Schriftliche Frage 118 von Dr. Michael Arndt (DIE LINKE): Hat sich die Bundesregierung zu der heutigen Bedeutung der sogenannten GEMA-Vermutung vor dem Hintergrund neuer Lizenzmodelle (Direktlizenzi…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 6. Juli 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.
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Schriftliche Frage 118 von Dr. Michael Arndt (DIE LINKE): Hat sich die Bundesregierung zu der heutigen Bedeutung der sogenannten GEMA-Vermutung vor dem Hintergrund neuer Lizenzmodelle (Direktlizenzi…
Frage 118 (Dr. Michael Arndt, Die Linke):
Hat sich die Bundesregierung zu der heutigen Bedeutung der sogenannten GEMA-Vermutung vor dem Hintergrund neuer Lizenzmodelle (Direktlizenzierung, Plattformrechte, GEMA-freie und Creative-Commons-Musik sowie KI-generierte Musik) eine eigene Auffassung gebildet, und wenn ja, zu welchem Ergebnis kommt sie dabei, und hält sie gegebenenfalls rechtspolitische oder gesetzliche Anpassungen zur Sicherung eines fairen Ausgleichs zwischen Rechteinhabern und Nutzern für erforderlich?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Anette Kramme vom 8. Juli 2026:
Mit dem Begriff „GEMA-Vermutung“ wird gemeinhin die von der Rechtsprechung entwickelte tatsächliche Vermutung beschrieben, dass die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) im Bereich der von ihr wahrgenommenen Rechte und Ansprüche auch regelmäßig für sämtliche Berechtigten tätig wird. Die Vermutung erstreckt sich weiter darauf, dass diese Werke urheberrechtlich geschützt sind. Grundlage für die Vermutung ist das von der GEMA vertretene umfassende inländische und ausländische Repertoire. Die Vermutung wurde von der Rechtsprechung entwickelt. Trotz der prozessualen Erleichterung muss die Verwertungsgesellschaft darlegen und beweisen, dass eine tatsächliche Nutzungshandlung oder Urheberrechtsverletzung stattgefunden hat. Die Vermutung ist widerleglich. Der Nutzer kann die Vermutung widerlegen, indem er darlegt, aus welchem Grund in dem konkreten Fall die von der Verwertungsgesellschaft in diesem Bereich wahrgenommenen Rechte nicht genutzt worden sind. Es besteht für die Bundesregierung kein Anlass, in dieses von der Rechtsprechung entwickelte Rechtsinstitut, dem die praktischen zivilprozessualen Beweisschwierigkeiten von Verwertungsgesellschaften zugrunde liegen, legislativ einzugreifen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund den angesprochenen „neuen Lizenzmodelle“. Wenn im konkreten Einzelfall ein genutzter Inhalt nicht lizenzierbar oder lizenzierungspflichtig ist, kann die „GEMA-Vermutung“ widerlegt werden. Sollte sich die rechtstatsächliche Grundlage der GEMA-Vermutung in Zukunft ändern, liegt es an der Rechtsprechung, das zivilprozessuale Rechtsinstitut weiterzuentwickeln. Gesetzgeberischer Handlungsbedarf ist nicht gegeben.
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