Kenntnis der Bundesregierung über die Beteiligung von Privatpersonen an Scharfschützen-Morden während der Belagerung Sarajevos (Antwort zu Drs. 21/5251)
Text
Kenntnis der Bundesregierung über die Beteiligung von Privatpersonen an Scharfschützen-Morden während der Belagerung Sarajevos (Antwort zu Drs. 21/5251)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5697
21. Wahlperiode 30.04.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Irene Mihalic, Helge
Limburg, Dr. Konstantin von Notz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/5251 –
Kenntnis der Bundesregierung über die Beteiligung von Privatpersonen an
Scharfschützen-Morden während der Belagerung Sarajevos
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Während der Belagerung Sarajevos in den Jahren von 1992 bis 1996 sollen
laut investigativen Recherchen, unter anderem des italienischen Journalisten
Ezio Gavazzeni oder auch des slowenischen Dokumentarfilmers Miran
Zupanič, wohlhabende Männer aus verschiedenen europäischen Staaten über
Belgrad nach Sarajevo gereist sein und hohe Summen dafür bezahlt haben, um an
der Seite der bosnisch-serbischen Armee auf Menschen zu schießen. Während
der 1 425 Tage andauernden Belagerung Sarajevos, bei der unter anderem
Scharfschützen aus den umliegenden Hügeln heraus auf Zivilistinnen und
Zivilisten in der Stadt schossen, wurden 11 000 wehrlose Zivilistinnen und
Zivilisten getötet und 56 000 teilweise schwer verletzt. Wie viele davon durch
privat angereiste Scharfschützen, sog. Sniper-Touristen, ermordet wurden, ist
bislang nicht bekannt. In Gavazzenis Buch wird unter anderem berichtet, dass
unterschiedlich farbige Patronenhülsen je nach Alter und Geschlecht der
Opfer als Trophäen mit nach Hause gebracht wurden. Der Preis für die zumeist
sechsstündige Menschenjagd soll dabei je nach getötetem Opfer gestaffelt
gewesen sein; für Kinder und Schwangere wurden Höchstpreise berechnet (vgl.
www.faz.net/aktuell/feuilleton/buecher/sachbuch/ezio-gavazzenis-buch-ueber-
die-menschensafaris-von-sarajevo-110855687.html).
Aufgrund der Belagerung der Stadt mussten die Bewohnerinnen und
Bewohner oft kilometerweit laufen, um an Wasser zu gelangen. Die Hauptstraße
Sarajevos wurde als „Sniper Alley“ bekannt. Zivilistinnen und Zivilisten wurden
beim Versuch, in der Stadt zu überleben, zu Opfern von Scharfschützen. Über
44 Monate hinweg gab es eine Luftbrücke von NATO-Staaten, darunter
Deutschland, Frankreich, Großbritannien, die USA und Kanada, die Hilfsgüter
in die Stadt brachten.
Bislang wird medial von 230 privilegierten, meist westeuropäischen
mutmaßlichen „Wochenendscharfschützen“ berichtet, darunter vor allem Italiener,
Franzosen, Belgier, Schweizer und Österreicher. Laut Presseberichterstattung
waren auch Deutsche daran beteiligt (vgl. https://rp-online.de/politik/ausland/
wer-waren-die-sniper-touristen-in-sarajevo_aid-139310523). Bereits im
November 2025 wurde aufgrund der Recherchen ein Strafverfahren in Italien
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 29. April 2026
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
wegen mehrfachen Mordes aus niedrigen Beweggründen auch in Deutschland
eingeleitet (vgl. www.spiegel.de/ausland/bosnien-staatsanwaltschaft-untersuch
t-menschenjagd-vorwuerfe-gegen-hobbyjaeger-a-42420dba-a8c6-4aca-80e8-7
3497fecbce5).
