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Hintergründe zum islamistischen und queerfeindlichen Anschlag auf den Christopher Street Day in Berlin am 25. Juni 2026 (Antwort zu Drs. 21/7463)

dip / drucksache 02.09.2026 · WP 21 · 21/7826 · Antwort · Original ↗

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Hintergründe zum islamistischen und queerfeindlichen Anschlag auf den Christopher Street Day in Berlin am 25. Juni 2026 (Antwort zu Drs. 21/7463) Deutscher Bundestag Drucksache 21/7826 21. Wahlperiode 02.09.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Marcel Emmerich, Dr. Konstantin von Notz, Dr. Irene Mihalic, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 21/7463 – Hintergründe zum islamistischen und queerfeindlichen Anschlag auf den Christopher Street Day in Berlin am 25. Juni 2026 V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Bei dem islamistischen und queerfeindlichen Terroranschlag auf die Kundgebung zum Christopher Street Day (CSD) in Berlin am 25. Juli 2026 wurden ein Mensch getötet und 31 verletzt. Der mutmaßliche Täter richtete seine Tat gezielt gegen queeres Leben, die Freiheit, Vielfalt und die offene demokratische Gesellschaft in Deutschland. Nach dem bisherigen Stand der Ermittlungen war der mutmaßliche Täter den Sicherheitsbehörden als radikaler Islamist seit Jahren bekannt und Gegenstand verschiedener Maßnahmen der Sicherheitsbehörden von Bund und Ländern (www.zdfheute.de/panorama/kriminalitaet/csd-berlin-abdul-b-taeter-islamist-r adikalisierung-100.html). Nach der Tat sind nun zahlreiche Fragen zum Handeln der Behörden, zur Gefahrenbewertung, zum Informationsaustausch zwischen den Behörden sowie zu den getroffenen oder unterbliebenen Maßnahmen öffentlich aufgeworfen worden (www.zdfheute.de/panorama/kriminalitae t/csd-berlin-abdul-b-taeter-islamist-radikalisierung-100.html). Die umfassende Aufklärung dieser Fragen liegt nicht nur im öffentlichen Interesse, sondern ist auch im Sinne des parlamentarischen Kontrollauftrags des Deutschen Bundestages und seiner Mitglieder. Für die fragestellende stellt sich eine Reihe von schwerwiegenden Fragen.  1. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zum zeitlichen Ablauf des Anschlags vor, insbesondere zu Der Bundesregierung liegen zum zeitlichen Ablauf des Anschlags nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen folgende Erkenntnisse vor: a) der Anmietung des Tatfahrzeuges, Das Tatfahrzeug wurde am 25. Juli 2026 zwischen 17:30 Uhr und 18:30 Uhr angemietet und abgeholt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 1. September 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. b) der Anfahrt des Täters, Nach derzeitigem Erkenntnisstand traf Abdul B. gegen 21.45 Uhr mit dem Tatfahrzeug im Bereich Lennéstraße 11 am Großen Tiergarten ein. Die exakte Anfahrtstrecke ist noch Gegenstand andauernder Auswertungen. c) dem Beginn der Tat, Um 21:50 Uhr fuhr Abdul B. mit dem Fahrzeug aus dem Bereich Lennéstraße 11 in den Großen Tiergarten ein. Um 21:51 Uhr ging der erste Notruf ein. d) den einzelnen Angriffen bzw. Handlungen, e) der Flucht und dem Fluchtweg, f) dem ersten Eintreffen der Polizei bzw. dem ersten Polizeieinsatz am Tatort, Nach den bisherigen Erkenntnissen befanden sich die ersten polizeilichen Einsatzkräfte um 21:53 Uhr am Tatort. g) dem Beginn der Fahndung und ersten Ermittlungsmaßnahmen? Die Personenfahndung nach Abdul B. wurde um 23:28 Uhr eingeleitet. Erste polizeiliche Ermittlungsmaßnahmen am Tatort erfolgten unmittelbar auf das Tatgeschehen. Eine weitergehende Beantwortung der Frage muss zum gegenwärtigen Zeitpunkt unterbleiben. Denn trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages und einzelner Abgeordneter zu erfüllen, tritt hier nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange im Einzelfall das Informationsinteresse des Parlaments hinter dem berechtigten Geheimhaltungsinteresse zum Schutz der laufenden Ermittlungen zurück. Eine Auskunft zu weiteren Erkenntnissen aus dem Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof (GBA) würde konkret weitergehende Ermittlungsmaßnahmen erschweren oder gar vereiteln; aus dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit folgt daher, dass das betroffene Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und Strafverfolgung hier Vorrang vor dem Informationsinteresse genießt.  2. Wann genau und wie konnte Abdul B. als mutmaßlicher Attentäter des Anschlags auf den CSD in Berlin identifiziert werden? a) Inwiefern gab es Hinweise und entsprechende Zeugenaussagen? b) Inwiefern lagen Videos oder anderes Bildmaterial vor, die Verbindungen von Abdul B. zur Tat nahelegten? c) Inwiefern gab es Hinweise im Umfeld der Tatzeit observierenden Sicherheitsbehörden (Bundes- und Landesebene), gegebenenfalls den Einsatz von V‑Leuten, und wenn ja, wie konkret waren diese Hinweise? Die Fragen 2 bis 2c werden gemeinsam beantwortet. Der erste Hinweis auf die Identität des Abdul B. ergab sich aus der Anmietung des Tatfahrzeugs. Anschlagsbezogene Hinweise aus dem Tatvorfeld sind derzeit nicht bekannt.  3. Wie hat die Polizei bzw. wie haben die Sicherheitsbehörden nach Kenntnis der Bundesregierung von der aktuell nicht verpachteten Gartenparzelle Kenntnis erhalten, in der sich Abdul B. vor seiner Ergreifung aufhielt, und inwiefern ist die Polizei oder sind andere Sicherheitsbehörden durch islamistische Kreise oder sein weiteres persönliches Umfeld über seinen Aufenthaltsort informiert worden? Der Hinweis erfolgte durch einen Zeugen aus dem Umfeld der Kleingartenanlage.  4. Auf Grundlage welcher Erkenntnisse ist nach Kenntnis der Bundesregierung der zweite Verdächtige im Kontext des Anschlags auf den CSD wieder entlassen worden, und weshalb wurde er zunächst verdächtigt? Der zweite Tatverdächtige wurde von Polizeikräften vor Ort am 25. Juli 2026 um 23:00 Uhr vorläufig festgenommen, da er aus Sicht der Beamten einer über Polizeifunk durchgegebenen Täterbeschreibung ähnelte und sich auffällig verhielt. Seine Entlassung erfolgte auf Anordnung des GBA kurz vor Ablauf der Frist des § 128 der Strafprozessordnung (StPO), nachdem die Gesamtbewertung der Erkenntnislage bis dahin keinen zur richterlichen Vorführung berechtigenden dringenden Tatverdacht im Sinne der §§ 112, 114 StPO ergeben hatte. Derselbe Tatverdächtige wurde am 1. August 2026 auf Anordnung des GBA erneut vorläufig festgenommen, weil er sich gegenüber Polizeibeamten selbst ausdrücklich der Anschlagsbegehung bezichtigt hatte. Auch aus dieser Maßnahme wurde er entlassen, nachdem sich seine Angaben als unglaubhaft erwiesen hatten und sich auch darüber hinaus weiterhin kein Tatzusammenhang herstellen ließ.  5. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung dazu, inwiefern Abdul B. von Netzwerken, Mittätern und Unterstützern aus der islamistischen Szene oder aus anderen Zusammenhängen geholfen wurde, oder geht sie davon aus, dass Abdul B. als Einzeltäter gehandelt hat?  6. Wird Abdul B. bzw. seine mutmaßliche Tat einer terroristischen Struktur zugerechnet?  