Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Einführung einer Widerspruchsregelung
Text
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Einführung einer Widerspruchsregelung
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7570
21. Wahlperiode 13.08.2026
Gesetzentwurf
der Abgeordneten Sabine Dittmar, Gitta Connemann, Dr. Armin Grau, Peter Aumer,
Julia-Christina Stange, Jens Spahn, Dr. Matthias Miersch, Ricarda Lang, Alexander
Hoffmann, Bodo Ramelow, Dr. Georg Kippels, Bärbel Bas, Dr. Franziska Brantner,
Dr. Hans Theiss, Dr. Thomas Gebhart, Lars Klingbeil, Michael Kellner, Albert
Stegemann, Dagmar Schmidt (Wetzlar), Dr. Janosch Dahmen, Sepp Müller, Stefan
Schwartze, Simone Borchardt, Dr. Karl Lauterbach, Dr. Hendrik Streeck,
Dr. Christos Pantazis, Dr. Johannes Fechner, Sanae Abdi, Stephan Albani, Dr. Alaa
Alhamwi, Tarek Al-Wazir, Dr. Michael Arndt, Ayse Asar, Dr. Reza Asghari, Tijen
Ataoğlu, Andreas Audretsch, Artur Auernhammer, Dr. Cornell-Anette
Babendererde, Karl Bär, Daniel Baldy, Felix Banaszak, Sören Bartol, Dr. Dietmar
Bartsch, Günter Baumgartner, Desiree Becker, Sascha van Beek, Melanie
Bernstein, Peter Beyer, Marc Biadacz, Florian Bilic, Jakob Blankenburg, Leif Erik
Bodin, Janina Böttger, Hendrik Bollmann, Dr. Reinhard Brandl, Silvia Breher, Lutz
Brinkmann, Dr. Carsten Brodesser, Dr. Marlon Bröhr, Victoria Broßart, Clara
Bünger, Isabel Cademartori, Sandra Carstensen, Jörg Cezanne, Agnes Conrad,
Jürgen Coße, Hakan Demir, Dr. Sandra Detzer, Felix Döring, Dr. Florian Dorn, Falko
Droßmann, Dr. Hülya Düber, Joachim Ebmeyer, Ralph Edelhäußer, Mirze Edis, Lars
Ehm, Sonja Eichwede, Marcel Emmerich, Martina Englhardt-Kopf, Thomas Erndl,
Bastian Ernst, Saskia Esken, Nancy Faeser, Uwe Feiler, Katrin Fey, Thorsten Frei,
Michael Frieser, Schahina Gambir, Kathrin Gebel, Wilhelm Gebhard, Martin
Gerster, Dr. Jan-Niclas Gesenhues, Stefan Glaser, Angelika Glöckner, Katrin
Göring-Eckardt, Dr. Inge Gräßle, David Gregosz, Kerstin Griese, Serap Güler, Fritz
Güntzler, Dr. Gregor Gysi, Bettina Hagedorn, Florian Hahn, Heiko Hain, Metin
Hakverdi, Jürgen Hardt, Sebastian Hartmann, Matthias Hauer, Hubertus Heil
(Peine), Mechthild Heil, Frauke Heiligenstadt, Gabriela Heinrich, Mark Helfrich,
Dr. Moritz Heuberger, Dr. Matthias Hiller, Philip M. A. Hoffmann, Dr. Hendrik
Hoppenstedt, Franziska Hoppermann, Jasmina Hostert, Verena Hubertz, Anne
Janssen, Thomas Jarzombek, Alexander Jordan, Julian Joswig, Oliver Kaczmarek,
Elisabeth Kaiser, Maren Kaminski, Dr. Franziska Kersten, Roderich Kiesewetter,
Annika Klose, Tim Klüssendorf, Dr. Bärbel Kofler, Hans Koller, Anette Kramme,
Dunja Kreiser, Tilman Kuban, Caren Lay, Rebecca Lenhard, Dr. Andreas Lenz,
Esra Limbacher, Andrea Lindholz, Dr. Carsten Linnemann, Patricia Lips,
Dr. Andrea Lübcke, Dr. Jan-Marco Luczak, Daniela Ludwig, Dr. Anna Lührmann,
Dr. Tanja Machalet, Isabel Mackensen-Geis, David Mandrella, Holger Mann,
Andreas Mattfeldt, Dr. Zoe Mayer, Dr. Mathias Middelberg, Matthias David Mieves,
Boris Mijatović, Sahra Mirow, Siemtje Möller, Christian Moser, Axel Müller, Carsten
Müller (Braunschweig), Claudia Müller, Sara Nanni, Rasha Nasr, Dr. Ophelia Nick,
Omid Nouripour, Florian Oest, Josephine Ortleb, Florian Oßner, Josef Oster,
Karoline Otte, Luigi Pantisano, Jens Peick, Dr. Paula Piechotta, Oliver Pöpsel,
Sabine Poschmann, Dr. David Preisendanz, Martin Rabanus, Alexander Radwan,
Pascal Reddig, Henning Rehbaum, Truels Reichardt, Dr. Markus Reichel, Heidi
Reichinnek, Dr. Anja Reinalter, Lea Reisner, Daniel Rinkert, Thomas Röwekamp,
Dennis Rohde, Dr. Philipp Rottwilm, Bernd Rützel, Albert Rupprecht, Johann
Saathoff, Zada Salihović, Catarina dos Santos-Wintz, Jamila Schäfer, Dr. Sebastian
Schäfer, Johannes Schätzl, Dr. Nina Scheer, Dr. Christiane Schenderlein, David
Schliesing, Christoph Schmid, Henri Schmidt, Stefan Schmidt, Carsten Schneider
(Erfurt), Evelyn Schötz, Olaf Scholz, Johannes Schraps, Michael Schrodi, Svenja
Schulze, Andreas Schwarz, Ines Schwerdtner, Stefan Seidler, Dr. Lina Seitzl, Björn
Simon, Nyke Slawik, Tino Sorge, Katrin Staffler, Dr. Till Steffen, Dr. Wolfgang
Stefinger, Dr. Ralf Stegner, Sandra Stein, Johannes Steiniger, Hanna Steinmüller,
Ruppert Stüwe, Kassem Taher Saleh, Vivian Tauschwitz, Awet Tesfaiesus, Roland
Theis, Michael Thews, Ulrich Thoden, Markus Töns, Anja Troff-Schaffarzyk, Derya
Türk-Nachbaur, Kerstin Vieregge, Mayra Vriesema, Niklas Wagener, Dr. Carolin
Wagner, Johannes Wagner, Sascha Wagner, Maja Wallstein, Carmen Wegge, Kai
Whittaker, Johannes Wiegelmann, Dr. Klaus Wiener, Dirk Wiese, Elisabeth
Winkelmeier-Becker, Tobias Winkler, Tina Winklmann, Mechthilde Wittmann,
Serdar Yüksel, Paul Ziemiak, Stefan Zierke, Vanessa Zobel
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes
– Einführung einer Widerspruchsregelung
A. Problem
Eine Organtransplantation ist für viele schwerkranke Menschen die einzige
Möglichkeit der Lebensrettung oder Linderung eines schweren Leidens. Viele
Menschen, denen mit einer Organtransplantation hätte geholfen werden können,
sterben, weil ein Spenderorgan nicht rechtzeitig zur Verfügung stand. Im Jahr 2025
verzeichnete die Deutsche Stiftung Organtransplantation 985 Organspenderinnen
und Organspender. Demgegenüber standen 8 199 Patientinnen und Patienten auf
der Warteliste für eine Organtransplantation. Die Anzahl von Organspenderinnen
und Organspendern reicht damit bei Weitem nicht aus, um den Bedarf an
Spenderorganen zu decken. Bisher konnte durch die Vielzahl der in den vergangenen
Jahren ergriffenen gesetzlichen und strukturellen Maßnahmen keine signifikante
und nachhaltige Steigerung der Organspendezahlen erzielt werden. Da die
Steigerung der Spenderzahlen ein komplexes, multifaktorielles Geschehen darstellt,
soll die Widerspruchsregelung als ein weiterer zentraler Baustein zur
Verbesserung der Organspendezahlen eingeführt werden.
Ziel der Einführung einer Widerspruchsregelung ist es, die Versorgung der
Menschen, die auf eine Organ- oder Gewebespende angewiesen sind, deutlich zu
verbessern und ihnen die Möglichkeit zu geben, ein oft lebensrettendes Organ oder
Gewebe zu erhalten. Um dieses Ziel zu erreichen, ist es erforderlich, die Anzahl
der Organspenden zu erhöhen. Daher kommt als Organ- und Gewebespenderin
oder Organ- und Gewebespender zukünftig nicht nur die Person, die in eine
Organ- oder Gewebeentnahme eingewilligt hat, sondern grundsätzlich auch die
Person, die einer Organ- oder Gewebeentnahme nicht ausdrücklich widersprochen
hat, in Betracht. Dies korrespondiert mit der hohen Organ- und
Gewebespendenbereitschaft der Menschen in Deutschland. Nach einer Repräsentativbefragung
„Wissen, Einstellung und Verhalten der Allgemeinbevölkerung zur Organ- und
Gewebespende in Deutschland 2024“ der Bundeszentrale für gesundheitliche
Aufklärung stehen rund 85 Prozent der Menschen in Deutschland einer Organ-
und Gewebespende eher positiv gegenüber. Allerdings haben nur 45 Prozent der
Befragten ihre Entscheidung auch dokumentiert. Mit Einführung einer
Widerspruchsregelung soll die Lücke zwischen der Anzahl der Spenderinnen und
Spender pro einer Million Einwohnern in Deutschland (im Jahr 2025 11,8) und der
Anzahl der Spenderinnen und Spender pro einer Million Einwohnern in Ländern,
in denen neben anderen Faktoren bei Geltung einer Widerspruchsregelung die
Zahlen signifikant höher liegen, mittelfristig geschlossen werden.
Durch Einführung einer Widerspruchsregelung soll es zu einer
Selbstverständlichkeit werden, sich mit dem Thema Organ- und Gewebespende
auseinanderzusetzen und dazu eine Entscheidung zu treffen, diese zu dokumentieren und den
nächsten Angehörigen mitzuteilen.
B. Lösung
Nach dem Gesetzentwurf kommt als Organ- und Gewebespenderin oder Organ-
und Gewebespender künftig sowohl die Person, die in eine Organ- oder
Gewebeentnahme eingewilligt hat, als grundsätzlich auch die Person, die einer
Organoder Gewebeentnahme nicht ausdrücklich widersprochen hat, in Betracht.
Folglich kommt der Möglichkeit der Erklärung eines Widerspruchs in Zukunft
eine besondere Bedeutung zu. Ein erklärter Widerspruch muss verlässlich und
jederzeit auffindbar sein und vor einer Entscheidung über eine Organ- oder
Gewebeentnahme berücksichtigt werden. Dies folgt aus dem verfassungsrechtlich
garantierten Selbstbestimmungsrecht der möglichen Organ- oder Gewebespenderin
oder des möglichen Organ- oder Gewebespenders und ist zwingende
Voraussetzung zur Einführung einer Widerspruchsregelung. Das im März 2024 in Betrieb
genommene Register für Erklärungen zur Organ- und Gewebespende ist dafür ein
wesentliches Element. Es gewährleistet die jederzeitige Auffindbarkeit von
Erklärungen zur Organ- und Gewebespende. Unabhängig davon, ob im Register
eine Erklärung registriert worden ist oder eine sonstige schriftliche Erklärung der
möglichen Spenderin oder des möglichen Spenders vorliegt, ist zudem im
Gespräch mit der oder dem nächsten Angehörigen zu klären, ob dieser oder diesem
eine Erklärung bekannt ist.
Entscheidend soll allein der Wille der möglichen Organ- oder Gewebespenderin
oder des möglichen Organ- oder Gewebespenders sein. Der oder dem nächsten
Angehörigen der möglichen Organ- oder Gewebespenderin oder des möglichen
Organ- oder Gewebespenders steht kein eigenes Entscheidungsrecht zu, es sei
denn, die mögliche Spenderin oder der mögliche Spender ist minderjährig und hat
keine eigene Erklärung abgegeben.
Hat die mögliche Organ- oder Gewebespenderin oder der mögliche Organ- oder
Gewebespender keine Erklärung zur Organ- und Gewebespende abgegeben und
war sie oder er in einem Zeitraum von mindestens einem Jahr vor Feststellung des
Todes nicht einwilligungsfähig und damit nicht in der Lage, eine selbstbestimmte
Willenserklärung zu treffen, ist die Organ- oder Gewebeentnahme unzulässig.
Die Regelungen sollen zur Entlastung der nächsten Angehörigen, denen nicht wie
bisher in allen Fällen zugemutet wird, in einer so belastenden Situation eine derart
schwere Entscheidung zu treffen, beitragen.
Die neuen Regelungen werden mit einer umfassenden Aufklärung und
Information der Bevölkerung vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Bedeutung und die
Rechtsfolgen eines erklärten Widerspruchs oder eines Verzichts auf die Erklärung
eines Widerspruchs verbunden. Auch nach Inkrafttreten des Gesetzes wird eine
kontinuierliche Aufklärung zwecks hinreichender Information der Bevölkerung
sichergestellt.
C. Alternativen
Keine. Bisher gesetzlich ergriffene Maßnahmen haben nicht dazu geführt, die
Anzahl der Organspenden nachhaltig zu erhöhen.
D. Kosten
Die Einführung der mit diesem Gesetzentwurf vorgesehenen
Widerspruchsregelung erfordert eine umfassende und kontinuierliche Aufklärung der Bevölkerung
insbesondere durch das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit.
Für die vorgesehene einmalige personalisierte Information aller aus Anlass der
Einführung einer Widerspruchsregelung zu unterrichtenden Personen, das heißt
der Bürgerinnen und Bürger, die das 18. Lebensjahr vollendet haben oder im
nächsten Jahr vollenden werden (circa 65 Millionen Personen), entstehen dem
Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit Sachkosten (Druck, Anschreiben
inklusive Adresseindruck, Kuvertieren, Frankieren und Versand) von einmalig grob
geschätzten 44 Millionen Euro. Hinzu kommen laufende Kosten für die einmalige
personalisierte Information der Personen, die zu einem späteren Zeitpunkt das 18.
