Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/781 (neu)
21. Wahlperiode 07.07.2025
Gesetzentwurf
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und
zur Wohnraumsicherung
A. Problem und Ziel
Anlass für die mit vorliegendem Gesetzentwurf vorgeschlagenen Änderungen des
Baugesetzbuchs (BauGB) ist der Mangel an bezahlbarem Wohnraum, der
insbesondere in vielen urbanen Räumen nach wie vor besteht. In der letzten
Legislaturperiode hatte der 20. Deutsche Bundestag bereits über die Einführung einer
befristeten Sonderregelung in Anlehnung an § 246 Absatz 14 BauGB beraten, um
den Bau von bezahlbarem Wohnraum für alle zu vereinfachen und zu
beschleunigen. Ebenso lagen ein Vorschlag zur Erweiterung der Befreiungs- bzw.
Abweichungsmöglichkeiten nach § 31 Absatz 3 BauGB und § 34 Absatz 3a BauGB
sowie die Verlängerung bzw. Entfristung der mit dem Baulandmobilisierungsgesetz
2021 befristet eingeführten Instrumente dem 20. Deutschen Bundestag zur
Beratung vor. Diese Maßnahmen waren auch Teil des zwischen Bund und Ländern am
6. November 2023 beschlossenen Pakts für Planungs-, Genehmigungs- und
Umsetzungsbeschleunigung, der in dieser Legislaturperiode fortgeführt wird. Mit
dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen die vorgenannten Erleichterungen von
Wohnbauvorhaben den Gemeinden zur Verfügung gestellt und der
Mietwohnungsbestand durch eine befristete Fortgeltung von Instrumenten gestärkt
werden.
Der Gesetzentwurf setzt die Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag um, in den
ersten 100 Tagen einen Gesetzentwurf zur Einführung eines Wohnungsbauturbos
unter Berücksichtigung der kommunalen Planungshoheit vorzulegen,
Lärmschutzfestsetzungen zu erleichtern sowie die Vorschriften über den
Umwandlungsschutz und die Bestimmung der Gebiete mit einem angespannten
Wohnungsmarkt zu verlängern (vgl. Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD
für die 21. Legislaturperiode, Z. 713 ff.).
B. Lösung
Um die vorgenannten Regelungsziele umzusetzen, werden mit diesem
Gesetzentwurf unterschiedliche Rechtsänderungen vorgeschlagen. Als weitgehende
Flexibilisierung für den Wohnungsbau wird – gleichsam als Experimentierklausel –
die Einführung eines neuen § 246e BauGB vorgeschlagen, der befristet bis zum
Ablauf des 31. Dezember 2030 für bestimmte Vorhaben, die der Schaffung von
Wohnraum dienen, Abweichungen vom Planungsrecht ermöglicht. Zugleich sol-
Drucksache 21/781 (neu) – 2 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode
len die Möglichkeiten des § 31 Absatz 3 BauGB, zugunsten des Wohnungsbaus
von den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu befreien, deutlich erweitert
werden. Parallel sollen auch im unbeplanten Innenbereich in größerem Umfang
Abweichungen vom Einfügungsgebot ermöglicht werden, indem in einem neuen
§ 34 Absatz 3b BauGB bei Errichtung von Gebäuden – sowohl im Einzelfall als
auch in mehreren vergleichbaren Fällen – entsprechende Abweichungen gestattet
werden. Hierdurch werden zum einen Wohnbauvorhaben erleichtert und
beschleunigt und zum anderen wird eine erhebliche Entlastung von Bürgerinnen und
Bürgern, der Wirtschaft und der Verwaltung erreicht.
Aufgrund der weiterhin angespannten Situation auf den Wohnungsmärkten sollen
auch die Regelungen nach § 201a BauGB zur Bestimmung von Gebieten mit
einem angespannten Wohnungsmarkt und nach § 250 BauGB zur Bildung von
Wohnungseigentum in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten jeweils um
fünf Jahre bis zum 31. Dezember 2031 bzw. 2030 verlängert werden.
Zudem sollen die Möglichkeiten einer einzelfallgerechten und rechtssicheren
Lösung von Lärmkonflikten im Rahmen der Bauleitplanung, insbesondere bei der
Ausweisung zusätzlicher Wohnbauflächen, gestärkt werden. Dazu soll die
ausdrückliche Befugnis aufgenommen werden, bei Aufstellung eines
Bebauungsplans in begründeten Fällen von der Technischen Anleitung zum Schutz gegen
Lärm (TA Lärm) abweichen zu können.
Mit der durch den Gesetzentwurf angestrebten Beschleunigung des
Wohnungsbaus soll ein substanzieller Beitrag zur Bekämpfung der Wohnungsnot und damit
auch zur Dämpfung von Mietpreissteigerungen geleistet werden.
C. Alternativen
Keine. Ohne die vorgeschlagenen Wohnungsbauerleichterungen und Stärkungen
des Mietwohnungsbestandes würde sich die bestehende Knappheit an
bezahlbarem Wohnraum fortsetzen und verfestigen.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind für Bund, Länder und
Kommunen nicht zu erwarten.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch das Gesetz entsteht für Bürgerinnen und Bürger eine Entlastung von
jährlichem Erfüllungsaufwand von rund 505,5 Millionen Euro.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch das Gesetz entsteht für die Wirtschaft insgesamt eine Entlastung von
jährlichem Erfüllungsaufwand von rund 333,7 Millionen Euro.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 3 – Drucksache 21/781 (neu)
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Es werden weder Vorgaben noch Informationspflichten eingeführt, geändert oder
aufgehoben.
Nach der „One in, one out“-Regel der Bundesregierung stellt die für die
Wirtschaft ermittelte Entlastung ein „Out“ dar und kann ggf. als Kompensation für ein
anderes Regelungsvorhaben verwendet werden.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Insgesamt reduziert sich der Erfüllungsaufwand für die Länder
(Landesverwaltung und Kommunen) durch das Gesetz jährlich um etwa 1,7 Milliarden Euro.
Dem Bund entstehen weder Kosten noch Entlastungen, da mit dem Vollzug des
Gesetzes die Länder und Kommunen betraut sind.
F. Weitere Kosten
Inwieweit durch den Wegfall von ansonsten erforderlichen
Bebauungsplanverfahren etwaige Konflikte nun vermehrt zur gerichtlichen Anfechtung von
Baugenehmigungen und zu entsprechenden Kosten führt, ist nicht bezifferbar. Im
Übrigen verursacht das Gesetz weder weitere Kosten für die Wirtschaft noch Kosten
für die sozialen Sicherungssysteme. Kostenüberwälzungen, die zu einer Erhöhung
von Einzelpreisen führen, sind nicht zu erwarten. Die durch den beschleunigten
Wohnungsbau bewirkte Angebotsausweitung dürfte sich dämpfend auf die
Wohnungsmieten und damit auch auf das allgemeine Preisniveau auswirken.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 5 – Drucksache 21/781 (neu)
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und
zur Wohnraumsicherung
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Baugesetzbuchs
Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 36 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 36 Einvernehmen der Gemeinde und Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde
§ 36a Zustimmung der Gemeinde“.
b) Nach der Angabe zu § 216 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 216a Unwirksamkeit von Bebauungsplänen mit Abweichungen von der Technischen Anleitung
zum Schutz gegen Lärm“.
c) Nach der Angabe zu § 246d wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 246e Befristete Sonderregelung für den Wohnungsbau“.
2. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 23 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
a) „ zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 3 Absatz 1 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes
aa) bestimmte Werte zum Schutz vor Geräuschimmissionen oder bestimmte
Geräuschemissionskontingente nicht überschritten werden dürfen, wobei in begründeten Fällen
Abweichungen von der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl
S. 503), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 1. Juni 2017 (BAnz AT 08.06.2017
B5) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zulässig sind, oder
bb) bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden
dürfen,“.
b) In Nummer 24 wird nach der Angabe „Vorgaben des Immissionsschutzrechts“ die Angabe „und
Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 23 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa“ eingefügt.
3. § 31 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Mit Zustimmung der Gemeinde kann im Einzelfall oder in mehreren vergleichbaren Fällen von
den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die Befreiung
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nach Satz 1 ist mit öffentlichen Belangen insbesondere dann nicht vereinbar, wenn sie aufgrund einer
überschlägigen Prüfung voraussichtlich zusätzliche erhebliche Umweltauswirkungen hat.“
4. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 31 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 31 Absatz 2 und 3 Satz 1 über die
Befreiung“ ersetzt.
b) Nach Absatz 3a wird der folgende Absatz 3b eingefügt:
„(3b) Mit Zustimmung der Gemeinde kann im Einzelfall oder in mehreren vergleichbaren Fällen
vom Erfordernis des Einfügens in die nähere Umgebung abgewichen werden, wenn das Vorhaben der
Errichtung eines Wohngebäudes dient, städtebaulich vertretbar ist und auch unter Würdigung
nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist.“
5. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 36
Einvernehmen der Gemeinde und Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde“.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „den §§ 31, 33 bis 35“ durch die Angabe „§ 31 Absatz 1 und 2, den
§§ 33, 34 Absatz 1, 2 und 3a sowie § 35“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „den §§ 31, 33, 34 und 35“ durch die Angabe „§ 31 Absatz 1 und 2,
den §§ 33, 34 Absatz 1, 2 und 3a sowie aus § 35“ ersetzt.
6. Nach § 36 wird der folgende § 36a eingefügt:
„§ 36a
Zustimmung der Gemeinde
(1) Vorhaben nach § 31 Absatz 3 und § 34 Absatz 3b sind nur mit Zustimmung der Gemeinde
zulässig, auch wenn die Gemeinde selbst die zuständige Bauaufsichtsbehörde ist. Die Gemeinde erteilt die
Zustimmung, wenn das Vorhaben mit ihren Vorstellungen von der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung
vereinbar ist. Sie kann ihre Zustimmung unter der Bedingung erteilen, dass der Vorhabenträger sich
verpflichtet, bestimmte städtebauliche Anforderungen einzuhalten. § 36 Absatz 2 Satz 2 über die
Einvernehmensfiktion gilt entsprechend.
(2) Die Gemeinde kann der betroffenen Öffentlichkeit vor der Entscheidung über die Zustimmung
Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Antrag innerhalb angemessener Frist geben, höchstens jedoch
innerhalb eines Monats. In diesem Fall verlängert sich die nach Absatz 1 Satz 4 anzuwendende Entscheidungsfrist
um die Dauer der Stellungnahmefrist.
(3) Die Entscheidung der Gemeinde über die Zustimmung kann nur im Rahmen des
Rechtsbehelfsverfahrens gegen die Zulassungsentscheidung überprüft werden.“
7. § 201a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe „§ 31 Absatz 3,“ gestrichen.
b) In Satz 5 wird die Angabe „2026“ durch die Angabe „2031“ ersetzt.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 7 – Drucksache 21/781 (neu)
8. Nach § 216 wird der folgende § 216a eingefügt:
„§ 216a
Unwirksamkeit von Bebauungsplänen mit Abweichungen von der Technischen Anleitung zum Schutz
gegen Lärm
(1) Erweist sich ein Bebauungsplan mit Festsetzungen von Werten zum Schutz vor
Geräuschimmissionen nach § 9 Absatz 1 Nummer 23 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, die von der Technischen Anleitung
zum Schutz gegen Lärm abweichen, durch gerichtliche Entscheidung als unwirksam, nachdem ein
Wohnbauvorhaben entsprechend dieser abweichenden Festsetzungen verwirklicht wurde, entscheiden die
zuständige Bauaufsichts- und die zuständige Immissionsschutzbehörde im Einvernehmen über die Anordnung von
lärmmindernden Maßnahmen nach dem Bauordnungsrecht oder dem Immissionsschutzrecht, die zur
Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse erforderlich sind. Kann ein Einvernehmen nicht erreicht
werden, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde. Ist eine geräuschemittierende Anlage betroffen, welche im
Wege einer das Bau- und Immissionsschutzrecht konzentrierenden Planfeststellung oder Plangenehmigung
genehmigt wurde, entscheidet in Bezug auf diese Anlage die Planfeststellungs- oder
Plangenehmigungsbehörde im Benehmen mit der zuständigen Bauaufsichts- und der zuständigen Immissionsschutzbehörde.
Dabei ziehen die zuständigen Behörden sämtliche Maßnahmen zur Lärmminderung an der Schallquelle, auf
dem Ausbreitungsweg und an der schutzbedürftigen Wohnnutzung in Betracht. In Bezug auf den baulichen
Bestand, der auf Grundlage der von der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm abweichenden
unwirksamen Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 23 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa errichtet wurde,
ist die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm insoweit nicht anzuwenden.
(2) An geräuschemittierende Anlagen, die sich vor dem Hinzutreten des Wohnbauvorhabens nach
Absatz 1 Satz 1 bereits in Betrieb befanden, dürfen Anforderungen nach Absatz 1 nur gestellt werden, wenn
diese zumutbar sind und sich die Gemeinde, der Vorhabenträger des Wohnbauvorhabens oder ein anderer
Eigentümer oder Nutzungsberechtigter zur Übernahme der hierdurch entstehenden Kosten verpflichtet.
Weitergehende Anforderungen zum Schutz oder zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch
Geräusche in Bezug auf die auf Grundlage der unwirksamen Festsetzungen hinzugetretene bauliche Nutzung
aufgrund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind ausgeschlossen.
(3) Anstelle von Anordnungen nach Absatz 1 und 2 können zur Wahrung gesunder Wohn- und
Arbeitsverhältnisse auch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 getroffen werden.
(4) Die Möglichkeit der Gemeinde, den Bebauungsplan im ergänzenden Verfahren nach § 214
Absatz 4 zu heilen, bleibt unberührt.“
9. Nach § 246d wird der folgende § 246e eingefügt:
„§ 246e
Befristete Sonderregelung für den Wohnungsbau
(1) Mit Zustimmung der Gemeinde kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 von den Vorschriften
dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem
Umfang abgewichen werden, wenn die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den
öffentlichen Belangen vereinbar ist und einem der folgenden Vorhaben dient:
1. der Errichtung Wohnzwecken dienender Gebäude,
2. der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung zulässigerweise errichteter Gebäude, wenn hierdurch neue
Wohnungen geschaffen oder vorhandener Wohnraum wieder nutzbar wird, oder
3. der Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen zu Wohnzwecken, einschließlich
einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung.
Drucksache 21/781 (neu) – 8 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode
Eine Abweichung von Bauleitplänen ist insbesondere dann nicht mit öffentlichen Belangen vereinbar, wenn
sie aufgrund einer überschlägigen Prüfung voraussichtlich zusätzliche erhebliche Umweltauswirkungen hat.
Bei Vorhaben nach den Nummern 18.7 und 18.8 der Anlage 1 zum Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer
allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls unberührt.
