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Maßnahmen der Bundesregierung zur Entlastung von Alleinerziehenden (Antwort zu Drs. 21/3852)

dip / drucksache 12.02.2026 · WP 21 · 21/4111 · Antwort · Original ↗

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Maßnahmen der Bundesregierung zur Entlastung von Alleinerziehenden (Antwort zu Drs. 21/3852) Deutscher Bundestag Drucksache 21/4111 21. Wahlperiode 12.02.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Misbah Khan, Katharina Beck, Denise Loop, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 21/3852 – Maßnahmen der Bundesregierung zur Entlastung von Alleinerziehenden V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In Deutschland gibt es 1,7 Millionen alleinerziehende Familien mit minderjährigen Kindern, damit wächst jedes fünfte Kind bei einem alleinerziehenden Elternteil auf (www.bertelsmann-stiftung.de/de/themen/aktuelle-meldungen/202 4/juni/trotz-arbeit-haben-alleinerziehende-noch-immer-das-hoechste-armutsri siko). Alleinerziehende sind, häufig trotz Erwerbstätigkeit, mit einem Anteil von 41 Prozent die am stärksten von Armut betroffene Familienform – die Armutsgefährdungsquote bei Paarfamilien mit einem Kind liegt mit 8 Prozent deutlich darunter (ebd.). 82 Prozent sind alleinerziehende Mütter, die deutlich häufiger in Vollzeit arbeiten als Mütter in Paarfamilien und einen Großteil der Carearbeit allein stemmen (ebd.). In vielen alleinerziehenden Familien tragen ausbleibende Unterhaltszahlungen erheblich zu finanziellen Schwierigkeiten bei. Nur knapp die Hälfte der Alleinerziehenden erhalten regelmäßig und pünktlich den vereinbarten Unterhaltsbetrag. 17 Prozent empfangen unregelmäßig und unvollständig Unterhalt, während 35 Prozent der Berechtigten gar keinen Unterhalt erhalten (ebd.). Die Alleinerziehenden, die keinen Unterhalt vom anderen Elternteil erhalten, können zwar Unterhaltsvorschuss beantragen, allerdings wird ihnen das Kindergeld seit 2008 komplett auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet. Von 3,2 Mrd. Euro gezahltem Unterhaltsvorschuss hat sich der Staat im Jahr 2024 nur 17 Prozent zurückgeholt, (www.tagesschau.de/inland/gesellscha ft/unterhaltsvorschuss-kosten-100.html), somit erfährt ein Großteil der säumigen Unterhaltspflichtigen (in ca. 90 Prozent der Fälle Männer) keine Konsequenzen für die ausbleibenden Zahlungen (www.tagesschau.de/inland/gesellsc haft/alleinerziehende-unterhalt-102.html). Dabei geht das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) davon aus, dass über 50 Prozent der säumigen Unterhaltspflichtigen zahlen könnten (ebd.). Die Länder und Kommunen sind für den Rückgriff zuständig, haben aber wenig Kapazitäten, um die Rückgriffquote zu erhöhen – von jedem zurückgeholten Euro müssen sie 40 Prozent an den Bund abgeben. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 11. Februar 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die zitierte Aussage aus einem „Tagesschau“-Bericht von 2024, nach welcher „50 Prozent der säumigen Unterhaltspflichtigen zahlen könnte“, beruht auf einem Missverständnis. In ca. 50 Prozent der Fälle von Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) steht von vorneherein fest, dass kein Rückgriff möglich ist. In vielen der übrigen Fälle stellt sich nach weiterer Prüfung heraus, dass die Forderung nicht durchsetzbar und damit ebenfalls kein Rückgriff möglich ist. Der größere Teil der Unterhaltsleistung nach dem UVG fließt an Kinder, deren grundsätzlich barunterhaltspflichtige Elternteile nicht genug verdienen, um ausreichend Unterhalt zu zahlen. Die Elternteile verdienen in der Regel im unteren Einkommenssegment und sind oft gegenüber mehr als nur einem Kind unterhaltspflichtig.  1. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils in den Jahren 2024 und 2025 der Anteil der säumigen unterhaltspflichtigen Personen, a) deren Einkommen oberhalb des jeweils geltenden Selbstbehalts lag, b) die von den zuständigen Jugendämtern als grundsätzlich leistungsfähig eingeschätzt wurden, und c) auf welcher Datengrundlage beruhen diese Einschätzungen? Der Bundesregierung liegen keine Daten im Sinne der Fragestellung vor.  2. Welche konkreten gesetzlichen, organisatorischen oder finanziellen Maßnahmen plant die Bundesregierung zur Erhöhung der Rückgriffquote auf säumige Unterhaltspflichtige, a) bis wann sollen diese Maßnahmen umgesetzt werden, b) welche Ebene (Bund, Länder, Kommunen) ist jeweils zuständig, c) wird mit einem Personalaufwuchs zur Umsetzung dieser Maßnahmen gerechnet, und d) welche quantitativen Effekte auf die Rückgriffquote werden erwartet? Die Verbesserung des Rückgriffs ist seit 2017 ein Kernthema im UVG-Bund- Länder-Kreis. Die im Zusammenhang ergriffenen Maßnahmen (vgl. Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 12 und 13 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsducksache 20/6798 entfalten zunehmend Wirkung.  3. Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag, die Rückgriffquote durch härtere Sanktionen gegen säumige Unterhaltspflichtige, in Form eines Entzugs des Führerscheins, zu erhöhen? Die Bundesregierung prüft derzeit die im Koalitionsvertrag genannten Maßnahmen.  4. Plant die Bundesregierung eine Verlängerung der Verjährungsfrist für rückständige Unterhaltsforderungen, insbesondere vor dem Hintergrund der geringen Rückgriffquote auf säumige Unterhaltspflichtige, und wenn nein, aus welchen rechtlichen oder fachlichen Gründen sieht sie hierfür keinen Handlungsbedarf? Eine Verlängerung der Verjährungsfrist für rückständige Unterhaltsforderungen ist nicht geplant. Für den ordnungsgemäßen Vollzug sind die nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch geltenden Verjährungsfristen ausreichend.  5. Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag, eine zentrale bundesweite Inkassostelle für Unterhaltsschulden einzurichten insbesondere hinsichtlich a) der Rückgriffquote, b) der Verwaltungskosten, c) der Entlastung von Ländern und Kommunen, d) und liegen hierzu interne Prüfungen oder Gutachten der Bundesregierung vor? Eine Bündelung des Rückriffs bei zentralen Stellen der Länder ist in Empfehlung 14 der Empfehlungen der Kommission zur Sozialstaatsreform enthalten (www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Soziales/Modernisierung-Sozialsta at/abschlussbericht-sozialstaatskommission.pdf?__blob=publicationFile&v=1). Zentrale Rückgriffstellen könnten den Rückgriff effizienter machen.  6. Plant die Bundesregierung vor dem Hintergrund der in Frage 5 genannten Aspekte, die Zuständigkeit für den Rückgriff somit von den Ländern und Kommunen hin zum Bund zu übertragen? Nein.  7. Bis wann plant die Bundesregierung die Umsetzung ihres Vorhabens aus dem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, das Kindergeld nur noch hälftig auf den Unterhaltsvorschuss anzurechnen, und wann ist die Einbringung eines entsprechenden Gesetzentwurfs vorgesehen? Die Erhöhung der Leistungen nach dem UVG durch Umstellung von der vollen zu einer hälftigen Kindergeldanrechnung auf den Unterhaltsvorschuss ist im Koalitionsvertrag enthalten. Die Bundesregierung prüft, ob und wie diese Änderung umgesetzt werden kann.  8. Plant die Bundesregierung Maßnahmen zur Unterstützung von volljährigen Kindern von Alleinerziehenden, die keine Unterhaltszahlungen von ihrem unterhaltspflichtigen Elternteil bekommen, aber die Erstausbildung noch nicht beendet haben, und wenn ja, welche, und bis wann sollen diese umgesetzt werden? Wer mit Vollendung des 18. Lebensjahres auf Unterstützung angewiesen ist, erhält diese nicht über Unterhaltsleistungen nach dem UVG, sondern über andere staatliche Leistungen aus dem SGB II, dem SGB XII, dem SGB XIV, dem Asylbewerberleistungsgesetz, Kinderzuschlag, Wohngeld oder BAföG.  9. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, wie hoch der durchschnittliche monatliche Entlastungseffekt des Entlastungsbetrags nach § 24b des Einkommensteuergesetzes (EstG) für Alleinerziehende in unterschiedlichen Einkommensgruppen ist und wie viele Alleinerziehende keine oder nur eine sehr geringe steuerliche Entlastung erzielen? Nach der letzten amtlichen Lohn- und Einkommensteuerstatistik 2021 gab es rd. 1,25 Millionen Steuerpflichtige mit einem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b des Einkommensteuergesetzes. Das aktuelle Entlastungsvolumen des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende wird auf gut 1,5 Mrd. Euro geschätzt (vgl. Tabelle 9 der Datensammlung zur Steuerpolitik 2025; www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Beste llservice/datensammlung-zur-steuerpolitik-2025.pdf?__blob=publicationFile& v=10). Die durchschnittliche Entlastung beläuft sich demnach rechnerisch auf rund 1.200 Euro pro Jahr bzw. rund 100 Euro pro Monat. Daten zur Verteilung über die Einkommensgruppen liegen nicht vor. 10. Welche bestehenden oder geplanten Maßnahmen der Bundesregierung dienen der finanziellen Entlastung von Alleinerziehenden, und wie bewertet die Bundesregierung jeweils deren Reichweite, Zielgenauigkeit und tatsächliche Entlastungswirkung a) im Bereich der Wohnkosten, b) im Steuerrecht, c) bei Sozialleistungen, d) bei der Vereinbarkeit von Erwerbs- und Carearbeit? 