Grunderwerbsteuer und steuerliche Ungleichbehandlung ehelicher und nichtehelicher Lebensgemeinschaften (Antwort zu Drs. 21/5474)
Text
Grunderwerbsteuer und steuerliche Ungleichbehandlung ehelicher und nichtehelicher Lebensgemeinschaften (Antwort zu Drs. 21/5474)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5776
21. Wahlperiode 06.05.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Doris Achelwilm, Janine Wissler,
Dr. Dietmar Bartsch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/5474 –
Grunderwerbsteuer und steuerliche Ungleichbehandlung ehelicher
und nichtehelicher Lebensgemeinschaften
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Grunderwerbsteuer wird beim Erwerb eines Grundstücks fällig und
beträgt je nach Bundesland zwischen 3,5 und 6,5 Prozent des Kaufpreises (vgl.
§ 11 des Grunderwerbsteuergesetzes [GrEStG] i. V. m. Artikel 105 Absatz 2a
Satz 2 des Grundgesetzes [GG] sowie den jeweiligen Landesgesetzen). Bei
einer durchschnittlichen Immobilie mit einem Wert von 300 000 Euro können
so 15 000 bis 19 500 Euro Steuern anfallen.
Nach § 3 Nummer 4 und 5 des Grunderwerbsteuergesetzes sind
Grundstücksübertragungen zwischen Ehegatten sowie nach einer Scheidung von der
Grunderwerbsteuer befreit. Diese Privilegierung gegenüber nichtehelichen
Gemeinschaften gilt unabhängig davon, ob das Paar Kinder hat oder nicht. Für
unverheiratete Paare existiert eine vergleichbare Regelung nicht – selbst dann
nicht, wenn sie jahrelang zusammengelebt, gemeinsame Kinder haben und
sich nach der Trennung in einer praktisch identischen Situation befinden wie
geschiedene Ehepaare.
In Deutschland leben nach Angaben des Statistischen Bundesamtes im Jahr
2024 etwa 1 Million Familien mit minderjährigen Kindern in nichtehelichen
Lebensgemeinschaften. Das entspricht rund 15 Prozent aller Paarfamilien mit
minderjährigen Kindern. Hinzu kommen 1,6 Millionen Alleinerziehende (vgl.
www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Haushalte-
Familien/_inhalt.html). Die Zahl nichtehelicher Lebensgemeinschaften mit
Kindern ist in den letzten zwei Jahrzehnten kontinuierlich gestiegen. Es
bestehen auch zwischen unverheirateten Eltern umfangreiche Unterhaltspflichten
(vgl. §§ 1601 ff., 1615 des Bürgerlichen Gesetzbuchs [BGB]) und eine
faktische Wirtschafts- und Verantwortungsgemeinschaft, die aus Sicht der
Fragestellenden mit der einer Familie mit verheirateten Eltern vergleichbar ist.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung zur
Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mehrfach betont, dass pauschale
Ungleichbehandlungen bei familienbezogenen Steuervorteilen
verfassungsrechtlich nicht haltbar sind, wenn keine hinreichend gewichtigen Unterschiede
bestehen (vgl. www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidunge
n/DE/2010/ 08/rs20100803_1bvr061110.html, www.bundesverfassungsgerich
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
vom 5. Mai 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
t.de/ SharedDocs/Entscheidungen/DE/2013/05/rs20130507_1bvl00101
1.html).
Die Fragestellenden interessiert, wie viele Familien von dieser Regelung
betroffen sind und inwiefern steuerliche Einnahmen davon betroffen sind.
1. Wie viele Grundstücksübertragungen zwischen (ehemaligen) Ehegatten
bzw. eingetragenen Lebenspartnern wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung in den letzten fünf Jahren nach § 3 Nummer 4, 5 und 5a GrEStG
von der Grunderwerbsteuer befreit, und welche Steuermindereinnahmen
ergaben sich daraus (bitte nach Jahren und Bundesländern sowie, wenn
möglich, nach Art der Nutzung [Selbstnutzung vs. Vermietung]
aufschlüsseln)?
Die gewünschten Informationen zur Anzahl der nach § 3 Nummer 4, 5 und 5a
des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) steuerfreien
Grundstücksübertragungen für die Jahre 2021 bis 2025 können den nachstehenden Übersichten
entnommen werden. Es liegen keine Daten für Nordrhein-Westfalen vor. Für die
Länder Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein liegen für das
Jahr 2025 derzeit keine Daten vor.
Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 4 GrEStG
Land 2021 2022 2023 2024 2025
Baden-Württemberg 10 106 9 642 10 845 9 732 10 541
Bayern 14 986 16 014 18 235 14 147 14 897
Berlin 1 691 1 670 1 896 1 524 1 517
Brandenburg 2 339 2 604 2 692 2 274 2 362
Bremen 553 429 484 435 405
Hamburg 1 117 1 160 1 101 946 1 040
Hessen 5 067 5 058 5 545 4 899 4 853
Mecklenburg-Vorpommern 1 441 1 357 1 493 1 248 1 310
Niedersachsen 6 337 6 193 7 203 6 575 7 020
Rheinland-Pfalz 4 212 3 625 4 417 3 533
Saarland 1 149 772 892 1 027 935
Sachsen 3 136 2 872 3 149 2 800 2 736
Sachsen-Anhalt 1 641 1 636 1 569 1 470
Schleswig-Holstein 3 574 3 081 3 587 2 802
Thüringen 1 771 1 600 1 657 1 466 1 490
Bundesweit 59 120 57 713 64 765 54 878 49 106
Quelle: Angaben der Grunderwerbsteuerstatistik DAME, Stand: 22. April 2026
Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 5 GrEStG
Land 2021 2022 2023 2024 2025
Baden-Württemberg 1 775 1 525 1 240 1 247 1 450
Bayern 1 316 1 253 1 114 1 073 1 201
Berlin 131 110 96 112 143
Brandenburg 274 249 287 192 253
Bremen 90 62 43 49 51
Hamburg 92 97 80 80 99
Hessen 582 419 398 442 440
Mecklenburg-Vorpommern 209 174 199 138 161
Niedersachsen 969 963 804 895 926
Rheinland-Pfalz 617 509 518 422
Saarland 146 105 108 126 132
Land 2021 2022 2023 2024 2025
Sachsen 383 384 284 279 293
Sachsen-Anhalt 285 215 202 193
Schleswig-Holstein 408 343 278 265
Thüringen 223 205 206 168 138
Bundesweit 7 500 6 613 5 857 5 681 5 287
Quelle: Angaben der Grunderwerbsteuerstatistik DAME, Stand: 22. April 2026
Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 5a GrEStG
Land 2021 2022 2023 2024 2025
Baden-Württemberg 44 53 60 31 94
Bayern 29 19 18 10 12
Berlin 3 1 1 2 0
Brandenburg 12 9 4 1 1
Bremen 1 2 1 0 2
Hamburg 2 0 1 0 0
Hessen 18 18 8 9 8
Mecklenburg-Vorpommern 2 3 5 0 1
Niedersachsen 5 16 1 9 13
Rheinland-Pfalz 8 5 6 2
Saarland 1 0 2 0 0
Sachsen 1 3 4 6 0
Sachsen-Anhalt 2 2 1 2
Schleswig-Holstein 10 4 6 2
Thüringen 9 8 15 7 4
Bundesweit 147 143 133 81 135
Quelle: Angaben der Grunderwerbsteuerstatistik DAME, Stand: 22. April 2026
Zur Höhe der Steuermindereinnahmen und zur Art der Nutzung liegen keine
Informationen vor.
2. Wie viele Grundstücksübertragungen zwischen (ehemaligen) Ehegatten
bzw. eingetragenen Lebenspartnern wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung in welcher Größenordnung in den letzten fünf Jahren geführt
(z. B. Grundstücksübertragungen zwischen 0,5 Mio. und 1 Mio. Euro,
1 Mio. bis 2 Mio. Euro, über 2 Mio. Euro; bitte zusätzlich nach Jahren und
Bundesländer aufschlüsseln)?
3. Wie viele Grundstücksübertragungen zwischen unverheirateten bzw.
unverpartnerten Paaren haben nach Kenntnis der Bundesregierung in den
letzten fünf Jahren jeweils zur Erhebung der Grunderwerbsteuer geführt,
und wie hoch waren die dadurch erzielten Steuereinnahmen (bitte nach
Jahren und Bundesländern sowie, wenn möglich, nach Art der Nutzung
[Selbstnutzung vs. Vermietung] aufschlüsseln und bei Möglichkeit
zusätzlich angeben, in wie vielen dieser Fälle die Personen nach Kenntnis der
Bundesregierung gemeinsame minderjährige Kinder hatten)?
