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Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2025

dip / drucksache 07.07.2025 · WP 21 · 21/778 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2025 [Deutscher Bundestag Drucksache 21/778 21. Wahlperiode 07.07.2025 Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2025 A. Problem und Ziel Deutschland steht vor historischen Herausforderungen. Unsere Sicherheit ist heute so stark bedroht wie seit dem Ende des Kalten Krieges nicht mehr. Erstmals seit Ende des Zweiten Weltkrieges müssen Deutschland und Europa in der Lage sein, ihre Sicherheit deutlich umfassender selbst zu gewährleisten. Daneben befindet sich Deutschlands Wirtschaft in einer anhaltenden Wachstumsschwäche. Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat unter anderem auf die fundamentalen Veränderungen der Sicherheitsarchitektur mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 109, 115 und 143h) vom 22. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 94) bereits reagiert und eine Sonderregelung bezüglich der Berücksichtigung der Verteidigungsausgaben, der Ausgaben des Bundes für den Zivil- und Bevölkerungsschutz sowie für die Nachrichtendienste, für den Schutz der informationstechnischen Systeme und für die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten im Rahmen der Schuldenregel geschaffen. Gegenstand des vorliegenden Haushaltsbegleitgesetzes sind insbesondere die Änderungen des Gesetzes zur Ausführung von Artikel 115 des Grundgesetzes (Artikel 115-Gesetz) sowie der Bundeshaushaltsordnung (BHO), die aufgrund der Änderung des Artikels 115 des Grundgesetzes erforderlich geworden sind. In Artikel 115 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes ist nunmehr vorgesehen, dass von den zu berücksichtigenden Einnahmen aus Krediten der Betrag abzuziehen ist, um den die Verteidigungsausgaben, die Ausgaben des Bundes für den Zivil- und Bevölkerungsschutz sowie für die Nachrichtendienste, für den Schutz der informationstechnischen Systeme und für die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten 1 Prozent im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt übersteigen. Dies ist entsprechend im Artikel 115-Gesetz sowie in der BHO nachzuvollziehen. Darüber hinaus enthält das vorliegende Haushaltsbegleitgesetz Änderungen des Klima- und Transformationsfondsgesetzes (KTFG). Die Änderungen sind notwendig, um die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen für Zuführungen aus dem Sondervermögen nach Artikel 143h des Grundgesetzes sowie für Ausgaben zur Entlastung beim Gaspreis. Daneben enthält das vorliegende Haushaltsbegleitgesetz im Regierungsentwurf zum Bundeshaushalt 2025 und im Finanzplan berücksichtigte Änderungen des Schlusszahlungsfinanzierungsgesetzes (SchlussFinG) und des Windenergie-auf- See-Gesetzes (WindSeeG). Darüber hinaus sind aufgrund der Umstellung auf eine periodengerechte Veranschlagung und Buchung von Zinsausgaben des Bundes im Zuge der Änderungen durch das Gesetz zur periodengerechten Veranschlagung von Zinsausgaben im Rahmen der staatlichen Kreditaufnahme und Drittes Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung vom 21. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 361) Folgeänderungen erforderlich. Bei den Krankenhäusern besteht eine Lücke bei den Sofort- Transformationskosten aus den Jahren 2022 und 2023, die gemäß dem Koalitionsvertrag aus Mitteln des Sondervermögens „Infrastruktur und Klimaneutralität“ geschlossen werden soll. Das Zusammenspiel aus der schrittweisen Steigerung der Fälle mit einer speziellen sektorengleichen Vergütung nach § 115f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Hybrid-DRG-Fälle) und der Datengrundlage zur Ermittlung der Vorhaltevolumina führt dazu, dass bei der Ermittlung der Vorhaltevolumina für ein Jahr Fälle berücksichtigt werden, die in dem Anwendungsjahr nicht mehr mit stationären Entgelten, sondern mit Hybrid-DRGs vergütet werden. Insoweit führt die geltende Rechtslage zu einer Doppelvergütung, wenn die Vorhaltevergütung ungemindert ermittelt wird. B. Lösung In § 1a des Artikel 115-Gesetzes wird die Bereichsausnahme zur Berücksichtigung der Regelung in Artikel 115 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes geregelt. Dazu wird terminologisch zwischen „Ausgaben der Bereichsausnahme“ und „Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme“ unterschieden. Von der Kreditaufnahme wird zukünftig der Betrag abgezogen, um den die Ausgaben der Bereichsausnahme 1 Prozent im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt übersteigen. In der BHO wird geregelt, dass Ausgaben der Bereichsausnahme getrennt von Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme zu veranschlagen sind. Zudem werden die Ausgaben der Bereichsausnahme oberhalb von 1 Prozent im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt bei der Kreditermächtigung berücksichtigt, die in den Haushaltsplan eingestellt werden darf. Für eine höhere Transparenz erfolgt zukünftig zusätzlich eine Darstellung im Gesamtplan. Dem Haushaltsplan angehängt wird zukünftig auch eine Zusammenfassung der bereinigten Investitionsquote. Darüber hinaus wird eine Folgeänderung zur Umstellung auf eine periodengerechte Veranschlagung und Buchung von Zinsausgaben des Bundes vorgenommen und es wird klargestellt, dass auch bei vorläufiger Haushaltsführung die Ermächtigung besteht, sich zum Zeitpunkt der Wertpapiertransaktion zur endfälligen Tilgung der entsprechenden Bundeswertpapiere in Höhe des Nennwerts zu verpflichten. Durch eine Ergänzung der Zweckbestimmung des Sondervermögens „Klima- und Transformationsfonds“ (KTF) in § 2 des KTFG wird die rechtliche Grundlage geschaffen, dass Kosten für die Sicherstellung der Gas-Versorgungssicherheit Deutschlands auch aus dem KTF finanziert und damit die Gasverbraucherinnen und -verbraucher entlastet werden können. Durch eine Ergänzung der Einnahmequellen des KTF in § 4 KTFG wird die rechtliche Grundlage für die Vereinnahmung der in Artikel 143h des Grundgesetzes sowie im geplanten Errichtungsgesetz für das Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“ vorgesehenen Zuführungen an den KTF geschaffen. Durch die Änderungen des SchlussFinG wird der Bestand des Sondervermögens „Vorsorge für Schlusszahlungen für inflationsindexierte Bundeswertpapiere“ jeweils zu den Kuponterminen auf diejenigen über den Nennwert hinausgehenden Beträge reduziert, die zur Rückzahlung an Marktteilnehmer benötigt werden. Belastungen des Bundeshaushalts durch unnötige Zuführungen an das Sondervermögen auf den Eigenbestand des Bundes werden so vermieden. Die Zahlungsverschiebungen zwischen den Haushaltsjahren werden deutlich vermindert. Durch die Änderung des WindSeeG wird die Transformationskomponente in den Ausschreibungen für die Windenergie auf See in den Jahren 2025 und 2026 verstetigt, die zur Unterstützung der notwendigen Transformation in den Bundeshaushalt fließt. Mit der Verteilung der Einnahmen ist sichergestellt, dass sowohl für Maßnahmen des Meeresnaturschutzes als auch für Maßnahmen der umweltschonenden Fischerei einschließlich Fischereistrukturmaßnahmen weiterhin signifikante Mittel zur Verfügung gestellt werden. Die Einnahmen aus den Ausschreibungen können aber auch für die erheblichen Transformationsausgaben im Bundeshaushalt genutzt werden. Darüber hinaus wird für die Sondervermögen des Bundes mit eigener Kreditermächtigung geregelt, dass für alle Bundeswertpapiere der Nennwert, d. h. der Rückzahlungsbetrag, auf den Ermächtigungsrahmen der Kreditaufnahme angerechnet wird. Die Lücke bei den Sofort-Transformationskosten der Krankenhäuser aus den Jahren 2022 und 2023 wird durch einen aus Bundesmitteln zu finanzierenden zeitlich befristeten Rechnungszuschlag bei gesetzlich krankenversicherten Patientinnen und Patienten bei stationärer Behandlung geschlossen. Um die Doppelvergütung bei der Ermittlung der Vorhaltevolumina im Zusammenhang mit Hybrid-DRG-Fällen zu vermeiden, wird gesetzlich vorgegeben, dass bei der Kalkulation der Vorhaltebewertungsrelationen und bei der Ermittlung der Vorhaltevolumina Fälle, die im Anwendungsjahr voraussichtlich mit Hybrid- DRGs vergütet werden, nicht zu berücksichtigen sind. C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Aus den Änderungen des Artikel 115-Gesetzes und der BHO ergeben sich keine unmittelbaren Haushaltsauswirkungen. Durch die Änderung des SchlussFinG ergibt sich im Bundeshaushalt im Jahr 2026 eine Entlastung in Höhe von voraussichtlich rund 1,85 Milliarden Euro im Vergleich zur geltenden Rechtslage. Die Änderung des WindSeeG verursacht keine Haushaltsausgaben. In Kapitel 0918 des Bundeshaushaltsplans 2025 werden Einnahmen in Höhe von 432,25 Millionen Euro veranschlagt, die dem Bundeshaushalt zufließen. Durch die ergänzenden Bundeszuschüsse zur pauschalen Abgeltung der Ausgaben für die Rechnungszuschläge nach § 8 Absatz 11 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) und nach § 8 Absatz 7 Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) entstehen dem Bund für das Haushaltsjahr 2025 Mehrausgaben in Höhe von 1,5 Milliarden Euro und für das Haushaltsjahr 2026 Mehrausgaben in Höhe von 2,5 Milliarden Euro. Durch die Regelungen, bei der Kalkulation der Vorhaltebewertungsrelationen und bei der Ermittlung der Vorhaltevolumina die voraussichtlichen Hybrid-DRG- Fälle im Anwendungsjahr nicht zu berücksichtigen, werden ab dem Jahr 2026 voraussichtliche Mehrausgaben für Bund, Länder und Kommunen im Bereich der Beihilfe im niedrigen zweistelligen Millionenbereich pro Jahr verhindert. Gesetzliche Krankenversicherung Für die Krankenkassen ergeben sich aufgrund der Rechnungszuschläge nach § 8 Absatz 11 Satz 1 KHEntgG und nach § 8 Absatz 7 Satz 1 BPflV im Zeitraum von November 2025 bis Oktober 2026 Mehrausgaben in Höhe von insgesamt 4 Milliarden Euro. Gleichzeitig ergeben sich durch die ergänzenden Bundeszuschüsse an den Gesundheitsfonds in Höhe von 1,5 Milliarden Euro im Jahr 2025 und 2,5 Milliarden Euro im Jahr 2026 Mehreinnahmen in Höhe von insgesamt 4 Milliarden Euro, die über die Zuweisungen des Bundesamtes für Soziale Sicherung an die Krankenkassen weitergeleitet werden. Im Ergebnis entstehen der GKV keine Mehrausgaben. Durch die Regelungen, bei der Kalkulation der Vorhaltebewertungsrelationen und bei der Ermittlung der Vorhaltevolumina die voraussichtlichen Hybrid-DRG- Fälle im Anwendungsjahr nicht zu berücksichtigen, werden in den Jahren 2026 und 2027 voraussichtliche Mehrausgaben für die GKV im mittleren dreistelligen Millionenbereich pro Jahr und ab dem Jahr 2028 Mehrausgaben im hohen dreistelligen Millionenbereich pro Jahr verhindert. Im Übrigen entstehen keine Haushaltsausgaben. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Krankenhäuser entsteht geringfügiger, nicht quantifizierbarer Erfüllungsaufwand durch die Abrechnung und Ausweisung des Rechnungszuschlags nach § 8 Absatz 11 Satz 1 KHEntgG und § 8 Absatz 7 Satz 1 BPflV. