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Erkenntnisse der Bundesregierung zum Anschlag auf die Versammlung zum Christopher Street Day in Berlin am 25. Juli 2026 (Antwort zu Drs. 21/7527)

dip / drucksache 07.09.2026 · WP 21 · 21/7904 · Antwort · Original ↗

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Erkenntnisse der Bundesregierung zum Anschlag auf die Versammlung zum Christopher Street Day in Berlin am 25. Juli 2026 (Antwort zu Drs. 21/7527) Deutscher Bundestag Drucksache 21/7904 21. Wahlperiode 07.09.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Anne-Mieke Bremer, Maik Brückner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/7527 – Erkenntnisse der Bundesregierung zum Anschlag auf die Versammlung zum Christopher Street Day in Berlin am 25. Juli 2026 V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 25. Juli 2026 wurde auf Besucher der Versammlung zum Christopher Street Day (CSD) in Berlin ein Anschlag mit einem Fahrzeug verübt, der ein Todesopfer und bis zu 31 verletzte und teils schwer verletzte Opfer forderte. Nach Presseberichten und öffentlichen Verlautbarungen der Ermittlungsbehörden ist der 21‑jährige Deutsche Abdul B. der Tatverdächtige. Er wurde beim Versuch seiner Festnahme durch ein Spezialeinsatzkommando der Berliner Polizei in einer Kleingartenanlage am 26. Juli 2026 erschossen, nachdem er sich den Beamten mit einer Stichwaffe genähert hatte. Nach den inzwischen vorliegenden Erkenntnissen war Abdul B. den Polizei- und Verfassungsschutzbehörden bekannt. Bereits mit 15 soll er erste Körperverletzungs- und Eigentumsdelikte begangen und sich später im Umfeld salafistischer Gruppen und Einzelpersonen in Berlin bewegt haben. Auch über Ausreiseversuche nach Mauretanien und Syrien wurde berichtet, wo Abdul B. sich der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) anschließen wollte. Im Libanon sei er deswegen drei Monate inhaftiert gewesen und wurde danach wegen des Ausreiseversuchs zum IS in Syrien in Berlin vor einem Jugendschöffengericht angeklagt und verurteilt.  1. Wann ist der tatverdächtige Abdul B. zum ersten Mal Behörden des Bundes zur Kenntnis gelangt, und in welchem Zusammenhang jeweils? Dem Bundeskriminalamt (BKA) ist Abdul B. erstmals durch das Verbreiten von Inhalten mit Bezug zum sogenannten „Islamischen Staat“ (IS) im Juni 2024 bekannt geworden. Im Jahr 2025 folgte eine erste Befassung im Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ) unter Teilnahme der im GTAZ vertretenen Bundesbehörden. Darüber hinaus kommt die Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung, dass die weitergehende Beantwortung der Frage nicht offen erfolgen kann. Gegenstand der Frage sind solche Informationen, die in besonderem Maße das Staatswohl berühren. Durch eine offene Auskunft darüber, ab Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 7. September 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. wann der Bundesregierung Erkenntnisse zu einer islamistischen Radikalisierung des Abdul B. vorliegen, wären Rückschlüsse auf die Bearbeitungsschwerpunkte des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) sowie gegebenenfalls den Kenntnisstand zu anderen islamistischen Akteuren, die derzeit bearbeitet werden, möglich. Dementsprechend könnten die betroffenen Akteure entsprechende Abwehrstrategien entwickeln und dadurch die Erkenntnisgewinnung des BfV erschweren oder in Einzelfällen unmöglich machen. Dies kann die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigen und damit einen Nachteil für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Die VS- Einstufung der Antwort ist dementsprechend erforderlich, da sie Informationen enthält, die im Zusammenhang mit der Arbeitsweise und Methodik des BfV stehen. Die weiteren erbetenen Informationen unterliegen der „Third-Party-Rule" und können aus Gründen des Staatswohls nicht – auch nicht eingestuft – dargestellt werden. Die Missachtung der zugesagten und vorausgesetzten Vertraulichkeit würde die Funktions- und Kooperationsfähigkeit