Die fragenstellende Fraktion möchte sich ein Bild über das Ausmaß der über
die Beteiligung von Privatpersonen an Scharfschützen-Morden während der
Belagerung Sarajevos, die tatsächliche Zahl der Opfer, den Anteil von
Zivilistinnen und Zivilisten, die mögliche Beteiligung deutscher Staatsbürgerinnen
und Staatsbürger machen, aber auch die Kenntnis der Bundesregierung über
diese zutiefst menschenverachtenden, ungeheuerlichen mutmaßlichen
Gräueltaten und die dafür Verantwortlichen in Erfahrung bringen.
1. Wie beurteilt die Bundesregierung die mutmaßliche Beteiligung
deutscher Staatsbürger an der gezielten Ermordung von Zivilistinnen und
Zivilisten in Sarajevo durch wohlhabende Männer mittels
Scharfschützengewehren aus menschenrechtlicher, völkerrechtlicher und
strafrechtlicher Perspektive?
Es ist Aufgabe der zuständigen deutschen Strafverfolgungsbehörden, bei
Vorliegen entsprechender Verdachtsmomente Ermittlungen aufzunehmen und
gegebenenfalls die Strafbarkeit zu prüfen.
Aus der Perspektive des Strafrechts lässt sich ausführen, dass nach § 7 Absatz 2
Nummer 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) deutsches Strafrecht gilt, wenn der
Täter zur Zeit der etwaigen Tat Deutscher war oder nach der Tat geworden ist und
die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt
unterliegt. Anderes würde nur gelten, wenn die etwaige Tat dem Weltrechtsprinzip
unterläge (so bei Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch, das allerdings erst
im Jahr 2002 in Kraft trat).
2. Liegen der Bundesregierung über die öffentliche Berichterstattung
hinaus Informationen über die in der Vorbemerkung der Fragensteller
beschriebenen Taten während des Krieges in Bosnien und Herzegowina
vor, wenn ja, welche konkret, und in welchen Behörden?
Eine Beantwortung kann durch die Bundesregierung wegen des unzumutbaren
Aufwandes, der mit der Beantwortung verbunden wäre, nicht erfolgen. Die
Klärung der Fragen würde in den betroffenen Behörden die Sichtung eines
umfassenden Aktenbestandes in den jeweils zuständigen Fachbereichen
erforderlich machen. Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung
bestätigt, dass das parlamentarische Informationsrecht unter dem Vorbehalt der
Zumutbarkeit steht, siehe Urteil des Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vom
07. November 2017, 2 BvE 2/11, Randziffer 249. Es sind alle Informationen
mitzuteilen, über die die Bundesregierung verfügt oder die sie mit zumutbarem
Aufwand in Erfahrung bringen kann. Für den maßgeblichen Zeitraum wurden
vielzählige Stücke unterschiedlichster Art sowohl im digitalen als auch
überwiegend im Papieraktenbestand erfasst. Eine inhaltliche Auswertung der
Dokumente wäre händisch vorzunehmen. Die in den geführten Akten enthaltenen
Dokumente müssten zunächst einzeln gesichtet werden. Aufgrund der sehr
offenen Fragestellung müsste dabei beinahe der komplette Aktenbestand der
jeweiligen Fachabteilungen über mehrere Jahre durchsucht werden. Aufgrund der
thematischen Breite sowie dem langen Zeitverstrich kann nicht ausgeschlossen
werden, dass zur adäquaten Beantwortung der Fragen neben Akteninhalten zum
Bosnienkrieg auch in allgemeinen Akten (z. B. zu einzelnen Gruppierungen)
oder zu Sachakten von einzelnen Sachverhalten gesucht werden müsste. Der
mit der händischen Suche verbundene Aufwand würde die Ressourcen für
einen nicht absehbaren Zeitraum vollständig beanspruchen und ihre Arbeit zum
Erliegen bringen. Eine Teilantwort kommt vorliegend nicht in Betracht, da auch
diese den dargestellten Aufwand erfordert bzw. die Fragen eine
Gesamtbeantwortung erfordern.