(2) Für die Zustimmung der Gemeinde nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 36a entsprechend.
(3) Im Außenbereich sind die Absätze 1 und 2 nur auf Vorhaben anzuwenden, die im räumlichen
Zusammenhang mit Flächen stehen, die nach § 30 Absatz 1, Absatz 2 oder § 34 zu beurteilen sind. § 18
Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ist anzuwenden.
(4) Die Befristung nach Absatz 1 Satz 1 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung,
sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch
gemacht werden kann.
(5) Wird ein Vorhaben nach Absatz 1 zugelassen, können in entsprechender Anwendung der
Absätze 1 bis 4 auch den Bedürfnissen der Bewohner dienende Anlagen für soziale und kulturelle Zwecke
zugelassen werden.“
10. § 250 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „des Inkrafttretens der Rechtsverordnung“ durch die Angabe „des
erstmaligen Inkrafttretens einer Rechtsverordnung“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird die Angabe „2025“ durch die Angabe „2030“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 7. Juli 2025
Jens Spahn, Alexander Hoffmann und Fraktion
Dr. Matthias Miersch und Fraktion
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 9 – Drucksache 21/781 (neu)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Anlass für die mit vorliegendem Gesetzentwurf vorgeschlagenen Änderungen des Baugesetzbuchs (BauGB) ist
der Mangel an bezahlbarem Wohnraum, der insbesondere in vielen urbanen Räumen nach wie vor besteht. In der
letzten Legislaturperiode hatte der 20. Deutsche Bundestag bereits über die Einführung einer befristeten
Sonderregelung in Anlehnung an § 246 Absatz 14 BauGB beraten, um den Bau von bezahlbarem Wohnraum für alle zu
vereinfachen und zu beschleunigen. Ebenso lagen ein Vorschlag zur Erweiterung der Befreiungs- bzw.
Abweichungsmöglichkeiten nach § 31 Absatz 3 BauGB und § 34 Absatz 3a BauGB sowie die Verlängerung bzw.
Entfristung der mit dem Baulandmobilisierungsgesetz befristet eingeführten Instrumente dem 20. Deutschen
Bundestag zur Beratung vor. Diese Maßnahmen waren auch Teil des zwischen Bund und Ländern am 6. November
2023 beschlossenen Pakts für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung, der in dieser
Legislaturperiode fortgeführt werden soll. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen die vorbenannten Erleichterungen
von Wohnbauvorhaben zur Verfügung gestellt und der Mietwohnungsbestand durch eine befristete Fortgeltung
von Instrumenten gestärkt werden.
Der Gesetzentwurf setzt die Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag um, in den ersten 100 Tagen einen
Gesetzentwurf zur Einführung eines Wohnungsbauturbos unter Berücksichtigung der kommunalen Planungshoheit
vorzulegen, Lärmschutzfestsetzungen zu erleichtern sowie die Vorschriften über den Umwandlungsschutz und die
Bestimmung der Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt zu verlängern (vgl. Koalitionsvertrag zwischen
CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode, Z. 713 ff.).
Im Übrigen wird auf den besonderen Teil der Begründung verwiesen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Gesetzentwurf sieht verschiedene Änderungen des BauGB vor:
− Es wird ein neuer § 246e BauGB vorgeschlagen, der befristet bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 für
bestimmte Vorhaben, die der Schaffung von Wohnraum dienen, weitreichende Abweichungen vom
Planungsrecht ermöglicht. Zur Wahrung der kommunalen Planungshoheit bedarf eine Zulassungsentscheidung
der Zustimmung der Gemeinde. Im Außenbereich soll der neue § 246e BauGB nur eingeschränkt zur
Anwendung kommen.
− Die Befreiungsmöglichkeiten nach § 31 Absatz 3 BauGB und die Möglichkeit im unbeplanten Innenbereich
vom Erfordernis des Einfügens abzusehen (§ 34 Absatz 3b BauGB). sollen erweitert werden. Auch hier
bedarf die Zulassungsentscheidung zur Wahrung der kommunalen Planungshoheit der Zustimmung der
Gemeinde. Die Zustimmung soll in einem neuen § 36a BauGB näher geregelt werden.
− Verschiedene befristete Regelungen des Baulandmobilisierungsgesetzes vom 14. Juni 2021 zur
Mobilisierung zusätzlicher Bauflächen (in § 201a BauGB) und Stärkung des Wohnungsbestands (in § 250 BauGB)
sollen um jeweils fünf Jahre auf den Stichtag 31. Dezember 2031 bzw. 2030 verlängert werden.
− Die Festsetzungsmöglichkeiten nach § 9 Absatz 1 Nummer 23 Buchstabe a BauGB sollen um
Immissionswerte und Emissionskontingente erweitert werden. In begründeten Fällen sollen Abweichungen von der
Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm zulässig sein. Hierdurch wird die Rechtssicherheit
entsprechender Festsetzungen erhöht und die Möglichkeiten der planerischen Lärmkonfliktbewältigung gestärkt.
Für den Fall, dass sich der Bebauungsplan aufgrund eines Fehlers als unwirksam erweist und die
Wohnbebauung bereits realisiert wurde, sollen Einschränkungen des genehmigten Betriebs einer gewerblichen oder
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industriellen Anlage aufgrund heranrückender Wohnbebauung sowie Kostenrisiken für über die allgemeinen
Betreiberpflichten der geräuschemittierenden Anlage hinausgehenden Lärmschutz für die
geräuschemittierenden Anlagen rechtlich ausgeschlossen werden; dem dient die Neuregelung des § 216a BauGB zu den
Fehlerfolgen.
III. Exekutiver Fußabdruck
Eine Änderung des Gesetzesentwurfs auf Basis von Stellungnahmen von Interessensvertreterinnen und
Interessensvertretern oder beauftragter Dritter ist nicht erfolgt.
IV. Alternativen
Keine. Ohne die vorgeschlagenen Wohnungsbauerleichterungen und Stärkungen des Mietwohnungsbestandes
würde sich die bestehende Knappheit an bezahlbarem Wohnraum fortsetzen und verfestigen.
V. Gesetzgebungskompetenz
Für die Novellierung des Baugesetzbuchs in Artikel 1 ist der Bund im Rahmen seiner konkurrierenden
Gesetzgebungskompetenz für den städtebaulichen Grundstücksverkehr und das Bodenrecht (Artikel 74 Absatz 1
Nummer 18 des Grundgesetzes (GG)) zuständig. Von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz hat der Bund
mit dem Baugesetzbuch abschließend Gebrauch gemacht (Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch,
15. Aufl. 2022, Einleitung Rn. 10a).
Die neuen Festsetzungsmöglichkeiten in § 9 Absatz 1 Nummer 23 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa sowie die
Fehlerfolgenregelung in § 216a BauGB werden ergänzend auf die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für
die Lärmbekämpfung gemäß Artikel 74 Absatz 1 Nummer 24 GG gestützt.
Unter den städtebaulichen Grundstücksverkehr fallen die Veräußerung, der Erwerb, die Belastung und
Verpachtung von Grundstücken im Hinblick auf öffentlich-rechtliche Bedingungen, die neben die privatrechtlichen
Regelungen fallen (Broemel, in: von Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, 7. Aufl. 2021, GG Artikel 74 Rn. 66).
Unter Bodenrecht sind die öffentlich-rechtlichen „Vorschriften, die den Grund und Boden unmittelbar zum
Gegenstand rechtlicher Ordnung haben, also die rechtlichen Beziehungen des Menschen zum Grund und Boden
regeln“ (BVerfGE 3, 407 (424)), zu fassen. Die städtebauliche Planung ist umfasst, weil sie „die rechtliche
Qualität des Bodens“ bestimmt: „Das Recht, das diese Planung vorsieht und ordnet, gehört darum zum Boden im
Sinne des Artikels 74 Absatz 1 Nummer 18 GG“ (BVerfGE a. a. O.). Es soll die menschliche Nutzung des Bodens
so ordnen, dass Bodennutzungskonflikte vermieden werden (Wittreck, in: Dreier, Grundgesetz-Kommentar,
3. Aufl. 2015, GG Art. 74 Rn. 81).
Der Genehmigungsvorbehalt des § 250 BauGB unterfällt Artikel 74 Absatz 1 Nummer 18 GG. Zum einen geht
es, anders als im zivilrechtlichen Mieterschutz, nicht um den Schutz des individuellen Mieters, sondern die
Regelung ist auf ein Gebiet bezogen, in dem die Bewohnerstruktur erhalten bleiben soll. Das ist die städtebauliche
Dimension, die ebenso in § 1 Absatz 6 Nummer 2 BauGB als „Schaffung und Erhaltung sozial stabiler
Bewohnerstrukturen“ Abwägungsgrund der Bauleitplanung und somit des Städtebaus und Bodenrechts ist (Stock, in:
Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 157. EL 2024, § 172 Rn. 45). Vergleichbar hat das
Bundesverfassungsgericht zur Vorgängervorschrift des § 172 BauGB (§ 39h des Bundesbaugesetzes bis 30. Juni
1987) entschieden, dass der Denkmalschutz als städtebaulicher Denkmalschutz zur Kompetenzmaterie des
Bodenrechts im Sinne des Artikel 74 Absatz 1 Nummer 18 GG gehört (BVerfG NVwZ 1987, 879; vgl. Stock,
a. a. O., Rn. 204 f.). Zum anderen handelt es sich um städtebaulichen Grundstücksverkehr, weil es einer
Genehmigung bedarf, bevor sich die privatrechtliche Beziehung der Beteiligten ändert. Anders als bei den §§ 577, 577a
BGB, die eine gesetzliche Rechtsfolge (Vorkaufsrecht und Kündigungssperrfrist) begründen, tritt bei § 250
BauGB die zuständige Genehmigungsbehörde dazwischen. Es entscheidet folglich eine Stelle des öffentlichen
Rechts, ob öffentlich-rechtliche Bedingungen (zugunsten der sozial stabilen Bewohnerstruktur als städtebauliches
Interesse) erfüllt sind, bevor dann privatrechtliche Regelungen zu wirken beginnen.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 11 – Drucksache 21/781 (neu)
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Die vorgeschlagenen Regelungen stehen im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union und mit
völkerrechtlichen Verträgen.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Neuregelung des § 246e BauGB ermöglicht es, Wohnbauvorhaben zuzulassen, ohne dass es dafür der
Aufstellung eines Bebauungsplans bedarf. Zudem sollen die Möglichkeiten der Abweichung vom Einfügungsgebot
durch einen neuen § 34 Absatz 3b BauGB) und die Möglichkeiten der Befreiung von Festsetzungen des
Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus in § 31 Absatz 3 BauGB erweitert werden.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit der von der Bundesregierung beschlossenen Deutschen
Nachhaltigkeitsstrategie in der 2025 aktualisierten Fassung (DNS), die der Umsetzung der VN-Agenda 2030 für nachhaltige
Entwicklung dient. Bezugspunkt für die Prüfung sind die Prinzipien, Indikatoren und Ziele der Deutschen
Nachhaltigkeitsstrategie, die sich in ihrer Systematik an den Sustainable Development Goals (SDG) der Vereinten Nationen
orientieren.
Der Regelungsentwurf unterstützt insbesondere die Verwirklichung des Nachhaltigkeitsziels 11 („Nachhaltige
Städte und Gemeinden“). Zielvorgabe des SDG 11 („Nachhaltige Städte und Gemeinden“) ist unter anderem, bis
2030 den Zugang zu angemessenem, sicherem und bezahlbarem Wohnraum für alle sicherzustellen. Das
Regelungsvorhaben unterstützt dieses Ziel, denn es verfolgt vorrangig den Zweck, die Schaffung von mehr
bezahlbarem Wohnraum zu erleichtern.
Vom Regelungsvorhaben betroffen sind insbesondere die Indikatoren 11.1.a (Anstieg der Siedlungs- und
Verkehrsfläche), 11.1.c (Siedlungsdichte), 11.3.a (Anteil der Personen mit hohen Wohnkosten) und 11.3.b
(Erreichbarkeit von für die Erholung geeigneten Grünflächen in Städten).
Die Schaffung von Erleichterungen für die Bereitstellung von Bauland für den Wohnungsbau hat naturgemäß
Auswirkungen auf die Inanspruchnahme von Flächen (Indikator 11.1.a) und kann auch zu einem Verlust von
Grünflächen (Indikator 11.3.b) beitragen. Das Regelungsvorhaben betrifft aber überwiegend innerörtliche
Bereiche; Außenbereichsflächen können nur über den vorgeschlagenen § 246e BauGB und nur im räumlichen
Zusammenhang mit dem Siedlungsbereich in Anspruch genommen werden. Allgemein gilt, dass von der
Abweichungsbefugnis nur in erforderlichem Umfang Gebrauch gemacht werden soll. Das Regelungsvorhaben trägt zur
Erreichung der Ziele im Bereich „Anteil der Personen mit hohen Wohnkosten“ (Indikator 11.3.a) bei, indem es
zugunsten von Wohnbauvorhaben weitreichende Abweichungen vom Planungsrecht gestattet.
Auch die Verlängerung der Regelungen in § 201a und § 250 BauGB, die den Gemeinden besondere Instrumente
zur Verfügung stellen, um in angespannten Wohnungsmärkten für Entlastung zu sorgen, zahlen auf den Indikator
11.3.a ein. Insbesondere § 250 BauGB trägt dort dazu bei, dass sich die Anzahl der Mietwohnungen im Bestand
nicht durch Eigentumsumwandlung und danach mögliche Eigenbedarfskündigung verringert. Dies trägt dazu bei,
den Anstieg der Wohnkosten in einem dysfunktionalen Wohnungsmarkt zu dämpfen.
Von den Prinzipien für eine nachhaltige Entwicklung sind insbesondere die Prinzipien 1, 2 und 5 berücksichtigt
worden (eine nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen anwenden; global
Verantwortung wahrnehmen und sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern).
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand sind für Bund, Länder und Kommunen nicht zu erwarten.
Drucksache 21/781 (neu) – 12 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode
4. Erfüllungsaufwand
Nachfolgend wird der Erfüllungsaufwand differenziert nach den betroffenen Regelungen (§ 31 Absatz 3, § 34
Absatz 3b und § 246e BauGB) dargestellt. Hierzu werden jeweils die Fallzahl sowie die Ermittlung des
Aufwandes und das Ergebnis dargelegt. Für die anzusetzenden Lohnkosten werden – sofern passend – die Werte des
Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwandes in Regelungsvorhaben der Bundesregierung
herangezogen (nachfolgend: Leitfaden).
Insgesamt ergeben sich jeweils die aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlichen Kosteneinsparungen.
