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Schriftliche Frage 32 von Luke Hoß (DIE LINKE): Unternimmt die Bundesregierung konkrete Anstrengungen, um eine Rücküberstellung von Maja T. aus Ungarn nach Deutschland zu erreichen, nachde…

dip / schriftliche_frage 18.07.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 14. Juli 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts.

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Schriftliche Frage 32 von Luke Hoß (DIE LINKE): Unternimmt die Bundesregierung konkrete Anstrengungen, um eine Rücküberstellung von Maja T. aus Ungarn nach Deutschland zu erreichen, nachde… Frage 32 (Luke Hoß, Die Linke): Unternimmt die Bundesregierung konkrete Anstrengungen, um eine Rücküberstellung von Maja T. aus Ungarn nach Deutschland zu erreichen, nachdem das Bundesverfassungsgericht die Auslieferung für rechtswidrig erklärt hat (Beschluss vom 24. Januar 2025 – 2 BvR 1103/24), und wenn ja, welche, und falls solche nicht unternommen werden, warum nicht (bitte nach Ressorts aufschlüsseln)? Antwort des Staatssekretärs Dr. Bernhard Kotsch vom 17. Juli 2025: Die Übergabe einer verfolgten Person an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erfolgt nach den Vorschriften, mit denen der Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in das deutsche Recht umgesetzt wurden. Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafverfolgung ist nach § 80 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn gesichert ist, dass der ersuchende Mitgliedstaat nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion anbieten wird, den Verfolgten auf seinen Wunsch zur Vollstreckung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückzuüberstellen. Die zuständige ungarische Justizbehörde hat gegenüber dem Kammergericht eine Rücküberstellungszusicherung abgegeben. Die Voraussetzungen, unter denen die Berliner Justiz sich nach erfolgter Auslieferung mit der Rücküberstellung befassen muss, liegen noch nicht vor. Es gibt noch kein Urteil aus Ungarn, das in Deutschland vollstreckt werden könnte. Eine Rücküberstellung vor Rechtskraft eines Urteils sieht das Recht der Europäischen Union nicht vor. Eine Ausreise aus Ungarn ist nur dann möglich, wenn ein unabhängiges ungarisches Gericht nach ungarischem Recht den nationalen Haftbefehl aufhebt oder diesen ohne reisebeschränkende Auflagen außer Vollzug setzt. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Deutsche Botschaft Budapest Maja T. konsularisch eng betreut. Das Auswärtige Amt und die Botschaft setzen sich insbesondere für bessere Haftbedingungen ein. Das hat auch der Bundesminister des Auswärtigen Dr. Johann David Wadephul am 12. Juli 2025 gegenüber den Medien bekräftigt.

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