der Nachrichtendienste des Bundes und damit auch die außen- und sicherheitspolitische Handlungsfähigkeit der Bundesregierung erheblich beeinträchtigen. Insbesondere vor dem Hintergrund des internationalen Terrorismus nimmt die internationale Zusammenarbeit eine überragende Bedeutung für die Bundesregierung ein. In diesem Zusammenhang ist die Beachtung der „Third-Party-Rule" unverzichtbar. Selbst die Bekanntgabe der erbetenen Informationen unter Wahrung des Geheimschutzes durch die Übermittlung an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages birgt das Risiko der Offenlegung. Dies kann unter keinen Umständen hingenommen werden. Die so bekannt gewordenen Informationen, die nach den Regeln der „Third-Party-Rule" übermittelt wurden, würden als Störung der wechselseitigen Vertrauensgrundlage gewertet werden und hätten eine schwere Beeinträchtigung der Teilhabe der deutschen Behörden am internationalen Erkenntnisaustausch zwischen Nachrichtendiensten zur Folge. Diese würde eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Die notwendige Abwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse einerseits und dem grundsätzlich umfassenden parlamentarischen Fragerecht andererseits ergibt daher, dass auch eine eingestufte Übermittlung der Informationen an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages vorliegend nicht in Betracht kommt.  2. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu Bezügen von Abdul B. in islamistische Kreise (Gruppen, Personenzusammenschlüssen, Trefforte etc.) in Berlin, außerhalb Berlins oder außerhalb Deutschlands?  3. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung, dass zwei Cousins des Tatverdächtigen selbst Mitglieder des IS sind oder waren, und welche Erkenntnisse zu tatsächlichen persönlichen Kontakten des Abdul B. zu den Genannten? Die Fragen 2 und 3 werden gemeinsam beantwortet. Die Erteilung von Auskünften zur Beantwortung dieser Fragen muss unterbleiben. Trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages und einzelner Abgeordneter zu erfüllen, tritt hier nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange im Einzelfall das Informationsinteresse des Parlaments hinter dem berechtigten Geheimhaltungsinteresse zum Schutz der laufenden Ermittlungen zurück. Eine Auskunft zu Bezügen von Abdul B. in islamistische Kreise und zu weiteren fragegegenständlichen Erkenntnissen aus dem Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) würde konkret weitergehende Ermittlungsmaßnahmen erschweren oder gar vereiteln; aus dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit folgt daher, dass das Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und Strafverfolgung hier Vorrang vor dem Informationsinteresse genießt.  4. Was ist der Bundesregierung zum genauen zeitlichen Verlauf und den näheren Umständen des Ausreiseversuchs von Abdul B. nach Mauretanien bekannt, welchen Personen oder Gruppen wollte sich Abdul B dort anschließen, und woran scheiterte der Ausreiseversuch? Im Jahr 2024 soll Abdul B. eine Pilgerfahrt nach Saudi-Arabien unternommen haben. Während dieser Pilgerfahrt soll Abdul B. erfahren haben, dass sich in Mauretanien viele Geistliche und Rechtsgelehrte aufhalten. Deshalb soll er beschlossen haben, nach Mauretanien zu reisen, um seine Kenntnisse in der islamischen Religion zu vertiefen. Es liegen Erkenntnisse vor, wonach Abdul B. am 16. Mai 2025 von Berlin über Istanbul/Türkei nach Nouakchott/Mauretanien gereist ist. Am 17. Mai 2025 erfolgte die Ausreise aus Nouakchott nach Istanbul. Am 18. Mai 2026 erfolgte die Rückkehr nach Berlin. Am 20. Mai 2025 reiste Abdul B. über Istanbul/Türkei nach Beirut/Libanon, wo er am 24. Juli 2025 festgenommen und wegen des Verdachts der Terrorismusfinanzierung gemäß Artikel 316 des libanesischen Strafgesetzbuches angeklagt wurde. Im Rahmen der konsularischen Betreuung während Abdul B.