Schriftliche Frage 9 von Agnieszka Brugger (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Bedeutet die Aussage von Bundeskanzler Friedrich Merz aus der Regierungsbefragung vom 9. Juli 2025 mit Blick auf die Frage, wieso eine Reihe…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 28. Juli 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen.
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Schriftliche Frage 9 von Agnieszka Brugger (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Bedeutet die Aussage von Bundeskanzler Friedrich Merz aus der Regierungsbefragung vom 9. Juli 2025 mit Blick auf die Frage, wieso eine Reihe…
Frage 9 (Agnieszka Brugger, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Bedeutet die Aussage von Bundeskanzler Friedrich Merz aus der Regierungsbefragung vom 9. Juli 2025 mit Blick auf die Frage, wieso eine Reihe von Haushaltstiteln, aus denen Unterstützung für die Ukraine geleistet wird, im Haushaltsentwurf für das Jahr 2025 nicht unter der Ausnahmeregelung der Schuldenbremse geführt wird, unter die auch die Unterstützung völkerrechtswidrig angegriffener Staaten fällt: „Die Bereichsausnahme, die wir für den Einzelplan 14, also für den Verteidigungshaushalt eröffnet haben, ermöglicht auch diese Hilfen.[...] Unsere Hilfe für die Ukraine wird weder an finanziellen Möglichkeiten scheitern, noch an personeller Unterstützung“ (Plenarprotokoll 21/17, S. 1633), dass anders als im Gesetzentwurf der Bundesregierung über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2025 (Bundestagsdrucksache 21/500) erfolgt, die durch die Grundgesetzänderung ermöglichte Bereichsausnahme für die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten vollumfänglich angewendet wird, insbesondere mit Blick auf die entsprechenden Titel in den Einzelplänen 05 und 23?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dennis Rohde vom 28. Juli 2025:
Der Wortlaut des Artikels 109 Absatz 3 Satz 5 und des Artikels 115 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes (GG) benennt Verteidigungsausgaben, die Ausgaben des Bundes für den Zivil- und Bevölkerungsschutz sowie für die Nachrichtendienste, für den Schutz der informationstechnischen Systeme und für die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten als Bereichsausnahme. Die Begründung zur Grundgesetzänderung (Bundestagsdrucksache 20/15117) konkretisiert diese Ausgaben hinsichtlich ihrer Veranschlagung im Bundeshaushalt wie folgt: „Verteidigungsausgaben, die Ausgaben des Bundes für den Zivil- und Bevölkerungsschutz sowie die Ausgaben für die Nachrichtendienste sind die im Einzelplan 14 (Bundesministerium der Verteidigung) veranschlagten Ausgaben, die im Einzelplan 06 (Bundesministerium des Innern und für Heimat) veranschlagten Ausgaben für den Zivil- und Bevölkerungsschutz und für das Bundesamt für Verfassungsschutz, die veranschlagten Ausgaben für den Schutz der informationstechnischen Systeme im Bundeshaushalt, die im Einzelplan 04 (Bundeskanzleramt) veranschlagten Ausgaben für den Bundesnachrichtendienst, sowie die im Einzelplan 60 veranschlagten Aufgaben für die Ertüchtigungshilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten des jeweiligen Haushaltsgesetzes.“ (vgl. a. a. O., S. 23). Demnach unterfallen Ausgaben in nicht genannten Einzelplänen nicht der Bereichsausnahme, sofern es sich nicht um Ausgaben zum Schutz der informationstechnischen Systeme handelt.
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