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Mögliche Verbindungen zwischen christlichem Fundamentalismus und Rechtsextremismus in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/6166)

dip / drucksache 11.06.2026 · WP 21 · 21/6473 · Antwort · Original ↗

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Mögliche Verbindungen zwischen christlichem Fundamentalismus und Rechtsextremismus in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/6166) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6473 21. Wahlperiode 11.06.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Marlene Schönberger, Lamya Kaddor, Dr. Konstantin von Notz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 21/6166 – Mögliche Verbindungen zwischen christlichem Fundamentalismus und Rechtsextremismus in Deutschland V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Kirchen, christlichen Wohlfahrtsverbände, Hilfswerke und Jugendorganisationen sind eine zentrale Säule im Kampf gegen Rechtsextremismus und eine starke Stimme für den Zusammenhalt in unserer Gesellschaft. Sie handeln und positionieren sich eindeutig und wahrnehmbar gegen Rechtsextremismus und Rechtspopulismus und engagieren sich für eine offene und demokratische Gesellschaft. So spricht sich etwa die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) „gegen rechtspopulistische, rechtsextreme, rassistische, minderheitenfeindliche und völkisch-nationalistische Einstellungen“ aus (www.ekd.de/kirche-gegen-rechtspopulismus-und-rechtsextremismus-4986 6.htm). Die Deutsche Bischofskonferenz (DBK) bezeichnet „Rechtsextremismus als derzeit drängendste Gefahr für die freiheitliche Ordnung“ (www.db k.de/katholischer-preis-gegen-fremdenfeindlichkeit/die-initiative). Die Bundesarbeitsgemeinschaft Kirche und Rechtsextremismus (BAG K+R) setzt sich dafür ein, dass „Kirchen und kirchliche Einrichtungen Orte demokratischer Alltagskultur sind, an denen Menschen Rechtsextremismus, Rechtspopulismus und den vielfältigen Formen gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit mit Haltung und christlichen Werten entgegentreten“ (https://bagkr.de/ueber-u ns/selbstverstaendnis/). Insgesamt sind die Kirchen ein unverzichtbarer Bestandteil einer aktiven Zivilgesellschaft, die sich im Sinne der freiheitlichen demokratischen Grundordnung vehement gegen extremistische Tendenzen und Vereinnahmung zur Wehr setzt. Umso mehr ist es im eigenen Interesse, extremistischen Tendenzen in den eigenen Reihen frühzeitig und mit der notwendigen Entschlossenheit entgegenzutreten. Medienberichte zeigen, dass vereinzelte, in Publikationen teilweise als christlich-fundamentalistisch bezeichnete Gruppierungen, Einzelpersonen, Netzwerke und Onlineakteurinnen und Onlineakteure mit großer Reichweite unter Bezugnahme auf das Christentum rechtskonservative bis rechtsextreme, queerfeindliche, antifeministische, rassistische, antisemitische und demokratiefeindliche Positionen verbreiten (vgl. www.tagesschau.de/investigativ/wdr/afd-chri stentum-social-media-influencer-100.html). So werden unter anderem auch zwei freikirchliche Gemeinden in Baden-Württemberg vom Verfassungsschutz Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 11. Juni 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. beobachtet, weil sie die freiheitliche demokratische Grundordnung ablehnen und extremistische Verschwörungstheorien verbreiten sollen. Sicherheitsbehörden sehen die Gefahr, dass radikalisierte Einzelpersonen aus diesem Milieu Gewalttaten begehen könnten (www.swr.de/swraktuell/baden-wuerttemberg/w ie-extreme-freikirchen-gegen-politiker-und-homosexuelle-hetzen-100.html). Zugleich erreichen teilweise als christlich-fundamentalistisch bezeichnete Influencerinnen und Influencer große Reichweiten in den sozialen Netzwerken, sprechen gezielt junge Zielgruppen an und verbreiten teilweise rechtsextreme Inhalte (www1.wdr.de/nachrichten/rechte-christfluencer-social-media-10 0.html). Einige teilweise als christlich-fundamentalistisch bezeichnete Akteurinnen und Akteure weisen enge Verbindungen zur Alternative für Deutschland (AfD) auf. Eine geplante Veranstaltung der AfD im Landtag von Baden- Württemberg mit entsprechenden Influencerinnen und Influencern wurde durch die Landtagspräsidentin im Juli 2025 untersagt, nachdem laut Medienberichten das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg mehrere der Eingeladenen als Protagonisten aus dem Bereich Rechtsextremismus bzw. „Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates“ eingestuft hatte, darunter Leonard Jäger („Ketzer der Neuzeit“; www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.praesi dentin-gegen-afd-fraktion-aras-verbannt-rechte-influencer-aus-landtag.f56a30 fc-fb95-40bd-9461-3fa560c06cad.html; der seinerzeit benannte Phänomenbereich „Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates“ ist zwischenzeitlich wieder aufgegeben worden, das Bundesamt für Verfassungsschutz hat in diesem Zuge jedoch erklärt, „dass aber solche Personen