‘s Inhaftierung im Libanon wurde bekannt, dass Abdul B. die Absicht gehabt habe, nach Mauretanien zu reisen, um sich dem sogenannten Islamischen Staat (IS) anzuschließen. Nach seiner Haftentlassung im Libanon kehrte Abdul B. am 17. November 2025 nach Berlin zurück. Weitergehende Ausführungen müssen zum gegenwärtigen Zeitpunkt unterbleiben. Zur Begründung wird auf die Antwort zu den Fragen 2 und 3 verwiesen.  5. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung, warum gegen Abdul B. nach diesem Ausreiseversuch keine Maßnahme zum Entzug des Personalausweises oder des Passes oder eine Ausreisesperre verhängt wurde, sieht die Bundesregierung zum Zeitpunkt des Ausreiseversuchs die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 8 i. V. m. § 7 Absatz 1 des Passgesetzes oder § 6 Absatz 7 des Personalausweisgesetzes i. V. m. § 7 Absatz 1 des Passgesetzes als erfüllt an? Zu etwaigen Passversagungen oder -entziehungen, deren Anordnung in die Zuständigkeit der Behörden der Länder fällt, liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.  6. Was ist der Bundesregierung zum genauen zeitlichen Verlauf und den näheren Umständen des Ausreiseversuchs von Abdul B. nach Syrien bekannt? Es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.  7. Treffen Berichte zu, Abdul B. sei im Libanon bereits nach vier Tagen inhaftiert worden und habe drei Monate in Haft verbracht? Der Bundesregierung ist bekannt, dass Abdul B. am 20. Mai 2025 über Istanbul/Türkei nach Beirut/Libanon reiste, wo er am 24. Juli 2025 festgenommen und wegen des Verdachts der Terrorismusfinanzierung gemäß Artikel 316 des libanesischen Strafgesetzbuches angeklagt wurde. Nach seiner Haftentlassung im Libanon kehrte Abdul B. am 17. November 2025 nach Berlin zurück. a) Stammten Hinweise auf seinen Versuch, in den Libanon zu gelangen, um sich dort möglicherweise dem IS anzuschließen, wie berichtet, von deutschen Behörden? Ein polizeilicher Informationsaustausch mit libanesischen Stellen über das BKA erfolgte erst nach von dort ergangener Mitteilung zur Festnahme. Darüber hinaus kann die Beantwortung zur möglichen Übermittlung an libanesische staatliche Stellen, insbesondere die libanesischen Nachrichtendienste, aber auch mit ausländischen Nachrichtendiensten allgemein, trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, aus Gründen des Staatswohls nicht erfolgen, da Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Sicherheitsbehörden des Bundes, hier der Nachrichtendienste des Bundes, im Hinblick auf deren künftige Aufgabenerfüllung besonders schutzbedürftig sind. Durch eine Beantwortung der Fragen nach Übermittlung an ausländische Nachrichtendienste könnten Rückschlüsse auf die Arbeitsweise deutscher Nachrichtendienste gezogen werden. Eine Konkretisierung hinsichtlich eines möglichen Austausches mit anderen Nachrichtendiensten oder Sicherheitsbehörden könnte betroffene Personen oder Gruppen in die Lage versetzen, Abwehrstrategien zu entwickeln und somit die Erkenntnisgewinnung zu erschweren oder in Einzelfällen sogar unmöglich machen. Dies würde die Funktionsfähigkeit nachhaltig beeinträchtigen und damit einen erheblichen Nachteil für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Ferner können die erbetenen Auskünfte aufgrund der Restriktionen der sog. „Third-Party-Rule“ nicht erteilt werden. Die Missachtung der zugesagten und vorausgesetzten Vertraulichkeit würde die Funktions- und Kooperationsfähigkeit der Nachrichtendienste des Bundes und damit auch die außen- und sicherheitspolitische Handlungsfähigkeit der Bundesregierung erheblich beeinträchtigen. Insbesondere vor dem Hintergrund des internationalen Terrorismus nimmt die internationale Zusammenarbeit eine überragende Bedeutung für die Bundesregierung ein. In diesem Zusammenhang ist die Beachtung der „Third- Party-Rule" unverzichtbar. Selbst die Bekanntgabe der erbetenen Informationen unter Wahrung des Geheimschutzes durch die Übermittlung an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages birgt das Risiko der Offenlegung. Dies kann unter keinen Umständen hingenommen werden. Die so bekannt gewordenen Informationen, die nach den Regeln der „Third-Party-Rule" übermittelt