Mögliche Verbindungen zwischen christlichem Fundamentalismus und Rechtsextremismus in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/6166)
Text
Mögliche Verbindungen zwischen christlichem Fundamentalismus und Rechtsextremismus in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/6166)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6473
21. Wahlperiode 11.06.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Marlene Schönberger, Lamya
Kaddor, Dr. Konstantin von Notz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/6166 –
Mögliche Verbindungen zwischen christlichem Fundamentalismus und
Rechtsextremismus in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Kirchen, christlichen Wohlfahrtsverbände, Hilfswerke und
Jugendorganisationen sind eine zentrale Säule im Kampf gegen Rechtsextremismus und
eine starke Stimme für den Zusammenhalt in unserer Gesellschaft. Sie
handeln und positionieren sich eindeutig und wahrnehmbar gegen
Rechtsextremismus und Rechtspopulismus und engagieren sich für eine offene und
demokratische Gesellschaft. So spricht sich etwa die Evangelische Kirche in
Deutschland (EKD) „gegen rechtspopulistische, rechtsextreme, rassistische,
minderheitenfeindliche und völkisch-nationalistische Einstellungen“ aus
(www.ekd.de/kirche-gegen-rechtspopulismus-und-rechtsextremismus-4986
6.htm). Die Deutsche Bischofskonferenz (DBK) bezeichnet
„Rechtsextremismus als derzeit drängendste Gefahr für die freiheitliche Ordnung“ (www.db
k.de/katholischer-preis-gegen-fremdenfeindlichkeit/die-initiative). Die
Bundesarbeitsgemeinschaft Kirche und Rechtsextremismus (BAG K+R) setzt sich
dafür ein, dass „Kirchen und kirchliche Einrichtungen Orte demokratischer
Alltagskultur sind, an denen Menschen Rechtsextremismus,
Rechtspopulismus und den vielfältigen Formen gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit
mit Haltung und christlichen Werten entgegentreten“ (https://bagkr.de/ueber-u
ns/selbstverstaendnis/). Insgesamt sind die Kirchen ein unverzichtbarer
Bestandteil einer aktiven Zivilgesellschaft, die sich im Sinne der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung vehement gegen extremistische Tendenzen
und Vereinnahmung zur Wehr setzt. Umso mehr ist es im eigenen Interesse,
extremistischen Tendenzen in den eigenen Reihen frühzeitig und mit der
notwendigen Entschlossenheit entgegenzutreten.
Medienberichte zeigen, dass vereinzelte, in Publikationen teilweise als
christlich-fundamentalistisch bezeichnete Gruppierungen, Einzelpersonen,
Netzwerke und Onlineakteurinnen und Onlineakteure mit großer Reichweite unter
Bezugnahme auf das Christentum rechtskonservative bis rechtsextreme,
queerfeindliche, antifeministische, rassistische, antisemitische und
demokratiefeindliche Positionen verbreiten (vgl. www.tagesschau.de/investigativ/wdr/afd-chri
stentum-social-media-influencer-100.html). So werden unter anderem auch
zwei freikirchliche Gemeinden in Baden-Württemberg vom Verfassungsschutz
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 11. Juni 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
beobachtet, weil sie die freiheitliche demokratische Grundordnung ablehnen
und extremistische Verschwörungstheorien verbreiten sollen.
Sicherheitsbehörden sehen die Gefahr, dass radikalisierte Einzelpersonen aus diesem Milieu
Gewalttaten begehen könnten (www.swr.de/swraktuell/baden-wuerttemberg/w
ie-extreme-freikirchen-gegen-politiker-und-homosexuelle-hetzen-100.html).
Zugleich erreichen teilweise als christlich-fundamentalistisch bezeichnete
Influencerinnen und Influencer große Reichweiten in den sozialen Netzwerken,
sprechen gezielt junge Zielgruppen an und verbreiten teilweise rechtsextreme
Inhalte (www1.wdr.de/nachrichten/rechte-christfluencer-social-media-10
0.html).
Einige teilweise als christlich-fundamentalistisch bezeichnete Akteurinnen
und Akteure weisen enge Verbindungen zur Alternative für Deutschland
(AfD) auf. Eine geplante Veranstaltung der AfD im Landtag von Baden-
Württemberg mit entsprechenden Influencerinnen und Influencern wurde durch die
Landtagspräsidentin im Juli 2025 untersagt, nachdem laut Medienberichten
das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg mehrere der
Eingeladenen als Protagonisten aus dem Bereich Rechtsextremismus bzw.
„Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates“ eingestuft hatte, darunter
Leonard Jäger („Ketzer der Neuzeit“; www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.praesi
dentin-gegen-afd-fraktion-aras-verbannt-rechte-influencer-aus-landtag.f56a30
fc-fb95-40bd-9461-3fa560c06cad.html; der seinerzeit benannte
Phänomenbereich „Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates“ ist
zwischenzeitlich wieder aufgegeben worden, das Bundesamt für Verfassungsschutz hat
in diesem Zuge jedoch erklärt, „dass aber solche Personen oder
Gruppierungen aus diesem ehemaligen Phänomenbereich weiterhin bearbeitet [werden],
die Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung
verfolgen“ (www.lto.de/recht/nachrichten/n/bundesamt-fuer-verfassungsschutz-d
elegitimierung-des-staates-extremismus-kategorie-abgeschafft). Einflussreiche
christliche Akteurinnen und Akteure wie Leonard Jäger oder Tobias
Riemenschneider werben für die Positionen der AfD und treten gemeinsam
mit Führungspersonal der Partei auf (www1.wdr.de/nachrichten/rechte-christfl
uencer-social-media-100.html). Leonard Jäger pflegt ferner Kontakte zu
Jasmin Friesen („Liebezurbibel“), deren Themen sich laut Zuschreibungen in
Presseberichten mit denen von Rechtspopulisten überschneiden (www.zdf.de/
video/reportagen/die-spur-224/christfluencer-glaube-freikirchen-100). Jasmin
Friesen unterhält unter anderem einen gemeinsamen Podcast mit Jana
Hochhalter („Jana Highholder“), die ihrerseits in einem Bericht zum
christlichen Fundamentalismus behandelt worden ist (www.swr.de/swrkultur/wissen/
christlicher-fundamentalismus-in-deutschland-antiliberal-und-vernetzt-10
4.html).
