Durchsuchungsmaßnahmen gegen Strukturen von Combat 18 bzw. Blood and Honour (Antwort zu Drs. 21/4628)
Text
Durchsuchungsmaßnahmen gegen Strukturen von Combat 18 bzw. Blood and Honour (Antwort zu Drs. 21/4628)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4963
21. Wahlperiode 24.03.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ferat Koçak, Clara Bünger, Anne-Mieke
Bremer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/4628 –
Durchsuchungsmaßnahmen gegen Strukturen von Combat 18 bzw. Blood and
Honour
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit Februar 2025 führt die Zentrale Kriminalinspektion der Polizeidirektion
Göttingen unter der Sachleitung der Staatsanwaltschaft ein verdecktes
Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Handels mit volksverhetzenden
Tonträgern und rechtsextremistischen Szeneartikeln sowie einem Verstoß gegen
das Vereinigungsverbot gegen sechs in Deutschland und in der Schweiz
ansässige Personen. Weiterhin besteht der Verdacht des Verstoßes gegen das
Waffengesetz sowie des Handels mit unerlaubten Dopingmitteln und
verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. Die Beschuldigten sollen dem in Deutschland
verbotenen „Blood and Honour“-Netzwerk bzw. „Combat 18“ angehören. Am
5. Februar 2026 wurden in fünf Bundesländern und der Schweiz insgesamt
elf Objekte durchsucht. In der Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft
Göttingen heißt es dazu: „Dabei wurden mehrere tausend rechtsextremistische
Tonträger (CDs und Schallplatten) sowie unzählige Mengen von rechtsextremen
Szeneartikeln (Pins, Schlüsselbänder, Bekleidung, Sticker und weiteres
Merchandise mit Hakenkreuzen, Reichsadler, SS-Totenschädeln, Hitler-Figuren,
Blood & Honour-Schriftzug und weiteren Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen), Dopingpräparate, erlaubnispflichtige Sprengkörper und
Eigenlaborate, mehrere Schlagringe, eine Schreckschusspistole sowie eine
Vielzahl elektronischer Kommunikationsmittel sichergestellt“ (vgl.: Gemeinsame
Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft Göttingen und der Zentralen Kriminal
inspektion der Polizeidirektion Göttingen | Staatsanwaltschaft Göttingen).
1. Geht die Bundesregierung davon aus, dass die Organisationen „Blood &
Honour“ (in Deutschland verboten seit 2000) bzw. „Combat 18“ (in
Deutschland verboten seit 2020) weiterhin aktiv sind?
Im Verlauf des vergangenen Jahres sind mehrere Ermittlungsverfahren wegen
des Verdachts eines Verstoßes gegen das bestehende Vereinsverbot der „Blood
& Honour Division Deutschland“ öffentlichkeitswirksam bekannt geworden.
Die Bundesregierung geht demnach davon aus, dass mindestens bis zum Zeit-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 24. März 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
punkt der jeweiligen Exekutivmaßnahmen Nachfolgeorganisationen von
„Blood & Honour“ in Deutschland aktiv waren.
Nach dem Verbot von „Combat 18“ in Deutschland im Oktober 2020 bestand
bis mindestens Frühjahr 2022 eine Nachfolgeorganisation von „Combat 18“ in
Deutschland fort. Für weitere Einzelheiten wird auf die Antwort zu Frage 12
verwiesen.
2. Welche Informationen liegen der Bundesregierung über die mögliche
Fortführung der Organisationen vor, insbesondere zu politischen und
kommerziellen Aktivitäten, zur Anzahl der beteiligten Personen und zur
Vernetzung im In- und Ausland?
Der Bundesregierung liegen Erkenntnisse vor, wonach das Personenpotenzial
auf eine mittlere zweistellige Anzahl beziffert werden kann. Weiterhin liegen
Erkenntnisse vor, dass Verbindungen der Organisationen in das europäische
Ausland bestehen.
In Bezug auf „Blood & Honour“ konzentrieren sich die bekannten Aktivitäten
auf die Teilnahme und Veranstaltung von Musikveranstaltungen im In- und
Ausland, die Teilnahme an rechtsextremistischen Veranstaltungen im Ausland
und den Vertrieb von Bekleidungs- und anderen Merchandisingartikeln.