Lebensjahr vollenden, in Höhe von derzeit geschätzten 520 000 Euro jährlich. Auf
Seiten des Bundesinstituts für Öffentliche Gesundheit müssen die hierzu
organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Belieferung der Daten durch
die Meldebehörden und für die automatisierte Verarbeitung der Daten geschaffen
werden. Dadurch entstehen Kosten, die derzeit nur sehr grob beziffert werden
können und für die maximal rund 500 000 Euro im ersten Jahr zuzüglich 15
Prozent dieser Kosten in den Folgejahren angenommen werden. Dazu kämen die
Kosten für die Programmierung der Software, für die vorläufig mindestens 3
Millionen Euro angenommen werden.
Hinzu kommen einmalige Kosten in Höhe von mindestens 1,2 Millionen Euro,
die dem Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit für die Aktualisierung, den
Druck und die Bereitstellung von Broschüren und Flyern entstehen. Für die
Anpassung und Überarbeitung der bestehenden multimedialen
Informationskampagne sowie der Produktion von weiteren Informationsangeboten
(Kampagnenmotive, Erklärfilm, Webseite, Social-Media etc.) entstehen bei Einführung der
Widerspruchsregelung einmalig Kosten in Höhe von geschätzten 600 000 Euro.
Zur Umsetzung der genannten Aufgaben ist zudem zusätzlich mindestens eine
Stelle im Umfang eines Vollzeitäquivalents der Entgeltgruppe E 12 des
Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (Lohnkosten 46,50 Euro/h) bei dem
Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit notwendig.
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes
– Einführung einer Widerspruchsregelung
Vom …
Der Bundestag das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Transplantationsgesetzes
Das Transplantationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206),
das zuletzt durch Artikel 8b des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 2 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 2 Aufklärung der Bevölkerung, Erklärung zur Organ- und Gewebespende“.
b) Die Angabe zu den §§ 3 und 4 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 3 Voraussetzungen für die Entnahme
§ 4 Verfahren zur Klärung der Spendebereitschaft“.
2. § 1 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ziel des Gesetzes ist es, die Organ- und Gewebespende in Deutschland zu fördern und die Versorgung der
Menschen, die auf eine Organ- oder Gewebespende angewiesen sind, zu verbessern.“
3. § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt:
„§ 2
Aufklärung der Bevölkerung; Erklärung zur Organ- und Gewebespende
(1) Das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit, die Krankenkassen und die privaten
Krankenversicherungsunternehmen haben auf der Grundlage dieses Gesetzes die Bevölkerung insbesondere durch
geeignete Aufklärungsunterlagen leicht verständlich und barrierefrei aufzuklären über
1. die Möglichkeiten der Organ- und Gewebespende,
2. die Voraussetzungen der Organ- und Gewebeentnahme bei toten Spendern,
3. die Möglichkeit, eine Erklärung zur Organ- und Gewebespende abgeben zu können, die Bedeutung
einer solchen Erklärung und deren unterschiedlichen Rechtsfolgen,
4. die Möglichkeit der Abgabe einer Erklärung zur Organ- und Gewebespende in dem Register nach § 2a,
5. die Möglichkeit, eine abgegebene Erklärung zur Organ- und Gewebespende ohne Angabe von Gründen
jederzeit ändern oder widerrufen zu können,
6. die Regelung, dass bei mehreren abgegebenen Erklärungen zur Organ- und Gewebespende die zuletzt
abgegebene Erklärung gilt,
7. die Bedeutung und die Rechtsfolgen eines erklärten Widerspruchs gegen die Organ- und
Gewebeentnahme und eines Verzichts auf die Erklärung eines solchen Widerspruchs,
8. die Regelung, dass die Nichterreichbarkeit eines nächsten Angehörigen der Organ- und
Gewebeentnahme nicht entgegensteht,
9. das Verhältnis einer abgegebenen Erklärung zur Organ- und Gewebespende zu einer
Patientenverfügung,
10. die Bedeutung der Organ- und Gewebeübertragung im Hinblick auf den für kranke Menschen
möglichen Nutzen einer medizinischen Anwendung von Organen und Geweben einschließlich von aus
Geweben hergestellten Arzneimitteln und
11. die Bedeutung der Erhebung transplantationsmedizinischer Daten im Transplantationsregister nach
Abschnitt 5a.
Die Aufklärung hat die gesamte Tragweite der Entscheidung zu umfassen und muss ergebnisoffen sein. Sie
hat auch die bestehenden Beratungsmöglichkeiten zur Organ- und Gewebespende durch Hausärzte sowie
sonstige Beratungsmöglichkeiten zu umfassen. Die in Satz 1 benannten Stellen halten geeignete
Aufklärungsunterlagen, einschließlich einer Anleitung zur Abgabe einer Erklärung zur Organ- und Gewebespende
in dem Register nach § 2a, bereit und stellen diese der Bevölkerung zur Verfügung. Die Länder stellen sicher,
dass den für die Ausstellung und die Ausgabe von Personalausweisen, Pässen oder Passersatzpapieren, eID-
Karten sowie von Aufenthaltstiteln, Aufenthaltsgestattungen und Duldungen zuständigen Stellen des Bundes
und der Länder den in den Sätzen 1 bis 4 genannten Anforderungen entsprechende mehrsprachige
Aufklärungsunterlagen des Bundesinstituts für Öffentliche Gesundheit zur Verfügung stehen. Anlässlich der
Beantragung oder persönlichen Abholung von Personalausweisen, Pässen oder Passersatzpapieren, eID-Karten
sowie Aufenthaltstiteln, Aufenthaltsgestattungen oder Duldungen stellen die in Satz 5 genannten Stellen dem
Antragsteller oder der betroffenen Person die Aufklärungsunterlagen zur Verfügung und weisen auf weitere
Informations- und Beratungsmöglichkeiten sowie die Möglichkeit, eine Erklärung zur Organ- und
Gewebespende im Register nach § 2a abzugeben, hin.
(2) Das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit hat zum Zweck der in Absatz 1 Satz 1 genannten
Aufklärung die folgenden Personen zu den folgenden Zeitpunkten schriftlich über die Bedeutung und die
Rechtsfolgen eines Verzichts auf die Erklärung eines Widerspruchs gegen die Organ- oder Gewebeentnahme
in geeigneter Weise zu informieren
1. Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben oder bis zum [31. Dezember 2030] vollenden und
nach dem [19. November 2028] das erste Mal von den Meldebehörden registriert wurden, unverzüglich
nach Mitteilung durch die Meldebehörden nach Absatz 8 und
2. Personen, die im folgenden Kalenderjahr das 18. Lebensjahr vollenden, im jeweiligen Kalenderjahr.
In diesem Schreiben ist darauf hinzuweisen, dass die entsprechenden Informationen in verschiedenen
Sprachen auf Abruf zur Verfügung stehen.
(3) Hausärzte sollen ihre Patienten regelmäßig darauf hinweisen, dass sie mit Vollendung des 16.
Lebensjahres eine Erklärung zur Organ- und Gewebespende abgeben, ändern oder widerrufen und mit
Vollendung des 14. Lebensjahres einer Organ- oder Gewebeentnahme widersprechen können. Bei Bedarf sollen sie
ihre Patienten über die Organ- und Gewebespende beraten. Die Beratung umfasst insbesondere die in
Absatz 1 Satz 1 genannten Inhalte und muss ergebnisoffen sein. Für die Beratung hat das Bundesinstitut für
Öffentliche Gesundheit den Arztpraxen den in Absatz 1 Satz 1 bis 4 genannten Anforderungen
entsprechende mehrsprachige Aufklärungsunterlagen zur Verfügung zu stellen.
(4) Im Rahmen einer ambulanten privatärztlichen Behandlung richtet sich der Vergütungsanspruch
des Arztes für die Beratung über die Organ- und Gewebespende nach der Gebührenordnung für Ärzte. Der
Vergütungsanspruch besteht je Patient alle zwei Jahre. Solange in der Anlage der Gebührenordnung für Ärzte
(Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen) keine eigenständige Leistung für die Beratung über die
Organ- und Gewebespende enthalten ist, kann diese Beratung entsprechend einer nach Art, Kosten- und
Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen mit der Maßgabe
berechnet werden, dass mögliche Abrechnungsausschlüsse dieser gleichwertigen Leistungen gegenüber
anderen Leistungen des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen nicht gelten.
(5) Die Krankenkassen haben, unbeschadet ihrer Pflichten nach Absatz 1, die in Absatz 1 Satz 4
genannten Unterlagen ihren Versicherten, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, zur Verfügung zu stellen,
wenn ihnen die elektronische Gesundheitskarte nach § 291 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
ausgestellt wird. Die privaten Krankenversicherungsunternehmen haben die in Absatz 1 Satz 4 genannten
Unterlagen ihren Versicherten, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, alle fünf Jahre zur Verfügung zu
stellen. Mit der Zurverfügungstellung der Unterlagen fordern die Krankenkassen und die privaten
Krankenversicherungsunternehmen die Versicherten auf, eine Erklärung zur Organ- und Gewebespende in dem
Register nach § 2a abzugeben oder auf andere Weise zu dokumentieren, und benennen ihnen gegenüber
fachlich qualifizierte Ansprechpartner für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufklärungsinhalte.
(6) Die Aufklärungsunterlagen des Bundesinstituts für Öffentliche Gesundheit sowie ihre sonstigen
Informationsangebote zur Organ- und Gewebespende, insbesondere über die Bedeutung und die
Rechtsfolgen eines Verzichts auf die Erklärung eines Widerspruchs gegen die Organ- und Gewebeentnahme, werden
alle vier Jahre unter Einbeziehung eines wissenschaftlichen Sachverständigen oder mehrerer
wissenschaftlicher Sachverständiger evaluiert. Über die Ergebnisse der wissenschaftlichen Evaluation berichtet die
Bundesregierung jeweils dem Deutschen Bundestag, erstmals im Jahr 2024.
(7) Wer eine Erklärung zur Organ- und Gewebespende abgibt, kann in eine Organ- und
Gewebeentnahme nach § 3 einwilligen, ihr widersprechen oder die Entscheidung einer namentlich benannten Person
seines Vertrauens übertragen. Die Erklärung kann auf bestimmte Organe oder Gewebe beschränkt werden.
Die Einwilligung und die Übertragung der Entscheidung können vom vollendeten 16. Lebensjahr, der
Widerspruch kann vom vollendeten 14. Lebensjahr an erklärt werden. Sind mehrere unterschiedliche
Erklärungen abgegeben worden, gilt die zuletzt abgegebene Erklärung. Ist nicht festzustellen, welche Erklärung
zuletzt abgegeben worden ist und beinhaltet eine dieser Erklärungen einen Widerspruch gegen die Organ- und
Gewebeentnahme, ist die Organ- und Gewebeentnahme unzulässig. Beinhaltet keine dieser zeitlich nicht
einzuordnenden Erklärungen einen Widerspruch gegen die Organ- und Gewebeentnahme, gilt die Erklärung
mit der geringsten Eingriffstiefe.
(8) Die Meldebehörden übermitteln dem Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit zur Erfüllung
seiner in Absatz 2 Nummer 1 genannten Aufgaben unmittelbar nach der erstmaligen Registrierung von
Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben oder bis zum [31. Dezember 2030] vollenden, die
Familiennamen, Vornamen und derzeitige Anschrift dieser Personen.
(9) Das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit darf zur Erfüllung seiner in Absatz 2 Nummer 2
genannten Aufgaben im automatisierten Abrufverfahren nach den §§ 34a und 38 des Bundesmeldegesetzes
die Familiennamen, Vornamen und die derzeitige Anschrift der Personen abrufen und weiterverarbeiten, die
im folgenden Kalenderjahr das 18. Lebensjahr vollenden. Der Abruf darf erstmals am [1. Januar 2030] für
Personen mit dem Geburtsjahrgang [2013] erfolgen.
(10) Das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit darf die in den Absätzen 8 und 9 genannten Daten
zum Zweck der Aktualisierung im automatisierten Abrufverfahren nach den §§ 34a und 38 des
Bundesmeldegesetzes erneut abrufen.“
4. § 2a Absatz 7 Nummer 4 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
„b) nach § 4 Absatz 1 und 2 über eine in Frage kommende Organ- oder Gewebespende zu unterrichten
und zu befragen ist.“
5. Die §§ 3 und 4 werden durch die folgenden §§ 3 und 4 ersetzt:
„§ 3
Voraussetzungen für die Entnahme
(1) Die Entnahme von Organen oder Geweben ist, soweit § 4a nichts Abweichendes bestimmt, nur
zulässig, wenn
1. der Organ- oder Gewebespender
a) in die Entnahme eingewilligt hatte,
b) die Entscheidung über eine Entnahme einer namentlich benannten Person seines Vertrauens
übertragen hatte und diese Person der Entnahme zugestimmt hat,
c) minderjährig ist und keine Erklärung zur Organ- und Gewebespende abgegeben hatte und der
nächste Angehörige der Entnahme zugestimmt hat oder
d) der Entnahme nicht widersprochen und die Entscheidung über eine Entnahme nicht einer
namentlich benannten Person seines Vertrauens übertragen hatte,
2. der Tod des Organ- oder Gewebespenders nach Regeln, die dem Stand der Erkenntnisse der
medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist und
3. der Eingriff durch einen Arzt vorgenommen wird.
In dem in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder c genannten Fall hat die jeweils dort genannte Person bei ihrer
Entscheidung über die Zustimmung einen mutmaßlichen Willen des möglichen Organ- oder
Gewebespenders zu beachten. Die in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder c genannte Person kann mit dem Arzt
vereinbaren, dass sie ihre Entscheidung innerhalb einer bestimmten, vereinbarten Frist widerrufen kann; die
Vereinbarung bedarf der Schriftform. Abweichend von Satz 1 Nummer 3 darf die Entnahme von Geweben auch
durch andere dafür qualifizierte Personen unter der Verantwortung und nach fachlicher Weisung eines Arztes
vorgenommen werden.