oder Gruppierungen aus diesem ehemaligen Phänomenbereich weiterhin bearbeitet [werden], die Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verfolgen“ (www.lto.de/recht/nachrichten/n/bundesamt-fuer-verfassungsschutz-d elegitimierung-des-staates-extremismus-kategorie-abgeschafft). Einflussreiche christliche Akteurinnen und Akteure wie Leonard Jäger oder Tobias Riemenschneider werben für die Positionen der AfD und treten gemeinsam mit Führungspersonal der Partei auf (www1.wdr.de/nachrichten/rechte-christfl uencer-social-media-100.html). Leonard Jäger pflegt ferner Kontakte zu Jasmin Friesen („Liebezurbibel“), deren Themen sich laut Zuschreibungen in Presseberichten mit denen von Rechtspopulisten überschneiden (www.zdf.de/ video/reportagen/die-spur-224/christfluencer-glaube-freikirchen-100). Jasmin Friesen unterhält unter anderem einen gemeinsamen Podcast mit Jana Hochhalter („Jana Highholder“), die ihrerseits in einem Bericht zum christlichen Fundamentalismus behandelt worden ist (www.swr.de/swrkultur/wissen/ christlicher-fundamentalismus-in-deutschland-antiliberal-und-vernetzt-10 4.html). Verbindungen zum rechtskonservativen bis rechtsextremen Spektrum sowie der AfD bestehen insbesondere im Fall der sogenannten Lebensschützer, die aus ihrem christlichen Glauben heraus Schwangerschaftsabbrüche radikal ablehnen. Um diese zu verhindern, veranstalten sie regelmäßig Aufmärsche vor Kliniken und Arztpraxen, in denen Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden, versuchen Ärztinnen und Ärzte einzuschüchtern und bedrängen betroffene Frauen. Der vom „Bundesverband Lebensrecht“ jährlich veranstaltete „Marsch für das Leben“ findet regelmäßig unter Beteiligung zahlreicher Anhängerinnen und Anhänger sowie Politikerinnen und Politiker der AfD statt (https://taz.de/Schwerpunkt-Marsch-fuer-das-Leben/!t5032777/). Recherchen verweisen zudem auf eine sehr weitgehende internationale Vernetzung des christlich-fundamentalistischen Milieus. Im Jahr 2025 nahmen deutsche, teilweise als christlich-fundamentalistisch bezeichnete Influencerinnen und Influencer sowie Aktivistinnen und Aktivisten an einer Konferenz der internationalen „Organisation Alliance for Responsible Citizenship“ (ARC) des kanadischen, nach Kommentatoren antifeministischen Aktivisten Jordan Peterson in London teil. Laut Berichterstattung nahmen an dieser Konferenz ebenfalls Führungspersonen der globalen Rechten wie Nigel Farage oder Peter Thiel teil (www.kirche-und-leben.de/artikel/arc-alliance-for-responsible-citize nship-london-konferenz-rechte-rechtsradikalismus-populismus-christentum). Leonard Jäger traf führende Köpfe der MAGA (Make America Great Again)- Bewegung wie Steve Bannon und US-Präsident Donald Trump (www1.wd r.de/nachrichten/rechte-christfluencer-social-media-100.html). Vor diesem Hintergrund besteht ein erhebliches Interesse daran, zu erfahren, welche Erkenntnisse der Bundesregierung und/oder den ihr nachgeordneten Behörden zu extremistischen Akteurinnen und Akteuren, Organisationen und Netzwerken mit christlich-fundamentalistischen Bezügen vorliegen, insbesondere hinsichtlich ideologischer, personeller oder organisatorischer Überschneidungen mit rechtsextremistischen Akteurinnen und Akteuren, Organisationen und Parteien im In- und Ausland sowie hinsichtlich möglicher Mobilisierungs- und Vernetzungsstrukturen.  1. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung und/oder den ihr nachgeordneten Behörden zu Umfang, Struktur und Gefährdungspotenzial christlich-fundamentalistischer Milieus mit Bezügen zum Extremismus in Deutschland vor, und welche regionalen Schwerpunkte sind hierzu bekannt (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?  2. Welche christlich-fundamentalistischen Gruppierungen, Netzwerke, Organisationen oder Einzelpersonen werden von Bundesbehörden oder nach Kenntnis der Bundesregierung von Landesbehörden derzeit als Beobachtungsobjekte im Phänomenbereich Rechtsextremismus geführt oder in sonstiger Weise als gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen bewertet (bitte nach Organisation bzw. Person, Einstufung, Bundesland und ggf. Personenpotenzial aufschlüsseln)?  3. Welche und wie viele christlich-fundamentalistische Influencerinnen und Influencer, (Online-)Predigerinnen und (Online-)Prediger oder Social- Media-Akteurinnen und Social-Media-Akteure sind der Bundesregierung und/oder den ihr nachgeordneten Bundesbehörden bekannt, bei denen Anhaltspunkte für extremistische Bestrebungen vorliegen?  4. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung und/oder den ihr nachgeordneten Bundesbehörden oder nach Kenntnis der Bundesregierung den Landesbehörden zu Reichweite, Strategie, Zielgruppenstruktur und Mobilisierungspotenzial christlich-fundamentalistischer Influencerinnen und Influencer sowie (Online-)Predigerinnen und Online-)Prediger mit extremismusrelevanten Inhalten vor?  5. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung und/oder den ihr nachgeordneten Bundesbehörden oder nach Kenntnis der Bundesregierung den Landesbehörden zu möglichen ideologischen, personellen und finanziellen direkten oder indirekten Verbindungen zwischen christlich- fundamentalistischen Influencerinnen und Influencern sowie (Online-) Predigerinnen und Online-)Predigern (bitte im Rahmen der Antwort namentlich benennen) und rechtsextremistischen Einzelpersonen, Organisationen, Netzwerken oder Parteien in Deutschland sowie zur Alternative für Deutschland vor?  6. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung und/oder den ihr nachgeordneten Bundesbehörden oder nach Kenntnis der Bundesregierung den Landesbehörden zu möglichen ideologischen, personellen und finanziellen direkten oder indirekten Verbindungen zwischen christlich- fundamentalistischen Influencerinnen und Influencern sowie (Online-) Predigerinnen und (Online-)Predigern (bitte im Rahmen der Antwort namentlich benennen) und rechtsextremistischen Einzelpersonen, Organisationen, Netzwerken oder Parteien im Ausland vor, insbesondere im Umfeld der MAGA-Bewegung in den USA und in Russland?  7. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung und/oder den ihr nachgeordneten Bundesbehörden oder nach Kenntnis der Bundesregierung den Landesbehörden zu Kontakten, Kooperationen, gemeinsamen Veranstaltungen oder personellen Überschneidungen zwischen christlichen Influencerinnen und Influencern oder religiösen Aktivisten und der Alternative für Deutschland (AfD), ihrer Jugendorganisation „Generation Deutschland“ bzw. deren Teilorganisationen oder Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern vor (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?  9. Welche Veranstaltungen, Treffen oder Vernetzungsformate sind der Bundesregierung und/oder den ihr nachgeordneten Bundesbehörden oder nach Kenntnis der Bundesregierung den Landesbehörden bekannt, bei denen Mitglieder und Vertreterinnen und Vertreter christlich- fundamentalistischer Gruppierungen oder christlich-fundamentalistische Influencerinnen und Influencer mit Bezügen zum Rechtsextremismus gemeinsam mit rechtsextremistischen Akteuren oder Organisationen aufgetreten sind (bitte seit 2020 nach Datum, Ort, Veranstalter und Beteiligten aufschlüsseln)? 12. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung und/oder den ihr nachgeordneten Bundesbehörden oder nach Kenntnis der Bundesregierung den Landesbehörden zur „Evangelischen Freikirche Riedlingen“, zur „Baptistenkirche Zuverlässiges Wort“, und zu weiteren ggf. beobachteten Kirchengemeinden im Hinblick auf Struktur, Finanzierung, internationale Vernetzung, Personenpotenzial, ideologische Ausrichtung und etwaige extremistische Bestrebungen vor, und welche Gefährdungsbewertung ergibt sich daraus nach Kenntnis der Bundesregierung? 18. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung und/oder den ihr nachgeordneten Bundesbehörden oder nach Kenntnis der Bundesregierung den Landesbehörden zu Kontakten, Netzwerken und personellen, ideologischen, logistischen und finanziellen Unterstützungsstrukturen zwischen deutschen christlich-fundamentalistischen Akteurinnen und Akteuren und rechtsextremen und religiös-politischen Netzwerken in Russland und den USA, insbesondere im Umfeld der sogenannten MAGA-Bewegung, vor (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? Die Fragen 1 bis 7, 9, 12 und 18 werden gemeinsam beantwortet. Im Bereich des Personenpotenzials, das dem ehemals eigenständigen Phänomenbereich „Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates“ zugerechnet wurde, werden durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) auch weiterhin einzelne Akteure und Gruppierungen bearbeitet, die im Zuge ihrer Agitation (pseudo-)christliche Motive und Diskurse aufgreifen und adaptieren, um insbesondere Äußerungen oder Verhaltensweisen, die gegen einzelne gesellschaftliche Gruppen gerichtet sind, sowie in Teilen extremistische Verschwörungserzählungen ideologisch zu untermauern. Ihr Handeln richtet sich insofern gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung. Einzelne diesem Personenkreis zugerechnete Akteure sind als Influencerinnen und Influencer in den sozialen Medien präsent, in denen das „Liken“ und „Teilen“ von primär an eine jüngere Zielgruppe gerichteten Inhalten grundsätzlich als Moment niedrigschwelliger Agitation und Integration fungiert und besagte Inhalte durch diesen Wirkmechanismus eine hohe Anschlussfähigkeit insbesondere gegenüber Jugendlichen und jungen Erwachsenen aufweisen. Teilweise sind in diesem Personenkreis Kontakte und Vernetzungsbestrebungen in politische Milieus im In- und Ausland wie gegenüber Mitgliedern der Partei Alternative für Deutschland (AfD, Verdachtsfall) festzustellen. Eine darüber hinausgehende Beantwortung zu etwaigen vom BfV beobachteten Organisationen und konkreten Influencerinnen bzw. Influencern sowie entsprechenden Strategien und Verbindungen zu anderen rechtsextremistischen Organisationen – wie gemäß Fragestellung erbeten – kann aus Gründen des Staatswohls