Umgang der Bundesregierung mit medialen Einzelfällen, öffentlicher Mobilisierung und gesetzgeberischen Prozessen (Antwort zu Drs. 21/6286)
Text
Umgang der Bundesregierung mit medialen Einzelfällen, öffentlicher Mobilisierung und gesetzgeberischen Prozessen (Antwort zu Drs. 21/6286)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6617
21. Wahlperiode 23.06.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martin Erwin Renner, Dr. Götz
Frömming, Ronald Gläser, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/6286 –
Umgang der Bundesregierung mit medialen Einzelfällen, öffentlicher
Mobilisierung und gesetzgeberischen Prozessen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In jüngerer Zeit ist die Entwicklung zu beobachten, dass mediale
Berichterstattungen über einzelne, oftmals noch nicht abschließend geklärte
Sachverhalte innerhalb kürzester Zeit erhebliche gesellschaftliche, aber auch
politische Dynamiken auslösen. Diese reichen von öffentlicher Empörung und
Mobilisierung bis hin zu unmittelbaren politischen Stellungnahmen und der
Ankündigung gesetzgeberischer Maßnahmen.
Besonders deutlich zeigte sich dies im Zusammenhang mit der durch „COR-
RECTIV“ verbreiteten Darstellung eines Treffens in Potsdam Anfang des
Jahres 2024. Die darauffolgende politische und gesellschaftliche Reaktion –
einschließlich massenhafter Demonstrationen und unmittelbarer politischer
Stellungnahmen – verdeutlichte, in welchem Umfang mediale Ereignisse
politische Prozesse beeinflussen können.
Ein vergleichbares Muster ist aktuell im Fall um die Schauspieler Collien
Fernandes und Christian Ulmen zu beobachten. Auch hier folgten auf eine
mediale Berichterstattung kurzfristig öffentliche Mobilisierung, politische
Stellungnahmen sowie Forderungen nach gesetzlichen Verschärfungen im
Bereich digitaler Gewalt, während zugleich auf bestehende oder geplante
Gesetzesinitiativen verwiesen wurde.
Auffällig ist, dass solche politischen Reaktionen vielfach bereits in einem
Stadium einsetzen, in dem der zugrunde liegende Sachverhalt weder abschließend
aufgeklärt noch rechtlich bewertet ist und zugleich unterschiedliche
Darstellungen bestehen. Gleichwohl entfalten solche Fälle erhebliche politische
Wirkung und werden in der öffentlichen Debatte eng mit gesetzgeberischen
Fragestellungen verknüpft.
Aus medienpolitischer Perspektive stellt sich damit die grundsätzliche Frage
nach dem Verhältnis von medialer Berichterstattung, öffentlicher
Meinungsbildung und staatlichem Handeln. Zu klären ist insbesondere, ob sich
politische Entscheidungsprozesse zunehmend an medialen Dynamiken orientieren
und ob hierdurch eine Verschiebung hin zu einer stärker
kommunikationsgetriebenen politischen Praxis stattfindet.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz vom 22. Juni 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch das Verhältnis
zwischen Staat, Medien und sogenannten zivilgesellschaftlichen Akteuren.
Die verfassungsrechtlich gebotene Staatsferne der Medien ist eine zentrale
Voraussetzung für eine funktionierende demokratische Öffentlichkeit.
Gleichzeitig bestehen vielfältige institutionelle Kontakte, Förderstrukturen und
personelle Überschneidungen zwischen staatlichen Stellen, Medienorganisationen
und sogenannten Nichtregierungsorganisationen.