Nach sorgfältiger Abwägung ist die Bundesregierung zu der Auffassung
gelangt, dass eine weitere Beantwortung der Frage aufgrund entgegenstehender
überwiegender Belange des Staatswohls nicht erfolgen kann, auch nicht in
eingestufter Form. Gegenstand der Frage sind solche Informationen, die in
besonderem Maße das Staatswohl berühren. Durch die Auskunft über Erkenntnisse
zum Bestehen oder zur Fortführung der Gruppierungen „Combat 18“ und
„Blood & Honour“ bzw. zum Entstehen oder Betreiben etwaiger
Ersatzorganisationen könnten Rückschlüsse auf Arbeitsweisen der betroffenen Fachbereiche
getroffen werden. So könnten insbesondere Rückschlüsse auf den
Erkenntnisstand zu Nachfolgebestrebungen bzw. neu gegründeten Unterorganisationen
ermöglicht werden. Ebenfalls wären Rückschlüsse auf
Bearbeitungsschwerpunkte des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) vor und nach Einsetzung der
Verbotsverfügungen möglich. Dadurch könnte die extremistische Szene
Abwehrmaßnahmen entwickeln, die eine Aufklärung des BfV erschweren oder gar
unmöglich machen würden.
Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte
des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen
für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der
Verfassungsschutzbehörden sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine Beantwortung
unter Verschlusssachen (VS)-Einstufung, die in der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages einsehbar wäre, ausscheidet. Selbst ein geringfügiges
Risiko des Bekanntwerdens kann unter keinen Umständen hingenommen
werden, da bei einem Bekanntwerden das Risiko besteht, dass die beteiligten
Vereinsmitglieder sich auf etwaig gewonnene Erkenntnisse einstellen und durch
ein abgeändertes Verhalten etwaige Maßnahmen der Sicherheitsbehörden
erschweren oder unmöglich machen könnten. Sofern entsprechende Erkenntnisse
aufgrund von Abwehrmechanismen entfallen oder wesentlich zurückgehen,
würden der Bundesrepublik Deutschland empfindliche Informations- und
Sicherheitslücken drohen. Hierdurch würde die Funktionsfähigkeit des BfV
nachhaltig beeinträchtigt werden. Dies würde damit einen Nachteil für die
Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Hieraus ergibt sich, dass die
erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen
berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen
Informationsrecht überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der
Abgeordneten gegenüber den Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung
zurückstehen.
3. Hat die Bundesanwaltschaft vor dem Hintergrund der überregionalen
Bedeutung und eines möglichen Bezugs zum Rechtsterrorismus eine
Übernahme des Verfahrens geprüft, und wenn ja, warum wurde das Verfahren
nicht übernommen?
4. Waren Bundesbehörden im Vorfeld in das Ermittlungsverfahren und/oder
die Durchsuchungsmaßnahmen eingebunden, und wenn ja, welche, und
zu welchem Zeitpunkt?
5. Waren nach Kenntnis der Bundesregierung ausländische Behörden im
Vorfeld in das Ermittlungsverfahren und/oder die
Durchsuchungsmaßnahmen eingebunden, und wenn ja, welche, und zu welchem Zeitpunkt?
Die Fragen 3 bis 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des
Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch das gleichfalls
Verfassungsrang genießende schutzwürdige Interesse der
verfassungsrechtlichen Gewährleistung einer funktionsgerechten und organadäquaten
Aufgabenwahrnehmung durch die Strafverfolgungsbehörden begrenzt. Nach sorgfältiger
Abwägung gelangt die Bundesregierung zu dem Ergebnis, dass sie vorliegend
keine Auskunft – auch nicht in eingestufter Form – erteilen kann. Im Falle
einer Befassung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof (GBA) im
Sinne der Fragestellung wäre eine entsprechende Auskunft geeignet,
weitergehende Ermittlungsmaßnahmen zu erschweren oder gar zu vereiteln.
Entsprechendes würde auch für den Fall gelten, wenn keine Befassung des GBA im
Sinne der Fragestellung vorläge: Würde im Falle einer Nichtbefassung eine
Auskunft erteilt, im Falle einer Befassung hingegen eine Antwort verweigert,
könnte jedenfalls aus künftigen Antworten geschlossen werden, dass eine
Auskunftsverweigerung nur erfolgt, wenn der GBA mit dem Geschehen befasst ist.
Ein Schutz von Ermittlungsmaßnahmen in künftigen Verfahren wäre dann nicht
mehr möglich. Ob eine Befassung im Sinne der Fragestellung gegeben ist,
muss daher offenbleiben. Im Übrigen erteilt die Bundesregierung zu Verfahren,
die nicht in die Zuständigkeit des Bundes, sondern in die Zuständigkeit der
Länder fallen, aufgrund der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes keine
Auskünfte.
