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Schriftliche Frage 13 von Marcel Emmerich (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wurde Abdul B. zwischen seiner Haftentlassung am 12. Mai 2026 und dem Anschlag am 25. Juli 2026 auf den CSD in Berlin durch das Bundesamt fü…

dip / schriftliche_frage 18.09.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 14. September 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.

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Schriftliche Frage 13 von Marcel Emmerich (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wurde Abdul B. zwischen seiner Haftentlassung am 12. Mai 2026 und dem Anschlag am 25. Juli 2026 auf den CSD in Berlin durch das Bundesamt fü… Frage 13 (Marcel Emmerich, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wurde Abdul B. zwischen seiner Haftentlassung am 12. Mai 2026 und dem Anschlag am 25. Juli 2026 auf den CSD in Berlin durch das Bundesamt für Verfassungsschutz mit nachrichtendienstlichen Mitteln beobachtet und observiert, und wenn ja, an welchen Tagen genau? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christoph de Vries vom 16. September 2026: Nach sorgfältiger Abwägung kann eine Beantwortung aus Gründen des Staatswohls nicht erfolgen, da Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Sicherheitsbehörden des Bundes, hier des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV), im Hinblick auf deren künftige Aufgabenerfüllung besonders schutzbedürftig sind. Informationen über den möglichen Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel bei Abdul B. würden spezifische Informationen zur Tätigkeit, insbesondere zu Methodik und Arbeitsweisen der Sicherheitsbehörden einem nicht eingrenzbaren Personenkreis nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland zugänglich machen. Dies würde die hier bearbeiteten Personen und Organisationen in die Lage versetzen, Abwehrstrategien zu entwickeln und die Erkenntnisgewinnung des BfV deutlich zu erschweren oder in Einzelfällen unmöglich zu machen. Dies würde die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigen und damit einen Nachteil für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Aus der sorgfältigen Abwägung der Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des BfV sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine Auskunft nach Maßgabe der Geheimschutzordnung und damit einhergehende Einsichtnahme über die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages ausscheidet. Eine Bekanntgabe, ob und inwiefern das BfV nachrichtendienstliche Mittel in Bezug auf Abdul B. eingesetzt hat, auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern, wird dem Schutzbedarf nicht gerecht. Bereits die Bestätigung oder Verneinung, ob das BfV eine bestimmte Person in einem konkret bezeichneten Zeitraum mit nachrichtendienstlichen Mitteln beobachtet oder observiert hat, kann Rückschlüsse auf die Aufklärungsansätze, die Auswahl und Priorisierung von Beobachtungsobjekten sowie auf die tatsächlichen oder nicht eingesetzten Fähigkeiten und Vorgehensweisen des BfV zulassen. Dies hätte eine wesentliche Schwächung der dem BfV zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung zur Folge. Hieraus ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsinteresse überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zurückstehen. Zudem könnten die möglichen Rückschlüsse in nicht unerheblichem Maße die Zuständigkeit der Landesbehörden in Berlin tangieren, da Maßnahmen im Sinne der Fragestellung im Regelfall enge Abstimmungen erfordern, und somit einen nicht statthaften Eingriff in das föderale Gefüge darstellen.

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