3. Sind seit Bekanntwerden der in der Vorbemerkung der Fragensteller
bezeichneten Vorgänge und Gräueltaten nach Kenntnis der
Bundesregierung Anzeigen beim Bundeskriminalamt, bei den Kriminalämtern der
Länder oder bei den Staatsanwaltschaften in den Ländern oder im Bund
eingegangen, wenn ja, wie viele konkret, und bei wem?
4. Werden oder wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland
strafrechtliche Ermittlungen im Zusammenhang mit der Teilnahme an
oder der Organisation von Scharfschützen-Morden und anderen
Gräueltaten während der Belagerung Sarajevos während des Krieges in Bosnien
und Herzegowina geführt?
a) Wenn ja, bei welcher Staatsanwaltschaft, und wegen welcher Delikte
gegen wen?
b) Wenn ja, wie ist der konkrete Stand der Ermittlungen, und gegen wie
viele Beschuldigte wird konkret ermittelt?
c) Wenn ja, welche Staatsangehörigkeit haben Beschuldigten?
d) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 3 bis 4d werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet:
Nach sorgfältiger Abwägung gelangt die Bundesregierung zu dem Ergebnis,
dass sie vorliegend keine Auskunft – auch nicht in eingestufter Form – erteilen
kann. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des
Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch das
gleichfalls Verfassungsrang genießende schutzwürdige Interesse der Allgemeinheit an
der Gewährleistung einer funktionsgerechten und organadäquaten
Aufgabenwahrnehmung durch die Strafverfolgungsbehörden begrenzt. Im Falle einer
Befassung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof (GBA) im Sinne
der Fragestellungen wäre eine entsprechende Auskunft geeignet, weitergehende
Ermittlungsmaßnahmen zu erschweren oder gar zu vereiteln. Entsprechendes
würde auch für den Fall gelten, wenn keine Befassung des GBA im Sinne der
Fragestellungen vorläge: Würde im Falle einer Nichtbefassung eine Auskunft
erteilt, im Falle einer Befassung hingegen eine Antwort verweigert, könnte
jedenfalls aus künftigen Antworten geschlossen werden, dass eine
Auskunftsverweigerung nur erfolgt, wenn der GBA mit dem Geschehen befasst ist. Ein
Schutz von Ermittlungsmaßnahmen in künftigen Verfahren wäre dann nicht
mehr möglich.
Zu Strafverfahren, die nicht in die Zuständigkeit des Bundes, sondern in die
Zuständigkeit der Länder fallen, erteilt die Bundesregierung aufgrund der
Kompetenzverteilung des Grundgesetzes keine Auskünfte.
5. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in der Vergangenheit in
Deutschland bereits Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit den in
der Vorbemerkung der Fragensteller genannten Vorgängen und
Gräueltaten geführt und eingestellt, und wenn ja, welche Gründe für die
Einstellung sind der Bundesregierung bekannt?
Bezogen auf die Strafverfolgungszuständigkeit des GBA kann eine
Beantwortung der Frage wegen des unzumutbaren Aufwandes, der mit der Beantwortung
verbunden wäre, nicht erfolgen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in
ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass das parlamentarische
Informationsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit steht (BVerfG, Urteil vom 7.
November 2017 – 2 BvE 2/11 –, BVerfGE 147, 50, 147 f.). Danach sind nur die
Informationen mitzuteilen, über die die Bundesregierung verfügt oder die sie
mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann. Scharfschützen-Morde
und andere Gräueltaten im Sinne der Fragestellung sind keine Kriterien, die in
den Verfahrensregistern des GBA geführt werden. Erforderlich wäre daher die
händische Auswertung eines bis in das Jahr 1992 zurückreichenden immensen
Aktenbestandes, was die Ressourcen der betroffenen Arbeitseinheiten beim
GBA für einen erheblichen Zeitraum vollständig beanspruchen und deren
Ermittlungsarbeit zum Erliegen bringen würde.