nicht erfolgen, da Arbeitsmethoden, Vorgehensweisen und Aufklärungsprofile der Sicherheitsbehörden des Bundes, hier des BfV, im Hinblick auf deren künftige Aufgabenerfüllung besonders schutzbedürftig sind. Durch die Beantwortung derartig gelagerter Fragen könnten Rückschlüsse auf den Aufklärungsbedarf, den Erkenntnisstand sowie die generelle Arbeitsweise des BfV gezogen werden. Zudem könnte eine solche Auskunft zur Entwicklung entsprechender Abwehrstrategien führen und somit die Erkenntnisgewinnung des BfV erschweren oder in Einzelfällen sogar unmöglich machen. Dies würde die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigen und damit einen Nachteil für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Aus der sorgfältigen Abwägung der Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des BfV sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine Auskunft nach Maßgabe der Geheimschutzordnung und damit einhergehende Einsichtnahme über die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages ausscheidet. Eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern wird dem Schutzbedarf nicht gerecht. Dies gilt umso mehr, als bei einem Bekanntwerden die betroffenen nachrichtendienstlichen Methoden und Werkzeuge nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr eingesetzt werden können. Hieraus ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsinteresse überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zurückstehen. Hinsichtlich der in der Fragestellung erbetenen Informationen zu etwaigen von den Landesbehörden für Verfassungsschutz beobachteten Organisationen und somit zu Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Länder und damit nicht in den Verantwortungsbereich der Bundesregierung fallen, erteilt die Bundesregierung vor dem Hintergrund der föderalen Ordnung keine Auskünfte.  8. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung und/oder den ihr nachgeordneten Bundesbehörden oder nach Kenntnis der Bundesregierung den Landesbehörden seit 2015 darüber vor, ob und in welchem Ausmaß christliche Kirchen und ihre Vertreterinnen und Vertreter aufgrund ihrer öffentlichen Positionierungen für Demokratie und Menschenrechte etwa im Kontext der Aufnahme von Geflüchteten oder ihres Engagements gegen Rechtsextremismus zum Ziel von Angriffen, Bedrohungen oder sonstigen Feindbildkonstruktionen durch rechtsextremistische Akteurinnen und Akteure werden (bitte nach Art des Vorfalls, Jahr und Bundesland aufschlüsseln)? Die Frage kann in der gewünschten Spezifizierung nicht automatisiert beauskunftet werden. Die angefragten Parameter werden im Kriminalpolizeilichen Meldedienst in Fällen Politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK) nicht gesondert erfasst. Insbesondere erfolgt keine Differenzierung in entsprechenden Datenfeldern, ob Vertreterinnen und Vertreter christlicher Kirchen aufgrund ihrer öffentlichen Positionierungen, etwa für Demokratie, Menschenrechte, die Aufnahme von Geflüchteten oder gegen Rechtsextremismus, Ziel von Straftaten oder sonstigen Vorfällen geworden sind. 10. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung und/oder den ihr nachgeordneten Bundesbehörden oder nach Kenntnis der Bundesregierung den Landesbehörden zu möglichen ideologischen, wirtschaftlichen und personellen Verbindungen zwischen christlich-fundamentalistischen Gruppierungen, Aktivistinnen und Aktivisten, Influencerinnen und Influencern oder sonstigen Akteurinnen und Akteuren und rechtsextremistischen Organisationen, Netzwerken und Personen, darunter insbesondere zum Verleger Götz Kubitschek, dem von ihm gegründeten und inzwischen aufgelösten „Institut für Staatspolitik“ sowie den Nachfolgeorganisationen „Menschenpark Veranstaltungs UG“ und „Metapolitik Verlags UG“, zu „Lukreta“, zum „Jungadler“, zur „Identitären Bewegung“, zu den „Sächsischen Separatisten“, zur „Letzten Verteidigungswelle“, zu „Die Heimat“ und ihrer Jugendorganisation „Junge Nationalisten“, zu den Netzwerken „Blood & Honour“ und „Brothers of Honour“, zu rechtsextremistischen Burschenschaften sowie zu rechtsextremistischen Jugendgruppen, insbesondere im Zusammenhang mit Mobilisierung für und Teilnahme an Protesten gegen Christopher-Street-Day- Veranstaltungen, sowie zu weiteren vom Bundesamt oder den Landesämtern für Verfassungsschutz beobachteten Organisationen vor (bitte nach den jeweiligen Gruppierungen und Bundesland aufschlüsseln)? Im Hinblick auf den Bereich der offen geführten Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof (GBA) liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Zu etwaigen weiteren fragegegenständlichen Erkenntnissen beim GBA kann die Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung keine Auskunft erteilen, auch nicht in eingestufter Form. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch das gleichfalls Verfassungsrang genießende schutzwürdige Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionsgerechten und organadäquaten Aufgabenwahrnehmung durch die Strafverfolgungsbehörden begrenzt. Im Falle des Vorliegens weiterer fragegegenständlicher Erkenntnisse beim GBA wäre eine entsprechende Auskunft geeignet, weitergehende Ermittlungsmaßnahmen zu erschweren oder gar zu vereiteln. Entsprechendes würde auch für den Fall gelten, wenn beim GBA keine derartigen Erkenntnisse vorlägen. Würde in diesem Falle eine Auskunft erteilt, im Falle des Vorliegens von Erkenntnissen hingegen eine Antwort verweigert, könnte jedenfalls aus künftigen Antworten geschlossen werden, dass eine Auskunftsverweigerung nur erfolgt, wenn der GBA tatsächlich auch über entsprechende Erkenntnisse verfügt. Ein Schutz von Ermittlungsmaßnahmen in künftigen Verfahren wäre dann nicht mehr möglich. Ob weitere Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung über den Bereich der offen geführten Verfahren hinaus vorliegen, muss daher offenbleiben. Zu in Länderzuständigkeit geführten Verfahren und daraus gewonnenen Erkenntnissen erteilt die Bundesregierung bereits aufgrund der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes keine Auskünfte. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 7 verwiesen. 11. Welche strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sind der Bundesregierung und/oder den ihr nachgeordneten Bundesbehörden oder nach Kenntnis der Bundesregierung den Landesbehörden bekannt, die seit 2020 gegen Verantwortliche und Mitglieder christlich-fundamentalistischer Organisationen, christlich-fundamentalistische Onlineaktivistinnen und Onlineaktivisten oder Predigerinnen und Prediger wegen extremistisch motivierter Straftaten, Volksverhetzung, Gewaltandrohung oder staatsdelegitimierender Inhalte geführt wurden oder werden (bitte nach Delikt, Jahr, Bundesland und Verfahrensstand aufschlüsseln)? Soweit die Strafverfolgungszuständigkeit des GBA betroffen ist, kann eine Beantwortung der Frage wegen des unzumutbaren Aufwandes, der mit der Beantwortung verbunden wäre, nicht erfolgen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass das parlamentarische Informationsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit steht (BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 – 2 BvE 2/11 –, BVerfGE 147, 50, 147 f.). Danach sind nur die Informationen mitzuteilen, über die die Bundesregierung verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann. Die fragegegenständlichen Kriterien werden in den Verfahrensregistern des GBA nicht geführt. Erforderlich wäre daher die händische Auswertung eines immensen Aktenbestandes, was die betroffene Arbeitseinheit beim GBA für einen erheblichen Zeitraum in einer Weise beanspruchen würde, dass dieser eine ordnungsgemäße Erledigung ihrer Ermittlungsaufgaben nicht mehr möglich wäre. Zu Verfahren, die nicht in die Zuständigkeit des Bundes, sondern in die Zuständigkeit der Länder fallen, erteilt die Bundesregierung bereits aufgrund der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes keine Auskünfte. Im Kriminalpolizeilichen Meldedienst in Fällen Politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK) werden die angefragten Parameter ebenfalls nicht gesondert erfasst. 13. Liegen der Bundesregierung und/oder den ihr nachgeordneten Bundesbehörden oder nach Kenntnis der Bundesregierung den Landesbehörden Erkenntnisse zur Struktur, zur Finanzierung, zur internationalen Vernetzung und zur ideologischen Ausrichtung des „Bundesverbands Lebensrecht“ oder Bewertungen zur Bedeutung, inklusive des Mobilisierungspotenzials, des sogenannten „Marsch für das Leben“ für das christlichfundamentalistische Milieu mit möglichen Anknüpfungspunkten zum Rechtsextremismus vor, und wenn ja, welche? 14. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung und/oder den ihr nachgeordneten Bundesbehörden oder nach Kenntnis der Bundesregierung den Landesbehörden über Gewaltlegitimierungen oder Gewaltaufrufe aus dem Umfeld christlich-fundamentalistischer Gemeinden, Gruppierungen oder Prediger vor, und wie wird deren Gefährdungspotenzial bewertet (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? Die Fragen 13 und 14 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 15. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung und/oder den ihr nachgeordneten Bundesbehörden oder nach Kenntnis der Bundesregierung den Landesbehörden über Rekrutierungs- und Radikalisierungsstrategien rechtsextremistischer Akteure vor, die religiöse Narrative oder christliche Symbolik nutzen, und welche Inhalte werden zur Rekrutierung und Mobilisierung genutzt? 