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Bemühungen der Bundesregierung zur (vorzeitigen) Rücküberstellung und zur Verbesserung der Haftbedingungen von Maja T. (Antwort zu Drs. 21/2871)

dip / drucksache 04.12.2025 · WP 21 · 21/3134 · Antwort · Original ↗

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Bemühungen der Bundesregierung zur (vorzeitigen) Rücküberstellung und zur Verbesserung der Haftbedingungen von Maja T. (Antwort zu Drs. 21/2871) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/3134 21. Wahlperiode 04.12.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Luke Hoß, Clara Bünger, Doris Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/2871 – Bemühungen der Bundesregierung zur (vorzeitigen) Rücküberstellung und zur Verbesserung der Haftbedingungen von Maja T. V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Bundesrepublik Deutschland ist durch die Grundrechte und internationale Menschenrechtsverträge – darunter die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), das internationale Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe sowie die UN-Mindestgrundsätze für die Behandlung von Gefangenen (Nelson- Mandela-Regeln) – verpflichtet, die Rechte auf faire Verfahren, menschenwürdige Haftbedingungen und Schutz vor willkürlicher Freiheitsentziehung zu achten und auch für eigene Staatsangehörigen im Ausland einzufordern. Maja T., identifiziert sich als non-binär und wurde im Juni 2024 von Deutschland an Ungarn ausgeliefert. Maja T. werden im sogenannten Budapest- Komplex körperliche Angriffe auf mutmaßliche Rechtsextremisten vorgeworfen. Die Auslieferung erfolgte in einer solchen Geschwindigkeit, dass Rechtsschutz nicht rechtzeitig gesucht werden konnte. Unmittelbar nach Erlass des Auslieferungsbeschlusses wurde dieser an den Generalbundesanwalt und die sächsische Polizei übersandt. Der Anwalt Maja T.s erhielt ihn erst mehrere Stunden später. Trotz Ankündigung, hiergegen vorzugehen, wurde die Auslieferung in der Nacht unter Einsatz eines Hubschraubers vollzogen. Nachdem am folgenden Morgen um 7:38 Uhr ein Eilantrag, gerichtet auf einen Stopp der Auslieferung, beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) einging, erließ dieses kurz darauf eine Halteaufforderung. Zu diesem Zeitpunkt war Maja T. schon in der Gewalt österreichischer Behörden. Nicht einmal eine Stunde nach der Übergabe Maja T.s durch Österreich an Ungarn untersagte das BVerfG die Auslieferung im Wege der einstweiligen Anordnung. Später stellte es fest, dass die Prüfung menschenrechtskonformer Haftbedingungen in Ungarn nicht ausreichend erfolgt sei (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 2024 – 2 BvR 2180/23, www.tagesschau.de/inland/auslieferung-ungarn-104.html). Seit der Überstellung befindet sich Maja T. in ungarischer Untersuchungshaft unter Bedingungen, die nach übereinstimmenden Medienberichten und Angaben der Verteidigung teils gravierende menschenrechtliche Mängel aufweisen. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 4. Dezember 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Zu den besonders kritikwürdigen Haftbedingungen zählen: – monatelange Einzelhaft ohne sozialen Kontakt zu Mitgefangenen (www.n d-aktuell.de/artikel/1172344.budapest-komplex-maja-t-und-der-krieg-gege n-die-antifa.html), – mehrmonatige Pausen zwischen den Hauptverhandlungsterminen, obwohl sich Maja T. in Untersuchungshaft befindet – also als unschuldig gilt (www.lto.de/recht/hintergruende/h/ungarn-maja-t-budapest-komplex-weit ere-termine), – regelmäßige nächtliche Sichtkontrollen sowie permanente Kameraüberwachung, auch während des Schlafs (vgl. www.freitag.de/autoren/christophe r-wimmer/hungerstreik-in-ungarn-deutsche-antifaschist-in-maja-t-im-gefa engniskrankenhaus), – unhygienische Zustände in der Zelle, u. a. Kakerlakenbefall und mangelhafte sanitäre Versorgung (www.l-iz.de/leben/gesellschaft/2025/06/antifas chistin-maja-hungerstreik-626091), – eingeschränkter Zugang zu medizinischer Versorgung, Hygieneartikeln und angemessener Ernährung (www.fr.de/politik/begraben-hungerstreik-i n-ungarn-maja-t-fuehlt-sich-lebendig-93771873.html), – erhebliche Einschränkungen der Verteidigung, etwa durch verspätete oder fehlende Übersetzungen von Prozessunterlagen und erschwerten Kontakt zur anwaltlichen Vertretung, öffentliche Vorführung im Gericht unter restriktiven und stigmatisierenden Bedingungen, z. B. mit Fuß- und Handfesseln sowie Leinenführung (www.nd-aktuell.de/artikel/1191713.budapest-k omplex-einzelhaft-in-ungarn-maja-t-tritt-in-hungerstreik.html). Angesichts dieser Umstände der Haft und des Gerichtsverfahrens und der bekannten Rückschritte im Bereich der Rechtsstaatlichkeit und Haftbedingungen in Ungarn interessiert die Fragstellenden, ob die Bundesregierung ausreichende Maßnahmen ergriffen hat, um die Menschenrechte und die persönliche Unversehrtheit einer deutschen Staatsbürgerin im Ausland zu gewährleisten. Wegen der nach Auffassung der Fragestellenden überfallartigen und verfassungswidrigen Auslieferung von Maja T. an Ungarn sehen sie die Bundesregierung diesbezüglich in einer besonderen Verantwortung. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bunderegierung kommt im Falle von im Ausland inhaftierten deutschen Staatsangehörigen über das Auswärtige Amt und seine Auslandsvertretungen den Pflichten zur konsularischen Betreuung gemäß völkerrechtlichen und nationalen Vorschriften, insbesondere § 7 des Konsulargesetzes, nach. Dies gilt auch im Fall der in Ungarn inhaftierten Maja T. Die Bundesregierung nimmt zur Kenntnis, dass es durch unterschiedliche Organisationen immer wieder Kritik an Haftbedingungen in Ungarn gibt und dass das Ministerkomitee des Europarates Ungarn aufgefordert hat, bis Dezember 2025 die Haftbedingungen in seinen Gefängnissen zu verbessern. Entsprechende Stellungnahmen und Entwicklungen verfolgt die Bundesregierung eng und fortlaufend. Soweit die Fragesteller ausführen, dass der Auslieferungsbeschluss unmittelbar nach Erlass an den Generalbundesanwalt und die sächsische Polizei übersandt wurde, weist die Bundesregierung darauf hin, dass der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof kein Verfahrensbeteiligter des Auslieferungsverfahrens war. Der Beschluss ist dem Generalbundesanwalt zudem nicht unmittelbar nach Erlass durch das Kammergericht Berlin übersandt worden.  1. Welche Informationen hat die Bundesregierung über die realen Bedingungen in ungarischen Haftanstalten (bitte nach Haftanstalt und Quelle der Information aufschlüsseln)? Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 45 des Abgeordneten Luke Hoß auf Bundestagsdrucksache 21/2387 wird verwiesen.  2. Welche Informationen liegen der Bundesregierung über die Haftbedingungen von Maja T. vor, und woher stammen diese Informationen? Beschäftigte der Rechts- und Konsularabteilung der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Budapest haben wiederholt Haftbesuche durchgeführt und sich hierbei durch direkten Austausch mit Maja T., im Übrigen auch mit Angehörigen und ihrem Rechtsbeistand sowie den zuständigen ungarischen Stellen, ein Bild von den Haftbedingungen gemacht. Zu schützende Persönlichkeitsrechte stehen weiteren Ausführungen zu den Haftbedingungen von Maja T. entgegen.  3. Hält die Bundesregierung die Haftbedingungen von Maja T. für menschenrechtskonform, wenn ja, bitte begründen, und wenn nein, was unternimmt sie diesbezüglich? Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen.  4. Welche Anstrengungen unternimmt die Bundesregierung, um eine Rücküberstellung von Maja T. vor Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens in Ungarn zu erreichen (bitte nach Ressorts aufschlüsseln), und welcher Geschäftsbereich der Bundesregierung ist hier federführend? Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 32 des Abgeordneten Luke Hoß auf Bundestagsdrucksache 21/918 wird verwiesen.  5. Welche Anstrengungen unternimmt die Bundesregierung oder hat sie gegebenenfalls bereits unternommen, um die Haftbedingungen von Maja T. zu verbessern (bitte nach Ressorts aufschlüsseln)? Die Bundesregierung setzte sich stets für bessere Haftbedingungen für Maja T. ein. Weiteren Ausführungen steht der Schutz der Persönlichkeitsrechte entgegen.  6. Wann hat die Bundesregierung gegebenenfalls Gespräche mit der ungarischen Regierung zu einer Rücküberstellung von Maja T. vor Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens oder zur Verbesserung der Haftbedingungen geführt (bitte nach Ressorts und Abteilung des jeweiligen Ressorts aufschlüsseln, sowie Datum und Gesprächsinhalt nennen)?  7. Hat die ungarische Regierung gegebenenfalls Bedingungen für die Verbesserung von Haftbedingungen von Maja T. gegenüber der deutschen Seite formuliert, und wenn ja, bitte angeben, für welche Verbesserung welche Bedingungen formuliert wurden?  8. Hat die ungarische Regierung gegenüber der deutschen Seite Bedingungen für die Rücküberstellung von Maja T. vor Abschluss des erstinstanzlichen Strafverfahrens formuliert, und wenn ja, welche? Fragen 6 bis 8 werden zusammen beantwortet. Zu vertraulichen Gesprächen mit anderen Staaten äußert sich die Bundesregierung grundsätzlich nicht.  9. Beabsichtigt die Bundesregierung, im Wege der Staatenbeschwerde gemäß Artikel 33 EMRK gegen Ungarn wegen der Bedingungen in ungarischen Haftanstalten vorzugehen, wenn ja, in welchem Stadium befinden sich diese Überlegungen, und wenn nein, warum nicht? Der Bundesregierung liegen mit Blick auf Haftbedingungen in Ungarn keine Anhaltspunkte vor, die Rückschlüsse auf eine systematische Verletzung der in der EMRK garantierten Rechte zulassen. Die Bundesregierung merkt darüber hinaus an, dass eine durch einen Vertragsstaat anstelle einer betroffenen Person mit dem Vorwurf der Verletzung von Individualrechten eingebrachte Staatenbeschwerde nur zulässig ist, wenn der nationale Rechtsweg ausgeschöpft ist. 10. Wird sich die Bundesregierung um eine Verbesserung der Haftbedingungen von Maja T. und eine Rücküberstellung schon vor Abschluss des Strafverfahrens in Ungarn bemühen, wenn ja, wie, und wenn nein, warum nicht? Auf die Antwort zu den Fragen 4 und 5 wird verwiesen. 11. Geht die Bundesregierung davon aus, dass die Zusicherung Ungarns, im Falle einer Verurteilung Maja T.s eine Rücküberstellung nach Deutschland vorzunehmen, eingehalten wird (bitte begründen)? Die ungarischen Stellen haben gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft Berlin zugesichert, dass Maja T. im Fall ihrer Verurteilung auf ihr Ersuchen zur Verbüßung der Strafe nach Deutschland rücküberstellt werden kann. Eine solche vom ersuchenden Staat im Auslieferungsverkehr gegebene Zusicherung ist völkerrechtlich verbindlich. 12. Mit welcher Dauer rechnet die Bundesregierung für das Rücküberstellungsverfahren? 13. Hat die Bundesregierung Vorkehrungen getroffen, um einen möglichst schnellen Abschluss des Rücküberstellungsverfahrens zu gewährleisten, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht? Die Fragen 12 und 13 werden gemeinsam beantwortet. Die Übergabe einer verfolgten Person an einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erfolgt auf der Grundlage des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (2002/584/JI). Danach ist die Übergabe verfolgter Personen aufgrund eines Europäischen Haftbefehls ein rein justizielles Verfahren; der Rahmenbeschluss 2002/584/JI sieht eine direkte Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden vor. Jegliche Beteiligung von Justizministerien an Übergabeverfahren ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs damit ausgeschlossen. Entsprechend ist die Bundesregierung an diesen