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Schriftliche Frage 43 von Marcel Emmerich (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie viele Verfahren wegen islamistisch motivierter Tötungsdelikte (auch wegen Versuchen und Verabredungen dazu), Anschläge und Anschlagsvorb…

dip / schriftliche_frage 04.04.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 25. März 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz.

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Schriftliche Frage 43 von Marcel Emmerich (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie viele Verfahren wegen islamistisch motivierter Tötungsdelikte (auch wegen Versuchen und Verabredungen dazu), Anschläge und Anschlagsvorb… Frage 43 (Marcel Emmerich, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie viele Verfahren wegen islamistisch motivierter Tötungsdelikte (auch wegen Versuchen und Verabredungen dazu), Anschläge und Anschlagsvorbereitungen im Inland hat der Generalbundesanwalt seit 2015 eingeleitet (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Johann Saathoff vom 31. März 2025: Die Bundesregierung gibt generell zu verdeckt geführten Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof (GBA) aus Gründen des Staatswohls keine Auskünfte, auch nicht in eingestufter Form. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird insoweit durch das gleichfalls Verfassungsrang genießende schutzwürdige Interesse des Staatswohls sowie durch das Interesse der verfassungsrechtlichen Gewährleistung einer funktionsgerechten und organadäquaten Aufgabenwahrnehmung durch die Strafverfolgungsbehörden begrenzt. Eine Auskunft würde konkret weitergehende Ermittlungsmaßnahmen erschweren oder gar vereiteln. Nach sorgfältiger und konkreter Abwägung der betroffenen Belange tritt das Informationsinteresse des Parlaments daher insoweit hinter die berechtigten Interessen an einer effektiven Strafverfolgung zurück. Im Hinblick auf den Bereich der offen geführten Ermittlungsverfahren steht einer abschließenden Beantwortung entgegen, dass wesentliche von der Frage zugrunde gelegte Kriterien („Tötungsdelikte“, „Anschläge“ und „Anschlagsvorbereitungen“) nicht in den Verfahrensregistern des GBA erfasst werden und über die Verwendung von Hilfskriterien (§§ 211, 212, 22, 23, 30 des Strafgesetzbuches (StGB), bzw. § 89a StGB) nur Annährungen möglich sind. Für eine abschließende Beantwortung wäre die händische Auswertung eines immensen Aktenbestandes erforderlich. Eine solche Recherche würde die entsprechenden Arbeitseinheiten beim GBA für einen erheblichen Zeitraum in einer Weise beanspruchen, dass diesen eine ordnungsgemäße Erledigung ihrer Ermittlungsaufgaben nicht mehr möglich wäre. Im Ergebnis würde eine Sichtung der Dokumente demnach einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursachen. Unter Anwendung der vorgenannten Hilfskriterien werden daher im Hinblick auf wegen islamistisch motivierter Taten im Inland eingeleiteter Ermittlungsverfahren des GBA seit dem Jahr 2015 folgende Zahlen mitgeteilt: 0 (2015); 4 (2016); 8 (2017); 3 (2018); 3 (2019); 5 (2020); 2 (2021); 1 (2022); 3 (2023); 2 (2024); 3 (2025).

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