Schriftliche Frage 56 von Jan Krampe (DIE LINKE): In welchem Umfang wird in Deutschland der Luftraum bis 1.000 Meter Höhe hinsichtlich Flugaktivität überwacht, und wie hoch ist der Prozentan…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 21. September 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr.
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Schriftliche Frage 56 von Jan Krampe (DIE LINKE): In welchem Umfang wird in Deutschland der Luftraum bis 1.000 Meter Höhe hinsichtlich Flugaktivität überwacht, und wie hoch ist der Prozentan…
Frage 56 (Jan Krampe, Die Linke):
In welchem Umfang wird in Deutschland der Luftraum bis 1.000 Meter Höhe hinsichtlich Flugaktivität überwacht, und wie hoch ist der Prozentanteil der überwachten Fläche im Vergleich zu den Erfassungen, die die Deutsche Flugsicherung im Luftraum oberhalb von 1.000 Metern erzielt?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Ulrich Lange vom 23. September 2026:
Die zivile Flugsicherung überwacht den Luftraum mit Radargeräten und mit Hilfe des „ADS-B“ Standards. Die Radarabdeckung ist ab der im Luftfahrthandbuch veröffentlichten Kursführungsmindesthöhe gesichert. Zu der prozentualen Aufteilung im Sinne der Fragestellung liegen keine weitergehenden Erkenntnisse vor. An den vom Bundesministerium des Innern mit Drohnen- Detektionstechnik ausgestatteten Standorten wird durch die jeweils eingesetzte Sensorik ein Drohnen-Lagebild des dortigen Luftraums ohne vertikale Begrenzung erzeugt. Zu der prozentualen Aufteilung im Sinne der Fragestellung liegen keine weitergehenden Erkenntnisse vor. Im Rahmen der Dauereinsatzaufgabe „Sicherheit im Luftraum“ überwacht die Bundeswehr rund um die Uhr den gesamten deutschen Luftraum in allen Höhenbändern mit verschiedenen Sensoren. Alle erfassten Flugaktivitäten werden in Führungsgefechtsständen der Luftwaffe kontinuierlich zusammengefasst, bewertet sowie überwacht und damit ein sogenanntes identifiziertes Luftlagebild erzeugt. Dieses Luftlagebild sowie Informationen zu Umfang und Qualität der zugrundeliegenden Erfassungen von Flugaktivitäten mittels Sensoren unterliegen für alle Höhenbänder und geografischen Bereiche grundsätzlich der militärischen Geheimhaltung. Daher kann hinsichtlich der Erfassung bis zum Höhenband von 1.000 Metern keine Aussage getroffen werden.
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