Bemühungen der Bundesregierung zur (vorzeitigen) Rücküberstellung und zur Verbesserung der Haftbedingungen von Maja T. (Antwort zu Drs. 21/2871)
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Bemühungen der Bundesregierung zur (vorzeitigen) Rücküberstellung und zur Verbesserung der Haftbedingungen von Maja T. (Antwort zu Drs. 21/2871)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3134
21. Wahlperiode 04.12.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Luke Hoß, Clara Bünger, Doris
Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/2871 –
Bemühungen der Bundesregierung zur (vorzeitigen) Rücküberstellung und zur
Verbesserung der Haftbedingungen von Maja T.
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundesrepublik Deutschland ist durch die Grundrechte und internationale
Menschenrechtsverträge – darunter die Europäische
Menschenrechtskonvention (EMRK), das internationale Übereinkommen gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe sowie
die UN-Mindestgrundsätze für die Behandlung von Gefangenen (Nelson-
Mandela-Regeln) – verpflichtet, die Rechte auf faire Verfahren,
menschenwürdige Haftbedingungen und Schutz vor willkürlicher Freiheitsentziehung zu
achten und auch für eigene Staatsangehörigen im Ausland einzufordern.
Maja T., identifiziert sich als non-binär und wurde im Juni 2024 von
Deutschland an Ungarn ausgeliefert. Maja T. werden im sogenannten Budapest-
Komplex körperliche Angriffe auf mutmaßliche Rechtsextremisten vorgeworfen.
Die Auslieferung erfolgte in einer solchen Geschwindigkeit, dass
Rechtsschutz nicht rechtzeitig gesucht werden konnte. Unmittelbar nach Erlass des
Auslieferungsbeschlusses wurde dieser an den Generalbundesanwalt und die
sächsische Polizei übersandt. Der Anwalt Maja T.s erhielt ihn erst mehrere
Stunden später. Trotz Ankündigung, hiergegen vorzugehen, wurde die
Auslieferung in der Nacht unter Einsatz eines Hubschraubers vollzogen. Nachdem
am folgenden Morgen um 7:38 Uhr ein Eilantrag, gerichtet auf einen Stopp
der Auslieferung, beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) einging, erließ
dieses kurz darauf eine Halteaufforderung. Zu diesem Zeitpunkt war Maja T.
schon in der Gewalt österreichischer Behörden. Nicht einmal eine Stunde nach
der Übergabe Maja T.s durch Österreich an Ungarn untersagte das BVerfG die
Auslieferung im Wege der einstweiligen Anordnung. Später stellte es fest,
dass die Prüfung menschenrechtskonformer Haftbedingungen in Ungarn nicht
ausreichend erfolgt sei (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 2024 –
2 BvR 2180/23, www.tagesschau.de/inland/auslieferung-ungarn-104.html).
Seit der Überstellung befindet sich Maja T. in ungarischer Untersuchungshaft
unter Bedingungen, die nach übereinstimmenden Medienberichten und
Angaben der Verteidigung teils gravierende menschenrechtliche Mängel
aufweisen.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 4. Dezember 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Zu den besonders kritikwürdigen Haftbedingungen zählen:
– monatelange Einzelhaft ohne sozialen Kontakt zu Mitgefangenen (www.n
d-aktuell.de/artikel/1172344.budapest-komplex-maja-t-und-der-krieg-gege
n-die-antifa.html),
– mehrmonatige Pausen zwischen den Hauptverhandlungsterminen, obwohl
sich Maja T. in Untersuchungshaft befindet – also als unschuldig gilt
(www.lto.de/recht/hintergruende/h/ungarn-maja-t-budapest-komplex-weit
ere-termine),
– regelmäßige nächtliche Sichtkontrollen sowie permanente
Kameraüberwachung, auch während des Schlafs (vgl. www.freitag.de/autoren/christophe
r-wimmer/hungerstreik-in-ungarn-deutsche-antifaschist-in-maja-t-im-gefa
engniskrankenhaus),
– unhygienische Zustände in der Zelle, u. a. Kakerlakenbefall und
mangelhafte sanitäre Versorgung (www.l-iz.de/leben/gesellschaft/2025/06/antifas
chistin-maja-hungerstreik-626091),
– eingeschränkter Zugang zu medizinischer Versorgung, Hygieneartikeln
und angemessener Ernährung (www.fr.de/politik/begraben-hungerstreik-i
n-ungarn-maja-t-fuehlt-sich-lebendig-93771873.html),
– erhebliche Einschränkungen der Verteidigung, etwa durch verspätete oder
fehlende Übersetzungen von Prozessunterlagen und erschwerten Kontakt
zur anwaltlichen Vertretung, öffentliche Vorführung im Gericht unter
restriktiven und stigmatisierenden Bedingungen, z. B. mit Fuß- und
Handfesseln sowie Leinenführung (www.nd-aktuell.de/artikel/1191713.budapest-k
omplex-einzelhaft-in-ungarn-maja-t-tritt-in-hungerstreik.html).