(2) Die Entnahme von Organen und Geweben ist, soweit § 4a nichts Abweichendes bestimmt,
unzulässig, wenn
1. die Person, deren Tod festgestellt ist, der Organ oder Gewebeentnahme widersprochen hatte,
2. der Organ- oder Gewebespender volljährig war, keine Erklärung abgegeben hatte und in einem
Zeitraum von mindestens einem Jahr vor Feststellung seines Todes nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht
einwilligungsfähig war,
3. nicht vor der Entnahme bei dem Organ- oder Gewebespender der endgültige, nicht behebbare Ausfall
der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach Verfahrensregeln, die dem
Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist.
(3) Der Arzt hat neben dem nächsten Angehörigen des Organ- oder Gewebespenders die folgenden
Personen über die beabsichtigte Organ- oder Gewebeentnahme zu unterrichten:
1. in dem in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b genannten Fall die namentlich benannte Person oder
2. in dem in § 4 Absatz 2 Satz 4 genannten Fall die dem nächsten Angehörigen gleichstehende volljährige
Person.
Die entnehmende Person hat Ablauf und Umfang der Organ- oder Gewebeentnahme aufzuzeichnen. Die in
Satz 1 genannten Personen haben in den dort genannten jeweiligen Fällen das Recht auf Einsichtnahme. Sie
können eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen.
§ 4
Verfahren zur Klärung der Spendebereitschaft
(1) Der Arzt, der die Organ- oder Gewebeentnahme vornehmen oder unter dessen Verantwortung die
Gewebeentnahme nach § 3 Absatz 1 Satz 4 vorgenommen werden soll, ist verpflichtet, sich zu vergewissern,
dass vor der Organ- oder Gewebeentnahme in dem in den Sätzen 2 bis 4 geregelten Verfahren geklärt worden
ist, ob eine Erklärung des möglichen Organ- oder Gewebespenders zur Organ- und Gewebespende vorliegt.
Hierzu hat der in Satz 1 genannte Arzt eine dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte als
auskunftsberechtigt benannte Person zu befragen, ob zum möglichen Organ- oder Gewebespender eine
Erklärung zur Organ- und Gewebespende im Register für Erklärungen zur Organ- und Gewebespende
gespeichert ist. Ist im Register für Erklärungen zur Organ- und Gewebespende eine Erklärung zur Organ- oder
Gewebespende des möglichen Organ- und Gewebespenders gespeichert oder liegt eine schriftliche Erklärung
des möglichen Organ- und Gewebespenders zur Organ- und Gewebespende vor, hat eine die
Spendebereitschaft feststellende Person den nächsten Angehörigen darüber zu unterrichten und zu befragen, ob ihm eine
anderweitige Erklärung oder eine mögliche weitere Erkenntnisquelle zu einer anderweitigen Erklärung
bekannt ist. Ist im Register für Erklärungen zur Organ- und Gewebespende keine Erklärung zur Organ- oder
Gewebespende des möglichen Organ- und Gewebespenders gespeichert und liegt keine schriftliche
Erklärung des möglichen Organ- oder Gewebespenders zur Organ- und Gewebespende vor, hat eine die
Spendebereitschaft feststellende Person den nächsten Angehörigen darüber zu unterrichten und zu befragen, ob ihm
eine Erklärung des möglichen Organ- oder Gewebespenders oder eine mögliche weitere Erkenntnisquelle
über eine solche Erklärung bekannt ist. Eine, die Spendebereitschaft feststellende Person hat den nächsten
Angehörigen auch zu befragen, ob eine Nichteinwilligungsfähigkeit im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 2
vorgelegen hat.
(2) Sind mehrere gleichrangige nächste Angehörige des möglichen Organ- oder Gewebespenders
gegeben, genügt es im Rahmen des in Absatz 1 geregelten Verfahrens, wenn einer dieser Angehörigen
unterrichtet und befragt wird. Ist ein vorrangiger nächster Angehöriger innerhalb angemessener Zeit nicht
erreichbar, so ist der zuerst erreichbare nächste Angehörige zu unterrichten und zu befragen. Ist ein nächster
Angehöriger innerhalb angemessener Zeit nicht erreichbar, steht dies einer Entnahme von Organen oder Geweben
unter den Voraussetzungen des § 3 nicht entgegen. Dem nächsten Angehörigen steht eine volljährige Person
gleich, die dem möglichen Organ- oder Gewebespender bis zu seinem Tode offenkundig in besonderer
persönlicher Verbundenheit nahegestanden hat.
(3) Der Arzt hat Ablauf, Inhalt und Ergebnis der Beteiligung der nächsten Angehörigen in dem in § 3
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannten Fall oder der benannten Person in dem in § 3 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b genannten Fall sowie Ablauf, Inhalt und Ergebnis der nach Absatz 1 Satz 3
bis 5 vorzunehmenden Befragung und Beteiligung der nächsten Angehörigen oder der in Absatz 2 Satz 4
genannten Person aufzuzeichnen. Die in Satz 1 genannten Personen haben das Recht auf Einsichtnahme.“
6. In § 4a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 1 Satz 4“ ersetzt.
7. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 Satz Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 3
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 3“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „sowie den Personen nach § 4 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 3“ durch die
Angabe „und der in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder der in § 4 Absatz 2 Satz 4
genannten Person“ ersetzt.
8. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Verarbeitung personenbezogener Daten eines möglichen Organ- oder Gewebespenders,
eines nächsten Angehörigen oder einer in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder in § 4
Absatz 2 Satz 4 genannten Person ist zulässig, soweit dies erforderlich ist zur
1. Klärung, ob eine Organ- oder Gewebeentnahme nach § 3 Absatz 1 und 2 sowie § 9 Absatz 3 Satz 2
zulässig ist und ob ihr medizinische Gründe entgegenstehen,
2. Unterrichtung der in § 3 Absatz 3 Satz 1 genannten Personen,
3. Organ- und Spendercharakterisierung nach § 10a,
4. Rückverfolgung nach § 13 Absatz 1 oder
5. Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen auf
der Grundlage der Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 4.
Die Übermittlung dieser Daten ist nur an die nach Absatz 3 Satz 1 auskunftsberechtigten Personen
zulässig.“
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „oder § 4“ gestrichen.
bb) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. Ärzte, die die Entnahme von Geweben nach § 3 beabsichtigen oder unter deren
Verantwortung Gewebe nach § 3 Absatz 1 Satz 4 entnommen werden sollen und in einer Einrichtung
der medizinischen Versorgung tätig sind, die solche Gewebe entnimmt oder mit einer
solchen Einrichtung zum Zwecke der Entnahme solcher Gewebe zusammenarbeitet, und“.
9. § 10a Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Bei der Erhebung dieser Angaben werden, soweit dies möglich und angemessen ist, auch die nächsten
Angehörigen und die in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder in § 4 Absatz 2 Satz 4 genannte Person
im Rahmen der Unterrichtung nach § 3 Absatz 3 Satz 1 oder der Unterrichtung und Befragung nach § 4
Absatz 1 Satz 3 bis 5 oder weitere Personen, die Angaben zum Organspender machen können, befragt.“
10. § 11 Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
„3. zur Überprüfung, ob die in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Voraussetzungen vorliegen und
kein in § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 genannter Fall vorliegt, sowie zur Klärung der
Spendebereitschaft nach § 4,“.
11. In § 12 a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5, Absatz 2, 3 Nummer 1 und 2 Buchstabe a, Absatz 4, 5 Nummer 3,
Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 7 wird jeweils die Angabe „§ 4 Absatz 2 Satz 5 oder Absatz 3“ durch
die Angabe „§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder § 4 Absatz 2 Satz 4“ ersetzt.
12. § 14 Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Dies gilt auch für die personenbezogenen Daten von Personen, die
1. nach § 3 Absatz 3 Satz 1 über die beabsichtigte Organ- oder Gewebespende unterrichtet worden sind,
2. nach § 4 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 über die in Frage kommende Organ- und
Gewebespende unterrichtet und zu dieser befragt worden sind oder
3. nach § 4a über eine in Frage kommende Organ- und Gewebeentnahme unterrichtet worden sind.“
13. In § 15 Absatz 1 wird die Angabe „Beteiligung nach § 4 Absatz 4“ durch die Angabe „Befragung und die
Beteiligung nach § 4 Absatz 3“ ersetzt.
14. § 19 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Wer entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 4a Absatz 1 Satz 1 ein Organ oder Gewebe
entnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
15. § 26 wird gestrichen.
Artikel 2
Weitere Änderung des Transplantationsgesetzes
Das Transplantationsgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 25 die folgende Angabe eingefügt:
„§ 26 Übergangsregelung aus Anlass des Vierten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes
– Einführung einer Widerspruchsregelung“.
2. Nach § 25 wird der folgende § 26 eingefügt:
„§ 26
Übergangsregelung aus Anlass des Vierten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes
– Einführung einer Widerspruchsregelung
(1) Das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit hat mittels einer umfassenden und multimedialen
Informationskampagne über die Änderung der Rechtslage durch das Vierte Gesetz zur Änderung des
Transplantationsgesetzes – Einführung einer Widerspruchsregelung vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle
dieses Gesetzes] und die damit verbundenen Rechtsfolgen, insbesondere über die Rechtsfolgen eines
erklärten Widerspruchs gegen die Organ- und Gewebeentnahme sowie des Verzichts auf die Erklärung eines
solchen Widerspruchs, und über die Möglichkeit der Dokumentation einer Erklärung zur Organ- und
Gewebespende in dem Register für Erklärungen zur Organ- und Gewebespende zu informieren. Diese Kampagne
hat im Zeitraum [1. Januar 2029] bis zum [31. Dezember 2029] zu erfolgen.
(2) In dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitraum hat das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit
die Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben oder bis zum [31. Dezember 2030] vollenden,
schriftlich über die Änderungen der Rechtslage durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes
– Einführung einer Widerspruchsregelung vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes] und
die damit verbundenen Rechtsfolgen, insbesondere über die Rechtsfolgen eines Verzichts auf die Erklärung
eines Widerspruchs gegen die Organ- und Gewebeentnahme, zu informieren.
(3) Das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit hat Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben oder bis zum [31. Dezember 2030] vollenden und nach dem [19. November 2028] das erste Mal von den
Meldebehörden registriert wurden, unverzüglich nach Mitteilung durch die Meldebehörden nach Absatz 5
schriftlich über die Änderungen der Rechtslage durch das Vierte Gesetz zur Änderung des
Transplantationsgesetzes – Einführung einer Widerspruchsregelung vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle dieses
Gesetzes] und die damit verbundenen Rechtsfolgen, insbesondere über die Rechtsfolgen eines Verzichts auf die
Erklärung eines Widerspruchs gegen die Organ- und Gewebeentnahme, zu informieren.
(4) Die Meldebehörden übermitteln dem Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit zur Erfüllung
seiner in Absatz 2 genannten Aufgabe die Familiennamen, Vornamen und derzeitige Anschrift der Personen,
die bis zum [31. Dezember 2030] das 18. Lebensjahr vollendet haben und zum Stichtag [19. November 2028]
mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung bei ihnen gemeldet sind. Die Datenübermittlung erfolgt
innerhalb von sechs Wochen nach dem Stichtag.
(5) Die Meldebehörden übermitteln dem Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit zur Erfüllung
seiner in Absatz 3 genannten Aufgabe unmittelbar nach der erstmaligen Registrierung von Personen, die das
18. Lebensjahr vollendet haben oder bis zum [31. Dezember 2030] vollenden, die Familiennamen, Vornamen
und derzeitige Anschrift dieser Personen. Die Übermittlung erfolgt erstmals am [20. November 2028].
(6) Das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit darf die in den Absätzen 4 und 5 genannten Daten
zum Zweck der Aktualisierung im automatisierten Abrufverfahren nach den §§ 34a und 38 des
Bundesmeldegesetzes erneut abrufen.“
Artikel 3
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl.
2026 I Nr. 28) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 87a Absatz 3 Satz 5 Nummer 7 wird die Angabe „§ 2 Absatz 1a“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 3“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1950), die
zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 370) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 wird nach der Angabe „Bundeswehr,“ die Angabe „an das Bundesinstitut für Öffentliche
Gesundheit,“ eingefügt.
2. § 5 wird durch den folgenden § 5 ersetzt:
„§ 5
Datenübermittlung an das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit
Die Meldebehörden übermitteln gemäß § 26 Absatz 5 des Transplantationsgesetzes dem Bundesinstitut
für Öffentliche Gesundheit für die Information über die Bedeutung und die Rechtsfolgen eines Verzichts auf
die Erklärung eines Widerspruchs gegen die Organ- oder Gewebeentnahme unmittelbar nach der erstmaligen
Registrierung von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben oder bis zum [31. Dezember 2030]
vollenden, folgende Daten dieser Personen, erstmals am [20. November 2028]:
Blattnummer des DSMeld
(Datenblatt)
1. Familienname 0101a,
2. Vornamen 0301, 0302,
3. derzeitige Anschrift 1201 bis 1212.“
Artikel 5
Weitere Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 5 wird die Angabe „§ 26 Absatz 5“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 8“ ersetzt.
Artikel 6
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2030 in Kraft.
(2) Die Artikel 2 und 4 treten am 1. November 2028 in Kraft.