16. Welche Erkenntnisse und Forschungsergebnisse liegen der Bundesregierung und/oder den ihr nachgeordneten Bundesbehörden oder nach Kenntnis der Bundesregierung den Landesbehörden dazu vor, ob und in welchem Ausmaß Kinder und Jugendliche durch rechtsextreme Influencerinnen und Influencer über antisemitische, antifeministische oder queerfeindliche Narrative im christlich-fundamentalistischen Kontext radikalisiert werden (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? Die Fragen 15 und 16 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung ist bekannt, dass verschiedene rechtsextremistische Akteure, primär aus dem Bereich der Neuen Rechten, christliche Symbolik für propagandistische Zwecke verwenden. Hierbei handelt es sich jedoch um säkulare Ideologieelemente, insbesondere die Idee einer durch den sogenannten „Großen Austausch“ bedrohten homogenen Volksgemeinschaft, die den ideologischen Ausgangspunkt bilden. Die religiösen Bezugnahmen betreffen dabei keine „kirchlichen Altlasten“ (im Sinne einer Orientierung an inzwischen sowohl in der katholischen als auch in der evangelischen Kirche überholten Dogmen). Vielmehr werden genuin rechtsextremistische Ideologieelemente religiös aufgeladen – etwa unter Zuhilfenahme biblischer Bildnisse wie den „Turmbau zu Babel“ oder der Idee eines christlichen Abendlandes – und, wenn überhaupt, theologisch nur sehr oberflächlich fundiert. Insofern fordern diese Akteure auch keine Orientierung der Politik an religiösen Prinzipien. Eher kann hier umgekehrt von einer Politisierung des Religiösen die Rede sein bzw. von Organisationen, die vorrangig rechtsextremistisch-säkular geprägt sind und einzelne religiöse Elemente dieser Prägung unterordnen. Zum speziellen Einfluss rechtsextremistischer Influencerinnen und Influencer mit christlich-fundamentalistischen Narrativen liegen keine spezifischen Erkenntnisse vor. Grundsätzlich ist jedoch eine steigende Relevanz des Phänomens rechtsextremistischer Influencerinnen und Influencer, die mitunter auch mit Narrativen der christlichen Religionen agieren, feststellbar. So lassen sich aus diesem Spektrum vermehrt anschlussfähige Inhalte auf großen Social- Media-Plattformen beobachten. Da diese Plattformen im Jugend- und in Teilen bereits im Kindesalter intensiv genutzt werden, ist eine ideologische Indoktrination mit rechtsextremistischen Inhalten – im Sinne von Entgrenzung auch über vermeintlich nicht-extremistische Themen – bereits frühzeitig und niederschwellig möglich. Virtuelle Kommunikationsstrategien unterschiedlicher rechtsextremistischer Akteure und Akteurinnen weisen Gemeinsamkeiten auf und werden daher im Folgenden beleuchtet. Auch hier ist es möglich, dass christlich-fundamentalistische Akteurinnen und Akteure oder deren Kooperationen mit Rechtsextremistinnen und Rechtsextremisten sehr ähnliche Vorgehensweisen im digitalen Raum zeigen. 17. Liegen der Bundesregierung und/oder den ihr nachgeordneten Bundesbehörden oder nach Kenntnis der Bundesregierung den Landesbehörden Erkenntnisse zu transnationalen Netzwerken oder Veranstaltungen der „Heritage Foundation“ und der „Alliance for Responsible Citizenship“ vor, insbesondere hinsichtlich der Finanzierung und der Beteiligung deutscher christlich-fundamentalistischer Akteurinnen und Akteure, Influencerinnen und Influencer und Organisationen, und wenn ja, welche (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 19. Liegen der Bundesregierung und/oder den ihr nachgeordneten Bundesbehörden oder nach Kenntnis der Bundesregierung den Landesbehörden zu Aktivitäten, Netzwerken, öffentlichen Auftritten oder politischen Verbindungen des freikirchlichen Baptistenpastors Tobias Riemenschneider im Kontext religiös-politischer oder politischer Veranstaltungen und Strukturen und etwaige Bewertungen zu diesen vor, und wenn ja, welche (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? Zu Einzelpersonen erteilt die Bundesregierung aus Gründen der Wahrung von Grundrechten Dritter, insbesondere des Persönlichkeitsschutzes, grundsätzlich keine Auskunft. Eine entsprechende Auskunft wäre mit einer Offenbarung von Informationen verbunden, die einen erheblichen Eingriff in das Grundrecht natürlicher Personen auf informationelle Selbstbestimmung bedeuten würde. Der Beantwortung der Frage steht daher das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes – GG) entgegen, das im Ergebnis einer sorgfältigen Güterabwägung dem parlamentarischen Informationsanspruch vorgehen muss. 20. Welche sicherheitspolitischen, präventiven und legislativen Schlussfolgerungen ziehen die Bundesregierung und/oder die ihr nachgeordneten Bundesbehörden oder nach Kenntnis der Bundesregierung die Landesbehörden aus ihren Erkenntnissen zu christlich-fundamentalistischen Akteurinnen und Akteuren und Netzwerken mit Extremismusbezügen (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? Die Bundesregierung sowie ihre Sicherheitsbehörden beobachten und befassen sich weiterhin anlassbezogen mit dem öffentlichen Diskurs und der Forschung zur Thematik der christlich-fundamentalistischen Akteurinnen und Akteuren und Netzwerken mit Extremismusbezügen. 