Tabelle 1: Übersicht der Entlastungen je Norm und Normadressat
Bürgerinnen und Bürger Wirtschaft Verwaltung
§ 31 Abs. 3 BauGB 72,1 Mio. Euro/Jahr
§ 34 Abs. 3b BauGB 6,5 Mio. Euro/Jahr 4,3 Mio. Euro/Jahr 21,7 Mio. Euro/Jahr
§ 246e BauGB 494 Mio. Euro/Jahr 329,4 Mio. Euro/Jahr 1,6 Mrd. Euro/Jahr
Gesamt 505,5 Mio. Euro/Jahr 333,7 Mio. Euro/Jahr 1,7 Mrd. Euro/Jahr
§ 31 Absatz 3 BauGB
Im Hinblick auf die in § 31 Absatz 3 und § 34 Absatz 3b BauGB vorgesehenen Flexibilisierungen bei der
Vorhabenzulässigkeit entfällt in den hiervon abgedeckten Fällen das Erfordernis der Aufstellung oder Änderung eines
Bebauungsplans. Hierdurch können bei den Gemeinden in erheblichem Umfang Personalressourcen und Kosten
für Planungsbüros und ggf. anwaltlicher Unterstützung eingespart werden. Die Kosteneinsparung ist schwer
bezifferbar, da die Frage, ob und welche Bauleitpläne aufgestellt werden, im Rahmen der kommunalen
Selbstverwaltungsgarantie je nach den lokalen Rahmenbedingungen von der Gemeinde entschieden wird. Da konkrete
Zahlen hierfür nicht vorliegen, werden die Aufwandsersparnisse wie nachfolgend dargestellt geschätzt.
Hinsichtlich der Änderungen des § 31 Absatz 3 BauGB werden die nach geltendem Recht bestehenden
Befreiungsmöglichkeiten zugunsten des Wohnungsbaus dahingehend erweitert, dass von dem Einzelfallerfordernis
abgewichen und eine Befreiung auch in mehreren vergleichbaren Fällen erteilt werden kann. Hierdurch wird für
Fälle, bei denen beispielsweise die Aufstockung oder eine Hinterlandbebauung für die Wohnraumschaffung
angezeigt ist, eine ansonsten erforderliche Änderung des Bebauungsplans hinfällig. Um die dadurch entstehende
Entlastung bei den Gemeinden annäherungsweise zu ermitteln, wurde eine Hochrechnung auf Grundlage der
folgenden Einzelfallbetrachtung vorgenommen:
Für die Erteilung der Befreiungen wird für die jeweils für ein Plangebiet bzw. einen Bebauungszusammenhang
erstmalige Erteilung von einem Zeitaufwand von 12,5 Stunden ausgegangen, da hier die Auswirkungen der
Befreiung auf das übrige Plangebiet zu prüfen sind. Nicht eingerechnet in diese Zeitspanne ist der Zeitaufwand, der
für eine Baugenehmigung stets erforderlich ist. Der Zeitaufwand für Folgebefreiungen wird aufgrund des durch
die erstmalige Befreiung festgelegten Maßstabs deutlich geringer ausfallen und auf 1,5 Stunden geschätzt. In der
Bundesrepublik Deutschland gibt es insgesamt 10 754 Kommunen (Stand 31. Dezember 2024).1 Es wird
angenommen, dass § 31 Absatz 3 BauGB in Gemeinden, die nach § 201a als Gebiete mit einem angespannten
Wohnungsmarkt bestimmt sind (Stand 30. April 2025: 1 218 Kommunen)2 häufiger Anwendung findet als in den
übrigen Kommunen, da der Druck auf den Wohnungsmarkt hoch ist. Weiterhin wird davon ausgegangen, dass im
1 Quelle: Statistisches Bundesamt: Verwaltungsgliederung in Deutschland am 31.12.2024 (4. Quartal) – Daten aus dem Gemeindeverzeichnis-
Informationssystem (GV-ISys), 2025, https://www.destatis.de/DE/Themen/Laender-Regionen/Regionales/Gemeindeverzeichnis/Administra-
tiv/Archiv/Verwaltungsgliederung/Verwalt4QAktuell.html; zuletzt abgerufen am 5. Mai 2025.
2 Quelle: Rechtsverordnungen zur Bestimmung von Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt (§ 201a BauGB) der Länder Baden-
Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 13 – Drucksache 21/781 (neu)
Durchschnitt in jeder Kommune mit angespanntem Wohnungsmarkt pro Jahr zwei erstmalige und jeweils
15 Folgebefreiungen erteilt werden. Für die 9 536 Kommunen ohne angespannten Wohnungsmarkt wird davon
ausgegangen, dass im Durchschnitt pro Jahr in jeder zweiten Kommune (d. h. insgesamt in 4 768 Kommunen)
eine erstmalige und jeweils 5 Folgebefreiungen erteilt werden. Bei der Ermittlung der vorgenannten
durchschnittlichen Fallzahlen, die zur weiteren Berechnung dienen, wurde berücksichtigt, dass das Gebrauchmachen von der
Befreiungsmöglichkeit abhängig von der Gemeindegröße sehr unterschiedlich ausfallen kann. So werden
beispielsweise größere Kommunen (kleine und große Großstädte mit mindestens 100 000 bzw. 500 000 Einwohnern)
in aller Regel die Befreiungsmöglichkeit vermutlich weit häufiger als zweimal jährlich anwenden als Kommunen
mit einer kleineren Fläche, weniger Einwohnern und damit weniger potenziellen Anwendungsfällen.
Aus den ermittelten Fallzahlen ergibt sich je betroffener Kommune mit einem angespannten Wohnungsmarkt ein
Gesamtaufwand von 47,5 Stunden (2 x 12,5 Stunden + 15 x 1,5 Stunden). Bei Zugrundelegung des
Lohnkostenansatzes von 40,70 Euro (vgl. Leitfaden, S. 69, durchschnittliche Lohnkosten für Kommunen) ergibt sich damit
ein Kostenaufwand von rund 2,4 Millionen Euro jährlich (1 218 x 47,5 Stunden x 40,70 Euro). Je betroffener
Kommune ohne angespannten Wohnungsmarkt ergibt sich ein Gesamtaufwand von rund 20 Stunden (12,5
Stunden + 5 x 1,5 Stunden) und damit ein Kostenaufwand von rund 3,8 Millionen Euro jährlich (4 768 x 20 Stunden
x 40,70 Euro). Insgesamt entsteht damit ein Kostenaufwand von 6,2 Millionen Euro jährlich. Dem stehen die
eingesparten Kosten für die andernfalls erforderliche Aufstellung eines Bebauungsplans gegenüber, wobei davon
ausgegangen wird, dass für jede erstmalige Befreiung mitsamt den Folgebefreiungen ein Bebauungsplanverfahren
entbehrlich wird. Daraus errechnet sich eine Fallzahl von 2 436 Bebauungsplänen (2 x 1 218) für Kommunen mit
angespanntem Wohnungsmarkt und eine Fallzahl von 4 768 Bebauungsplänen für Kommunen ohne angespannten
Wohnungsmarkt, insgesamt also von 7 204 Bebauungsplänen. Es wird vereinfachend angenommen, dass mit § 31
Absatz 3 BauGB nur kleinräumige Plankorrekturen durch Befreiungen ersetzt werden können. Der eingesparte
Aufwand je Anwendungsfall bezieht sich auf einen kleinräumigen Bebauungsplan mit einer durchschnittlichen
Komplexität. Dabei wird gemäß § 21 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) von einem
eingesparten Aufwand von etwa 10 863 Euro je eingespartem Planverfahren ausgegangen. Insgesamt ergibt sich
eine Ersparnis von jährlich rund 78,3 Millionen EUR (7 204 x 10 863 Euro).
Die bei Anwendung des § 31 Absatz 3 BauGB eingesparten Planänderungsverfahren betreffen im Regelfall
Angebotsbebauungspläne, deren Kosten üblicherweise vollständig von den Gemeinden getragen werden. Es wird
daher die Annahme getroffen, dass die durch § 31 Absatz 3 BauGB eingesparten Planungskosten ausschließlich
der Verwaltung zugutekommen.
Für die Verwaltung ergibt dies im Ergebnis eine Kostenersparnis von rund 72,1 Millionen Euro (78,3
Millionen Euro – 6,2 Millionen Euro).
§ 34 Absatz 3b BauGB
Die Einfügung des § 34 Absatz 3b BauGB erleichtert den Wohnungsbau im Innenbereich, indem die
Möglichkeiten vom Einfügensgebot abzuweichen erweitert werden. Ebenso wie die Änderung des § 31 Absatz 3 BauGB
(s. o.) führt die Ausweitung der Vorschrift zu Entlastungen, da zur Erzielung des Ergebnisses ansonsten die
Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich wäre.
§ 34 Absatz 3b BauGB soll im gesamten Bundesgebiet angewandt werden können. In Deutschland werden nach
Angaben des Statistischen Bundesamts jährlich rund 120 000 Baugenehmigungen für Wohnungsbauvorhaben
erteilt. Zu welchem Anteil es sich dabei um Vorhaben in Gebieten nach § 34 BauGB handelt, lässt sich mangels
entsprechender Daten nicht feststellen. Zur Ermittlung des Erfüllungsaufwandes wird daher die Annahme
getroffen, dass die Hälfte der Bauvorhaben in Gebieten nach § 34 BauGB liegen, jährlich 60 000 Baugenehmigungen.
Es wird angenommen, dass insbesondere in den ersten Jahren nach Einführung der neuen Vorschrift weitere
Nachverdichtungspotenziale im Innenbereich (z. B. Hinterlandbebauung) aktiviert werden, dass sich also die
absolute Zahl der Baugenehmigungen um jährlich etwa 5 Prozent (entspricht 3 000 Baugenehmigungen) erhöht.
Weiterhin wird angenommen, dass § 34 Absatz 3b BauGB zusätzlich in weiteren 5 Prozent der Fälle zur
Anwendung kommt, um ein Wohnbauvorhaben in einem größeren, sich bisher nicht einfügenden Maß zuzulassen.
Insgesamt ergibt sich also eine Fallzahl von 6 000 Baugenehmigungen jährlich in den ersten [10 bis 15] Jahren.
Ferner wird angenommen, dass 50 Prozent dieser 6 000 Baugenehmigungen in einem engen räumlichen
Zusammenhang zu einem anderen nach § 34 Absatz 3b BauGB genehmigten Vorhaben stehen und damit die für dieses
Drucksache 21/781 (neu) – 14 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode
Vorhaben durchgeführte Prüfung auch für sie wirkt. Bei den übrigen 3 000 Bauvorhaben wird angenommen, dass
die Notwendigkeit entfällt, einen Bebauungsplan aufzustellen.
Die Planverfahren, die durch einen Anwendungsfall des § 34 Absatz 3b BauGB eingespart werden, beziehen sich
notwendigerweise auf einen spezifischen Bebauungszusammenhang. Ferner kann infolge der Anwendung des
§ 34 Absatz 3b BauGB nur auf kleinere Planungen betreffend das Maß der baulichen Nutzung verzichtet werden.
Es wird daher vereinfachend angenommen, dass sich der eingesparte Aufwand je Anwendungsfall auf einen
Bebauungsplan mit vergleichsweise kleinem Geltungsbereich (Annahme: 1 ha) mit durchschnittlichen
Anforderungen bezieht. Angelehnt an § 21 HOAI wird von einem Aufwand von etwa 10 863 Euro je eingespartem
Planverfahren ausgegangen. Multipliziert mit der Fallzahl 3 000 ergibt sich eine jährliche Einsparung von insgesamt circa
32,5 Millionen Euro.
Anders als in den Fällen des § 31 Absatz 3 BauGB erspart § 34 Absatz 3b BauGB die erstmalige Aufstellung
eines qualifizierten Bebauungsplans. Daher erscheint die Annahme sachgerecht, dass es sich nicht ausschließlich
um Angebotsbebauungspläne, sondern auch um projektbezogene oder vorhabenbezogene Bebauungspläne nach
§ 12 BauGB handelt, die eingespart werden. Die Kosten für diese Bebauungspläne übernimmt in der Regel der
Vorhabenträger, zu dessen Gunsten der Plan aufgestellt wird. Für die Aufteilung zwischen diesen Planarten liegen
keine Zahlen vor. Jedoch hat sich der vorhabenbezogene Bebauungsplan zu einem etablierten und in der Praxis
verwendeten Instrument entwickelt. Es wird daher geschätzt, dass zu zwei Dritteln Angebotsbebauungspläne und
zu einem Drittel projekt- bzw. vorhabenbezogene Bebauungspläne eingespart werden.
Damit entfallen zwei Drittel der Gesamtersparnis auf Angebotsbebauungspläne, deren Kosten sonst von der
jeweiligen Gemeinde getragen würden. Daraus ergibt sich für die Verwaltung eine jährliche Kosteneinsparung
in Höhe von rund 21,7 Millionen Euro.
Das übrige Drittel (d. h. rund 10,8 Millionen Euro) der Gesamteinsparungen kommt den Vorhabenträgern zugute.
Dies können sowohl Bürgerinnen und Bürger als auch Unternehmen sein. Gemessen an der Eigentumsquote3 von
rund 60 Prozent ergeben sich für die Bürgerinnen und Bürger Einsparungen in Höhe von circa 6,5 Millionen
Euro pro Jahr sowie für die Wirtschaft etwa 4,3 Millionen Euro jährlich.
Es wird angenommen, dass gerade in den ersten [10 bis 15] Jahren nach der Einführung die neue Möglichkeit für
eine weitergehende Nachverdichtung verstärkt genutzt wird. Nach diesem Zeitraum dürften die
Nachentwicklungspotenziale geringer werden und es ist von einer graduellen Verringerung der Fallzahl auszugehen.
§ 246e BauGB
§ 246e BauGB ermöglicht für Zwecke der Wohnraumschaffung ein Abweichen von den Regelungen des BauGB
und den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften (insbesondere BauNVO und Bebauungspläne).
Obwohl die Abweichungsmöglichkeit mehrere Voraussetzungen hat, eröffnet der § 246e BauGB
Vereinfachungsmöglichkeiten in einer nicht vorab abschließend zu benennenden Vielfalt. Daher ist eine Schätzung des durch
diese Vorschrift insgesamt verringerten Erfüllungsaufwandes nur näherungsweise möglich. Hierzu soll die
Entlastungswirkung anhand von Fallkategorien dargestellt und unter Zuhilfenahme verschiedener Szenarien ermittelt
werden. Volkswirtschaftlich günstige Auswirkungen von Beschleunigungs- und Vorzieheffekten bleiben mangels
näherer Bestimmbarkeit bei der Betrachtung außen vor.