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Es entsteht einmalig ein sehr geringfügiger, nicht quantifizierbarer Erfüllungsaufwand durch die Zahlung der ergänzenden Bundeszuschüsse in den Jahren 2025 und 2026 an den Gesundheitsfonds sowie durch die nachträgliche Erhöhung des Zuweisungsvolumens um den Betrag des ergänzenden Bundeszuschusses für das Jahr 2025 beim Bundesamt für Soziale Sicherung. Den Vertragsparteien auf der Bundesebene entsteht einmaliger geringfügiger, nicht quantifizierbarer Erfüllungsaufwand aufgrund einer kurzfristigen Anpassung der Anlage zur Vereinbarung nach § 301 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V). Für die Krankenkassen entsteht durch die Regelungen nach § 8 Absatz 11 Satz 1 KHEntgG und § 8 Absatz 7 Satz 1 BPflV einmalig ein geringfügiger, nicht quantifizierbarer Erfüllungsaufwand. Im Zusammenhang mit den Regelungen für das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK), bei der Kalkulation und bei der Ermittlung der Vorhaltevolumina die voraussichtlichen Hybrid-DRG-Fälle nicht zu berücksichtigen, entsteht dem InEK geringfügiger, nicht quantifizierbarer Mehraufwand. Dem steht eine Entlastung des InEK durch die Vereinfachungen bei der Ermittlung der Vorhaltevolumina für die Jahre 2026 bis 2028 gegenüber. Aus den Regelungen entstehende Be- und Entlastungen kompensieren sich dementsprechend. Im Übrigen entsteht für die Verwaltung kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. F. Weitere Kosten Durch die Regelungen, bei der Kalkulation der Vorhaltebewertungsrelationen und bei der Ermittlung der Vorhaltevolumina die voraussichtlichen Hybrid-DRG- Fälle im Anwendungsjahr nicht zu berücksichtigen, werden in den Jahren 2026 und 2027 voraussichtliche Mehrausgaben für die private Krankenversicherung im mittleren zweistelligen Millionenbereich pro Jahr und ab dem Jahr 2028 Mehrausgaben im mittleren bis hohen zweistelligen Millionenbereich pro Jahr verhindert. Weitere Kosten entstehen nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2025 Vom … Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Artikel 115-Gesetzes Das Artikel 115-Gesetz vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2704), das zuletzt durch Artikel 245 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 1 wird der folgende § 1a eingefügt: „§ 1a Bereichsausnahme (1) Ausgaben der Bereichsausnahme sind die Verteidigungsausgaben, die Ausgaben des Bundes für den Zivil- und Bevölkerungsschutz sowie für die Nachrichtendienste, für den Schutz der informationstechnischen Systeme und für die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten, soweit es sich bei diesen Ausgaben nicht um finanzielle Transaktionen gemäß § 3 handelt. Die nähere Bestimmung der von Satz 1 umfassten Ausgaben erfolgt im Haushaltsgesetz. (2) Von den Einnahmen aus Krediten zur Deckung von Ausgaben ist für die Zwecke dieses Gesetzes der Betrag abzuziehen, um den die Ausgaben der Bereichsausnahme 1 Prozent im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt übersteigen. Maßgeblich ist das nominale Bruttoinlandsprodukt gemäß § 4. (3) Von Absatz 1 nicht umfasste Ausgaben sind Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme.“ 2. In § 3 wird jeweils nach der Angabe „§ 2 Absatz 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt. 3. In § 6 Satz 1 wird die Angabe „Satz 6“ durch die Angabe „Satz 7“ ersetzt. 4. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Für die Berechnung des Abzugs von den zu berücksichtigenden Einnahmen aus Krediten aufgrund der Bereichsausnahme nach § 1a sind die im Haushaltsjahr tatsächlich geleisteten Ausgaben maßgeblich.“ b) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „Satz 6“ durch die Angabe „Satz 7“ ersetzt. 5. § 9 wird gestrichen. Artikel 2 Änderung der Bundeshaushaltsordnung Die Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. August 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 361) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 13 Absatz 4 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: „2. eine Übersicht der Ausgaben der Bereichsausnahme nach § 1a Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung von Artikel 115 des Grundgesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2704) in der jeweils geltenden Fassung sowie eine Berechnung der nach dem Artikel 115-Gesetz zulässigen Kreditaufnahme,“. 2. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 1 Buchstabe c wird die folgende Nummer 2 eingefügt: „2. eine aggregierte Darstellung des Anteils der für das jeweilige Haushaltsjahr insgesamt veranschlagten Ausgaben für Investitionen an den veranschlagten Ausgaben im Bundeshaushalt; dabei werden die veranschlagten Ausgaben für Investitionen um ausgabenseitige finanzielle Transaktionen bereinigt; darüber hinaus werden von den veranschlagten Ausgaben im Bundeshaushalt die Ausgaben der Bereichsausnahme nicht berücksichtigt, soweit sie 1 Prozent des nominalen Bruttoinlandprodukts übersteigen, sowie ausgabenseitige finanzielle Transaktionen abgezogen,“. b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden zu den Nummern 3 und 4. 3. § 17 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt: „(2) Ausgaben der Bereichsausnahme nach § 1a Absatz 1 des Artikel 115-Gesetzes sind getrennt von Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme zu veranschlagen. Sie sind kenntlich zu machen.“ b) Dis bisherigen Absätze 2 bis 6 werden zu den Absätzen 3 bis 7. 4. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Einnahmen aus Krediten zur Deckung von Ausgaben dürfen bis zur Höhe der nach dem Artikel 115-Gesetz zulässigen Kreditaufnahme in den Haushaltsplan eingestellt werden. Die Kreditaufnahme, die in den Haushaltsplan eingestellt werden darf, erhöht sich um den Betrag, um den die im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben der Bereichsausnahme nach § 1a Absatz 1 des Artikel 115- Gesetzes 1 Prozent im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt übersteigen. Maßgeblich ist dasjenige nominale Bruttoinlandsprodukt des der Aufstellung des Haushalts vorangegangenen Jahres, das durch das Statistische Bundesamt ermittelt wird.“ b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt: „(5) Ist bis zum Schluss eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht durch Gesetz festgestellt, so umfasst die Kreditermächtigung nach Artikel 111 Absatz 2 des Grundgesetzes sowie die Ermächtigung nach Absatz 3 Satz 1 auch das Recht, die Verpflichtung zur endfälligen Tilgung in Höhe des Nennwerts einzugehen. Die Höhe des maximal zulässigen Verpflichtungsvolumens ist identisch mit der Höhe dieser Kreditermächtigungen.“ 5. § 44 Absatz 2 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Der Verwendungsnachweis für Festbetragsförderungen nach Satz 1 erfolgt grundsätzlich im vereinfachten Verfahren. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, jedoch mit Zustimmung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages Regelungen über den Verwendungsnachweis für Festbetragsförderungen im Sinne des Satzes 1 zu erlassen.“ Artikel 3 Änderung des Klima- und Transformationsfondsgesetzes Das Klima- und Transformationsfondsgesetz vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1807), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 2 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt: „3. Ausgleichszahlungen geleistet werden, um beim Strompreis und beim Gaspreis zu entlasten.“ 2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird die Angabe „Maßnahmen und“ durch die Angabe „Maßnahmen,“ ersetzt. b) In Nummer 5 wird die Angabe „Absätze 3 und 4“ durch die Angabe „Absätze 3 und 4 sowie“ ersetzt. c) Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 6 eingefügt: „6. Zuführungen aus dem Sondervermögen nach Artikel 143h Absatz 1 Satz 5 des Grundgesetzes nach Maßgabe des Wirtschaftsplans dieses Sondervermögens.“ Artikel 4 Änderung des Schlusszahlungsfinanzierungsgesetzes Das Schlusszahlungsfinanzierungsgesetz vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1702) wird wie folgt geändert: 1. § 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Bei Fälligkeit eines inflationsindexierten Bundeswertpapiers wird aus dem Sondervermögen derjenige Betrag gezahlt, um den der Rückzahlungsbetrag für die nicht im Eigenbestand des Bundes befindlichen Anteile des Papiers den entsprechenden Nennwert übersteigt.“ 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Für jedes inflationsindexierte Bundeswertpapier ist dem Sondervermögen jährlich jeweils zum Kupontermin derjenige Betrag zuzuführen, um den sich die Schlusszahlung aufgrund der seit dem Kupontermin des letzten Jahres festgestellten Inflationsentwicklung erhöht hat.“ b) Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt: „(2) Verändert sich die Schlusszahlung eines inflationsindexierten Bundeswertpapiers durch Aufstockung, durch Verkäufe aus dem Eigenbestand oder durch Rückkäufe in den Eigenbestand des Bundes, so sind die bis zum letzten Kupontermin entstandenen Veränderungen der Schlusszahlung im selben Haushaltsjahr durch Zuführung von Mitteln an das Sondervermögen beziehungsweise durch Entnahme von Mitteln des Sondervermögens auszugleichen. Die Entnahmen sind dem Bundeshaushalt und den an der Finanzierung über inflationsindexierte Bundeswertpapiere beteiligten Sondervermögen mit eigener Kreditermächtigung zuzuführen. (3) Im Haushaltsjahr 2026 sind die dem Sondervermögen seit dem Jahr 2009 bis zum Kupontermin, dem 15. April 2026, zugeführten Mittel, die auf die im Eigenbestand des Bundes befindlichen Anteile inflationsindexierter Bundeswertpapiere entfallen, dem Sondervermögen zu entnehmen und dem Bund und dem Bundeshaushalt und den an der Finanzierung über inflationsindexierte Bundeswertpapiere beteiligten Sondervermögen mit eigener Kreditermächtigung zuzuführen.“ Artikel 5 Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes Das Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 44 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 23 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „§ 58 Absatz 3 gilt entsprechend.“ b) In Absatz 1a Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe „§ 58 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 58 Absatz 4“ ersetzt. 2. § 57 wird durch den folgenden § 57 ersetzt: „§ 57 Zweckbindung der Zahlungen Die Einnahmen aus den gebotenen Zahlungen nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden anteilig für den Bereich des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit insbesondere für Maßnahmen des Meeresnaturschutzes, für den Bereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat insbesondere zur umweltschonenden Fischerei einschließlich Fischereistrukturmaßnahmen, als Einnahmen des Bundeshaushalts zu Transformationszwecken sowie zur Senkung der Offshore-Netzumlage gemäß § 2 Nummer 11 des Energiefinanzierungsgesetzes verwendet. Die Einnahmen aus den gebotenen Zahlungen nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden abweichend von Satz 1 für Ausschreibungen im Jahr 2023 anteilig für Maßnahmen des Meeresnaturschutzes, zur umweltschonenden Fischerei einschließlich Fischereistrukturmaßnahmen, als Einnahmen des Bundeshaushalts sowie zur Senkung der Offshore-Netzumlage gemäß § 2 Nummer 11 des Energiefinanzierungsgesetzes verwendet.