7. Wie bewertet die Bundesregierung das Bekennervideo, das auf dem Handy von Abdul B. gefunden wurde (www.tagesschau.de/inland/csd-anschl ag-bekennervideo-100.html), und inwiefern ist es aus Sicht der Bundesregierung von Bedeutung, dass der sogenannte Islamische Staat das Video (zum Zeitpunkt der Einreichung der Kleinen Anfrage) nicht hochgeladen hat? Die Beantwortung der Fragen 5 bis 7 muss zum gegenwärtigen Zeitpunkt unterbleiben. Zur Begründung wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.  8. Inwiefern haben nach Kenntnis der Bundesregierung Erkenntnisse deutscher Sicherheitsbehörden zur Inhaftierung Abdul B.s im Libanon (www.tagesschau.de/investigativ/ndr-wdr/is-attentaeter-100.html) beigetragen, und wenn ja, welche Erkenntnisse? Ein polizeilicher Informationsaustausch mit libanesischen Stellen über das Bundeskriminalamt (BKA) erfolgte erst nach von dort ergangener Mitteilung zur Festnahme. Darüber hinaus kann die Beantwortung zur möglichen Übermittlung an libanesische staatliche Stellen, insbesondere die libanesischen Nachrichtendienste, aber auch mit ausländischen Nachrichtendiensten allgemein, trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, aus Gründen des Staatswohls nicht erfolgen, da Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Sicherheitsbehörden des Bundes, hier der Nachrichtendienste des Bundes, im Hinblick auf deren künftige Aufgabenerfüllung besonders schutzbedürftig sind. Durch eine Beantwortung der Fragen nach Übermittlung an ausländische Nachrichtendienste könnten Rückschlüsse auf die Arbeitsweise deutscher Nachrichtendienste gezogen werden. Eine Konkretisierung hinsichtlich eines möglichen Austausches mit anderen Nachrichtendiensten oder Sicherheitsbehörden könnte betroffene Personen oder Gruppen in die Lage versetzen, Abwehrstrategien zu entwickeln und somit die Erkenntnisgewinnung zu erschweren oder in Einzelfällen sogar unmöglich machen. Dies würde die Funktionsfähigkeit nachhaltig beeinträchtigen und damit einen erheblichen Nachteil für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Ferner können die erbetenen Auskünfte aufgrund der Restriktionen der sog. „Third-Party-Rule“ nicht erteilt werden. Die Missachtung der zugesagten und vorausgesetzten Vertraulichkeit würde die Funktions- und Kooperationsfähigkeit der Nachrichtendienste des Bundes und damit auch die außen- und sicherheitspolitische Handlungsfähigkeit der Bundesregierung erheblich beeinträchtigen. Insbesondere vor dem Hintergrund des internationalen Terrorismus nimmt die internationale Zusammenarbeit eine überragende Bedeutung für die Bundesregierung ein. In diesem Zusammenhang ist die Beachtung der „Third- Party-Rule" unverzichtbar. Selbst die Bekanntgabe der erbetenen Informationen unter Wahrung des Geheimschutzes durch die Übermittlung an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages birgt das Risiko der Offenlegung. Dies kann unter keinen Umständen hingenommen werden. Die so bekannt gewordenen Informationen, die nach den Regeln der „Third-Party-Rule“ übermittelt wurden, würden als Störung der wechselseitigen Vertrauensgrundlage gewertet werden und hätten eine schwere Beeinträchtigung der Teilhabe der deutschen Behörden am internationalen Erkenntnisaustausch zwischen Nachrichtendiensten zur Folge. Diese würde eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Die notwendige Abwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse einerseits und dem grundsätzlich umfassenden parlamentarischen Fragerecht andererseits ergibt daher, dass auch eine eingestufte Übermittlung der Informationen an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages vorliegend nicht in Betracht kommt.  9. Was ist über mögliche Kontaktpersonen von Abdul B. während der Haft im Libanon bekannt? Die Beantwortung der Frage 9 muss zum gegenwärtigen Zeitpunkt unterbleiben. Zur Begründung wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 10. Welche Hinweise hat die Bundesregierung oder haben die ihr untergeordneten Behörden zu Auslandsaufenthalten des Tatverdächtigen, auch mit Hinblick auf Versuche, sich dem sogenannten Islamischen Staat oder anderen Terrorgruppierungen anzuschließen (www.tagesschau.de/investigat iv/ndr-wdr/is-attentaeter-100.html)? Der Bundesregierung sind Auslandsaufenthalte des Abdul B. in Saudi-Arabien, Mauretanien und im Libanon bekannt. Im Jahr 2024 soll Abdul B. eine Pilgerfahrt nach Saudi-Arabien unternommen haben. Während dieser Pilgerfahrt soll Abdul B. erfahren haben, dass sich in Mauretanien viele Geistliche und Rechtsgelehrte aufhalten. Deshalb habe er beschlossen, nach Mauretanien zu reisen, um seine Kenntnisse in der islamischen Religion zu vertiefen. Darüber hinaus liegen Erkenntnisse vor, wonach Abdul B. am 16. Mai 2025 von Berlin über Istanbul/Türkei nach Nouakchott/Mauretanien gereist ist. Am 17. Mai 2025 erfolgte die Ausreise aus Nouakchott nach Istanbul. Am 18. Mai 2026 erfolgte die Rückkehr nach Berlin. Am 20. Mai 2025 reiste Abdul B. über Istanbul/Türkei nach Beirut/Libanon, wo er am 24. Juli 2025 festgenommen und wegen des Verdachts der Terrorismusfinanzierung gemäß Artikel 316 des libanesischen Strafgesetzbuches angeklagt wurde. Im Rahmen der konsularischen Betreuung während Abdul B.‘s Inhaftierung im Libanon wurde bekannt, dass Abdul B. die Absicht gehabt habe, nach Mauretanien zu reisen, um sich dem sogenannten Islamischen Staat (IS) anzuschließen. Nach seiner Haftentlassung im Libanon kehrte Abdul B. am 17. November 2025 nach Berlin zurück. Weitergehende Ausführungen müssen zum gegenwärtigen Zeitpunkt unterbleiben. Zur Begründung wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 11. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu den familiären, persönlichen und islamistischen Kontakten des Tatverdächtigen vor, insbesondere zu eigenen Angehörigen, Predigern, weiteren Kontaktpersonen oder sonstigen Verbindungen in die islamistische Szene (zum Beispiel zu seinen Cousins oder Prediger) oder zum sogenannten Islamischen Staat, seit wann waren diese den Sicherheitsbehörden jeweils bekannt, und welche Maßnahmen wurden hieraus jeweils abgeleitet? 