Vorgehensweise: Die unterschiedlichen Anwendungsfälle des § 246e BauGB je Gebiet werden zunächst anhand
von Fallkategorien näher erläutert und die Kosteneinsparung je Anwendungsfall und Kategorie ermittelt. Im
zweiten Schritt werden für die Ermittlung der Gesamtfallzahlen Szenarien gebildet, die die abgeschätzte Anwendung
der Neuregelung nach dem Minimal- bis Maximalprinzip darstellen. Es wird angenommen, dass § 246e BauGB
in den Gemeinden unterschiedlich häufig zur Anwendung kommt. Dies wird durch die Einteilung der Gemeinden
in Gruppen berücksichtigt. Nachfolgend werden die ermittelten Gesamtfallzahlen je Szenario auf die zuvor
definierten Kategorien verteilt, woraus sich wiederum die Entlastungen je Szenario errechnen. Schließlich werden die
gemittelten Kosteneinsparungen anteilig der Verwaltung und der Wirtschaft zugeordnet.
3 Quelle: Statistisches Bundesamt: Wohnungen, Eigentumsform der Gebäude: https://ergebnisse.zensus2022.de/datenbank/online/statis-
tic/4000W/table/4000W-1011; zuletzt abgerufen am 5. Mai 2025.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 15 – Drucksache 21/781 (neu)
a. Entlastung je Anwendungsfall und Kategorie
Im Folgenden werden die Anwendungsfälle pro Gebiet den folgenden Fallkategorien zugeordnet und im Weiteren
je Kategorie die Entlastung pro Anwendungsfall ermittelt:
• Kategorie A: Beplantes Gebiet, in dem Wohnnutzung grundsätzlich zulässig ist
• Kategorie B: Beplantes Gebiet, in dem Wohnnutzung ausnahmsweise zulässig ist
• Kategorie C: Gebiete nach § 34 Absatz 1 BauGB
• Kategorie D: Außenbereich nach § 35 BauGB
i. Kategorie A: Beplantes Gebiet, in dem Wohnnutzung grundsätzlich zulässig ist
In einem nach der BauNVO festgesetzten Baugebiet, in dem das Wohnen grundsätzlich zulässig ist (z. B.
allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO), ermöglicht es § 246e BauGB, von Festsetzungen des Bebauungsplans
abzuweichen, also z. B. ein abweichendes Maß der baulichen Nutzung zuzulassen. Dieses Ergebnis kann jedoch
bereits nach jetziger Rechtslage durch eine Befreiung nach § 31 Absatz 2 BauGB erreicht werden, sofern die
Grundzüge der Planung nicht berührt werden (wovon in Gebieten mit allgemein zulässiger Wohnnutzung häufiger
auszugehen sein dürfte). Der mit dem Gesetzentwurf erweiterte § 31 Absatz 3 BauGB erlaubt unter den dort
genannten Voraussetzungen eine Befreiung überdies sogar, wenn die Grundzüge der Planung berührt sind. Der
Anwendungsbereich des § 246e BauGB dürfte hier also eher begrenzt sein, allerdings erlaubt § 246e BauGB
umfassendere Abweichungen.
Wird von § 246e BauGB Gebrauch gemacht, erspart er in der Regel die Erteilung einer Befreiung nach § 31
Absatz 2 oder Absatz 3 BauGB. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Verwaltungsaufwand für die Prüfung
einer Befreiung dem Aufwand entspricht, den die Gemeinde bei der Prüfung der nach § 246e BauGB notwendigen
Zustimmung aufwendet. Insofern erspart § 246e BauGB hier keinen Verwaltungsaufwand, erhöht diesen aber
auch nicht.
Für die verbleibenden Fällen, in denen eine Befreiung nicht in Betracht kommt, erspart § 246e BauGB die
Änderung des Bebauungsplans. Zur näherungsweisen Bestimmung des ersparten Aufwands wird auf § 21 HOAI
zurückgegriffen. Anders als § 31 Absatz 3 und § 34 Absatz 3b BauGB, die von ihrer Zielrichtung eher auf einen
kleinräumigeren Anwendungsbereich zielen, ermöglicht § 246e BauGB grundsätzlich auch die Erschließung
größerer Flächen. Für § 246e BauGB wird daher ein Bebauungsplan mittlerer Größe mit begrenztem
Änderungsumfang angesetzt (Honorarzone I) und hier der Mittelwert der Honorarspanne angenommen. Hiernach ergibt sich
eine Ersparnis von rund 35 000 Euro.
Die Ausführungen gelten entsprechend für unbeplante Innenbereiche, die Gebieten entsprechen, in denen
Wohnnutzung grundsätzlich zulässig ist (vgl. § 34 Absatz 2 BauGB).
ii. Kategorie B: Beplantes Gebiet, in dem Wohnnutzung ausnahmsweise zulässig ist
In einem nach der BauNVO festgelegten Baugebiet, in dem das Wohnen ausnahmsweise oder unter
Voraussetzung zulässig ist (z. B. Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO), ermöglicht § 246e BauGB die Zulassung von
Wohnnutzung (die Einhaltung seiner Schranken vorausgesetzt). Dieses Ergebnis wird sich nicht durch eine Befreiung
nach § 31 Absatz 2 BauGB herbeiführen lassen, da regelmäßig die Grundzüge der Planung berührt sein dürften.
Eine Befreiung kommt – auch bei berührten Grundzügen der Planung – nach § 31 Absatz 3 in Betracht. Wenn die
Unvereinbarkeit mit öffentlichen Belangen einer solchen Befreiung entgegensteht, kann auch § 246e BauGB nicht
angewendet werden, weil dieser gleichfalls die Vereinbarkeit mit öffentlichen Belangen voraussetzt.
§ 246e BauGB ermöglicht jedoch umfassendere Abweichungen als § 31 Absatz 2 und 3 BauGB und führt dabei
zu einer Einsparung der entsprechenden Änderung des Bebauungsplans. Anzusetzen sein dürfte ein im Vergleich
zu Kategorie A aufwändigerer, standardmäßiger Bebauungsplan, der Kosten von 56 600 Euro verursacht hätte.
Die Ausführungen gelten entsprechend für unbeplante Innenbereiche, die Gebieten entsprechen, in denen
Wohnnutzung nur unter bestimmten Voraussetzungen oder nur ausnahmsweise zulässig ist (vgl. § 34 Absatz 2 BauGB).
Drucksache 21/781 (neu) – 16 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode
iii. Kategorie C: Gebiete nach § 34 Absatz 1 BauGB
Nach § 34 Absatz 1 BauGB ist ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich, der seinem Charakter nach keinem
Baugebietstyp der BauNVO entspricht, zulässig, wenn es sich nach Art und Maß in die nähere Umgebung einfügt.
Nach dem im Gesetzentwurf erweiterten § 34 Absatz 3b BauGB kann bei Wohnbauvorhaben von diesem
Einfügungsgebot abgesehen werden. Der Anwendungsbereich des § 246e BauGB ist jedoch umfassender. Eine Fallzahl
kann nur annähernd geschätzt werden. Wenn § 246e BauGB in solchen Konstellationen angewendet wird, erspart
er die Aufstellung eines Bebauungsplans. Auch hier wird von einem Standard-Bebauungsplan ausgegangen, der
Kosten in Höhe von 56 600 Euro verursacht hätte.
iv. Kategorie D: Außenbereich nach § 35 BauGB
Im Außenbereich ist eine Bebauung zu Wohnzwecken grundsätzlich unzulässig. Diese Unzulässigkeit kann durch
§ 246e BauGB bei Wahrung der dort festgelegten Voraussetzungen überwunden werden. Eine Bebauung hätte
ansonsten nur durch Aufstellung eines Bebauungsplans erfolgen können. Hierzu wird auf einen Standard-
Bebauungsplan abgestellt, der Kosten in Höhe von 56 600 Euro verursacht hätte zuzüglich der sonst entstandenen
Kosten des Umweltberichts in Höhe von 7 500 Euro. Insgesamt ergibt sich daher eine Entlastung in Höhe von 64 100
Euro pro Anwendungsfall.
In Tabelle 2 sind die ermittelten Kosteneinsparungen je Anwendungsfall und Kategorie dargestellt.
Tabelle 2: Darstellung der Kosteneinsparungen für § 246e BauGB, differenziert nach Anwendungsfall
Einsparung je Anwendungsfall
Kategorie A
Beplantes Gebiet, Wohnnutzung grds. zulässig 35 000 Euro
Kategorie B
Beplantes Gebiet, Wohnnutzung ausnahmsweise
zulässig
56 600 Euro
Kategorie C
Gebiete nach § 34 Abs. 1 BauGB 56 600 Euro
Kategorie D
Außenbereich nach § 35 BauGB 64 100 Euro
b. Ermittlung der Gesamtfallzahl:
Es wird angenommen, dass die Neuregelung in § 246e BauGB in Gebieten mit einem angespannten
Wohnungsmarkt nach § 201a BauGB (derzeit 1 218 Kommunen) häufiger angewendet wird, als in Kommunen ohne einen
angespannten Wohnungsmarkt (vgl. auch die Ausführungen zu § 31 Absatz 3 BauGB). In wie vielen Fällen
§ 246e BauGB zur Anwendung gelangt, hängt insbesondere von der Zahl der gestellten Bauanträge sowie davon
ab, ob die Gemeinden die erforderliche Zustimmung erteilen. Mit Blick auf den angespannten Wohnungsmarkt
und den Rückmeldungen der Länder zu § 246e BauGB, wird angenommen, dass 90 Prozent der Kommunen mit
einem angespannten Wohnungsmarkt die Zustimmung nicht grundsätzlich verweigern (1096 Kommunen). Bei
den übrigen 9 536 Kommunen wird eine geringere Anwendungshäufigkeit von etwa 50 Prozent (4 768
Kommunen) angenommen.
Zur Fallzahlermittlung werden im Folgenden drei Szenarien dargestellt, die je Szenario eine insgesamt eher
geringe (Szenario 1) bis häufige Anwendung (Szenario 3) der Neuregelung zu § 246e BauGB beschreiben, gemessen
an der Anzahl an Anträgen, die nach § 246e BauGB gestellt, bearbeitet und positiv beschieden werden. Dabei ist
zu erwarten, dass die Anzahl von Anträgen in den Gemeinden unterschiedlich hoch ausfallen dürfte. Daher
werden die Kommunen in drei Gruppen (I, II, III) unterteilt, um eine variable Anzahl von Anträgen je
Kommunengruppe (wenig bis viele Anträge) abzubilden. Weiter werden diese Gruppen unterschieden nach Gemeinden mit
einem angespannten Wohnungsmarkt (Gruppen a) und Gemeinden ohne einen angespannten Wohnungsmarkt
(Gruppen b). Es wird angenommen, dass die Antragszahlen in den Gruppen a höher liegen. Bei den Gruppen a
(I.a, II.a, III.a) und b (I.b, II.b, III.b) wird jeweils von einer Gleichverteilung der Gruppen ausgegangen (365
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 17 – Drucksache 21/781 (neu)
Kommunen je Gruppe a bzw. 1 589 Kommunen je Gruppe b). Die Multiplikation der Anzahl der anteiligen
Kommunen mit der je Kommunengruppe abgeschätzten Antragszahl errechnet die Fallzahl je Szenario:
Tabelle 3: Darstellung der Gesamtfallzahlen für § 246e BauGB, differenziert nach Szenarien
Anträge/Jahr Szenario 1
(minimal)
Szenario 2
(mittel)
Szenario 3
(maximal)
Gruppe I.a 2 4 8
Gruppe II.a 4 8 16
Gruppe III.a 10 20 40
Gruppe I.b 1 2 4
Gruppe II.b 2 4 8
Gruppe III.b 5 10 20
Fallzahl (Anzahl an Anträgen je Jahr) 18.552 37.104 74.208
c. Verteilung der Gesamtfallzahl auf die Kategorien A bis D
Für die Fallkategorie A „Beplantes Gebiet, in dem Wohnnutzung grundsätzlich zulässig ist“ wird aus den oben
erläuterten Gründen von einer geringen Antragshäufigkeit von etwa 10 Prozent ausgegangen. Bei den
verbliebenen Fallkategorien B bis D wird davon ausgegangen, dass § 246e BauGB in den Fallkategorien C und D häufiger
zur Anwendung kommt als in Fallkategorie B, nämlich 35 Prozent bzw. 20 Prozent. In der Folge ergeben sich die
folgenden Fallzahlen je Fallkategorie:
Tabelle 4: Anzahl der Anwendungsfälle für § 246e BauGB, differenziert nach Szenarien
Fallzahl/Kategorie Verteilung Szenario 1 Szenario 2 Szenario 3
Kategorie A
Beplantes Gebiet, Wohnnutzung
grds. zulässig
10 % 1 855 3 710 7 421
Kategorie B
Beplantes Gebiet, Wohnnutzung
ausnahmsweise zulässig
20 % 3 710 7 421 14 842
Kategorie C
Gebiete nach § 34 Abs. 1 BauGB 35 % 6 493 12 986 25 973
Kategorie D
Außenbereich nach § 35 BauGB 35 % 6 493 12 986 25 973
d. Kosteneinsparung pro Szenario
Bei Zugrundelegung der oben ermittelten Einsparungen (siehe unter b.) sowie der Fallzahlen pro Gebiet (siehe
unter c.) ergeben sich die folgenden Kosteneinsparungen je Szenario:
Tabelle 5: Darstellung der Ersparnisse für § 246e BauGB; differenziert nach Szenarien
Szenario 1 Szenario 2 Szenario 3 Mittelwert
Kategorie A
Beplantes Gebiet,
Wohnnutzung grds.
zulässig
64,9 Mio. Euro 129,9 Mio. Euro 259,7 Mio. Euro
Drucksache 21/781 (neu) – 18 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode
Kategorie B
Beplantes Gebiet,
Wohnnutzung
ausnahmsweise zulässig
210 Mio. Euro 420 Mio. Euro 840 Mio. Euro
Kategorie C
Gebiete nach § 34
Abs. 1 BauGB
367,5 Mio. Euro 735 Mio. Euro 1,5 Mrd. Euro
Kategorie D
Außenbereich nach
§ 35 BauGB
416,2 Mio. Euro 832,4 Mio. Euro 1,7 Mrd. Euro
Ersparnis / Jahr 1,1 Mrd. Euro 2,1 Mrd. Euro 4,2 Mrd. Euro 2,5 Mrd. Euro
e. Kosteneinsparung gesamt (Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung)
Für § 246e BauGB wird – ebenso wie in den Fällen des § 34 Absatz 3b BauGB – davon ausgegangen, dass die
Kosteneinsparungen zu zwei Dritteln den Gemeinden und zu insgesamt einem Drittel den Vorhabenträgern
zugutekommen. Somit ist die ermittelte durchschnittliche Kosteneinsparung anteilig zu zwei Dritteln der
Verwaltung zuzurechnen (1,6 Mrd. Euro = 67 Prozent von 2,5 Mrd. Euro). Das verbleibende Drittel der Kosteneinsparung
kommt den Vorhabenträgern zugute (823,4 Mio. Euro = 33 Prozent von 2,5 Mrd. Euro). Hiervon entfallen
ausgehend von der Eigentumsquote (s. o.) 60 Prozent auf Bürgerinnen und Bürger und 40 Prozent auf die Wirtschaft.
