Maßnahmen der Bundesregierung zur Entlastung von Alleinerziehenden
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Maßnahmen der Bundesregierung zur Entlastung von Alleinerziehenden
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3852
21. Wahlperiode 28.01.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Misbah Khan, Katharina Beck, Denise Loop, Dr. Anja
Reinalter, Ulle Schauws, Nyke Slawik, Sascha Müller, Timon Dzienus und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Maßnahmen der Bundesregierung zur Entlastung von Alleinerziehenden
In Deutschland gibt es 1,7 Millionen alleinerziehende Familien mit
minderjährigen Kindern, damit wächst jedes fünfte Kind bei einem alleinerziehenden
Elternteil auf (www.bertelsmann-stiftung.de/de/themen/aktuelle-meldungen/202
4/juni/trotz-arbeit-haben-alleinerziehende-noch-immer-das-hoechste-armutsri
siko). Alleinerziehende sind, häufig trotz Erwerbstätigkeit, mit einem Anteil
von 41 Prozent die am stärksten von Armut betroffene Familienform – die
Armutsgefährdungsquote bei Paarfamilien mit einem Kind liegt mit 8 Prozent
deutlich darunter (ebd.). 82 Prozent sind alleinerziehende Mütter, die deutlich
häufiger in Vollzeit arbeiten als Mütter in Paarfamilien und einen Großteil der
Carearbeit allein stemmen (ebd.).
In vielen alleinerziehenden Familien tragen ausbleibende Unterhaltszahlungen
erheblich zu finanziellen Schwierigkeiten bei. Nur knapp die Hälfte der
Alleinerziehenden erhalten regelmäßig und pünktlich den vereinbarten
Unterhaltsbetrag. 17 Prozent empfangen unregelmäßig und unvollständig Unterhalt,
während 35 Prozent der Berechtigten gar keinen Unterhalt erhalten (ebd.). Die
Alleinerziehenden, die keinen Unterhalt vom anderen Elternteil erhalten, können
zwar Unterhaltsvorschuss beantragen, allerdings wird ihnen das Kindergeld seit
2008 komplett auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet.
Von 3,2 Mrd. Euro gezahltem Unterhaltsvorschuss hat sich der Staat im
Jahr 2024 nur 17 Prozent zurückgeholt, (www.tagesschau.de/inland/gesellschaf
t/unterhaltsvorschuss-kosten-100.html), somit erfährt ein Großteil der säumigen
Unterhaltspflichtigen (in ca. 90 Prozent der Fälle Männer) keine Konsequenzen
für die ausbleibenden Zahlungen (www.tagesschau.de/inland/gesellschaft/allein
erziehende-unterhalt-102.html). Dabei geht das Bundesministerium für
Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) davon aus, dass über
50 Prozent der säumigen Unterhaltspflichtigen zahlen könnten (ebd.). Die
Länder und Kommunen sind für den Rückgriff zuständig, haben aber wenig
Kapazitäten, um die Rückgriffquote zu erhöhen – von jedem zurückgeholten Euro
müssen sie 40 Prozent an den Bund abgeben.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils in den Jahren
2024 und 2025 der Anteil der säumigen unterhaltspflichtigen Personen,
a) deren Einkommen oberhalb des jeweils geltenden Selbstbehalts lag,
b) die von den zuständigen Jugendämtern als grundsätzlich
leistungsfähig eingeschätzt wurden, und
c) auf welcher Datengrundlage beruhen diese Einschätzungen?
2. Welche konkreten gesetzlichen, organisatorischen oder finanziellen
Maßnahmen plant die Bundesregierung zur Erhöhung der Rückgriffquote auf
säumige Unterhaltspflichtige,
a) bis wann sollen diese Maßnahmen umgesetzt werden,
b) welche Ebene (Bund, Länder, Kommunen) ist jeweils zuständig,
c) wird mit einem Personalaufwuchs zur Umsetzung dieser Maßnahmen
gerechnet, und
d) welche quantitativen Effekte auf die Rückgriffquote werden erwartet?
3. Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag, die Rückgriffquote
durch härtere Sanktionen gegen säumige Unterhaltspflichtige, in Form
eines Entzugs des Führerscheins, zu erhöhen?
4. Plant die Bundesregierung eine Verlängerung der Verjährungsfrist für
rückständige Unterhaltsforderungen, insbesondere vor dem Hintergrund
der geringen Rückgriffquote auf säumige Unterhaltspflichtige, und wenn
nein, aus welchen rechtlichen oder fachlichen Gründen sieht sie hierfür
keinen Handlungsbedarf?
5. Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag, eine zentrale
bundesweite Inkassostelle für Unterhaltsschulden einzurichten insbesondere
hinsichtlich
a) der Rückgriffquote,
b) der Verwaltungskosten,
c) der Entlastung von Ländern und Kommunen,
d) und liegen hierzu interne Prüfungen oder Gutachten der
Bundesregierung vor?
6. Plant die Bundesregierung vor dem Hintergrund der in Frage 5 genannten
Aspekte, die Zuständigkeit für den Rückgriff somit von den Ländern und
Kommunen hin zum Bund zu übertragen?
7. Bis wann plant die Bundesregierung die Umsetzung ihres Vorhabens aus
dem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, das Kindergeld nur
noch hälftig auf den Unterhaltsvorschuss anzurechnen, und wann ist die
Einbringung eines entsprechenden Gesetzentwurfs vorgesehen?
8. Plant die Bundesregierung Maßnahmen zur Unterstützung von
volljährigen Kindern von Alleinerziehenden, die keine Unterhaltszahlungen von
ihrem unterhaltspflichtigen Elternteil bekommen, aber die Erstausbildung
noch nicht beendet haben, und wenn ja, welche, und bis wann sollen diese
umgesetzt werden?
9. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, wie hoch der
durchschnittliche monatliche Entlastungseffekt des Entlastungsbetrags
nach § 24b des Einkommensteuergesetzes (EstG) für Alleinerziehende in
unterschiedlichen Einkommensgruppen ist und wie viele Alleinerziehende
keine oder nur eine sehr geringe steuerliche Entlastung erzielen?
10. Welche bestehenden oder geplanten Maßnahmen der Bundesregierung
dienen der finanziellen Entlastung von Alleinerziehenden, und wie
bewertet die Bundesregierung jeweils deren Reichweite, Zielgenauigkeit und
tatsächliche Entlastungswirkung
a) im Bereich der Wohnkosten,
b) im Steuerrecht,
c) bei Sozialleistungen,
d) bei der Vereinbarkeit von Erwerbs- und Carearbeit?
11. Inwieweit sieht die Bundesregierung vor dem Hintergrund der in Frage 10
genannten Aspekte weiterhin strukturelle Entlastungslücken für bestimmte
Gruppen von Alleinerziehenden (z. B. mit niedrigen Einkommen, im
Transferbezug oder ohne Steuerveranlagung)?
12. Welche Weiterentwicklungen oder Anpassungen prüft die
Bundesregierung zur steuerlichen Entlastung von Alleinerziehenden, insbesondere
a) beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG),
b) bei der Steuerklasse II,
c) bei der Berücksichtigung von Betreuungs- und Wohnkosten?
13. Wie bewertet die Bundesregierung in diesem Zusammenhang die
Verteilungswirkung dieser Instrumente nach Einkommensgruppen sowie deren
tatsächliche Entlastungswirkung bei Alleinerziehenden mit niedrigen oder
schwankenden Einkommen?
14. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die hohen
Armutsquoten von Alleinerziehenden (beispielsweise im OECD (Organisation für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung)-Vergleich mit den
nordischen Ländern) strukturell zu senken?
15. Wie bewertet die Bundesregierung die derzeitige Ausgestaltung und Höhe
des Mehrbedarfs für Alleinerziehende im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB II), insbesondere vor dem Hintergrund steigender Wohnkosten und
der überdurchschnittlichen Mietbelastung von Alleinerziehenden?
16. Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung von einer Anpassung der
Mehrbedarfe für Alleinerziehende im SGB II im Dreizehnten
Änderungsgesetz abgesehen?
17. Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag, die Regelungen zum
Mehrbedarf für Alleinerziehende durch eine Vereinheitlichung der
Prozentsätze unabhängig von Kinderzahl und Kinderalter zu vereinfachen?
18. Wird die Bundesregierung in dieser Legislaturperiode noch Änderungen
bei der Berechnung der Mehrbedarfe für Alleinerziehende vornehmen, um
die tatsächlichen Mehrbelastungen von Alleinerziehenden angemessen
abzubilden (siehe Aspekte in Frage 15, und wenn ja, bis wann, und in
welcher Form)?
19. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse oder Auswertungen darüber
vor, in welchem Umfang Alleinerziehende die bestehenden steuerlichen
Entlastungsinstrumente (insbesondere § 24b EStG) tatsächlich in
Anspruch nehmen, wie hoch der Anteil der Alleinerziehenden ohne
steuerliche Entlastungswirkung ist und aus welchen Gründen (z. B. fehlende
Steuerpflicht, keine Steuerveranlagung) diese Haushalte nicht erreicht
werden?
Berlin, den 27. Januar 2026
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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