“ 3. § 58 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „zweckgebunden“ die Angabe „insbesondere“ eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „zweckgebunden“ die Angabe „insbesondere“ eingefügt. c) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: „(3) Sind die Einnahmen für die Meeresnaturschutzkomponente nach Absatz 1 und § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und die Fischereikomponente nach Absatz 2 und § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 aus Ausschreibungen nach Teil 3 Abschnitt 2 und 5 in einem Ausschreibungsjahr für die Meeresschutz- und Fischereikomponente insgesamt höher als 200 Millionen Euro, fließen die diesen Betrag übersteigenden Einnahmen in den Jahren 2025 und 2026 als Transformationskomponente an den Bundeshaushalt.“ d) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4 und die Angabe „Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1“ wird durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3“ ersetzt. Artikel 6 Änderung des Bundeswehrfinanzierungs- und sondervermögensgesetzes Das Bundeswehrfinanzierungs- und sondervermögensgesetz vom 1. Juli 2022 (BGBl. I S. 1030), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 412) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 4 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Auf die Kreditermächtigung ist der Nennwert anzurechnen.“ Artikel 7 Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes Das Stabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 9 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Auf die Kreditermächtigung ist der Nennwert anzurechnen.“ Artikel 8 Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds“ Das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds“ vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416, 417), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 5 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Auf die Kreditermächtigung ist der Nennwert anzurechnen.“ Artikel 9 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 64) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 221a wird durch den folgenden § 221a ersetzt: „§ 221a Ergänzende Bundeszuschüsse an den Gesundheitsfonds (1) Zur pauschalen Abgeltung der Aufwendungen der Krankenkassen nach § 8 Absatz 11 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes und nach § 8 Absatz 7 Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung leistet der Bund unbeschadet des § 221 Absatz 1 ergänzende Bundeszuschüsse an den Gesundheitsfonds 1. bis einschließlich 31. Oktober 2025 in Höhe von 1,5 Milliarden Euro und 2. bis einschließlich 31. Januar 2026 in Höhe von 2,5 Milliarden Euro. (2) Der Gesundheitsfonds überweist der landwirtschaftlichen Krankenkasse von den ihm nach Absatz 1 zufließenden Leistungen 1. im Jahr 2025 einen Betrag in Höhe von 14 Millionen Euro und 2. im Jahr 2026 einen Betrag in Höhe von 24 Millionen Euro.“ 2. Nach § 271 Absatz 4 Satz 4 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Aus der Liquiditätsreserve werden im Jahr 2025 660 Millionen Euro entnommen; bei der Ermittlung der Höhe der Zuweisungen nach § 266 Absatz 7 Satz 3 für das Ausgleichsjahr 2024 ist das sich nach § 17 Absatz 2 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung ergebende Zuweisungsvolumen für das Ausgleichsjahr um diesen Betrag zu erhöhen. Den Einnahmen des Gesundheitsfonds nach Absatz 1 Satz 1 werden im Jahr 2026 826 Millionen Euro aus der Liquiditätsreserve zugeführt.“ Artikel 10 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 7 Absatz 2 Satz 9 wird die Angabe „§ 17b Absatz 4b Satz 4“ durch die Angabe „§ 17b Absatz 4b Satz 5“ ersetzt. 2. § 8 Absatz 11 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Das Krankenhaus berechnet abweichend von Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz bei Patientinnen und Patienten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind und im Zeitraum vom 1. November 2025 bis zum 31. Oktober 2026 zur voll- oder teilstationären Behandlung in das Krankenhaus aufgenommen werden, einen Zuschlag in Höhe von 3,45 Prozent des Rechnungsbetrags und weist diesen gesondert in der Rechnung aus.“ Artikel 11 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 17b wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 Satz 5 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Sie haben die nach Satz 1 auszugliedernden Pflegepersonalkosten bis zum 30. September 2019 in einem Katalog mit bundeseinheitlichen Bewertungsrelationen je voll- oder teilstationärem Belegungstag auszuweisen und den Katalog jährlich weiterzuentwickeln; nach Absatz 2 Satz 1 zu berücksichtigende Leistungsverlagerungen zu und von anderen Versorgungsbereichen sind bei der Weiterentwicklung der bundeseinheitlichen Bewertungsrelationen in diesem Katalog zu berücksichtigen.“ b) Nach Absatz 4b Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt: „Nach Absatz 2 Satz 1 zu berücksichtigende Leistungsverlagerungen zu und von anderen Versorgungsbereichen sind bei der Ermittlung der Vorhaltebewertungsrelationen zu berücksichtigen.“ 2. § 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 6 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Abweichend von Satz 2 erster Halbsatz hat das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus für die Ermittlung des Vorhaltevolumens für ein Land für die Kalenderjahre 2026 bis 2028 jeweils anstelle der nach § 21 Absatz 1 und 2 Nummer 2 des Krankenhausentgeltgesetzes für das jeweils vorhergehende Kalenderjahr übermittelten Leistungsdaten zu Krankenhausfällen in dem jeweiligen Land, die auf der Grundlage von bundeseinheitlichen Bewertungsrelationen vergütet werden, die nach § 21 Absatz 1 und 2 Nummer 2 des Krankenhausentgeltgesetzes für das Kalenderjahr 2024 übermittelten Leistungsdaten zu Krankenhausfällen in dem jeweiligen Land, die auf der Grundlage von bundeseinheitlichen Bewertungsrelationen vergütet werden, zugrunde zu legen und diesen Krankenhausfällen die Vorhaltebewertungsrelationen für das jeweilige Kalenderjahr, für das die Ermittlung erfolgt, zuzuordnen.“ b) Satz 7 wird gestrichen. c) Nach dem neuen Satz 7 wird der folgende Satz eingefügt: „Bei der Ermittlung des Vorhaltevolumens für ein Land nach Satz 2 oder Satz 6 sind Vorhaltebewertungsrelationen von Fällen, die im jeweils folgenden Kalenderjahr voraussichtlich nach § 115f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergütet werden, nicht zu berücksichtigen; das Nähere ist in dem nach Satz 5 zu erstellenden Konzept festzulegen.“ Artikel 12 Änderung der Bundespflegesatzverordnung Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 400) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 8 Absatz 7 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Das Krankenhaus berechnet abweichend von Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz bei Patientinnen und Patienten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind und im Zeitraum vom 1. November 2025 bis zum 31. Oktober 2026 zur voll- oder teilstationären Behandlung in das Krankenhaus aufgenommen werden, einen Zuschlag in Höhe von 3,45 Prozent des Rechnungsbetrags und weist diesen gesondert in der Rechnung aus.“ Artikel 13 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft. Berlin, den 7. Juli 2025 Jens Spahn, Alexander Hoffmann und Fraktion Dr. Matthias Miersch und Fraktion Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Deutschland steht vor historischen Herausforderungen. Unsere Sicherheit ist heute so stark bedroht wie seit dem Ende des Kalten Krieges nicht mehr. Erstmals seit Ende des Zweiten Weltkrieges müssen Deutschland und Europa in der Lage sein, ihre Sicherheit deutlich umfassender selbst zu gewährleisten. Daneben befindet sich Deutschlands Wirtschaft in einer anhaltenden Wachstumsschwäche. Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat unter anderem auf die fundamentalen Veränderungen der Sicherheitsarchitektur mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 109, 115 und 143h) vom 22. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 94) bereits reagiert und eine Sonderregelung bezüglich der Berücksichtigung der Verteidigungsausgaben, der Ausgaben des Bundes für den Zivil- und Bevölkerungsschutz sowie für die Nachrichtendienste, für den Schutz der informationstechnischen Systeme und für die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten im Rahmen der Schuldenregel geschaffen. Gegenstand des vorliegenden Haushaltsbegleitgesetzes sind insbesondere die Änderungen des Gesetzes zur Ausführung von Artikel 115 des Grundgesetzes (Artikel 115-Gesetz) sowie der Bundeshaushaltsordnung (BHO), die aufgrund der Änderung des Artikels 115 des Grundgesetzes erforderlich geworden sind. In Artikel 115 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes ist nunmehr vorgesehen, dass von den zu berücksichtigenden Einnahmen aus Krediten der Betrag abzuziehen ist, um den die Verteidigungsausgaben, die Ausgaben des Bundes für den Zivil- und Bevölkerungsschutz sowie für die Nachrichtendienste, für den Schutz der informationstechnischen Systeme und für die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten 1 Prozent im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt übersteigen. Dies ist entsprechend auch im Artikel 115-Gesetz sowie in der BHO nachzuvollziehen. Darüber hinaus enthält das vorliegende Haushaltsbegleitgesetz Änderungen des Klima- und Transformationsfondsgesetzes (KTFG). Die Änderungen sind notwendig, um die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen für Zuführungen aus dem Sondervermögen nach Artikel 143h des Grundgesetzes sowie für Ausgaben zur Entlastung beim Gaspreis. Daneben enthält das vorliegende Haushaltsbegleitgesetz im Regierungsentwurf zum Bundeshaushalt 2025 und im Finanzplan bis 2028 berücksichtigten Änderungen des Schlusszahlungsfinanzierungsgesetzes (SchlussFinG) und des Windenergie-auf-See-Gesetzes (WindSeeG). Darüber hinaus sind aufgrund der Umstellung auf eine periodengerechte Veranschlagung und Buchung von Zinsausgaben des Bundes im Zuge der Änderungen durch das Gesetz zur periodengerechten Veranschlagung von Zinsausgaben im Rahmen der staatlichen Kreditaufnahme und Drittes Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung vom 21. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 361) Folgeänderungen erforderlich. Bei den Krankenhäusern besteht eine Lücke bei den Sofort-Transformationskosten aus den Jahren 2022 und 2023, die gemäß dem Koalitionsvertrag aus Mitteln des Sondervermögens „Infrastruktur und Klimaneutralität“ geschlossen werden soll. Das Zusammenspiel aus der schrittweisen Steigerung der Fälle mit einer speziellen sektorengleichen Vergütung nach § 115f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Hybrid-DRG-Fälle) und der Datengrundlage zur Ermittlung der Vorhaltevolumina führt dazu, dass bei der Ermittlung der Vorhaltevolumina für ein Jahr Fälle berücksichtigt werden, die in dem Anwendungsjahr nicht mehr mit stationären Entgelten, sondern mit Hybrid-DRGs vergütet werden. Insoweit führt die geltende Rechtslage zu einer Doppelvergütung, wenn die Vorhaltevergütung ungemindert ermittelt wird. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs In § 1a des Artikel 115-Gesetzes wird die Bereichsausnahme zur Berücksichtigung der Regelung in Artikel 115 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes geregelt. Dazu wird terminologisch zwischen „Ausgaben der Bereichsausnahme“ und „Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme“ unterschieden. Von der Kreditaufnahme wird zukünftig der Betrag abgezogen, um den die Ausgaben der Bereichsausnahme 1 Prozent im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt übersteigen. In der BHO wird geregelt, dass Ausgaben der Bereichsausnahme getrennt von Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme zu veranschlagen sind. Zudem werden die Ausgaben der Bereichsausnahme oberhalb von 1 Prozent im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt bei der Kreditermächtigung berücksichtigt, die in den Haushaltsplan eingestellt werden darf. Für eine höhere Transparenz erfolgt zukünftig zusätzlich eine Darstellung im Gesamtplan. Dem Haushaltsplan angehängt wird zukünftig auch eine Zusammenfassung der bereinigten Investitionsquote. Darüber hinaus wird eine Folgeänderung zur Umstellung auf eine periodengerechte Veranschlagung und Buchung von Zinsausgaben des Bundes vorgenommen. Durch die Änderung wird klargestellt, dass auch bei vorläufiger Haushaltsführung die Ermächtigung besteht, sich zum Zeitpunkt der Wertpapiertransaktion zur endfälligen Tilgung der entsprechenden Bundeswertpapiere in Höhe des Nennwerts zu verpflichten. Durch eine Ergänzung der Zweckbestimmung des Sondervermögens „Klima- und Transformationsfonds“ (KTF) in § 2 des KTFG wird die rechtliche Grundlage geschaffen, dass Kosten für die Sicherstellung der Gas- Versorgungssicherheit Deutschlands auch aus dem KTF finanziert und damit die Gasverbraucherinnen und -verbraucher entlastet werden können. Durch eine Ergänzung der Einnahmequellen des KTF in § 4 KTFG wird die rechtliche Grundlage für die Vereinnahmung der in Artikel 143h des Grundgesetzes sowie im geplanten Errichtungsgesetz für das Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“ vorgesehenen Zuführungen an den KTF geschaffen. Durch die Änderungen des SchlussFinG wird der Bestand des Sondervermögens „Vorsorge für Schlusszahlungen für inflationsindexierte Bundeswertpapiere“ jeweils zu den Kuponterminen auf diejenigen über den Nennwert hinausgehenden Beträge reduziert, die zur Rückzahlung an Marktteilnehmer benötigt werden. Belastungen des Bundeshaushalts durch unnötige Zuführungen an das Sondervermögen auf den Eigenbestand des Bundes werden so vermieden. Die Zahlungsverschiebungen zwischen den Haushaltsjahren werden deutlich vermindert. Bei Rückkäufen in den Eigenbestand muss der Bund an die Verkäufer einen Inflationsausgleich in Höhe der festgestellten Inflationsentwicklung zwischen dem ersten Zinslaufbeginn und dem Tag der Transaktion zahlen. Durch die Änderung wird diese Belastung des Bundeshaushalts durch Entnahme aus dem Sondervermögen in Höhe der festgestellten Inflationsentwicklung vom ersten Zinslaufbeginn bis zum letzten Kuponstichtag jeweils zum 15. April weitgehend ausgeglichen. Durch die Änderung des WindSeeG wird die Transformationskomponente in den Ausschreibungen für die Windenergie auf See in den Jahren 2025 und 2026 verstetigt, die zur Unterstützung der notwendigen Transformation in den Bundeshaushalt fließt. Mit der Verteilung der Einnahmen ist sichergestellt, dass sowohl für Maßnahmen des Meeresnaturschutzes als auch für Maßnahmen der umweltschonenden Fischerei einschließlich Fischereistrukturmaßnahmen weiterhin signifikante Mittel zur Verfügung gestellt werden. Die Einnahmen aus den Ausschreibungen können aber auch für die erheblichen Transformationsausgaben im Bundeshaushalt genutzt werden. Durch die Änderungen des Bundeswehrfinanzierungs- und sondervermögensgesetzes, des Stabilisierungsfondsgesetzes sowie des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds“ wird die Anrechnung von Kreditaufnahmen auf die Kreditermächtigung des jeweiligen Sondervermögens angepasst. Bisher wurde bei Diskontpapieren der Nettobetrag angerechnet, nun soll bei allen Arten von Bundeswertpapieren der Nennwert angerechnet werden. Der Anpassungsbedarf ergibt sich aus der Umstellung der Anrechnung beim Bundeshaushalt im Zuge der Umstellung auf eine periodengerechte Veranschlagung und Buchung von Zinsausgaben und Krediteinnahmen. Die Lücke bei den Sofort-Transformationskosten der Krankenhäuser aus den Jahren 2022 und 2023 wird durch einen aus Bundesmitteln zu finanzierenden zeitlich befristeten Rechnungszuschlag bei gesetzlich krankenversicherten Patientinnen und Patienten bei stationärer Behandlung geschlossen. Um eine möglichst bürokratiearme Auszahlung der Bundesmittel zu ermöglichen, wird für somatische, für psychiatrische und psychosomatische Krankenhäuser und für besondere Einrichtungen ein zeitlich befristeter Rechnungszuschlag ausschließlich für gesetzlich Versicherte bei stationärer Behandlung im Zeitraum vom 1. November 2025 bis zum 31. Oktober 2026 eingeführt. Die Refinanzierung dieses Rechnungszuschlags für die gesetzlichen Krankenversicherung erfolgt pauschal durch zwei ergänzende Bundeszuschüsse an den Gesundheitsfonds. In der Folge sind flankierende Regelungen zur Berücksichtigung dieser Finanzmittel bei der Höhe der vom Gesundheitsfonds an die Krankenkassen zu leistenden Zuweisungen erforderlich. Um die Doppelvergütung bei der Ermittlung der Vorhaltevolumina im Zusammenhang mit Hybrid-DRG-Fällen zu vermeiden, wird gesetzlich vorgegeben, dass bei der Kalkulation der Vorhaltebewertungsrelationen und bei der Ermittlung der Vorhaltevolumina Fälle, die im Anwendungsjahr voraussichtlich mit Hybrid-DRGs vergütet werden, nicht zu berücksichtigen sind. III. Exekutiver Fußabdruck Wesentliche Beiträge von Interessenvertreterinnen, Interessenvertretern oder beauftragten Dritten zum Inhalt des Gesetzentwurfs liegen nicht vor. IV. Alternativen Keine. V. Gesetzgebungskompetenz Änderung des Artikel 115-Gesetzes Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 115 Absatz 2 Satz 6 des Grundgesetzes. Änderung der Bundeshaushaltsordnung Die Gesetzgebungskompetenz für die Änderung der Bundeshaushaltsordnung ergibt sich als ungeschriebene Kompetenz aus der Natur der Sache. Änderungen des Schlusszahlungsfinanzierungsgesetzes, des Klima- und Transformationsfondsgesetzes, des Bundeswehrfinanzierungs- und sondervermögensgesetzes, des Stabilisierungsfondsgesetzes sowie des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds“ Der Bund hat abgeleitet aus Artikel 110 Absatz 1 des Grundgesetzes die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für die von ihm gebildeten Sondervermögen. Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes Die Änderungen am WindSeeG fallen in den Bereich des Rechts der Wirtschaft, das auch die Energiewirtschaft umfasst. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes. Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) stützt sich auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 (Sozialversicherung) des Grundgesetzes. Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG), des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) sowie der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die vorgesehenen Änderungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG), des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) sowie der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) stützt sich auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19a GG (wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und Regelung der Krankenhauspflegesätze) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG. Die vorliegenden bundesgesetzlichen Regelungen sind zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet sowie zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse im Sinne des Artikels 72 Absatz 2 GG erforderlich. Das Vergütungssystem für die Krankenhäuser ist bundesweit einheitlich geregelt. Folglich sind Änderungen in diesem System ebenso einheitlich vorzunehmen. Die Notwendigkeit bundesgesetzlicher Regelungen betrifft alle Regelungen, die für die Krankenhäuser finanzielle Wirkungen haben, um einheitliche wirtschaftliche Rahmenbedingungen für die stationäre Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Der Erlass entsprechender Regelungen auf Landesebene würde dagegen voraussichtlich zu einer Rechtszersplitterung führen, sodass das Ziel der Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit nicht erreicht werden könnte. VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Die Regelungen sind mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. VII. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Bei der Regelung über die Auszahlung von Soforthilfen zur Schließung der Lücke bei den Sofort- Transformationskosten an die Krankenhäuser. Es handelt sich um eine Maßnahme, die durch die Bereitstellung ergänzender Bundesmittel über den Gesundheitsfonds und über das bestehende Verfahren der Abrechnung von Krankenhausbehandlungen zwischen den Krankenhäusern und den Krankenkassen gut etablierte und in der Vergangenheit bereits praktizierte Verwaltungsverfahren und Zahlungswege nutzt. Demgegenüber wäre die Neukonzeption eines Systems zur Auszahlung und Verteilung von Bundesmitteln für die Auszahlung von Soforthilfen an die Krankenhäuser deutlich aufwändiger. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Entwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, die der Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen dient. Das Gesetz trägt zur Erreichung der Ziele im Bereich Staatsverschuldung (Indikator 8.2) der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie bei. Der Gesetzentwurf leistet durch die flächendeckende, zeitlich befristete Schließung der Finanzierungslücke aufseiten der Krankenhäuser aus Bundesmitteln darüber hinaus ebenfalls einen Beitrag zur Verwirklichung von Nachhaltigkeitsziel 3. Der Gesetzentwurf entspricht hierbei insbesondere der Zielvorgabe 3.8, die unter anderem verlangt, die allgemeine Gesundheitsversorgung sowie den Zugang zu hochwertigen grundlegenden Gesundheitsdiensten für alle zu erreichen. Die konkreten Indikatoren zu den Nachhaltigkeitszielen 3 (Gesundheit und Wohlergehen) sind nicht unmittelbar betroffen. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Im Bundeshaushalt ergibt sich durch die Änderung des SchlussFinG im Jahr 2026 eine Entlastung in Höhe von voraussichtlich rund 1,85 Milliarden Euro im Vergleich zur geltenden Rechtslage. Die Änderung des WindSeeG verursacht keine Haushaltsausgaben. In Kapitel 0918 des Bundeshaushaltsplans 2025 werden Einnahmen in Höhe von 432,25 Millionen Euro veranschlagt, die dem Bundeshaushalt zufließen. Durch die ergänzenden Bundeszuschüsse zur pauschalen Abgeltung der Ausgaben für die Rechnungszuschläge nach § 8 Absatz 11 Satz 1 KHEntgG und nach § 8 Absatz 7 Satz 1 BPflV entstehen dem Bund für das Haushaltsjahr 2025 Mehrausgaben in Höhe von 1,5 Milliarden Euro und für das Haushaltsjahr 2026 Mehrausgaben in Höhe von 2,5 Milliarden Euro. Durch die Regelungen, bei der Kalkulation der Vorhaltebewertungsrelationen und bei der Ermittlung der Vorhaltevolumina die voraussichtlichen Hybrid-DRG-Fälle im Anwendungsjahr nicht zu berücksichtigen, werden ab dem Jahr 2026 voraussichtliche Mehrausgaben für Bund, Länder und Kommunen im Bereich der Beihilfe im niedrigen zweistelligen Millionenbereich pro Jahr verhindert. Im Übrigen entstehen keine Haushaltsausgaben. Gesetzliche Krankenversicherung Für die Krankenkassen ergeben sich aufgrund der Rechnungszuschläge nach § 8 Absatz 11 Satz 1 KHEntgG und § 8 Absatz 7 Satz 1 BPflV im Zeitraum von November 2025 bis Oktober 2026 Mehrausgaben in Höhe von insgesamt 4 Milliarden Euro. Gleichzeitig ergeben sich durch die ergänzenden Bundeszuschüsse an den Gesundheitsfonds in Höhe von 1,5 Milliarden Euro im Jahr 2025 und 2,5 Milliarden Euro im Jahr 2026 Mehreinnahmen in Höhe von 4 Milliarden Euro, die über die Zuweisungen des Bundesamtes für Soziale Sicherung an die Krankenkassen weitergeleitet werden. Im Ergebnis entstehen für die gesetzliche Krankenversicherung keine Mehrausgaben. Durch die Regelungen, bei der Kalkulation der Vorhaltebewertungsrelationen und bei der Ermittlung der Vorhaltevolumina die voraussichtlichen Hybrid-DRG-Fälle im Anwendungsjahr nicht zu berücksichtigen, werden in den Jahren 2026 und 2027 voraussichtliche Mehrausgaben für die GKV im mittleren dreistelligen Millionenbereich pro Jahr und ab dem Jahr 2028 Mehrausgaben im hohen dreistelligen Millionenbereich pro Jahr verhindert. 4. Erfüllungsaufwand Wirtschaft Für die Krankenhäuser entsteht geringfügiger Erfüllungsaufwand durch die Abrechnung und Ausweisung des Rechnungszuschlags nach § 8 Absatz 11 Satz 1 KHEntgG und § 8 Absatz 7 Satz 1 BPflV, der auf den Abrechnungszeitraum des Zuschlags begrenzt ist. Der Rechnungszuschlag bleibt während der zeitlich befristeten Auszahlungsdauer gleich hoch und wird auf den gesamten Rechnungsbetrag erhoben. Durch eine Aufnahme des Zuschlags in die Abrechnungssoftware der Krankenhäuser kann der Rechnungszuschlag automatisch in den Rechnungen ausgewiesen und dadurch bürokratiearm umgesetzt werden. Verwaltung Es entsteht einmaliger Erfüllungsaufwand durch die Zahlung der ergänzenden Bundeszuschüsse in den Jahren 2025 und 2026 an den Gesundheitsfonds. Da es sich bei der Zuweisung von Haushaltsmitteln um ein routinemäßiges Verfahren handelt, fällt dieser sehr gering aus. Um mit der Zahlung der Rechnungszuschläge an die Krankenhäuser schnellstmöglich beginnen zu können, ist es erforderlich, dass der ergänzende Bundeszuschuss an den Gesundheitsfonds nach dem Termin, zu dem das Volumen der an die Krankenkassen zu leistenden Zuweisungen bestimmt wird, gezahlt wird. Da das Zuweisungsvolumen für das Jahr 2025 bereits feststeht, wird das Zuweisungsvolumen im Jahresausgleich 2024, der im Jahr 2025 stattfindet, um den bei einer zeitlichen Gleichverteilung auf das Jahr 2025 entfallenden Anteil des Gesamtbetrags der ergänzenden Bundeszuschüsse erhöht. Den Vertragsparteien auf der Bundesebene entsteht geringer einmaliger Erfüllungsaufwand, da sie kurzfristig die Anlage zur Vereinbarung nach § 301 Absatz 3 SGB V anpassen müssen, um darin einen Schlüssel für den Rechnungszuschlag aufzunehmen. Hierbei handelt es sich um ein Routineverfahren, auch wenn die Änderung kurzfristig außerhalb der regulären Anpassungszeiträume erfolgen muss. Da der Gesetzgeber bereits in der Vergangenheit auf das Instrument des Rechnungszuschlags zurückgegriffen hat, bestehen hierzu in der Selbstverwaltung Erfahrungswerte. Für die Krankenkassen entsteht durch die Rechnungszuschläge nach § 8 Absatz 11 Satz 1 KHEntgG und nach § 8 Absatz 7 Satz 1 BPflV einmalig ein geringfügiger, nicht quantifizierbarer Erfüllungsaufwand. Im Zusammenhang mit den Regelungen für das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK), bei der Kalkulation und bei der Ermittlung der Vorhaltevolumina die voraussichtlichen Hybrid-DRG-Fälle nicht zu berücksichtigen, entsteht dem InEK geringfügiger, nicht quantifizierbarer Mehraufwand. Dem steht eine Entlastung des InEK durch die Vereinfachungen bei der Ermittlung der Vorhaltevolumina für die Jahre 2026 bis 2028 gegenüber. Aus den Regelungen entstehende Be- und Entlastungen kompensieren sich dementsprechend. Im Übrigen entsteht für die Bürgerinnen und Bürger, für die Wirtschaft, für die Haushalte des Bundes, der Länder und der Kommunen kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. 5. Weitere Kosten Durch die Regelungen, bei der Kalkulation der Vorhaltebewertungsrelationen und bei der Ermittlung der Vorhaltevolumina die voraussichtlichen Hybrid-DRG-Fälle im Anwendungsjahr nicht zu berücksichtigen, werden in den Jahren 2026 und 2027 voraussichtliche Mehrausgaben für die private Krankenversicherung im mittleren zweistelligen Millionenbereich pro Jahr und ab dem Jahr 2028 Mehrausgaben im mittleren bis hohen zweistelligen Millionenbereich pro Jahr verhindert. Die Wirtschaft, insbesondere die mittelständische Wirtschaft, ist von den Regelungen nicht betroffen. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten 6. Weitere Gesetzesfolgen Das Vorhaben leistet einen Beitrag zur Wahrung und Förderung gleichwertiger Lebensverhältnisse. Durch das Vorhaben soll sichergestellt werden, dass auch in Zukunft eine bedarfsgerechte, qualitativ hochwertige und erreichbare medizinische Versorgung und pflegerische Versorgung gemäß des Elften Buches Sozialgesetzbuch gewährleistet ist. Auch struktur- und bevölkerungsschwachen Regionen kommt das Gesetzesvorhaben zugute. Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern sind keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien zuwiderlaufen. VIII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung ist nicht vorgesehen. Eine Evaluierung findet nicht statt. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Artikel 115-Gesetzes) Artikel 115 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes regelt, dass Einnahmen und Ausgaben grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen sind. Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 109, 115 und 143h) vom 22. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 94) wurde folgender Satz in Artikel 115 Absatz 2 aufgenommen: „Von den zu berücksichtigenden Einnahmen aus Krediten ist der Betrag abzuziehen, um den die Verteidigungsausgaben, die Ausgaben des Bundes für den Zivil- und Bevölkerungsschutz sowie für die Nachrichtendienste, für den Schutz der informationstechnischen Systeme und für die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten 1 vom Hundert im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt übersteigen.“ Diese Schaffung einer Bereichsausnahme macht Änderungen des Artikel 115-Gesetzes erforderlich. Zu Nummer 1 Der neue § 1a überführt die Regelung des Grundgesetzes in das Artikel 115-Gesetz. Dazu wird begrifflich zwischen „Ausgaben der Bereichsausnahme“ und „Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme“ unterschieden. Terminologisch fasst Absatz 1 die im Artikel 115 Absatz 2 Satz 4 GG genannten Verteidigungsausgaben, die Ausgaben des Bundes für den Zivil- und Bevölkerungsschutz sowie für die Nachrichtendienste, für den Schutz der informationstechnischen Systeme und für die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten als „Ausgaben der Bereichsausnahme“ zusammen. Mit der Grundgesetzänderung hat der verfassungsändernde Gesetzgeber neben der Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit der Bundeswehr und der Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten, konkret der Unterstützung der Ukraine zur Verteidigung gegen den russischen Angriffskrieg auch die Stärkung weiterer Elemente der Verteidigungsfähigkeit Deutschlands verfolgt. Neben der Bundeswehr sollen auch der Zivil- und Bevölkerungsschutz, der Schutz der informationstechnischen Systeme sowie die Früherkennung innerer und äußerer Bedrohungen der Sicherheit durch die Nachrichtendienste gestärkt werden (BT-Drucksache 20/15117, S. 23). Ausgabenseitige finanzielle Transaktion werden bei den Ausgaben der Bereichsausnahme nicht berücksichtigt, da mit § 3 des Artikel 115-Gesetzes bereits eine spezielle Regelung zu finanziellen Transaktionen besteht. Bei finanziellen Transaktionen handelt es um finanzvermögensneutrale Vorgänge, d. h. mit den Kassenbewegungen gehen ausgleichende Gegenbuchungen bei Forderungen bzw. Verbindlichkeiten einher. Aus diesem Grund werden nach § 3 des Artikel 115-Gesetzes Einnahmen und Ausgaben um finanzielle Transaktionen bereinigt. Sie beeinflussen die strukturelle Nettokreditaufnahme nicht. Die Bestimmung der Ausgaben der Bereichsausnahme im Einzelnen auf Ebene der Einzelpläne, Kapitel oder Titel erfolgt nach Absatz 1 Satz 2 im Haushaltsgesetz. Dies ermöglicht eine transparente Ausweisung und eine sachgerechte Veranschlagung, die den Schwerpunkten der jeweiligen Ausgaben hinreichend Rechnung trägt. Gleichzeitig bleibt die Möglichkeit sachgerechter Veränderungen in der Veranschlagung gegenüber dem ersten Entwurf des Bundeshaushalts 2025 (BT-Drucksache 20/12400) erhalten, soweit diese von Wortlaut, Sinn und Zweck der Regelung sowie von der Intention des verfassungsändernden Gesetzgebers gedeckt sind. Eine rein formale Betrachtungsweise ist demgegenüber ausgeschlossen. Verteidigungsausgaben sind dabei die im Einzelplan 14 (Bundesministerium der Verteidigung) veranschlagten Ausgaben. Die Ausgaben des Bundes für den Zivil- und Bevölkerungsschutz sind die im Einzelplan 06 (Bundesministerium des Innern und für Heimat) veranschlagten Ausgaben für den Zivil- und Bevölkerungsschutz. Die Ausgaben für die Nachrichtendienste sind die im Einzelplan 06 veranschlagten Ausgaben für das Bundesamt für Verfassungsschutz sowie die im Einzelplan 04 (Bundeskanzleramt) veranschlagten Ausgaben für den Bundesnachrichtendienst. Ausgaben für den Schutz der informationstechnischen Systeme im Bundeshaushalt können in sämtlichen Einzelplänen mit entsprechender Zweckbestimmung veranschlagt werden. Sie werden im Einzelnen im Haushaltsgesetz und seinen Anlagen bestimmt. Ausgaben für die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten ist die Ertüchtigungshilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten im Einzelplan 60. Absatz 2 regelt den Abzug, der aufgrund der Bereichsausnahme von der Nettokreditaufnahme des Bundes erfolgt. Er knüpft mit der Formulierung „Einnahmen aus Krediten zur Deckung von Ausgaben“ an § 1 Nummer 1 des Artikel 115-Gesetzes an. Damit wird geregelt, dass Gegenstand der Regelung die Nettokreditaufnahme ist, während Kassenverstärkungskredite ebenso wie Anschlussfinanzierungen unberührt bleiben. Von der Nettokreditaufnahme wird nach Absatz 2 Satz 1 „für die Zwecke dieses Gesetzes“ der Betrag abgezogen, um den die Ausgaben der Bereichsausnahme 1 Prozent des nominalen Bruttoinlandsprodukts übersteigen. Die restliche – um diesen Abzug der Bereichsausnahme geminderte – Nettokreditaufnahme wird unverändert an den bisherigen Regeln der Schuldenbremse gemessen, wie sie näher in den weiteren Vorschriften des Artikel 115- Gesetzes konkretisiert werden. Die weiteren Regelungen des Artikel 115-Gesetzes bleiben inhaltlich also ganz weitgehend unverändert, jedoch wird ihr Anwendungsbereich eingeschränkt: Die bisherigen Schuldenregeln erstrecken sich nicht mehr auf die gesamte Nettokreditaufnahme des Bundes, sondern zukünftig auf einen geminderten Teil. Der neu geschaffene § 1a ist folglich im Wesenskern eine Anwendungsregelung zu den bisherigen Schuldenregeln. Absatz 2 Satz 2 regelt das maßgebliche nominale Bruttoinlandsprodukt. Dazu wird auf § 4 des Artikel 115- Gesetzes verwiesen. Der Strukturkomponente und dem Abzug der Bereichsausnahme werden damit dasselbe nominale Bruttoinlandsprodukt zu Grunde gelegt. Absatz 3 definiert schließlich den Begriff der „Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme“ in Abgrenzung zu den Ausgaben der Bereichsausnahme: Ausgaben, die nicht zu den Ausgaben der Bereichsausnahme zählen, werden terminologisch als Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme bezeichnet. Diese Begrifflichkeit wird insbesondere in den weiteren vorgesehenen Änderungen der BHO verwendet. Zu Nummer 2 Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur. Zu Nummer 3 Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Einfügung eines neuen Satzes in Artikel 115 Absatz 2 des Grundgesetzes durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 109, 115 und 143h) vom 22. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 94). Zu Nummer 4 Zu Buchstabe a Nach Haushaltsabschluss wird festgestellt, inwieweit die tatsächliche Kreditaufnahme von dem sich auf der Grundlage der tatsächlichen Wirkung der konjunkturellen Entwicklung auf den Haushalt als Obergrenze ergebenden Betrag abweicht. Bereits aus § 1a Absatz 2 ergibt sich, dass hierbei ein Abzug um den Betrag erfolgt, um den die Ausgaben der Bereichsausnahme 1 Prozent des nominalen Bruttoinlandsprodukts übersteigen. In Präzisierung hierzu wird in § 7 Absatz 1 durch den neuen Satz 2 gesondert geregelt, dass für diesen Abzug von den zu berücksichtigenden Einnahmen aus Krediten nicht die für das Haushaltsjahr veranschlagten Ausgaben, sondern die tatsächlich geleisteten Ausgaben (Ist-Ausgaben) maßgeblich sind. Bleiben die Ist-Ausgaben in der Bereichsausnahme zum Beispiel hinter den Soll-Ausgaben zurück, verringert sich der Abzug gegenüber den Annahmen im Aufstellungsverfahren. Liegen die Ist-Ausgaben in der Bereichsausnahme über den Soll-Ausgaben, etwa aufgrund überplanmäßiger Ausgaben im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses, vergrößert sich der Abzug gegenüber den Annahmen im Aufstellungsverfahren. Der Abzugsbetrag selbst wird nicht auf dem Kontrollkonto erfasst. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Einfügung eines neuen Satzes in Artikel 115 Absatz 2 des Grundgesetzes durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 109, 115 und 143h) vom 22. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 94). Zu Nummer 5 § 9 des Artikel 115-Gesetzes enthielt Übergangsregelungen, die durch Zeitablauf gegenstandslos geworden sind. Daher wird die Vorschrift zur Rechtsbereinigung gestrichen. Zu Artikel 2 (Änderung der Bundeshaushaltsordnung) Zu Nummer 1 Der Gesamtplan wird ergänzt um eine Übersicht der veranschlagten Ausgaben der Bereichsausnahme. Diese Übersicht enthält eine transparente Aufschlüsselung der im Haushalt veranschlagten Ausgaben der Bereichsausnahme und ermöglicht einen präzisen Überblick über die verschiedenen Teilbereiche der Bereichsausnahme. Bei den Verteidigungsausgaben wird die Summe der Ausgaben im Einzelplan 14 dargestellt. Die Darstellung der Ausgaben des Bundes für den Zivil- und Bevölkerungsschutz erfolgt kapitel- oder titelscharf; die Darstellung der Ausgaben für die Nachrichtendienste erfolgen jeweils kapitelscharf. Die Darstellung der Ausgaben für den Schutz der informationstechnischen Systeme sowie der Ausgaben für die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten erfolgen jeweils titelscharf. Da die Ausgaben der Bereichsausnahme gemäß § 18 Absatz 1 Satz 2 BHO bei Überschreitung der 1-Prozent- Schwelle dazu führen, dass eine höhere Kreditermächtigung in das Haushaltsgesetz und den Haushaltsplan eingestellt werden kann, erfolgt die Darstellung vorgelagert zur Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach dem Artikel 115-Gesetz sowie der Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes. Die Änderungen gegenüber der vorherigen Fassung sind lediglich rechtsförmlich und redaktionell. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a Als Anlage zum Haushaltsplan wird zukünftig die bereinigte Investitionsquote des Bundeshaushalts gemäß Artikel 143h Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes dargestellt. Sondervermögen werden nicht einbezogen. Ausgabenseitige finanzielle Transaktionen werden sowohl bei den veranschlagten Ausgaben für Investitionen (Zähler) als auch bei den veranschlagten Ausgaben im Bundeshaushalt (Nenner) abgezogen. Darüber hinaus werden bei den Ausgaben im Bundeshaushalt (Nenner) auch Ausgaben der Bereichsausnahme nach § 1a des Artikel 115- Gesetzes abgezogen, soweit sie 1 Prozent des nominalen Bruttoinlandprodukts übersteigen. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung. Zu Nummer 3 Zu Buchstabe a Die Änderung dient der Abgrenzung zwischen Ausgaben der Bereichsausnahme und Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme. Um die Ausgaben der Bereichsausnahme transparent erfassen zu können, ist eine gesonderte Veranschlagung in jeweils eigenen Titeln erforderlich. Es wird ausgeschlossen, dass aus einem Titel sowohl Ausgaben der Bereichsausnahme geleistet werden als auch Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme. Die getrennte Veranschlagung ermöglicht eine transparente Berechnung, in welcher Höhe Ausgaben der Bereichsausnahme über 1 Prozent des nominalen Bruttoinlandsprodukts veranschlagt sind. Darüber hinaus wird verhindert, dass im Vollzug Ausgaben außerhalb der Bereichsausnahme zu Lasten von Ausgaben der Bereichsausnahme geleistet werden und es wird eine transparente Buchung und Rechnungslegung ermöglicht. Die Kenntlichmachung der Ausgaben der Bereichsausgabe erfolgt unmittelbar bei den jeweiligen Einzelplänen, Kapiteln bzw. Titeln im Haushaltsplan. Zudem erfolgt eine Darstellung im Gesamtplan (s. oben). Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung. Zu Nummer 4 Zu Buchstabe a § 18 Absatz 1 BHO bildet das Scharnier zwischen der zulässigen Kreditaufnahme des Artikel 115-Gesetzes und der konkreten Kreditermächtigung im Haushaltsgesetz bzw. im Haushaltsplan. Nach bisheriger Rechtslage erlaubt die Norm, Kreditermächtigungen nur bis zur Höhe der nach dem Artikel 115-Gesetz zulässigen Kreditaufnahme in den Haushaltsplan einzustellen. Die Bereichsausnahme lässt die nach Artikel 115-Gesetz zulässige Kreditaufnahme jedoch unberührt, da sie selbständig neben der Schuldenregel steht. Daher ist eine Erweiterung der Befugnis des Haushaltsgesetzgebers erforderlich, eine höhere Kreditermächtigung in den Haushaltsplan einzustellen. Die neue Fassung nimmt weiterhin ihren Ausgangspunkt in der dem Artikel 115-Gesetz zulässigen Kreditaufnahme. Hinzu tritt zukünftig der Betrag, um den die im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben der Bereichsausnahme 1 Prozent des voraussichtlichen nominalen Bruttoinlandsprodukts übersteigen. Hierdurch wird der Höchstbetrag bestimmt, den der Haushaltsgesetzgeber maximal in den Haushaltsplan einstellen kann. Über den Verweis auf Ausgaben der Bereichsausnahme nach § 1a Absatz 1 des Artikel 115-Gesetzes gilt auch hier, dass die nähere Bestimmung der Ausgaben der Bereichsausnahme im Haushaltsgesetz erfolgt. Die Bestimmung des maßgeblichen Bruttoinlandsprodukts erfolgt parallel zu den Regelungen in § 1a des Artikel 115- Gesetzes. Zu Buchstabe b Im Zuge der Umstellung auf die periodengerechte Veranschlagung und Buchung von Zinsausgaben im Rahmen der staatlichen Kreditaufnahme des Bundes wurde § 18 Absatz 4 ergänzt, der klarstellt, dass unbeschadet der Einnahmen aus Krediten, die auf die Kreditermächtigung angerechnet werden, zum Zeitpunkt der Wertpapiertransaktion auch die Ermächtigung besteht, sich zur endfälligen Tilgung der entsprechenden Bundeswertpapiere in Höhe des Nennwerts zu verpflichten. Das Haushaltsgesetz bestimmt die Art der Anrechnung der Bundeswertpapiere auf die Kreditermächtigung zur Berücksichtigung im Rahmen der Schuldenregel. Der neue Absatz 5 stellt darüber hinaus klar, dass bei vorläufiger Haushaltsführung auch bei Kreditaufnahmen, die unter den Kreditermächtigungen nach Artikel 111 Absatz 2 des Grundgesetzes und nach § 18 Absatz 3 Satz 1 erfolgen – unbeschadet der Einnahmen aus Krediten, die auf die Kreditermächtigung angerechnet werden – ebenfalls bereits zum Zeitpunkt der Wertpapiertransaktion die Ermächtigung besteht, sich zur endfälligen Tilgung der entsprechenden Bundeswertpapiere in Höhe des Nennwerts zu verpflichten. Ferner wird geregelt, dass bei vorläufiger Haushaltsführung, bei der die in Absatz 4 Satz 2 vorgesehene Konkretisierung der Art der Anrechnung auf die Kreditermächtigungen durch das Haushaltsgesetz nicht erfolgen kann, die Höhe des maximal zulässigen Verpflichtungsvolumens identisch ist mit der Höhe dieser Kreditermächtigungen. Zu Nummer 5 Der bisherige Wortlaut von § 44 Absatz 2 Satz 3 BHO erweist sich als lückenhaft im Hinblick auf die Bezeichnung des Ermächtigungsadressaten und als teilweise unklar zu Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung. Mit der vorliegenden Änderung soll die Ermächtigung in § 44 Absatz 2 Satz 3 BHO an die Anforderungen an Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen gemäß Artikel 80 Absatz 1 des Grundgesetzes angepasst und das Bundesministerium der Finanzen ausdrücklich als Ermächtigungsadressat benannt sowie die Reichweite der Ermächtigung bestimmter gefasst werden. Zu Artikel 3 (Änderung des Klima- und Transformationsfondsgesetzes) Zu Nummer 1 Die Änderung schafft die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen dafür, dass Kosten für die Sicherstellung der Gas-Versorgungssicherheit auch aus dem KTF finanziert und damit die Gasverbraucher entlastet werden können. Gemäß § 35e EnWG dient die Gasspeicherumlage zur Deckung der Kosten, die dem Marktgebietsverantwortlichen bei der Aufgabenwahrnehmung für die Sicherstellung der Gasversorgungssicherheit entstehen. Zur Entlastung der Gasverbraucher soll das Gasspeicherumlagekonto im Jahr 2025 einen Zuschuss aus Mitteln des KTF erhalten. Zu Nummer 2 Gemäß Artikel 143h Absatz 1 Satz 5 des Grundgesetzes werden aus dem auf dieser Basis zu errichtenden Sondervermögen Zuführungen an den KTF in Höhe von 100 Milliarden Euro vorgenommen. Mit der Ergänzung des KTFG wird die rechtliche Grundlage geschaffen, dass der KTF diese Zuführungen auch vereinnahmen kann. Zu Artikel 4 (Änderung des Schlusszahlungsfinanzierungsgesetzes) Der Bund hat die Emission von inflationsindexierten Bundeswertpapieren Ende 2023 eingestellt und beabsichtigt nicht, die noch vorhandenen Eigenbestände systematisch in den Markt zu geben. Bisher lag der Fokus des Schluss- FinG auf dem Primärmarkt. Die hier gegenständlichen Regelungen erfolgen mit Blick auf die Sekundärmarktaktivitäten des Bundes und den Eigenbestand des Bundes in inflationsindexierten Bundeswertpapieren. Mit der jährlichen Zuführung der Beträge für jedes ausstehende inflationsindexierte Bundeswertpapier wurden dem Sondervermögen bisher auch die Beträge zugeführt, die bei Fälligkeit auf den Eigenbestand an den Bundeshaushalt und die betroffenen Sondervermögen (Investitions- und