von den Gerichten und Justizbehörden der Bundesländer geführten Verfahren weder beteiligt noch nimmt sie anderweit Einfluss; sie hat kein Aufsichtsoder Weisungsrecht gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft eines Bundeslandes. Dies gilt gleichermaßen für eine Rücküberstellung. Grundsätzlich können sich die mit der Rücküberstellung befassten Justizbehörden aber der Unterstützung von Polizeibehörden des Bundes bzw. der Länder bedienen. Die zuständige ungarische Justizbehörde hat gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft Berlin zugesichert, dass Maja T. im Fall einer Verurteilung auf individuelles Ersuchen zur Verbüßung der Strafe nach Deutschland rücküberstellt werden kann. Das Recht der Europäischen Union sieht eine Rücküberstellung vor Rechtskraft eines Urteils jedoch nicht vor. Bereits aus diesem Grunde liegen die Voraussetzungen nicht vor, unter denen sich die zuständigen Justizbehörden des Landes Berlin derzeit mit einer Rücküberstellung befassen müssten. 14. Welche Konsequenzen wurden gezogen oder sind geplant in Bezug auf die verfassungswidrige Auslieferung von Maja T., auch zur Verhinderung weiterer vergleichbarer Fälle in der Zukunft, insbesondere in Bezug den Umstand, dass die Auslieferung derart schnell vollzogen wurde, dass kein effektiver Rechtsschutz durch Anrufung und Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts mehr möglich war, obwohl nach Auffassung der Fragestellenden den handelnden staatlichen Behörden bewusst gewesen sein muss, dass eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu erwarten ist (bitte ausführen)? Wie in der Antwort zu den Fragen 12 und 13 ausgeführt, ist die Zusammenarbeit auf Grundlage des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI als rein justizielles Verfahren ausgestaltet. Insbesondere stehen dem Bund weder Weisungs- noch Aufsichtsbefugnisse zu. 15. Welchen Anteil hatten Behörden oder Bedienstete im Verantwortungsbereich des Bundes bei der verfassungswidrigen und nach Auffassung der Fragestellenden überfallsartig vollzogenen Auslieferung von Maja T. (bitte so genau wie möglich darstellen), und welche Konsequenzen hat die Bundesregierung hieraus gezogen bzw. welche Maßnahmen wurden beschlossen oder sind geplant, um vergleichbare Fälle in der Zukunft möglichst zu verhindern oder auszuschließen (bitte ausführen)? Die Bundesregierung war an dem gerichtlichen Verfahren nicht beteiligt. Die Bundespolizei war an der Auslieferung der genannten Person nach Ungarn beteiligt. Die Person wurde am 28. Juni 2024 vom Landeskriminalamt Sachsen am Flugplatz Vilshofen (Bayern) Kräften der Bundespolizei übergeben. Anschließend wurde sie nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen von dort auf dem Landweg an die deutsch-österreichische Grenze gefahren und dort an die zuständigen österreichischen Behörden übergeben. Die Maßnahme diente der Vollstreckung eines europäischen Haftbefehls und erfolgte in enger Abstimmung zwischen Justiz und Polizei. Zum Zeitpunkt der Übergabe lag die einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts, nach der die Übergabe der Person an die ungarischen Behörden untersagt wurde (BVerfG Az. 2 BvR 1103/24), noch nicht vor. Das Bundeskriminalamt (BKA) war mittelbar an der Auslieferung von Maja T. nach Ungarn beteiligt. Die SIRENE (Supplementary Information Request at the National Entry) Deutschland – angesiedelt im BKA in Wiesbaden – war bei der Auslieferung im Rahmen des Nachrichtenaustauschs mit Ungarn in Form einer Mittlerfunktion eingebunden. Bei internationalen Fahndungen im Schengenraum handelt es sich dabei um ein Standardvorgehen. Die SIRENE Deutschland ist zuständig für den nationalen und internationalen Nachrichtenaustausch der SIS (Schengener Informationssystem)-Fahndungen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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