Schriftliche Frage 21 von Lars Haise (AfD): Welcher Personalaufwand entstand dem Bundeskriminalamt im Bereich Personenschutz für alle im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien (AfD,…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 13. Juli 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.
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Schriftliche Frage 21 von Lars Haise (AfD): Welcher Personalaufwand entstand dem Bundeskriminalamt im Bereich Personenschutz für alle im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien (AfD,…
Frage 21 (Lars Haise, AfD):
Welcher Personalaufwand entstand dem Bundeskriminalamt im Bereich Personenschutz für alle im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien (AfD, CDU, Die Linke, FDP, BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN, SPD) bei deren Bundesparteitagen in den Jahren 2023 bis 2026 (bitte nach Kalenderjahr und Parteien gliedern), und wie erklärt sich die Bundesregierung mögliche Unterschiede in der Verteilung dieses Personaleinsatzes?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christoph de Vries vom 13. Juli 2026:
Der für den Personenschutz erforderliche Personalaufwand des Bundeskriminalamtes (BKA) bei Bundesparteitagen der im Bundestag vertretenen politischen Parteien richtet sich nach der Anzahl der teilnehmenden Schutzpersonen, deren individueller Gefährdungslage und der von den zuständigen Landesbehörden festgestellten Gefährdungslage für die jeweilige Veranstaltung. Aus diesen Parametern wird unabhängig von der Partei für die jeweilige Veranstaltung ein entsprechendes Schutzkonzept erarbeitet, das sich über die eingestuften Schutzpersonen hinaus auch auf die anderen, in die Zuständigkeit des BKA fallenden, nicht dauerhaft eingestuften Schutzpersonen erstreckt. Unterschiede ergeben sich mithin auch aus der Größe der jeweiligen Bundestagsfraktion bzw. dem Anteil der am jeweiligen Bundesparteitag teilnehmenden Mandatsträger. Eine weitere Beantwortung im Sinne einer detaillierten Aufschlüsselung des Personalaufwandes kann aus Gründen des Staatswohls nicht erfolgen, da Arbeitsmethoden, Vorgehensweisen und Schutzmaßnahmen der Sicherheitsbehörden des Bundes, hier des BKA, im Hinblick auf deren künftige Aufgabenerfüllung besonders schutzbedürftig sind. Die Sicherungsgruppe gewährleistet gerade durch die Ausübung offener und verdeckter Personenschutzmaßnahmen den Schutz von Leib und Leben der Mitglieder der Bundesregierung. Durch die Offenlegung von Art und Umfang von Maßnahmen der Sicherungsgruppe können unmittelbare Rückschlüsse auf die Einsatztaktik und Fähigkeiten des Personenschutzes gezogen werden. Dies könnte Personen im In- und Ausland in die Lage versetzen, gezielte gefährdende Ansatzpunkte insbesondere auch, hinsichtlich auf die Beurteilung der jeweiligen Gefährdungslage, der Einsatztaktik sowie die personellen und ggf. auch logistischen Aufwendungen ziehen und somit die Schutzmaßnahmen des BKA erschweren oder in Einzelfällen sogar unmöglich machen. Dadurch könnten die zur effektiven Gefahrenabwehr notwendigen taktischen und technischen Fähigkeiten des BKA in erheblicher Weise negativ beeinflusst und somit auch zukünftige Maßnahmen erheblich erschwert bzw. unmöglich werden. Dies würde die Funktionsfähigkeit des BKA nachhaltig beeinträchtigen und damit einen Nachteil für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Aus der sorgfältigen Abwägung der Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des BKA sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine Auskunft nach Maßgabe der Geheimschutzordnung und damit einhergehende Einsichtnahme über die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages ausscheidet. Eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern wird dem Schutzbedarf nicht gerecht. Dies gilt umso mehr, als bei einem Bekanntwerden die Einsatzfähigkeit und Methodik der Sicherungsgruppe nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr gegeben wäre. Hieraus ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsinteresse überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zurückstehen.
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