Hinzu kommt, dass öffentliche Empörungsdynamiken zunehmend als
politischer Faktor wirksam werden. Medial vermittelte Einzelfälle können
innerhalb kurzer Zeit erheblichen Handlungsdruck erzeugen und politische
Prozesse beschleunigen. Es ist dabei nicht zu beanstanden, dass sich Öffentlichkeit
empört und diese Empörung artikuliert. Problematisch wird eine solche
Dynamik jedoch dann, wenn staatliches Handeln sich ihr anschließt oder sie zum
Anlass eigener politischer Initiativen macht, ohne dass eine hinreichend
gesicherte Tatsachengrundlage vorliegt. In einem rechtsstaatlichen Gefüge kommt
der Bundesregierung die Aufgabe zu, gerade in solchen Situationen eine
abwägende, sachliche und auf verlässlichen Erkenntnissen beruhende Position
einzunehmen. Der Eindruck, dass politische Entscheidungen oder
gesetzgeberische Vorhaben bereits im Vorfeld einer abschließenden Klärung eines
Sachverhalts mit öffentlich wirksamen Einzelfällen verknüpft werden, berührt
daher grundlegende Fragen staatlicher Neutralität und Verantwortlichkeit.
Gleichzeitig ist festzustellen, dass nicht alle gesellschaftlich relevanten
Ereignisse eine vergleichbare politische und mediale Aufmerksamkeit erfahren.
Insbesondere bei schweren Straftaten oder gesellschaftspolitisch sensiblen
Themen, etwa im Kontext von Migration und Gewaltkriminalität, lässt sich nach
Ansicht der Fragesteller mitunter ein unterschiedliches Maß an politischer
Reaktion beobachten. Dies wirft die Frage auf, nach welchen Kriterien Themen
aufgegriffen, gewichtet und in politische Entscheidungsprozesse überführt
werden.
Auffällig ist in diesem Zusammenhang auch die Rolle kurzfristig entstehender
Bündnisse und Initiativen, die innerhalb kürzester Zeit erhebliche
Mobilisierungskraft entfalten. So trat im aktuellen Fall um das ehemalige Ehepaar
Ulmen und Fernandes unter anderem das Bündnis „Feminist Fight Club“ als
Initiator öffentlicher Versammlungen in Erscheinung, obwohl es nach
öffentlicher Darstellung erst kurz zuvor gegründet worden war. Gleichwohl gelang
es, innerhalb kürzester Zeit eine breite öffentliche Mobilisierung zu erreichen
und das Thema in die politische Debatte einzuspeisen. Dies wirft zusätzliche
Fragen nach den strukturellen Voraussetzungen, Netzwerken und
Kommunikationswegen auf, die eine derart schnelle Wirkung ermöglichen.
Die vorliegende Kleine Anfrage verfolgt einen ausdrücklich
medienpolitischen Ansatz. Sie zielt nicht auf die Bewertung einzelner Personen oder
Vorwürfe, sondern auf die Klärung struktureller Zusammenhänge zwischen
medialer Berichterstattung, öffentlicher Meinungsbildung und politischer
Entscheidungsfindung sowie auf die Frage, wie die Bundesregierung diese
Zusammenhänge bewertet und in ihrem Handeln berücksichtigt.
1. Nach welchen Kriterien entscheidet die Bundesregierung, ob ein
konkreter Einzelfall mit einer Gesetzesinitiative politisch aufgegriffen wird?
2. Welche internen Verfahren bestehen bei der Bundesregierung zur
Bewertung solcher Fälle vor öffentlichen Stellungnahmen?
3. In welchen Fällen der vergangenen fünf Jahre hat die Bundesregierung
Einzelfälle ausdrücklich als Anlass für politische Maßnahmen oder
gesetzgeberische Initiativen herangezogen?
4. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Umgang
mit der durch „CORRECTIV“ veröffentlichten Recherche im Jahr 2024
im Hinblick auf politische Kommunikation und Mobilisierung?
5. Wie bewertet die Bundesregierung die Teilnahme von
Regierungsmitgliedern an Demonstrationen im Zusammenhang mit medial vermittelten
Einzelfällen?
10. Welche Maßnahmen stellt die Bundesregierung sicher, um vor
öffentlichen Stellungnahmen eine hinreichende Tatsachengrundlage zu
gewährleisten?
11. Welche Rolle spielen mediale Berichterstattung und öffentliche
Resonanz bei politischen Entscheidungsprozessen und gesetzgeberischen
Initiativen der Bundesregierung?