12. In welchen islamistischen Strukturen in Deutschland und im Ausland hat sich Abdul B. seit wann bewegt (bitte bis zu seinem Todestag chronologisch darstellen)? Die Beantwortung der Fragen 11 und 12 muss zum gegenwärtigen Zeitpunkt unterbleiben. Zur Begründung wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 13. Welche konkreten Erkenntnisse kamen seit den ersten Hinweisen auf eine Radikalisierung bis zum Tattag jeweils hinzu, und wann wurden diese den zuständigen Behörden jeweils bekannt, und wie wurden diese bewertet (bitte nach Datum aufschlüsseln)? Dem BKA ist Abdul B. erstmals durch das Verbreiten von Inhalten mit Bezug zum IS im Juni 2024 bekannt geworden. Es fand seitdem ein fortwährender Informationsaustausch zwischen den zuständigen Landesbehörden und dem BKA statt. Im Jahr 2025 folgte eine erste Befassung im Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ). Ausführliche Informationen zu GTAZ- Befassungen folgen in der Antwort zu Frage 34. Darüber hinaus kommt die Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung, dass die weitergehende Beantwortung der Frage nicht offen erfolgen kann. Gegenstand der Frage sind solche Informationen, die in besonderem Maße das Staatswohl berühren. Durch eine offene Auskunft darüber, ab wann hier Erkenntnisse zu einer islamistischen Radikalisierung des Abdul B. vorliegen, wären Rückschlüsse auf die Bearbeitungsschwerpunkte des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) sowie gegebenenfalls den Kenntnisstand zu anderen islamistischen Akteuren, die derzeit bearbeitet werden, möglich. Dementsprechend könnten die betroffenen Akteure entsprechende Abwehrstrategien entwickeln und dadurch die Erkenntnisgewinnung des BfV erschweren oder in Einzelfällen unmöglich machen. Dies kann die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigen und damit einen Nachteil für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Die VS-Einstufung der Antwort ist dementsprechend erforderlich, da sie Informationen enthält, die im Zusammenhang mit der Arbeitsweise und Methodik des BfV stehen. Des Weiteren unterliegen die weiteren erbetenen Informationen der „Third- Party-Rule“ und können nicht dargestellt werden. Zur Begründung wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen. 14. Welche Erkenntnisse liegen darüber vor, welche konkreten Personen, Organisationen oder Onlineangebote bei der Radikalisierung Abdul B.s eine Rolle spielten (bitte benennen)? Die Beantwortung der Frage 14 muss zum gegenwärtigen Zeitpunkt unterbleiben. Zur Begründung wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 15. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur weiteren Radikalisierung von Abdul B. in der Jugendhaftanstalt in Deutschland? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 16. Sieht die Bundesregierung die Gefahr weiterer Anschläge, gegebenenfalls Nachahmungstaten, für weitere CSD-Veranstaltungen, und wie begegnet die Bundesregierung diesen Gefahren, auch im Zusammenspiel mit den Ländern? Aus jihadistischer Perspektive stehen alle Personen und Gruppen potenziell im Fokus, die Lebensweisen praktizieren oder offen Ansichten vertreten, die im jihadistischen Weltbild als feindlich betrachtet werden. In diesem Zusammenhang stellen Personen, die Teil der LGBTQIA+-Szene sind oder sich mit dieser solidarisieren, ein festes, dem Glauben widersprechendes und symbolhaft zu bekämpfendes Feindbild dar und geraten daher zunehmend in den Fokus islamistischer/jihadistischer Propaganda. Angehörige der LGBTQIA+- Gemeinschaft oder Einrichtungen mit entsprechenden Bezügen stellen somit potenzielle Gelegenheitsziele für allein handelnde, islamistisch motivierte Personen als auch mögliche Ziele für organisationsgebundene Anschlagsplanungen dar. Im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern erfolgt entsprechend der Gefährdungslage anlassbezogen eine Bewertung von Veranstaltungen und Anpassung von Maßnahmen. 17. Wie bewertet die Bundesregierung die Entwicklung, dass die Kosten für notwendige Sicherheitskonzepte bei CSD-Veranstaltungen angesichts der Bedrohungslage für viele Veranstalter massiv angestiegen sind (www.t z.de/muenchen/stadt/helfen-csd-muenchen-sicherheitskosten-explodiere n-stadt-soll-93125530.html; www.fr.de/rhein-main/darmstadt/verein-star tet-spendenkampagne-fuer-sicherheit-beim-csd-94417155.html), und welche konkrete Unterstützung plant sie, damit CSDs in Deutschland auch künftig in einem angemessenen Sicherheitsrahmen stattfinden können? Die Verantwortung für das Sicherheitskonzept zu (Groß-)Veranstaltungen liegt grundsätzlich beim Veranstalter im Zusammenwirken mit den örtlich zuständigen Behörden. Die Umsetzung und die damit verbundene Finanzierung obliegt gemäß der föderalen Kompetenzordnung des Grundgesetzes den Ländern. Die zuständige Polizei des Landes stimmt sich im Rahmen von Großveranstaltungen eng mit den Veranstaltern ab – insbesondere zu den Sicherheitskonzepten. Auf Anforderung der zuständigen Polizei des Landes kann eine Unterstützung durch die Bundespolizei (BPOL) oder die Polizei anderer Länder erfolgen. 18. Welche Handlungsempfehlungen des im Auftrag der Innenministerkonferenz vom Bundesministerium des Innern für 2022 eingerichteten Arbeitskreises „Bekämpfung homophober und transfeindlicher Gewalt“ (www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/nac hrichten/2023/06/ak-abschlussbericht.pdf?__blob=publicationFile&v=6) wurden bisher umgesetzt? Zu den Ergebnissen des Arbeitskreises „Bekämpfung homophober und transfeindlicher Gewalt“ einschließlich seiner Handlungsempfehlungen wurde eine Evaluation durchgeführt und durch die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder im Anschluss an ihre 225. Sitzung veröffentlicht: https://www.innenministerkonferenz.de/IMK/DE/termine/to-beschluesse/2026- 06-19_DOK/Anlage_TOP_37.pdf Diese Evaluation enthält auch eine Darstellung zum Umsetzungsstand der einzelnen Handlungsempfehlungen. 19. Welche Handlungsempfehlungen des Arbeitskreises „Bekämpfung homophober und transfeindlicher Gewalt“ plant die Bundesregierung in dieser Legislaturperiode noch umzusetzen (bitte mit Nennung eines konkreten Zeitplans angeben)? Möglichkeiten der Umsetzung weiterer Maßnahmen im Sinne der Handlungsempfehlungen des Arbeitskreises „Bekämpfung homophober und transfeindlicher Gewalt“ sind, soweit Bundeszuständigkeit gegeben ist, einschließlich etwaiger Zeitplanungen in Prüfung. 20. Welche Maßnahmen aus dem Empfehlungspapier der Verbände und Vertreterinnen und Vertreter der LSBTIQ*-Community (Arbeitsgruppe Gewaltschutz) an die Bundesministerien, die im Rahmen des Beteiligungsprozesses zum Aktionsplan „Queer leben“ der letzten Bundesregierung entstanden ist (www.lsvd.de/media/doc/12772/empfehlungspapier-ag-ge waltschutz-data.pdf), plant die Bundesregierung in dieser Legislaturperiode umzusetzen? Zum Aktionsplan „Queer leben“ und dessen Umsetzungsstand wird auf die Antworten der Bundesregierung zu den Schriftlichen Fragen 97 und 98 des Abgeordneten Maik Brückner auf Bundestagsdrucksache 21/3928 verwiesen. 