Im Übrigen äußert sich die Bundesregierung grundsätzlich nicht zur justiziellen
Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden anderer Nationen. Gerade
bei der Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Strafrechtshilfe ist die
international praktizierte Vertraulichkeit des Verfahrens Voraussetzung für
zukünftige effektive Zusammenarbeit. Trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen
Pflicht der Bundesregierung, Informationsansprüche des Deutschen
Bundestages zu erfüllen, tritt hier deshalb nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen
Belange das Informationsinteresse des Parlaments hinter den berechtigten
Interessen an einer effektiven Zusammenarbeit in Belangen der Strafverfolgung
zurück. Das Interesse Deutschlands an der Gewährleistung einer
funktionstüchtigen internationalen Zusammenarbeit in Strafsachen leitet sich aus dem
Rechtsstaatsprinzip ab und hat damit ebenfalls Verfassungsrang.
6. Hat sich das Gemeinsame Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum
mit dem Fall befasst, und wenn ja, wie oft?
Sachverhalte um Blood & Honour“ und „Combat 18“ wurden generell in
verschiedenen Zusammenhängen des Gemeinsame Extremismus- und
Terrorismusabwehrzentrum (GETZ)-R besprochen. Eine Beantwortung im Sinne der
Fragestellung kann allerdings nicht erfolgen, da eine entsprechende
Kategorisierung nicht automatisiert zu generieren ist.
7. Woher bezog der Hauptverdächtige nach Kenntnis der Bundesregierung
die zum Kauf angebotenen Waren?
8. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, über
welche Kanäle die Beschuldigten die Tonträger und anderen Artikel
vertrieben haben bzw. vertreiben wollten?
9. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über Anzahl, Art und
Herkunft der sichergestellten Waffen und Sprengmittel vor?
10. Befanden sich unter den durchsuchten Personen auch solche, denen 2020
die Verbotsverfügung gegen „Combat 18 Deutschland“ zugestellt wurde,
und wenn ja, wie viele?
11. Befanden sich unter den durchsuchten Personen auch solche, denen 2000
die Verbotsverfügung gegen „Blood & Honour Deutschland“ zugestellt
wurde, und wenn ja, wie viele?
Die Fragen 7 bis 11 werden gemeinsam beantwortet.
Bei dem in Bezug genommenen Ermittlungsverfahren handelt es sich um ein
Ermittlungsverfahren in der Zuständigkeit des Landes Niedersachsen. Zu
strafrechtlichen Ermittlungen in Zuständigkeit der Länder kann die
Bundesregierung aufgrund der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes keine Auskunft
erteilen.
12. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über von Mitgliedern
und Unterstützerinnen und Unterstützern von „Comba18“ seit 2020
verübte Straftaten vor (bitte nach Datum, Delikt, Beschreibung des Vorfalls,
Ort und Anzahl der Tatverdächtigen aufschlüsseln)?
Der GBA leitete im Jahr 2021 Ermittlungen gegen 21 mutmaßliche ehemalige
Mitglieder von „Combat 18 Deutschland“ wegen Verstoßes gegen ein seit dem
6. Dezember 2019 bestehendes Vereinigungsverbot nach § 85 des
Strafgesetzbuches (StGB) ein. Insoweit wird auf die Antwort der Bundesregierung zu
Frage 2 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf
Bundestagsdrucksache 20/8711, die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 63
der Abgeordneten Martina Renner auf Bundestagsdrucksache 20/9462 und die
Pressemitteilung des GBA vom 4. April 2024 mit der Ergänzung verwiesen,
dass das Verfahren insgesamt in die Zuständigkeit der Landesjustiz
übergegangen ist. Zum weiteren Fortgang des Verfahrens kann daher aus
kompetenzrechtlichen Gründen keine Auskunft erteilt werden. Aus der Fallzahlenanwendung
des Bundeskriminalamts (BKA-LAPOS) ist hierzu keine Beantwortung
möglich, da die personenbezogenen Daten dort pseudonymisiert abgebildet werden.
Auch werden keine „Funktionen“ (Vorsitzender, Mitglied) zu Tatverdächtigen
erfasst.
13. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über von Mitgliedern
und Unterstützerinnen und Unterstützern von „Blood and Honour“ seit
2020 verübte Straftaten vor (bitte nach Datum, Delikt, Beschreibung des
Vorfalls, Ort und Anzahl der Tatverdächtigen aufschlüsseln)?
Aus der Verfolgungszuständigkeit des GBA sind keine Straftaten im Sinne der
Fragestellung bekannt.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Antwort zu Frage 12 zur
Fallzahlenanwendung des BKA (LAPOS) verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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