Schriftliche Frage 31 von Sascha Lensing (AfD): Inwiefern ist der Bundesregierung bekannt, welche deutschen Organisationen gegen die Abschiebung von 81 afghanischen Straftätern und Gefährd…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 28. Juli 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.
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Schriftliche Frage 31 von Sascha Lensing (AfD): Inwiefern ist der Bundesregierung bekannt, welche deutschen Organisationen gegen die Abschiebung von 81 afghanischen Straftätern und Gefährd…
Frage 31 (Sascha Lensing, AfD):
Inwiefern ist der Bundesregierung bekannt, welche deutschen Organisationen gegen die Abschiebung von 81 afghanischen Straftätern und Gefährdern (www.tichyseinblick.de/daili-es-senti als/deutschland-will-regelmaessig-afghanen-absc hieben?amp=1&fbclid=IwQ0xDSwLn8lpleHRuA 2FlbQIxMQABHtQAuHtSeKQf3wVRL3hil5ghm 9TO0VjuTztbMnDn6wq-WQIjsfye3kt1ffpR_ae m_Vn0L92PFoVxT1xxMN6wkTg) geklagt haben und in welchem Umfang diese Organisationen in den Haushaltsjahren 2022 bis 2024 sowie nach derzeitigen Planungen im Haushaltsjahr 2025 aus Mitteln des Bundes direkt oder indirekt gefördert wurden (für 2022 bis 2024) bzw. voraussichtlich (für 2025) gefördert werden?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Daniela Ludwig vom 25. Juli 2025:
Für den Vollzug des Aufenthaltsrechts und damit insbesondere die Durchführung von Rückführungen sind die Länder zuständig. Allgemein wird allerdings darauf hingewiesen, dass nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sogenannte Popularklagen unzulässig sind, das heißt, dass nur jeder Adressat der Abschiebungsmaßnahme selbst – ggf. mit anwaltlicher Vertretung – Rechtsmittel gegen diese ergreifen kann. Dritte wie die in Ihrer Frage angesprochenen Organisationen können damit bereits keine zulässige Klage erheben. Sie sind nicht klagebefugt im Sinne des § 42 VwGO.
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