Angesichts dieser Umstände der Haft und des Gerichtsverfahrens und der
bekannten Rückschritte im Bereich der Rechtsstaatlichkeit und Haftbedingungen
in Ungarn interessiert die Fragstellenden, ob die Bundesregierung
ausreichende Maßnahmen ergriffen hat, um die Menschenrechte und die persönliche
Unversehrtheit einer deutschen Staatsbürgerin im Ausland zu gewährleisten.
Wegen der nach Auffassung der Fragestellenden überfallartigen und
verfassungswidrigen Auslieferung von Maja T. an Ungarn sehen sie die
Bundesregierung diesbezüglich in einer besonderen Verantwortung.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bunderegierung kommt im Falle von im Ausland inhaftierten deutschen
Staatsangehörigen über das Auswärtige Amt und seine Auslandsvertretungen
den Pflichten zur konsularischen Betreuung gemäß völkerrechtlichen und
nationalen Vorschriften, insbesondere § 7 des Konsulargesetzes, nach. Dies gilt auch
im Fall der in Ungarn inhaftierten Maja T. Die Bundesregierung nimmt zur
Kenntnis, dass es durch unterschiedliche Organisationen immer wieder Kritik
an Haftbedingungen in Ungarn gibt und dass das Ministerkomitee des
Europarates Ungarn aufgefordert hat, bis Dezember 2025 die Haftbedingungen in
seinen Gefängnissen zu verbessern. Entsprechende Stellungnahmen und
Entwicklungen verfolgt die Bundesregierung eng und fortlaufend.
Soweit die Fragesteller ausführen, dass der Auslieferungsbeschluss unmittelbar
nach Erlass an den Generalbundesanwalt und die sächsische Polizei übersandt
wurde, weist die Bundesregierung darauf hin, dass der Generalbundesanwalt
beim Bundesgerichtshof kein Verfahrensbeteiligter des
Auslieferungsverfahrens war. Der Beschluss ist dem Generalbundesanwalt zudem nicht unmittelbar
nach Erlass durch das Kammergericht Berlin übersandt worden.
1. Welche Informationen hat die Bundesregierung über die realen
Bedingungen in ungarischen Haftanstalten (bitte nach Haftanstalt und Quelle
der Information aufschlüsseln)?
Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 45 des
Abgeordneten Luke Hoß auf Bundestagsdrucksache 21/2387 wird verwiesen.
2. Welche Informationen liegen der Bundesregierung über die
Haftbedingungen von Maja T. vor, und woher stammen diese Informationen?
Beschäftigte der Rechts- und Konsularabteilung der Botschaft der
Bundesrepublik Deutschland in Budapest haben wiederholt Haftbesuche durchgeführt und
sich hierbei durch direkten Austausch mit Maja T., im Übrigen auch mit
Angehörigen und ihrem Rechtsbeistand sowie den zuständigen ungarischen Stellen,
ein Bild von den Haftbedingungen gemacht.
Zu schützende Persönlichkeitsrechte stehen weiteren Ausführungen zu den
Haftbedingungen von Maja T. entgegen.
3. Hält die Bundesregierung die Haftbedingungen von Maja T. für
menschenrechtskonform, wenn ja, bitte begründen, und wenn nein, was
unternimmt sie diesbezüglich?
Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen.
4. Welche Anstrengungen unternimmt die Bundesregierung, um eine
Rücküberstellung von Maja T. vor Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens
in Ungarn zu erreichen (bitte nach Ressorts aufschlüsseln), und welcher
Geschäftsbereich der Bundesregierung ist hier federführend?
Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 32 des
Abgeordneten Luke Hoß auf Bundestagsdrucksache 21/918 wird verwiesen.
5. Welche Anstrengungen unternimmt die Bundesregierung oder hat sie
gegebenenfalls bereits unternommen, um die Haftbedingungen von Maja T.
zu verbessern (bitte nach Ressorts aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung setzte sich stets für bessere Haftbedingungen für Maja T.
ein. Weiteren Ausführungen steht der Schutz der Persönlichkeitsrechte
entgegen.
6. Wann hat die Bundesregierung gegebenenfalls Gespräche mit der
ungarischen Regierung zu einer Rücküberstellung von Maja T. vor Abschluss
des erstinstanzlichen Verfahrens oder zur Verbesserung der
Haftbedingungen geführt (bitte nach Ressorts und Abteilung des jeweiligen
Ressorts aufschlüsseln, sowie Datum und Gesprächsinhalt nennen)?
7. Hat die ungarische Regierung gegebenenfalls Bedingungen für die
Verbesserung von Haftbedingungen von Maja T. gegenüber der deutschen
Seite formuliert, und wenn ja, bitte angeben, für welche Verbesserung
welche Bedingungen formuliert wurden?
8. Hat die ungarische Regierung gegenüber der deutschen Seite
Bedingungen für die Rücküberstellung von Maja T. vor Abschluss des
erstinstanzlichen Strafverfahrens formuliert, und wenn ja, welche?
Fragen 6 bis 8 werden zusammen beantwortet.
Zu vertraulichen Gesprächen mit anderen Staaten äußert sich die
Bundesregierung grundsätzlich nicht.
9. Beabsichtigt die Bundesregierung, im Wege der Staatenbeschwerde
gemäß Artikel 33 EMRK gegen Ungarn wegen der Bedingungen in
ungarischen Haftanstalten vorzugehen, wenn ja, in welchem Stadium befinden
sich diese Überlegungen, und wenn nein, warum nicht?
Der Bundesregierung liegen mit Blick auf Haftbedingungen in Ungarn keine
Anhaltspunkte vor, die Rückschlüsse auf eine systematische Verletzung der in
der EMRK garantierten Rechte zulassen.
Die Bundesregierung merkt darüber hinaus an, dass eine durch einen
Vertragsstaat anstelle einer betroffenen Person mit dem Vorwurf der Verletzung von
Individualrechten eingebrachte Staatenbeschwerde nur zulässig ist, wenn der
nationale Rechtsweg ausgeschöpft ist.
10. Wird sich die Bundesregierung um eine Verbesserung der
Haftbedingungen von Maja T. und eine Rücküberstellung schon vor Abschluss des
Strafverfahrens in Ungarn bemühen, wenn ja, wie, und wenn nein,
warum nicht?
Auf die Antwort zu den Fragen 4 und 5 wird verwiesen.
11. Geht die Bundesregierung davon aus, dass die Zusicherung Ungarns, im
Falle einer Verurteilung Maja T.s eine Rücküberstellung nach
Deutschland vorzunehmen, eingehalten wird (bitte begründen)?
Die ungarischen Stellen haben gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft Berlin
zugesichert, dass Maja T. im Fall ihrer Verurteilung auf ihr Ersuchen zur
Verbüßung der Strafe nach Deutschland rücküberstellt werden kann.
Eine solche vom ersuchenden Staat im Auslieferungsverkehr gegebene
Zusicherung ist völkerrechtlich verbindlich.
12. Mit welcher Dauer rechnet die Bundesregierung für das
Rücküberstellungsverfahren?
13. Hat die Bundesregierung Vorkehrungen getroffen, um einen möglichst
schnellen Abschluss des Rücküberstellungsverfahrens zu gewährleisten,
wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 12 und 13 werden gemeinsam beantwortet.
