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Grunderwerbsteuer und steuerliche Ungleichbehandlung ehelicher und nichtehelicher Lebensgemeinschaften (Antwort zu Drs. 21/5474)

dip / drucksache 06.05.2026 · WP 21 · 21/5776 · Antwort · Original ↗

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Grunderwerbsteuer und steuerliche Ungleichbehandlung ehelicher und nichtehelicher Lebensgemeinschaften (Antwort zu Drs. 21/5474) Deutscher Bundestag Drucksache 21/5776 21. Wahlperiode 06.05.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Doris Achelwilm, Janine Wissler, Dr. Dietmar Bartsch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/5474 – Grunderwerbsteuer und steuerliche Ungleichbehandlung ehelicher und nichtehelicher Lebensgemeinschaften V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Grunderwerbsteuer wird beim Erwerb eines Grundstücks fällig und beträgt je nach Bundesland zwischen 3,5 und 6,5 Prozent des Kaufpreises (vgl. § 11 des Grunderwerbsteuergesetzes [GrEStG] i. V. m. Artikel 105 Absatz 2a Satz 2 des Grundgesetzes [GG] sowie den jeweiligen Landesgesetzen). Bei einer durchschnittlichen Immobilie mit einem Wert von 300 000 Euro können so 15 000 bis 19 500 Euro Steuern anfallen. Nach § 3 Nummer 4 und 5 des Grunderwerbsteuergesetzes sind Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten sowie nach einer Scheidung von der Grunderwerbsteuer befreit. Diese Privilegierung gegenüber nichtehelichen Gemeinschaften gilt unabhängig davon, ob das Paar Kinder hat oder nicht. Für unverheiratete Paare existiert eine vergleichbare Regelung nicht – selbst dann nicht, wenn sie jahrelang zusammengelebt, gemeinsame Kinder haben und sich nach der Trennung in einer praktisch identischen Situation befinden wie geschiedene Ehepaare. In Deutschland leben nach Angaben des Statistischen Bundesamtes im Jahr 2024 etwa 1 Million Familien mit minderjährigen Kindern in nichtehelichen Lebensgemeinschaften. Das entspricht rund 15 Prozent aller Paarfamilien mit minderjährigen Kindern. Hinzu kommen 1,6 Millionen Alleinerziehende (vgl. www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Haushalte- Familien/_inhalt.html). Die Zahl nichtehelicher Lebensgemeinschaften mit Kindern ist in den letzten zwei Jahrzehnten kontinuierlich gestiegen. Es bestehen auch zwischen unverheirateten Eltern umfangreiche Unterhaltspflichten (vgl. §§ 1601 ff., 1615 des Bürgerlichen Gesetzbuchs [BGB]) und eine faktische Wirtschafts- und Verantwortungsgemeinschaft, die aus Sicht der Fragestellenden mit der einer Familie mit verheirateten Eltern vergleichbar ist. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung zur Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mehrfach betont, dass pauschale Ungleichbehandlungen bei familienbezogenen Steuervorteilen verfassungsrechtlich nicht haltbar sind, wenn keine hinreichend gewichtigen Unterschiede bestehen (vgl. www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidunge n/DE/2010/ 08/rs20100803_1bvr061110.html, www.bundesverfassungsgerich Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 5. Mai 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. t.de/ SharedDocs/Entscheidungen/DE/2013/05/rs20130507_1bvl00101 1.html). Die Fragestellenden interessiert, wie viele Familien von dieser Regelung betroffen sind und inwiefern steuerliche Einnahmen davon betroffen sind. 1. Wie viele Grundstücksübertragungen zwischen (ehemaligen) Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten fünf Jahren nach § 3 Nummer 4, 5 und 5a GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit, und welche Steuermindereinnahmen ergaben sich