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Durchsuchungsmaßnahmen gegen Strukturen von Combat 18 bzw. Blood and Honour (Antwort zu Drs. 21/4628)

dip / drucksache 24.03.2026 · WP 21 · 21/4963 · Antwort · Original ↗

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Durchsuchungsmaßnahmen gegen Strukturen von Combat 18 bzw. Blood and Honour (Antwort zu Drs. 21/4628) Deutscher Bundestag Drucksache 21/4963 21. Wahlperiode 24.03.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ferat Koçak, Clara Bünger, Anne-Mieke Bremer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/4628 – Durchsuchungsmaßnahmen gegen Strukturen von Combat 18 bzw. Blood and Honour V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Seit Februar 2025 führt die Zentrale Kriminalinspektion der Polizeidirektion Göttingen unter der Sachleitung der Staatsanwaltschaft ein verdecktes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Handels mit volksverhetzenden Tonträgern und rechtsextremistischen Szeneartikeln sowie einem Verstoß gegen das Vereinigungsverbot gegen sechs in Deutschland und in der Schweiz ansässige Personen. Weiterhin besteht der Verdacht des Verstoßes gegen das Waffengesetz sowie des Handels mit unerlaubten Dopingmitteln und verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. Die Beschuldigten sollen dem in Deutschland verbotenen „Blood and Honour“-Netzwerk bzw. „Combat 18“ angehören. Am 5. Februar 2026 wurden in fünf Bundesländern und der Schweiz insgesamt elf Objekte durchsucht. In der Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Göttingen heißt es dazu: „Dabei wurden mehrere tausend rechtsextremistische Tonträger (CDs und Schallplatten) sowie unzählige Mengen von rechtsextremen Szeneartikeln (Pins, Schlüsselbänder, Bekleidung, Sticker und weiteres Merchandise mit Hakenkreuzen, Reichsadler, SS-Totenschädeln, Hitler-Figuren, Blood & Honour-Schriftzug und weiteren Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen), Dopingpräparate, erlaubnispflichtige Sprengkörper und Eigenlaborate, mehrere Schlagringe, eine Schreckschusspistole sowie eine Vielzahl elektronischer Kommunikationsmittel sichergestellt“ (vgl.: Gemeinsame Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Göttingen und der Zentralen Kriminal inspektion der Polizeidirektion Göttingen | Staatsanwaltschaft Göttingen).  1. Geht die Bundesregierung davon aus, dass die Organisationen „Blood & Honour“ (in Deutschland verboten seit 2000) bzw. „Combat 18“ (in Deutschland verboten seit 2020) weiterhin aktiv sind? Im Verlauf des vergangenen Jahres sind mehrere Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das bestehende Vereinsverbot der „Blood & Honour Division Deutschland“ öffentlichkeitswirksam bekannt geworden. Die Bundesregierung geht demnach davon aus, dass mindestens bis zum Zeit- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 24. März 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. punkt der jeweiligen Exekutivmaßnahmen Nachfolgeorganisationen von „Blood & Honour“ in Deutschland aktiv waren. Nach dem Verbot von „Combat 18“ in Deutschland im Oktober 2020 bestand bis mindestens Frühjahr 2022 eine Nachfolgeorganisation von „Combat 18“ in Deutschland fort. Für weitere Einzelheiten wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen.  2. Welche Informationen liegen der Bundesregierung über die mögliche Fortführung der Organisationen vor, insbesondere zu politischen und kommerziellen Aktivitäten, zur Anzahl der beteiligten Personen und zur Vernetzung im In- und Ausland? Der Bundesregierung liegen Erkenntnisse vor, wonach das Personenpotenzial auf eine mittlere zweistellige Anzahl beziffert werden kann. Weiterhin liegen Erkenntnisse vor, dass Verbindungen der Organisationen in das europäische Ausland bestehen. In Bezug auf „Blood & Honour“ konzentrieren sich die bekannten Aktivitäten auf die Teilnahme und Veranstaltung von Musikveranstaltungen im In- und Ausland, die Teilnahme an rechtsextremistischen Veranstaltungen im Ausland und den Vertrieb von Bekleidungs- und anderen Merchandisingartikeln. Nach sorgfältiger Abwägung ist die Bundesregierung zu der Auffassung gelangt, dass eine weitere Beantwortung der Frage aufgrund entgegenstehender