21. Wie ist sichergestellt, dass Betroffene des Anschlags nicht nur akut, sondern über Monate und Jahre Zugang zu traumatherapeutischer Behandlung erhalten, und welche Wartezeiten bestehen hierfür aktuell nach Kenntnis der Bundesregierung? Der Bundesopferbeauftragte schaltet nach einem Anschlagsgeschehen regelmäßig bei einem externen Dienstleister ein Beratungstelefon als Hotline, um den Betroffenen ein niederschwelliges Angebot der (psychosozialen) Akuthilfe zur Verfügung stellen zu können. Für die Folgezeit ist mit den Traumaambulanzen nach § 31 des Sozialgesetzbuches Vierzehntes Buch (SGB XIV) im Rahmen der Schnellen Hilfen ein niedrigschwelliger Zugang zur psychotherapeutischen Unterstützung im Sozialen Entschädigungsrecht vorhanden. Leistungsberechtigte können auf Wunsch spätestens fünf Werktage nach ihrer Kontaktaufnahme einen Termin zur Erbringung von Leistungen der Traumaambulanz erhalten. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Traumaambulanz ist, dass Betroffene sie innerhalb von zwölf Monaten nach dem schädigenden Ereignis oder Kenntnis hiervon aufsuchen. Bei länger zurückliegenden Ereignissen, die zu einer akuten psychischen Belastung geführt haben, kann die Traumaambulanz innerhalb von zwölf Monaten nach Auftreten der akuten Krise ebenfalls aufgesucht werden. Erwachsene erhalten bis zu 15 Sitzungen in der Traumaambulanz, Kinder und Jugendliche bis zu 18 Sitzungen. Dabei genügt es, wenn der Antrag auf Leistungen der Sozialen Entschädigung spätestens nach der zweiten Sitzung in der Traumaambulanz gestellt wird. Haben Betroffene nach der Betreuung in der Traumaambulanz noch weiteren psychotherapeutischen Behandlungsbedarf, so verweist sie der Träger der Sozialen Entschädigung auf weitere psychotherapeutische Angebote (§ 35 SGB XIV). Geschädigte haben nämlich für anerkannte Schädigungsfolgen Anspruch auf Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung. Für die Leistungen der Krankenbehandlung sind grundsätzlich die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung maßgeblich. Zu den Leistungen gehören auch psychotherapeutische Behandlungen. Wegen der besonderen Verantwortung des Staates gegenüber den Geschädigten gibt es abweichend vom Recht der gesetzlichen Krankenversicherung aber einige Besserstellungen. Hierzu gehören auch die ergänzenden Leistungen nach § 43 SGB XIV, die besondere psychotherapeutische Leistungen umfassen. Hierunter fallen: • alternative Behandlungsverfahren, • eine höhere Zahl an Therapiestunden, • Ausweitung der Behandlungsfrequenz, • Behandlung durch psychotherapeutisch tätige Ärztinnen und Ärzte/ Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, • Behandlung durch Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker, sofern diese über eine entsprechende Qualifikation im Bereich der Psychotherapie verfügen. Diese Leistungen werden so lange erbracht, wie sie unter Berücksichtigung der Art und Schwere des Einzelfalls und der besonderen Bedarfe der geschädigten Person notwendig sind. Darüber hinaus besteht für gesetzlich Versicherte der Zugang zu den Strukturen der ärztlichen und psychotherapeutischen Regelversorgung im ambulanten und stationären Bereich. 22. Zu welchen Zeitpunkten wurde der Tatverdächtige durch welche Sicherheitsbehörden erstmals als islamistischer Extremist, als gewaltorientierter Islamist, als terroristisch relevanter Akteur oder als Gefährder oder sonstige sicherheitsrelevante Person bewertet? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 13 sowie 34 bis 36 verwiesen. 23. Wann wurde gegen den Tatverdächtigen wegen welcher Straftat jeweils ermittelt, Anklage erhoben, ein Urteil gesprochen sowie Untersuchungshaft, Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel, Jugendstrafe oder (Vor-) Bewährung angeordnet (bitte tabellarisch auflisten)? Der GBA hat am 27. Juli 2026 das Verfahren gegen Abdul B. von der Generalstaatsanwaltschaft Berlin wegen des Verdachts des Mordes in Tateinheit mit versuchtem Mord, mit gefährlicher Körperverletzung sowie mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr übernommen. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 37, 47d und 47e verwiesen. Zu möglichen weiteren Verfahren aus der Zuständigkeit der Länder erteilt die Bundesregierung aufgrund der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes keine Auskünfte. 24. Welche Überwachungsmaßnahmen wurden durch welche Landes- und Bundesbehörden nach Kenntnis der Bundesregierung und/oder der ihr nachgeordneten Behörden gegen den mutmaßlichen Täter durchgeführt? Das BKA hat keine Überwachungsmaßnahmen im Sinne der Fragestellung durchgeführt. Entsprechend der im Grundgesetz vorgesehenen Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern obliegt der Bereich der Gefahrenabwehr grundsätzlich den Bundesländern. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 44 verwiesen. Darüber hinaus kann nach sorgfältiger Abwägung eine Beantwortung aus Gründen des Staatswohls nicht erfolgen, da Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Sicherheitsbehörden des Bundes, hier des BfV, im Hinblick auf deren künftige Aufgabenerfüllung besonders schutzbedürftig sind. Informationen über den möglichen Einsatz von Observationskräften würde spezifische Informationen zur Tätigkeit, insbesondere zur Methodik und Arbeitsweisen der Sicherheitsbehörden einem nicht eingrenzbaren Personenkreis nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland zugänglich machen. Dies würde die hier bearbeiteten Personen und Organisationen in die Lage versetzen, Abwehrstrategien zu entwickeln und die Erkenntnisgewinnung des BfV deutlich zu erschweren oder in Einzelfällen unmöglich zu machen. Dies würde die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigen und damit einen Nachteil für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Aus der sorgfältigen Abwägung der Informationsrechte des Deutschen Bundestags und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des BfV sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine Auskunft nach Maßgabe der Geheimschutzordnung und damit einhergehende Einsichtnahme über die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages ausscheidet. Eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern wird dem Schutzbedarf nicht gerecht. Hieraus ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsinteresse überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zurückstehen. Zudem könnten die möglichen Rückschlüsse in nicht unerheblichem Maße die Zuständigkeit der Landesbehörden für Verfassungsschutz (LfV) tangieren und somit einen nicht statthaften Eingriff in das föderale Gefüge darstellen. 25. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung und/oder der ihr nachgeordneten Behörden zutreffend, dass der Täter nach vorherigen Einschätzungen bezüglich seiner Gefährlichkeit engmaschig, auch mit entsprechendem Personal überwacht wurde, am Tattag aber nur durch rein technische Maßnahmen wie beispielsweise eine Videokamera vor seiner Wohnung (www.tagesschau.de/investigativ/ndr-wdr/anschlag-berlin-tatverdaechtig er-100.html), und wodurch wurde dies begründet, und haben gegebenenfalls zuvor stattgefundenen Maßnahmen die Verantwortlichen nach Kenntnis der Bundesregierung und/oder ihr nachgeordneter Behörden gegebenenfalls veranlasst, die Gefährlichkeit unmittelbar vor dem späteren Tatzeitpunkt als nicht mehr so hoch einzustufen, sollte dies zutreffen, was hat konkret zu dieser Einschätzung geführt, und welche Stelle hat diese Einschätzung zu welchem Zeitpunkt vorgenommen (bitte die jeweiligen Einstufungen durch das Bundeskriminalamt (BKA) und andere Behörden auf Landes- und Bundesebene chronologisch auflisten)? Es wird auf die Antwort zu Frage 24 verwiesen. 26. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung dazu vor, ob die Berliner Polizei als zuständige Gefahrenabwehrbehörde am Tattag gegenüber Abdul B. eine persönliche Kontrolle oder sonstige gefahrenabwehrrechtliche Maßnahmen anlässlich des kommenden CSD in Berlin geprüft oder durchgeführt hat, und falls dies nicht der Fall war, aus welchen Gründen hiervon abgesehen wurde? Entsprechend der im Grundgesetz vorgesehenen Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern obliegt der Bereich der Gefahrenabwehr grundsätzlich den Bundesländern. Zu Maßnahmen, die in Zuständigkeit der Länder durchgeführt werden, nimmt die Bundesregierung aufgrund der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes keine Stellung. 27. Wann wurden die am 16. und 24. Juni 2024 über den Instagram-Account des Tatverdächtigen veröffentlichten Inhalte mit Bezug zum sogenannten Islamischen Staat (www.zeit.de/2026/33/abdul-b-is-anschlag-csd-berlin-r adikalisierung-polizei/komplettansicht) den deutschen Sicherheitsbehörden erstmals bekannt, und welche Maßnahmen wurden daraufhin jeweils ergriffen? Die über den Instagram-Account des Abdul B. veröffentlichen Inhalte mit Bezug zum IS konnten am 16. Juni 2024 bzw. 25. Juni 2024 im BKA festgestellt werden. Eine Identifizierung des Abdul B. als Nutzer ist durch entsprechende Internetermittlungen im BKA am 26. Juni 2024 erfolgt. Eine Steuerung an das Landeskriminalamt (LKA) Berlin erfolgte am 2. Juli 2024. Weiterführende Erkenntnisse, insbesondere zu den getroffenen Maßnahmen, fallen in die Zuständigkeit des Landes Berlin. Zu Maßnahmen, die in Zuständigkeit der Länder durchgeführt werden, nimmt die Bundesregierung aufgrund der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes keine Stellung. 28. Lagen dem Gericht zum Entscheidungszeitpunkt alle Einschätzungen der Sicherheitsbehörden (Landes- und Bundesebene) zur Gefährlichkeit des mutmaßlichen Täters vor, und sollte dies nicht der Fall sein, warum nicht, und welche Informationen konkret nicht? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Die Verantwortung für die Weitergabe relevanter Informationen an das Gericht liegt bei der aktenführenden Stelle innerhalb ihres Verfahrens, im Falle eines Strafverfahrens bei der zuständigen Staatsanwaltschaft und der mit den Ermittlungen beauftragten Polizeidienststelle, hier des Landes Berlin. 29. Wie ist, bei Erteilung der sogenannten Vorbewährung nach § 61 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) unter der Auflage oder Weisung (gemäß § 61b JGG), an einem Deradikalisierungsprogramm teilzunehmen, die Kommunikation zwischen der ausführenden Organisation (hier Violence Prevention Network) und dem Gericht geregelt, und wie wird sichergestellt, dass bei einer negativen Beurteilung sofort reagiert wird? Wenn bei einem Vorbehalt der nachträglichen Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung gemäß § 61 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) die Weisung erteilt wird, an einem De-Radikalisierungsprogramm teilzunehmen, überwacht deren Erfüllung der Bewährungshelfer im Einvernehmen mit dem Richter (§ 61b Absatz 1 Satz 3, § 24 Absatz 3 Satz 2 JGG). Für die Überwachung kann der Richter dem Bewährungshelfer Anweisungen erteilen (§ 61b Absatz 1 Satz 3, § 25 Satz 2 JGG). Im Übrigen berichtet der Bewährungshelfer über die Lebensführung des Jugendlichen in Zeitabständen, die der Richter bestimmt; er teilt dem Richter gröbliche oder beharrliche Verstöße gegen die Weisung mit (§ 61b Absatz 1 Satz 3, § 25 Satz 2 und 3 JGG). Auf die Unterstellung unter den Bewährungshelfer soll nur verzichtet werden, wenn ausreichende Betreuung und Überwachung durch die Jugendgerichtshilfe gewährleistet sind (§ 61b Absatz 1 Satz 2 JGG). Die Jugendgerichtshilfe wacht darüber, dass der Jugendliche der Weisung nachkommt, soweit nicht ein Bewährungshelfer dazu berufen ist (§ 38 Absatz 5 Satz 1 JGG). Erhebliche Zuwiderhandlungen teilt die Jugendgerichtshilfe dem Jugendgericht mit (§ 38 Absatz 5 Satz 2 JGG). Hierdurch ist sichergestellt, dass das Gericht vor einer Ablehnung der Aussetzung mit vorläufigen Maßnahmen reagieren kann; insoweit wird auf die Antwort zu Frage 49 Bezug genommen. 30. Welche Gegenstände wurden im Rahmen der Durchsuchungen und Sicherstellungen (www.tagesschau.de/inland/gesellschaft/csd-berlin-verl etzte-100.html; www.bild.de/regional/berlin/in-berlin-fahnder- stuermenwohnung-von-csd-terrorist-abdul-ballout-6a65b3b4e4e0a5362b8fbcf; www.t-online.de/nachrichten/deutschland/id_101360766/csd-attentat-ber lin-nachbarn-beschreiben-abdul-b-aus-der-schule-.html) im Zusammenhang mit dem Tatverdächtigen beschlagnahmt (bitte einzeln nach Art des Gegenstandes, insbesondere Mobiltelefone, SIM-Karten, Datenträger, Computer und Schriftstücke, Fundort und zuständiger Sicherheitsbehörde auflisten), welche dieser Gegenstände waren den Sicherheitsbehörden bereits vor dem Anschlag bekannt oder Gegenstand von Überwachungsmaßnahmen, und welche Erkenntnisse wurden hieraus jeweils gewonnen? Die bei den Durchsuchungen sichergestellten Asservate sind Gegenstand laufender Ermittlungen und Auswertungen. Weitere Angaben im Sinne der Fragestellung wären derzeit geeignet, Rückschlüsse auf Ermittlungsansätze und deren Zielrichtung zu ermöglichen und dadurch die Untersuchungszwecke der anhängigen Ermittlungen des GBA zu gefährden. Die Beantwortung der Frage muss daher aus den bei Frage 1 genannten Erwägungen unterbleiben. 31. Inwiefern lagen nach Kenntnis der Bundesregierung der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vor der Entscheidung zur Haftentlassung Kenntnisse zum Gefährderstatus von Abdul B. aus dem Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ) oder anderer Sicherheitsbehörden vor, und von welchen? Im Bedarfsfall, etwa wenn Ermittlungsverfahren gegen betroffene Personen laufen oder geplant sind, können auch Vertreterinnen und Vertreter der Landesjustiz zu Sitzungen im GTAZ eingeladen werden. Nach der Einstufung als Gefährder im Januar 2026 fand die nächste GTAZ-Sitzung unter Teilnahme der Generalstaatsanwaltschaft Berlin zu Abdul B. nach Haftentlassung statt, hierzu siehe Antwort auf Frage 34. Zum Informationsaustausch zwischen dem LKA und der Generalstaatsanwaltschaft Berlin liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 32. Welche Maßnahmen der Gefahrenabwehr, Beobachtung, Überwachung oder Strafverfolgung wurden gegenüber dem Tatverdächtigen seit Bekanntwerden seiner Radikalisierung ergriffen, und wann wurden diese jeweils angeordnet, verlängert oder beendet (bitte tabellarisch auflisten)? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 23, 24, 26 und 44 verwiesen. 33. Wann wurde der Tatverdächtige zuletzt observiert oder sonst überwacht und mit welchen technischen oder personellen Mitteln, welche einzelnen Maßnahmen wurden wann beendet und aus welchen Gründen, und welche wurden bis wann weitergeführt, welche neuen Erkenntnisse lagen den Sicherheitsbehörden zwischen dem 26. Mai und dem Anschlag am 25. Juli 2026 über den Tatverdächtigen vor, und aus welchen Gründen führten diese Erkenntnisse nicht zu einer erneuten Intensivierung der Gefährderbewertung oder der Überwachungsmaßnahmen? Es wird zunächst auf die Antworten zu den Fragen 24, 26 und 44 verwiesen. Dem BKA wurde im Zuge der Wahrnehmung seiner Zentralstellenfunktion zuletzt am 6. Juli 2026 bekannt, dass Abdul B. am 2. Juli 2026 seine Wohnung verlassen und dabei augenscheinlich eine Waffe im Hosenbund stecken hatte. Dies wurde im Rahmen der Auswertung der Observationstechnik am 3. Juli 2026 festgestellt und auf mündliche Anordnung der Generalstaatsanwaltschaft Berlin entsprechende Maßnahmen ergriffen. Es stellte sich heraus, dass er sich anlässlich seines Geburtstages mit Freunden verabredet hatte und es sich bei der „Waffe“ um eine Spielzeug-Wasserpistole handelte. Es wurde keine Strafanzeige aufgenommen. Bezüglich weiterer Erkenntnisse und Maßnahmen wird auf die Zuständigkeit des Landes Berlin verwiesen. 34. Wie oft und durch die Aufsetzung welcher Behörde war Abdul B. Gegenstand der Beratungen im Gemeinsamen Terrorabwehrzentrum oder vergleichbarer Koordinierungsgremien, und wenn ja, jeweils mit welchem Ergebnis und daraus folgenden Entscheidungen bzw. Maßnahmen (bitte eine entsprechende Chronologie erstellen)? Folgende Sitzungen fanden im GTAZ zu Abdul B. statt: Datum GTAZ-Format und Inhalt 28.05.2025 Sitzung AG „Operativer Informationsaustausch“ zu möglichem Ausreisesachverhalt auf Einladung des LKA Berlin. Im Ergebnis wurde festgehalten, dass die Federführung für die Personensachbearbeitung beim LKA Berlin liegt und die beteiligten Behörden weiterhin Informationen zur Person erheben und austauschen. 22.10.2025 Sitzung AG „Operativer Informationsaustausch“ i. Z. m. dem Ausreisesachverhalt auf Einladung des LKA Berlin. Im Ergebnis wurde festgehalten, dass die Federführung für die Personensachbearbeitung beim LKA Berlin liegt und die beteiligten Behörden weiterhin Informationen zur Person erheben und austauschen sowie durch die zuständige Staatsanwaltschaft die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens geprüft wird. 07.11.2025 Sitzung AG „Operativer Informationsaustausch“ i. Z. m. dem Ausreisesachverhalt (erwartete Wiedereinreise) auf Einladung des LKA Berlin. Im Ergebnis wurde festgehalten, dass die Federführung für die Personensachbearbeitung beim LKA Berlin liegt und die beteiligten Behörden weiterhin Informationen zur Person erheben und austauschen. 18.11.2025 AG „Tägliche Lagebesprechung“ – Lagebeitrag Berlin zu Exekutivmaßnahmen nach Rückkehr 16.01.2026 AG „Tägliche Lagebesprechung“ – Lagebeitrag Berlin anlässlich der Einstufung als Gefährder 13.05.2026 AG „Tägliche Lagebesprechung“ – Lagebeitrag Berlin anlässlich der Verurteilung 26.05.2026 AG „Tägliche Lagebesprechung“ – Terminhinweis auf Sitzung der AG „Risikomanagement“ an demselben Tag 26.05.2026 AG „Risikomanagement“ zur Abstimmung von Maßnahmen nach Haftentlassung. Einladung des BKA nach entsprechendem Vorschlag des LKA Berlin. Im Ergebnis erzielte die Bewertung zur Person mittels RADAR‑iTE ein hohes Risiko. Die beteiligten Behörden besprechen laufende und weitere geplante Maßnahmen im Zusammenhang mit Abdul B. 35. Wurde der Tatverdächtige mittels des Prognoseinstruments RADAR‑iTE (Regelbasierte Analyse potentiell destruktiver Täter zur Einschätzung des akuten Risikos – islamistischer Terrorismus) (www.bka.de/DE/Unser eAufgaben/Deliktsbereiche/PMK/Radar/radar_node.html) bewertet, und wenn ja, wann erfolgten die jeweiligen Bewertungen, welches Ergebnis ergab sich jeweils, und welche Konsequenzen wurden hieraus für die Gefährdungsbewertung und die gegen den Tatverdächtigen gerichteten Maßnahmen nach Kenntnis der Bundesregierung gezogen? Das LKA Berlin hat den Tatverdächtigen am 13. Mai 2026 mit dem Risikobewertungsinstrument RADAR‑iTE bewertet. Die Bewertung wurde mit dem BKA abgestimmt und ergab ein hohes Risiko zur Begehung des Zieldelikts (ideologisch motivierte lebensgefährliche Gewalttaten). Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 42 verwiesen. 36. Welchen Sicherheitsbehörden und sonstigen Behörden war der Gefährderstatus von Abdul B. bekannt, und wenn ja, seit wann nach Kenntnis der Bundesregierung? Abdul B. wurde durch das LKA Berlin am 12. Januar 2026 als Gefährder im Bereich religiöse Ideologie eingestuft. Im Anschluss daran ist eine Steuerung dieser Information durch das LKA Berlin an alle Staatsschutzdienststellen, den Bundesnachrichtendienst (BND), die BPOL, das BfV und den GBA erfolgt. Eine Steuerung erfolgte außerdem über die Ergebnisse der Arbeitsgruppe „Tägliche Lagebesprechung“ des GTAZ vom 16. Januar 2026. Eine Beteiligung Europols erfolgte am 4. Mai 2026 durch das BKA. Weitere Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung nicht vor. 37. Wie viele Gefährderansprachen erfolgten nach Kenntnis der Bundesregierung gegenüber Abdul B., und wann fand die letzte statt, und wie oft wurden welche konkreten Räumlichkeiten mit Bezug zu Abdul B. durchsucht, und wann fand die letzte Durchsuchung statt? Dem BKA liegen im Zuge der Wahrnehmung seiner Zentralstellenfunktion Erkenntnisse des LKA Berlin vor, wonach im Rahmen von Ermittlungen des LKA Berlin wegen des Verdachts des Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen gemäß § 86 des Strafgesetzbuches (StGB) am 15. Oktober 2024 die Wohnanschrift des Abdul B. in Berlin durchsucht wurde. Weiterhin liegen dem BKA Erkenntnisse des LKA Berlin vor, wonach bei Abdul B. im Rahmen seiner Wiedereinreise aus dem Libanon nach Deutschland am 17. November 2025 entsprechende Durchsuchungsbeschlüsse vollstreckt wurden. Bezüglich weiterer Erkenntnisse und Maßnahmen vor der Tat wird auf die Zuständigkeit des Landes Berlin verwiesen. Eine Beantwortung in Bezug auf Maßnahmen seit Tatbegehung muss zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus den bei Frage 1 genannten Erwägungen unterbleiben. 