daraus (bitte nach Jahren und Bundesländern sowie, wenn möglich, nach Art der Nutzung [Selbstnutzung vs. Vermietung] aufschlüsseln)? Die gewünschten Informationen zur Anzahl der nach § 3 Nummer 4, 5 und 5a des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) steuerfreien Grundstücksübertragungen für die Jahre 2021 bis 2025 können den nachstehenden Übersichten entnommen werden. Es liegen keine Daten für Nordrhein-Westfalen vor. Für die Länder Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein liegen für das Jahr 2025 derzeit keine Daten vor. Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 4 GrEStG Land 2021 2022 2023 2024 2025 Baden-Württemberg 10 106 9 642 10 845 9 732 10 541 Bayern 14 986 16 014 18 235 14 147 14 897 Berlin 1 691 1 670 1 896 1 524 1 517 Brandenburg 2 339 2 604 2 692 2 274 2 362 Bremen 553 429 484 435 405 Hamburg 1 117 1 160 1 101 946 1 040 Hessen 5 067 5 058 5 545 4 899 4 853 Mecklenburg-Vorpommern 1 441 1 357 1 493 1 248 1 310 Niedersachsen 6 337 6 193 7 203 6 575 7 020 Rheinland-Pfalz 4 212 3 625 4 417 3 533 Saarland 1 149 772 892 1 027 935 Sachsen 3 136 2 872 3 149 2 800 2 736 Sachsen-Anhalt 1 641 1 636 1 569 1 470 Schleswig-Holstein 3 574 3 081 3 587 2 802 Thüringen 1 771 1 600 1 657 1 466 1 490 Bundesweit 59 120 57 713 64 765 54 878 49 106 Quelle: Angaben der Grunderwerbsteuerstatistik DAME, Stand: 22. April 2026 Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 5 GrEStG Land 2021 2022 2023 2024 2025 Baden-Württemberg 1 775 1 525 1 240 1 247 1 450 Bayern 1 316 1 253 1 114 1 073 1 201 Berlin 131 110 96 112 143 Brandenburg 274 249 287 192 253 Bremen 90 62 43 49 51 Hamburg 92 97 80 80 99 Hessen 582 419 398 442 440 Mecklenburg-Vorpommern 209 174 199 138 161 Niedersachsen 969 963 804 895 926 Rheinland-Pfalz 617 509 518 422 Saarland 146 105 108 126 132 Land 2021 2022 2023 2024 2025 Sachsen 383 384 284 279 293 Sachsen-Anhalt 285 215 202 193 Schleswig-Holstein 408 343 278 265 Thüringen 223 205 206 168 138 Bundesweit 7 500 6 613 5 857 5 681 5 287 Quelle: Angaben der Grunderwerbsteuerstatistik DAME, Stand: 22. April 2026 Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 5a GrEStG Land 2021 2022 2023 2024 2025 Baden-Württemberg 44 53 60 31 94 Bayern 29 19 18 10 12 Berlin 3 1 1 2 0 Brandenburg 12 9 4 1 1 Bremen 1 2 1 0 2 Hamburg 2 0 1 0 0 Hessen 18 18 8 9 8 Mecklenburg-Vorpommern 2 3 5 0 1 Niedersachsen 5 16 1 9 13 Rheinland-Pfalz 8 5 6 2 Saarland 1 0 2 0 0 Sachsen 1 3 4 6 0 Sachsen-Anhalt 2 2 1 2 Schleswig-Holstein 10 4 6 2 Thüringen 9 8 15 7 4 Bundesweit 147 143 133 81 135 Quelle: Angaben der Grunderwerbsteuerstatistik DAME, Stand: 22. April 2026 Zur Höhe der Steuermindereinnahmen und zur Art der Nutzung liegen keine Informationen vor. 2. Wie viele Grundstücksübertragungen zwischen (ehemaligen) Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in welcher Größenordnung in den letzten fünf Jahren geführt (z. B. Grundstücksübertragungen zwischen 0,5 Mio. und 1 Mio. Euro, 1 Mio. bis 2 Mio. Euro, über 2 Mio. Euro; bitte zusätzlich nach Jahren und Bundesländer aufschlüsseln)? 3. Wie viele Grundstücksübertragungen zwischen unverheirateten bzw. unverpartnerten Paaren haben nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten fünf Jahren jeweils zur Erhebung der Grunderwerbsteuer geführt, und wie hoch waren die dadurch erzielten Steuereinnahmen (bitte nach Jahren und Bundesländern sowie, wenn möglich, nach Art der Nutzung [Selbstnutzung vs. Vermietung] aufschlüsseln und bei Möglichkeit zusätzlich angeben, in wie vielen dieser Fälle die Personen nach Kenntnis der Bundesregierung gemeinsame minderjährige Kinder hatten)? 