Zu Strafverfahren, die nicht in die Zuständigkeit des Bundes, sondern in die
Zuständigkeit der Länder fallen, erteilt die Bundesregierung aufgrund der
Kompetenzverteilung des Grundgesetzes keine Auskünfte.
6. Wird oder wurde aufgrund der aktuellen Berichterstattung wegen einer
möglichen Involvierung deutscher Staatsbürgerinnen und Staatsbürger
nach Kenntnis der Bundesregierung ein Anfangsverdacht geprüft?
a) Wenn ja, bei welcher Staatsanwaltschaft, wegen welcher Delikte, und
gegen wen?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 6 bis 6b werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 2 sowie 3 bis 4d verwiesen.
7. Ist die Bundesregierung mit Regierungen anderer Länder hinsichtlich
einer möglichen Involvierung deutscher Staatsbürgerinnen und bzw. oder
Staatsbürger im Austausch?
a) Wenn ja, seit wann, und mit welchen?
b) Wenn nein, warum nicht?
Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, ob und ggf.
welche deutschen Ermittlungsbehörden mit welchen ausländischen
Stellen hinsichtlich einer möglichen Involvierung deutscher Staatsbürger und
bzw. oder Staatsbürgerinnen im Austausch standen oder stehen bzw.
welche kontaktiert wurden?
8. Hat die Bundesregierung oder hat eine deutsche Sicherheitsbehörde
eigene Finanzermittlungen hinsichtlich der Taterträge angestellt?
Die Fragen 7 bis 7b und 8 werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 3 bis 4d verwiesen.
9. Sind im Zusammenhang mit den in der Vorbemerkung der Fragensteller
genannten Vorgängen und Gräueltaten nach Kenntnis der
Bundesregierung Rechtshilfeersuchen gestellt worden, wenn ja, bei welchen Ländern,
und mit welchem konkreten Inhalt?
Es wird sowohl auf die Antwort zu den Fragen 3 bis 4d als auch zu Frage 5
verwiesen.
10. Liegen der Bundesregierung oder deutschen Strafverfolgungsbehörden
neben den öffentlich bekannten Berichterstattungen weitere
journalistische Rechercheergebnisse über die mögliche Beteiligung deutscher
Staatsangehöriger an den in der Vorbemerkung der Fragensteller
genannten Vorgängen und Gräueltaten vor?
11. Liegen der Bundesregierung eigene Erkenntnisse, ggf. auch solche aus
nachrichtendienstlichen Quellen, über die mögliche Beteiligung
deutscher Staatsangehöriger an den in der Vorbemerkung der Fragensteller
genannten Vorgängen und Gräueltaten vor?
Die Fragen 10 und 11 werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 2 sowie 3 bis 4d verwiesen.
12. Plant die Bundesregierung, innerhalb der Bundeswehr nachzuvollziehen,
ob es von Soldaten und bzw. oder Dienstherren, die während des Krieges
in Bosnien und Herzegowina in Sarajevo vor Ort oder mit der Luftbrücke
befasst waren, informelle Kenntnis von den beschriebenen
Menschenjagden gab, und wenn nein, warum nicht?
Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
13. Plant die Bundesregierung, bei den an internationalen Polizeimissionen
in Bosnien und Herzegowina beteiligten Polizistinnen und Polizisten
nachzuvollziehen bzw. aufzuarbeiten, ob es während des Krieges in
Bosnien und Herzegowina in Sarajevo Kenntnis von den beschriebenen
Menschenjagden von Westeuropäern gab, und wenn nein, warum nicht?
