Schriftliche Frage 85 von Rebecca Lenhard (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wer sind die „anderweitigen primären Frequenznutzungen“ im TV-UHF-Frequenzband zwischen 470 und 694 MHz, die in der Allgemeinzuteilung von F…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 29. Juni 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung.
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Schriftliche Frage 85 von Rebecca Lenhard (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wer sind die „anderweitigen primären Frequenznutzungen“ im TV-UHF-Frequenzband zwischen 470 und 694 MHz, die in der Allgemeinzuteilung von F…
Frage 85 (Rebecca Lenhard, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Wer sind die „anderweitigen primären Frequenznutzungen“ im TV-UHF-Frequenzband zwischen 470 und 694 MHz, die in der Allgemeinzuteilung von Frequenzen für Funkmikrofone (Vfg. 37/2026 im Amtsblatt Nummer 7/2026 der Bundesnetzagentur vom 15. April 2026) in der Tabelle „Frequenzbänder mit zugehörigen technischen und operationellen Bedingungen für Funkmikrofone“ unter Punkt 5 ohne juristische Herleitung dieses Primärstatus angedeutet sind, und über welche praktischen Koordinationsmechanismen wird sichergestellt, dass sich diese „anderweitigen primären Frequenznutzungen“ mit den bisherigen Nutzern des Frequenzbandes (Rundfunk, Kultur (PMSE), Wetterdienst, Radioastronomie) im Alltag koordinieren?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Thomas Jarzombek vom 3. Juli 2026:
Die zulässigen Funkdienste im Frequenzbereich 470 bis 694 MHz bzw. im Bereich 470 bis 608 MHz laut Eintrag in der Tabelle „Frequenzbänder mit zugehörigen technischen und operationellen Bedingungen für Funkmikrofone“ ergeben sich aus der Frequenzverordnung und dem Frequenzplan der Bundesnetzagentur. Die konkrete Frequenznutzung ergibt sich aus der Frequenzzuteilung durch die Bundesnetzagentur nach § 91 des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Die Frequenzkoordinierung erfolgt durch die Bundesnetzagentur. Grundsätzlich haben Frequenznutzer keinen Anspruch auf die Benennung anderer Frequenznutzer, es sind jeweils die Parameter der Frequenzzuteilungen einzuhalten. Insbesondere in etwaigen sensiblen Bereichen ist aus übergeordneten Aspekten in öffentlich einsehbaren Medien (wie bei der Beantwortung Schriftlicher Fragen) eine Auskunft nicht möglich. Bei Bedarf stellt das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung die Informationen auf Anforderung über die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages bereit.
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