Mietwucher in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/7977)
Text
Mietwucher in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/7977)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8218
21. Wahlperiode 25.09.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Caren Lay, Violetta Bock, Marcel Bauer,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/7977 –
Mietwucher in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Mietenkrise verschlimmert sich trotz Mietpreisbremse weiter (vgl. www.z
dfheute.de/wirtschaft/miete-grossstadt-anstieg-wohnungen-100.html). Die
sogenannte Mietpreisbremse (§ 556d des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB))
soll verhindern, dass neue Mietverträge mit Preisen von mehr als 10 Prozent
über der ortsüblichen Vergleichsmiete abgeschlossen werden. Es gibt jedoch
zahlreiche Ausnahmen und keine Sanktionen bei Verstößen, weshalb die
Bremse nur für Einzelfälle funktioniert.
Neben der Mietpreisbremse gilt auch ein Verbot von Mietpreisüberhöhungen
von 20 Prozent und mehr über der ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 5
Wirtschaftsstrafgesetzes (WiStrG)). Zwei Drittel der über das Portal Mietwu-
cher.App überprüften Mieten waren in diesem Sinne überhöht (https://web.de/
magazine/politik/drittel-mieten--41817096). Zwar verfolgen immer mehr
Kommunen Mietpreisüberhöhungen (www.nd-aktuell.de/artikel/1201865.miet
enwahnsinn-berlin-kampf-gegen-mietwucher-mit-hindernissen.html), doch
steht die von Bundesrat, Städtetag und Linken seit Jahren angemahnte
Erleichterung der Bekämpfung von Mietpreisüberhöhungen
(Bundestagsdrucksache 21/1397) weiter aus.
Mieten von über 50 Prozent oberhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete können
den Straftatbestand des § 291 StGB erfüllen, wenn weitere
Ausnutzungstatbestände erfüllt sind.
Verstöße gegen die oben genannten Gesetze sind illegal. Diese Kleine Anfrage
fragt nach den Dimensionen illegaler Mieten in Deutschland.
Die Bundesregierung hat eine Kommission eingesetzt, die sich mit dem
Thema Mietrecht, Sanktionen bei Verstößen gegen die Mietpreisbremse und der
Präzisierung des Rechtsrahmens gegen Mietpreisüberhöhungen beschäftigt.
Die Fragestellenden sind interessiert an den zugrunde liegenden Daten und
dem Fortschritt der Bemühungen, illegale Mieten endlich konsequent zu
verfolgen.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz vom 24. September 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Der Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode sieht vor, dass bis zum
31. Dezember 2026 eine Expertengruppe mit Mieter- und
Vermieterorganisationen die Harmonisierung von mietrechtlichen Vorschriften, eine Reform zur
Präzisierung der Mietwucher-Vorschrift im Wirtschaftsstrafgesetz und eine
Bußgeldbewehrung bei Nichteinhaltung der Mietpreisbremse vorbereiten soll. Die
Expertengruppe hat ihre Arbeit am 16. September 2025 aufgenommen und
noch nicht abgeschlossen.
Die Kontrollkompetenz des Parlaments erstreckt sich grundsätzlich nur auf
bereits abgeschlossene Vorgänge und umfasst nicht die Befugnis, in laufende
Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen einzugreifen. Die
Expertengruppe stellt Überlegungen an, die Grundlage für weitere Entscheidungen der
Bundesregierung darstellen sollen. Diese Beratungen erfolgen grundsätzlich
vertraulich. Hierdurch soll ein offener Gedankenaustausch in der Gruppe gefördert
werden. Die Bekanntgabe näherer Inhalte, der konkreten Arbeitsweise, des
aktuellen Stands der Arbeiten und fachliche Wertungen könnte die Arbeit der
Expertengruppe erheblich beeinträchtigen.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz nimmt für die
Expertengruppe in erster Linie eine unterstützende Funktion wahr und steht der
Gruppe sowohl organisatorisch als auch in fachlicher Hinsicht zur Verfügung.
1. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung vor, wie oft und in
welchem Umfang gegen die Mietpreisbremse (§ 556d BGB) verstoßen wird?
a) Von wie vielen Verstößen gegen die Mietpreisbremse (§ 556d BGB)
geht die Bundesregierung in den vergangenen zehn Jahren aus (bitte
im Folgenden jeweils für den Zehnjahreszeitraum antworten,
behelfsmäßig kann für das letzte Jahr geantwortet werden oder für einzelne
Kommunen bzw. Bundesländer)?
b) Nach Kenntnissen der Bundesregierung, wie oft wurde wegen
Überschreitungen der zulässigen Miethöhen bei Mietbeginn nach
§ 556d BGB gerügt?
c) Nach Kenntnissen der Bundesregierung, wie oft wurden Verfahren
nach § 556d BGB zugunsten der Mietparteien entschieden?
d) Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, wie häufig bei
möblierten Bestandswohnungen ein mutmaßlicher Verstoß gegen die
Mietpreisbremse vorliegt?
e) Welche Datenerhebungen liegen der Bundesregierung jenseits eigener
Erhebungen zum Thema vor, und welchen Inhalt haben diese
Erhebungen bezüglich der Dimension der Überschreitungen der
Mietpreisbremse?
Die Fragen 1a) bis 1e) werden gemeinsam beantwortet.
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
f) Warum sollen nach Ansicht der Bundesregierung Kosten der
Unterkunft (KdU) in der neuen Grundsicherung gekürzt werden, wenn bei
Verstößen gegen die Mietpreisbremse nicht gerügt wird (www.suedkur
ier.de/geld-leben/finanzen/buergergeld-nachfolger-diese-neue-regel-be
i-der-miete-koennte-empfaenger-hart-treffen-5-112965668)?
Die mit dem 13. SGB-II-Änderungsgesetz geschaffenen Neuregelungen stärken
die Anwendung der Mietpreisbremse. Übersteigt die Miete unzulässigerweise
die Grenzen der Mietpreisbremse, sind diese Aufwendungen nach § 556g
Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches unwirksam und unangemessen. In diesen
Fällen sind Mieterinnen und Mieter, die Grundsicherungsgeld beziehen, durch
den kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur
Kostensenkung aufzufordern. Zunächst ist der Verstoß gegen die unzulässige
Miethöhe durch die Mieterin oder den Mieter zu rügen. Damit wird das Ziel gestärkt,
unrechtmäßig hohe Mieten zu verhindern. Bleibt die zulässige Miete trotz der
Rüge weiterhin streitig, sind die tatsächlichen Aufwendungen bis zu einer
gerichtlichen Klärung weiter als Bedarf anzuerkennen.
Leistungsberechtigte sind verpflichtet, jede mögliche Maßnahme zur
Reduzierung der Hilfebedürftigkeit umzusetzen. Die Jobcenter sind ggf. bei der
Formulierung der Rüge behilflich. Die Rüge dient dem Zweck, die Zulässigkeit der
Miethöhe festzustellen. Das liegt auch im Interesse des Mieters, für den sich
eine auf Grund der Rüge verringerte Miete nach Überwindung der
Hilfebedürftigkeit positiv auswirkt.
g) Warum werden Kosten für Mietenberatungen für
Bürgergeldbeziehende bzw. Haushalte in Grundsicherung von den Jobcentern nicht länger
übernommen, wenn gleichzeitig mit der neuen Grundsicherung eine
Rügepflicht der Mietpreisbremse für sie eingeführt wurde?
Mit dem 13. SGB-II-Änderungsgesetz gab es hierzu keine Änderungen. Die
Jobcenter können die Kosten für einen Mieterverein wie bisher übernehmen.
h) Gab es bereits (vor 1. Juni 2026) Jobcenter, die KdU gekürzt haben,
weil die Vermietenden gegen die Mietpreisbremse verstießen, und
wenn ja, welche, und auf welcher Rechtsgrundlage?
Träger der Leistungen für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sind nach § 6 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 SGB II die kreisfreien Städte und Kreise. Die zuständigen Länder führen
die Aufsicht über die kommunalen Träger. Dementsprechend liegen der
Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Allgemein gilt, dass die Jobcenter schon
bisher die Möglichkeit besaßen, auf kostenreduzierende mietrechtliche
Umstände sozialrechtlich im Rahmen eines Kostensenkungsverfahrens zu reagieren.
2. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung vor, wie oft und in
welchem Umfang es zu Mietpreisüberhöhungen (nach § 5 WiStrG) kommt?
a) Von wie vielen Mietpreisüberhöhungen (nach § 5 WiStrG) geht die
Bundesregierung in den vergangenen zehn Jahren aus (bitte im
Folgenden jeweils für den Zehnjahreszeitraum antworten, behelfsmäßig
kann für das letzte Jahr geantwortet werden oder für einzelne
Kommunen bzw. Bundesländer)?
b) Wie viele Anzeigen überhöhter Mieten (nach § 5 WiStrG) sind der
Bundesregierung bekannt?
c) Wie viele nach § 5 WiStrG eingeleitete Ordnungswidrigkeitsverfahren
sind der Bundesregierung bekannt?
d) Wie viele mit Bußgeld vollstreckte Ordnungswidrigkeitsverfahren
nach § 5 WiStrG sind der Bundesregierung bekannt, und wie viele
eingestellte?
e) Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, in wie vielen Fällen
Stadtverwaltungen Mietpreisüberhöhungen verfolgt haben für
Haushalte, die Kosten der Unterkunft (KdU) beziehen, d. h. Fälle, in denen
die Wohnkosten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
bzw. dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) übernommen
werden?
Die Fragen 2a) bis 1e) werden gemeinsam beantwortet.
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
f) Warum soll nach Ansicht der Bundesregierung künftig Haushalten in
Grundsicherung die KdU gekürzt werden, wenn sie nicht selbstständig
die Mietpreisbremse (§ 556d BGB) durchsetzen, aber Jobcenter nicht
zur Senkung überhöhter Mieten (nach § 5 WiStrG) verpflichtet
werden?
Bleibt trotz einer erfolgten Rüge über einen Verstoß gegen die Mietpreisbremse
die zulässige Miethöhe weiterhin streitig, hat das Jobcenter die tatsächlichen
Aufwendungen bis zu einer gerichtlichen Klärung weiter als Bedarf
anzuerkennen, vergleiche Antwort auf die Frage 1f). Im Übrigen obliegt die
Zuständigkeit für die Verfolgung unzulässiger Mietüberhöhungen nach § 5 des
Wirtschaftsstrafgesetzes (WiStG) bei den nach jeweiligem Landesrecht örtlich und
sachlich zuständigen Stellen. Generell gilt darüber hinaus, dass etwaige
Rückforderungsansprüche aufgrund eines Verstoßes gegen die Mietpreisbremse oder
gegen § 5 WiStrG für die Zeit des Leistungsbezugs nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch nach § 33 SGB II auf den kommunalen Träger übergehen.
g) In welchen Kommunen sind nach Kenntnis der Bundesregierung
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jobcenter beauftragt, Erkenntnisse
über mögliche Mietpreisüberhöhungen von Vermieterinnen und
Vermieter ihrer Klientinnen und Klienten den zuständigen Stellen zu
melden?
h) Ist der Bundesregierung bekannt, wie hoch das Einsparpotenzial von
KdU in einzelnen Städten ist, wenn überhöhte Mieten (nach § 5
WiStrG) konsequent gesenkt würden?
Die Fragen 2g) bis 2h) werden gemeinsam beantwortet.
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
i) Welche kommunalen Ämter sind der Bundesregierung bekannt, die
aktiv und mit Erfolg gegen Mietpreisüberhöhungen (nach § 5 WiStrG)
vorgehen?
j) Welche Länder bzw. Kommunen verfügen nach Kenntnis der
Bundesregierung über Stellen, die hauptsächlich oder ausschließlich gegen
Mietpreisüberhöhungen (nach § 5 WiStrG) vorgehen?
k) Liegen der Bundesregierung Informationen dazu vor, ob in weiteren
Kommunen oder Ländern Stellen geplant sind, die sich explizit mit der
Verfolgung von Mietpreisüberhöhungen (nach § 5 WiStrG)
beschäftigen sollen?
l) Welche Daten werden zu Verfahren nach § 5 WiStrG erhoben, und
plant die Bundesregierung eine bundeseinheitliche Statistik?
Die Fragen 2i) bis 2l) werden gemeinsam beantwortet.
Eine Erfassung von Daten durch den Bund zu Bußgeldverfahren nach
§ 5 WiStG erfolgt nicht. Die Verfolgung und Ahndung dieser
Ordnungswidrigkeiten obliegt den zuständigen Verwaltungsbehörden der Länder. Insbesondere
aufgrund dieses Gesetzesvollzugs durch die Länder erfasst die Bundesregierung
nicht die aktuelle oder etwaige geplante Organisationsstruktur dieser
Verwaltungsbehörden und plant eine bundeseinheitliche Statistik derzeit nicht.
m) Wie können Vermieterinnen und Vermieter mit Wohnsitz im Ausland
mit mietsenkenden Ordnungswidrigkeitsverfahren (nach § 5 WiStrG)
nach Kenntnis der Bundesregierung erreicht werden, und welches
Verfahren gibt es in diesem Bezug, wenn es keine Rückmeldung der
Vermieterinnen und Vermieter gibt (bitte insbesondere auch auf
Unternehmen mit Sitz in sog. Steueroasen und nicht EU-Ländern eingehen)?
