchen Gründen (z. B. fehlende
Steuerpflicht, keine Steuerveranlagung) diese Haushalte nicht erreicht
werden?
Es wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen. Alleinerziehende können auch
ohne Veranlagung zur Einkommensteuer die Steuerklasse II in Anspruch
nehmen. Darüber hinausgehende Erkenntnisse liegen nicht vor.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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