Berlin, den 13. August 2026
Sabine Dittmar
Gitta Connemann
Dr. Armin Grau
Peter Aumer
Julia-Christina Stange
Jens Spahn
Dr. Matthias Miersch
Ricarda Lang
Alexander Hoffmann
Bodo Ramelow
Dr. Georg Kippels
Bärbel Bas
Dr. Franziska Brantner
Dr. Hans Theiss
Dr. Thomas Gebhart
Lars Klingbeil
Michael Kellner
Albert Stegemann
Dagmar Schmidt (Wetzlar)
Dr. Janosch Dahmen
Sepp Müller
Stefan Schwartze
Simone Borchardt
Dr. Karl Lauterbach
Dr. Hendrik Streeck
Dr. Christos Pantazis
Dr. Johannes Fechner
Sanae Abdi
Stephan Albani
Dr. Alaa Alhamwi
Tarek Al-Wazir
Dr. Michael Arndt
Ayse Asar
Dr. Reza Asghari
Tijen Ataoğlu
Andreas Audretsch
Artur Auernhammer
Dr. Cornell-Anette Babendererde
Karl Bär
Daniel Baldy
Felix Banaszak
Sören Bartol
Dr. Dietmar Bartsch
Günter Baumgartner
Desiree Becker
Sascha van Beek
Melanie Bernstein
Peter Beyer
Marc Biadacz
Florian Bilic
Jakob Blankenburg
Leif Erik Bodin
Janina Böttger
Hendrik Bollmann
Dr. Reinhard Brandl
Silvia Breher
Lutz Brinkmann
Dr. Carsten Brodesser
Dr. Marlon Bröhr
Victoria Broßart
Clara Bünger
Isabel Cademartori
Sandra Carstensen
Jörg Cezanne
Agnes Conrad
Jürgen Coße
Hakan Demir
Dr. Sandra Detzer
Felix Döring
Dr. Florian Dorn
Falko Droßmann
Dr. Hülya Düber
Joachim Ebmeyer
Ralph Edelhäußer
Mirze Edis
Lars Ehm
Sonja Eichwede
Marcel Emmerich
Martina Englhardt-Kopf
Thomas Erndl
Bastian Ernst
Saskia Esken
Nancy Faeser
Uwe Feiler
Katrin Fey
Thorsten Frei
Michael Frieser
Schahina Gambir
Kathrin Gebel
Wilhelm Gebhard
Martin Gerster
Dr. Jan-Niclas Gesenhues
Stefan Glaser
Angelika Glöckner
Katrin Göring-Eckardt
Dr. Inge Gräßle
David Gregosz
Kerstin Griese
Serap Güler
Fritz Güntzler
Dr. Gregor Gysi
Bettina Hagedorn
Florian Hahn
Heiko Hain
Metin Hakverdi
Jürgen Hardt
Sebastian Hartmann
Matthias Hauer
Hubertus Heil (Peine)
Mechthild Heil
Frauke Heiligenstadt
Gabriela Heinrich
Mark Helfrich
Dr. Moritz Heuberger
Dr. Matthias Hiller
Philip M. A. Hoffmann
Dr. Hendrik Hoppenstedt
Franziska Hoppermann
Jasmina Hostert
Verena Hubertz
Anne Janssen
Thomas Jarzombek
Alexander Jordan
Julian Joswig
Oliver Kaczmarek
Elisabeth Kaiser
Maren Kaminski
Dr. Franziska Kersten
Roderich Kiesewetter
Annika Klose
Tim Klüssendorf
Dr. Bärbel Kofler
Hans Koller
Anette Kramme
Dunja Kreiser
Tilman Kuban
Caren Lay
Rebecca Lenhard
Dr. Andreas Lenz
Esra Limbacher
Andrea Lindholz
Dr. Carsten Linnemann
Patricia Lips
Dr. Andrea Lübcke
Dr. Jan-Marco Luczak
Daniela Ludwig
Dr. Anna Lührmann
Dr. Tanja Machalet
Isabel Mackensen-Geis
David Mandrella
Holger Mann
Andreas Mattfeldt
Dr. Zoe Mayer
Dr. Mathias Middelberg
Matthias David Mieves
Boris Mijatović
Sahra Mirow
Siemtje Möller
Christian Moser
Axel Müller
Carsten Müller (Braunschweig)
Claudia Müller
Sara Nanni
Rasha Nasr
Dr. Ophelia Nick
Omid Nouripour
Florian Oest
Josephine Ortleb
Florian Oßner
Josef Oster
Karoline Otte
Luigi Pantisano
Jens Peick
Dr. Paula Piechotta
Oliver Pöpsel
Sabine Poschmann
Dr. David Preisendanz
Martin Rabanus
Alexander Radwan
Pascal Reddig
Henning Rehbaum
Truels Reichardt
Dr. Markus Reichel
Heidi Reichinnek
Dr. Anja Reinalter
Lea Reisner
Daniel Rinkert
Thomas Röwekamp
Dennis Rohde
Dr. Philipp Rottwilm
Bernd Rützel
Albert Rupprecht
Johann Saathoff
Zada Salihović
Catarina dos Santos-Wintz
Jamila Schäfer
Dr. Sebastian Schäfer
Johannes Schätzl
Dr. Nina Scheer
Dr. Christiane Schenderlein
David Schliesing
Christoph Schmid
Henri Schmidt
Stefan Schmidt
Carsten Schneider (Erfurt)
Evelyn Schötz
Olaf Scholz
Johannes Schraps
Michael Schrodi
Svenja Schulze
Andreas Schwarz
Ines Schwerdtner
Stefan Seidler
Dr. Lina Seitzl
Björn Simon
Nyke Slawik
Tino Sorge
Katrin Staffler
Dr. Till Steffen
Dr. Wolfgang Stefinger
Dr. Ralf Stegner
Sandra Stein
Johannes Steiniger
Hanna Steinmüller
Ruppert Stüwe
Kassem Taher Saleh
Vivian Tauschwitz
Awet Tesfaiesus
Roland Theis
Michael Thews
Ulrich Thoden
Markus Töns
Anja Troff-Schaffarzyk
Derya Türk-Nachbaur
Kerstin Vieregge
Mayra Vriesema
Niklas Wagener
Dr. Carolin Wagner
Johannes Wagner
Sascha Wagner
Maja Wallstein
Carmen Wegge
Kai Whittaker
Johannes Wiegelmann
Dr. Klaus Wiener
Dirk Wiese
Elisabeth Winkelmeier-
Becker
Tobias Winkler
Tina Winklmann
Mechthilde Wittmann
Serdar Yüksel
Paul Ziemiak
Stefan Zierke
Vanessa Zobel
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Eine Organtransplantation ist für viele schwerkranke Menschen die einzige Möglichkeit der Lebensrettung oder
Linderung eines schweren Leidens. Viele Menschen, denen mit einer Organtransplantation hätte geholfen werden
können, sterben, weil ein Spenderorgan nicht rechtzeitig zur Verfügung stand. Im Jahr 2025 verzeichnete die
Deutsche Stiftung Organtransplantation 985 Organspenderinnen und Organspender. Demgegenüber standen
8 199 Patientinnen und Patienten auf der Warteliste für eine Organtransplantation. Die Anzahl von
Organspenderinnen und Organspendern reicht damit nach wie vor nicht aus, um den Bedarf an Spenderorganen zu decken.
Ziel der Einführung der Widerspruchsregelung ist es, die Versorgung der Menschen, die auf eine Organ- oder
Gewebespende angewiesen sind, deutlich zu verbessern und ihnen die Möglichkeit zu geben, ein oft
lebensrettendes Organ oder Gewebe zu erhalten. Um dieses Ziel zu erreichen, ist es erforderlich, die Anzahl der Organspenden
zu erhöhen. Bisher konnte durch die Vielzahl der in den vergangenen Jahren ergriffenen gesetzlichen und
strukturellen Maßnahmen keine signifikante und nachhaltige Steigerung der Organspendezahlen erzielt werden. Da
die Steigerung der Spenderzahlen ein komplexes, multifaktorielles Geschehen darstellt, soll die
Widerspruchsregelung als ein weiterer zentraler Baustein zur Verbesserung der Organspendezahlen eingeführt werden. Daher
kommt als Organ- oder Gewebespenderin oder Organ- oder Gewebespender zukünftig nicht nur die Person, die
in eine Organ- oder Gewebeentnahme eingewilligt hat, sondern grundsätzlich auch die Person, die einer
Organoder Gewebeentnahme nicht ausdrücklich widersprochen hat, in Betracht. Dies korrespondiert mit der hohen
Organ- und Gewebespendenbereitschaft der Menschen in Deutschland. Nach einer Repräsentativbefragung
„Wissen, Einstellung und Verhalten der Allgemeinbevölkerung zur Organ- und Gewebespende in Deutschland 2024“
der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung stehen rund 85 Prozent der Menschen in Deutschland einer
Organ- und Gewebespende eher positiv gegenüber. Allerdings haben nur 45 Prozent der Befragten ihre
Entscheidung auch dokumentiert. Mit Einführung einer Widerspruchsregelung soll die Lücke zwischen der Anzahl der
Spenderinnen und Spender pro einer Million Einwohnern in Deutschland (im Jahr 2025 11,8) und der Anzahl der
Spenderinnen und Spender pro einer Million Einwohnern in Ländern, in denen neben anderen Faktoren bei
Geltung der Widerspruchsregelung die Zahlen signifikant höher liegen, mittelfristig geschlossen werden.
Durch Einführung der Widerspruchsregelung soll es zu einer Selbstverständlichkeit werden, sich mit dem Thema
Organ- und Gewebespende auseinanderzusetzen und dazu eine Entscheidung zu treffen, diese zu dokumentieren
und den nächsten Angehörigen mitzuteilen. So soll mit der Einführung der Widerspruchsregelung perspektivisch
eine gesellschaftliche Kultur der Organ- und Gewebespende in Deutschland geschaffen werden.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Wesentliche Inhalte des Entwurfs sind:
1. Einführung einer Widerspruchsregelung
Nach dem Gesetzentwurf kommt grundsätzlich als mögliche Organ- und Gewebespenderin oder möglicher
Organ- und Gewebespender zukünftig sowohl die Person, die in eine Organ- oder Gewebeentnahme eingewilligt
hat, als auch die Person, die einer Organ- oder Gewebeentnahme nicht ausdrücklich widersprochen hat, in
Betracht.
Im Hinblick auf die besondere Bedeutung der vorgesehenen Widerspruchsregelung für die Rechte der und des
Einzelnen werden mit den Regelungen insbesondere folgende Elemente sichergestellt:
• umfassende und kontinuierliche Aufklärung der Bevölkerung über die Bedeutung und Rechtsfolgen eines
erklärten Widerspruchs gegen die Organ- und Gewebeentnahme und eines Verzichts auf die Erklärung eines
solchen Widerspruchs
• Intensivierung der Aufklärung über das bestehende Register für Erklärungen zur Organ- und Gewebespende
• Klärung, ob zu Lebzeiten ein Widerspruch erklärt worden ist, durch Einbeziehung der nächsten Angehörigen
im Rahmen der Klärung der Spendebereitschaft
• Entscheidungserheblichkeit allein des Willens der möglichen Organ- oder Gewebespenderin oder des
möglichen Organ- oder Gewebespenders.
Der oder dem nächsten Angehörigen der möglichen Organ- oder Gewebespenderin oder des möglichen
Organoder Gewebespenders steht kein eigenes Entscheidungsrecht zu, es sei denn, die mögliche Spenderin oder der
mögliche Spender ist minderjährig und hat keine eigene Erklärung abgegeben. Zur Klärung der
Spendebereitschaft ist die oder der nächste Angehörige daher grundsätzlich allein darüber zu befragen, ob ihr oder ihm eine,
gegebenenfalls andere als die im Organspende-Register registrierte oder schriftlich vorliegende, Erklärung zur
Organ- und Gewebespende der möglichen Organ- oder Gewebespenderin oder des möglichen Organ- oder
Gewebespenders bekannt ist.
Hatte die mögliche Organ- oder Gewebespenderin oder der mögliche Organ- oder Gewebespender keine
Erklärung zur Organ- und Gewebespende abgegeben und war sie oder er über einen Zeitraum von mindestens einem
Jahr vor Feststellung des Todes nicht einwilligungsfähig ist die Organ- oder Gewebeentnahme unzulässig.
Die Regelungen sollen auch zur Entlastung der nächsten Angehörigen beitragen, denen es grundsätzlich nicht wie
bisher zugemutet wird, in einer so belastenden Situation eine derart schwere Entscheidung zu treffen.
2. Aufklärung und Information der Bevölkerung
Die neuen Regelungen werden mit einer umfassenden Aufklärung und Information der Bevölkerung vor
Inkrafttreten des Gesetzes über die Bedeutung und die Rechtsfolgen eines erklärten Widerspruchs wie eines Verzichts
auf die Erklärung eines Widerspruchs verbunden. Auch nach Inkrafttreten des Gesetzes wird eine kontinuierliche
Aufklärung zwecks hinreichender Information der Bevölkerung sichergestellt. Dabei geht es auch um die
Förderung des Bewusstseins der Bedeutung, sich mit dem Thema Organ- oder Gewebespende auseinanderzusetzen, um
eine Entscheidung treffen zu können, die aber auch jederzeit geändert oder widerrufen werden kann. In diesem
Zusammenhang ist auch darüber aufzuklären, dass die Erklärungen vor allem in dem Register für Erklärungen
zur Organ- und Gewebespende abgegeben werden können, damit diese zuverlässig aufgefunden werden können.
Ferner ist darüber aufzuklären, dass der oder dem nächsten Angehörigen kein eigenes Entscheidungsrecht zusteht,
es sei denn, die mögliche Organ- oder Gewebespenderin oder der mögliche Organ- oder Gewebespender ist
minderjährig und hat keine eigene Erklärung abgegeben.
Für die Aufgabe der Aufklärung der Bevölkerung sind wie bisher das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit
(bisherige Bezeichnung: „Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung“) sowie die Krankenkassen und die
privaten Krankenversicherungsunternehmen zuständig. Mit den neuen Regelungen zum Inhalt der Aufklärung in § 2
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 8 des Transplantationsgesetz (TPG) wird den besonderen Anforderungen, die mit
der Einführung einer Widerspruchsregelung verbunden sind, Rechnung getragen. Gleichzeitig soll mit den
Regelungen erreicht werden, dass alle Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und in Deutschland gemeldet
sind, umfassend und rechtzeitig vor Geltung der Widerspruchsregelung über die neue Rechtslage informiert
worden sind.