Je nach Fallgestaltung können Verfahren der strafrechtlichen Rechtshilfe
Anwendung finden, etwa für die Zustellung von Verfahrensurkunden,
Ermittlungsmaßnahmen oder die Vollstreckung von Geldbußen. Deren Voraussetzungen
unterscheiden sich je nach erbetener Unterstützungsleistung für das konkrete
Ordnungswidrigkeitenverfahren und einschlägiger Rechtsgrundlage
(Unionsrecht, Völkervertragsrecht oder vertragslos). Hierbei kann unter anderem
entscheidend sein, ob auch das Recht des ausländischen Staates das von
§ 5 WiStG erfasste Verhalten sanktioniert.
n) Welche gesetzlichen Bestimmungen wären nach Ansicht der
Bundesregierung nötig, damit kommunale Behörden Mietpreisüberhöhungen
gegenüber im Ausland ansässigen Vermietenden konsequent
durchsetzen könnten, wäre etwa die verpflichtende Nennung der rechtlichen
vertretenden Person der Vermietenden im Inland nötig?
Soweit es um die grenzüberschreitende Unterstützung für ein
Ordnungswidrigkeitenverfahren geht, wird auf die Antwort zu Frage 2m) verwiesen. Die
verpflichtende Benennung eines rechtlichen Vertreters im Inland ist insoweit
regelmäßig nicht erforderlich.
3. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung vor, wie oft und in
welchem Umfang es zu Mietwucher (gemäß § 291 des Strafgesetzbuches
(StGB)) kommt?
a) Von wie vielen Fällen von Mietwucher (gemäß § 291 StGB) geht die
Bundesregierung in den vergangenen zehn Jahren aus (bitte im
Folgenden jeweils für den Zehnjahreszeitraum antworten, behelfsmäßig
kann für das letzte Jahr geantwortet werden oder für einzelne
Kommunen bzw. Bundesländer)?
b) Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung die
durchschnittliche Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete bei angezeigten
bzw. zum Abschluss gebrachten Mietwucherfällen?
c) Wie viele Anzeigen wegen Mietwuchers (nach § 291 StGB) sind der
Bundesregierung bekannt?
Die Fragen 3a) bis 3c) werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
d) Wie viele nach § 291 StGB eingeleitete Verfahren sind der
Bundesregierung bekannt, die zum Abschluss geführt wurden, und in wie
vielen Fällen wurden Geld- und Freiheitsstrafen ausgesprochen?
e) Wie viele nach § 291 StGB eingeleitete Verfahren sind der
Bundesregierung bekannt, die eingestellt wurden, und was waren die
häufigsten Einstellungsgründe?
Die Fragen 3d) bis 3e) werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung verweist auf den jeweiligen von dem Statistischen
Bundesamt jährlich herausgegebenen und frei zugänglichen Statistischen Bericht
„Strafverfolgung“ (bis einschließlich 2021 Fachserie 10 Reihe 3 =
„Strafverfolgungsstatistik“), dem sich Daten zu Abgeurteilten und Verurteilten nach § 291
des Strafgesetzbuches (StGB), die Anzahl der Abgeurteilten und Verurteilten
mit Geld- und Freiheitsstrafe nach § 291 StGB sowie die Anzahl der
gerichtlichen Einstellungen nach § 291 StGB entnehmen lassen. Einstellungsgründe
werden nicht erfasst. Die Daten für das Berichtsjahr 2025 sind noch nicht
veröffentlicht worden. Mit deren Veröffentlichung ist nicht vor Ende des vierten
Quartals des Jahres 2026 zu rechnen. Statistische Daten zu
staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und damit auch zu staatsanwaltlichen Einstellungen
sowie Einstellungsgründen finden sich grundsätzlich in dem Statistischen
Bericht „Staatsanwaltschaft“ (bis einschließlich 2021 Fachserie 10 Reihe 6 =
„Staatsanwaltschaften“), der jährlich durch das Statistische Bundesamt
herausgegeben wird. Dieser Statistische Bericht erfasst die Verfahren jedoch nicht
differenziert nach einzelnen Straftatbeständen, sondern lediglich zusammengefasst
nach Sachgebieten, so dass keine Daten zu den Einstellungsgründen des
§ 291 StGB vorliegen. Andere als die öffentlich zugänglichen Daten des
Statistischen Bundesamtes liegen der Bundesregierung nicht vor.
