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Schriftliche Frage 24 von Helge Limburg (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie viele Ermittlungsverfahren nach § 129 des Strafgesetzbuches gab bzw. gibt es gegen Mitglieder der Letzten Generation nach Kenntnis der B…

dip / schriftliche_frage 03.07.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 29. Juni 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.

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Schriftliche Frage 24 von Helge Limburg (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie viele Ermittlungsverfahren nach § 129 des Strafgesetzbuches gab bzw. gibt es gegen Mitglieder der Letzten Generation nach Kenntnis der B… Frage 24 (Helge Limburg, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie viele Ermittlungsverfahren nach § 129 des Strafgesetzbuches gab bzw. gibt es gegen Mitglieder der Letzten Generation nach Kenntnis der Bundesregierung, und wie wurde das Ermittlungsverfahren jeweils beendet? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christoph de Vries vom 1. Juli 2026: Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) hat keine abgeschlossenen Ermittlungsverfahren im Sinne der Fragestellung geführt. Im Übrigen kann die Bundesregierung zu etwaigen fragegegenständlichen Ermittlungsverfahren des GBA nach sorgfältiger Abwägung weitere Auskünfte nicht erteilen, auch nicht in eingestufter Form. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch das gleichfalls Verfassungsrang genießende schutzwürdige Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionsgerechten und organadäquaten Aufgabenwahrnehmung durch die Strafverfolgungsbehörden begrenzt. Im Falle eines laufenden Ermittlungsverfahrens wäre eine entsprechende Auskunft geeignet, weitergehende Ermittlungsmaßnahmen zu erschweren oder gar zu vereiteln. Entsprechendes würde auch für den Fall gelten, dass durch den GBA kein Ermittlungsverfahren im Sinne der Fragestellung geführt wird: Würde im Falle einer Nichteinleitung eine Auskunft erteilt, im Falle einer Einleitung hingegen eine Antwort verweigert, könnte jedenfalls aus künftigen Antworten geschlossen werden, dass eine Auskunftsverweigerung nur erfolgt, wenn tatsächlich ein Verfahren eingeleitet worden ist. Zu Verfahren, die nicht in die Zuständigkeit des Bundes, sondern in die Zuständigkeit der Länder fallen, erteilt die Bundesregierung bereits aufgrund der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes keine Auskünfte.

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