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Umgang der Bundesregierung mit medialen Einzelfällen, öffentlicher Mobilisierung und gesetzgeberischen Prozessen (Antwort zu Drs. 21/6286)

dip / drucksache 23.06.2026 · WP 21 · 21/6617 · Antwort · Original ↗

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Umgang der Bundesregierung mit medialen Einzelfällen, öffentlicher Mobilisierung und gesetzgeberischen Prozessen (Antwort zu Drs. 21/6286) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6617 21. Wahlperiode 23.06.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martin Erwin Renner, Dr. Götz Frömming, Ronald Gläser, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/6286 – Umgang der Bundesregierung mit medialen Einzelfällen, öffentlicher Mobilisierung und gesetzgeberischen Prozessen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In jüngerer Zeit ist die Entwicklung zu beobachten, dass mediale Berichterstattungen über einzelne, oftmals noch nicht abschließend geklärte Sachverhalte innerhalb kürzester Zeit erhebliche gesellschaftliche, aber auch politische Dynamiken auslösen. Diese reichen von öffentlicher Empörung und Mobilisierung bis hin zu unmittelbaren politischen Stellungnahmen und der Ankündigung gesetzgeberischer Maßnahmen. Besonders deutlich zeigte sich dies im Zusammenhang mit der durch „COR- RECTIV“ verbreiteten Darstellung eines Treffens in Potsdam Anfang des Jahres 2024. Die darauffolgende politische und gesellschaftliche Reaktion – einschließlich massenhafter Demonstrationen und unmittelbarer politischer Stellungnahmen – verdeutlichte, in welchem Umfang mediale Ereignisse politische Prozesse beeinflussen können. Ein vergleichbares Muster ist aktuell im Fall um die Schauspieler Collien Fernandes und Christian Ulmen zu beobachten. Auch hier folgten auf eine mediale Berichterstattung kurzfristig öffentliche Mobilisierung, politische Stellungnahmen sowie Forderungen nach gesetzlichen Verschärfungen im Bereich digitaler Gewalt, während zugleich auf bestehende oder geplante Gesetzesinitiativen verwiesen wurde. Auffällig ist, dass solche politischen Reaktionen vielfach bereits in einem Stadium einsetzen, in dem der zugrunde liegende Sachverhalt weder abschließend aufgeklärt noch rechtlich bewertet ist und zugleich unterschiedliche Darstellungen bestehen. Gleichwohl entfalten solche Fälle erhebliche politische Wirkung und werden in der öffentlichen Debatte eng mit gesetzgeberischen Fragestellungen verknüpft. Aus medienpolitischer Perspektive stellt sich damit die grundsätzliche Frage nach dem Verhältnis von medialer Berichterstattung, öffentlicher Meinungsbildung und staatlichem Handeln. Zu klären ist insbesondere, ob sich politische Entscheidungsprozesse zunehmend an medialen Dynamiken orientieren und ob hierdurch eine Verschiebung hin zu einer stärker kommunikationsgetriebenen politischen Praxis stattfindet. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 22. Juni 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch das Verhältnis zwischen Staat, Medien und sogenannten zivilgesellschaftlichen Akteuren. Die verfassungsrechtlich gebotene Staatsferne der Medien ist eine zentrale Voraussetzung für eine funktionierende demokratische Öffentlichkeit. Gleichzeitig bestehen vielfältige institutionelle Kontakte, Förderstrukturen und personelle Überschneidungen zwischen staatlichen Stellen, Medienorganisationen und sogenannten Nichtregierungsorganisationen. Hinzu kommt, dass öffentliche Empörungsdynamiken zunehmend als politischer Faktor wirksam werden. Medial vermittelte Einzelfälle