3. Register für Erklärungen zur Organ- und Gewebespende
Der Möglichkeit eines Widerspruchs kommt in Zukunft eine besondere Bedeutung zu. Ein erklärter Widerspruch
muss auffindbar sein und vor einer Entscheidung über eine Organ- oder Gewebeentnahme beachtet werden. Dies
folgt aus dem verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrecht der möglichen Organ- oder
Gewebespenderin oder des möglichen Organ- oder Gewebespenders und ist zwingende Voraussetzung für die
Einführung einer Widerspruchsregelung. Das im März 2024 in Betrieb genommene Register für Erklärungen zur Organ-
und Gewebespende gewährleistet die jederzeitige Auffindbarkeit von dort registrierten Erklärungen zur Organ-
und Gewebespende. Zur Ermittlung des Willens einer potenziellen Organ- oder Gewebespenderin oder eines
potenziellen Organ- oder Gewebespenders ist daher zunächst immer dieses Register abzufragen. Unabhängig vom
Ergebnis der Registerabfrage und ungeachtet dessen, ob eine schriftliche Erklärung zur Organ- und
Gewebespende der möglichen Spenderin oder des möglichen Spenders vorliegt, ist in einem nächsten Schritt die oder der
nächste Angehörige zu befragen, ob ihr oder ihm eine anderweitige Erklärung oder eine mögliche weitere
Erkenntnisquelle zu anderweitigen Erklärungen bekannt ist. Den Bürgerinnen und Bürgern steht neben der
Möglichkeit der Abgabe einer Erklärung zur Organ- und Gewebespende im Register weiterhin die Option zur
Verfügung, diese in einem Organspendeausweis, in der Patientenverfügung oder in sonstiger Weise schriftlich oder
mündlich abzugeben. Damit stehen auch niederschwellige Möglichkeiten zur Abgabe einer Erklärung zur Organ-
und Gewebespende und damit auch zur Erklärung eines Widerspruchs zur Verfügung.
III. Alternativen
Keine. Bisher gesetzlich ergriffene Maßnahmen haben nicht dazu geführt, die Anzahl der Organspenden
nachhaltig zu erhöhen.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus der konkurrierenden Gesetzgebung im Bereich des
Transplantationsrechts gemäß Artikel 74 Absatz 1 Nummer 26 des Grundgesetzes (GG). Eine bundeseinheitliche
Regelung im Sinne des Artikels 72 Absatz 2 GG ist im gesamtstaatlichen Interesse zur Wahrung der Rechtseinheit
erforderlich. Nur mit einer bundeseinheitlichen Regelung kann sichergestellt werden, dass die mit der Einführung
der Widerspruchsregelung verfolgten Ziele erreicht werden.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die die
Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Eine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung ist nicht Gegenstand des Gesetzentwurfs.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Mit dem Gesetzentwurf soll die Situation der Menschen, die auf eine Organ- oder Gewebespende angewiesen
sind, verbessert und die Möglichkeit gegeben werden, ein oft lebensrettendes Organ oder Gewebe zu erhalten.
Damit wird gleichzeitig dem 3. Prinzip der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie und dem mit den
Nachhaltigkeitsindikatoren 3.1.a und 3.1.b verfolgten Ziel einer Reduzierung der vorzeitigen Sterblichkeit Rechnung
getragen.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Die Einführung einer Widerspruchsregelung erfordert eine umfassende und kontinuierliche Auf-klärung der
Bevölkerung insbesondere durch das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit.
Für die vorgesehene einmalige personalisierte Information aller Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben
(circa 65 Millionen), entstehen dem Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit Sachkosten (Druck Anschreiben
inklusive Adresseindruck, Kuvertieren, Frankieren und Versand) von einmalig grob geschätzten 44 Millionen
Euro Hinzu kommen laufende Kosten für die einmalige personalisierte Information der Personen, die zu einem
späteren Zeitpunkt das 18. Lebensjahr vollenden, in Höhe von derzeit geschätzten 520 000 Euro jährlich. Auf
Seiten des Bundesinstituts für Öffentliche Gesundheit müssen die hierzu organisatorischen und technischen
Voraussetzungen für die Belieferung der Daten durch die Meldebehörden und für die automatisierte Verarbeitung
der Daten geschaffen werden. Dadurch entstehen Kosten, die derzeit nur sehr grob beziffert werden können und
für die grob geschätzte Kosten maximal rund 500 000 Euro im ersten Jahr zuzüglich 15 Prozent dieser Kosten in
den Folgejahren angenommen werden. Dazu kämen die Kosten für die Programmierung der Software, für die
vorläufig mindestens 3 Millionen Euro angenommen werden.
Hinzu kommen einmalige Kosten in Höhe von mindestens 1,2 Millionen Euro, die dem Bundesinstitut für
Öffentliche Gesundheit für die Aktualisierung, den Druck und die Bereitstellung von Broschüren und Flyern
entstehen. Für die Anpassung und Überarbeitung der bestehenden multimedialen Informationskampagne sowie der
Produktion von weiteren Informationsangeboten (Kampagnenmotive, Erklärfilm, Webseite, Social-Media etc.)
entstehen bei Einführung einer Widerspruchsregelung einmalig Kosten in Höhe von geschätzten 600 000 Euro.
Zur Umsetzung der genannten Aufgaben ist zudem zusätzlich mindestens eine Stelle im Umfang eines
Vollzeitäquivalents der Entgeltgruppe E 12 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (Lohnkosten 46,50 Euro/h)
bei dem Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit notwendig.
4. Weitere Kosten
Keine.
Nennenswerte Auswirkungen auf die Einzelpreise von Waren und Dienstleistungen im Gesundheitssektor werden
nicht hervorgerufen.
5. Weitere Gesetzesfolgen
Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten, da keine Rege-lungen getroffen
werden, die sich spezifisch auf die Lebenssituation von Frauen und Männern auswirken.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Transplantationsgesetzes)
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Es handelt sich um eine Folgeänderung in der Inhaltsübersicht zu der Änderung der Überschrift von § 2.
Zu Buchstabe b
Es handelt sich um eine Folgeänderung in der Inhaltsübersicht zu der Änderung der Überschriften von § 3
„Voraussetzungen für die Entnahme“ und § 4 „Verfahren zur Klärung der Spendebereitschaft“.
Zu Nummer 2
Mit der Neufassung des Satzes 1 wird das Ziel des Gesetzes im Hinblick auf die Einführung einer
Widerspruchsregelung angepasst. Ziel des Gesetzes bleibt weiterhin, die Organ- und Gewebespende in Deutschland zu fördern.
Ergänzend wird ausdrücklich das Ziel aufgenommen, die Versorgung der Menschen, die auf eine Organ- oder
Gewebespende angewiesen sind, zu verbessern. Zur Erreichung dieses Ziels werden Änderungen vorgenommen,
die dazu beitragen sollen, dass tatsächlich mehr lebensrettende Organspenden als bisher zur Verfügung stehen.
Die Möglichkeit, sich gegen eine Organ- oder Gewebespende zu entscheiden, bleibt bestehen.
Zu Nummer 3
Mit Einführung einer Widerspruchsregelung ändern sich die Anforderungen an die Aufklärung und Information
der Bevölkerung. Vor diesem Hintergrund wird § 2 insgesamt neu gefasst. Besondere Bedeutung kommt der
Aufklärung und der Information der Bevölkerung darüber zu, welche Rechtsfolgen damit verbunden sind, wenn eine
Erklärung zu einer Organ- oder Gewebespende unterbleibt. Ziel der Aufklärung muss daher sein, dass jeder oder
jedem Einzelnen bewusst wird, dass sie oder er sich zu Lebzeiten mit dem Thema Organ- und Gewebespende
auseinandersetzen und eine Entscheidung treffen, dokumentieren und seinen Angehörigen mitteilen sollte. Dies
wird mit dem neuen Absatz 1 umgesetzt.
Mit dem neuen § 2 Absatz 1 werden die Anforderungen an die Aufklärung der Bevölkerung an die neue
Rechtslage angepasst. Für die Aufklärung und Information der Bevölkerung sind wie bisher das Bundesinstitut für
Öffentliche Gesundheit sowie die Krankenkassen und privaten Krankenversicherungsunternehmen zuständig. Die
Streichung der nach Landesrecht zuständigen Stellen in Absatz 1 Satz 1 erfolgt, da sich gezeigt hat, dass diese die
Aufklärungsmaterialien den Bürgerinnen und Bürgern lediglich bereitstellen. Im Übrigen bleibt es den Ländern
unbenommen, die Bürgerinnen und Bürger auf der Grundlage des § 2 zu informieren.
Vor allem das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit hat durch geeignete Aufklärungs- und
Informationsmaterialien sowie durch Kampagnen und Programme eine kontinuierliche Aufklärung und Information der
Bevölkerung sicherzustellen. Dabei ist es erforderlich, dass die Unterlagen leicht verständlich und barrierefrei zur
Verfügung gestellt werden. Erforderlich ist darüber hinaus, dass die Aufklärungsunterlagen auch mehrsprachig zur
Verfügung gestellt werden, damit nicht-deutschsprachige Personen, die sich dauerhaft oder vorübergehend im
Geltungsbereich des TPG aufhalten, entsprechend informiert und in die Lage versetzt werden, eine
selbstbestimmte Entscheidung zu treffen. Zudem besteht die Verpflichtung der Krankenkassen und der privaten
Krankenversicherungsunternehmen fort, ihren Versicherten geeignetes Informationsmaterial zur Verfügung zu stellen,
damit diese auch über diesen Weg in die Lage versetzt werden, eine selbstbestimmte Entscheidung zu treffen und
gegebenenfalls auch einen Widerspruch gegen eine Organ- und Gewebeentnahme zu erklären.
Unverändert bleibt die Pflicht zur Aufklärung über die Möglichkeiten der Organspende (Nummer 1) und die
Voraussetzungen der Organ- und Gewebeentnahme bei toten Spendern (Nummer 2). Mit den neuen Nummern 3 bis
8 wird den besonderen Anforderungen, die mit der Einführung einer Widerspruchsregelung verbunden sind,
Rechnung getragen.
Mit der neuen Nummer 3 wird festgelegt, dass die Aufklärung alle im Zusammenhang mit einer Organ- oder
Gewebeentnahme möglichen Erklärungen umfassen muss; in Betracht kommt nach der Legaldefinition des § 2
Absatz 7 – neu – wie bisher die Erklärung eines Widerspruchs, einer Zustimmung oder einer Übertragung der
Entscheidung auf eine namentlich benannte Person des Vertrauens. Aufzuklären ist auch über die Bedeutung der
Erklärung und ihre unterschiedlichen Rechtsfolgen. Ferner ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass eine
Erklärung zur Organ- und Gewebespende in dem Register für Erklärungen zur Organ- und Gewebespende registriert
und diese damit zuverlässig aufgefunden werden kann (Nummer 4). Nach Nummer 5 ist auch darüber
aufzuklären, dass jede abgegebene Erklärung zu einer Organ- und Gewebespende ohne Angabe von Gründen jederzeit
geändert oder widerrufen werden kann. Nach Nummer 6 muss die Aufklärung auch die in Absatz 7 Satz 4
enthaltene Regelung umfassen, dass bei mehreren abgegebenen Erklärungen zur Organ- und Gewebespende die zuletzt
abgegebene Erklärung gilt.
Von zentraler Bedeutung ist die neue Nummer 7. Sie hat die Aufklärung über die Bedeutung und die Rechtsfolgen
eines erklärten Widerspruchs gegen die Organ- und Gewebeentnahme sowie eines Verzichts auf die Erklärung
eines solchen Widerspruchs zum Gegenstand. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darüber aufzuklären,
dass eine Organ- und Gewebeentnahme nicht nur dann zulässig ist, wenn die Organ- oder Gewebespenderin oder
der Organ- oder Gewebespender in diese eingewilligt hat, sondern grundsätzlich auch dann, wenn die Spenderin
oder der Spender es unterlassen hat, einer Organ- und Gewebeentnahme zu widersprechen, sei es durch schriftlich
erklärten Widerspruch, durch Registrierung des Widerspruchs in dem Register nach § 2a oder durch mündliche
Erklärung eines solchen Widerspruchs. Es ist auch über das Verfahren zur Klärung der Spendebereitschaft nach
§ 4 aufzuklären und über die Regelungen zu minderjährigen und nichteinwilligungsfähigen Personen sowie
darüber, dass den Angehörigen grundsätzlich kein eigenes Entscheidungsrecht zusteht. Es muss dabei verdeutlicht
werden, dass eine Organ- und Gewebeentnahme unter den genannten Umständen zulässig ist, wenn ein nächster
Angehöriger nicht innerhalb angemessener Zeit erreicht werden kann (Nummer 8).
Wie bisher bestimmt auch die neue Nummer 9, dass über das Verhältnis einer abgegebenen Erklärung zur Organ-
und Gewebespende zu einer Patientenverfügung aufzuklären ist. Die neuen Nummern 10 und 11 entsprechen der
bisherigen Nummer 3.
Der neue Satz 3 entspricht dem bisherigen Satz 4. Die bislang in Satz 3 enthaltene Regelung findet sich nunmehr
in Satz 1 Nummer 4 und 5. Die neuen Sätze 4 bis 6 entsprechen im Wesentlichen den bisherigen Sätzen 5 bis 8
und werden an die Abläufe in den Behörden sowie an die tatsächlichen Erfordernisse angepasst. Auf die bisher
für den Bund in Satz 6 vorgesehene Verpflichtung zur Bereitstellung der genannten Unterlagen wurde verzichtet,
da es sich bei diesen Stellen nur um die Auslandsvertretungen für Personalausweis-, Passangelegenheiten handelt,
die in jedem Staat ansässig sind. Diese Stellen sollten sich nicht mit den Aufklärungsunterlagen bevorraten
müssen. Die ausdrückliche Verpflichtung, eine Anleitung zur Abgabe einer Erklärung zur Organ- und Gewebespende
in dem Register nach § 2a den Aufklärungsunterlagen beizufügen, trägt dem Umstand Rechnung, dass im Rahmen
der Widerspruchsregelung der verlässlichen Auffindbarkeit von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende in
den Krankenhäusern besondere Bedeutung zukommt, insbesondere da den Angehörigen kein eigenständiges
Entscheidungsrecht zusteht und es zudem im Einzelfall keine Angehörigen gibt, die befragt werden können (Satz 4
– neu –). Vor diesem Hintergrund wird auch der Organspendeausweis nicht mehr ausdrücklich erwähnt.
