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Unterhaltsvorschuss reformieren - Chancen für Kinder Alleinerziehender verbessern (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/4539)

dip / drucksache 15.07.2026 · WP 21 · 21/7162 · Beschlussempfehlung und Bericht · Original ↗

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Unterhaltsvorschuss reformieren - Chancen für Kinder Alleinerziehender verbessern (Beschlussempfehlung und Bericht zu Drs. 21/4539) Deutscher Bundestag Drucksache 21/7162 21. Wahlperiode 15.07.2026 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (13. Ausschuss) zu dem Antrag der Abgeordneten Mareike Hermeier, Nicole Gohlke, Dr. Michael Arndt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/4539 – Unterhaltsvorschuss reformieren – Chancen für Kinder Alleinerziehender verbessern A. Problem Die den Antrag stellende Fraktion kritisiert, dass drei Viertel der Unterhaltsberechtigten die vorgeschriebenen Unterhaltszahlungen nicht oder nur teilweise erhielten. Mit den Leistungen des Unterhaltsvorschussgesetztes (UhVorschG) gehe der Staat für säumige Unterhaltsverpflichtete in Vorleistung. Der Unterhaltsvorschuss sei ein sinnvolles Instrument, um ausbleibende Unterhaltszahlungen eines Elternteils finanziell auszugleichen. Einschränkungen im UhVorschG führten dazu, dass die Leistungen viele Unterhaltsberechtigte nicht erreichten. So erhielten Alleinerziehende mit Kindern über zwölf Jahren den Unterhaltsvorschuss nur nach einer Bedarfsprüfung. Da der Unterhaltsvorschuss nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt werde, seien zudem volljährige Kinder, die eigentlich noch unterhaltsberechtigt seien, gänzlich vom Unterhaltsvorschuss ausgeschlossen. Zudem setze der Unterhaltsvorschuss gemäß § 1 Absatz 1 Nummer 2 UhVorschG u. a. voraus, dass das unterhaltsberechtigte Kind bei einem seiner Elternteile lebe, der ledig, verwitwet oder geschieden sei oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebe. Da leibliche Elternteile, die einen neuen Partner oder eine neue Partnerin heirateten oder eine Lebenspartnerschaft begründeten, nicht mehr anspruchsberechtigt seien, werde vielen Familien diese Leistung vorenthalten. Dem Gesetz lege die Annahme zu Grunde, dass nach einer Heirat oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft des bisher alleinerziehenden Elternteils in der Regel keine prekäre Lage wie bei alleinstehenden Elternteilen gegeben sei. Jedoch lasse sich nicht ohne Weiteres annehmen, dass sich die soziale Gesamtlage dann automatisch verbessere. Zudem werde einem Elternteil auf Grund dieses gesetzlichen Ausschlussgrundes das Eingehen einer neuen Ehe bzw. Lebenspartnerschaft indirekt erschwert. Ferner entstehe für einen Teil von Nicht-EU-Ausländern eine institutionelle Diskriminierung dadurch, dass sie von Leistungen des UhVorschG ausgeschlossen würden. Derzeit unterlägen ausländische Staatsangehörige, die keine EU-/EWR- Bürger seien und deshalb nicht von der Freizügigkeit profitierten und in Deutschland lebten, gesetzlichen Einschränkungen für den Erhalt des Unterhaltsvorschusses. Sie könnten zum Beispiel einen Unterhaltsvorschuss nur dann erhalten, wenn sie über eine Aufenthaltserlaubnis verfügten, die sie für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtige oder berechtigt habe. Diese gesetzlichen Einschränkungen seien ungerecht. Eine Ungerechtigkeit für alle Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger nach dem UhVorschG stelle zudem die volle Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhaltsvorschuss dar. Bei Erhöhung des Kindergeldes sinke der Unterhaltsvorschuss entsprechend. Kindergelderhöhungen kämen dadurch bei Unterhaltsvorschuss- Empfängern nicht an. B. Lösung Ablehnung des Antrags mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. C. Alternativen Keine. D. Kosten Die Kosten wurden im Ausschuss nicht erörtert. Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, den Antrag auf Drucksache 21/4539 abzulehnen. Berlin, den 8. Juli 2026 Der Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend Saskia Esken Vorsitzende Wolfgang Dahler Berichterstatter Christian Zaum Berichterstatter Truels Reichardt Berichterstatter Misbah Khan Berichterstatterin Mareike Hermeier Berichterstatterin Bericht der Abgeordneten Wolfgang Dahler, Christian Zaum, Truels Reichardt, Misbah Khan und Mareike Hermeier I. Überweisung Der Deutsche Bundestag hat den Antrag auf Drucksache 21/4539 in seiner 67. Sitzung am 25. März 2026 an den Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur federführenden Beratung sowie an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur Mitberatung überwiesen. II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage Die den Antrag stellende Fraktion fordert die Bundesregierung auf, unverzüglich einen Gesetzentwurf zur Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes (UhVorschG) vorzulegen, der die folgenden Punkte umsetze: 1. Das Kindergeld solle wie bei regulärer Unterhaltsleistung lediglich hälftig anstatt voll auf die Leistungen des Unterhaltsvorschusses angerechnet werden. Damit solle sichergestellt werden, dass der Unterhaltsvorschuss tatsächlich den Mindestunterhalt decke. 2. Die Bedarfsprüfung für über zwölfjährige Kinder solle abgeschafft werden. 3. Das höchstmögliche Bezugsalter des Unterhaltsvorschusses (§ 1 Absatz 1 Nummer 1 UhVorschG) solle an das höchstmögliche Bezugsalter des Kindergeldes gekoppelt und dementsprechend von der Vollendung des 18. Lebensjahres auf die Vollendung des 25. Lebensjahres ausgeweitet werden. 4. Der Unterhaltsvorschuss solle dahingehend ausgeweitet werden, dass auch leibliche Eltern, die einen neuen Partner oder Partnerin heirateten, anspruchsberechtigt seien. 5. Beim Kreis der Anspruchsberechtigten sollten die gesetzlichen Einschränkungen für nicht freizügigkeitsberechtigte ausländische Staatsangehörige, die in Deutschland lebten (§ 1 Absatz 2a UhVorschG), ersatzlos gestrichen werden. III. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat den Antrag auf Drucksache 21/4539 in seiner 46. Sitzung am 8. Juli 2026 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung der Vorlage empfohlen. IV. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss 1. Beratungsergebnis Der Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat den Antrag auf Drucksache 21/4539 in seiner 27. Sitzung am 8. Juli 2026 abschließend beraten und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung der Vorlage empfohlen. 2. Beratungsverlauf Im Verlauf der abschließenden Beratung führte die Fraktion Die Linke aus, dass es beim Unterhaltsvorschuss nicht um eine technische sozialrechtliche Frage, sondern um die finanzielle Situation Alleinerziehender und ihrer Kinder gehe. Der Staat springe zwar ein, wenn Unterhaltspflichtige ihren Verpflichtungen nicht nachkämen, der Unterhaltsvorschuss liege jedoch unter dem Mindestunterhalt und das Kindergeld werde vollständig angerechnet. Dadurch würden Alleinerziehende und ihre Kinder benachteiligt. Mit dem Antrag werde gefordert, das Kindergeld beim Unterhaltsvorschuss entsprechend den Vereinbarungen im Koalitionsvertrag nur noch zur Hälfte anzurechnen. Dies würde eine spürbare finanzielle Entlastung und bessere Teilhabemöglichkeiten für die betroffenen Kinder schaffen. Stattdessen beschränke sich die Bundesregierung bislang auf Ankündigungen und Prüfaufträge, während Alleinerziehende und ihre Kinder weiterhin von Armut betroffen seien. Zudem könnten Kommunen wirksamer entlastet werden, wenn Unterhaltsansprüche gegenüber säumigen Unterhaltspflichtigen konsequenter durchgesetzt würden. Vorgesehene Sanktionen müssten jedoch verhältnismäßig ausgestaltet werden und dürften nicht dazu führen, dass Unterhaltspflichtige ihrer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen könnten. Insofern appelliere man, dem Antrag zuzustimmen beziehungsweise die im Koalitionsvertrag angekündigten Verbesserungen beim Unterhaltsvorschuss zeitnah umzusetzen. Die Fraktion der CDU/CSU hob hervor, dass Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz keine Sozialleistungen seien, sondern der Staat mit ihnen Verantwortung übernehme, wenn Unterhaltspflichtige ihren Verpflichtungen nicht nachkämen. Gerade deshalb sei ein sensibler Umgang mit dem Thema erforderlich. Der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss sei mit der Reform des Jahres 2017 erheblich ausgeweitet worden. Der Staat müsse sich die Frage stellen, was man leisten könne, wenn er dauerhaft Verantwortung übernehme. Die im Antrag vorgesehene Ausweitung des Unterhaltsvorschusses bis zum 25. Lebensjahr werde auch mit Blick auf das Unterhaltsrecht kritisch bewertet. Mit Eintritt der Volljährigkeit änderten sich die Unterhaltspflichten, da beide Elternteile entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zum Unterhalt beitrügen. Dem Antrag werde daher nicht zugestimmt. Die Fraktion der AfD erklärte, dass die finanziellen Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderungen nicht ausreichend dargelegt seien und eine Gegenfinanzierung fehle. Zudem verwies