38. Wann, und wenn ja, in welcher Weise wurde der Bundesminister des Innern bzw. das Bundesministerium des Innern erstmals vor der Gefährlichkeit Abdul B.s gewarnt, und wusste der Bundesinnenminister bei seiner Warnung vor einer verschärften Sicherheitslage am 18. Juli 2026 (vgl. www.tagesschau.de/inland/sicherheit-dobrindt-anschlagsgefahr-10 0.html) von Abdul B. und seinem Hintergrund, und wenn nein, worauf bezogen sich die abstrakten Warnungen des Bundesinnenministers sonst? Ein Austausch zwischen dem Bundesministerium des Innern und seinem Geschäftsbereich konkret zu Abdul B. fand nicht statt. Der Bundesminister des Innern, Alexander Dobrindt, hat verschiedentlich erklärt, dass ihn die vermehrte Melde- und Aufklärungslage dazu veranlasst hat, nicht mehr nur von einer abstrakten Bedrohungslage zu sprechen. Aktuelle Gefährdungssachverhalte reichen von eher niedrigschwelligen Sachverhalten bis hin zu Fällen, bei denen einer Gefahr für Leib und Leben von Betroffenen nachgegangen wird. In den vergangenen Wochen konnten mehrfach Ausspähungen beobachtet werden, die mutmaßlich der Vorbereitung von Anschlägen gegen Einrichtungen und Personen gedient haben. 39. Welche Erkenntnisse zu Abdul B. wurden den Sicherheitsbehörden in den letzten 24 Monaten, den letzten 12 Monaten, den letzten 3 Monaten, den letzten 4 Wochen sowie in den letzten 7 Tagen vor dem Anschlag jeweils bekannt? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 13, 33 sowie 34 verwiesen. 40. Welche dieser Erkenntnisse wurden zwischen Polizei, Verfassungsschutz, Staatsanwaltschaften, Gerichten und sonstigen zuständigen Behörden jeweils übermittelt, und welche Erkenntnisse wurden nach Kenntnis der Bundesregierung nicht weitergegeben, aus welchen Gründen unterblieb gegebenenfalls eine Weitergabe? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 28, 31, 34 und 47e verwiesen. 41. Inwiefern führten Erkenntnisse zwischen der Entlassung des Tatverdächtigen am 26. Mai 2026 und dem Anschlag am 25. Juli 2026 zu einer Änderung der mittels RADAR‑iTE vorgenommenen Risikobewertung, oder, sofern keine Änderung erfolgte, aus welchen Gründen wurde trotz gegebenenfalls neuer Erkenntnisse keine Neubewertung vorgenommen? Der Tatverdächtige wurde am 12. Mai 2026 (nicht am 26. Mai 2026) aus der Haft entlassen, am 13. Mai 2026 lag das Ergebnis der RADAR‑iTE-Bewertung vor. Die Verantwortung für die Durchführung einer Bewertung mit RA- DAR‑iTE liegt bei der jeweils zuständigen Landespolizei und erfolgt in regelmäßigen Abständen und in Abstimmung mit dem BKA. Voraussetzung für eine Aktualisierung einer RADAR‑iTE-Bewertung sind neue Erkenntnisse bzw. beobachtbares Verhalten, welche in der weiteren Folge einer individuellen Risikoanalyse unterzogen werden können. Diese lagen im vorliegenden Fall nach Kenntnis der Bundesregierung nicht vor. 42. Wann erfolgte die letzte Gefährdungsbewertung des Tatverdächtigen vor dem Anschlag, und mit welchem Ergebnis? Die letzte Gefährdungsbewertung zur Person des Abdul B. mit RADAR‑iTE erfolgte am 13. Mai 2026. Das Ergebnis dieser Bewertung ergab ein „hohes Risiko“ zur Begehung einer ideologisch motivierten lebensgefährlichen Gewalttat. Demzufolge wurde die Person in der Sitzung der Arbeitsgruppe „Risikomanagement“ des GTAZ am 26. Mai 2026 besprochen und bewertet. 43. Welche Gefährdungsbewertung lag für den Tatverdächtigen am 26. Mai 2026, zum 1. Juni 2026, zum 1. Juli 2026 sowie unmittelbar vor dem Anschlag am 25. Juli 2026 jeweils vor, welche Behörde nahm diese Bewertung vor, und welche tatsächlichen Erkenntnisse führten zu etwaigen Änderungen der Bewertung, und welche Maßnahmen wurden jeweils angeordnet oder geprüft (bitte für die Daten tabellarisch auflisten)? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 41 und 42 verwiesen. Der Bereich der Gefahrenabwehr obliegt grundsätzlich den Ländern. Zu Maßnahmen, die in Zuständigkeit der Länder durchgeführt werden, nimmt die Bundesregierung aufgrund der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes keine Stellung. 44. Inwiefern wurde Abdul B. nach seiner Haftentlassung im Mai 2026 (www.rbb24.de/panorama/beitrag/2026/07/csd-anschlag-abdul-b-landesk riminalamt-berlin-lka-observation-ueberwachung.html) nach Kenntnis der Bundesregierung überwacht, wenn ja von welcher Sicherheitsbehörde bzw. welchen Sicherheitsbehörden (und in welcher Weise), und wenn nein, warum nicht? Mit Erkenntnismitteilung des LKA Berlin vom 12. Mai 2026 und im Zuge der Befassung im Rahmen der Arbeitsgruppe „Risikomanagement“ vom 26. Mai 2026 ist dem BKA bekannt, dass Abdul B. nach der Haftentlassung im Mai 2026 durch das LKA Berlin mit gefahrenabwehrrechtlichen Maßnahmen begleitet wurde. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 26 verwiesen. Darüber hinaus kann nach sorgfältiger Abwägung eine Beantwortung aus Gründen des Staatswohls nicht erfolgen, da Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Sicherheitsbehörden des Bundes, hier des BfV, im Hinblick auf deren künftige Aufgabenerfüllung besonders schutzbedürftig sind. Informationen über den möglichen Einsatz von Observationskräften würde spezifische Informationen zur Tätigkeit, insbesondere zur Methodik Arbeitsweisen der Sicherheitsbehörden einem nicht eingrenzbaren Personenkreis nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland zugänglich machen. Dies würde die hier bearbeiteten Personen und Organisationen in die Lage versetzen, Abwehrstrategien zu entwickeln und die Erkenntnisgewinnung des BfV deutlich zu erschweren oder in Einzelfällen unmöglich zu machen. Dies würde die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigen und damit einen Nachteil für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Aus der sorgfältigen Abwägung der Informationsrechte des Deutschen Bundestags und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des BfV sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine Auskunft nach Maßgabe der Geheimschutzordnung und damit einhergehende Einsichtnahme über die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages ausscheidet. Eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern wird dem Schutzbedarf nicht gerecht. Hieraus ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsinteresse überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zurückstehen. Zudem könnten die möglichen Rückschlüsse in nicht unerheblichem Maße die Zuständigkeit der Landesbehörden für Verfassungsschutz (LfV) tangieren und somit einen nicht statthaften Eingriff in das föderale Gefüge darstellen. 45. Gab es innerhalb oder zwischen den beteiligten Sicherheitsbehörden unterschiedliche Bewertungen hinsichtlich der Gefährlichkeit des Tatverdächtigen oder des Umfangs erforderlicher Überwachungsmaßnahmen, wenn ja, welche, und wenn es diese gab, warum? Es gab keine unterschiedliche Bewertung zwischen dem BKA und dem LKA Berlin. Die Bewertung des Tatverdächtigen mit RADAR‑iTE vom 13. Mai 2026 war zwischen dem LKA Berlin und dem BKA abgestimmt. In diesen Prozess sind keine weiteren Behörden involviert. 46. Welche Erkenntnisse über den Tatverdächtigen wurden im Nachhinein als sicherheitsrelevant bewertet, führten vor dem Anschlag am 25. Juli 2026 jedoch nicht zu einer Änderung der Gefährdungsbewertung oder zu weiteren Maßnahmen? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 41 bis 45 verwiesen. 