4. Wie verteilt sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Steuerlast der Grunderwerbsteuer bei der Übertragung zwischen nichtverheirateten Partnern auf die unterschiedlichen Einkommensgruppen? Die Fragen 2 bis 4 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellungen vor. 5. Wie bewertet die Bundesregierung, dass ein geschiedenes Ehepaar bei der Vermögensauseinandersetzung von der Grunderwerbsteuer befreit ist (§ 3 Nummer 5 GrEStG), während ein unverheirateter Elternteil mit Kindern, der nach der Trennung den Anteil des anderen Elternteils am gemeinsamen Haus übernimmt, Grunderwerbsteuer zahlen muss? 7. Wie bewertet die Bundesregierung die soziale Dimension der jetzigen Rechtslage, insbesondere dass die Grunderwerbsteuerbelastung bei Trennungen unverheirateter Paare mit kleinem oder mittlerem Einkommen oder ungleich verteiltem Einkommen, die Übernahme der gemeinsamen Wohnung durch einen Partner eine besondere Herausforderung darstellen kann? Die Fragen 5 und 7 werden gemeinsam beantwortet. Nach § 3 Nummer 5 GrEStG ist der Grundstückserwerb durch den früheren Ehegatten des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung von der Grunderwerbsteuer ausgenommen. Die Steuerbefreiung soll sicherstellen, dass infolge der Scheidung notwendig gewordene Vermögensauseinandersetzungen nicht mit Grunderwerbsteuer belastet werden. § 3 Nummer 5 GrEStG findet keine Anwendung auf nichteheliche Lebensgemeinschaften. Die Ehe sowie die Lebenspartnerschaft nach dem LPartG schaffen vielfältige, insbesondere vermögensbezogene Rechte und Pflichten. Eine vergleichbare Rechtsbindung ist in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht vorhanden. Es ist deshalb sachlich gerechtfertigt, dass der Gesetzgeber eine vermögensbezogene Privilegierung, wie sie § 3 Nummer 5 GrEStG für frühere Ehegatten und § 3 Nummer 5a GrEStG für frühere Lebenspartner schaffen, auf nichteheliche Lebensgemeinschaften nicht ausgedehnt hat (vgl. hierzu etwa auch Bundesfinanzhof in seinem Beschluss vom 1. Dezember 2020 – II B 53/20). 6. Liegen der Bundesregierung Schätzungen über die Kosten folgender Maßnahmen vor, und plant die Bundesregierung etwaige Schritte, a) eine Grunderwerbsteuerbefreiung auch für gemeinsam lebende unverheiratete Paare, b) eine Grunderwerbsteuerbefreiung auch für unverheiratete Paare mit gemeinsamen minderjährigen Kindern oder volljährigen Kindern mit Behinderung, und c) die Einführung eines Freibetrags bei der Grunderwerbsteuer für selbstgenutztes Wohneigentum? Der Koalitionsvertrag der die Bundesregierung tragenden Parteien CDU, CSU und SPD enthält keine Aussagen zur Grunderwerbsteuer. Zu Kosten liegen keine Informationen vor; hierzu bedürfte es im Übrigen konkreter Informationen zur Ausgestaltung etwaiger Regelungen. 8. Inwiefern plant die Bundesregierung, im Rahmen künftiger Steuerstatistiken die Daten so zu erheben, dass eine sowohl geschlechterdifferenzierte als auch einkommensbasierte Analyse der Grunderwerbsteuerbelastung möglich ist? Die Steuerverwaltungen der Länder erheben die Daten, die für die Erledigung ihrer Aufgaben unabweisbar notwendig sind. Daten, die für die Aufgabenerledigung nicht erforderlich sind, erheben sie nicht. Die Grunderwerbsteuer knüpft als Rechtsverkehrsteuer an den Rechtsträgerwechsel an einem Grundstück an. Einkommen oder Geschlecht der Beteiligten oder andere nicht für die Grunderwerbsteuerfestsetzung erforderliche Daten können schon deswegen aus Rechtsgründen nicht erhoben werden (Grundsatz der Datensparsamkeit). Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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