sie auf den sozialrechtlichen Subsidiaritätsgrundsatz und führte aus, dass eine Ausweitung des Unterhaltsvorschusses für viele Leistungsberechtigte keine spürbaren finanziellen Verbesserungen bewirken würde, da entsprechende Leistungen auf andere Sozialleistungen angerechnet würden. Ferner äußerte sie Zweifel, ob möglichen Fällen von Leistungsmissbrauch ausreichend Rechnung getragen werde. Es müsse sichergestellt werden, dass die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere der tatsächliche Aufenthalt der Kinder in Deutschland, wirksam überprüft würden. Nach Auffassung der Fraktion würden insbesondere Personen ohne Aufenthaltstitel von der Regelung profitieren und dadurch zusätzliche Migrationsanreize geschaffen. Darüber hinaus könne die Ausweitung des Unterhaltsvorschusses den Verwaltungsaufwand in den Jugendämtern sowie die finanzielle Belastung der Kommunen und des Sozialstaats erhöhen. Ferner erklärte sie, dass der Antrag die Verantwortung des Unterhaltspflichtigen zugunsten staatlicher Leistungen zurückdränge. Insofern lehne man den Antrag ab. Die Fraktion der SPD stellte klar, dass sie insbesondere bei der Frage der hälftigen Anrechnung des Kindergeldes eine echte Gerechtigkeitslücke sehe. Der Koalitionsvertrag gelte diesbezüglich immer noch. Ganz besonders auch in dieser Frage. Im Gegensatz dazu würden die Einsparungen beim Unterhaltsvorschuss nicht auf dem Koalitionsvertrag basieren. Im Antrag der Fraktion Die Linke seien auch andere Punkte genannt, die darüber hinausgehen würden. Es sei aber aktuell fiskalisch nicht die richtige Zeit, solche Punkte anzugehen. Aber die hälftige Anrechnung des Kindergeldes sei ein ganz zentraler Gerechtigkeitspunkt. Was die SPD-Fraktion im Antrag der Fraktion Die Linke vermisse, sei das Thema „Rückgriff“. Man frage sich, warum es so unterschiedliche Rückgriffsquoten gebe. Bundesweit habe man eine Quote von ca. 17 oder 18 Prozent. In Nordfriesland seien es 28 Prozent. Man habe über das ganze Bundesgebiet große Unterschiede, das müsse in irgendeiner Form erklärbar sein. Wie könne man die Rückgriffsquoten erhöhen? In Argentinien habe man jetzt den Unterhaltssäumigen, vor allem Vätern, die Reise zur Fußball-WM verwehrt, weil man gesagt habe, „wer es sich leisten kann, zur Fußball-WM in ein anderes Land zu fahren, kann auch Unterhalt für sein Kind zahlen“. Vielleicht komme man hier bei uns auch zu kreativen Ideen. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stellte fest, dass die Bundesregierung Mütter und Kinder dafür bestrafe, dass Väter ihrer Verantwortung nicht gerecht würden. Durch die geplante Beschränkung des Kreises der Anspruchsberechtigten würde man hunderttausende Kinder und Alleinerziehende schlechter stellen. Alleinerziehende seien jetzt schon mit Abstand die am stärksten von Armut betroffene Familienform. Im Durchschnitt seien es in Deutschland 12 Prozent, bei Alleinerziehenden knapp 40 Prozent. Die Kürzung werde durch staatliches Handeln die Kinderarmut verstärken. Bei einer Rückholquote von im Schnitt 17 Prozent seien Kürzungen nicht die erste Maßnahme, die man hätte treffen sollen. Bei der Titulierung wäre es nur ein Stempel in der Verwaltung gewesen, der dafür sorgen würde, dass man in 10, 20, 30 Jahren immer noch nachfordern könne. Es scheitere nur an einem Stempel. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wies darauf hin, dass jeder Cent, der an der Stelle gekürzt werde, am Ende langfristige Kosten auch für die Gesellschaft verursachen würde, weil Kürzungen langfristig Einfluss auf das Leben von Kindern hätten. Diese Koalition habe versprochen, Familien zu stärken. Aber man frage sich, ob Alleinerziehende an der Stelle nicht zu den Familienformen gehören würden, die gestärkt werden sollen. Interessant wäre zu wissen, wie viele Kinder aus dem Bezug des Unterhaltsvorschusses rausfallen würden, wenn der Leistungsanspruch auf die geplanten zwölf Jahre und die maximale Bezugsdauer gekürzt werde. Ebenso wäre es wichtig zu wissen, ob die Bundesregierung benennen könne, welche Alleinerziehendenhaushalte bei der geplanten Begrenzung des Unterhaltsvorschusses am stärksten betroffen wären – nach Einkommen, nach Kinderanzahl, nach Alter, nach Bezügen, vielleicht auch nach Ländern. Berlin, den 8. Juli 2026 Wolfgang Dahler Berichterstatter Christian Zaum Berichterstatter Truels Reichardt Berichterstatter Misbah Khan Berichterstatterin Mareike Hermeier Berichterstatterin Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. 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