47. Welche Erkenntnisse zu Abdul B. lagen a) dem Bundesnachrichtendienst (BND) vor, und wie hat der BND die Gefährlichkeit von Abdul B. je zu welchem Zeitpunkt eingeschätzt (bitte in einer Chronologie darstellen), Die erbetenen Informationen unterfallen der „Third-Party-Rule“. Zur Begründung wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. b) dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) vor, und wie hat das BfV die Gefährlichkeit von Abdul B. je zu welchem Zeitpunkt eingeschätzt (bitte in einer Chronologie darstellen), Es wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen. c) dem Bundeskriminalamt (BKA) vor, und wie hat das BKA die Gefährlichkeit von Abdul B. je zu welchem Zeitpunkt eingeschätzt (bitte in einer Chronologie darstellen), Es wird auf die Antworten zu den Fragen 13, 34 und 41 verwiesen. d) der Bundespolizei vor, und wie hat die Bundespolizei die Gefährlichkeit von Abdul B. je zu welchem Zeitpunkt eingeschätzt (bitte in einer Chronologie darstellen), Der Tatverdächtige Abdul B. wurde vom LKA Berlin als Gefährder eingestuft und mehrfach in Sitzungen im GTAZ behandelt, in denen die BPOL ebenfalls vertreten war. Am 17. November 2025 wurde der Tatverdächtige Abdul B. aus dem Libanon kommend am Flughafen BER durch Kräfte der BPOL aufgrund eines Haftbefehls wegen der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat festgenommen und an das zuständige LKA Berlin übergeben. Auf Ersuchen des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin wurde der zu diesem Zeitpunkt bereits in Untersuchungshaft befindliche Abdul B. am 9. Dezember 2025 von der BPOL zur Ausreiseuntersagung und Passeinziehung ausgeschrieben. e) anderen Bundesbehörden zu welchem Zeitpunkt vor (bitte in einer Chronologie darstellen), und Dem GBA wurden erste Hinweise auf etwaige Ausreiseabsichten des Abdul B. durch eine Sitzung der AG Operativer Informationsaustausch im GTAZ am 28. Mai 2025 bekannt. Eine weitere Mitteilung erfolgte durch das BKA am 17. Oktober 2025 im Hinblick auf die Inhaftierung des Abdul B. im Libanon, was zu einer erneuten Befassung im GTAZ im Rahmen einer AG Operativer Informationsaustausch am 22. Oktober 2025 unter Beteiligung des GBA führte. Das LKA Berlin berichtete in der AG „Tägliche Lage“ im GTAZ am 18. November 2025 über die Maßnahmen im Ermittlungsverfahren der Generalstaatsanwaltschaft Berlin gegen Abdul B. unter Mitteilung des zugrundeliegenden Ausreisesachverhalts. Abdul B. wurde durch das LKA Berlin am 12. Januar 2026 als Gefährder im Bereich religiöse Ideologie eingestuft. Diese Einstufung wurde dem GBA am 15. Januar 2026 mitgeteilt und im GTAZ am 16. Januar 2026 in der AG „Tägliche Lage“ bekannt gemacht. Dies beinhaltete jeweils eine neuerliche Darstellung des Grundsachverhalts. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin legte mit Verfügung vom 30. März 2026 ihr Ermittlungsverfahren gegen Abdul B. dem GBA gemäß Nummer 202 der Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren zur Prüfung seiner Zuständigkeit vor. Mit Entscheidung vom 13. April 2026 zog der GBA dieses Verfahren nicht an sich. Es lag kein Anfangsverdacht für Straftaten vor, deren Verfolgung in die originäre Zuständigkeit des GBA fällt, insbesondere im Hinblick auf den Anfangsverdacht des Versuchs der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland. Auch lagen die Voraussetzungen für eine Übernahme des Verfahrens der Generalstaatsanwaltschaft Berlin im Rahmen der evokativen Verfolgungszuständigkeit des GBA nach dem Gerichtsverfassungsgesetz nicht vor. Am 20. April 2026, eingegangen beim GBA am 28. April 2026, informierte die Generalstaatsanwaltschaft Berlin über die Erhebung der Anklage und übersandte die Anklageschrift. Letztmals wurden dem GBA mit der Einladung zur AG „Risikomanagement“ im GTAZ am 18. Mai 2026 Informationen zu Abdul B. übermittelt, die am 26. Mai 2026 in der Sitzung der AG „Risikomanagement“ erörtert wurden. An dieser Sitzung nahm – neben dem GBA – wie bereits an den beiden Sitzungen der AG „Operativer Informationsaustausch“ im Jahr 2025 auch die zuständige Generalstaatsanwaltschaft Berlin teil. f) seitens ausländischer Sicherheitsbehörden bundesdeutschen Sicherheitsbehörden oder dem Gemeinsamen Terrorabwehrzentrum vor, und wenn ja, welcher (bitte entsprechend chronologisch darstellen)? Die erbetenen Informationen unterfallen der „Third-Party-Rule“. Zur Begründung wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. 48. Welche Erkenntnisse liegen über Art, Dauer, Inhalt und Ergebnis der von Abdul B. absolvierten Clearing- oder Deradikalisierungsmaßnahmen vor, welche Behörden wurden über die Ergebnisse informiert, und welche Konsequenzen wurden hieraus gezogen? Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Erkenntnisse vor. 49. Inwiefern bleiben die Behörden nach einer Anweisung zur Teilnahme an einem Deradikalisierungsprogramm (siehe Fall Abdul B.) mit den zuständigen Organisationen in Kontakt, um über Einschätzungen und Entwicklungen von möglichen Gefährdern informiert zu werden und im Notfall weitere Sicherheitsmaßnahmen treffen zu können? Auf die Antwort zu Frage 29 wird Bezug genommen. Ergeben sich vor Ablauf der Frist für die vorbehaltene Entscheidung hinreichende Gründe für die Annahme, dass eine Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung abgelehnt wird, so gelten § 453c StPO (Vorläufige Maßnahmen vor Widerruf der Aussetzung) und § 58 Absatz 2 und 3 Satz 1 JGG (§ 61b Absatz 2 JGG). 50. Sieht die Bundesregierung einen irgendwie gearteten Bezug der jüngsten Tat zu den bevorstehenden Wahlen in verschiedenen Bundesländern (www.deutschlandfunk.de/csd-anschlag-wieder-kurz-vor-wahlen-politik- prueft-zusammenhang-100.html), und wie schätzt sie bzw. wie schätzen die ihr nachgeordneten Behörden das Risiko ein, dass es im Vorfeld der Wahlen zu weiteren Anschlägen kommen könnte? Die Durchführung von Wahlen als zentrale politische Ereignisse können stets Zielscheibe von unzulässiger Einflussnahme fremder Mächte werden, die so ihre strategischen Ziele verfolgen wollen. Der Bundesregierung liegen keine Hinweise vor, dass der Anschlag auf den CSD in Berlin am 25. Juli 2026 im Zusammenhang mit den bevorstehenden Landtagswahlen stehen könnte. In Bezug auf das Risiko derartiger Anschläge sieht die Bundesregierung von Spekulationen ab. 51. Mit welchen konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung zu reagieren, insbesondere a) im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, b) im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und c) im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend? Die Bundesregierung prüft aktuell, welche Konsequenzen aus dem Anschlag zu ziehen sind. Dies umfasst auch die Prüfung möglicher Maßnahmen aus den in der Frage genannten Geschäftsbereichen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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