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Schriftliche Frage 78 von Ates Gürpinar (DIE LINKE): Weshalb beantwortet die Bundesregierung die erste Teilfrage meiner Schriftlichen Frage 97 auf Bundestagsdrucksache 20/15135 nicht („Wie hoch…

dip / schriftliche_frage 11.04.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 7. April 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit.

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Schriftliche Frage 78 von Ates Gürpinar (DIE LINKE): Weshalb beantwortet die Bundesregierung die erste Teilfrage meiner Schriftlichen Frage 97 auf Bundestagsdrucksache 20/15135 nicht („Wie hoch… Frage 78 (Ates Gürpinar, Die Linke): Weshalb beantwortet die Bundesregierung die erste Teilfrage meiner Schriftlichen Frage 97 auf Bundestagsdrucksache 20/15135 nicht („Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die finanzielle Ausstattung des Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung [bitte hier die aktuellen Rücklagen sowie die Ausgaben und die Einnahmen jeweils in den vergangenen neun Monaten benennen]“) – auch wenn sie Bedenken hat, ob sich die abgefragten Daten für eine bestimmte Interpretation eignen –, und kann die Bundesregierung dem Fragerecht entsprechend die abgefragten Daten nachliefern, damit Opposition und Öffentlichkeit ihre Aufgabe wahrnehmen und die Daten bewerten können? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Sabine Dittmar vom 7. April 2025: Die Mittel der sozialen Pflegeversicherung (SPV) werden als Betriebsmittel und Rücklagen der Pflegekassen sowie in davon getrennten Sondervermögen im Ausgleichsfonds der SPV und im Pflegevorsorgefonds verwaltet. § 63 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) bestimmt die Grundsätze über die Verwendung, Höhe und Verwaltung der Betriebsmittel. § 64 SGB XI verpflichtet die Pflegekassen zur Sicherstellung ihrer Leistungsfähigkeit mittels Bildung einer Rücklage und regelt deren Verwendung. In der solidarisch ausgerichteten SPV – mit einem bundeseinheitlichen Beitragssatz – wird mittels des monatlichen Finanzausgleichs zwischen den Pflegekassen sichergestellt, dass alle Pflegekassen regelmäßig über ausreichend Liquidität verfügen. Die Bereitstellung der dafür erforderlichen liquiden Mittel erfolgt aus dem Ausgleichsfonds, der seinerseits die von den Pflegekassen überwiesenen Überschüsse vereinnahmt. Dem Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) als Behörde der unmittelbaren Bundesverwaltung obliegt die Verwaltung des Ausgleichfonds (§ 65 Absatz 1 SGB XI). Das BAS ist für den Finanzausgleich zwischen allen Pflegekassen (§ 66 Absatz 1 SGB XI) auf monatlicher Basis (§ 67 SGB XI) und für den Jahresausgleich (§ 68 SGB XI) zuständig. Die Bundesregierung weist – wie bereits in ihrer Antwort auf Ihre Schriftliche Frage 97 auf Bundestagsdrucksache 20/15135 – darauf hin, dass der stichtagsbezogene Mittelbestand des Ausgleichsfonds sowohl von den jeweils vorherigen Einnahmen und Ausgaben des Ausgleichsfonds als auch durch monatsspezifische Zu- und Abflüsse bestimmt wird. Die Höhe des Mittelbestands des Ausgleichsfonds zu einem bestimmten Stichtag erlaubt keine Aussage über die Liquidität des Gesamtsystems der SPV und könnte auch in der Öffentlichkeit leicht zu Fehlinterpretationen führen. Die erfragten Informationen zu den Einnahmen und Ausgaben sowie die Mittelbestände des Ausgleichsfonds und der SPV (insgesamt) der vergangenen neun Monate können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Ta be lle : A us gl ei ch sf on ds d er so zi al en P fle ge ve rs ic he ru ng K al en de rm on at Ju n 24 Ju l 2 4 A ug 2 4 Se p 24 O kt 2 4 N ov 2 4 D ez 2 4 Ja n 25 Fe b 25 A ng ab en in M ill io ne n Eu ro , j ew ei ls z um M on at se nd e Ei nn ah m en 2 .0 59 2 .1 55 2 .2 22 2 .0 60 2 .0 76 2 .2 42 2 .3 58 1 .9 80 2 .2 92 A us ga be n –2 .1 08 –1 .6 56 –2 .0 37 –2 .2 06 –2 .1 97 –2 .4 16 –1 .9 06 –2 .1 06 –2 .4 87 M itt el d es A us gl ei ch sf on ds 3 32 8 31 1 .0 16 8 71 7 50 5 76 1 .0 29 9 03 7 08 M itt el d er S PV 5 .7 94 5 .2 42 5 .2 50 5 .0 92 4 .6 97 5 .7 05 5 .1 39 4 .9 26 5 .2 40 Q ue lle : B un de sa m t f ür S oz ia le S ic he ru ng

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