12. Welche Vorkehrungen bestehen, um politische Entscheidungen der
Bundesregierung von kurzfristigen medialen oder öffentlichen Dynamiken zu
entkoppeln?
13. Inwieweit werden kommunikative Strategien der Akteure (z. B. Framing
oder Agenda-Setting) in der Regierungsarbeit berücksichtigt?
14. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung einer sachlichen und
evidenzbasierten Entscheidungsfindung gegenüber kommunikativen
Erwägungen bei?
15. Sieht die Bundesregierung Anzeichen für eine zunehmende
Emotionalisierung politischer Kommunikation im Zusammenhang mit medialen
Einzelfällen, und wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung dies?
20. Welche internen Abstimmungsprozesse gehen öffentlichen
Stellungnahmen von Regierungsmitgliedern in vergleichbaren Fällen voraus?
21. Welche Rolle spielen externe Hinweise oder Einschätzungen bei der
Vorbereitung politischer Kommunikation zu Einzelfällen?
23. Welche Rolle spielen aus Sicht der Bundesregierung sogenannte
Nichtregierungsorganisationen bei der öffentlichen Einordnung, Bewertung
und politischen Einordnung von Einzelfällen, hier beispielsweise im
Bereich digitaler Gewalt?
32. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung öffentlicher Empörung bei
der Vorbereitung und Einbringung von Gesetzesvorhaben bei?
33. Inwiefern wird sichergestellt, dass gesetzgeberische Maßnahmen
unabhängig von kurzfristigen medialen oder öffentlichen Dynamiken
erfolgen?
35. Welche Prüfmechanismen bestehen, um sicherzustellen, dass
gesetzgeberische Maßnahmen nicht auf ungesicherten oder umstrittenen
Einzelfällen beruhen?
Die Fragen 1 bis 5, 10 bis 15, 20, 21, 23, 32, 33 und 35 werden gemeinsam
beantwortet.
Das Regierungsprogramm sowie wesentliche politische Vorhaben der
Bundesregierung ergeben sich aus dem Koalitionsvertrag, der am 5. Mai 2025 von den
die Bundesregierung tragenden Parteien CDU, CSU und SPD unterzeichnet
wurde.
Der Koalitionsvertrag sieht die Verabschiedung eines Digitalen
Gewaltschutzgesetzes vor. Er enthält dazu in Zeile 2937 folgend die folgende Festlegung:
„Wir schaffen ein umfassendes Digitales Gewaltschutzgesetz, um die
Rechtsstellung Betroffener zu verbessern und die Sperrung auch anonymer Hass-
Accounts mit strafbaren Inhalten zu ermöglichen.“ Darüber hinaus heißt es in
Zeile 2879 folgend: „Wir reformieren das Cyberstrafrecht und schließen
Strafbarkeitslücken, zum Beispiel bei bildbasierter sexualisierter Gewalt. Dabei
erfassen wir auch Deep Fakes und schließen Lücken bei deren Zugänglichmachung
gegenüber Dritten.“
Die Erarbeitung und Vorlage eines entsprechenden Referentenentwurfs durch
das federführend zuständige Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz (BMJV) ist daher nicht in Reaktion auf einen „Einzelfall“ erfolgt,
sondern dient der Umsetzung des im Koalitionsvertrag Vereinbarten.
Ungeachtet der Vereinbarungen im Koalitionsvertrag prüft die Bundesregierung
fortlaufend für alle Politikbereiche, ob aus ihrer Sicht gesetzgeberischer oder
sonstiger Handlungsbedarf besteht und unterbreitet gegebenenfalls die
entsprechenden Vorschläge. Ein Anlass zur Prüfung eines konkreten Handlungsbedarfs
kann sich dabei auch aus fachlichem Austausch mit der Praxis,
wissenschaftlichen Publikationen, medialer Berichterstattung ebenso wie etwa aus
Schreiben von Bürgerinnen und Bürgern oder Stellungnahmen von Bündnissen oder
Verbänden ergeben.
