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Schriftliche Frage 105 von Evelyn Schötz (DIE LINKE): Welche Anteile der Kosten der Weiterbildung von approbierten Psychotherapeuten/ Psychotherapeutinnen werden in den verschiedenen Weiterbildu…

dip / schriftliche_frage 31.10.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 27. Oktober 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit.

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Schriftliche Frage 105 von Evelyn Schötz (DIE LINKE): Welche Anteile der Kosten der Weiterbildung von approbierten Psychotherapeuten/ Psychotherapeutinnen werden in den verschiedenen Weiterbildu… Frage 105 (Evelyn Schötz, Die Linke): Welche Anteile der Kosten der Weiterbildung von approbierten Psychotherapeuten/ Psychotherapeutinnen werden in den verschiedenen Weiterbildungsstätten (bitte nach Weiterbildungsambulanzen, Praxen, Medizinische Versorgungszentren, Kliniken, institutionelle Weiterbildungen aufgliedern) mit dem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen im Deutschen Bundestag (Ausschussdrucksache 21(14)25) nach Kenntnis der Bundesregierung finanziert, und wie werden nach Einschätzung der Bundesregierung in den verschiedenen Weiterbildungsstätten die unterschiedlichen Weiterbildungsinhalte, die nicht von der Neuregelung betroffen sind (Theorie, Supervision, Selbsterfahrung), vollständig oder anteilig refinanziert, damit die Weiterbildungen auch tatsächlich angeboten werden können? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Tino Sorge vom 27. Oktober 2025: Durch den angesprochenen Änderungsantrag sollen die Weiterbildungsambulanzen durch Aufnahme in die Vergütungsregelung nach § 120 Absatz 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) ihre Vergütung für die Leistungserbringung durch die Psychotherapeuten in Weiterbildung (PiW) mit den Krankenkassen frei verhandeln. Entsprechend würde auch die Regelung in § 120 Absatz 4 SGB V für das Verfahren vor der Schiedsstelle gelten. Zudem soll die Vergütungsregelung der Weiterbildungsteilnehmer in § 117 Absatz 3c Satz 3 SGB V gestrichen werden, wonach sie mindestens 40 Prozent der Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen, die durch sie erbracht werden, von den Weiterbildungsambulanzen erhalten. Diese Finanzierungsvorgabe widerspricht den Weiterbildungsordnungen, die eine hauptberufliche Tätigkeit (in Vollzeit) vorsehen. Grundsätzlich werden in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nur die Leistungen vergütet, die durch Leistungserbringer gegenüber Versicherten der GKV erbracht werden. Wie die Leistungserbringer die entsprechenden Einnahmen betriebswirtschaftlich nutzen, bleibt ihnen überlassen. Entsprechend erhalten die Weiterbildungsambulanzen nach der derzeitigen Rechtslage die durch PiWs gegenüber Versicherten der GKV erbrachten Leistungen nach dem einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen (EBM) vergütet. Die Einzelbehandlung nach der Psychotherapie-Richtlinie wird nach dem EBM aktuell mit 116,62 Euro je vollendete 50 Minuten vergütet. Ausgehend von einer hauptberuflichen Tätigkeit der PiW in Vollzeit mit 39 Wochenstunden unter Berücksichtigung von sieben Stunden für Theorie, Selbsterfahrung und Supervision kann ein PiW in 128 Behandlungsstunden für Versicherte der GKV innerhalb eines Monats Einnahmen in Höhe von 14.927,36 Euro für die Weiterbildungsambulanz generieren. Selbst unter Zugrundelegung der von den Weiterbildungsordnungen der Landespsychotherapeuten-Kammern angesetzten 17 Behandlungsstunden pro Woche (67 Behandlungsstunden pro Monat) können die PiWs für die Weiterbildungsambulanzen Einnahmen in Höhe von 7.813,54 Euro generieren, soweit Versicherte der GKV behandelt werden. Gleiches kann für die Praxen und Medizinische Versorgungszentren angenommen werden. Die Finanzierung weiterer, durch die Landesweiterbildungsordnungen vorgegebenen Lerninhalte, ist keine Aufgabe der GKV und demnach auch nicht durch diese zu übernehmen. Für diesen Bereich sind die Länder zuständig.

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