Verbindungen zum rechtskonservativen bis rechtsextremen Spektrum sowie
der AfD bestehen insbesondere im Fall der sogenannten Lebensschützer, die
aus ihrem christlichen Glauben heraus Schwangerschaftsabbrüche radikal
ablehnen. Um diese zu verhindern, veranstalten sie regelmäßig Aufmärsche vor
Kliniken und Arztpraxen, in denen Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen
werden, versuchen Ärztinnen und Ärzte einzuschüchtern und bedrängen
betroffene Frauen. Der vom „Bundesverband Lebensrecht“ jährlich veranstaltete
„Marsch für das Leben“ findet regelmäßig unter Beteiligung zahlreicher
Anhängerinnen und Anhänger sowie Politikerinnen und Politiker der AfD statt
(https://taz.de/Schwerpunkt-Marsch-fuer-das-Leben/!t5032777/).
Recherchen verweisen zudem auf eine sehr weitgehende internationale
Vernetzung des christlich-fundamentalistischen Milieus. Im Jahr 2025 nahmen
deutsche, teilweise als christlich-fundamentalistisch bezeichnete Influencerinnen
und Influencer sowie Aktivistinnen und Aktivisten an einer Konferenz der
internationalen „Organisation Alliance for Responsible Citizenship“ (ARC)
des kanadischen, nach Kommentatoren antifeministischen Aktivisten Jordan
Peterson in London teil. Laut Berichterstattung nahmen an dieser Konferenz
ebenfalls Führungspersonen der globalen Rechten wie Nigel Farage oder Peter
Thiel teil (www.kirche-und-leben.de/artikel/arc-alliance-for-responsible-citize
nship-london-konferenz-rechte-rechtsradikalismus-populismus-christentum).
Leonard Jäger traf führende Köpfe der MAGA (Make America Great Again)-
Bewegung wie Steve Bannon und US-Präsident Donald Trump (www1.wd
r.de/nachrichten/rechte-christfluencer-social-media-100.html).
Vor diesem Hintergrund besteht ein erhebliches Interesse daran, zu erfahren,
welche Erkenntnisse der Bundesregierung und/oder den ihr nachgeordneten
Behörden zu extremistischen Akteurinnen und Akteuren, Organisationen und
Netzwerken mit christlich-fundamentalistischen Bezügen vorliegen,
insbesondere hinsichtlich ideologischer, personeller oder organisatorischer
Überschneidungen mit rechtsextremistischen Akteurinnen und Akteuren, Organisationen
und Parteien im In- und Ausland sowie hinsichtlich möglicher Mobilisierungs-
und Vernetzungsstrukturen.
1. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung und/oder den ihr
nachgeordneten Behörden zu Umfang, Struktur und Gefährdungspotenzial
christlich-fundamentalistischer Milieus mit Bezügen zum Extremismus
in Deutschland vor, und welche regionalen Schwerpunkte sind hierzu
bekannt (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
2. Welche christlich-fundamentalistischen Gruppierungen, Netzwerke,
Organisationen oder Einzelpersonen werden von Bundesbehörden oder
nach Kenntnis der Bundesregierung von Landesbehörden derzeit als
Beobachtungsobjekte im Phänomenbereich Rechtsextremismus geführt
oder in sonstiger Weise als gegen die freiheitlich-demokratische
Grundordnung gerichtete Bestrebungen bewertet (bitte nach Organisation bzw.
Person, Einstufung, Bundesland und ggf. Personenpotenzial
aufschlüsseln)?
3. Welche und wie viele christlich-fundamentalistische Influencerinnen und
Influencer, (Online-)Predigerinnen und (Online-)Prediger oder Social-
Media-Akteurinnen und Social-Media-Akteure sind der Bundesregierung
und/oder den ihr nachgeordneten Bundesbehörden bekannt, bei denen
Anhaltspunkte für extremistische Bestrebungen vorliegen?
4. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung und/oder den ihr
nachgeordneten Bundesbehörden oder nach Kenntnis der Bundesregierung
den Landesbehörden zu Reichweite, Strategie, Zielgruppenstruktur und
Mobilisierungspotenzial christlich-fundamentalistischer Influencerinnen
und Influencer sowie (Online-)Predigerinnen und Online-)Prediger mit
extremismusrelevanten Inhalten vor?
5. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung und/oder den ihr
nachgeordneten Bundesbehörden oder nach Kenntnis der Bundesregierung
den Landesbehörden zu möglichen ideologischen, personellen und
finanziellen direkten oder indirekten Verbindungen zwischen christlich-
fundamentalistischen Influencerinnen und Influencern sowie (Online-)
Predigerinnen und Online-)Predigern (bitte im Rahmen der Antwort namentlich
benennen) und rechtsextremistischen Einzelpersonen, Organisationen,
Netzwerken oder Parteien in Deutschland sowie zur Alternative für
Deutschland vor?
6. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung und/oder den ihr
nachgeordneten Bundesbehörden oder nach Kenntnis der Bundesregierung
den Landesbehörden zu möglichen ideologischen, personellen und
finanziellen direkten oder indirekten Verbindungen zwischen christlich-
fundamentalistischen Influencerinnen und Influencern sowie (Online-)
Predigerinnen und (Online-)Predigern (bitte im Rahmen der Antwort namentlich
benennen) und rechtsextremistischen Einzelpersonen, Organisationen,
Netzwerken oder Parteien im Ausland vor, insbesondere im Umfeld der
MAGA-Bewegung in den USA und in Russland?
7. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung und/oder den ihr
nachgeordneten Bundesbehörden oder nach Kenntnis der Bundesregierung
den Landesbehörden zu Kontakten, Kooperationen, gemeinsamen
Veranstaltungen oder personellen Überschneidungen zwischen christlichen
Influencerinnen und Influencern oder religiösen Aktivisten und der
Alternative für Deutschland (AfD), ihrer Jugendorganisation „Generation
Deutschland“ bzw. deren Teilorganisationen oder Mandatsträgerinnen
und Mandatsträgern vor (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
9. Welche Veranstaltungen, Treffen oder Vernetzungsformate sind der
Bundesregierung und/oder den ihr nachgeordneten Bundesbehörden oder
nach Kenntnis der Bundesregierung den Landesbehörden bekannt, bei
denen Mitglieder und Vertreterinnen und Vertreter christlich-
fundamentalistischer Gruppierungen oder christlich-fundamentalistische
Influencerinnen und Influencer mit Bezügen zum Rechtsextremismus gemeinsam
mit rechtsextremistischen Akteuren oder Organisationen aufgetreten sind
(bitte seit 2020 nach Datum, Ort, Veranstalter und Beteiligten
aufschlüsseln)?
12. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung und/oder den ihr
nachgeordneten Bundesbehörden oder nach Kenntnis der Bundesregierung
den Landesbehörden zur „Evangelischen Freikirche Riedlingen“, zur
„Baptistenkirche Zuverlässiges Wort“, und zu weiteren ggf. beobachteten
Kirchengemeinden im Hinblick auf Struktur, Finanzierung,
internationale Vernetzung, Personenpotenzial, ideologische Ausrichtung und etwaige
extremistische Bestrebungen vor, und welche Gefährdungsbewertung
ergibt sich daraus nach Kenntnis der Bundesregierung?
18. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung und/oder den ihr
nachgeordneten Bundesbehörden oder nach Kenntnis der Bundesregierung
den Landesbehörden zu Kontakten, Netzwerken und personellen,
ideologischen, logistischen und finanziellen Unterstützungsstrukturen zwischen
deutschen christlich-fundamentalistischen Akteurinnen und Akteuren
und rechtsextremen und religiös-politischen Netzwerken in Russland und
den USA, insbesondere im Umfeld der sogenannten MAGA-Bewegung,
vor (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Die Fragen 1 bis 7, 9, 12 und 18 werden gemeinsam beantwortet.
Im Bereich des Personenpotenzials, das dem ehemals eigenständigen
Phänomenbereich „Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates“
zugerechnet wurde, werden durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) auch
weiterhin einzelne Akteure und Gruppierungen bearbeitet, die im Zuge ihrer
Agitation (pseudo-)christliche Motive und Diskurse aufgreifen und adaptieren,
um insbesondere Äußerungen oder Verhaltensweisen, die gegen einzelne
gesellschaftliche Gruppen gerichtet sind, sowie in Teilen extremistische
Verschwörungserzählungen ideologisch zu untermauern. Ihr Handeln richtet sich
insofern gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung. Einzelne diesem
Personenkreis zugerechnete Akteure sind als Influencerinnen und Influencer in
den sozialen Medien präsent, in denen das „Liken“ und „Teilen“ von primär an
eine jüngere Zielgruppe gerichteten Inhalten grundsätzlich als Moment
niedrigschwelliger Agitation und Integration fungiert und besagte Inhalte durch diesen
Wirkmechanismus eine hohe Anschlussfähigkeit insbesondere gegenüber
Jugendlichen und jungen Erwachsenen aufweisen. Teilweise sind in diesem
Personenkreis Kontakte und Vernetzungsbestrebungen in politische Milieus im
In- und Ausland wie gegenüber Mitgliedern der Partei Alternative für
Deutschland (AfD, Verdachtsfall) festzustellen.
Eine darüber hinausgehende Beantwortung zu etwaigen vom BfV beobachteten
Organisationen und konkreten Influencerinnen bzw. Influencern sowie
entsprechenden Strategien und Verbindungen zu anderen rechtsextremistischen
Organisationen – wie gemäß Fragestellung erbeten – kann aus Gründen des
Staatswohls nicht erfolgen, da Arbeitsmethoden, Vorgehensweisen und
Aufklärungsprofile der Sicherheitsbehörden des Bundes, hier des BfV, im Hinblick auf
deren künftige Aufgabenerfüllung besonders schutzbedürftig sind. Durch die
Beantwortung derartig gelagerter Fragen könnten Rückschlüsse auf den
Aufklärungsbedarf, den Erkenntnisstand sowie die generelle Arbeitsweise des BfV
gezogen werden. Zudem könnte eine solche Auskunft zur Entwicklung
entsprechender Abwehrstrategien führen und somit die Erkenntnisgewinnung des BfV
erschweren oder in Einzelfällen sogar unmöglich machen. Dies würde die
Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigen und damit einen
Nachteil für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten.