11. Inwieweit sieht die Bundesregierung vor dem Hintergrund der in Frage 10 genannten Aspekte weiterhin strukturelle Entlastungslücken für bestimmte Gruppen von Alleinerziehenden (z. B. mit niedrigen Einkommen, im Transferbezug oder ohne Steuerveranlagung)? Die Fragen 10 und 11 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Mit dem Zehnten Familienbericht der Bundesregierung zum Thema „Unterstützung allein- und getrennterziehender Eltern und ihrer Kinder – Bestandsaufnahme und Handlungsempfehlungen“ (Bundestagsdrucksache 20/14510) wurde eine umfassende Analyse zur Wirkung bestehender Maßnahmen zur finanziellen Entlastung von Alleinerziehenden vorgelegt. Im Koalitionsvertrag sind verschiedene Maßnahmen zur Entlastung Alleinerziehender benannt. Die Kommission zur Sozialstaatsreform schlägt strukturelle Vereinfachungen auch für Alleinerziehende vor. Die Umsetzung dieser Vorhaben wird innerhalb der Bundesregierung beraten. Zu Einzelheiten sind derzeit noch keine Aussagen möglich. 12. Welche Weiterentwicklungen oder Anpassungen prüft die Bundesregierung zur steuerlichen Entlastung von Alleinerziehenden, insbesondere a) beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG), b) bei der Steuerklasse II, c) bei der Berücksichtigung von Betreuungs- und Wohnkosten? Alternativ zu einer weiteren Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende sieht der Koalitionsvertrag dessen Weiterentwicklung vor. Abhängig von der konkreten Art der Weiterentwicklung ergeben sich ggf. auch Folgeauswirkungen bei der Steuerklasse II. Geprüft werden mehrere Optionen. Die Abstimmungen über die konkrete Ausgestaltung möglicher Maßnahmen ist innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgeschlossen. Die steuerliche Berücksichtigung des Existenzminimums eines Kindes bei den Eltern, zu dem auch die Betreuungs- und Wohnkosten gehören, erfolgt durch den steuerlichen Familienleistungsausgleich, bestehend aus Freibeträgen für Kinder und Kindergeld. Die geltenden Beträge werden regelmäßig durch die Vorlage des Existenzminimumberichts überprüft und angepasst. Zudem ist die steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten im letzten Jahr verbessert worden. 13. Wie bewertet die Bundesregierung in diesem Zusammenhang die Verteilungswirkung dieser Instrumente nach Einkommensgruppen sowie deren tatsächliche Entlastungswirkung bei Alleinerziehenden mit niedrigen oder schwankenden Einkommen? Entsprechend dem steuerlichen Leistungsfähigkeitsprinzip stellt der progressive Einkommensteuertarif sicher, dass höhere Einkommen stärker zum Steueraufkommen beitragen als niedrigere. Die steuerliche Wirkung von Freibeträgen ist die folgerichtige Kehrseite eines progressiven Tarifs: Da die Steuerbelastung mit steigendem Einkommen zunimmt, führt die Minderung des zu versteuernden Einkommens durch Freibeträge bei höheren Einkommen zu einer stärkeren absoluten Entlastung als bei niedrigeren Einkommen. Bei geringen Einkommen ist die Steuerlast – und damit auch die Freibetragswirkung – naturgemäß gering. Gleichzeitig bestehen Ansprüche auf einkommensabhängige Transferleistungen wie Kinderzuschlag oder Wohngeld, sodass eine zielgerichtete Förderung dennoch gewährleistet ist. 14. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die hohen Armutsquoten von Alleinerziehenden (beispielsweise im OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung)-Vergleich mit den nordischen Ländern) strukturell zu senken? Die wissenschaftlichen Analysen des Zehnten Familienberichts der Bundesregierung haben nachdrücklich aufgezeigt, dass die Lebenslage, in der sich Mütter und Väter nach einer Trennung befinden, ganz wesentlich davon abhängt, wie sie ihr Familienleben vor einer Trennung organisiert haben. Ausbildung und berufliche Weiterqualifikation sowie Ungleichheiten bei der Aufteilung von Sorge- und Erwerbsarbeit haben massive Auswirkungen auf die sozioökonomische Situation nach einer Trennung. Insofern ist eine substanzielle eigene Erwerbstätigkeit und die damit verbundene wirtschaftliche Eigenständigkeit die beste Absicherung gegen individuelle Einkommensverluste infolge von Trennung oder Scheidung. Um Armutsrisiken strukturell zu senken, fördert die Bundesregierung weiterhin die wirtschaftliche Eigenständigkeit von Frauen und Männern sowie die partnerschaftliche Aufgabenteilung bei Familie und Beruf. Es wird im Übrigen auf die Ausführungen in der Fragestunde der 49. Sitzung des Deutschen Bundestages zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend verwiesen (Plenarprotokoll 21/49). 