können innerhalb kurzer Zeit erheblichen Handlungsdruck erzeugen und politische Prozesse beschleunigen. Es ist dabei nicht zu beanstanden, dass sich Öffentlichkeit empört und diese Empörung artikuliert. Problematisch wird eine solche Dynamik jedoch dann, wenn staatliches Handeln sich ihr anschließt oder sie zum Anlass eigener politischer Initiativen macht, ohne dass eine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage vorliegt. In einem rechtsstaatlichen Gefüge kommt der Bundesregierung die Aufgabe zu, gerade in solchen Situationen eine abwägende, sachliche und auf verlässlichen Erkenntnissen beruhende Position einzunehmen. Der Eindruck, dass politische Entscheidungen oder gesetzgeberische Vorhaben bereits im Vorfeld einer abschließenden Klärung eines Sachverhalts mit öffentlich wirksamen Einzelfällen verknüpft werden, berührt daher grundlegende Fragen staatlicher Neutralität und Verantwortlichkeit. Gleichzeitig ist festzustellen, dass nicht alle gesellschaftlich relevanten Ereignisse eine vergleichbare politische und mediale Aufmerksamkeit erfahren. Insbesondere bei schweren Straftaten oder gesellschaftspolitisch sensiblen Themen, etwa im Kontext von Migration und Gewaltkriminalität, lässt sich nach Ansicht der Fragesteller mitunter ein unterschiedliches Maß an politischer Reaktion beobachten. Dies wirft die Frage auf, nach welchen Kriterien Themen aufgegriffen, gewichtet und in politische Entscheidungsprozesse überführt werden. Auffällig ist in diesem Zusammenhang auch die Rolle kurzfristig entstehender Bündnisse und Initiativen, die innerhalb kürzester Zeit erhebliche Mobilisierungskraft entfalten. So trat im aktuellen Fall um das ehemalige Ehepaar Ulmen und Fernandes unter anderem das Bündnis „Feminist Fight Club“ als Initiator öffentlicher Versammlungen in Erscheinung, obwohl es nach öffentlicher Darstellung erst kurz zuvor gegründet worden war. Gleichwohl gelang es, innerhalb kürzester Zeit eine breite öffentliche Mobilisierung zu erreichen und das Thema in die politische Debatte einzuspeisen. Dies wirft zusätzliche Fragen nach den strukturellen Voraussetzungen, Netzwerken und Kommunikationswegen auf, die eine derart schnelle Wirkung ermöglichen. Die vorliegende Kleine Anfrage verfolgt einen ausdrücklich medienpolitischen Ansatz. Sie zielt nicht auf die Bewertung einzelner Personen oder Vorwürfe, sondern auf die Klärung struktureller Zusammenhänge zwischen medialer Berichterstattung, öffentlicher Meinungsbildung und politischer Entscheidungsfindung sowie auf die Frage, wie die Bundesregierung diese Zusammenhänge bewertet und in ihrem Handeln berücksichtigt.  1. Nach welchen Kriterien entscheidet die Bundesregierung, ob ein konkreter Einzelfall mit einer Gesetzesinitiative politisch aufgegriffen wird?  2. Welche internen Verfahren bestehen bei der Bundesregierung zur Bewertung solcher Fälle vor öffentlichen Stellungnahmen?  3. In welchen Fällen der vergangenen fünf Jahre hat die Bundesregierung Einzelfälle ausdrücklich als Anlass für politische Maßnahmen oder gesetzgeberische Initiativen herangezogen?  4. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Umgang mit der durch „CORRECTIV“ veröffentlichten Recherche im Jahr 2024 im Hinblick auf politische Kommunikation und Mobilisierung?  5. Wie bewertet die Bundesregierung die Teilnahme von Regierungsmitgliedern an Demonstrationen im Zusammenhang mit medial vermittelten Einzelfällen? 10. Welche Maßnahmen stellt die Bundesregierung sicher, um vor öffentlichen Stellungnahmen eine hinreichende Tatsachengrundlage zu gewährleisten? 