Sowohl durch Regularien der Vereinten Nationen und der Europäischen Union
als auch durch nationale Berichtspflichten ist sichergestellt, dass Erkenntnisse
zu Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit jederzeit an die
zuständigen Stellen weitergeleitet worden wären und werden. Eine weitere
Aufarbeitung durch die Bundesregierung ist nicht vorgesehen. Im Übrigen wird
auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
14. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung innerhalb der NATO oder
der an United Nations Protection Force (UNPROFOR) beteiligten
Staaten eine Befassung, Ermittlung oder einen Austausch zu den in den
Medien beschriebenen Vorgängen (vgl. www.spiegel.de/ausland/bosnien-sta
atsanwaltschaft-untersucht-menschenjagd-vorwuerfe-gegen-hobbyjaege
r-a-42420dba-a8c6-4aca-80e8-73497fecbce5)?
a) Wenn ja, seit wann, mit welchen Ländern, und in welchen konkreten
Formaten?
b) Ist die Bundesrepublik Deutschland daran beteiligt, und wenn ja,
welche Stellen bzw. Behörden konkret?
c) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 14 bis 14c werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung ist eine Befassung, Ermittlung oder ein Austausch zu
mutmaßlichen gezielten Tötungen von Zivilisten in Sarajevo gegen Bezahlung
innerhalb der North Atlantic Treaty Organization (NATO) oder den an United
Nations Protection Force (UNPROFOR) beteiligten Staaten nicht bekannt.
15. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung darüber hinaus, um eine
etwaige Beteiligung deutscher Staatsbürger und bzw. oder
Staatsbürgerinnen an den in der Vorbemerkung der Fragensteller genannten
Vorgängen und Gräueltaten zu untersuchen?
16. Inwiefern hat die Bundesregierung Kenntnis davon, dass bei dem
Rechtsextremisten Reinhard Rade, der u. a. in Kroatien Rückzugsorte für
Rechtsextreme schuf (vgl. www.derstandard.at/story/3100000292090/de
r-rechtsextreme-ex-soeldner-eine-insel-vor-kroatien-und-trips-mutmassli
cher-neonazis), Bezüge zur Organisation der in der Vorbemerkung der
Fragensteller genannten Vorgänge und Gräueltaten bestehen?
17. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur Ideologie der Täter
des sog. Sniper-Tourismus, insbesondere in Bezug auf antimuslimischen
Rassismus und Rechtsextremismus?
18. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu Verbindungen der Täter
und Teilnehmer an den in der Vorbemerkung der Fragensteller genannten
Gräueltaten zu extremistischen und terroristischen Netzwerken in ihren
jeweiligen Heimatländern?
Die Fragen 15 bis 18 werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 2 sowie 3 bis 4d verwiesen.
19. Welche Zusammenarbeit besteht und bestand mit internationalen
Ermittlungsbehörden, wie beispielsweise dem Internationalen Strafgerichtshof
für das ehemalige Jugoslawien, und mit den nationalen
Ermittlungsbehörden in anderen Staaten innerhalb und außerhalb der Europäischen
Union?
Die Bundesregierung arbeitet mit internationalen Ermittlungsbehörden wie dem
Internationalen Residualmechanismus für die Ad-hoc-Strafgerichtshöfe der
Vereinten Nationen, der als Rechtsnachfolger die Arbeit des Internationalen
Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien fortsetzt, eng und
vertrauensvoll zusammen, insbesondere in Fragen der Rechtshilfe. Dasselbe gilt für die
Zusammenarbeit mit nationalen Ermittlungsbehörden anderer Staaten innerhalb
und außerhalb der Europäischen Union. Die Bunderegierung äußert sich nicht
zu einzelnen justiziellen Rechtshilfeersuchen. Insoweit wird auf die Antwort zu
den Fragen 3 und 4 verwiesen.
20. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Beteiligung
serbischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger an der Organisation privater
Reisen von privaten Scharfschützen nach Bosnien und Herzegowina
während des Krieges?
Die Bundesregierung hat diesbezüglich keine eigenen Erkenntnisse.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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