überwiegender Belange des Staatswohls nicht erfolgen kann, auch nicht in eingestufter Form. Gegenstand der Frage sind solche Informationen, die in besonderem Maße das Staatswohl berühren. Durch die Auskunft über Erkenntnisse zum Bestehen oder zur Fortführung der Gruppierungen „Combat 18“ und „Blood & Honour“ bzw. zum Entstehen oder Betreiben etwaiger Ersatzorganisationen könnten Rückschlüsse auf Arbeitsweisen der betroffenen Fachbereiche getroffen werden. So könnten insbesondere Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand zu Nachfolgebestrebungen bzw. neu gegründeten Unterorganisationen ermöglicht werden. Ebenfalls wären Rückschlüsse auf Bearbeitungsschwerpunkte des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) vor und nach Einsetzung der Verbotsverfügungen möglich. Dadurch könnte die extremistische Szene Abwehrmaßnahmen entwickeln, die eine Aufklärung des BfV erschweren oder gar unmöglich machen würden. Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörden sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine Beantwortung unter Verschlusssachen (VS)-Einstufung, die in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages einsehbar wäre, ausscheidet. Selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens kann unter keinen Umständen hingenommen werden, da bei einem Bekanntwerden das Risiko besteht, dass die beteiligten Vereinsmitglieder sich auf etwaig gewonnene Erkenntnisse einstellen und durch ein abgeändertes Verhalten etwaige Maßnahmen der Sicherheitsbehörden erschweren oder unmöglich machen könnten. Sofern entsprechende Erkenntnisse aufgrund von Abwehrmechanismen entfallen oder wesentlich zurückgehen, würden der Bundesrepublik Deutschland empfindliche Informations- und Sicherheitslücken drohen. Hierdurch würde die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigt werden. Dies würde damit einen Nachteil für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Hieraus ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zurückstehen.  3. Hat die Bundesanwaltschaft vor dem Hintergrund der überregionalen Bedeutung und eines möglichen Bezugs zum Rechtsterrorismus eine Übernahme des Verfahrens geprüft, und wenn ja, warum wurde das Verfahren nicht übernommen?  4. Waren Bundesbehörden im Vorfeld in das Ermittlungsverfahren und/oder die Durchsuchungsmaßnahmen eingebunden, und wenn ja, welche, und zu welchem Zeitpunkt?  5. Waren nach Kenntnis der Bundesregierung ausländische Behörden im Vorfeld in das Ermittlungsverfahren und/oder die Durchsuchungsmaßnahmen eingebunden, und wenn ja, welche, und zu welchem Zeitpunkt? Die Fragen 3 bis 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch das gleichfalls Verfassungsrang genießende schutzwürdige Interesse der verfassungsrechtlichen Gewährleistung einer funktionsgerechten und organadäquaten Aufgabenwahrnehmung durch die Strafverfolgungsbehörden begrenzt. Nach sorgfältiger Abwägung gelangt die Bundesregierung zu dem Ergebnis, dass sie vorliegend keine Auskunft – auch nicht in eingestufter Form – erteilen kann. Im Falle einer Befassung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof (GBA) im Sinne der Fragestellung wäre eine entsprechende Auskunft geeignet, weitergehende Ermittlungsmaßnahmen zu erschweren oder gar zu vereiteln. Entsprechendes würde auch für den Fall gelten, wenn keine Befassung des GBA im Sinne der Fragestellung vorläge: Würde im Falle einer Nichtbefassung eine Auskunft erteilt, im Falle einer Befassung hingegen eine Antwort verweigert, könnte jedenfalls aus künftigen Antworten geschlossen werden, dass eine Auskunftsverweigerung nur erfolgt, wenn der GBA mit dem Geschehen befasst ist. Ein Schutz von Ermittlungsmaßnahmen in künftigen Verfahren wäre dann nicht mehr möglich. Ob eine Befassung im Sinne der Fragestellung gegeben ist, muss daher offenbleiben. Im Übrigen erteilt die Bundesregierung zu Verfahren, die nicht in die Zuständigkeit des Bundes, sondern in die Zuständigkeit der Länder fallen, aufgrund der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes keine Auskünfte. Im Übrigen äußert sich die Bundesregierung grundsätzlich nicht zur justiziellen Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden anderer Nationen. Gerade