4. Welche Pläne hat die Bundesregierung zur besseren Verfolgung illegaler
Mieten?
a) Welche Pläne hat die Bundesregierung zur abschreckenden
Sanktionierung von Verstößen gegen die Mietpreisbremse?
b) Welche Pläne hat die Bundesregierung zur leichteren Verfolgung von
Mietpreisüberhöhungen durch die Kommunen?
Die Fragen 4a) und 4b) werden gemeinsam beantwortet.
Zielsetzung, Gegenstand und zeitliche Perspektive der Arbeit der
Expertengruppe Mietrecht sind im Koalitionsvertrag vorgegeben. Darin heißt es ab
Zeile 779: „Bis zum 31. Dezember 2026 wird eine Expertengruppe mit Mieter-
und Vermieterorganisationen die Harmonisierung von mietrechtlichen
Vorschriften, eine Reform zur Präzisierung der Mietwucher-Vorschrift im
Wirtschaftsstrafgesetz und eine Bußgeldbewehrung bei Nichteinhaltung der
Mietpreisbremse vorbereiten.“ Den Ergebnissen wird hier nicht vorgegriffen. Im
Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
c) Welche Pläne hat die Bundesregierung zur Zusammenarbeit zwischen
Sozialleistungsträgern und Vollzugsbehörden, um die Verfolgung von
Mietpreisüberhöhung in KdU-Fällen zu verbessern?
d) Plant die Bundesregierung, den Datenaustausch vom Jobcenter an die
für die Verfolgung von Mietpreisüberhöhungen (nach § 5 WiStrG)
zuständigen Stellen rechtlich oder die Verfolgung überhöhter Mieten
durch die Jobcenter selbst zu erleichtern?
Die Fragen 4c) und 4d) werden gemeinsam beantwortet.
Träger der Leistungen für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach SGB II
sind nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB II die kreisfreien Städte und
Kreise. Allgemein ist darauf hinzuweisen, dass mit dem 13. SGB‑II‑
Änderungsgesetz ergänzende Regelungen aufgenommen wurden, mit denen die
Übernahme von überhöhten Aufwendungen für Wohnkosten in der
Grundsicherung für Arbeitsuchende beschränkt werden können. Damit wurde auch die
Anwendung der Mietpreisbremse gestärkt. Die Bundesregierung prüft darüber
hinaus kontinuierlich mögliche Verbesserungen beim Datenaustausch.
e) Plant die Bundesregierung, dass Jobcenter Mieterinnen und Mietern in
Grundsicherung bei der Durchsetzung der Mietpreisbremse rechtliche
Vertretung anbieten, oder welche konkrete Unterstützung sollen
Jobcenter nach Ansicht der Bundesregierung Mieterinnen und Mietern in
Grundsicherung geben, um die Mietpreisbremse rechtlich durchsetzen
zu können, wenn sie nicht privat rechtsschutzversichert sind und der
Rechtsschutz von Jobcentern nicht übernommen wird?
Insoweit wird auf die Antworten zu 1f) und 1g) verwiesen.
f) Warum übernimmt die Bundesregierung nicht den „Entwurf eines
Gesetzes zur besseren Bekämpfung von Mietwucher“ des Bundesrats
(Bundestagsdrucksache 21/1397)?
g) Welche Form von Ergebnissen erhofft sich die Bundesregierung
insgesamt aus der von ihr eingesetzten Expertenkommission zum Mietrecht
(zum Beispiel konkrete geeinte Reformvorschläge, alternative
Reformvorschläge oder nur einen Debattenstand), und wie wird die
Bundesregierung mit den Ergebnissen der Expertenkommission weiter
verfahren (insbesondere, wenn sie nicht eindeutig und geeint sind), und
bis wann sind daraus resultierende Reformvorschläge der
Bundesregierung zur Mietpreisbremse sowie des § 5 WiStrG zu erwarten?
Die Fragen 4f) und 4g) werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu 4a) bis b) verwiesen.
h) Welche Pläne hat die Bundesregierung zur Unterstützung der
Staatsanwaltschaften zur Untersuchung und Verfolgung von Mietwucher (nach
§ 291 StGB), und wie ist der Zeitplan der Bundesregierung für
Reformvorhaben?
Die Strafverfolgung im Bereich des § 291 StGB fällt in die Zuständigkeit der
Länder. Die Bundesregierung plant derzeit keine Reform des § 291 StGB.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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