Demnach wird durch die Einführung des § 246e BauGB eine jährliche Entlastung von rund 1,6 Milliarden
Euro für die Verwaltung, von rund 494,0 Millionen Euro für die Bürgerinnen und Bürger (60 Prozent von
823,4 Mio. Euro) und von rund 329,4 Millionen Euro für die Wirtschaft (40 Prozent von 823,4 Mio. Euro)
erwartet.
5. Weitere Kosten
Inwieweit durch den Wegfall von ansonsten erforderlichen Bebauungsplanverfahren etwaige Konflikte nun
vermehrt zur gerichtlichen Anfechtung von Baugenehmigungen und zu entsprechenden Kosten führt, ist nicht
bezifferbar. Im Übrigen verursacht das Gesetz weder weitere Kosten (Belastungen) für die Wirtschaft noch Kosten für
die sozialen Sicherungssysteme. Kostenüberwälzungen, die zu einer Erhöhung von Einzelpreisen führen, sind
nicht zu erwarten. Die durch den beschleunigten Wohnungsbau bewirkte Angebotsauswertung dürfte sich
dämpfend auf die Wohnungsmieten und damit auch auf das allgemeine Preisniveau auswirken.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Die Prüfung im Rahmen des Gleichwertigkeits-Check wurde durchgeführt. Der Entwurf kann den zu prüfenden
Faktor „Räumliche Strukturen und Wohnraum“ positiv beeinflussen. So können durch die Neuregelungen
Unterschiede in der Wohnraumversorgungslage in unterschiedlichen Regionen verringert werden:
Viele der vorgeschlagenen Regelungen dienen der Sicherung und Schaffung bezahlbaren Wohnraums. Diese
Änderungen dürften sich insbesondere zugunsten älterer Menschen und Familien auswirken. Die Regelungen können
in allen Gemeinden genutzt werden; verstärkt dürften diese jedoch in Kommunen zur Anwendung gelangen, in
denen ein hoher Bedarf an zusätzlichem Wohnraum besteht.
Durch die vorgeschlagenen Änderungen des § 31 Absatz 3 und § 34 Absatz 3b BauGB sowie der Einführung des
§ 246e BauGB soll insbesondere durch Nachverdichtung und Umnutzung Wohnraum im Innenbereich geschaffen
werden. Die Erleichterung der Umnutzung, etwa von Büro- und Gewerbeflächen zu Wohnraum, trägt somit auch
zur Reduzierung des Gebäudeleerstands bei. Die Anwendung des § 246e BauGB ist im Außenbereich auf Flächen
beschränkt, die im räumlichen Zusammenhang mit dem bestehenden Siedlungsbereich stehen. Dies entspricht
grundsätzlich dem Vorrang der Innenentwicklung.
Ein Einfluss auf weitere Faktoren, die im Rahmen des Gleichwertigkeits-Checks zu prüfen sind, wird nicht
gesehen.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 19 – Drucksache 21/781 (neu)
Die vorgesehenen Änderungen haben keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen.
Die Verlängerung der Umwandlungsregelung in § 250 BauGB bewirkt, dass sich die Verfügbarkeit von
Mietwohnungen in angespannten Wohnungsmärkten nicht noch weiter verschlechtert. Dies wird erreicht, indem es
erschwert wird, dem Mietwohnungsmarkt durch Umwandlungen, die Eigenbedarfskündigungen möglich machen,
Mietwohnungen zu entziehen. Auf der anderen Seite bedeutet das, dass die Verfügungsbefugnis der
Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen Bestandsgebäude zur Verwertung ihrer Immobilie vorübergehend
eingeschränkt wird.
VIII. Befristung; Evaluation
1. Befristung
Vom vorgeschlagenen § 246e BauGB kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 Gebrauch gemacht werden.
Die befristete Regelung des § 201a wird bis zum 31. Dezember 2031 und die ebenfalls befristete Regelung des
§ 250 BauGB wird bis zum 31. Dezember 2030 verlängert.
2. Evaluierung
Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen evaluiert die Experimentierklausel gemäß
§ 246e BauGB, die Änderung des § 31 Absatz 3 und den neu eingefügten § 34 Absatz 3b sowie die Verlängerung
von § 250 BauGB.
a) Ziel der Evaluierung von § 246e, § 31 Absatz 3 und § 34 Absatz 3b ist es, die Wirksamkeit der
bauplanungsrechtlichen Erleichterungen zu untersuchen. Dabei soll insbesondere betrachtet werden, inwieweit die Regelungen
zur Schaffung von Wohnraum beitragen. In Bezug auf § 246e BauGB soll zudem untersucht werden, welche
(städtebaulichen) Auswirkungen, einschließlich etwaiger Fehlentwicklungen, zu beobachten sind. Weiter sollen
auch die praktischen Erfahrungen der betroffenen Kommunen in die Evaluierung einfließen.
Kriterium für die Evaluierung soll dabei insbesondere die Anzahl der von den Gemeinden jeweils erteilten
Zustimmungen sein. Ergänzend können ggf. die Entwicklung der Anzahl an Baugenehmigungen sowie weitere
statistische Erhebungen herangezogen werden.
Die erforderlichen Daten sollen durch eine Primärerhebung ermittelt werden. Ergänzend werden bereits
vorhandene Daten des Statistischen Bundesamtes und ggf. weitere Datenquellen herangezogen, die zum Zeitpunkt der
Evaluation zu eruieren sind.
Die Evaluierung soll spätestens bis zum 31. Dezember 2029 abgeschlossen sein.
b) Ziel der Evaluierung der Verlängerung von § 250 BauGB ist es, die Wirksamkeit der Umwandlungsregelung
zu untersuchen. Dabei soll insbesondere betrachtet werden, inwieweit die Regelungen zur Sicherung des
Bestandes an Mietwohnungen im jeweiligen Geltungsbereich von § 250 BauGB beiträgt und ob sich signifikante
Auswirkungen auf die Eigentumsbildung nachweisen lassen.
Kriterium für die Evaluierung soll dabei insbesondere die Genehmigungspraxis der Gemeinden sein. Ergänzend
kann ggf. auf die Bildung von Wohnungsgrundbüchern abgestellt werden.
Die erforderlichen Daten sollen durch eine Primärerhebung ermittelt werden. Ergänzend werden bereits
vorhandene Daten des Statistischen Bundesamtes und ggf. weitere Datenquellen herangezogen, die zum Zeitpunkt der
Evaluation zu eruieren sind.
Die Evaluierung soll spätestens bis zum 31. Dezember 2029 abgeschlossen sein.
Drucksache 21/781 (neu) – 20 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Baugesetzbuchs)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Es handelt sich um eine Anpassung der Inhaltsüberschrift infolge der Änderung der Überschrift des § 36 BauGB
sowie der Einfügung der neuen § 36a, § 216a § 246e BauGB.
Zu Nummer 2 (§ 9)
Zu Buchstabe a (§ 9 Absatz 1 Nummer 23)
Mit dem vorgeschlagenen § 9 Absatz 1 Nummer 23 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa BauGB soll die
Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt werden, Lärmschutzfestsetzungen zu erleichtern (Z. 715).
Die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) gilt nach ihrer Ziffer 1 unmittelbar nicht für die
Bauleitplanung, sondern nur für die Zulässigkeit von Anlagen, die als genehmigungsbedürftige oder nicht
genehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des Zweiten Teils des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BIm-
SchG) unterliegen. Darüber hinaus wird sie von der Rechtsprechung für die Beurteilung der Zulässigkeit von
Wohnbauvorhaben im Genehmigungsverfahren herangezogen, wenn die Wohnbebauung an entsprechende
Anlagen heranrückt. Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot (§ 15
Absatz 1 Satz 2 Alternative 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO)). In dessen Anwendungsbereich legt die TA
Lärm anhand der Gebietsarten der Baunutzungsverordnung die Zumutbarkeitsschwelle von Lärmeinwirkungen
fest.
Angesichts des als Maßnahme 4.18 erbetenen Prüfauftrags des Bündnisses bezahlbarer Wohnraum der
vergangenen Legislaturperiode, die Möglichkeiten der rechtssicheren Bewältigung von Lärmkonflikten im Wohnungsbau
zu stärken, wird vorgeschlagen, den bisherigen § 9 Absatz 1 Nummer 23 Buchstabe a BauGB zu ergänzen.
Neben der bisherigen Festsetzungsmöglichkeit, die als Doppelbuchstabe bb erhalten bleibt, soll in
Doppelbuchstabe aa die Festsetzung von Werten zum Schutz vor Geräuschimmissionen sowie die Festsetzung von
Geräuschemissionskontingenten ermöglicht werden, wobei ausdrücklich klarstellend aufgenommen wird, dass in
begründeten Fällen Abweichungen von der TA Lärm zulässig sind.
Die Möglichkeit, in begründeten Fällen von der TA Lärm abweichen zu können, dient insbesondere dazu,
Lärmkonflikte in gewachsenen Siedlungsbereichen zu bewältigen, um eine erleichterte Bebauung von Brachflächen
oder Baulücken und die städtebaulich sinnvolle Weiterentwicklung von vormals ausschließlich gewerblich oder
industriell genutzten Gebieten zu ermöglichen. Sie ist daher eine Maßnahme der Nachverdichtung und zur
Stärkung der Innenentwicklung von Städten und Gemeinden und dient damit zum einen der Flächensparsamkeit und
zum anderen der städtebaulich erwünschten Entwicklung von nutzungsgemischten Quartieren.
Die Festsetzung bestimmter Werte zum Schutz vor Geräuschimmissionen als Immissionswerte soll dazu
beitragen, die städtebauliche Feinsteuerung in Bezug auf Anlagen, die schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes ausgesetzt sind, zu erleichtern. Die bestehenden Möglichkeiten der
planerischen Lärmkonfliktbewältigung im Sinne der Vereinbarung des Bund-Länder-Paktes für Planungs-,
Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung (Z. 507 ff.) werden bestätigt und ihre Anwendung vereinfacht.
Ohnehin muss die Gemeinde bei Aufstellung des Bebauungsplans die Immissionsbelastung von auszuweisenden
Flächen ermitteln. Es können nur solche Nutzungen festgesetzt werden, die keinen unzumutbaren Immissionen
ausgesetzt sind. Mit der Festsetzungsmöglichkeit von Immissionswerten kann die Gemeinde die in diesen
Überlegungen festgestellten bzw. nach den städtebaulichen Vorstellungen tolerierbaren Höchstgrenzen für
Immissionen an einem Standort, also das für diese Standorte nach der bauleitplanerischen Abwägung höchstzulässige
Immissionsniveau, rechtsverbindlich festsetzen. Soweit die Gemeinde bei der Bauleitplanung an
immissionsschutzrechtliche Vorgaben jenseits der TA Lärm wie zum Beispiel § 50 BImSchG gebunden ist, bleibt diese Bindung
unberührt.
Bei Zugrundelegung der TA Lärm können im Falle des Hineinplanens in eine Gemengelage nach Nummer 6.7
der TA Lärm auch bestimmte Zwischenwerte als Geräuschimmissionswerte festgesetzt werden. Entsprechendes
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 21 – Drucksache 21/781 (neu)
gilt, wenn aufgrund der planerischen Vorgaben eine Sonderfallprüfung gemäß Nummer 3.2.2 der TA Lärm
durchzuführen ist. Dabei ist in begründeten Fällen auch eine Abweichung von der TA Lärm möglich, wobei die
Gemeinde bei Aufstellung des Bebauungsplans das Ergebnis ihrer Abwägung begründen muss; diese
Begründungspflicht wird im Regelungstext für Abweichungen von der TA Lärm ausdrücklich betont. Den Anforderungen an
gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse muss weiterhin entsprochen werden.
Die Festsetzung von Immissionswerten wird davon abhängen, welche Möglichkeiten des Lärmschutzes in der
konkreten städtebaulichen Situation in Betracht kommen. Die Gemeinde wird neben der Nutzungszuordnung die
Erfüllung der allgemeinen Betreiberpflichten der geräuschemittierende Anlage nach dem Bundes-
Immissionsschutzgesetz berücksichtigen. Weiterhin hat sie Maßnahmen der Baukörperstellung und Grundrissgestaltung
sowie ganz allgemein des architektonischen Selbstschutzes vorrangig zu prüfen, um schädliche
Umwelteinwirkungen zu vermeiden. Schließlich kann die Gemeinde zur Lösung des Lärmkonflikts auch Festsetzungen nach § 9
Absatz 1 Nummer 24 BauGB treffen. Dieser Festsetzungstatbestand ermöglicht unter anderem die Festsetzungen
von baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch
Geräusche. Dies können Vorkehrungen bei der lärmverursachenden Anlage, auf dem Ausbreitungsweg oder bei
der zu schützenden (Wohn-)Nutzung sein. Letzteres kann insbesondere angemessen sein, wenn die
schutzbedürftige Nutzung neu im Einwirkungsbereich einer oder mehrerer vorhandener, geräuschemittierender Anlagen
errichtet werden soll („heranrückende Wohnbebauung“) und daher den Lärmkonflikt erst auslöst.
Durch die neue Festsetzungsmöglichkeit soll beispielsweise die in der Freien und Hansestadt Hamburg
praktizierte Lösung von Lärmkonflikten zwischen heranrückender Wohnbebauung und vorhandenen gewerblichen oder
industriellen Anlagen bereits in der Planungsphase rechtssicher umgesetzt werden können.
Weiterhin soll anlässlich der Neufassung des § 9 Absatz 1 Nummer 23 BauGB zugleich einem Wunsch der
Länder nach einer neuen Rechtsgrundlage für die Emissionskontingentierung nachgekommen werden.
Emissionskontingente können nach bisheriger Rechtslage nur nach Maßgabe des § 1 Absatz 4 BauNVO festgesetzt werden.
Diese Vorschrift ermöglicht Festsetzungen, „die das Baugebiet nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren
besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern.“ Als Eigenschaft der Betriebe und Anlagen wird auch deren
Emissionsverhalten angesehen.
Allerdings ist es nach dieser Vorschrift nicht möglich, emissionsbeschränkende Vorschriften für das ganze
Gewerbegebiet festzusetzen, da dem Begriff der Gliederung immanent ist, dass zumindest ein Teil des Gebiets für
alle gewerblichen Vorhaben zur Verfügung stehen muss (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2017, 4 CN 7.16).