Aus der sorgfältigen Abwägung der Informationsrechte des Deutschen
Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige
Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des BfV sowie den daraus resultierenden
Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass
auch eine Auskunft nach Maßgabe der Geheimschutzordnung und damit
einhergehende Einsichtnahme über die Geheimschutzstelle des Deutschen
Bundestages ausscheidet. Eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten
Kreis von Empfängern wird dem Schutzbedarf nicht gerecht. Dies gilt umso
mehr, als bei einem Bekanntwerden die betroffenen nachrichtendienstlichen
Methoden und Werkzeuge nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr
eingesetzt werden können. Hieraus ergibt sich, dass die erbetenen Informationen
derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl
gegenüber dem parlamentarischen Informationsinteresse überwiegt. Insofern
muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den
Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zurückstehen.
Hinsichtlich der in der Fragestellung erbetenen Informationen zu etwaigen von
den Landesbehörden für Verfassungsschutz beobachteten Organisationen und
somit zu Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Länder und damit nicht
in den Verantwortungsbereich der Bundesregierung fallen, erteilt die
Bundesregierung vor dem Hintergrund der föderalen Ordnung keine Auskünfte.
8. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung und/oder den ihr
nachgeordneten Bundesbehörden oder nach Kenntnis der Bundesregierung
den Landesbehörden seit 2015 darüber vor, ob und in welchem Ausmaß
christliche Kirchen und ihre Vertreterinnen und Vertreter aufgrund ihrer
öffentlichen Positionierungen für Demokratie und Menschenrechte etwa
im Kontext der Aufnahme von Geflüchteten oder ihres Engagements
gegen Rechtsextremismus zum Ziel von Angriffen, Bedrohungen oder
sonstigen Feindbildkonstruktionen durch rechtsextremistische
Akteurinnen und Akteure werden (bitte nach Art des Vorfalls, Jahr und
Bundesland aufschlüsseln)?
Die Frage kann in der gewünschten Spezifizierung nicht automatisiert
beauskunftet werden.
Die angefragten Parameter werden im Kriminalpolizeilichen Meldedienst in
Fällen Politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK) nicht gesondert erfasst.
Insbesondere erfolgt keine Differenzierung in entsprechenden Datenfeldern, ob
Vertreterinnen und Vertreter christlicher Kirchen aufgrund ihrer öffentlichen
Positionierungen, etwa für Demokratie, Menschenrechte, die Aufnahme von
Geflüchteten oder gegen Rechtsextremismus, Ziel von Straftaten oder sonstigen
Vorfällen geworden sind.
10. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung und/oder den ihr
nachgeordneten Bundesbehörden oder nach Kenntnis der Bundesregierung
den Landesbehörden zu möglichen ideologischen, wirtschaftlichen und
personellen Verbindungen zwischen christlich-fundamentalistischen
Gruppierungen, Aktivistinnen und Aktivisten, Influencerinnen und
Influencern oder sonstigen Akteurinnen und Akteuren und
rechtsextremistischen Organisationen, Netzwerken und Personen, darunter insbesondere
zum Verleger Götz Kubitschek, dem von ihm gegründeten und
inzwischen aufgelösten „Institut für Staatspolitik“ sowie den
Nachfolgeorganisationen „Menschenpark Veranstaltungs UG“ und „Metapolitik
Verlags UG“, zu „Lukreta“, zum „Jungadler“, zur „Identitären Bewegung“,
zu den „Sächsischen Separatisten“, zur „Letzten Verteidigungswelle“, zu
„Die Heimat“ und ihrer Jugendorganisation „Junge Nationalisten“, zu
den Netzwerken „Blood & Honour“ und „Brothers of Honour“, zu
rechtsextremistischen Burschenschaften sowie zu rechtsextremistischen
Jugendgruppen, insbesondere im Zusammenhang mit Mobilisierung für
und Teilnahme an Protesten gegen Christopher-Street-Day-
Veranstaltungen, sowie zu weiteren vom Bundesamt oder den Landesämtern für
Verfassungsschutz beobachteten Organisationen vor (bitte nach den
jeweiligen Gruppierungen und Bundesland aufschlüsseln)?