Mit den Ergänzungen im neuen Satz 5 soll gewährleistet werden, dass auch die Personen, die neu in den
Geltungsbereich des TPG einreisen und einen Aufenthaltstitel, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung
erhalten, über die Widerspruchsregelung und die damit verbundenen Rechtsfolgen informiert werden. Auch aus diesem
Grund haben die zuständigen Stellen mehrsprachige Aufklärungsunterlagen zur Verfügung zu stellen. Es obliegt
dem Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit einen entsprechenden Bedarf festzustellen und die maßgeblichen
Informationen in den jeweils erforderlichen Sprachen zur Verfügung zu stellen.
Der neue Satz 6 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Satz 7 und berücksichtigt die Ergänzungen im neuen
Satz 5.
Mit dem neuen Absatz 2 hat das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit alle Personen, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben und noch nicht durch das in § 26 vorgesehene Anschreiben informiert wurden, einmal über die
ab Inkrafttreten der Widerspruchsregelung geltende Rechtslage schriftlich zu informieren. Dies betrifft volljährige
Personen, die nach dem Stichtag für den Meldedatenabzug für das in § 26 genannte Anschreiben erstmals von der
Meldebehörde registriert werden (Nummer 1), und Personen, die das Anschreiben nach § 26 deshalb nicht
erhalten haben, weil sie erst zu einem späteren Zeitpunkt volljährig werden (Nummer 2). Dabei sind die Anforderungen
des Absatz 1 Satz 1 zu beachten. Diese Information ist aufgrund der geänderten Rechtslage unbedingt
erforderlich, da es jeder oder jedem Einzelnen bewusst werden muss, dass entgegen der bisherigen Rechtslage eine Organ-
und Gewebeentnahme grundsätzlich zulässig ist, wenn die mögliche Spenderin oder der mögliche Spender es
unterlassen hat, eine Erklärung zur Organ- und Gewebeentnahme abzugeben oder einen der Organ- oder
Gewebeentnahme entgegenstehen Willen zu äußern. Satz 2 legt fest, dass das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit
in den Schreiben auch darauf hinzuweisen hat, dass entsprechende Informationen auf Abruf in verschiedenen
Sprachen zur Verfügung stehen.
Durch die Neufassung des § 2 werden dessen Absätze ebenfalls insgesamt neu nummeriert. Der neue Absatz 3
entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Absatz 1a und berücksichtigt die konkret in Absatz 1 festgelegten
notwendigen Aufklärungsinhalte. Der bisherige Satz 4 wurde gestrichen, damit eine ergebnisoffene Beratung
durch die Hausärzte auch im Zusammenhang mit der Widerspruchsregelung gewährleistet wird.
Der neue Absatz 4 entspricht dem bisherigen Absatz 1b.
Der neue Absatz 5 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Absatz 1c unter Berücksichtigung der Bedeutung
des Registers für Erklärungen zur Organ- und Gewebespende im Rahmen der Geltung einer
Widerspruchsregelung.
Der neue Absatz 6 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Absatz 1d. Die Pflicht zur Evaluation aller
Aufklärungsunterlagen des Bundesinstituts für Öffentliche Gesundheit wird ausdrücklich auch auf die Bedeutung und
die Rechtsfolgen eines Verzichts auf die Erklärung eines Widerspruchs gegen die Organ- und Gewebeentnahme
erstreckt. Es bleibt bei der Einbeziehung von wissenschaftlichen Sachverständigen. Im Sinne einer möglichst
einfachen und unbürokratischen Handhabung wird aber auf das Erfordernis des Einvernehmens des Deutschen
Bundestages zur Bestellung der Sachverständigen zukünftig verzichtet. Von zentraler Bedeutung bleibt weiterhin
die Vorlage des Berichts an den Deutschen Bundestag.
Absatz 7 neu entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Absatz 2 unter Berücksichtigung der Geltung einer
Widerspruchsregelung. In Fällen, in denen unterschiedliche Erklärungen zur Organ- und Gewebespende zu
unterschiedlichen Zeiten auf unterschiedliche Art und Weise abgegeben worden sind, muss wie bisher festgestellt
werden, welche Erklärung zuletzt abgegeben worden ist. Ist nicht festzustellen, welche Erklärung zuletzt abgegeben
worden ist und enthält eine dieser Erklärungen einen Widerspruch, ist eine Organ- und Gewebeentnahme
unzulässig. Die bisher in Satz 6 vorgesehene Regelung, wonach beim Vorliegen von sich widersprechenden
Erklärungen diejenige mit der geringsten Eingriffstiefe gilt, war aufgrund der neuen Regelung in Satz 5 entsprechend
anzupassen. Es ist zu berücksichtigen, dass die Bewertung des bereits im geltenden Recht verwendeten Begriffs
der Eingriffstiefe eine im Kern höchstpersönliche Entscheidung ist. Daher wird diese Frage nur im Gespräch mit
der oder dem nächsten Angehörigen oder, sofern die Entscheidung über die Entnahme in einer der zeitlich nicht
einzuordnenden Erklärungen einer namentlich benannten Person des Vertrauens übertragen wurde, mit dieser
Person zu klären sein.
Absatz 8 regelt die Datenübermittlungen, die erforderlich sind, damit auch diejenigen volljährigen Personen ein
Anschreiben erhalten, die erst nach dem Stichtag, an dem die Meldedaten für die personalisierte Information der
Bevölkerung nach § 26 aus den Registern abgezogen wurden, erstmals von der Meldebehörde registriert werden.
Dazu übermitteln die Meldebehörden unmittelbar nach der Anmeldung an das Bundesinstitut für Öffentliche
Gesundheit die Familiennamen (DSMeld-Blatt 0101a), Vornamen (DSMeld-Blätter 0301, 0302) und derzeitige
Anschrift (DSMeld-Blätter 1201 bis 1212) der betroffenen Personen.
Absatz 9 regelt, dass das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit die Familiennamen (DSMeld-Blatt 0101a),
Vornamen (DSMeld-Blätter 0301, 0302) und derzeitige Anschrift (DSMeld-Blätter 1201 bis 1212) der Personen
aus den Melderegistern abrufen darf, die im folgenden Kalenderjahr volljährig werden. Durch das Abrufverfahren
(„pull-Verfahren“) kann das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit ihre Arbeit besser steuern, indem sie
jeweils nur so viele Datensätze abruft, wie sie kurzfristig Anschreiben versenden kann. Dadurch wird die
Wahrscheinlichkeit minimiert, dass Personen zwischen dem Datenabruf und dem Versand des Anschreibens umziehen
und die Anschreiben als Postrückläufer erneut bearbeitet werden müssen. Da Personen, die bis einschließlich
31. Dezember 2030 volljährig werden, bereits das Anschreiben nach § 26 erhalten, darf der Abruf erstmals am
[1. Januar 2030] für Personen mit dem Geburtsjahrgang [2013] erfolgen.
Absatz 10 erlaubt zur Bearbeitung von Postrückläufern einen erneuten Abruf von Familiennamen (DSMeld-Blatt
0101a), Vornamen (DSMeld-Blätter 0301, 0302) und derzeitiger Anschrift (DSMeld-Blätter 1201 bis 1212) einer
zwischen der Datenübermittlung und dem Versand des Anschreibens verzogenen Person.
Die im bisherigen Absatz 2a vorgesehene Regelung wird aufgehoben, da mit dem Unterlassen der Abgabe einer
Erklärung zur Organ- und Gewebespende durch die Einführung der Widerspruchsregelung eine konkrete
Rechtsfolge für die betroffene Person, nämlich grundsätzlich die Zulässigkeit einer Organ- und Gewebeentnahme
verbunden ist. Vor diesem Hintergrund lässt sich die bisherige Regelung mit den neuen Regelungen nicht
vereinbaren.
Mit der Streichung des bisherigen Absatzes 3 wird berücksichtigt, dass die digitale Abgabe von Erklärungen zur
Organ- und Gewebespende mit Blick auf die Gewährleistung einer verlässlichen Auffindbarkeit von Erklärungen
in den Krankenhäusern zukünftig zum Regelfall werden soll. Zudem trägt die Aufhebung der Vorschrift zum
Bürokratieabbau bei.
Zu Nummer 4
Die Änderung in § 2a Absatz 7 Nummer 4 ist eine Folgeänderung zu der Neufassung der §§ 3 und 4.
Zu Nummer 5
Bei Einführung einer Widerspruchsregelung sind einerseits an die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer
Organ- und Gewebeentnahme und andererseits an das Verfahren zur Feststellung der Zulässigkeit einer Organ-
und Gewebeentnahme besondere Anforderungen zu stellen. Daher werden die §§ 3 und 4 aus Gründen der
Übersichtlichkeit, Verständlichkeit, Anwendbarkeit und Systematik dahingehend grundlegend neu gefasst, dass
nunmehr in § 3 ausschließlich die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Organ- und Gewebeentnahme festgelegt
werden und in § 4 das Verfahren zur Feststellung der Spendebereitschaft. Daraus, dass die
Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 3 vorliegen, folgt keine Verpflichtung des Arztes, die Organ- oder Gewebeentnahme
vorzunehmen.
Mit der Neufassung des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird der Kern einer Widerspruchsregelung rechtlich
umgesetzt. Danach ist die Organ- und Gewebeentnahme nunmehr nicht nur dann zulässig, wenn die mögliche
Spenderin oder der mögliche Spender
• in die Entnahme eingewilligt hatte (Nummer 1 Buchstabe a),
• die Entscheidung über eine Organ- und Gewebeentnahme einer namentlich benannten Person übertragen
hatte und diese Person der Entnahme zugestimmt hat (Nummer 1 Buchstabe b),
sondern auch dann, wenn die mögliche Spenderin oder der mögliche Spender
• nicht widersprochen hatte (Nummer 1 Buchstabe d).
In Buchstabe c wird in Bezug auf minderjährige Spenderinnen und Spender die bisherige Rechtslage
fortgeschrieben. Sofern diese keine Erklärung zur Organ- und Gewebespende abgegeben haben, ist die Entnahme nur zulässig,
wenn die oder der nächste Angehörige zugestimmt hat. Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Satz 4 entsprechen
der bisherigen Rechtslage. In Satz 2 wird für den Fall, dass die mögliche Spenderin oder der mögliche Spender
die Entscheidung zur Organ- und Gewebeentnahme auf eine namentlich benannte Person übertragen hat, und für
den Fall, dass Minderjährige keine Erklärung zur Organ- und Gewebespende abgegeben haben, entsprechend der
geltenden Rechtslage festgelegt, dass bei der Entscheidung durch die namentlich benannte Person oder die oder
den Angehörigen der mutmaßliche Wille der möglichen Spenderin oder des möglichen Spenders zu beachten ist.
Der neue Satz 3 entspricht dem bisherigen § 4 Absatz 1 Satz 6. Den bisher in § 4 Absatz 1 Satz 3 und 4
getroffenen Regelungen kommt bei Geltung einer Widerspruchsregelung keine besondere Bedeutung mehr zu, denn
anders als bei der Zustimmungslösung kommt es auf die Zustimmung der Angehörigen grundsätzlich nicht mehr
an.
Von den Rechtsfolgen eines Verzichts auf die Abgabe einer Erklärung zur Organ- und Gewebespende und damit
auch auf einen Widerspruch können nur die Personen erfasst werden, die auch tatsächlich in der Lage waren,
Wesen, Bedeutung und Tragweite einer Organ- und Gewebespende zu erkennen und ihren Willen danach
auszurichten. Personen, denen aufgrund kognitiver Einschränkungen eine Auseinandersetzung mit der Thematik der
eigenen Spendebereitschaft nicht möglich war, können eine solche Entscheidung nicht treffen. Mit der Regelung
in Absatz 2 Nummer 2 soll daher gewährleistet werden, dass für Personen, die zeitlebens oder für einen längeren
Zeitraum vor Feststellung des Todes nicht in der Lage waren, eine in Bezug auf die Organ- und Gewebespende
selbstbestimmte Entscheidung zu treffen, die mit einem Verzicht auf die Abgabe einer Erklärung zur Organ- und
Gewebespende verbundenen Rechtsfolgen nicht eintreten werden. Entsprechend sieht die neue Nummer 2 vor,
dass in dem Fall, in dem eine Erklärung zur Organ- und Gewebespende nicht vorliegt und die mögliche volljährige
Spenderin oder der mögliche volljährige Spender in einem Zeitraum von mindestens einem Jahr vor Feststellung
des Todes nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht einwilligungsfähig war, die Organ- und Gewebeentnahme
unzulässig ist. Die gesetzlich vorgesehene Karenzzeit von mindestens einem Jahr gewährleistet zum einen, dass
die Nichteinwilligungsfähigkeit nicht mit den akuten Umständen im Zusammenhang steht, die zum Tod geführt
haben. Zum anderen wird berücksichtigt, dass eine kurzfristige Nichteinwilligungsfähigkeit beispielsweise von
wenigen Monaten vor Feststellung des Todes unbeachtlich ist, weil die mögliche Spenderin oder der mögliche
Spender ausreichend Zeit und Gelegenheit hatte, sich vor Eintritt der Nichteinwilligungsfähigkeit mit der
Rechtslage und deren Rechtsfolgen und folglich mit der eigenen Spendebereitschaft auseinandersetzen zu können.
Bestehen Zweifel im Hinblick auf das Vorliegen der Nichteinwilligungsfähigkeit und des Zeitraumes ihres
Vorliegens, so wird in derartigen Fällen von der Unzulässigkeit der Organ- und Gewebespende auszugehen sein. Weder
das Vorliegen einer Nichteinwilligungsfähigkeit noch deren mögliche Dauer wird ohne weiteres erkennbar sein.
Entsprechende Anhaltspunkte werden sich im Wesentlichen im Rahmen der Angehörigenbefragung ergeben.
Folglich ist nach § 4 Absatz 1 Satz 5 neu der nächste Angehörige im Rahmen der Klärung der Spendebereitschaft
auch darüber zu befragen, ob ihm bekannt ist, ob eine Nichteinwilligungsfähigkeit im Sinne des § 3 Absatz 2
Nummer 2 vorgelegen hat.
Absatz 2 Nummer 1 und 3 entspricht der bisherigen Rechtslage.
Der neue Absatz 3 berücksichtigt die Änderungen in § 4 und entspricht im Übrigen der bisherigen Rechtslage.
