Schriftliche Frage 121 von Dr. Götz Frömming (AfD): Trifft es zu, dass die Bundesregierung die Kommunikation zwischen ihr und der HateAid gGmbH im Zusammenhang mit dem Fall Collien Fernandes s…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 6. Juli 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.
Text
Schriftliche Frage 121 von Dr. Götz Frömming (AfD): Trifft es zu, dass die Bundesregierung die Kommunikation zwischen ihr und der HateAid gGmbH im Zusammenhang mit dem Fall Collien Fernandes s…
Frage 121 (Dr. Götz Frömming, AfD):
Trifft es zu, dass die Bundesregierung die Kommunikation zwischen ihr und der HateAid gGmbH im Zusammenhang mit dem Fall Collien Fernandes sowie dem geplanten Gesetz gegen digitale Gewalt unter Verschluss hält, und wenn ja, aus welchen Gründen, und welche Möglichkeiten haben Bundestagsabgeordnete, beispielsweise über die Geheimschutzstelle, diese Kommunikation einzusehen oder zu prüfen (vgl. https://niu s.de/politik/fernandes-hateaid-hubig-gesetz-ge heim)?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Anette Kramme vom 8. Juli 2026:
Anders als von Ihnen suggeriert, gibt es keine Kommunikation der Bundesregierung mit der Organisation HateAid, die den von Ihnen als „Fall Collien Fernandes“ bezeichneten Sachverhalt zum Gegenstand hat oder damit „im Zusammenhang“ steht. Soweit die Frage auf einen Medienbericht und den diesem Bericht zugrunde liegenden Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) zu aller Kommunikation zwischen dem Bundesministerium und der Organisation HateAid Bezug nimmt, gilt Folgendes: Die Bundesregierung beantwortet Anträge auf Informationszugang nach dem IFG gemäß den gesetzlichen Vorgaben. Danach unterliegen Ansprüche auf Informationszugang rechtlichen Grenzen. Insbesondere besteht zum Schutz besonderer öffentlicher Belange dann kein Anspruch auf Informationszugang nach dem IFG, solange die Beratungen (§ 3 Nummer 3 Buchstabe b IFG) oder Entscheidungsprozesse von Behörden beeinträchtigt werden (§ 4 Absatz 1 Satz 1 IFG). Dies trifft auf den noch laufenden Entscheidungsprozess innerhalb der Bundesregierung zu dem geplanten Gesetz gegen digitale Gewalt zu. Gleichermaßen erstreckt sich das parlamentarische Fragerecht der Abgeordneten des Deutschen Bundestages zum Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung grundsätzlich nicht auf laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen der Bundesregierung (BVerfGE 124, 78 [121]; 137, 185 [234 f.]).
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