Im Hinblick auf den Bereich der offen geführten Ermittlungsverfahren des
Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof (GBA) liegen keine Erkenntnisse
im Sinne der Fragestellung vor. Zu etwaigen weiteren fragegegenständlichen
Erkenntnissen beim GBA kann die Bundesregierung nach sorgfältiger
Abwägung keine Auskunft erteilen, auch nicht in eingestufter Form. Das
verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen
Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch das gleichfalls
Verfassungsrang genießende schutzwürdige Interesse der Allgemeinheit an der
Gewährleistung einer funktionsgerechten und organadäquaten Aufgabenwahrnehmung
durch die Strafverfolgungsbehörden begrenzt. Im Falle des Vorliegens weiterer
fragegegenständlicher Erkenntnisse beim GBA wäre eine entsprechende
Auskunft geeignet, weitergehende Ermittlungsmaßnahmen zu erschweren oder gar
zu vereiteln. Entsprechendes würde auch für den Fall gelten, wenn beim GBA
keine derartigen Erkenntnisse vorlägen. Würde in diesem Falle eine Auskunft
erteilt, im Falle des Vorliegens von Erkenntnissen hingegen eine Antwort
verweigert, könnte jedenfalls aus künftigen Antworten geschlossen werden, dass
eine Auskunftsverweigerung nur erfolgt, wenn der GBA tatsächlich auch über
entsprechende Erkenntnisse verfügt. Ein Schutz von Ermittlungsmaßnahmen in
künftigen Verfahren wäre dann nicht mehr möglich. Ob weitere Erkenntnisse
im Sinne der Fragestellung über den Bereich der offen geführten Verfahren
hinaus vorliegen, muss daher offenbleiben.
Zu in Länderzuständigkeit geführten Verfahren und daraus gewonnenen
Erkenntnissen erteilt die Bundesregierung bereits aufgrund der
Kompetenzverteilung des Grundgesetzes keine Auskünfte.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 7 verwiesen.
11. Welche strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sind der Bundesregierung
und/oder den ihr nachgeordneten Bundesbehörden oder nach Kenntnis
der Bundesregierung den Landesbehörden bekannt, die seit 2020 gegen
Verantwortliche und Mitglieder christlich-fundamentalistischer
Organisationen, christlich-fundamentalistische Onlineaktivistinnen und
Onlineaktivisten oder Predigerinnen und Prediger wegen extremistisch motivierter
Straftaten, Volksverhetzung, Gewaltandrohung oder
staatsdelegitimierender Inhalte geführt wurden oder werden (bitte nach Delikt, Jahr,
Bundesland und Verfahrensstand aufschlüsseln)?
Soweit die Strafverfolgungszuständigkeit des GBA betroffen ist, kann eine
Beantwortung der Frage wegen des unzumutbaren Aufwandes, der mit der
Beantwortung verbunden wäre, nicht erfolgen. Das Bundesverfassungsgericht
(BVerfG) hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass das parlamentarische
Informationsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit steht (BVerfG, Urteil
vom 7. November 2017 – 2 BvE 2/11 –, BVerfGE 147, 50, 147 f.). Danach sind
nur die Informationen mitzuteilen, über die die Bundesregierung verfügt oder
die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann. Die
fragegegenständlichen Kriterien werden in den Verfahrensregistern des GBA nicht geführt.
Erforderlich wäre daher die händische Auswertung eines immensen
Aktenbestandes, was die betroffene Arbeitseinheit beim GBA für einen erheblichen
Zeitraum in einer Weise beanspruchen würde, dass dieser eine ordnungsgemäße
Erledigung ihrer Ermittlungsaufgaben nicht mehr möglich wäre.
Zu Verfahren, die nicht in die Zuständigkeit des Bundes, sondern in die
Zuständigkeit der Länder fallen, erteilt die Bundesregierung bereits aufgrund der
Kompetenzverteilung des Grundgesetzes keine Auskünfte.
Im Kriminalpolizeilichen Meldedienst in Fällen Politisch motivierter
Kriminalität (KPMD-PMK) werden die angefragten Parameter ebenfalls nicht
gesondert erfasst.
13. Liegen der Bundesregierung und/oder den ihr nachgeordneten
Bundesbehörden oder nach Kenntnis der Bundesregierung den Landesbehörden
Erkenntnisse zur Struktur, zur Finanzierung, zur internationalen
Vernetzung und zur ideologischen Ausrichtung des „Bundesverbands
Lebensrecht“ oder Bewertungen zur Bedeutung, inklusive des
Mobilisierungspotenzials, des sogenannten „Marsch für das Leben“ für das
christlichfundamentalistische Milieu mit möglichen Anknüpfungspunkten zum
Rechtsextremismus vor, und wenn ja, welche?
14. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung und/oder den ihr
nachgeordneten Bundesbehörden oder nach Kenntnis der Bundesregierung
den Landesbehörden über Gewaltlegitimierungen oder Gewaltaufrufe aus
dem Umfeld christlich-fundamentalistischer Gemeinden, Gruppierungen
oder Prediger vor, und wie wird deren Gefährdungspotenzial bewertet
(bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Die Fragen 13 und 14 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
15. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung und/oder den ihr
nachgeordneten Bundesbehörden oder nach Kenntnis der Bundesregierung
den Landesbehörden über Rekrutierungs- und Radikalisierungsstrategien
rechtsextremistischer Akteure vor, die religiöse Narrative oder christliche
Symbolik nutzen, und welche Inhalte werden zur Rekrutierung und
Mobilisierung genutzt?