11. Welche Rolle spielen mediale Berichterstattung und öffentliche Resonanz bei politischen Entscheidungsprozessen und gesetzgeberischen Initiativen der Bundesregierung? 12. Welche Vorkehrungen bestehen, um politische Entscheidungen der Bundesregierung von kurzfristigen medialen oder öffentlichen Dynamiken zu entkoppeln? 13. Inwieweit werden kommunikative Strategien der Akteure (z. B. Framing oder Agenda-Setting) in der Regierungsarbeit berücksichtigt? 14. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung einer sachlichen und evidenzbasierten Entscheidungsfindung gegenüber kommunikativen Erwägungen bei? 15. Sieht die Bundesregierung Anzeichen für eine zunehmende Emotionalisierung politischer Kommunikation im Zusammenhang mit medialen Einzelfällen, und wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung dies? 20. Welche internen Abstimmungsprozesse gehen öffentlichen Stellungnahmen von Regierungsmitgliedern in vergleichbaren Fällen voraus? 21. Welche Rolle spielen externe Hinweise oder Einschätzungen bei der Vorbereitung politischer Kommunikation zu Einzelfällen? 23. Welche Rolle spielen aus Sicht der Bundesregierung sogenannte Nichtregierungsorganisationen bei der öffentlichen Einordnung, Bewertung und politischen Einordnung von Einzelfällen, hier beispielsweise im Bereich digitaler Gewalt? 32. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung öffentlicher Empörung bei der Vorbereitung und Einbringung von Gesetzesvorhaben bei? 33. Inwiefern wird sichergestellt, dass gesetzgeberische Maßnahmen unabhängig von kurzfristigen medialen oder öffentlichen Dynamiken erfolgen? 35. Welche Prüfmechanismen bestehen, um sicherzustellen, dass gesetzgeberische Maßnahmen nicht auf ungesicherten oder umstrittenen Einzelfällen beruhen? Die Fragen 1 bis 5, 10 bis 15, 20, 21, 23, 32, 33 und 35 werden gemeinsam beantwortet. Das Regierungsprogramm sowie wesentliche politische Vorhaben der Bundesregierung ergeben sich aus dem Koalitionsvertrag, der am 5. Mai 2025 von den die Bundesregierung tragenden Parteien CDU, CSU und SPD unterzeichnet wurde. Der Koalitionsvertrag sieht die Verabschiedung eines Digitalen Gewaltschutzgesetzes vor. Er enthält dazu in Zeile 2937 folgend die folgende Festlegung: „Wir schaffen ein umfassendes Digitales Gewaltschutzgesetz, um die Rechtsstellung Betroffener zu verbessern und die Sperrung auch anonymer Hass- Accounts mit strafbaren Inhalten zu ermöglichen.“ Darüber hinaus heißt es in Zeile 2879 folgend: „Wir reformieren das Cyberstrafrecht und schließen Strafbarkeitslücken, zum Beispiel bei bildbasierter sexualisierter Gewalt. Dabei erfassen wir auch Deep Fakes und schließen Lücken bei deren Zugänglichmachung gegenüber Dritten.“ Die Erarbeitung und Vorlage eines entsprechenden Referentenentwurfs durch das federführend zuständige Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) ist daher nicht in Reaktion auf einen „Einzelfall“ erfolgt, sondern dient der Umsetzung des im Koalitionsvertrag Vereinbarten. Ungeachtet der Vereinbarungen im Koalitionsvertrag prüft die Bundesregierung fortlaufend für alle Politikbereiche, ob aus ihrer Sicht gesetzgeberischer oder sonstiger Handlungsbedarf besteht und unterbreitet gegebenenfalls die entsprechenden Vorschläge. Ein Anlass zur Prüfung eines konkreten Handlungsbedarfs kann sich dabei auch aus fachlichem Austausch mit der Praxis, wissenschaftlichen Publikationen, medialer Berichterstattung ebenso wie etwa aus Schreiben von Bürgerinnen und Bürgern oder Stellungnahmen von Bündnissen oder Verbänden ergeben. Die Entwicklung eines Gesetzentwurfs erfolgt in einem strukturierten