wurden, würden als Störung der wechselseitigen Vertrauensgrundlage gewertet werden und hätten eine schwere Beeinträchtigung der Teilhabe der deutschen Behörden am internationalen Erkenntnisaustausch zwischen Nachrichtendiensten zur Folge. Diese würde eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Die notwendige Abwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse einerseits und dem grundsätzlich umfassenden parlamentarischen Fragerecht andererseits ergibt daher, dass auch eine eingestufte Übermittlung der Informationen an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages vorliegend nicht in Betracht kommt. b) Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung vor, warum eine Ausreise nicht verhindert wurde oder werden konnte, obwohl deutschen Behörden die Ausreise und der Ausreisezweck jedenfalls in Teilen bekannt waren? Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. In Bezug auf mögliche Maßnahmen zur Verhinderung einer Ausreise durch das BfV ist die Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung der Auffassung, dass die Frage nicht offen beantwortet werden kann. Gegenstand der Frage sind solche Informationen, die in besonderem Maße das Staatswohl berühren. Durch eine offene Auskunft darüber, ab wann Erkenntnisse zu einer Ausreise des Abdul B. vorlagen, wären Rückschlüsse auf die Bearbeitungsschwerpunkte des BfV sowie gegebenenfalls den Kenntnisstand zu anderen islamistischen Akteuren, die derzeit bearbeitet werden, möglich. Dementsprechend könnten die betroffenen Akteure entsprechende Abwehrstrategien entwickeln und dadurch die Erkenntnisgewinnung des BfV erschweren oder in Einzelfällen unmöglich machen. Dies kann die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigen und damit einen Nachteil für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Die VS-Einstufung der Antwort ist dementsprechend erforderlich, da sie Informationen enthält, die im Zusammenhang mit der Arbeitsweise und Methodik des BfV stehen.  8. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung, warum gegen Abdul B. nach diesem Ausreiseversuch keine Maßnahme zum Entzug des Personalausweises oder des Passes oder eine Ausreisesperre verhängt wurde, sieht die Bundesregierung zum Zeitpunkt des Ausreiseversuchs die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 8 i. V. m. § 7 Absatz 1 des Passgesetzes oder § 6 Absatz 7 des Personalausweisgesetzes i. V. m. § 7 Absatz 1 des Passgesetzes als erfüllt an? Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.  9. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in dem wegen der Ausreise und des Versuchs, sich dem IS in Syrien anzuschließen, durchgeführten Strafverfahren gegen Abdul B. Erkenntnisse von Behörden des Bundes in das Strafverfahren eingeführt, wenn ja, welche waren dies, und wenn nein, warum nicht? Der Bundesregierung liegen keine eigenen Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 10. Haben Behörden des Bundes mit Behörden anderer Staaten Informationen und Erkenntnisse zu Abdul B. ausgetauscht? Seitens BKA wurde im Rahmen der Wahrnehmung seiner Zentralstellenfunktion Schriftverkehr mit den spanischen, libanesischen und mauretanischen Behörden geführt und in diesem Zusammenhang Informationen mit den dortigen, zuständigen Behörden geteilt. Die Nachrichtendienste des Bundes arbeiten im Rahmen der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben mit ausländischen Nachrichtendiensten zusammen. Dabei werden insbesondere auch Erkenntnisse ausgetauscht. Die Beantwortung der Frage betrifft solche Informationen, die in besonders hohem Maße Erwägungen des Staatswohls berühren und daher selbst in eingestufter Form nicht beantwortet werden können. Eine Offenlegung der angefragten Informationen birgt die Gefahr, dass Einzelheiten bekannt würden, die unter dem Aspekt des Schutzes der nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit mit ausländischen Partnern besonders schutzbedürftig sind. Eine öffentliche Bekanntgabe von Informationen zum Kenntnisstand und zur