16. Welche Erkenntnisse und Forschungsergebnisse liegen der
Bundesregierung und/oder den ihr nachgeordneten Bundesbehörden oder nach
Kenntnis der Bundesregierung den Landesbehörden dazu vor, ob und in
welchem Ausmaß Kinder und Jugendliche durch rechtsextreme
Influencerinnen und Influencer über antisemitische, antifeministische oder
queerfeindliche Narrative im christlich-fundamentalistischen Kontext
radikalisiert werden (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Die Fragen 15 und 16 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung ist bekannt, dass verschiedene rechtsextremistische
Akteure, primär aus dem Bereich der Neuen Rechten, christliche Symbolik für
propagandistische Zwecke verwenden. Hierbei handelt es sich jedoch um
säkulare Ideologieelemente, insbesondere die Idee einer durch den sogenannten
„Großen Austausch“ bedrohten homogenen Volksgemeinschaft, die den
ideologischen Ausgangspunkt bilden. Die religiösen Bezugnahmen betreffen dabei
keine „kirchlichen Altlasten“ (im Sinne einer Orientierung an inzwischen
sowohl in der katholischen als auch in der evangelischen Kirche überholten
Dogmen). Vielmehr werden genuin rechtsextremistische Ideologieelemente religiös
aufgeladen – etwa unter Zuhilfenahme biblischer Bildnisse wie den „Turmbau
zu Babel“ oder der Idee eines christlichen Abendlandes – und, wenn überhaupt,
theologisch nur sehr oberflächlich fundiert. Insofern fordern diese Akteure auch
keine Orientierung der Politik an religiösen Prinzipien. Eher kann hier
umgekehrt von einer Politisierung des Religiösen die Rede sein bzw. von
Organisationen, die vorrangig rechtsextremistisch-säkular geprägt sind und einzelne
religiöse Elemente dieser Prägung unterordnen.
Zum speziellen Einfluss rechtsextremistischer Influencerinnen und Influencer
mit christlich-fundamentalistischen Narrativen liegen keine spezifischen
Erkenntnisse vor. Grundsätzlich ist jedoch eine steigende Relevanz des
Phänomens rechtsextremistischer Influencerinnen und Influencer, die mitunter auch
mit Narrativen der christlichen Religionen agieren, feststellbar. So lassen sich
aus diesem Spektrum vermehrt anschlussfähige Inhalte auf großen Social-
Media-Plattformen beobachten. Da diese Plattformen im Jugend- und in Teilen
bereits im Kindesalter intensiv genutzt werden, ist eine ideologische
Indoktrination mit rechtsextremistischen Inhalten – im Sinne von Entgrenzung auch über
vermeintlich nicht-extremistische Themen – bereits frühzeitig und
niederschwellig möglich. Virtuelle Kommunikationsstrategien unterschiedlicher
rechtsextremistischer Akteure und Akteurinnen weisen Gemeinsamkeiten auf
und werden daher im Folgenden beleuchtet. Auch hier ist es möglich, dass
christlich-fundamentalistische Akteurinnen und Akteure oder deren
Kooperationen mit Rechtsextremistinnen und Rechtsextremisten sehr ähnliche
Vorgehensweisen im digitalen Raum zeigen.
17. Liegen der Bundesregierung und/oder den ihr nachgeordneten
Bundesbehörden oder nach Kenntnis der Bundesregierung den Landesbehörden
Erkenntnisse zu transnationalen Netzwerken oder Veranstaltungen der
„Heritage Foundation“ und der „Alliance for Responsible Citizenship“
vor, insbesondere hinsichtlich der Finanzierung und der Beteiligung
deutscher christlich-fundamentalistischer Akteurinnen und Akteure,
Influencerinnen und Influencer und Organisationen, und wenn ja, welche
(bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
19. Liegen der Bundesregierung und/oder den ihr nachgeordneten
Bundesbehörden oder nach Kenntnis der Bundesregierung den Landesbehörden zu
Aktivitäten, Netzwerken, öffentlichen Auftritten oder politischen
Verbindungen des freikirchlichen Baptistenpastors Tobias Riemenschneider im
Kontext religiös-politischer oder politischer Veranstaltungen und
Strukturen und etwaige Bewertungen zu diesen vor, und wenn ja, welche (bitte
nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Zu Einzelpersonen erteilt die Bundesregierung aus Gründen der Wahrung von
Grundrechten Dritter, insbesondere des Persönlichkeitsschutzes, grundsätzlich
keine Auskunft. Eine entsprechende Auskunft wäre mit einer Offenbarung von
Informationen verbunden, die einen erheblichen Eingriff in das Grundrecht
natürlicher Personen auf informationelle Selbstbestimmung bedeuten würde. Der
Beantwortung der Frage steht daher das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des
Grundgesetzes – GG) entgegen, das im Ergebnis einer sorgfältigen Güterabwägung
dem parlamentarischen Informationsanspruch vorgehen muss.
20. Welche sicherheitspolitischen, präventiven und legislativen
Schlussfolgerungen ziehen die Bundesregierung und/oder die ihr nachgeordneten
Bundesbehörden oder nach Kenntnis der Bundesregierung die
Landesbehörden aus ihren Erkenntnissen zu christlich-fundamentalistischen
Akteurinnen und Akteuren und Netzwerken mit Extremismusbezügen (bitte
nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung sowie ihre Sicherheitsbehörden beobachten und befassen
sich weiterhin anlassbezogen mit dem öffentlichen Diskurs und der Forschung
zur Thematik der christlich-fundamentalistischen Akteurinnen und Akteuren
und Netzwerken mit Extremismusbezügen.
21. Welche Definitionen oder Arbeitsbegriffe verwenden die
Bundesregierung und/oder die ihr nachgeordneten Bundesbehörden oder nach
Kenntnis der Bundesregierung die Landesbehörden für „politisch
extremistisches Christentum“ oder vergleichbare Phänomene, und anhand welcher
Kriterien wird eine Abgrenzung zwischen religiöser Betätigung,
politischem Engagement und extremistischen Bestrebungen in diesem Kontext
vorgenommen?