Tilgungsfonds und Finanzmarktstabilisierungsfonds) ausgezahlt werden, der Bund würde diese Beträge also bei Fälligkeit an sich selbst auszahlen. Dieser allein den Bund und seine Sondervermögen betreffende anteilige Aufbau des Bestandes des Sondervermögens führt zu wirtschaftlich nicht gerechtfertigten Zahlungsverschiebungen zwischen den Haushaltsjahren im Bundeshaushalt. Mit der Anpassung in § 2 wird der Begriff Schlusszahlung neu definiert, so dass er sich zukünftig nur auf die nicht im Eigenbestand des Bundes und seiner Sondervermögen befindlichen Anteile inflationsindexierter Bundeswertpapiere bezieht. Mit der Regelung im neu gefassten § 4 Absatz 3 wird der Bestand des Sondervermögens im Haushaltsjahr 2026 einmalig um den Betrag, der zu diesem Stichtag den im Eigenbestand des Bundes befindlichen Anteilen inflationsindexierter Papiere zuzurechnen ist, vermindert. Hierfür wird die Inflationsentwicklung bis zum 15. April 2026 zugrunde gelegt. Mit der Regelung in § 4 Absatz 1 und 2 wird der Bestand des Sondervermögens zu jedem folgenden Kuponstichtag 15. April sowie im Verlauf des Haushaltsjahres entsprechend dem festgestellten Eigenbestand angepasst, wobei jeweils die Inflationsentwicklung bis zum 15. April zugrunde gelegt wird. Die Gesetzesänderungen tragen insgesamt dazu bei, den Bestand des Sondervermögens regelmäßig an die Schlusszahlung inflationsindexierter Papiere anzupassen, wobei jeweils die Inflationsentwicklung bis zum 15. April zugrunde gelegt wird. Durch die Änderungen wird der Bestand des Sondervermögens jeweils zu den Kuponterminen auf die über den Nennwert hinausgehenden Beträge reduziert, die zur Rückzahlung an Marktteilnehmer benötigt werden. Belastungen des Bundeshaushalts durch unnötige Zuführungen an das Sondervermögen auf den Eigenbestand des Bundes werden so vermieden. Die Zahlungsverschiebungen zwischen den Haushaltsjahren werden deutlich vermindert. In diesem Sinne wird die Veranschlagung und Buchung der Schlusszahlungen angeglichen an das Vorgehen bei den übrigen Zinsausgaben, die mit Wirkung vom 1. Januar 2025 periodengerecht und damit ohne ökonomisch nicht gerechtfertigte Verschiebungen zwischen den Haushaltsjahren berücksichtigt werden. Bei Rückkäufen in den Eigenbestand muss der Bund an die Verkäufer einen Inflationsausgleich in Höhe der festgestellten Inflationsentwicklung zwischen dem ersten Zinslaufbeginn und dem Tag der Transaktion zahlen. Durch die Änderung wird diese Belastung des Bundeshaushalts durch Entnahme aus dem Sondervermögen in Höhe der festgestellten Inflationsentwicklung vom ersten Zinslaufbeginn bis zum letzten Kuponstichtag jeweils zum 15. April weitgehend ausgeglichen. Zu Nummer 1 Der Zweck des Sondervermögens wird auf den Kernbereich reduziert, Vorsorge für die Schlusszahlungen für nicht im Eigenbestand des Bundes befindliche inflationsindexierte Bundeswertpapiere zu bilden. Mit der Anpassung in § 2 wird der Begriff Schlusszahlung neu definiert, so dass er sich zukünftig nur auf die nicht im Eigenbestand des Bundes und seiner Sondervermögen befindlichen Anteile inflationsindexierter Bundeswertpapiere bezieht. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a Absatz 1 Satz 1 enthält eine sprachliche Anpassung, da das Sondervermögen bereits besteht. Zu Buchstabe b Die Änderungen in Absatz 2 betreffen die Vorgehensweise bei Aufstockungen und die durch Veränderungen beim Eigenbestand des Bundes durch Verkäufe und Rückkäufe von Anteilen an inflationsindexierten Bundeswertpapieren ausgelösten Anpassungen der dem Sondervermögen zuzuführenden und zugeführten Mittel. Da die Schlusszahlung nach der Neufassung der Zwecksetzung in § 2 die im Eigenbestand des Bundes befindlichen inflationsindexierten Bundeswertpapiere ausnimmt, ist zukünftig auch die Entnahme von Mitteln aus dem Sondervermögen vor Endfälligkeit eines Bundeswertpapiers möglich. Die Änderung in Absatz 3 regelt die Anpassung im Haushaltsjahr 2026. Der Bestand des Sondervermögens wird durch einmalige Entnahme um die bisher erfolgten Zuführungen bereinigt, die auf die im Eigenbestand des Bundes und seiner Sondervermögen befindlichen Anteile inflationsindexierter Bundeswertpapiere entfallen. Hierfür wird die Inflationsentwicklung bis zum 15. April 2026 zugrunde gelegt. Wegen der Unsicherheit über die Marktentwicklungen bis zum Entnahmezeitpunkt kann die Höhe der prognostizierten Entlastung für den Bundeshaushalt noch nicht abschließend bestimmt werden. Zu Artikel 5 (Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes) Zu Nummer 1 Durch die Anfügung von § 23 Absatz 1 Satz 3 WindSeeG wird der Grundsatz der Verteilung der Einnahmen aus der zweiten Gebotskomponente ab dem Ausschreibungsjahr 2024 neu geregelt. Dieser verweist auf die Neuregelung in § 58 Absatz 3, nach der die Transformationskomponente, die zur Unterstützung der notwendigen Transformation in den Bundeshaushalt fließt, auch in den Jahren 2025 und 2026 zu berücksichtigen ist. Die Änderung in § 23 Absatz 1a Satz 1 Nummer 4 ist eine rein redaktionelle Folgeänderung. Zu Nummer 2 Durch die Neufassung von § 57 WindSeeG wird die Zweckbindung um die Transformationskomponente erweitert. Zu Nummer 3 Durch die Einfügung des neuen § 58 Absatz 3 WindSeeG wird der Grundsatz der Verteilung der Einnahmen aus Geboten nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WindSeeG ab dem Ausschreibungsjahr 2024 neu geregelt. Hierdurch ist die Transformationskomponente, die zur Unterstützung der notwendigen Transformation in den Bundeshaushalt fließt, in den Jahren 2025 und 2026 zu berücksichtigen. Die für die Meeresnaturschutzkomponente und die Fischereikomponente aus allen Offshore-Ausschreibungen eines Ausschreibungsjahres zweckgebundenen Einnahmen betragen jeweils maximal 100 Millionen Euro (Höchstbetrag). Da in den Absätzen 1 und 2 geregelt ist, dass die Ermittlung für beide Komponenten (Meeresnaturschutz- bzw. Fischereikomponente) auf der Basis der Zahlungen des bezuschlagten Bieters mit dem gleichen Prozentsatz erfolgt, beträgt der Gesamtbetrag 200 Millionen Euro. Die diesen Betrag übersteigenden Erlöse fließen in den Jahren 2025 und 2026 als Transformationskomponente in den Bundeshaushalt. Die Zahlungsabwicklung erfolgt über ein Sammelkonto der Bundesnetzagentur. Mit der Verteilung der Einnahmen wird sichergestellt, dass sowohl der Meeresnaturschutz als auch die Fischerei weiterhin signifikant gefördert werden. Die Einnahmen aus den Ausschreibungen können aber auch für die erheblichen Transformationsausgaben im Bundeshaushalt genutzt werden. Die Stromkostensenkungskomponente bleibt unverändert. Die nunmehr in § 58 Absatz 4 geregelte Verwendung der Einnahmen aus dem Ausschreibungsjahr 2023 bleibt ebenfalls inhaltlich unverändert. Bei den Änderungen in § 58 Absatz 1 und 2 sowie im neuen § 58 Absatz 4 handelt es sich um Folgeänderungen. Zu Artikel 6 (Änderung des Bundeswehrfinanzierungs- und sondervermögensgesetzes), zu Artikel 7 (Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes) sowie zu Artikel 8 (Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Investitions- und Tilgungsfonds“) Neben der Konkretisierung der Anrechnung auf die Kreditermächtigung im Haushaltsgesetz 2025 im Zuge der Umstellung auf eine periodengerechte Veranschlagung und Buchung von Zinsausgaben des Bundes im Zuge der Änderungen durch das Gesetz zur periodengerechten Veranschlagung von Zinsausgaben im Rahmen der staatlichen Kreditaufnahme und Drittes Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung vom 21. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 361) ist auch die Anrechnung auf die Kreditermächtigung der Sondervermögen des Bundes mit eigener Kreditermächtigung anzupassen. Für den Bundeshaushalt werden danach Kreditaufnahmen, die ab dem 1. Januar 2025 valutieren, mit dem kassenwirksamen Betrag auf den Ermächtigungsrahmen angerechnet. Hiervon abweichend soll bei den Sondervermögen mit eigener Kreditermächtigung weiterhin sogleich der Nennwert (d. h. der Rückzahlungsbetrag) angerechnet werden. Diese abweichende Anrechnung hat ihren Grund im unterschiedlichen Charakter der Kreditermächtigungen: Das Haushaltsgesetz ist jährlich, die Kreditermächtigung gilt für das jeweilige Haushaltsjahr, die Kreditermächtigung eines Sondervermögens wird hingegen für alle Jahre der Laufzeit des Sondervermögens gewährt. Hintergrund ist der unterschiedliche Zweck des Sondervermögens im Vergleich zum Bundeshaushalt. Im Haushalt dienen die jährlichen Einnahmen aus Krediten zusammen mit anderen Einnahmen zur Deckung aller jährlichen Ausgaben. Im Bundeshaushalt steht daher die Berücksichtigung des kassenwirksamen Betrags, also des Verkaufserlöses, als Krediteinnahme im Vordergrund, weil nur dieser zur Finanzierung von Ausgaben genutzt werden kann. Die in Rede stehenden Sondervermögen dienen dagegen der Erfüllung gesetzlich bestimmter, überjährig zu finanzierender, abgegrenzter Aufgaben des Bundes, die Ausgaben der Sondervermögen sind somit zweckgebunden. Seit Errichtung der Sondervermögen wurden ihre Kreditaufnahmen bereits bisher (mit Ausnahme der Diskontpapiere) mit dem Nennwert auf den Ermächtigungsrahmen angerechnet. So wird die vom Gesetzgeber intendierte Beschränkung der Höhe der Kreditermächtigung und damit einhergehend zukünftiger Rückzahlungen umgesetzt. Hieran soll auch künftig festgehalten werden. Eine Regelung, die im Gleichklang mit dem Haushaltsgesetz nur den kassenwirksamen Betrag anrechnen würde, wäre für Sondervermögen nicht sachgerecht. Insbesondere die Überjährigkeit der Sondervermögen rechtfertigt eine vom Haushaltsgesetz abweichende Regelung. Im jährlichen Haushalt ergibt sich der Nennwert als Summe aller Anrechnungen auf die Kreditermächtigungen über die Laufzeit der Finanzierungsinstrumente, durch die Überjährigkeit der Sondervermögen kann die Streckung der Kreditaufnahme durch sofortige Anrechnung des Nennwerts vorweggenommen werden. Durch die beim Bundeshaushalt und den Sondervermögen unterschiedliche Anrechnung auf die Kreditermächtigungen ergeben sich keine Auswirkungen auf die Abrechnungen der Kosten der Kreditaufnahme der Sondervermögen. Die Kosten für die Kreditaufnahme der Sondervermögen werden weiterhin als proportionaler Anteil der Gesamtkosten bestimmt, die der Bund für die Kreditaufnahme zu seiner Finanzierung hat. Mit der Umstellung auf die periodengerechte Veranschlagung und Buchung beim Bund erfolgt die anteilige Beteiligung der Sondervermögen an den Gesamtkosten gleichermaßen auf Basis der periodengerechten Kosten. Gegenüber dem Status quo gibt es bei der Anrechnung von Kapitalmarktpapieren keine Änderungen bei den Sondervermögen mit eigener Kreditermächtigung. Die Anpassung bei Diskontpapieren (von der Anrechnung des Nettobetrags zur Anrechnung des Nennwerts) dient der Vereinheitlichung. Die Anpassung bei den Diskontpapieren wird für ISINs, die ab dem 1. Januar 2025 neu emittiert wurden, wirksam. Dass die kurzfristigen Zinsen positiv sind und absehbar auch positiv bleiben, bewirkt, dass die Nettobeträge der Diskontpapiere geringer sind als der jeweilige Nennwert. Die Umstellung der Anrechnung auf den Nennwert zieht also qualitativ eine höhere Inanspruchnahme nach sich, d. h. sie erfolgt im Einklang mit der zuvor aufgeführten