Die Änderung in der Überschrift zu § 4 berücksichtigt die materiellen Änderungen in § 4 – Verfahren zur Klärung
der Spendebereitschaft.
Mit der grundlegenden Neufassung des § 4 wird dem Umstand Rechnung getragen, dass mit Einführung einer
Widerspruchsregelung im TPG geklärt werden muss, ob die mögliche Organ- oder Gewebespenderin oder der
mögliche Organ- oder Gewebespender eine Erklärung zur Organ- und Gewebespende abgegeben und
insbesondere einen Widerspruch erklärt hat. Das entsprechende Verfahren zu Klärung dieser Frage legt § 4 fest. In diesem
Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass sich die Funktion der oder des nächsten Angehörigen der möglichen
Organ- oder Gewebespenderin oder des möglichen Organ- oder Gewebespenders bei der Frage der Zulässigkeit
einer Organ- oder Gewebeentnahme maßgeblich geändert hat, da diesen kein eigenes Entscheidungsrecht mehr
zukommt, es sei denn, es handelt sich um eine minderjährige mögliche Organ- oder Gewebespenderin oder einen
minderjährigen möglichen Organ- oder Gewebespender, die oder der keine Erklärung zur Organ- und
Gewebespende abgegeben hat.
Das Verfahren zur Klärung der Spendebereitschaft wird in Absatz 1 geregelt, der umfassend geändert wird.
Zunächst wird festgelegt, dass die Ärztin oder der Arzt, die oder der die Organ- oder Gewebeentnahme vornehmen
oder unter deren oder dessen Verantwortung die Gewebeentnahme nach § 3 Absatz 1 Satz 4 vorgenommen
werden soll, verpflichtet ist, sich zu vergewissern, dass geklärt worden ist, ob eine Erklärung der möglichen
Organoder Gewebespenderin oder des möglichen Organ- oder Gewebespenders zur Organ- und Gewebespende vorliegt.
Der in Satz 1 genannte Arzt ist verpflichtet, bei einer dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
als auskunftsberechtigt benannten Person anzufragen, ob zur möglichen Organ- oder Gewebespenderin oder zum
möglichen Organ- oder Gewebespender ein Eintrag im Register für Erklärungen zur Organ- und Gewebespende
gespeichert ist (Satz 2). Dies ist erforderlich, weil nach § 2a Absatz 7 nur an diesen Arzt die Auskunft aus dem
Register für Erklärungen zur Organ- und Gewebespende durch die auskunftsberechtigte Person übermittelt
werden darf. Die weiteren in § 4 aufgeführten Schritte zur Feststellung der Spendebereitschaft müssen nicht zwingend
von diesem Arzt vorgenommen werden. Diese können vielmehr auch von anderen Personen im Krankenhaus, die
für die Feststellung der Spendebereitschaft und insbesondere für die Führung der Angehörigengespräche
verantwortlich sind, erfolgen. Dementsprechend wird insoweit allgemein auf die die Spendebereitschaft feststellende
Person abgestellt.
Unabhängig davon, ob im Register für Erklärungen zur Organ- und Gewebespende eine Erklärung zur Organ-
und Gewebespende gespeichert ist und ungeachtet dessen, ob eine schriftliche Erklärung zur Organ- und
Gewebespende der möglichen Spenderin oder des möglichen Spenders vorliegt, ist in einem nächsten Schritt die oder
der nächste Angehörige zu befragen, ob ihr oder ihm eine anderweitige Erklärung oder eine mögliche weitere
Erkenntnisquelle zu anderweitigen Erklärungen bekannt ist (Sätze 3 und 4).
Dabei kann es sich sowohl um eine schriftliche als auch um eine mündlich abgegebene Erklärung handeln, also
auch um die Äußerung eines der Organ- und Gewebeentnahme entgegenstehenden Willens. Weitere
Erkenntnisquellen können die Hausärztin oder der Hausarzt sein oder eine Patientenverfügung. In diesem Zusammenhang
ist allerdings zu beachten, dass an die Erlangung dieser Kenntnisse keine unangemessen hohen Anforderungen
gestellt werden dürfen. Nach Satz 5 ist die oder der nächste Angehörige ferner zu befragen, ob eine
Nichteinwilligungsfähigkeit im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 2 vorgelegen hat. Die Aufklärung entsprechender Umstände
wird häufig nur unter Heranziehung der Angehörigen zu klären sein, weshalb diese mit Blick auf eine mögliche
Unzulässigkeit einer Entnahme ausdrücklich dazu zu befragen sind. Auch in diesem Zusammenhang können von
der oder dem Angehörigen genannten weitere Erkenntnisquellen herangezogen werden.
Die Neufassung des § 4 Absatz 2 berücksichtigt, dass der oder dem nächsten Angehörigen im Rahmen der
Neuregelung kein eigenes Entscheidungsrecht mehr zusteht, sei denn es handelt sich um eine minderjährige mögliche
Organ- oder Gewebespenderin oder einen minderjährigen möglichen Organ- oder Gewebespender, die oder der
keine Erklärung zur Organ- und Gewebespende abgegeben hat. Mit dem neuen Satz 3 wird geregelt, dass in Fällen
in denen ein nächster Angehöriger innerhalb angemessener Zeit nicht erreichbar ist, dies einer Entnahme von
Organen oder Geweben unter den Voraussetzungen des § 3 nicht entgegensteht. Hinsichtlich der Bemessung des
angemessenen Zeitraums wird in Abwägung der Umstände des konkreten Einzelfalls auch der im Rahmen des
Spendeprozesses zur Verfügung stehende Zeitraum für die Feststellung einer Spendebereitschaft zu
berücksichtigen und entsprechend zu dokumentieren sein.
Im Übrigen entspricht die Regelung dem bisherigen Absatz 2 Satz 3 bis 5.
Die Änderung in § 4 Absatz 3 ist eine Folgeänderung zu den in § 3 vorgenommenen Änderungen.
Zu Nummer 6
Die Änderung ist eine Folgeänderung zu der Änderung in § 3 Absatz 1.
Zu Nummer 7
Die Änderung ist eine Folgeänderung zu der Neufassung der §§ 3 und 4.
Zu Nummer 8
Die Änderung ist eine Folgeänderung zu der Neufassung der §§ 3 und 4.
Zu Nummer 9
Die Änderung ist eine Folgeänderung zu der Neufassung des in § 4.
Zu Nummer 10
Die Änderung ist eine Folgeänderung zu der Neufassung der §§ 3 und 4.
Zu Nummer 11
Die Änderung ist eine Folgeänderung zu der Neufassung der §§ 3 und 4.
Zu Nummer 12
Die Änderung ist eine Folgeänderung zu der Neufassung des § 4.
Zu Nummer 13
Die Änderung ist eine Folgeänderung zu der Neufassung des § 4.
Zu Nummer 14
Die Änderung ist eine Folgeänderung zu der Neufassung des § 4.
Zu Nummer 15
Die Übergangsregelung § 26 wird durch das Inkrafttreten des § 2 TPG – neu – abgelöst. § 2 Absatz 8 bis 10
enthält die Regelungen für die Information der erstmals melderechtlich registrierten volljährigen Personen und
der in den Folgejahren volljährig werdenden Personen nach Ablauf der Übergangsregelung.
Zu Artikel 2 (Weitere Änderungen des Transplantationsgesetzes)
Zu Nummer 1
Es handelt sich um eine Folgeänderung in der Inhaltsübersicht zur Einfügung des neuen § 26 „Übergangsregelung
aus Anlass des Vierten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes – Einführung einer
Widerspruchsregelung.
Zu Nummer 2
Mit der Regelung im neuen § 26 Absatz 1 wird eine Übergangsregelung aus Anlass der Einführung einer
Widerspruchsregelung festgelegt, damit bis zum Inkrafttreten des gesamten Gesetzes und damit bis zur Einführung einer
Widerspruchsregelung alle Personen, die in dem Jahr des Inkrafttretens das 18. Lebensjahr vollendet haben oder
vollenden, durch das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit sowohl über eine Kampagne als auch über
personalisierte Schreiben über die ab diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage, insbesondere über die Rechtsfolgen eines
erklärten Widerspruchs sowie des Verzichts auf die Erklärung eines Widerspruchs, und über die mögliche
Dokumentation einer Erklärung zur Organ- und Gewebespende informiert werden. Einer breit angelegten Kampagne
kommt mit Blick auf die Erreichbarkeit aller in Deutschland lebenden Menschen besondere Bedeutung zu. Es
muss sichergestellt werden, dass insoweit die digitalen wie analogen Medien mehrsprachig und leicht verständlich
informieren.
Damit das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit in der Lage ist, die Bevölkerung mit personalisierten
Schreiben vor Inkrafttreten der Widerspruchsregelung über die neue Rechtslage zu informieren (Absatz 2) werden durch
Absatz 4 die Meldebehörden verpflichtet, dem Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit die für die
personalisierten Schreiben erforderlichen Daten zu übermitteln. Dies sind Familiennamen (DSMeld-Blatt 0101a,
Vornamen (DSMeld-Blätter 0301, 0302) und die derzeitige Anschrift (DSMeld-Blätter 1201 bis 1212) der Personen,
die im Laufe des Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes das 18. Lebensjahr vollendet haben und zum Stichtag mit
alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung bei ihnen gemeldet sind.
Nach Absatz 3 informiert das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit auch die Personen, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben oder in einem Zeitraum bis ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes vollenden mit
personalisiertem Schreiben, die erst nach dem Stichtag, an dem die Meldedaten für die personalisierte Information der
Bevölkerung nach § 26 Absatz 2 aus den Registern abgezogen wurden, das erste Mal von den Meldebehörden registriert
wurden. Dazu übermitteln die Meldebehörden nach Absatz 5 unmittelbar nach der Registrierung an das
Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit die Familiennamen (DSMeld-Blatt 0101a), Vornamen (DSMeld-Blätter 0301,
0302) und derzeitige Anschrift (DSMeld-Blätter 1201 bis 1212) der betroffenen Personen. Die Regelung gilt bis
zum Inkrafttreten des § 2 Abs. 8 (neu) TPG.
Absatz 6 erlaubt zur Bearbeitung von Postrückläufern einen erneuten Abruf von Familiennamen (DSMeld-Blatt
0101a), Vornamen (DSMeld-Blätter 0301, 0302) und derzeitiger Anschrift (DSMeld-Blätter 1201 bis 1212) einer
zwischen der Datenübermittlung und dem Versand des Anschreibens verzogenen Person.
Zu Artikel 3 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Neufassung des § 2, wonach die bisher in § 2 Absatz 1a
vorgesehene Beratung der Hausärzte zur Organ- und Gewebespende nunmehr in § 2 Absatz 3 geregelt ist.
Zu Artikel 4 (Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung)
Die Verpflichtung der Meldebehörden zur Übermittlung personenbezogener Daten nach § 26 Absatz 5 TPG-E
macht eine entsprechende Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung erforderlich.
Folglich wird im neuen § 5 geregelt, dass die Meldebehörden gemäß § 26 Absatz 5 des TPG-E dem Bundesinstitut für
Öffentliche Gesundheit zwecks Information der neu zugezogenen Personen Familiennamen, Vornamen und die
derzeitige Anschrift übermitteln.
Zu Artikel 5 (Weitere Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung)
Die Ablösung des § 26 Absatz 5 TSG durch § 2 Absatz 8 TPG (neu) nach Ablauf der Übergangsfrist ist
redaktionell nachzuvollziehen.
Zu Artikel 6 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
Zu Absatz 1
Vorbehaltlich der in Absatz 2 getroffenen Regelungen soll das Gesetz am [1. Januar 2030] in Kraft treten.