Die Abgrenzung zwischen nicht-extremistischer religiöser Betätigung oder
politischem Engagement und extremistischen Bestrebungen erfolgt auf
Grundlage von § 3 Absatz 1 i. V. m. § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes
(BVerfSchG) und ihrer Auslegung durch die Rechtsprechung.
22. Welche konkreten Maßnahmen ergreifen die Bundesregierung und/oder
die ihr nachgeordneten Bundesbehörden oder nach Kenntnis der
Bundesregierung die Landesbehörden, um die konsequente Anwendung
bestehender rechtlicher Instrumente zur Entfernung von Inhalten im digitalen
Raum sicherzustellen, die im Kontext von christlich motiviertem
politischem Extremismus stehen oder diesem zuzuordnen sind, und wie viele
Löschanregungen oder sonstige Hinweise auf entsprechende Inhalte
haben Bundesbehörden in den vergangenen fünf Jahren an Anbieter
digitaler Dienste übermittelt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Außerhalb bestehender rechtlicher Möglichkeiten in konkreten
Ermittlungsverfahren stehen den Polizeibehörden in Deutschland vor allem zwei Instrumente
zur Verfügung, um strafrechtliche relevante Online-Inhalte aus dem Internet zu
entfernen:
Zum einen besteht die Möglichkeit, Online Service Provider mittels
Löschersuchen (sogenannte „Referrals“) auf strafrechtlich relevanten Inhalt aufmerksam
zu machen und um Prüfung der Löschung auf freiwilliger Basis zu ersuchen.
Zum anderen eröffnet die sogenannte TCO-Verordnung [Verordnung (EU)
2021/784 vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer
Online-Inhalte] die Möglichkeit, im Falle von terroristischen Online-Inhalten
von Hostingdiensteanbietern die unmittelbare Entfernung dieser Inhalte zu
verlangen. Dies geschieht mittels einer sogenannten „Entfernungsanordnung“. Der
Begriff des „terroristischen Online-Inhalts“ ist in der TCO-Verordnung
definiert.
Zumindest für den Bereich der Entfernungsanordnungen nach der TCO-
Verordnung kann mitgeteilt werden, dass bislang keine Anordnung gegen Inhalte im
Sinne von Frage 22 gestellt wurden.
Für den Bereich der Referrals kann hierzu keine Aussage getroffen werden. Es
wird darauf hingewiesen, dass allein im Jahr 2025 durch das
Bundeskriminalamt im Bereich der Politisch motivierten Kriminalität nahezu 30 000 Referrals
gestellt wurden. Ein statistischer Nachhalt betreffend Inhalte im Kontext von
Frage 22 findet nicht statt.
23. Wie begegnen die Bundesregierung und/oder die ihr nachgeordneten
Bundesbehörden oder nach Kenntnis der Bundesregierung die
Landesbehörden der zunehmenden Nutzung von künstlicher Intelligenz zur
Erstellung und Verbreitung von Inhalten im Kontext von christlich motiviertem
politischem Extremismus oder vergleichbarer religiös legitimierter
extremismusrelevanter Bestrebungen, insbesondere im Hinblick auf
Propaganda, Desinformation und emotionalisierende Inhalte, und welche
Forschungs-, Regulierungs- und sicherheitsbehördlichen Maßnahmen sind
hierzu vorgesehen?
Durch den Einsatz Künstlicher Intelligenz (KI) im digitalen Raum generierte
Inhalte wie erstellte bzw. verfälschte Bilder, Tonaufzeichnungen oder Videos
(beispielsweise sogenannte Deepfakes) treten in sämtlichen
Extremismusformen in Erscheinung und dienen hier insbesondere der Desinformation. Im
Rahmen seines gesetzlichen Auftrags im Sinne von § 3 Absatz 1 BVerfSchG
sammelt das BfV Informationen über die Nutzung im Zusammenhang mit der
Beobachtung extremistischer Bestrebungen, und wertet diese aus.
Um frühzeitig auf damit einhergehende Herausforderungen für den
Verfassungsschutzverbund aufmerksam zu machen, analysiert das BfV, in welchem
Ausmaß gegenwärtig eine Nutzung von KI-Anwendungen in der
rechtsextremistischen Szene erfolgt. Zusätzlich werden mögliche zukünftige
Nutzungsformen und -potenziale betrachtet. Hierbei richtet sich der Fokus vor allem auf
den Kernbereich extremistischer Agitation, der sich
phänomenbereichsübergreifend insbesondere aus den drei Funktionen der (1) Verbreitung von
Propaganda, der (2) Rekrutierung von Unterstützern und der (3) Planung und
Durchführung von Gewalttaten zusammensetzt.
24. Liegen der Bundesregierung und/oder den ihr nachgeordneten
Bundesbehörden oder nach Kenntnis der Bundesregierung den Landesbehörden
Erkenntnisse zu Aktivitäten, Organisations- und Vermögensstrukturen,
Finanzierung sowie nationalen und internationalen Vernetzungen der
Organisationen „Alliance Defending Freedom International“ (ADF) und
„Tradition, Familie, Privateigentum“ (TFP) in Deutschland vor,
insbesondere im Hinblick auf Verbindungen in die USA oder andere Staaten,
und gegebenenfalls Einschätzungen zu den vertretenen Positionen vor,
und wenn ja, welche?
25. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung und/oder den ihr
nachgeordneten Bundesbehörden oder nach Kenntnis der Bundesregierung
den Landesbehörden zu internationalen Netzwerken und Aktivitäten des
sogenannten katholischen „Neo-Integralismus“ vor, insbesondere zu
Bestrebungen, die Trennung von Staat und Religion einzuschränken, und
inwieweit bestehen nach Einschätzung der Bundesregierung
Verbindungen zu extremismusrelevanten oder demokratiefeindlichen Strömungen
in Deutschland?
Die Fragen 24 und 25 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
26. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung und/oder den ihr
nachgeordneten Bundesbehörden oder nach Kenntnis der Bundesregierung
den Landesbehörden zu Fällen von Schulabsentismus im Zusammenhang
mit christlich-fundamentalistisch begründeten extremistischen oder
demokratiefeindlichen Einstellungen vor, und welche Maßnahmen werden
ergriffen, um solchen Entwicklungen vorzubeugen und ihnen
entgegenzuwirken?
Die Regelung schulischer Angelegenheiten, einschließlich des Umgangs mit
Schulabsentismus, fällt aufgrund der Kulturhoheit der Länder in deren
originären Kompetenzbereich, denen insoweit die maßgebliche Gesetzgebungs- und
Verwaltungshoheit zukommt.
27. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zum Personenpotenzial, zu
Tätigkeiten und zum Netzwerk des „Bunds für Gotterkenntnis“?
Der „Bund für Gotterkenntnis – Ludendorff e. V. (BfG)“ bezeichnet sich als
Weltanschauungsgemeinschaft und sieht es als seine Aufgabe an, „die
Erkenntnisse der Philosophin Mathilde Ludendorff zu pflegen und weltanschaulich
suchenden Menschen zu übermitteln“. Der BfG verbindet die germanisch-
heidnischen Glaubensansätze mit ethnopluralistischen Vorstellungen. Auch hier
durchziehen Rassismus und Antisemitismus die Weltanschauung der
Gruppierung.
Der BfG führt nach eigenen Angaben jeweils Veranstaltungen an Ostern, zur
Sommer- und Wintersonnenwende sowie verschiedene Kulturtagungen und
Familientreffen durch. Für diese Veranstaltungen wird in der vereinseigenen
Publikation „Mensch und Maß“ geworben. Verbreitet wird das Gedankengut
des BfG maßgeblich in der monatlich erscheinenden Publikation „Mensch und
Maß“. Diese wird vom „Verlag Hohe Warte GmbH“ herausgegeben. Darüber
hinaus verfügt die Organisation über eine Homepage www.ludendorff.info, die
grundsätzlich über den BfG informiert, aber auch immer wieder neue Beiträge
enthält. Die Homepage kann in einer englischen, russischen, französischen und
deutschen Fassung angezeigt werden.
Darüber hinaus wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 7 verwiesen.
Ein weitergehendes Beauskunften der hier infragestehenden Informationen
kann aufgrund entgegenstehender überwiegender Belange des Staatswohls
nicht erfolgen, auch nicht in eingestufter Form. Durch eine offene Auskunft
darüber, ob und welche weiteren Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung dem
BfV bekannt sind, wären Rückschlüsse auf die Arbeitsweise und Methodik des
BfV möglich. Durch eine offene Auskunft über den aktuellen Wissensstand
könnten möglicherweise betroffene Akteure Abwehrstrategien entwickeln und
dadurch die Erkenntnisgewinnung des BfV erschweren oder in Einzelfällen
unmöglich machen. Eine weitere Ausführung oder Veröffentlichung der in Rede
stehenden Informationen würde hier Rückschlüsse auf den Aufklärungsbedarf,
den Erkenntnisstand sowie die generelle Arbeitsweise des BfV ermöglichen,
sowie den Kenntnisstand und die Arbeitsweise des BfV hier offenlegen. Dies
kann die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigen und damit
einen Nachteil für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten.
Eine offene Beantwortung der Frage ist daher nicht möglich, weil sonst
Informationen bekannt würden, die im Zusammenhang mit Fähigkeiten und
Einsatztaktik sowie mit dienstlichen und operativen Vorgehensweisen des BfV stehen.
Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte
des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen
für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der
Verfassungsschutzbehörden sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt zudem, dass auch eine
Beantwortung unter VS-Einstufung ausscheidet, die in der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages einsehbar wäre. Im Hinblick auf den
Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie hält die Bundesregierung die
Informationen der angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des
Bekanntwerdens nicht hingenommen werden kann. Die angefragten Inhalte
würden die Fähigkeiten des BfV offenlegen, sodass eine Bekanntgabe, auch
gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern, ihrem Schutzbedürfnis nicht
Rechnung tragen kann. Die Auskunft darüber, ob und mit welchem Inhalt ein
Erlass von dienstlichen Weisungen oder Anordnungen ergangen ist, könnte
Rückschlüsse auf u. a. Mittel, Methoden, Quellen oder operative
Vorgehensweise des BfV anlässlich der Beobachtung der genannten Organisationen
zulassen. Selbst bei einem begrenzten Empfängerkreis stünde zu befürchten, dass
sowohl operative Methoden als auch laufende oder zukünftige Maßnahmen des
BfV kompromittiert würden.
Trotz ihrer grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht,
Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach sorgfältiger
Abwägung der betroffenen Belange das Informationsinteresse des Parlaments
hinter den berechtigten Interessen des Schutzes des Staatswohls zurück.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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