Die Entwicklung eines Gesetzentwurfs erfolgt in einem strukturierten
Verfahren, welches in der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien
sowie dem Handbuch zur Vorbereitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften
niedergelegt ist. Danach sind die rechtlichen und tatsächlichen
Rahmenbedingungen umfassend aufzuklären, und die erwarteten Auswirkungen des
zukünftigen Gesetzes im Rahmen einer Gesetzesfolgenabschätzung zu erheben sowie
in der Gesetzesbegründung darzustellen. Betroffene Bundesministerien und der
Nationale Normenkontrollrat sind frühzeitig bei den Vorarbeiten und der
Ausarbeitung eines Gesetzes einzubeziehen. Nach Erarbeitung des Entwurfs einer
Gesetzesvorlage ist dieser den Ländern, kommunalen Spitzenverbänden und
den Vertretungen der Länder beim Bund möglichst frühzeitig zuzuleiten, wenn
ihre Belange berührt sind; gleiches gilt für die Beteiligung von Zentral- und
Gesamtverbänden.
Jeder Gesetzentwurf, der im Bundeskabinett beschlossen wird, enthält
Ausführungen zu Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen sowie zu den
Gesetzesfolgen. Sofern Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter sowie
beauftragte Dritte wesentlich zum Inhalt des Gesetzentwurfs beigetragen haben, wird
dies als „Exekutiver Fußabdruck“ in der Gesetzesbegründung dargestellt. Die
Angaben zum Erfüllungsaufwand des Gesetzes werden vom Nationalen
Normenkontrollrat auf Nachvollziehbarkeit und Methodengerechtigkeit überprüft.
Nach Artikel 65 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) leitet jeder Bundesminister
innerhalb der vom Bundeskanzler bestimmten Richtlinien seinen
Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung. Eine Bundesministerin und
ein Bundesminister entscheidet daher grundsätzlich in eigener Verantwortung,
welche öffentliche Äußerung er oder sie tätigt und an welchen Veranstaltungen
er oder sie teilnimmt.
6. Liegen der Bundesregierung zum Sachverhalt im Fall Ulmen/Fernandes
konkrete Erkenntnisse vor, und wenn ja, welche?
7. Hat die Bundesregierung eine Bewertung des Falles vorgenommen, und
wenn ja, wie lautet diese, und auf welche Quellen stützt sie diese (z. B.
eigene Erkenntnisse, Medienberichte, Informationen Dritter)?
8. Hat die Bundesregierung zu dem Umstand, dass zentrale Aspekte des
Sachverhalts öffentlich unterschiedlich dargestellt und teilweise
bestritten werden, eine Bewertung vorgenommen, und wenn ja, wie lautet
diese?
16. Welche Kontakte bestanden im Zusammenhang mit dem Fall Ulmen/
Fernandes zwischen Vertretern der Bundesregierung und
Medienvertretern im Vorfeld der Veröffentlichung des Falles, und welche danach?
17. Welche Kontakte bestanden im Zusammenhang mit dem Fall Ulmen/
Fernandes zwischen Vertretern der Bundesregierung und sogenannten
Nichtregierungsorganisationen oder zivilgesellschaftlichen Initiativen,
insbesondere im Bereich der Bekämpfung digitaler Gewalt (z. B.
HateAid sowie dem Bündnis „Feminist Fight Club“), im Vorfeld der
Veröffentlichung des Falles, und welche danach?
18. Welche Informationen wurden der Bundesregierung im Vorfeld oder im
zeitlichen Zusammenhang mit der medialen Berichterstattung durch
Dritte, insbesondere durch sogenannte Nichtregierungsorganisationen oder
thematisch befasste Akteure, übermittelt?
19. In welcher Form werden solche Informationen innerhalb der
Bundesregierung erfasst, bewertet und weitergegeben?
22. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, zu welchem
Zeitpunkt sogenannte Nichtregierungsorganisationen oder deren Vertreter
erstmals Kenntnis von dem Fall Ulmen/Fernandes zugrunde liegenden
Sachverhalt erlangt haben, und wenn ja, welche?
