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Schriftliche Frage 217 von Dr. Kirsten Kappert-Gonther (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche konkreten Finanzierungsmodelle zur dauerhaften Sicherstellung der Finanzierung der psychotherapeutischen Weiterbildung prüft die Bund…

dip / schriftliche_frage 10.07.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 6. Juli 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit.

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Schriftliche Frage 217 von Dr. Kirsten Kappert-Gonther (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche konkreten Finanzierungsmodelle zur dauerhaften Sicherstellung der Finanzierung der psychotherapeutischen Weiterbildung prüft die Bund… Frage 217 (Dr. Kirsten Kappert-Gonther, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche konkreten Finanzierungsmodelle zur dauerhaften Sicherstellung der Finanzierung der psychotherapeutischen Weiterbildung prüft die Bundesregierung derzeit, auf die sie in ihrer Antwort zu Frage 10 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 21/6583 Bezug nimmt? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Tino Sorge vom 7. Juli 2026: Die Prüfung, wie die weitere Umsetzung der Vereinbarungen im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD erfolgen kann, dauert an. Alle Leistungen, die durch in Weiterbildungsambulanzen, vertragsärztlichen oder vertragspsychotherapeutischen Praxen beschäftigte Psychotherapeuten in Weiterbildung (PiW) erbracht werden, können über die gesetzliche Krankenversicherung finanziert werden. Der Finanzierungsumfang ist umso größer, je mehr Leistungen erbracht werden. Für die Finanzierung können die Weiterbildungsambulanzen die Höhe der Vergütung für die Leistungserbringung durch die PiW mit den Krankenkassen frei verhandeln (auch das Verfahren vor der Schiedsstelle gilt). Die Praxen können bei Beschäftigung eines PiW ihren Versorgungsumfang deutlich ausdehnen. Im stationären Bereich sind Personalkosten der PiW Bestandteil des Krankenhausbudgets. Dabei obliegt es der Organisationshoheit der Krankenhäuser, die für die Versorgung der Patientinnen und Patienten notwendigen Stellen einzurichten. Die Prüfung der Notwendigkeit, eine Anpassung der Heilberufsgesetze oder der jeweiligen Weiterbildungsordnungen an den Leistungsumfang der PIW vorzunehmen, liegt in der Verantwortung der Länder.

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