Zu Absatz 2
Die in Artikel 2 und Artikel 4 vorgesehenen Änderungen müssen erheblich vor Inkrafttreten der Vorschriften zur
Widerspruchsregelung in Kraft treten, damit die Meldebehörden rechtzeitig in die Lage versetzt werden, die für
die personalisierten Anschreiben der Bürgerinnen und Bürger erforderlichen Daten dem Bundesinstitut für
Öffentliche Gesundheit übermitteln zu können und damit das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit die
entsprechenden Anschreiben versenden kann. Diese Vorschriften treten daher am [1. November 2028] in Kraft.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Relationen
- authored ← Agnes Conrad (Gesetzentwurf)
- authored ← Alaa Alhamwi (Gesetzentwurf)
- authored ← Albert Rupprecht (Gesetzentwurf)
- authored ← Albert Stegemann (Gesetzentwurf)
- authored ← Alexander Hoffmann (Gesetzentwurf)
- authored ← Alexander Jordan (Gesetzentwurf)
- authored ← Alexander Radwan (Gesetzentwurf)
- authored ← Andrea Lindholz (Gesetzentwurf)
- authored ← Andrea Lübcke (Gesetzentwurf)
- authored ← Andreas Audretsch (Gesetzentwurf)
- authored ← Andreas Lenz (Gesetzentwurf)
- authored ← Andreas Mattfeldt (Gesetzentwurf)
- authored ← Andreas Schwarz (Gesetzentwurf)
- authored ← Anette Kramme (Gesetzentwurf)
- authored ← Angelika Glöckner (Gesetzentwurf)
- authored ← Anja Reinalter (Gesetzentwurf)
- authored ← Anja Troff-Schaffarzyk (Gesetzentwurf)
- authored ← Anna Lührmann (Gesetzentwurf)
- authored ← Anne Janssen (Gesetzentwurf)
- authored ← Annika Klose (Gesetzentwurf)
- authored ← Armin Grau (Gesetzentwurf)
- authored ← Artur Auernhammer (Gesetzentwurf)
- authored ← Awet Tesfaiesus (Gesetzentwurf)
- authored ← Axel Müller (Gesetzentwurf)
- authored ← Ayse Asar (Gesetzentwurf)
- authored ← Bärbel Bas (Gesetzentwurf)
- authored ← Bärbel Kofler (Gesetzentwurf)
- authored ← Bastian Ernst (Gesetzentwurf)
- authored ← Bernd Rützel (Gesetzentwurf)
- authored ← Bettina Hagedorn (Gesetzentwurf)
- authored ← Björn Simon (Gesetzentwurf)
- authored ← Bodo Ramelow (Gesetzentwurf)
- authored ← Boris Mijatović (Gesetzentwurf)
- authored ← Caren Lay (Gesetzentwurf)
- authored ← Carmen Wegge (Gesetzentwurf)
- authored ← Carolin Wagner (Gesetzentwurf)
- authored ← Carsten Brodesser (Gesetzentwurf)
- authored ← Carsten Linnemann (Gesetzentwurf)
- authored ← Carsten Müller (Gesetzentwurf)
- authored ← Carsten Schneider (Gesetzentwurf)
- authored ← Catarina dos Santos-Wintz (Gesetzentwurf)
- authored ← Christiane Schenderlein (Gesetzentwurf)
- authored ← Christian Moser (Gesetzentwurf)
- authored ← Christoph Schmid (Gesetzentwurf)
- authored ← Christos Pantazis (Gesetzentwurf)
- authored ← Clara Bünger (Gesetzentwurf)
- authored ← Claudia Müller (Gesetzentwurf)
- authored ← Cornell-Anette Babendererde (Gesetzentwurf)
- authored ← Dagmar Schmidt (Gesetzentwurf)
- authored ← Daniela Ludwig (Gesetzentwurf)
- authored ← Daniel Baldy (Gesetzentwurf)
- authored ← Daniel Rinkert (Gesetzentwurf)
- authored ← David Gregosz (Gesetzentwurf)
- authored ← David Mandrella (Gesetzentwurf)
- authored ← David Preisendanz (Gesetzentwurf)
- authored ← David Schliesing (Gesetzentwurf)
- authored ← Dennis Rohde (Gesetzentwurf)
- authored ← Derya Türk-Nachbaur (Gesetzentwurf)
- authored ← Desiree Becker (Gesetzentwurf)
- authored ← Dietmar Bartsch (Gesetzentwurf)
- authored ← Dirk Wiese (Gesetzentwurf)
- authored ← Dunja Kreiser (Gesetzentwurf)
- authored ← Elisabeth Kaiser (Gesetzentwurf)
- authored ← Elisabeth Winkelmeier-Becker (Gesetzentwurf)
- authored ← Esra Limbacher (Gesetzentwurf)
- authored ← Evelyn Schötz (Gesetzentwurf)
- authored ← Falko Droßmann (Gesetzentwurf)
- authored ← Felix Banaszak (Gesetzentwurf)
- authored ← Felix Döring (Gesetzentwurf)
- authored ← Florian Bilic (Gesetzentwurf)
- authored ← Florian Dorn (Gesetzentwurf)
- authored ← Florian Hahn (Gesetzentwurf)
- authored ← Florian Oest (Gesetzentwurf)
- authored ← Florian Oßner (Gesetzentwurf)
- authored ← Franziska Brantner (Gesetzentwurf)
- authored ← Franziska Hoppermann (Gesetzentwurf)
- authored ← Franziska Kersten (Gesetzentwurf)
- authored ← Frauke Heiligenstadt (Gesetzentwurf)
- authored ← Fritz Güntzler (Gesetzentwurf)
- authored ← Gabriela Heinrich (Gesetzentwurf)
- authored ← Georg Kippels (Gesetzentwurf)
- authored ← Gitta Connemann (Gesetzentwurf)
- authored ← Gregor Gysi (Gesetzentwurf)
- authored ← Günter Baumgartner (Gesetzentwurf)
- authored ← Hakan Demir (Gesetzentwurf)
- authored ← Hanna Steinmüller (Gesetzentwurf)
- authored ← Hans Koller (Gesetzentwurf)
- authored ← Hans Theiss (Gesetzentwurf)
- authored ← Heidi Reichinnek (Gesetzentwurf)
- authored ← Heiko Hain (Gesetzentwurf)
- authored ← Hendrik Bollmann (Gesetzentwurf)
- authored ← Hendrik Hoppenstedt (Gesetzentwurf)
- authored ← Hendrik Streeck (Gesetzentwurf)
- authored ← Henning Rehbaum (Gesetzentwurf)
- authored ← Henri Schmidt (Gesetzentwurf)
- authored ← Holger Mann (Gesetzentwurf)
- authored ← Hubertus Heil (Gesetzentwurf)
- authored ← Hülya Düber (Gesetzentwurf)
- authored ← Ines Schwerdtner (Gesetzentwurf)
- authored ← Inge Gräßle (Gesetzentwurf)
- authored ← Isabel Cademartori (Gesetzentwurf)
- authored ← Isabel Mackensen-Geis (Gesetzentwurf)
- authored ← Jakob Blankenburg (Gesetzentwurf)
- authored ← Jamila Schäfer (Gesetzentwurf)
- authored ← Janina Böttger (Gesetzentwurf)
- authored ← Jan-Marco Luczak (Gesetzentwurf)
- authored ← Jan-Niclas Gesenhues (Gesetzentwurf)
- authored ← Janosch Dahmen (Gesetzentwurf)
- authored ← Jasmina Hostert (Gesetzentwurf)
- authored ← Jens Peick (Gesetzentwurf)
- authored ← Jens Spahn (Gesetzentwurf)
- authored ← Joachim Ebmeyer (Gesetzentwurf)
- authored ← Johannes Fechner (Gesetzentwurf)
- authored ← Johannes Schätzl (Gesetzentwurf)
- authored ← Johannes Schraps (Gesetzentwurf)
- authored ← Johannes Steiniger (Gesetzentwurf)
- authored ← Johannes Wagner (Gesetzentwurf)
- authored ← Johannes Wiegelmann (Gesetzentwurf)
- authored ← Johann Saathoff (Gesetzentwurf)
- authored ← Jörg Cezanne (Gesetzentwurf)
- authored ← Josef Oster (Gesetzentwurf)
- authored ← Josephine Ortleb (Gesetzentwurf)
- authored ← Julia-Christina Stange (Gesetzentwurf)
- authored ← Julian Joswig (Gesetzentwurf)
- authored ← Jürgen Coße (Gesetzentwurf)
- authored ← Jürgen Hardt (Gesetzentwurf)
- authored ← Kai Whittaker (Gesetzentwurf)
- authored ← Karl Bär (Gesetzentwurf)
- authored ← Karl Lauterbach (Gesetzentwurf)
- authored ← Karoline Otte (Gesetzentwurf)
- authored ← Kassem Taher Saleh (Gesetzentwurf)
- authored ← Kathrin Gebel (Gesetzentwurf)
- authored ← Katrin Fey (Gesetzentwurf)
- authored ← Katrin Göring-Eckardt (Gesetzentwurf)
- authored ← Katrin Staffler (Gesetzentwurf)
- authored ← Kerstin Griese (Gesetzentwurf)
- authored ← Kerstin Vieregge (Gesetzentwurf)
- authored ← Klaus Wiener (Gesetzentwurf)
- authored ← Lars Ehm (Gesetzentwurf)
- authored ← Lars Klingbeil (Gesetzentwurf)
- authored ← Lea Reisner (Gesetzentwurf)
- authored ← Leif Erik Bodin (Gesetzentwurf)
- authored ← Lina Seitzl (Gesetzentwurf)
- authored ← Luigi Pantisano (Gesetzentwurf)
- authored ← Lutz Brinkmann (Gesetzentwurf)
- authored ← Maja Wallstein (Gesetzentwurf)
- authored ← Marc Biadacz (Gesetzentwurf)
- authored ← Marcel Emmerich (Gesetzentwurf)
- authored ← Maren Kaminski (Gesetzentwurf)
- authored ← Mark Helfrich (Gesetzentwurf)
- authored ← Markus Reichel (Gesetzentwurf)
- authored ← Markus Töns (Gesetzentwurf)
- authored ← Marlon Bröhr (Gesetzentwurf)
- authored ← Martina Englhardt-Kopf (Gesetzentwurf)
- authored ← Martin Gerster (Gesetzentwurf)
- authored ← Martin Rabanus (Gesetzentwurf)
- authored ← Mathias Middelberg (Gesetzentwurf)
- authored ← Matthias David Mieves (Gesetzentwurf)
- authored ← Matthias Hauer (Gesetzentwurf)
- authored ← Matthias Hiller (Gesetzentwurf)
- authored ← Matthias Miersch (Gesetzentwurf)
- authored ← Mayra Vriesema (Gesetzentwurf)
- authored ← Mechthilde Wittmann (Gesetzentwurf)
- authored ← Mechthild Heil (Gesetzentwurf)
- authored ← Melanie Bernstein (Gesetzentwurf)
- authored ← Metin Hakverdi (Gesetzentwurf)
- authored ← Michael Arndt (Gesetzentwurf)
- authored ← Michael Frieser (Gesetzentwurf)
- authored ← Michael Kellner (Gesetzentwurf)
- authored ← Michael Schrodi (Gesetzentwurf)
- authored ← Michael Thews (Gesetzentwurf)
- authored ← Mirze Edis (Gesetzentwurf)
- authored ← Moritz Heuberger (Gesetzentwurf)
- authored ← Nancy Faeser (Gesetzentwurf)
- authored ← Niklas Wagener (Gesetzentwurf)
- authored ← Nina Scheer (Gesetzentwurf)
- authored ← Nyke Slawik (Gesetzentwurf)
- authored ← Olaf Scholz (Gesetzentwurf)
- authored ← Oliver Kaczmarek (Gesetzentwurf)
- authored ← Oliver Pöpsel (Gesetzentwurf)
- authored ← Omid Nouripour (Gesetzentwurf)
- authored ← Ophelia Nick (Gesetzentwurf)
- authored ← Pascal Reddig (Gesetzentwurf)
- authored ← Patricia Lips (Gesetzentwurf)
- authored ← Paula Piechotta (Gesetzentwurf)
- authored ← Paul Ziemiak (Gesetzentwurf)
- authored ← Peter Aumer (Gesetzentwurf)
- authored ← Peter Beyer (Gesetzentwurf)
- authored ← Philip M. A. Hoffmann (Gesetzentwurf)
- authored ← Philipp Rottwilm (Gesetzentwurf)
- authored ← Ralf Stegner (Gesetzentwurf)
- authored ← Ralph Edelhäußer (Gesetzentwurf)
- authored ← Rasha Nasr (Gesetzentwurf)
- authored ← Rebecca Lenhard (Gesetzentwurf)
- authored ← Reinhard Brandl (Gesetzentwurf)
- authored ← Reza Asghari (Gesetzentwurf)
- authored ← Ricarda Lang (Gesetzentwurf)
- authored ← Roderich Kiesewetter (Gesetzentwurf)
- authored ← Roland Theis (Gesetzentwurf)
- authored ← Ruppert Stüwe (Gesetzentwurf)
- authored ← Sabine Dittmar (Gesetzentwurf)
- authored ← Sabine Poschmann (Gesetzentwurf)
- authored ← Sahra Mirow (Gesetzentwurf)
- authored ← Sanae Abdi (Gesetzentwurf)
- authored ← Sandra Carstensen (Gesetzentwurf)
- authored ← Sandra Detzer (Gesetzentwurf)
- authored ← Sandra Stein (Gesetzentwurf)
- authored ← Sara Nanni (Gesetzentwurf)
- authored ← Sascha van Beek (Gesetzentwurf)
- authored ← Sascha Wagner (Gesetzentwurf)
- authored ← Saskia Esken (Gesetzentwurf)
- authored ← Schahina Gambir (Gesetzentwurf)
- authored ← Sebastian Hartmann (Gesetzentwurf)
- authored ← Sebastian Schäfer (Gesetzentwurf)
- authored ← Sepp Müller (Gesetzentwurf)
- authored ← Serap Güler (Gesetzentwurf)
- authored ← Serdar Yüksel (Gesetzentwurf)
- authored ← Siemtje Möller (Gesetzentwurf)
- authored ← Silvia Breher (Gesetzentwurf)
- authored ← Simone Borchardt (Gesetzentwurf)
- authored ← Sonja Eichwede (Gesetzentwurf)
- authored ← Sören Bartol (Gesetzentwurf)
- authored ← Stefan Glaser (Gesetzentwurf)
- authored ← Stefan Schmidt (Gesetzentwurf)
- authored ← Stefan Schwartze (Gesetzentwurf)
- authored ← Stefan Seidler (Gesetzentwurf)
- authored ← Stefan Zierke (Gesetzentwurf)
- authored ← Stephan Albani (Gesetzentwurf)
- authored ← Svenja Schulze (Gesetzentwurf)
- authored ← Tanja Machalet (Gesetzentwurf)
- authored ← Tarek Al-Wazir (Gesetzentwurf)
- authored ← Thomas Erndl (Gesetzentwurf)
- authored ← Thomas Gebhart (Gesetzentwurf)
- authored ← Thomas Jarzombek (Gesetzentwurf)
- authored ← Thomas Röwekamp (Gesetzentwurf)
- authored ← Thorsten Frei (Gesetzentwurf)
- authored ← Tijen Ataoğlu (Gesetzentwurf)
- authored ← Till Steffen (Gesetzentwurf)
- authored ← Tilman Kuban (Gesetzentwurf)
- authored ← Tim Klüssendorf (Gesetzentwurf)
- authored ← Tina Winklmann (Gesetzentwurf)
- authored ← Tino Sorge (Gesetzentwurf)
- authored ← Tobias Winkler (Gesetzentwurf)
- authored ← Truels Reichardt (Gesetzentwurf)
- authored ← Ulrich Thoden (Gesetzentwurf)
- authored ← Uwe Feiler (Gesetzentwurf)
- authored ← Vanessa Zobel (Gesetzentwurf)
- authored ← Verena Hubertz (Gesetzentwurf)
- authored ← Victoria Broßart (Gesetzentwurf)
- authored ← Vivian Tauschwitz (Gesetzentwurf)
- authored ← Wilhelm Gebhard (Gesetzentwurf)
- authored ← Wolfgang Stefinger (Gesetzentwurf)
- authored ← Zada Salihovic (Gesetzentwurf)
- authored ← Zoe Mayer (Gesetzentwurf)
- part_of_vorgang → Viertes Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes - Einführung einer Widerspruchsregelung (Gesetzentwurf)