Daran kann in der Praxis die Ausweisung eines Gewerbegebietes vollständig scheitern, obwohl aufgrund
besonderer städtebaulicher Konstellationen – etwa bei allseitig angrenzenden Wohn- und Mischgebieten und einer für
eine Gliederung zu geringen Größe des Baugebiets – Bedarf für ein Gewerbegebiet mit geringeren
Geräuschemissionen gegeben ist. Dem praktischen Bedürfnis, Emissionskontingente auch jenseits der Gliederung
vorzusehen, soll mit der Änderung nachgekommen werden. Davon bleibt die Möglichkeit unberührt, die
Kontingentierung auf Teile des Baugebiets zu beschränken.
Die Festsetzung von Werten zum Schutz vor Geräuschimmissionen oder von Geräuschemissionskontingenten ist
im Rahmen der planerischen Abwägung jeweils zu begründen; dazu gehört auch, die insoweit
abwägungserheblichen Umstände und Überlegungen in der Planbegründung aufzuführen. Das Verfahren der
Emissionskontingentierung wird in der DIN 45691 beschrieben. Im Übrigen bleibt es weiterhin möglich, die Lösung von
Lärmkonflikten ganz oder teilweise dem nachgelagerten Zulassungsverfahren zu überlassen.
Die Regelung erweitert die Festsetzungsmöglichkeiten der Bauleitplanung und erhöht so deren Rechtssicherheit,
wenn die Festsetzung von Werten zum Schutz vor Geräuschimmissionen oder von
Geräuschemissionskontingenten nach den mit dem Bauleitplan verfolgten Zielen städtebaulich erforderlich ist.
Zu Buchstabe b (§ 9 Absatz 1 Nummer 24)
Mit der vorgeschlagenen Änderung soll berücksichtigt werden, dass nach dem vorgeschlagenen § 9 Absatz 1
Nummer 23 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Abweichungen von der TA Lärm zulässig sind.
Zu Nummer 3 (§ 31)
Durch die vorgeschlagene Änderung soll die in der vergangenen Legislaturperiode im Bündnis bezahlbarer
Wohnraum vereinbarte Maßnahme 2.14 umgesetzt werden, wonach unter anderem mittels § 31 Absatz 3 BauGB
Umbauten und Aufstockungen im Bestand befördert werden sollen. Außerdem soll durch die Änderung in § 31 Ab-
Drucksache 21/781 (neu) – 22 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode
satz 3 BauGB (vgl. auch den neuen § 34 Absatz 3b BauGB) dem Regelungsauftrag aus dem Bund-Länder-Pakt
für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung (Z. 450 ff.) Rechnung getragen werden,
zusätzliche Baurechte im Siedlungsbereich zu ermöglichen, um schnell neuen Wohnraum zu schaffen.
Die Befreiungsmöglichkeit nach § 31 Absatz 3 BauGB zugunsten des Wohnungsbaus ist durch das
Baulandmobilisierungsgesetz vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802) eingeführt worden. Die Vorschrift gestattet – anders als
§ 31 Absatz 2 BauGB – auch dann eine Befreiung, wenn die Grundzüge der Planung berührt werden; im
Gegenzug darf eine Befreiung nach Satz 1 bisher nur in Einzelfällen erteilt werden. Die Befreiung bedarf der
Zustimmung der Gemeinden.
Auf Anregung von Ländern und kommunalen Spitzenverbänden soll § 31 Absatz 3 BauGB künftig generell und
nicht nur in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt Anwendung finden, die nach § 201a BauGB bestimmt
sind. Hierdurch sollen auch kleinere Gemeinden diese Erleichterung nutzen können sowie Gemeinden in solchen
Bundesländern, die keinen Gebrauch von der Verordnungsermächtigung in § 201a BauGB gemacht haben.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Begriff des Einzelfalls in § 31 Absatz 3 BauGB
eng auszulegen und setzt das Vorliegen eines atypischen Sonderfalls voraus (BVerwG, Urteil vom 24. April 2024
- 4 C 2.23, Rn. 27).
Zur Schaffung neuen Wohnraums kann es angezeigt sein, zum Beispiel in großflächigerem Rahmen den
vorhandenen (Wohn-)Gebäudebestand aufzustocken oder eine Hinterlandbebauung zuzulassen. Entsprechende
Befreiungen wären nach dem geltenden § 31 Absatz 3 BauGB aufgrund des Einzelfallerfordernisses nicht gestattet. Aus
diesem Grund soll mit dem vorgeschlagenen neuen § 31 Absatz 3 BauGB die Möglichkeit geschaffen werden,
zugunsten des Wohnungsbaus auch Befreiungen für mehrere vergleichbare Fälle zu erteilen. Die Erweiterung der
Befreiungsmöglichkeiten über den Einzelfall hinaus wurde auch in den Expertengesprächen zur BauGB-Novelle
angeregt.4
Der Begriff des Wohnungsbaus ist weit zu verstehen. In Anlehnung an § 16 Absatz 1 des
Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) umfasst er insbesondere auch die Schaffung von Wohnraum durch die Änderung,
Nutzungsänderung oder Erweiterung von Gebäuden. Über dieses Instrument kann daher die Aufstockung oder die
Erweiterung zugunsten von neuen Wohnungen für ganze Straßenzüge zugelassen werden. Die Regelung ermöglicht
insbesondere Abweichungen vom Maß der baulichen Nutzung, schließt aber auch eine Abweichung von der Art der
baulichen Nutzung nicht aus. Dem damit verbundenen stärkeren Eingriff in die planerischen Entscheidungen der
Gemeinde wird durch das Zustimmungserfordernis Rechnung getragen.
Die Verpflichtung zur Prüfung der Vereinbarkeit mit öffentlichen Belangen bleibt unberührt. Insoweit folgt bei
Zulassungsentscheidungen nach § 31 Absatz 3 Satz 2 BauGB eine besondere Prüfungsverantwortung aus dem
Umstand, dass bei seiner Anwendung von den Grundzügen der Planung abgewichen werden kann, also in
Fallkonstellationen, in denen andernfalls ein Bebauungsplanänderungsverfahren erforderlich geworden wäre. Nach
Sinn und Zweck nicht mit öffentlichen Interessen vereinbar wären Abweichungen von Festsetzungen nach § 9
Absatz 1 Nummer 8 BauGB über Flächen für Wohnungen von Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf,
einschließlich solcher Festsetzungen, die die bauliche Gestaltung der Wohngebäude etwa im Hinblick auf die
Barrierefreiheit betreffen. Erforderlicher Wohnraum kann nicht dadurch geschaffen werden, dass die besonderen
Wohnbedarfe bestimmter Bevölkerungsgruppen unbeachtet bleiben. Vielmehr gilt umgekehrt, dass die
besonderen Wohnbedarfe im Rahmen der gemeindlichen Zustimmung Berücksichtigung finden können (vgl. Begründung
zu § 36a Absatz 1 Satz 3). Mit öffentlichen Belangen nicht mehr vereinbar wäre es ferner insbesondere, wenn
durch die Befreiung eine Änderung des Bebauungsplans entbehrlich würde, für die andernfalls eine Verpflichtung
zur Durchführung einer Umweltprüfung bestehen würde, weil erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind
(Satz 2). In diesen Fällen nämlich kann ein Gebrauchmachen von dem vorgeschlagenen § 31 Absatz 3 BauGB
eine unzulässige Umgehung der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni
2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21. Juli
2001, S. 30) darstellen (BVerwG, Urteil vom 28. September 2023, 4 C 6/21). Ausreichend ist insoweit eine
überschlägige Prüfung; für diese Prüfung können die Kriterien der Anlage 2 als Hilfsmittel dienen. Dabei ist freilich
zu bedenken, dass § 31 Absatz 3 BauGB Zielsetzungen dient (insbesondere der Nachverdichtung), für deren pla-
4 Vgl. Bunzel/Krusenotto, Fachexperten-Gespräche 2023 zur Modernisierung des Städtebaurechts im Auftrag des Bundesinstituts für Bau-, Stadt-
und Raumforschung im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung, https://repository.difu.de/handle/difu/68, zuletzt abgerufen am 5. Mai
2025, S. 71.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 23 – Drucksache 21/781 (neu)
nerische Umsetzung eine Änderung als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB in Betracht
käme. Änderungen von Bebauungsplänen der Innenentwicklung können im beschleunigten Verfahren ohne
Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt werden. Ausgehend davon dürften öffentliche Belange gewahrt
sein, solange ein Bebauungsplan, der anstelle einer Befreiung die Zulässigkeit entsprechender Vorhaben bewirken
würde, die Grenze von 20 000 Quadratmeter nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BauGB nicht erreicht. Die
erheblichen Umweltauswirkungen beziehen sich hierbei auf die zusätzlichen Umweltauswirkungen des
Vorhabens, die durch die Befreiung ermöglicht werden.
Im Übrigen ist bei Prüfung der Vereinbarkeit mit öffentlichen Belangen unter anderem auch den Erfordernissen
der Klimaanpassung Rechnung zu tragen, indem insbesondere zusätzliche thermische Belastungen oder erhöhte
Gefährdungen durch Starkregen und Sturzfluten vermieden werden.
Wird voraussichtlich in mehreren vergleichbaren Fällen von Festsetzungen des Bebauungsplans abgewichen,
relativiert dies den Geltungsanspruch dieser Festsetzungen. Es kann sich daher anbieten, dass die Gemeinde die
Öffentlichkeit hierüber in geeigneter Weise informiert.
Zu Nummer 4 (§ 34)
Zu Buchstabe a
In § 34 Absatz 2 soll ein Verweis auf § 31 Absatz 3 Satz 1 BauGB ergänzt werden, damit die
Befreiungsmöglichkeit auch in faktischen Baugebieten zur Anwendung gelangen kann. Im Anwendungsbereich des § 34 Absatz 1
BauGB ist hingegen § 34 Absatz 3b BauGB anzuwenden. Im Zuge der Änderung wird der Verweis durch
Ergänzung eines Hinweises auf den Inhalt der Bezugsnorm verständlicher ausgestaltet.
Zu Buchstabe b
Für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile gestattet § 34 Absatz 3a BauGB Abweichungen vom Erfordernis
des Einfügens für Vorhaben im Bestand. Mit der vorgeschlagenen Einfügung eines neuen Absatzes 3b soll vom
Erfordernis des Einfügens in die nähere Umgebung auch bei Errichtung von Wohngebäuden abgewichen werden
können, und zwar nicht nur im Einzelfall, sondern auch in mehreren vergleichbaren Fällen. Da sich somit etwa
das Maß der baulichen Nutzung nicht mehr einfügen muss, wird u. a. die Möglichkeit erweitert, hinterliegende
Grundstücke oder Grundstücksteile „in zweiter Reihe“ oder Freiflächen innerhalb von Wohnblöcken („Höfe“) zu
bebauen. Darüber hinaus können auch Wohnzwecken dienende Gebäude errichtet werden, auch wenn sie sich der
Art der baulichen Nutzung nach nicht in die nähere Umgebung einfügen. Freilich dürften in diesen Fällen
nachbarliche Interessen und öffentliche Belange häufiger entgegenstehen als in Gebieten, in denen sich die
Wohnnutzung bereits ihrer Art nach einfügt.
Damit hierdurch keine Entwicklungen eintreten, die den städtebaulichen Vorstellungen der Gemeinde
widersprechen, soll künftig – wie bei Befreiungen nach § 31 Absatz 3 – auch bei Entscheidungen nach dem neuen § 34
Absatz 3b die Zustimmung der Gemeinde erforderlich sein. Durch die Einführung des
Zustimmungserfordernisses sind die städtebaulichen Vorstellungen der Gemeinde hinreichend gesichert. Die Abweichung muss auch
weiterhin städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen
vereinbar sein.
Zu Nummer 5 (§ 36)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu der Einführung des § 36a BauGB. Denn § 36 BauGB
enthält hierdurch nicht mehr erschöpfend die Regelungen zur Beteiligung der Gemeinde, da die Zustimmung der
Gemeinde, wie sie in § 31 Absatz 3, § 34 Absatz 3b und § 246e BauGB vorausgesetzt wird, nunmehr durch § 36a
BauGB ausgestaltet wird. Die Überschrift des § 36 BauGB soll daher entsprechend angepasst werden. Ebenfalls
soll § 36 Absatz 1 und 2 BauGB künftig nicht § 31 Absatz 3 und den neuen § 34 Absatz 3b erfassen.
Zu Nummer 6 (§ 36a)
Nach bisheriger Rechtslage war die Zustimmung der Gemeinde lediglich in § 31 Absatz 3 BauGB für die dort
geregelte Befreiung im Einzelfall erforderlich. Die Vorschrift wurde mit dem Baulandmobilisierungsgesetz vom
14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802) infolge der Bezugnahme des § 201a BauGB befristet in das Baugesetzbuch
eingefügt.
Drucksache 21/781 (neu) – 24 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode
Durch die mit dem vorliegenden Gesetz vorgeschlagene Änderung des § 31 Absatz 3 BauGB und die Einfügung
des § 34 Absatz 3b BauGB sowie durch die vorgeschlagene Einführung des Wohnungsbauturbos in § 246e
BauGB soll eine Zustimmung der Gemeinde in deutlich mehr Fällen als bislang erforderlich sein. Da die
Zustimmung der Gemeinde nun – über das befristete Sonderrecht hinaus – auch Bedeutung für die allgemeinen
Regelungen zur Vorhabenzulässigkeit erlangt, soll die Zustimmung nun ausdrücklich im BauGB geregelt werden, um
eine einheitliche Handhabung des Zustimmungserfordernisses durch die vollziehenden Stellen zu gewährleisten.
Rechtsnatur und Funktion der Zustimmung der Gemeinde unterscheiden sich deutlich vom Erfordernis des
Einvernehmens nach § 36 BauGB. Dies ergibt sich bereits – mittelbar – aus dem Verweis im geltenden § 31 Absatz 3
Satz 4 BauGB allein auf § 36 Absatz 2 Satz 2 BauGB, und damit ausdrücklich nicht auf die Sätze 1 und 3 des
Absatzes. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass die Zustimmung, anders als das Einvernehmen, nicht
allein aufgrund eines angenommenen Rechtsverstoßes gegen die Vorgaben der §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB,
sondern auch aus anderen Gründen versagt werden darf. Anders als beim Einvernehmen (vgl. § 36 Absatz 2 Satz 3
BauGB) besteht daher auf die Erteilung der Zustimmung grundsätzlich kein Rechtsanspruch und die Zustimmung
kann nicht durch die höhere Verwaltungsbehörde ersetzt werden. Entsprechend führt die Begründung des
Baulandmobilisierungsgesetzes aus, dass es sich bei der Zustimmung der Gemeinde im Verhältnis zum gemeindlichen
Einvernehmen um eine stärkere Form der Beteiligung handelt (BT-Drs. 19/24838 S. 28).