Verfahren, welches in der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien sowie dem Handbuch zur Vorbereitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften niedergelegt ist. Danach sind die rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen umfassend aufzuklären, und die erwarteten Auswirkungen des zukünftigen Gesetzes im Rahmen einer Gesetzesfolgenabschätzung zu erheben sowie in der Gesetzesbegründung darzustellen. Betroffene Bundesministerien und der Nationale Normenkontrollrat sind frühzeitig bei den Vorarbeiten und der Ausarbeitung eines Gesetzes einzubeziehen. Nach Erarbeitung des Entwurfs einer Gesetzesvorlage ist dieser den Ländern, kommunalen Spitzenverbänden und den Vertretungen der Länder beim Bund möglichst frühzeitig zuzuleiten, wenn ihre Belange berührt sind; gleiches gilt für die Beteiligung von Zentral- und Gesamtverbänden. Jeder Gesetzentwurf, der im Bundeskabinett beschlossen wird, enthält Ausführungen zu Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen sowie zu den Gesetzesfolgen. Sofern Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des Gesetzentwurfs beigetragen haben, wird dies als „Exekutiver Fußabdruck“ in der Gesetzesbegründung dargestellt. Die Angaben zum Erfüllungsaufwand des Gesetzes werden vom Nationalen Normenkontrollrat auf Nachvollziehbarkeit und Methodengerechtigkeit überprüft. Nach Artikel 65 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) leitet jeder Bundesminister innerhalb der vom Bundeskanzler bestimmten Richtlinien seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung. Eine Bundesministerin und ein Bundesminister entscheidet daher grundsätzlich in eigener Verantwortung, welche öffentliche Äußerung er oder sie tätigt und an welchen Veranstaltungen er oder sie teilnimmt.  6. Liegen der Bundesregierung zum Sachverhalt im Fall Ulmen/Fernandes konkrete Erkenntnisse vor, und wenn ja, welche?  7. Hat die Bundesregierung eine Bewertung des Falles vorgenommen, und wenn ja, wie lautet diese, und auf welche Quellen stützt sie diese (z. B. eigene Erkenntnisse, Medienberichte, Informationen Dritter)?  8. Hat die Bundesregierung zu dem Umstand, dass zentrale Aspekte des Sachverhalts öffentlich unterschiedlich dargestellt und teilweise bestritten werden, eine Bewertung vorgenommen, und wenn ja, wie lautet diese? 16. Welche Kontakte bestanden im Zusammenhang mit dem Fall Ulmen/ Fernandes zwischen Vertretern der Bundesregierung und Medienvertretern im Vorfeld der Veröffentlichung des Falles, und welche danach? 17. Welche Kontakte bestanden im Zusammenhang mit dem Fall Ulmen/ Fernandes zwischen Vertretern der Bundesregierung und sogenannten Nichtregierungsorganisationen oder zivilgesellschaftlichen Initiativen, insbesondere im Bereich der Bekämpfung digitaler Gewalt (z. B. HateAid sowie dem Bündnis „Feminist Fight Club“), im Vorfeld der Veröffentlichung des Falles, und welche danach? 18. Welche Informationen wurden der Bundesregierung im Vorfeld oder im zeitlichen Zusammenhang mit der medialen Berichterstattung durch Dritte, insbesondere durch sogenannte Nichtregierungsorganisationen oder thematisch befasste Akteure, übermittelt? 19. In welcher Form werden solche Informationen innerhalb der Bundesregierung erfasst, bewertet und weitergegeben? 22. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, zu welchem Zeitpunkt sogenannte Nichtregierungsorganisationen oder deren Vertreter erstmals Kenntnis von dem Fall Ulmen/Fernandes zugrunde liegenden Sachverhalt erlangt haben, und wenn ja, welche? Die Fragen 6 bis 8, 16 bis 19 und 22 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine über öffentlich zugängliche Quellen hinausgehende Erkenntnisse zu dem in Bezug genommenen Sachverhalt und der darauf bezogenen „SPIEGEL“‑Berichterstattung vom 19. März 2026 vor. Die Bundesregierung bewertet den Sachverhalt, die von den Beteiligten erhobenen Vorwürfe und die darauf bezogene Berichterstattung nicht. Die „SPIEGEL“- Berichterstattung vom 19. März 2026 über den in Bezug genommenen Sachverhalt war der Bundesregierung vor Veröffentlichung nicht bekannt. Insbesondere hatte auch Bundesministerin Dr. Stefanie Hubig von der Berichterstattung und den darin gegenständlichen Vorwürfen vor der Veröffentlichung durch den „SPIEGEL“ keine Kenntnis. Die Bundesregierung hat keine Kenntnis davon, zu welchem Zeitpunkt private Organisationen oder Initiativen Kenntnis von den in der Berichterstattung thematisierten Vorwürfen erhalten haben. 24. Wie definiert die Bundesregierung das Prinzip der Staatsferne der Medien? 25. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um dieses Prinzip zu wahren? 26. Wie bewertet die Bundesregierung die zunehmende Überschneidung von medialer Berichterstattung, politischer Kommunikation und öffentlicher Mobilisierung? 27. Sieht die Bundesregierung Anzeichen für eine stärkere Vermischung von journalistischer und politischer Kommunikation? Die Fragen 24 bis 27 werden gemeinsam beantwortet. Der Grundsatz der Staatsfreiheit der Presse und der Staatsferne des Rundfunks wird durch die Bundesregierung beachtet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist Öffentlichkeitsarbeit von Regierung und gesetzgebenden Körperschaften nicht nur zulässig, sondern auch notwendig, um den Grundkonsens im demokratischen Gemeinwesen lebendig zu erhalten. Dabei muss erkennbar sein, dass es sich um staatliche Öffentlichkeitsarbeit handelt. In den Rahmen zulässiger Öffentlichkeitsarbeit fällt, die Politik der Regierung, ihre Maßnahmen und Vorhaben sowie künftig zu lösende Fragen darzulegen und zu erläutern. An diese Grundsätze hält sich die Bundesregierung.  9. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung der Unschuldsvermutung in Fällen mit hoher medialer Aufmerksamkeit bei? 28. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung der Wahrung rechtsstaatlicher Prinzipien – insbesondere der Unschuldsvermutung – in öffentlich geführten Debatten bei? Die Fragen 9 und 28 werden gemeinsam beantwortet. Die Unschuldsvermutung leitet sich insbesondere aus dem Rechtsstaatsprinzip ab (Artikel 20 Absatz 3 GG), einem der grundlegenden Prinzipien der verfassungsrechtlichen Ordnung nach dem Grundgesetz. Hieran ist auch die Bundesregierung gebunden. 29. Seit wann wird innerhalb der Bundesregierung an einem Gesetz zur Bekämpfung digitaler Gewalt gearbeitet? 30. In welchem Bearbeitungsstand befand sich dieses Gesetz vor Bekanntwerden des Falles Ulmen/Fernandes? 31. Wurde der genannte Fall in irgendeiner Weise als Anlass, Beispiel oder Begründung für gesetzgeberischen Handlungsbedarf herangezogen? 34. Auf welcher Tatsachengrundlage basiert das geplante Gesetz zur Bekämpfung digitaler Gewalt unabhängig von konkreten Einzelfällen? Die Fragen 29 bis 31 und 34 werden gemeinsam beantwortet. Wie in der Antwort auf die Fragen 1 bis 5, 10 bis 15 sowie 20, 21, 23, 32, 33 und 35 bereits dargelegt, sieht der Koalitionsvertrag der die Bundesregierung tragenden Parteien die Verabschiedung eines Digitalen Gewaltschutzgesetzes vor. Zu Beginn der neuen Legislaturperiode haben die zuständigen Arbeitseinheiten im BMJV die Arbeit an einem Referentenentwurf aufgenommen. Hierbei konnte auf