Schriftliche Frage 100 von Stella Merendino (DIE LINKE): In welchen Bundesländern gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Einrichtungen, die Leistungen nach § 42b des Elften Buches Sozialgesetzbu…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 19. Januar 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit.
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Schriftliche Frage 100 von Stella Merendino (DIE LINKE): In welchen Bundesländern gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Einrichtungen, die Leistungen nach § 42b des Elften Buches Sozialgesetzbu…
Frage 100 (Stella Merendino, Die Linke):
In welchen Bundesländern gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Einrichtungen, die Leistungen nach § 42b des Elften Buches Sozialgesetzbuch anbieten, und wie viele Anträge wurden seit Inkrafttreten der Regelung bewilligt?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Georg Kippels vom 22. Januar 2026:
Zur Anzahl der Einrichtungen und Anträge liegen der Bundesregierung keine Angaben vor. Gemäß § 42b Absatz 8 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) haben die Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen den Landesverbänden der Pflegekassen vor erstmaliger Versorgung Pflegebedürftiger grundsätzlich ein auf Grundlage der gemeinsamen Empfehlungen nach § 42 Absatz 7 SGB XI erstelltes Konzept zur qualitätsgesicherten Versorgung Pflegebedürftiger vorzulegen und in regelmäßigen Abständen dessen Einhaltung nachzuweisen. Nach Auskunft des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen gibt es derzeit zwei gemeldete Einrichtungen, die ein solches Konzept vorgelegt haben. Es wird ergänzend darauf hingewiesen, dass die Durchführung der pflegerischen Versorgung Pflegebedürftiger bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen durch die Pflegeperson nicht allein auf die Möglichkeit der Mitaufnahme in der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung beschränkt ist. Ist eine pflegerische Versorgung der pflegebedürftigen Person in derselben Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nicht möglich, z. B. weil noch kein Konzept zur qualitätsgesicherten Versorgung Pflegebedürftiger vorgelegt wurde, kann der Anspruch nach § 42b Absatz 1 Satz 1 SGB XI auch in einer nahegelegenen zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtung wahrgenommen werden (siehe § 42b Absatz 2 Satz 3 SGB XI).
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