Die Fragen 6 bis 8, 16 bis 19 und 22 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine über öffentlich zugängliche Quellen
hinausgehende Erkenntnisse zu dem in Bezug genommenen Sachverhalt und der
darauf bezogenen „SPIEGEL“‑Berichterstattung vom 19. März 2026 vor. Die
Bundesregierung bewertet den Sachverhalt, die von den Beteiligten erhobenen
Vorwürfe und die darauf bezogene Berichterstattung nicht. Die „SPIEGEL“-
Berichterstattung vom 19. März 2026 über den in Bezug genommenen
Sachverhalt war der Bundesregierung vor Veröffentlichung nicht bekannt.
Insbesondere hatte auch Bundesministerin Dr. Stefanie Hubig von der Berichterstattung
und den darin gegenständlichen Vorwürfen vor der Veröffentlichung durch den
„SPIEGEL“ keine Kenntnis.
Die Bundesregierung hat keine Kenntnis davon, zu welchem Zeitpunkt private
Organisationen oder Initiativen Kenntnis von den in der Berichterstattung
thematisierten Vorwürfen erhalten haben.
24. Wie definiert die Bundesregierung das Prinzip der Staatsferne der
Medien?
25. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um dieses Prinzip zu
wahren?
26. Wie bewertet die Bundesregierung die zunehmende Überschneidung von
medialer Berichterstattung, politischer Kommunikation und öffentlicher
Mobilisierung?
27. Sieht die Bundesregierung Anzeichen für eine stärkere Vermischung von
journalistischer und politischer Kommunikation?
Die Fragen 24 bis 27 werden gemeinsam beantwortet.
Der Grundsatz der Staatsfreiheit der Presse und der Staatsferne des Rundfunks
wird durch die Bundesregierung beachtet. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ist Öffentlichkeitsarbeit von Regierung und
gesetzgebenden Körperschaften nicht nur zulässig, sondern auch notwendig, um den
Grundkonsens im demokratischen Gemeinwesen lebendig zu erhalten. Dabei
muss erkennbar sein, dass es sich um staatliche Öffentlichkeitsarbeit handelt.
In den Rahmen zulässiger Öffentlichkeitsarbeit fällt, die Politik der Regierung,
ihre Maßnahmen und Vorhaben sowie künftig zu lösende Fragen darzulegen
und zu erläutern. An diese Grundsätze hält sich die Bundesregierung.
9. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung der Unschuldsvermutung
in Fällen mit hoher medialer Aufmerksamkeit bei?
28. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung der Wahrung
rechtsstaatlicher Prinzipien – insbesondere der Unschuldsvermutung – in öffentlich
geführten Debatten bei?
Die Fragen 9 und 28 werden gemeinsam beantwortet.
Die Unschuldsvermutung leitet sich insbesondere aus dem Rechtsstaatsprinzip
ab (Artikel 20 Absatz 3 GG), einem der grundlegenden Prinzipien der
verfassungsrechtlichen Ordnung nach dem Grundgesetz. Hieran ist auch die
Bundesregierung gebunden.
29. Seit wann wird innerhalb der Bundesregierung an einem Gesetz zur
Bekämpfung digitaler Gewalt gearbeitet?
30. In welchem Bearbeitungsstand befand sich dieses Gesetz vor
Bekanntwerden des Falles Ulmen/Fernandes?
31. Wurde der genannte Fall in irgendeiner Weise als Anlass, Beispiel oder
Begründung für gesetzgeberischen Handlungsbedarf herangezogen?
34. Auf welcher Tatsachengrundlage basiert das geplante Gesetz zur
Bekämpfung digitaler Gewalt unabhängig von konkreten Einzelfällen?
Die Fragen 29 bis 31 und 34 werden gemeinsam beantwortet.
Wie in der Antwort auf die Fragen 1 bis 5, 10 bis 15 sowie 20, 21, 23, 32, 33
und 35 bereits dargelegt, sieht der Koalitionsvertrag der die Bundesregierung
tragenden Parteien die Verabschiedung eines Digitalen Gewaltschutzgesetzes
vor.