Vorarbeiten aus der letzten Legislaturperiode zurückgegriffen werden. Bereits in der letzten Legislaturperiode hatte das Bundesministerium der Justiz – ebenfalls in Umsetzung des damaligen Koalitionsvertrags – den Entwurf eines Gesetzes gegen digitale Gewalt vorbereitet und hierzu bereits am 12. April 2023 Eckpunkte und am 9. Dezember 2024 einen Diskussionsentwurf veröffentlicht. Bundesministerin Dr. Stefanie Hubig hat erstmals im Sommer 2025 und somit kurz nach Amtsantritt die Arbeit an einem Gesetzentwurf zum Schutz vor digitaler Gewalt angekündigt. Auch danach hat Bundesministerin Dr. Stefanie Hubig mehrfach öffentlich auf den geplanten Gesetzentwurf hingewiesen. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der SPIEGEL-Berichterstattung am 19. März 2026 war der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt im BMJV in einem sehr weit fortgeschrittenen Stadium. Das BMJV hat den Referentenentwurf am 24. März 2026 in die im Koalitionsvertrag vorgesehene Frühkoordinierung gegeben und am 7. April 2026 die Ressortbeteiligung eingeleitet. Am 17. April 2026 hat das BMJV den Referentenentwurf veröffentlicht und die Länder sowie Verbände beteiligt. In dem durch das BMJV vorgelegten Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt ist die Zielsetzung und Notwendigkeit der vorgeschlagenen Regelungen ausführlich beschrieben. Auf die dortigen Ausführungen wird für weitere Einzelheiten verwiesen (www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/Re fE/RefE_GgdG.pdf?__blob=publicationFile&v=2). Die Abschätzung der Gesetzesfolgen, einschließlich der dabei getroffenen tatsächlichen Annahmen, ist ebenfalls ausführlich im Entwurf dargestellt. Konkrete Einzelfälle werden in dem durch das BMJV vorgelegten Referentenentwurf weder als Anlass, Beispiel oder Begründung für gesetzgeberischen Handlungsbedarf herangezogen. 36. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über das Bündnis „Feminist Fight Club“ vor, und wenn ja, welche? 37. Ist der Bundesregierung dieses Bündnis bekannt, und wenn ja, seit wann? 38. Liegen der Bundesregierung Informationen über die organisatorischen Strukturen, Verantwortlichen und Unterstützer dieses Bündnisses vor, und wenn ja, welche? 39. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über die Finanzierung dieses Bündnisses vor, und wenn ja, welche? 40. Welche Kontakte bestanden oder bestehen zwischen Vertretern dieses Bündnisses und staatlichen Stellen auf Bundes- oder nach Kenntnis der Bundesregierung auf Landesebene? 41. Liegen der Bundesregierung Kenntnisse dazu vor, welche Kontakte zwischen diesem Bündnis und etablierten Nichtregierungsorganisationen oder Aktivistennetzwerken bestanden oder bestehen, und wenn ja, welche? 42. Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass neu gegründete Initiativen innerhalb kürzester Zeit eine erhebliche öffentliche Mobilisierung erreichen? 43. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, inwieweit solche Initiativen bestehende Netzwerke, Kommunikationsstrukturen oder organisatorische Ressourcen nutzen? Die Fragen 36 bis 43 werden gemeinsam beantwortet. Ganz grundsätzlich begrüßt die Bundesregierung den öffentlichen Austausch von Meinungen als Teil des demokratischen Meinungsbildungsprozesses. Zu dem Bündnis „Feminist Fight Club“ liegen der Bundesregierung keine über öffentlich zugängliche Quellen hinausgehende Erkenntnisse vor. Kontakte zwischen dem Bündnis und der Bundesregierung bestehen und bestanden nicht. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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