21. Welche Definitionen oder Arbeitsbegriffe verwenden die Bundesregierung und/oder die ihr nachgeordneten Bundesbehörden oder nach Kenntnis der Bundesregierung die Landesbehörden für „politisch extremistisches Christentum“ oder vergleichbare Phänomene, und anhand welcher Kriterien wird eine Abgrenzung zwischen religiöser Betätigung, politischem Engagement und extremistischen Bestrebungen in diesem Kontext vorgenommen? Die Abgrenzung zwischen nicht-extremistischer religiöser Betätigung oder politischem Engagement und extremistischen Bestrebungen erfolgt auf Grundlage von § 3 Absatz 1 i. V. m. § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) und ihrer Auslegung durch die Rechtsprechung. 22. Welche konkreten Maßnahmen ergreifen die Bundesregierung und/oder die ihr nachgeordneten Bundesbehörden oder nach Kenntnis der Bundesregierung die Landesbehörden, um die konsequente Anwendung bestehender rechtlicher Instrumente zur Entfernung von Inhalten im digitalen Raum sicherzustellen, die im Kontext von christlich motiviertem politischem Extremismus stehen oder diesem zuzuordnen sind, und wie viele Löschanregungen oder sonstige Hinweise auf entsprechende Inhalte haben Bundesbehörden in den vergangenen fünf Jahren an Anbieter digitaler Dienste übermittelt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Außerhalb bestehender rechtlicher Möglichkeiten in konkreten Ermittlungsverfahren stehen den Polizeibehörden in Deutschland vor allem zwei Instrumente zur Verfügung, um strafrechtliche relevante Online-Inhalte aus dem Internet zu entfernen: Zum einen besteht die Möglichkeit, Online Service Provider mittels Löschersuchen (sogenannte „Referrals“) auf strafrechtlich relevanten Inhalt aufmerksam zu machen und um Prüfung der Löschung auf freiwilliger Basis zu ersuchen. Zum anderen eröffnet die sogenannte TCO-Verordnung [Verordnung (EU) 2021/784 vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte] die Möglichkeit, im Falle von terroristischen Online-Inhalten von Hostingdiensteanbietern die unmittelbare Entfernung dieser Inhalte zu verlangen. Dies geschieht mittels einer sogenannten „Entfernungsanordnung“. Der Begriff des „terroristischen Online-Inhalts“ ist in der TCO-Verordnung definiert. Zumindest für den Bereich der Entfernungsanordnungen nach der TCO- Verordnung kann mitgeteilt werden, dass bislang keine Anordnung gegen Inhalte im Sinne von Frage 22 gestellt wurden. Für den Bereich der Referrals kann hierzu keine Aussage getroffen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass allein im Jahr 2025 durch das Bundeskriminalamt im Bereich der Politisch motivierten Kriminalität nahezu 30 000 Referrals gestellt wurden. Ein statistischer Nachhalt betreffend Inhalte im Kontext von Frage 22 findet nicht statt. 23. Wie begegnen die Bundesregierung und/oder die ihr nachgeordneten Bundesbehörden oder nach Kenntnis der Bundesregierung die Landesbehörden der zunehmenden Nutzung von künstlicher Intelligenz zur Erstellung und Verbreitung von Inhalten im Kontext von christlich motiviertem politischem Extremismus oder vergleichbarer religiös legitimierter extremismusrelevanter Bestrebungen, insbesondere im Hinblick auf Propaganda, Desinformation und emotionalisierende Inhalte, und welche Forschungs-, Regulierungs- und sicherheitsbehördlichen Maßnahmen sind hierzu vorgesehen? Durch den Einsatz Künstlicher Intelligenz (KI) im digitalen Raum generierte Inhalte wie erstellte bzw. verfälschte Bilder, Tonaufzeichnungen oder Videos (beispielsweise sogenannte Deepfakes) treten in sämtlichen Extremismusformen in Erscheinung und dienen hier insbesondere der Desinformation. Im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags im Sinne von § 3 Absatz 1 BVerfSchG sammelt das BfV Informationen über die Nutzung im Zusammenhang mit der Beobachtung extremistischer Bestrebungen, und wertet diese aus. Um frühzeitig auf damit einhergehende Herausforderungen für den Verfassungsschutzverbund aufmerksam zu machen, analysiert das BfV, in welchem Ausmaß gegenwärtig eine Nutzung von KI-Anwendungen in der rechtsextremistischen Szene erfolgt. Zusätzlich werden mögliche zukünftige Nutzungsformen und -potenziale betrachtet. Hierbei richtet sich der Fokus vor allem auf den Kernbereich extremistischer Agitation, der sich phänomenbereichsübergreifend insbesondere aus den drei Funktionen der (1) Verbreitung von Propaganda, der (2) Rekrutierung von Unterstützern und der (3) Planung und Durchführung von Gewalttaten zusammensetzt. 24. Liegen der Bundesregierung und/oder den ihr nachgeordneten Bundesbehörden oder nach Kenntnis der Bundesregierung den Landesbehörden Erkenntnisse zu Aktivitäten, Organisations- und Vermögensstrukturen, Finanzierung sowie nationalen und internationalen Vernetzungen der Organisationen „Alliance Defending Freedom International“ (ADF) und „Tradition, Familie, Privateigentum“ (TFP) in Deutschland vor, insbesondere im Hinblick auf Verbindungen in die USA oder andere Staaten, und gegebenenfalls Einschätzungen zu den vertretenen Positionen vor, und wenn ja, welche? 25. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung und/oder den ihr nachgeordneten Bundesbehörden oder nach Kenntnis der Bundesregierung den Landesbehörden zu internationalen Netzwerken und Aktivitäten des sogenannten katholischen „Neo-Integralismus“ vor, insbesondere zu Bestrebungen, die Trennung von Staat und Religion einzuschränken, und inwieweit bestehen nach Einschätzung der Bundesregierung Verbindungen zu extremismusrelevanten oder demokratiefeindlichen Strömungen in Deutschland? Die Fragen 24 und 25 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 26. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung und/oder den ihr nachgeordneten Bundesbehörden oder nach Kenntnis der Bundesregierung den Landesbehörden zu Fällen von Schulabsentismus im Zusammenhang mit christlich-fundamentalistisch begründeten extremistischen oder demokratiefeindlichen Einstellungen vor, und welche Maßnahmen werden ergriffen, um solchen Entwicklungen vorzubeugen und ihnen entgegenzuwirken? Die Regelung schulischer Angelegenheiten, einschließlich des Umgangs mit Schulabsentismus, fällt aufgrund der Kulturhoheit der Länder in deren originären Kompetenzbereich, denen insoweit die maßgebliche Gesetzgebungs- und Verwaltungshoheit zukommt. 27. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zum Personenpotenzial, zu Tätigkeiten und zum Netzwerk des „Bunds für Gotterkenntnis“? Der „Bund für Gotterkenntnis – Ludendorff e. V. (BfG)“ bezeichnet sich als Weltanschauungsgemeinschaft und sieht es als seine Aufgabe an, „die Erkenntnisse der Philosophin Mathilde Ludendorff zu pflegen und weltanschaulich suchenden Menschen zu übermitteln“. Der BfG verbindet die germanisch- heidnischen Glaubensansätze mit ethnopluralistischen Vorstellungen. Auch hier durchziehen Rassismus und Antisemitismus die Weltanschauung der Gruppierung. Der BfG führt nach eigenen Angaben jeweils Veranstaltungen an Ostern, zur Sommer- und Wintersonnenwende sowie verschiedene Kulturtagungen und Familientreffen durch. Für diese Veranstaltungen wird in der vereinseigenen Publikation „Mensch und Maß“ geworben. Verbreitet wird das Gedankengut des BfG maßgeblich in der monatlich erscheinenden Publikation „Mensch und Maß“. Diese wird vom „Verlag Hohe Warte GmbH“ herausgegeben. Darüber hinaus verfügt die Organisation über eine Homepage www.ludendorff.info, die grundsätzlich über den BfG informiert, aber auch immer wieder neue Beiträge enthält. Die Homepage kann in einer englischen, russischen, französischen und deutschen Fassung angezeigt werden. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 7 verwiesen. Ein weitergehendes Beauskunften der hier infragestehenden Informationen kann aufgrund entgegenstehender überwiegender Belange des Staatswohls nicht erfolgen, auch nicht in eingestufter Form. Durch eine offene Auskunft darüber, ob und welche weiteren Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung dem BfV bekannt sind, wären Rückschlüsse auf die Arbeitsweise und Methodik des BfV möglich. Durch eine offene Auskunft über den aktuellen Wissensstand könnten möglicherweise betroffene Akteure Abwehrstrategien entwickeln und dadurch die Erkenntnisgewinnung des BfV erschweren oder in Einzelfällen unmöglich machen. Eine weitere Ausführung oder Veröffentlichung der in Rede stehenden Informationen würde hier Rückschlüsse auf den Aufklärungsbedarf, den Erkenntnisstand sowie die generelle Arbeitsweise des BfV ermöglichen, sowie den Kenntnisstand und die Arbeitsweise des BfV hier offenlegen. Dies kann die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigen und damit einen Nachteil für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Eine offene Beantwortung der Frage ist daher nicht möglich, weil sonst Informationen bekannt würden, die im Zusammenhang mit Fähigkeiten und Einsatztaktik sowie mit dienstlichen und operativen Vorgehensweisen des BfV stehen. Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörden sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt zudem, dass auch eine Beantwortung unter VS-Einstufung ausscheidet, die in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages einsehbar wäre. Im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie hält die Bundesregierung die Informationen der angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens nicht hingenommen werden kann. Die angefragten Inhalte würden die Fähigkeiten des BfV offenlegen, sodass eine Bekanntgabe, auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern, ihrem Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen kann. Die Auskunft darüber, ob und mit welchem Inhalt ein Erlass von dienstlichen Weisungen oder Anordnungen ergangen ist, könnte Rückschlüsse auf u. a. Mittel, Methoden, Quellen oder operative Vorgehensweise des BfV anlässlich der Beobachtung der genannten Organisationen zulassen. Selbst bei einem begrenzten Empfängerkreis stünde zu befürchten, dass sowohl operative Methoden als auch laufende oder zukünftige Maßnahmen des BfV kompromittiert würden. Trotz ihrer grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange das Informationsinteresse des Parlaments hinter den berechtigten Interessen des Schutzes des Staatswohls zurück. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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