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Schriftliche Frage 120 von Dr. Sebastian Schäfer (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Hat die Bundesregierung Erkenntnisse zu möglichen Kontakten zwischen Mitgliedern und Mitarbeitern der Bundesregierung und all ihrer Geschäft…

dip / schriftliche_frage 13.02.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 9. Februar 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

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Schriftliche Frage 120 von Dr. Sebastian Schäfer (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Hat die Bundesregierung Erkenntnisse zu möglichen Kontakten zwischen Mitgliedern und Mitarbeitern der Bundesregierung und all ihrer Geschäft… Frage 120 (Dr. Sebastian Schäfer, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Hat die Bundesregierung Erkenntnisse zu möglichen Kontakten zwischen Mitgliedern und Mitarbeitern der Bundesregierung und all ihrer Geschäftsbereiche und der vor kurzem wegen mutmaßlicher geheimdienstlicher Agententätigkeit festgenommenen Ilona W., und wenn ja, welche? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Anette Kramme vom 10. Februar 2026: Gegenstand der vom Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) gegen die Beschuldigte Ilona W. wegen des Verdachts der geheimdienstlichen Agententätigkeit gemäß § 99 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuches geführten Ermittlungen sind auch ihre möglichen Kontakte. Insoweit wird auf die Pressemitteilung des GBA vom 21. Januar 2026 Bezug genommen. Eine weitergehende Beantwortung Ihrer Frage muss unterbleiben. Denn trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages und einzelner Abgeordneter zu erfüllen, tritt hier nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange im Einzelfall das Informationsinteresse des Parlaments hinter dem berechtigten Geheimhaltungsinteresse zum Schutz der laufenden Ermittlungen zurück. Eine Auskunft zu Erkenntnissen aus dem Ermittlungsverfahren würde konkret weitergehende Ermittlungsmaßnahmen erschweren oder gar vereiteln; aus dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit folgt daher, dass das betroffene Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und Strafverfolgung hier Vorrang vor dem Informationsinteresse genießt.

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