In Absatz 1 Satz 1 soll geregelt werden, dass die positive Erteilung der Zustimmung zwingende Voraussetzung
für die Zulassung des beantragten Vorhabens und folglich – anders als das gemeindliche Einvernehmen – stets
und auch dann erforderlich ist, wenn die Gemeinde selbst Bauaufsichtsbehörde ist. Die gemeindeinternen
Zuständigkeiten für die Prüfung des Bauantrags bzw. das nähere Verfahren der Erteilung der Zustimmung, einschließlich
der Frage, ob ein Gemeinderatsbeschluss erforderlich ist, regelt das BauGB nicht; sie richten sich nach den
jeweiligen landesrechtlichen Vorgaben.
Absatz 1 Satz 2 bestimmt, dass die Gemeinde ihre Zustimmung erteilt, wenn das Vorhaben, auch ohne
Durchführung eines Planverfahrens, mit ihren Vorstellungen von der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung vereinbar
ist. Hieraus wird deutlich, dass das Zustimmungserfordernis sich, anders als das gemeindliche Einvernehmen,
nicht auf eine Rechtskontrolle beschränkt, sondern die kommunale Planungshoheit im Sinne des Artikels 28
Absatz 2 des Grundgesetzes ausgestaltet. Denn welche Vorstellungen die Gemeinde von der städtebaulichen
Entwicklung und Ordnung hat, bestimmt die Gemeinde im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung. Sie hat
dabei weite Gestaltungsfreiheit und bleibt vor allem an die allgemeinen Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns
gebunden, insbesondere an die Anforderungen des allgemeinen und besonderen Gleichheitssatzes nach Artikel 3
des Grundgesetzes. Die Zustimmung ersetzt also funktional eine entsprechende Bauleitplanung, wenn die
Gemeinde bereits anhand des Vorhabenantrags zu dem Ergebnis kommt, dass das Vorhaben ihren Vorstellungen von
der städtebaulichen Entwicklung entspricht.
Absatz 1 Satz 3 soll verdeutlichen, dass die Gemeinde ihre Zustimmung auch unter der Bedingung erteilen kann,
dass der Vorhabenträger sich dazu verpflichtet, bei der Verwirklichung bestimmte städtebauliche Anforderungen
einzuhalten, die auch im Rahmen einer Bauleitplanung beispielsweise über einen städtebaulichen Vertrag oder
durch Festsetzungen gemäß § 9 Absatz 1 BauGB von ihm verlangt werden könnten. Insbesondere bei Vorhaben,
durch die mehrere Wohnungen entstehen, kann dies beispielsweise auch eine Verpflichtung des Vorhabenträgers
zur Einhaltung der geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung für alle oder einen Teil der
Wohnungen sein; vielfach ist bei Neubauvorhaben eine Sozialwohnungsquote von 30 Prozent üblich. Die
Zustimmung könnte überdies unter der Bedingung erteilt werden, dass mit dem Vorhaben ganz oder teilweise
Wohnbedarfe von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen gedeckt werden. In diesem
Zusammenhang sind auch Vorgaben zur Barrierefreiheit möglich. Ebenfalls möglich ist es, dass sich der
Vorhabenträger zu einer angemessenen Kostenbeteiligung für die Schaffung von Anlagen der sozialen und kulturellen
Infrastruktur verpflichtet. Absatz 1 Satz 3 lässt die bisher bestehenden und praktizierten Möglichkeiten, im
Rahmen von Befreiungen nach § 31 BauGB städtebauliche Verträge zu schließen, unberührt.
Absatz 1 Satz 4 erklärt § 36 Absatz 2 Satz 2 BauGB für entsprechend anwendbar. Danach gilt die Zustimmung
als erteilt, wenn die Gemeinde die Zustimmung nicht binnen zwei Monaten verweigert hat. Wird die Zustimmung
nach Absatz 1 Satz 3 unter einer Bedingung erteilt, besteht kein Raum für die Anwendung der
Zustimmungsfiktion. Das Zustimmungsverfahren ist demnach vorbehaltlich des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten
abzuschließen. Die erteilte oder fingierte Zustimmung der Gemeinde gewährleistet nur, dass das Vorhaben nicht
aufgrund einer fehlenden Zustimmung versagt werden kann. Die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 25 – Drucksache 21/781 (neu)
Vorhabenzulässigkeit beschränken sich aber nicht auf das Zustimmungserfordernis. Die Bauaufsichtsbehörde hat
also weiterhin zu prüfen, ob die sonstigen tatbestandlichen Voraussetzungen von § 31 Absatz 3, § 34 Absatz 3b
oder § 246e BauGB oder andere bundes- oder landesrechtliche Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen.
Absatz 2 gibt der Gemeinde die Möglichkeit, vor der Entscheidung über die Zustimmung der betroffenen
Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Antrag zu geben. Dies soll insbesondere eine vorsorgliche
Versagung der Zustimmung aufgrund unsicherer Datenlage vermeiden helfen und die Möglichkeit geben, etwaige
entgegenstehende nachbarliche Interesse zu ermitteln und gegebenenfalls durch entsprechende Auflagen oder
vertragliche Verpflichtungen des Vorhabenträgers auszuräumen. Hierdurch kann auch eine bessere Akzeptanz
des Vorhabens erreicht werden In den genannten Fällen ist die Möglichkeit einer Öffentlichkeitsbeteiligung aus
Gründen der Verfahrensökonomie sinnvoll.
Der Bundesgesetzgeber setzt voraus, dass für zustimmungspflichtige Vorhaben nach dem Bauordnungsrecht der
Länder ein bauaufsichtliches Verfahren durchzuführen ist, in dessen Rahmen auch über die Zustimmung
entschieden werden soll. Soweit bundesrechtlich nicht näher geregelt, obliegt die Ausgestaltung dieses Verfahrens dem
Landesgesetzgeber. Bundesrechtlich wird in Absatz 3 allein vorgegeben, dass die Zustimmung der Gemeinde eine
Zwischenentscheidung im bauaufsichtlichen Verfahren ist. Sie hat alleine keinerlei Rechtswirkungen. Diese hat
allein die Entscheidung im bauaufsichtlichen Verfahren. Daher sind Rechtsbehelfe, wie beim gemeindlichen
Einvernehmen, allein gegen diese Entscheidung statthaft.
Zu Nummer 7 (§ 201a)
Zu Buchstabe a
§ 31 Absatz 3 BauGB wird aus der Verweisliste gestrichen, da die Befreiung künftig unabhängig von einer
Gebietsbestimmung nach § 201a BauGB erfolgen soll (vgl. Nummer 3).
Zu Buchstabe b
Stand April 2025 haben 10 Länder von der Ermächtigung, Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt
festzustellen, Gebrauch gemacht. Eine Entspannung der Wohnungsmärkte ist, nicht zuletzt aufgrund des erhöhten
Zustroms von Kriegsflüchtlingen, dennoch nicht eingetreten. Daher besteht das Bedürfnis für die
Verordnungsermächtigung zur Bestimmung von Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt fort. So hat zum Beispiel
aktuell das Land Niedersachsen mit der Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung zur
Bestimmung von Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Sinn des Baugesetzbuchs den
Anwendungsbereich der §§ 201a und 250 BauGB mit Wirkung zum 1. Januar 2025 ausgeweitet (Verordnung vom 20.
Dezember 2024; Nds. GVBl. 2024 Nr. 121).
§ 201a BauGB wird daher auf Grundlage des Koalitionsvertrags für die 21. Legislaturperiode (Z. 717) um fünf
Jahre bis zum 31. Dezember 2031 verlängert.
Zu Nummer 8 (§ 216a)
Mit dem vorgeschlagenen § 216a BauGB soll der Fall der unerkannten Unwirksamkeit eines teilweise bereits
vollzogenen Bebauungsplans mit heranrückender Wohnbebauung geregelt werden. Die Regelung zielt also auf
die städtebauliche Situation, in der Wohnbebauung aufgrund einer nach Absatz 1 Nummer 23 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa möglichen Abweichung von der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm an eine
bestehende lärmemittierende Anlage herangerückt ist, der Bebauungsplan sich aber aufgrund einer gerichtlichen
Entscheidung als unwirksam erweist.
Nach bisheriger Rechtslage würden in einem solchen Fall die Vorgaben des Immissionsschutzrechts
einschließlich der TA Lärm wieder vollumfänglich zur Anwendung kommen, weil der Bebauungsplan als rechtliche
Grundlage für die Abweichung von diesen Standards rechtlich nicht mehr existent ist. Insbesondere wenn die
hinzugetretene Wohnbebauung nun Bestandsschutz genießt, kann der Fall eintreten, dass die aufgrund der Unwirksamkeit
des Bebauungsplans materiell rechtswidrige Wohnbebauung hingenommen werden muss. Dies wiederum kann
nachteilige Auswirkungen auf den benachbarten lärmemittierenden Betrieb haben. Zur Einhaltung der
immissionsschutzrechtlichen Vorgaben zum Schutz vor Lärm kann der Betrieb zu zusätzlichen Lärmschutzvorkehrungen
oder gar zu Betriebseinschränkungen aufgefordert werden, die ohne die rechtswidrig verwirklichte
Wohnbebauung nicht entstanden wären. Damit bürdet man ihm jedoch letztlich das Risiko der Unwirksamkeit des
Bebauungsplans auf, für die nicht er, sondern letztlich die Gemeinde verantwortlich ist. Dies erscheint nicht sachgerecht.
Drucksache 21/781 (neu) – 26 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode
In diesen Fällen soll der neue § 216a BauGB eine flexible und einzelfallgerechte Lösung des Lärmkonflikts
ermöglichen, die sowohl den Interessen des lärmemittierenden Betriebs als auch der Bewohner der hinzutretenden
Wohnbebauung gerecht wird. Bei der Lärmkonfliktlösung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass aufgrund der
Unwirksamkeit des Bebauungsplans auch die auf seiner Grundlage verwirklichte Wohnbebauung materiell
rechtswidrig ist und erst dadurch der Lärmkonflikt ausgelöst wurde.
§ 216a BauGB sieht vor, dass in Bezug auf den baulichen Bestand, der auf Grundlage der von der Technischen
Anleitung zum Schutz gegen Lärm abweichenden unwirksamen Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 23
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa errichtet wurde, die TA Lärm insoweit nicht anzuwenden ist (Absatz 1 Satz 4).
Der Lärmkonflikt ist vielmehr nach Maßgabe des § 216a BauGB zu lösen, indem unter Berücksichtigung der
Umstände des Einzelfalls die zur Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse erforderlichen Maßnahmen
aufgrund der bestehenden bundes- und landesrechtlichen Rechtsgrundlagen des Bau- oder des
Immissionsschutzrechts von der jeweils zuständigen Behörde angeordnet werden können. Dabei sind sämtliche Maßnahmen zur
Lärmminderung an der Schallquelle, auf dem Ausbreitungsweg und an der schutzbedürftigen Wohnnutzung in
Betracht zu ziehen. Die Wahrung der jeweiligen behördlichen Zuständigkeiten soll gewährleisten, dass die für die
jeweilige Anlage zuständige Behörde unter Berücksichtigung des jeweils genehmigten Bestands am besten
beurteilen kann, welche Maßnahmen in Betracht kommen. Zudem sollen auseinanderfallende Zuständigkeiten für
aufgrund des Immissionsschutzes erforderliche Anordnungen vermieden werden. Um den Lärmkonflikt
insgesamt, also sowohl für die Wohnnutzung als auch den geräuschemittierenden Betrieb, sachgerecht zu lösen, ist ein
koordiniertes Vorgehen der beteiligten Behörden zwingend erforderlich. Dem dient das
Einvernehmenserfordernis. Kann im Einzelfall ein Einvernehmen nicht erreicht werden, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde. Ist
eine geräuschemittierende Anlage betroffen, welche im Wege einer das Bau- und Immissionsschutzrecht
konzentrierenden Planfeststellung oder Plangenehmigung genehmigt wurde, entscheidet die Planfeststellungs- oder
Plangenehmigungsbehörde im Benehmen mit der zuständigen Bauaufsichts- oder der zuständigen
Immissionsschutzbehörde.
Absatz 2 enthält für Anordnungen gegenüber geräuschemittierenden Anlagen weitreichende Einschränkungen.
Mit dem Begriff der geräuschemittierenden Anlagen sind insbesondere Anlagen im Sinne des § 3 Absatz 5 BIm-
SchG in Bezug genommen. Anforderungen gegenüber geräuschemittierenden Anlagen in diesem Sinne dürfen
vor dem Hintergrund der oben dargestellten Interessenlage nur dann gestellt werden, wenn diese zumutbar sind
und die Gemeinde, der Vorhabenträger der Wohnbebauung oder ein anderer Eigentümer oder
Nutzungsberechtigter die Kosten für diese Maßnahmen übernimmt. Damit wird sichergestellt, dass eine Inanspruchnahme des
Anlagenbetreibers nur möglich ist, wenn diesem keine betrieblichen oder finanziellen Nachteile daraus entstehen.
Dies kann insbesondere dann sachgerecht sein, wenn eine Nachrüstung aktiver Schallschutzmaßnahmen die
kostengünstigste Lösung des Lärmkonflikts darstellt. Nach Satz 2 sind jegliche weitergehenden Anforderungen zum
Schutz oder zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche in Bezug auf die auf
Grundlage der unwirksamen Festsetzungen hinzugetretene bauliche Nutzung aufgrund des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes ausgeschlossen.
Absatz 3 stellt klar, dass einvernehmliche anderweitige Lärmkonfliktlösungen möglich sind. Absatz 4 stellt klar,
dass die Möglichkeit der Gemeinde, den fehlerhaften Bebauungsplan zu heilen und gemäß § 214 Absatz 4 BauGB
gegebenenfalls auch rückwirkend neu in Kraft zu setzen, unberührt bleibt. Eine Heilung des Bebauungsplans
dürfte in vielen Fällen auch die vorzugswürdige Lösung darstellen, da nur so insbesondere für neu hinzutretende
Anlagen im Sinne des § 3 Absatz 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes interessengerechte und städtebaulich
sachgerechte Verhältnisse geschaffen werden können.
Zu Nummer 9 (§ 246e)
Der vorgeschlagene § 246e BauGB dient der Umsetzung der Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag, in den
ersten 100 Tagen einen Gesetzentwurf zur Einführung eines Wohnungsbauturbos unter Berücksichtigung der
kommunalen Planungshoheit vorzulegen (Z. 714 f.). Die Einführung einer solchen Regelung war bereits Teil des
am 25. September 2023 von der vorherigen Bundesregierung im Rahmen des „Bündnisses bezahlbarer
Wohnraum“ verabschiedeten Maßnahmenpakets für zusätzliche Investitionen in den Bau von bezahlbarem und
klimagerechtem Wohnraum und zur wirtschaftlichen Stabilisierung der Bau- und Immobilienwirtschaft.