Die Übergabe einer verfolgten Person an einen anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union erfolgt auf der Grundlage des Rahmenbeschlusses des Rates
vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die
Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (2002/584/JI). Danach ist die Übergabe
verfolgter Personen aufgrund eines Europäischen Haftbefehls ein rein justizielles
Verfahren; der Rahmenbeschluss 2002/584/JI sieht eine direkte
Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden vor. Jegliche Beteiligung von
Justizministerien an Übergabeverfahren ist nach der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs damit ausgeschlossen. Entsprechend ist die Bundesregierung an
diesen von den Gerichten und Justizbehörden der Bundesländer geführten
Verfahren weder beteiligt noch nimmt sie anderweit Einfluss; sie hat kein
Aufsichtsoder Weisungsrecht gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft eines
Bundeslandes. Dies gilt gleichermaßen für eine Rücküberstellung. Grundsätzlich können
sich die mit der Rücküberstellung befassten Justizbehörden aber der
Unterstützung von Polizeibehörden des Bundes bzw. der Länder bedienen.
Die zuständige ungarische Justizbehörde hat gegenüber der
Generalstaatsanwaltschaft Berlin zugesichert, dass Maja T. im Fall einer Verurteilung auf
individuelles Ersuchen zur Verbüßung der Strafe nach Deutschland rücküberstellt
werden kann.
Das Recht der Europäischen Union sieht eine Rücküberstellung vor Rechtskraft
eines Urteils jedoch nicht vor. Bereits aus diesem Grunde liegen die
Voraussetzungen nicht vor, unter denen sich die zuständigen Justizbehörden des Landes
Berlin derzeit mit einer Rücküberstellung befassen müssten.
14. Welche Konsequenzen wurden gezogen oder sind geplant in Bezug auf
die verfassungswidrige Auslieferung von Maja T., auch zur Verhinderung
weiterer vergleichbarer Fälle in der Zukunft, insbesondere in Bezug den
Umstand, dass die Auslieferung derart schnell vollzogen wurde, dass
kein effektiver Rechtsschutz durch Anrufung und Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts mehr möglich war, obwohl nach Auffassung der
Fragestellenden den handelnden staatlichen Behörden bewusst gewesen
sein muss, dass eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu
erwarten ist (bitte ausführen)?
Wie in der Antwort zu den Fragen 12 und 13 ausgeführt, ist die
Zusammenarbeit auf Grundlage des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI als rein justizielles
Verfahren ausgestaltet. Insbesondere stehen dem Bund weder Weisungs- noch
Aufsichtsbefugnisse zu.
15. Welchen Anteil hatten Behörden oder Bedienstete im
Verantwortungsbereich des Bundes bei der verfassungswidrigen und nach Auffassung der
Fragestellenden überfallsartig vollzogenen Auslieferung von Maja T.
(bitte so genau wie möglich darstellen), und welche Konsequenzen hat
die Bundesregierung hieraus gezogen bzw. welche Maßnahmen wurden
beschlossen oder sind geplant, um vergleichbare Fälle in der Zukunft
möglichst zu verhindern oder auszuschließen (bitte ausführen)?
Die Bundesregierung war an dem gerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.
Die Bundespolizei war an der Auslieferung der genannten Person nach Ungarn
beteiligt.
Die Person wurde am 28. Juni 2024 vom Landeskriminalamt Sachsen am
Flugplatz Vilshofen (Bayern) Kräften der Bundespolizei übergeben. Anschließend
wurde sie nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen von dort auf dem
Landweg an die deutsch-österreichische Grenze gefahren und dort an die
zuständigen österreichischen Behörden übergeben. Die Maßnahme diente der
Vollstreckung eines europäischen Haftbefehls und erfolgte in enger
Abstimmung zwischen Justiz und Polizei.
Zum Zeitpunkt der Übergabe lag die einstweilige Anordnung des
Bundesverfassungsgerichts, nach der die Übergabe der Person an die ungarischen
Behörden untersagt wurde (BVerfG Az. 2 BvR 1103/24), noch nicht vor.
Das Bundeskriminalamt (BKA) war mittelbar an der Auslieferung von Maja T.
nach Ungarn beteiligt. Die SIRENE (Supplementary Information Request at the
National Entry) Deutschland – angesiedelt im BKA in Wiesbaden – war bei der
Auslieferung im Rahmen des Nachrichtenaustauschs mit Ungarn in Form einer
Mittlerfunktion eingebunden. Bei internationalen Fahndungen im
Schengenraum handelt es sich dabei um ein Standardvorgehen. Die SIRENE
Deutschland ist zuständig für den nationalen und internationalen Nachrichtenaustausch
der SIS (Schengener Informationssystem)-Fahndungen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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