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Schriftliche Frage 163 von Caren Lay (DIE LINKE): Welche Unterstützung sollen Beziehende der sogenannten „Neuen Grundsicherung“ für die verpflichtende Durchsetzung der Mietpreisbremse nach A…

dip / schriftliche_frage 10.04.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 7. April 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

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Schriftliche Frage 163 von Caren Lay (DIE LINKE): Welche Unterstützung sollen Beziehende der sogenannten „Neuen Grundsicherung“ für die verpflichtende Durchsetzung der Mietpreisbremse nach A… Frage 163 (Caren Lay, Die Linke): Welche Unterstützung sollen Beziehende der sogenannten „Neuen Grundsicherung“ für die verpflichtende Durchsetzung der Mietpreisbremse nach Auffassung der Bundesregierung bekommen („Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ ändert § 22 SGB II: Bei Verstößen gegen die Mietpreisbremse „ist die Mieterin oder der Mieter durch den zuständigen kommunalen Träger aufzufordern, den angenommenen Verstoß gegen die §§ 556d bis 556g des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu rügen“, Bundestagsdrucksache 21/3541), wenn gleichzeitig im Oktober 2025 die Bundesregierung die Kostenübernahme von Mitgliedschaften in Mietervereinen für Transferleistungsbeziehende ausschließt und deswegen Mietrechtsberatung und Rechtsschutz für Verstöße gegen die Mietpreisbremse bietende Mitgliedschaften gekündigt werden mussten (www.berliner-mieterverein.de/ magazin/online/mm0326/mitgliedsbeitrag-im-mie terverein.htm), und wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass Leistungskürzungen wegen Mietausgaben oberhalb der Mietpreisbremse nicht zu existenzieller Armut führen? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Katja Mast vom 9. April 2026: Durch die in der Fragestellung angesprochene neue Regelung in § 22 Absatz 1 Satz 8 Nummer 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II), die am 1. Juli 2026 in Kraft treten wird, gelten tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft als unangemessen, soweit die vereinbarte Miete die nach den §§ 556d bis 556g des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zulässige Miethöhe übersteigt. Die Regelung findet auch in der Karenzzeit Anwendung. Gelten die Aufwendungen als unangemessen, ist durch das Jobcenter ein Kostensenkungsverfahren durchzuführen. Dabei wird die Mieterin oder der Mieter aufgefordert, den angenommenen Verstoß gegen die §§ 556d bis 556g BGB zu rügen. Die leistungsberechtigten Mieterinnen und Mieter sind gegebenenfalls durch Beratung seitens der Jobcenter in die Lage zu versetzen, ihre Rechte gegenüber dem Vermieter geltend zu machen. Die Jobcenter und Sozialämter können – sowohl im SGB II als auch im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – auch Dritte, wie etwa Mietervereine, mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen: Dies gilt auch für eine erforderliche umfassende Beratung im Zusammenhang mit Rechten und Pflichten von Leistungsbeziehenden in Angelegenheiten, die die Kosten der Unterkunft betreffen – also zum Beispiel auch künftig im Zusammenhang mit der Mietpreisbremse. Leistungskürzungen wegen Mietausgaben oberhalb der Mietpreisbremse wird es – sofern die Kostensenkungsobliegenheiten im Einzelfall erfüllt werden – nicht geben. Soweit ein Verstoß gegen die Mietpreisbremse gegenüber dem Vermieter gerügt wurde, werden die tatsächlichen Aufwendungen bis zu einer gerichtlichen Klärung weiter als Bedarf berücksichtigt, auch wenn sie die nach § 556d Absatz 1 BGB zulässige Höhe übersteigen. Entstehende Rückzahlungsansprüche gegenüber dem Vermieter gehen nach § 33 SGB II auf den kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende über und werden dann beim Vermieter geltend gemacht.

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