Zu Beginn der neuen Legislaturperiode haben die zuständigen Arbeitseinheiten
im BMJV die Arbeit an einem Referentenentwurf aufgenommen. Hierbei
konnte auf Vorarbeiten aus der letzten Legislaturperiode zurückgegriffen werden.
Bereits in der letzten Legislaturperiode hatte das Bundesministerium der Justiz
– ebenfalls in Umsetzung des damaligen Koalitionsvertrags – den Entwurf
eines Gesetzes gegen digitale Gewalt vorbereitet und hierzu bereits am
12. April 2023 Eckpunkte und am 9. Dezember 2024 einen Diskussionsentwurf
veröffentlicht.
Bundesministerin Dr. Stefanie Hubig hat erstmals im Sommer 2025 und somit
kurz nach Amtsantritt die Arbeit an einem Gesetzentwurf zum Schutz vor
digitaler Gewalt angekündigt. Auch danach hat Bundesministerin Dr. Stefanie
Hubig mehrfach öffentlich auf den geplanten Gesetzentwurf hingewiesen.
Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der SPIEGEL-Berichterstattung am
19. März 2026 war der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des
zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt im BMJV in
einem sehr weit fortgeschrittenen Stadium. Das BMJV hat den
Referentenentwurf am 24. März 2026 in die im Koalitionsvertrag vorgesehene
Frühkoordinierung gegeben und am 7. April 2026 die Ressortbeteiligung eingeleitet. Am
17. April 2026 hat das BMJV den Referentenentwurf veröffentlicht und die
Länder sowie Verbände beteiligt.
In dem durch das BMJV vorgelegten Referentenentwurf eines Gesetzes zur
Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt
ist die Zielsetzung und Notwendigkeit der vorgeschlagenen Regelungen
ausführlich beschrieben. Auf die dortigen Ausführungen wird für weitere
Einzelheiten verwiesen (www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/Re
fE/RefE_GgdG.pdf?__blob=publicationFile&v=2). Die Abschätzung der
Gesetzesfolgen, einschließlich der dabei getroffenen tatsächlichen Annahmen, ist
ebenfalls ausführlich im Entwurf dargestellt.
Konkrete Einzelfälle werden in dem durch das BMJV vorgelegten
Referentenentwurf weder als Anlass, Beispiel oder Begründung für gesetzgeberischen
Handlungsbedarf herangezogen.
36. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über das Bündnis „Feminist
Fight Club“ vor, und wenn ja, welche?
37. Ist der Bundesregierung dieses Bündnis bekannt, und wenn ja, seit
wann?
38. Liegen der Bundesregierung Informationen über die organisatorischen
Strukturen, Verantwortlichen und Unterstützer dieses Bündnisses vor,
und wenn ja, welche?
39. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über die Finanzierung dieses
Bündnisses vor, und wenn ja, welche?
40. Welche Kontakte bestanden oder bestehen zwischen Vertretern dieses
Bündnisses und staatlichen Stellen auf Bundes- oder nach Kenntnis der
Bundesregierung auf Landesebene?
41. Liegen der Bundesregierung Kenntnisse dazu vor, welche Kontakte
zwischen diesem Bündnis und etablierten Nichtregierungsorganisationen
oder Aktivistennetzwerken bestanden oder bestehen, und wenn ja,
welche?
42. Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass neu gegründete
Initiativen innerhalb kürzester Zeit eine erhebliche öffentliche
Mobilisierung erreichen?
43. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, inwieweit
solche Initiativen bestehende Netzwerke, Kommunikationsstrukturen
oder organisatorische Ressourcen nutzen?
Die Fragen 36 bis 43 werden gemeinsam beantwortet.
Ganz grundsätzlich begrüßt die Bundesregierung den öffentlichen Austausch
von Meinungen als Teil des demokratischen Meinungsbildungsprozesses. Zu
dem Bündnis „Feminist Fight Club“ liegen der Bundesregierung keine über
öffentlich zugängliche Quellen hinausgehende Erkenntnisse vor. Kontakte
zwischen dem Bündnis und der Bundesregierung bestehen und bestanden nicht.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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