4. Wie verteilt sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Steuerlast der
Grunderwerbsteuer bei der Übertragung zwischen nichtverheirateten
Partnern auf die unterschiedlichen Einkommensgruppen?
Die Fragen 2 bis 4 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellungen
vor.
5. Wie bewertet die Bundesregierung, dass ein geschiedenes Ehepaar bei der
Vermögensauseinandersetzung von der Grunderwerbsteuer befreit ist (§ 3
Nummer 5 GrEStG), während ein unverheirateter Elternteil mit Kindern,
der nach der Trennung den Anteil des anderen Elternteils am
gemeinsamen Haus übernimmt, Grunderwerbsteuer zahlen muss?
7. Wie bewertet die Bundesregierung die soziale Dimension der jetzigen
Rechtslage, insbesondere dass die Grunderwerbsteuerbelastung bei
Trennungen unverheirateter Paare mit kleinem oder mittlerem Einkommen
oder ungleich verteiltem Einkommen, die Übernahme der gemeinsamen
Wohnung durch einen Partner eine besondere Herausforderung darstellen
kann?
Die Fragen 5 und 7 werden gemeinsam beantwortet.
Nach § 3 Nummer 5 GrEStG ist der Grundstückserwerb durch den früheren
Ehegatten des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach
der Scheidung von der Grunderwerbsteuer ausgenommen. Die Steuerbefreiung
soll sicherstellen, dass infolge der Scheidung notwendig gewordene
Vermögensauseinandersetzungen nicht mit Grunderwerbsteuer belastet werden.
§ 3 Nummer 5 GrEStG findet keine Anwendung auf nichteheliche
Lebensgemeinschaften. Die Ehe sowie die Lebenspartnerschaft nach dem LPartG
schaffen vielfältige, insbesondere vermögensbezogene Rechte und Pflichten. Eine
vergleichbare Rechtsbindung ist in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft
nicht vorhanden. Es ist deshalb sachlich gerechtfertigt, dass der Gesetzgeber
eine vermögensbezogene Privilegierung, wie sie § 3 Nummer 5 GrEStG für
frühere Ehegatten und § 3 Nummer 5a GrEStG für frühere Lebenspartner
schaffen, auf nichteheliche Lebensgemeinschaften nicht ausgedehnt hat (vgl.
hierzu etwa auch Bundesfinanzhof in seinem Beschluss vom 1. Dezember 2020
– II B 53/20).
6. Liegen der Bundesregierung Schätzungen über die Kosten folgender
Maßnahmen vor, und plant die Bundesregierung etwaige Schritte,
a) eine Grunderwerbsteuerbefreiung auch für gemeinsam lebende
unverheiratete Paare,
b) eine Grunderwerbsteuerbefreiung auch für unverheiratete Paare mit
gemeinsamen minderjährigen Kindern oder volljährigen Kindern mit
Behinderung, und
c) die Einführung eines Freibetrags bei der Grunderwerbsteuer für
selbstgenutztes Wohneigentum?
Der Koalitionsvertrag der die Bundesregierung tragenden Parteien CDU, CSU
und SPD enthält keine Aussagen zur Grunderwerbsteuer. Zu Kosten liegen
keine Informationen vor; hierzu bedürfte es im Übrigen konkreter
Informationen zur Ausgestaltung etwaiger Regelungen.
8. Inwiefern plant die Bundesregierung, im Rahmen künftiger
Steuerstatistiken die Daten so zu erheben, dass eine sowohl geschlechterdifferenzierte
als auch einkommensbasierte Analyse der Grunderwerbsteuerbelastung
möglich ist?
Die Steuerverwaltungen der Länder erheben die Daten, die für die Erledigung
ihrer Aufgaben unabweisbar notwendig sind. Daten, die für die
Aufgabenerledigung nicht erforderlich sind, erheben sie nicht. Die Grunderwerbsteuer knüpft
als Rechtsverkehrsteuer an den Rechtsträgerwechsel an einem Grundstück an.
Einkommen oder Geschlecht der Beteiligten oder andere nicht für die
Grunderwerbsteuerfestsetzung erforderliche Daten können schon deswegen aus
Rechtsgründen nicht erhoben werden (Grundsatz der Datensparsamkeit).
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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