Zu beachten ist, dass durch Vorhabenzulassungen nach der vorgeschlagenen Regelung in die kommunale
Planungshoheit und gegebenenfalls in Nachbarrechte eingegriffen wird. Von § 246e BauGB kann daher nach allge-
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 27 – Drucksache 21/781 (neu)
meinen Regeln nur unter Beachtung der Grundsätze des Verhältnismäßigkeitsprinzips Gebrauch gemacht werden;
im Wortlaut der Vorschrift wird dies dadurch betont, dass die Neuregelung Abweichungen nur in erforderlichem
Umfang gestattet. Ebenso wie die vorgeschlagene Befreiungsvorschrift in § 31 Absatz 3 BauGB erfasst auch
§ 246e BauGB nach seinem Sinn und Zweck Abweichungen von Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 8
BauGB über Flächen für Wohnungen von Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf nicht, auch nicht solche
Festsetzungen, die die bauliche Gestaltung der Wohngebäude etwa im Hinblick auf die Barrierefreiheit betreffen;
entsprechende Abweichungen wären mit öffentlichen Belangen nicht vereinbar (vgl. Begründung zu § 31
Absatz 3). Zu den zu berücksichtigenden öffentlichen Belangen gehört auch die Berücksichtigung des
Entwicklungsbedarfs von vorhandener Verkehrsinfrastruktur (vgl. auch § 1 Absatz 6 Nummer 9 BauGB). Durch heranrückende
Wohnbebauung an Einrichtungen der Verkehrsinfrastruktur wie etwa an Hafengebiete oder Umschlagsanlagen
des kombinierten Verkehrs oder andere verkehrliche Anlagen können deren Entwicklungsmöglichkeiten
behindert werden; entsprechende Vorhaben wären daher mit den öffentlichen Belangen nicht vereinbar
Gegenstand der Abweichung können sein:
− die Errichtung Wohnzwecken dienender Gebäude (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1),
− die Erweiterung, Änderung oder Erneuerung zulässigerweise errichteter Gebäude (Absatz 1 Satz 1
Nummer 2), wenn hierdurch neue Wohnungen geschaffen oder vorhandener Wohnraum wieder nutzbar wird,
oder
− die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen zu Wohnzwecken, einschließlich einer
erforderlichen Änderung oder Erneuerung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 3).
In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 geht es um Maßnahmen im Gebäudebestand. Der Eingriff in die
kommunale Planungshoheit ist hier grundsätzlich von geringerer Intensität als in den Fällen der Neuerrichtung.
Die Vorgabe einer Mindestanzahl von Wohnungen erscheint daher aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten
nicht erforderlich, zumal in einer Wohnraummangellage jedwede Wohnung benötigt wird. Mit Blick auf die
Zielrichtung der Sonderregelung wird jedoch ausdrücklich klargestellt, dass die Vorschrift nur dann greift, wenn neue
Wohnungen geschaffen werden oder bestehender Wohnraum wieder nutzbar wird.
Bei Nutzungsänderungen zu Wohnzwecken (Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) wird naturgemäß neuer Wohnraum
geschaffen, sodass es keiner weiteren Präzisierungen bedarf. Die Vorhaben müssen auch unter Würdigung
nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein (vgl. auch § 31 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1
BauGB). Besonders bedeutsam in diesem Zusammenhang dürften die gesunden Wohnverhältnisse (vgl. § 1
Absatz 6 Nummer 1 BauGB) und mit Blick auf die infrastrukturelle Anbindung der Vorhaben z. B. die Belange des
Güter- und Personenverkehrs (vgl. § 1 Absatz 6 Nummer 9 BauGB) sein.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 28. September 2023 (Rechtssache 4 C 6/21) unter Hinweis auf
die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs betont, dass der SUP-Richtlinie ein funktionaler Planbegriff
zugrunde liegt. Dies bedeutet, dass die SUP-Richtlinie nicht nur die Aufstellung und Änderung von Plänen,
sondern auch Abweichungen von bereits bestehenden Plänen erfasst. Ein Gebrauchmachen von § 246e BauGB und
damit ein Verzicht auf eine Durchführung einer Umweltprüfung ist folglich wegen einer Beeinträchtigung
öffentlicher Belange nicht möglich, wenn infolge der Abweichung zusätzliche erhebliche Umweltauswirkungen zu
erwarten sind (Absatz 1 Satz 2). Ausreichend ist insoweit eine überschlägige Prüfung; für diese Prüfung können die
Kriterien der Anlage 2 als Hilfsmittel dienen. Zu prüfen sind nur die zusätzlichen Umweltauswirkungen des
Vorhabens, die gerade durch die Anwendung des § 246e BauGB ermöglicht werden, nicht aber die
Umweltauswirkungen der ursprünglichen Planung.
Absatz 1 Satz 3 stellt klar, dass bei Projekten nach den Nummern 18.7 und 18.8 der Anlage 1 zum Gesetz über
die Umweltverträglichkeitsprüfung die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVP) und/oder allgemeinen UVP-Vorprüfung unberührt bleibt.
Zur Wahrung der kommunalen Planungshoheit wird wie bei § 31 Absatz 3 BauGB nicht nur ein Einvernehmen,
sondern eine Zustimmung der Gemeinde gefordert. Für die Zustimmung gilt § 36a BauGB entsprechend. Bei der
Prüfung, ob sie ihre Zustimmung für ein auf § 246e BauGB gestütztes Vorhaben erteilt, dürfte sich die Gemeinde
insbesondere daran orientieren können, ob die so geschaffenen städtebaulichen Verhältnisse auch mittels einer
Planung hätten herbeigeführt werden können. Aus Sicht der Bundesregierung ist zu empfehlen, bei Anwendung
dieser Norm im Genehmigungsverfahren Möglichkeiten der informellen Öffentlichkeitsbeteiligung zu nutzen
Drucksache 21/781 (neu) – 28 – Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode
(vgl. § 36a Absatz 2 BauGB). Die Gemeinde kann die Erteilung ihrer Zustimmung vom Abschluss städtebaulicher
Verträge abhängig machen oder davon, dass der Vorhabenträger sich bei Schaffung von Wohnungen auf
Grundlage des § 246e BauGB verpflichtet, für einen Teil dieser Wohnungen die geltenden Förderbedingungen der
sozialen Wohnraumförderung einzuhalten. Im Übrigen wird auf die Begründung zu Nummer 7 verwiesen.
Nach Absatz 3 Satz 1 findet die Neuregelung im Außenbereich nur auf Vorhaben Anwendung, die im räumlichen
Zusammenhang mit Flächen stehen, die nach § 30 Absatz 1, Absatz 2 oder § 34 BauGB zu beurteilen sind.
Hiermit soll im Interesse des Außenbereichsschutzes vermieden werden, dass Wohnbauvorhaben an nicht integrierten
Standorten ohne infrastrukturelle Anbindung realisiert werden. Dazu gehört auch, den Vorrang der
Innenentwicklung und einen sparsamen Umgang mit landwirtschaftlicher Fläche zu berücksichtigen. Der Wortlaut der
Vorschrift knüpft an § 246 Absatz 9 BauGB an, übernimmt dessen Tatbestandsvoraussetzungen aber nicht
vollständig. Insbesondere wird nicht gefordert, dass das Vorhaben innerhalb des (bebauten) Siedlungsbereichs
verwirklicht wird. Dem liegt zugrunde, dass § 246 Absatz 9 BauGB bei seiner Einführung Vorhaben in Ortsteilen im
Blick hatte, die mangels Bebauungszusammenhang nicht nach § 34 Absatz 1 BauGB bebaubar sind (vgl. BT-
Drs. 18/2752, S. 11; vielfach auch „Außenbereich im Innenbereich“ genannt). Eine solche Einschränkung einer
möglichen Außenbereichsinanspruchnahme würde dem Ziel der Sonderregelung für den Wohnungsbau nicht
gerecht werden. Anders als in § 246 Absatz 9 BauGB wird auch kein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang
gefordert, sondern Voraussetzung ist, dass die Vorhaben im räumlichen Zusammenhang mit den Gebieten nach
§ 30 Absatz 1, Absatz 2 oder § 34 BauGB stehen. Damit soll deutlich werden, dass nicht nur solche Vorhaben
erfasst werden, die sich nahtlos an Gebiete nach § 30 Absatz 1, Absatz 2 oder § 34 BauGB anschließen, sondern
beispielsweise auch solche, die sich trotz eines gewissen Abstands noch als organische Fortentwicklung des
Siedlungsbereichs darstellen und von dessen Erschließungsanlagen sowie infrastruktureller Anbindung, einschließlich
der sozialen Infrastruktur, profitieren können. Ob der räumliche Zusammenhang besteht, ist in jedem Einzelfall
zu prüfen. Ab einer Entfernung von mehr als 100 Metern vom bestehenden Siedlungsbereich wird man aber in
jedem Fall nicht mehr vom Vorliegen eines räumlichen Zusammenhangs ausgehen können.
Absatz 3 Satz 2 stellt klar, dass § 18 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes
(BNatSchG) anzuwenden ist. Für Vorhaben im Außenbereich bedeutet dies, dass nach § 18 Absatz 2 Satz 2
BNatSchG die Vorschriften zur Eingriffsregelung (§§ 14 bis 17 BNatSchG) zu beachten sind und dass nach § 18
Absatz 3 Satz 1 die Zulassungsentscheidung im Benehmen mit der Naturschutzbehörde ergehen muss. Für
Vorhaben in einem Gebiet nach § 34 bedeutet dies, dass die Eingriffsregelung keine Anwendung findet (§ 18 Absatz 2
Satz 1 BNatSchG) und dass die Zulassungsbehörde hinsichtlich des erforderlichen Benehmens mit der
Naturschutzbehörde nach Ablauf der Äußerungsfrist davon ausgehen kann, dass Belange des Naturschutzes und der
Landschaftspflege von dem Vorhaben nicht berührt werden. Im Übrigen kann das Benehmen nach § 18 Absatz 3
Satz 1 BNatSchG auch im schriftlichen Verfahren hergestellt werden.
Absatz 4 enthält eine Klarstellung zum Verständnis der Befristung, die dem § 246 Absatz 17 BauGB nachgebildet
ist.
Wird ein Vorhaben nach Absatz 1 zugelassen, finden nach Absatz 5 die Absätze 1 bis 4 entsprechende
Anwendung für Anlagen für soziale Zwecke, wie insbesondere Kindertagesstätten, und Anlagen für kulturelle Zwecke,
wie insbesondere Schulen. Entsprechende Anlagen können zugelassen werden, wenn sie den Bedürfnissen der
Bewohner dienen. Hiermit wird an die Bedürfnisklausel des § 3 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung angeknüpft
und soll eine missbräuchliche Antragstellung vermieden werden.
Zu Nummer 10 (§ 250)
Die Regelung zum Umwandlungsschutz nach § 250 BauGB wird entsprechend der Vereinbarung im
Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode (Z. 716) um fünf Jahre verlängert. Die Landesverordnungen nach § 250
Absatz 1 BauGB müssen nach dem neuen Satz 3 nunmehr spätestens zum 31. Dezember 2030 außer Kraft treten.
Eine Änderung des Anwendungsbereiches ist damit nicht verbunden. Insbesondere werden Anbauten und
Aufstockungen nicht erfasst.
Außerdem wird durch das Einfügen des Wortes „erstmaligen“ in Absatz 1 Satz 1 klargestellt, dass § 250 BauGB
auch weiterhin nur für solche Bestandsgebäude gelten soll, die auch nach der ursprünglichen Systematik von
§ 250 BauGB in dessen Anwendungsbereich einbezogen wurden. Wird für das Gebiet einer Gemeinde also ab
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Verordnung nach § 250 BauGB zum ersten Mal erlassen, ist der Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieser Verordnung maßgeblich. Liegt das Gebäude aber in einem Gebiet, für das bereits zuvor
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode – 29 – Drucksache 21/781 (neu)
eine Verordnung nach § 250 BauGB erlassen worden war, ist für die Beurteilung, ob auf das Gebäude die
Umwandlungsregelung des § 250 BauGB anzuwenden ist, der Zeitpunkt des Erlasses dieser Landesverordnung
maßgeblich.
Dies bedeutet, dass im Fall einer Änderung der Umwandlungsverordnung mit dem Ziel der Verlängerung (oder
eines erneuten Erlasses) als Bestandsgebäude im Sinn dieser Regelung solche Gebäude gelten, die im Zeitpunkt
des Erlasses der ersten Umwandlungsverordnung bereits bestanden. Wäre in einem Bundesland beispielsweise
erstmals am 5. Mai 2023 eine Rechtsverordnung in Kraft getreten, durch die Gebiete nach § 250 BauGB
ausgewiesen würden, und würde diese Verordnung verlängert oder erließe das Bundesland eine neue Verordnung nach
§ 250 BauGB, ohne den Zuschnitt der betroffenen Gebiete zu ändern, sollen weiterhin alle Gebäude, die nach
dem 5. Mai 2023 fertig gestellt wurden, von dem Genehmigungsvorbehalt ausgenommen sein (fiktives Beispiel).
Werden im Zuge der Verlängerung bzw. des Neuerlasses der Rechtsverordnung zusätzliche Gebiete oder
Gemeinden in den Anwendungsbereich von § 250 BauGB aufgenommen, gilt der ursprüngliche Stichtag zur
Beurteilung, welche Gebäude als Bestandsgebäude gelten, in den Gebieten fort, in denen § 250 BauGB zuvor bereits
galt. In den neu hinzugekommenen Gebieten wäre der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungsverordnung
oder der neu erlassenen Verordnung für die Beurteilung, was als Bestandsgebäude gilt, maßgeblich. Bei der
Beurteilung als Bestandsgebäude muss demnach im Einzelfall ermittelt werden, wann in dem jeweiligen Gebiet
§ 250 BauGB erstmals durch „eine“ entsprechende Rechtsverordnung für anwendbar erklärt wurde. Diese
Wirkung ist sachgerecht, denn mit Einführung von § 250 BauGB in der jeweiligen Gemeinde sollte genau diese
Gruppe von später entstehenden Neubauten von der Umwandlungsregelung ausgenommen und die Bildung von
Wohnungseigentum somit vor allem in den Neubau verlagert werden. Dieses Interesse besteht fort.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Artikel 2 regelt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes am Tag nach der Verkündung im
Bundesgesetzblatt. Dass als Datum des Inkrafttretens nicht der erste Tag des kommenden Quartals, sondern der Tag
nach der Verkündung vorgesehen ist, ist dem dringenden Bedarf der Praxis nach den Neuregelungen geschuldet.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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