Logik der Begrenzung der Tilgungsverpflichtung aus Krediten von Sondervermögen. Die Anrechnung auf die Einnahmen nach Artikel 115 Absatz 2 des Grundgesetzes erfolgt für Kreditaufnahmen des Haushalts und für Sondervermögen nach Maßgabe des Artikels 143d Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes über die Höhe des kassenwirksamen Betrages der jeweiligen Krediteinnahmen. Zu Artikel 9 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 Die Regelung verpflichtet den Bund, die den Krankenkassen durch die Rechnungszuschläge nach § 8 Absatz 11 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) und § 8 Absatz 7 Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) in den Jahren 2025 und 2026 entstehenden Ausgaben durch zwei ergänzende Bundeszuschüsse pauschal abzugelten. Die Regelung sieht in Satz 1 im Jahr 2025 einen ergänzenden Bundeszuschuss in Höhe von 1,5 Milliarden Euro und im Jahr 2026 einen weiteren ergänzenden Bundeszuschuss in Höhe von 2,5 Milliarden Euro an den Gesundheitsfonds vor. Die Zahlungen werden am 31. Oktober 2025 bzw. am 31. Januar 2026 fällig. Da die landwirtschaftliche Krankenkasse nicht am Gesundheitsfonds beteiligt ist, enthält Satz 2 eine separate Regelung für den Anteil der landwirtschaftlichen Krankenkasse an den ergänzenden Bundeszuschüssen. Der Anteil, den der Gesundheitsfonds an die landwirtschaftliche Krankenkasse überweist, beträgt im Jahr 2025 14 Millionen Euro und im Jahr 2026 24 Millionen Euro. Dadurch sollen auch die der landwirtschaftlichen Krankenversicherung durch die Rechnungszuschläge nach § 8 Absatz 11 Satz 1 KHEntgG sowie § 8 Absatz 7 Satz 1 BPflV entstehenden Mehrausgaben pauschal ausgeglichen werden. Die in den bisherigen Absätzen 1 bis 6 enthaltenen Regelungen sind wegen Zeitablaufs gegenstandslos und werden gestrichen. Zu Nummer 2 Mit der Ergänzung in § 271 Absatz 4 wird eine Entnahme aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds in Höhe von 660 Millionen Euro im Jahr 2025 geregelt. Diese Mittel dienen der Finanzierung der Mehrausgaben der Krankenkassen, die durch die Rechnungszuschläge nach § 8 Absatz 11 Satz 1 KHEntgG und § 8 Absatz 7 Satz 1 BPflV im Jahr 2025 entstehen. Der Betrag von 660 Millionen Euro ergibt sich bei einer zeitlichen Gleichverteilung des Gesamtbetrags der ergänzenden Bundeszuschüsse in den Jahren 2025 und 2026 nach § 221a nach Abzug der an die landwirtschaftliche Krankenkasse zu überweisenden Anteile. Für die Entnahme im Jahr 2025 wird bestimmt, dass sie das Zuweisungsvolumen an die Krankenkassen für das Ausgleichsjahr 2024 im Jahresausgleich nach § 266 Absatz 7 Satz 3 erhöht. Die Regelung ist erforderlich, da der Betrag aus zeitlichen Gründen anderenfalls nicht bei den noch im Jahr 2025 an die Krankenkassen zu zahlenden Zuweisungen berücksichtigt werden kann. Grund dafür ist, dass sich das Zuweisungsvolumen für ein Ausgleichsjahr nach § 17 Absatz 2 Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (RSAV) aus der Höhe der voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds auf Grundlage der für die Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags nach § 242a Absatz 2 maßgeblichen Werte für das Ausgleichsjahr bestimmt und daher das Zuweisungsvolumen für das Ausgleichsjahr 2025 nicht mehr über eine Zuführung in die Einnahmen des Gesundheitsfonds erhöht werden kann. Mit der Regelung wird das Zuweisungsvolumen im Jahresausgleich des Jahres 2024 und nicht das Zuweisungsvolumen des Jahresausgleichs 2025 erhöht, da die Krankenkassen die finanziellen Mittel bereits im Jahr 2025 erhalten sollen. Dies ist notwendig, weil die Mehrausgaben den Krankenkassen bereits im Jahr 2025 entstehen. Der Jahresausgleich für das Ausgleichsjahr 2025 erfolgt jedoch erst im November 2026, sodass die Kompensation der Mehrausgaben der Krankenkassen nicht im Jahr 2025 erfolgen würde. Für den im Jahr 2025 in der Liquiditätsreserve verbleibenden Differenzbetrag in Höhe von 826 Millionen Euro (ergänzender Bundeszuschuss im Jahr 2025 nach Abzug des an die landwirtschaftliche Krankenkasse zu überweisenden Anteils sowie der aus der Liquiditätsreserve im Jahr 2025 zu entnehmenden 660 Millionen Euro) wird bestimmt, dass dieser Differenzbetrag im Jahr 2026 den Einnahmen des Gesundheitsfonds zugeführt wird. Damit können diese 826 Millionen Euro bei der Festlegung der Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a Absatz 2 für das Jahr 2026 berücksichtigt werden, wodurch sich das Zuweisungsvolumen im Jahr 2026 nach § 17 Absatz 2 RSAV entsprechend erhöht. Darüber hinaus ist keine gesonderte Entnahmeregelung für den ergänzenden Bundeszuschuss im Jahr 2026 notwendig, da dieser bei der Festlegung der Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a Absatz 2 für das Jahr 2026 berücksichtigt werden kann und in der Folge entsprechend der Bestimmung des Zuweisungsvolumens für das Ausgleichsjahr 2026 nach § 17 Absatz 2 RSAV mit zugrunde gelegt wird. Zu Artikel 10 (Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes) Zu Nummer 1 Es handelt sich um eine Folgeänderung auf Grund der Einfügung eines neuen Satzes in § 17b Absatz 4b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Zu Nummer 2 Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages sieht eine Soforthilfe des Bundes für Krankenhäuser zur Schließung der Lücke bei den Sofort- Transformationskosten vor. Mit dem Ziel, den bürokratischen Aufwand so gering wie möglich zu halten, wird zur Auszahlung ein Rechnungszuschlag für die Krankenhäuser gegenüber den Krankenkassen vorgesehen. Bei gesetzlich versicherten Patientinnen und Patienten, die im Zeitraum vom 1. November 2025 bis zum 31. Oktober 2026 zur voll- oder teilstationären Behandlung aufgenommen werden, erheben die Krankenhäuser einen Rechnungszuschlag in Höhe von 3,45 Prozent und weisen diesen gesondert in der Rechnung aus. Der Zuschlag ist auf alle Rechnungen für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen zu erheben, die nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) vergütet werden. Nicht umfasst sind demnach nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) vergütete Leistungen, wie zum Beispiel vor- und nachstationäre Behandlungen im Krankenhaus und Leistungen, für die die spezielle sektorengleiche Vergütung nach § 115f SGB V gilt. Dieser Zuschlag wird abweichend von dem in § 8 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz genannten Grundsatz der Einheitlichkeit der Berechnung der Entgelte nur für gesetzlich versicherte Patientinnen und Patienten gegenüber den Krankenkassen erhoben, da zur Refinanzierung dem Gesundheitsfonds Bundesmittel als ergänzende Bundeszuschüsse bereitgestellt werden. Gleichzeitig wird mit der Regelung eine durch Fristablauf gegenstandslos gewordene Regelung gestrichen. Zu Artikel 11 (Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes) Zu Nummer 1 Nach Absatz 2 Satz 1 haben die Vertragsparteien auf Bundesebene das Vergütungssystem jährlich weiterzuentwickeln und anzupassen. Dabei haben sie unter anderem Leistungsverlagerungen zu und von anderen Versorgungsbereichen zu berücksichtigen. Gerade im Hinblick auf die gesetzliche Vorgabe zur Steigerung der Fälle der sektorengleichen Vergütung nach § 115f Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch kann es zu Leistungsverlagerungen kommen. Damit die Bewertungsrelationen auf geeigneter Grundlage kalkuliert werden können, sind solche Verlagerungen bei der jährlichen Kalkulation und Vereinbarung des Vergütungssystems entsprechend nachzuvollziehen. Sofern bei den Bewertungsrelationen nach Absatz 1 Satz 4 Leistungsverlagerungen berücksichtigt werden, sind diese auch bei der Ermittlung der Pflegebewertungsrelationen und der Vorhaltebewertungsrelationen zu berücksichtigen. Dies wird mit den Änderungen sichergestellt. Zu Nummer 2 Mit der Neuformulierung des Satzes 6 erfolgt für die Ermittlung der Vorhaltevolumina für die Kalenderjahre 2026 bis 2028 eine Änderung dahingehend, dass die Fallzahlen des Kalenderjahres 2024 zu nutzen sind. Damit wird weiterhin der Zielsetzung Rechnung getragen, Fehlanreize zur Steigerung der Fallzahl zu vermeiden. Zugleich erfolgt dadurch eine Reduzierung des bürokratischen Aufwands und eine Vereinfachung bei der Ermittlung der Vorhaltevolumina für die Kalenderjahre 2026 bis 2028. Den Fällen des Kalenderjahres 2024 sind die Vorhaltebewertungsrelationen des Kalenderjahres zuzuordnen, für das die Ermittlung der Vorhaltevolumina erfolgt. Dadurch werden in den Jahren entstehende Änderungen in den Kostenstrukturen der Krankenhäuser berücksichtigt und Sprünge bei der Höhe der Vorhaltevolumina beim Übergang zwischen den Jahren 2028 und 2029 vermindert. Durch die Änderung bei der Ermittlung der Vorhaltevolumina für die Jahre 2026 bis 2028 kann auf den bisherigen Satz 7 verzichtet werden. Es wird ein neuer Satz angefügt, um der mit dem Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen vom 5. Dezember 2024 beschlossenen Maßnahme zur Steigerung der Fälle, die auf Basis der sektorengleichen Vergütung nach § 115f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) (sogenannte Hybrid-DRG) vergütet werden, Rechnung zu tragen. So sieht § 115f Absatz 2 Satz 2 SGB V vor, dass die Auswahl der für die sektorengleiche Vergütung geeigneten Leistungen so zu erfolgen hat, dass ab dem Jahr 2026 jährlich mindestens eine Million, ab dem Jahr 2028 jährlich mindestens 1,5 Millionen und ab dem Jahr 2030 jährlich mindestens zwei Millionen Fälle auf Grundlage der sektorengleichen Vergütung vergütet werden sollen. Da das Vorhaltevolumen für ein Land für ein Anwendungsjahr grundsätzlich auf Basis von Fällen aus dem jeweiligen vorvorherigen Jahr ermittelt wird, sind darin stationäre Fälle enthalten, die im Kalenderjahr, für das die Vorhaltevolumina ermittelt werden, bereits auf Grundlage von Hybrid-DRGs vergütet werden. Um eine Doppelvergütung zu vermeiden, wird mit der Ergänzung das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) verpflichtet, die Vorhaltebewertungsrelationen von Fällen, die voraussichtlich nach § 115f SGB V erbracht werden, nicht bei der Ermittlung des Vorhaltevolumens zu berücksichtigen. Dafür hat das InEK eine Schätzung der Anzahl der voraussichtlich in den Hybrid-DRG-Bereich verlagerten Fälle und ihrer Vorhaltebewertungsrelationen vorzunehmen. Zu Artikel 12 (Änderung der Bundespflegesatzverordnung) Es handelt sich um eine unmittelbare und zwingende Folgeänderung zu der Änderung in § 8 Absatz 11 Satz 1 des KHEntgG. Das KHEntgG gilt nur für somatische Krankenhäuser. Die rechtliche Gleichbehandlung psychiatrischer und psychosomatischer Einrichtungen mit somatischen Krankenhäusern erfordert es, im Sachzusammenhang mit der Regelung des KHEntgG zum Rechnungszuschlag auch für psychiatrische und psychosomatische Krankenhäuser, die gemäß Bundespflegesatzverordnung vergütet werden, eine entsprechende Regelung vorzusehen. Gleichzeitig wird mit der Regelung eine durch Fristablauf gegenstandslos gewordene Regelung gestrichen. Zu Artikel 13 (Inkrafttreten) Das rückwirkende Inkrafttreten zum 1. Januar 2025 stellt einen Gleichlauf zum Haushaltsgesetz 2025 sicher. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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