bei der Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Strafrechtshilfe ist die international praktizierte Vertraulichkeit des Verfahrens Voraussetzung für zukünftige effektive Zusammenarbeit. Trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht der Bundesregierung, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier deshalb nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange das Informationsinteresse des Parlaments hinter den berechtigten Interessen an einer effektiven Zusammenarbeit in Belangen der Strafverfolgung zurück. Das Interesse Deutschlands an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen internationalen Zusammenarbeit in Strafsachen leitet sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ab und hat damit ebenfalls Verfassungsrang.  6. Hat sich das Gemeinsame Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum mit dem Fall befasst, und wenn ja, wie oft? Sachverhalte um Blood & Honour“ und „Combat 18“ wurden generell in verschiedenen Zusammenhängen des Gemeinsame Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum (GETZ)-R besprochen. Eine Beantwortung im Sinne der Fragestellung kann allerdings nicht erfolgen, da eine entsprechende Kategorisierung nicht automatisiert zu generieren ist.  7. Woher bezog der Hauptverdächtige nach Kenntnis der Bundesregierung die zum Kauf angebotenen Waren?  8. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, über welche Kanäle die Beschuldigten die Tonträger und anderen Artikel vertrieben haben bzw. vertreiben wollten?  9. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über Anzahl, Art und Herkunft der sichergestellten Waffen und Sprengmittel vor? 10. Befanden sich unter den durchsuchten Personen auch solche, denen 2020 die Verbotsverfügung gegen „Combat 18 Deutschland“ zugestellt wurde, und wenn ja, wie viele? 11. Befanden sich unter den durchsuchten Personen auch solche, denen 2000 die Verbotsverfügung gegen „Blood & Honour Deutschland“ zugestellt wurde, und wenn ja, wie viele? Die Fragen 7 bis 11 werden gemeinsam beantwortet. Bei dem in Bezug genommenen Ermittlungsverfahren handelt es sich um ein Ermittlungsverfahren in der Zuständigkeit des Landes Niedersachsen. Zu strafrechtlichen Ermittlungen in Zuständigkeit der Länder kann die Bundesregierung aufgrund der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes keine Auskunft erteilen. 12. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über von Mitgliedern und Unterstützerinnen und Unterstützern von „Comba18“ seit 2020 verübte Straftaten vor (bitte nach Datum, Delikt, Beschreibung des Vorfalls, Ort und Anzahl der Tatverdächtigen aufschlüsseln)? Der GBA leitete im Jahr 2021 Ermittlungen gegen 21 mutmaßliche ehemalige Mitglieder von „Combat 18 Deutschland“ wegen Verstoßes gegen ein seit dem 6. Dezember 2019 bestehendes Vereinigungsverbot nach § 85 des Strafgesetzbuches (StGB) ein. Insoweit wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 20/8711, die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 63 der Abgeordneten Martina Renner auf Bundestagsdrucksache 20/9462 und die Pressemitteilung des GBA vom 4. April 2024 mit der Ergänzung verwiesen, dass das Verfahren insgesamt in die Zuständigkeit der Landesjustiz übergegangen ist. Zum weiteren Fortgang des Verfahrens kann daher aus kompetenzrechtlichen Gründen keine Auskunft erteilt werden. Aus der Fallzahlenanwendung des Bundeskriminalamts (BKA-LAPOS) ist hierzu keine Beantwortung möglich, da die personenbezogenen Daten dort pseudonymisiert abgebildet werden. Auch werden keine „Funktionen“ (Vorsitzender, Mitglied) zu Tatverdächtigen erfasst. 13. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über von Mitgliedern und Unterstützerinnen und Unterstützern von „Blood and Honour“ seit 2020 verübte Straftaten vor (bitte nach Datum, Delikt, Beschreibung des Vorfalls, Ort und Anzahl der Tatverdächtigen aufschlüsseln)? Aus der Verfolgungszuständigkeit des GBA sind keine Straftaten im Sinne der Fragestellung bekannt. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Antwort zu Frage 12 zur Fallzahlenanwendung des BKA (LAPOS) verwiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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