15. Wie bewertet die Bundesregierung die derzeitige Ausgestaltung und Höhe des Mehrbedarfs für Alleinerziehende im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), insbesondere vor dem Hintergrund steigender Wohnkosten und der überdurchschnittlichen Mietbelastung von Alleinerziehenden? 16. Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung von einer Anpassung der Mehrbedarfe für Alleinerziehende im SGB II im Dreizehnten Änderungsgesetz abgesehen? Die Frage 15 und 16 werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Die leistungsrechtliche Ausgestaltung der Mehrbedarfe im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) folgt den sozialhilferechtlichen Grundsätzen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), das für die konkrete Ermittlung der Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts das Referenzsystem ist. Für die Deckung des Lebensunterhaltsbedarfs sieht das SGB XII unterschiedliche Bedarfe vor. Besonders bedeutsam sind der Regelbedarf und die unabhängig von den Mehrbedarfen zu berücksichtigenden Bedarfe für Unterkunft und Heizung. Die Funktion der Regelbedarfe liegt darin, den notwendigen Lebensunterhalt, soweit er pauschalierbar ist, abzudecken. Die Regelbedarfe berücksichtigen deshalb keine einzelfallbezogenen Konstellationen. Für konkrete Bedarfslagen sind deshalb Mehrbedarfe als Ergänzung der Regelbedarfe vorgesehen. Ein solcher Mehrbedarf greift auch bei Alleinerziehung. Der zusätzliche Bedarf liegt darin begründet, dass Alleinerziehende anders als Ehepaare mit Kindern allein für die soziale Infrastruktur sorgen. Spätestens ab Vollendung des siebten Lebensjahres unterliegen Kinder in der Regel der Schulpflicht und sind hierdurch in die Betreuung der Schule eingebunden. Zuvor liegt es dagegen in der Verantwortung der Eltern, wie die Betreuung der Kinder gestaltet wird. Daher ist ein unterschiedlich hoher Mehrbedarf bei Alleinerziehenden vertretbar. Aufgrund der prozentualen Ableitung der Mehrbedarfe vom maßgebenden Regelbedarf wird auch eine entsprechende Anpassung des Mehrbedarfs für Alleinerziehende gewährleistet. Aus Sicht der Bundesregierung besteht daher beim Mehrbedarf für Alleinerziehende kein Änderungsbedarf. 17. Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag, die Regelungen zum Mehrbedarf für Alleinerziehende durch eine Vereinheitlichung der Prozentsätze unabhängig von Kinderzahl und Kinderalter zu vereinfachen? Der Mehrbedarf für Alleinerziehende wird trotz Abhängigkeit von Kinderzahl und -alter als Pauschale gewährt und automatisiert berücksichtigt. Ein Verzicht auf die Berücksichtigung des Alters und der Anzahl der Kinder würde daher zu keiner nennenswerten Verwaltungsvereinfachung führen. Eine Vereinheitlichung der Prozentsätze unabhängig von Kinderzahl und -alter kann – je nach Ausgestaltung – bei bestimmten Familienkonstellationen aber zu finanziellen Verschlechterungen gegenüber dem geltenden System oder auch zu Mehrausgaben führen. Zu den Gründen für eine unterschiedliche Höhe des Mehrbedarfs in Abhängigkeit vom Alter wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen. 18. Wird die Bundesregierung in dieser Legislaturperiode noch Änderungen bei der Berechnung der Mehrbedarfe für Alleinerziehende vornehmen, um die tatsächlichen Mehrbelastungen von Alleinerziehenden angemessen abzubilden (siehe Aspekte in Frage 15, und wenn ja, bis wann, und in welcher Form)? Es wird auf die gemeinsame Antwort zu den Fragen 15 und 16 verwiesen. 19. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse oder Auswertungen darüber vor, in welchem Umfang Alleinerziehende die bestehenden steuerlichen Entlastungsinstrumente (insbesondere § 24b EStG) tatsächlich in Anspruch nehmen, wie hoch der Anteil der Alleinerziehenden ohne steuerliche Entlastungswirkung ist und aus welchen Gründen (z. B. fehlende Steuerpflicht, keine Steuerveranlagung) diese Haushalte nicht erreicht werden? Es wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen. Alleinerziehende können auch ohne Veranlagung zur Einkommensteuer die Steuerklasse II in Anspruch nehmen. Darüber hinausgehende Erkenntnisse liegen nicht vor. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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