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Schriftliche Frage 116 von Pierre Lamely (AfD): Inwieweit kann die Bundesregierung ausschließen, dass die seit dem 7. Juli 2026 nach der Verordnung (EU) 2019/2144 in Verbindung mit der Del…

dip / schriftliche_frage 17.07.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 13. Juli 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr.

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Schriftliche Frage 116 von Pierre Lamely (AfD): Inwieweit kann die Bundesregierung ausschließen, dass die seit dem 7. Juli 2026 nach der Verordnung (EU) 2019/2144 in Verbindung mit der Del… Frage 116 (Pierre Lamely, AfD): Inwieweit kann die Bundesregierung ausschließen, dass die seit dem 7. Juli 2026 nach der Verordnung (EU) 2019/2144 in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2590 in sämtlichen Neuwagen verpflichtend verbauten Innenraumkameras des ADDW-Systems (Advanced Driver Distraction Warning) von Fahrzeugherstellern, die nach Artikel 7 des Nationalen Geheimdienstgesetzes der Volksrepublik China von 2017 zur Unterstützung und Kooperation mit den Geheimdienstbehörden verpflichtet sind und denen die Behörden nach Artikel 14 desselben Gesetzes Ersuchen um Hilfe und Herausgabe von Daten auferlegen können, zur Übermittlung von Bildund Sensordaten an externe Server zweckentfremdet werden, und welche über eine bloße Beobachtung der Lage hinausgehenden Maßnahmen ergreift sie, um eine solche Ausspähung zu unterbinden, nachdem das Bundesamt für Verfassungsschutz im Januar 2026 öffentlich vor Sicherheitsrisiken bei vernetzten chinesischen Fahrzeugen gewarnt hat und die gemeinsam mit der ZITiS durchgeführte technische Untersuchung chinesischer Fahrzeuge bis heute unter Verschluss gehalten wird (bitte Untersuchungsergebnisse mitteilen oder Gründe für deren Geheimhaltung darlegen)? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christian Hirte vom 17. Juli 2026: Der Bundesregierung liegen derzeit keine Erkenntnisse über Fälle von Datenmissbrauch im Zusammenhang mit Advanced Driver Drowsiness Warning-Systemen vor. Die Bundesregierung beobachtet die Entwicklung aufmerksam und steht hierzu im Austausch mit den zuständigen Sicherheits- und Marktüberwachungsbehörden. Bezüglich der in der Fragestellung erbetenen Informationen und Maßnahmen ist die Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass eine Mitteilung der Untersuchungsergebnisse aufgrund entgegenstehender Belange des Staatswohls nicht erfolgen kann, auch nicht in eingestufter Form. Aufklärungsprofile der Sicherheitsbehörden des Bundes, sind – auch im Hinblick auf deren künftige Aufgabenerfüllung – besonders schutzbedürftig. Durch die Beantwortung derartig gelagerter Fragen könnten Rückschlüsse auf den Aufklärungsbedarf, den Erkenntnisstand sowie die generelle Arbeitsweise der Sicherheitsbehörden gezogen werden. Eine Veröffentlichung der in Rede stehenden Informationen würde den Kenntnisstand und die Arbeitsweise sowie die Aufklärungsaktivitäten und Analysemethoden der Sicherheitsbehörden offenlegen. Dies würde deren Funktionsfähigkeit nachhaltig beeinträchtigen und damit einen Nachteil für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Nach sorgfältiger Abwägung der Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den möglichen negativen Konsequenzen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine Auskunft nach Maßgabe der Geheimschutzordnung und damit einhergehende Einsichtnahme über die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages ausscheidet. Eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern wird dem Schutzbedarf nicht gerecht. Dies gilt umso mehr, als bei einem Bekanntwerden der Informationen die betroffenen nachrichtendienstlichen Methoden und Werkzeuge nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr eingesetzt werden können. Hieraus ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsinteresse überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zurückstehen.

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