Leistungsfähigkeit von ausländischen Partnerdiensten und damit einhergehend die Kenntnisnahme durch Unbefugte würde erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die vertrauensvolle Zusammenarbeit haben. Würden in der Konsequenz eines Vertrauensverlustes Informationen von ausländischen Stellen entfallen oder wesentlich zurückgehen, entstünden signifikante Informationslücken mit negativen Folgewirkungen für die Genauigkeit der Abbildung der Sicherheitslage in der Bundesrepublik Deutschland sowie im Hinblick auf den Schutz deutscher Interessen im Ausland. Dies würde folgenschwere Einschränkungen der Informationsgewinnung bedeuten, womit letztlich der gesetzliche Auftrag der Nachrichtendienste nicht mehr sachgerecht erfüllt werden könnte. Eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde ihrer erheblichen Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung für die Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes nicht ausreichend Rechnung tragen. Die angefragten Inhalte beschreiben die Fähigkeiten und Arbeitsweisen der Nachrichtendienste so detailliert, dass eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern ihrem Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen kann. Bei einem Bekanntwerden der schutzbedürftigen Information wäre kein Ersatz durch andere Instrumente der Informationsgewinnung möglich. Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht wesentlich überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung zurückstehen. Dabei ist der Umstand, dass die Antwort verweigert wird, weder als Bestätigung noch als Verneinung des angefragten Sachverhalts zu werten. 11. War Abdul B. im geschützten Grenzfahndungsbestand der Bundespolizei oder im Schengener Informationssystem ausgeschrieben, und wenn ja, zu welchem Zweck jeweils? Abdul B. wurde durch die Bundespolizei zur gezielten Kontrolle im Schengener Informationssystem sowie ergänzend zur Ausreiseuntersagung in der Grenzfahndungsdatei ausgeschrieben. Vom 28. Mai 2025 bis zum 3. November 2025 wurde Abdul B. durch die Bundespolizeidirektion Berlin nach Übermittlungen von Erkenntnissen des BKA zur gezielten Kontrolle im Schengener Informationssystem ausgeschrieben. Am 9. Dezember 2025 wurde der zu diesem Zeitpunkt bereits in Untersuchungshaft befindliche Abdul B. auf Ersuchen des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin durch das Bundespolizeipräsidium zur Ausreiseuntersagung in der Grenzfahndungsdatei sowie seine Dokumente im Schengener Informationssystem ausgeschrieben. 12. Wurde Abdul B. beim Abgleich von Flugpassagierdaten bei Ein- oder Ausreisen festgestellt, und wenn ja, war dies Ergebnis des Datenabgleichs oder eines Musterabgleichs? 13. Wurde Abdul B. beim Abgleich der Advanced-Passenger-Information (API-)-Daten bei Ein- oder Ausreisen festgestellt, und in welchen Datenbanken ergaben sich dabei Treffer? Die Fragen 12 und 13 werden gemeinsam beantwortet. Eine in der Sitzung des gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ) vom 22. Oktober 2025 vereinbarte retrograde Erhebung von Fluggastdaten mittels Rechercheersuchen im Fluggastdaten-Informationssystem in Deutschland ergab die vergangenen Reisebewegungen der Person in den Libanon bzw. nach Mauretanien. Es wurden hierbei PNR- und API-Daten übermittelt. 14. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu polizeilichen und nachrichtendienstlichen Maßnahmen im Umfeld des Abdul B. in und um die genannte Moschee in Berlin vor, a) hinsichtlich der Einstufung von Personen dort als „Gefährder“ oder „relevante Personen“, b) hinsichtlich des Einsatzes von polizeilich-gefahrenabwehrrechtlichen Eingriffen zur Beobachtung der Moschee, der tragenden Strukturen und der dort aktiven Personen, c) hinsichtlich des Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel zur Beobachtung der Moschee, der tragenden Strukturen und der dort aktiven Personen? Aus dieser Frage und den übrigen Fragen bzw. der Vorbemerkung geht nicht hervor, auf welche „genannte Moschee“ hier Bezug genommen wird. Eine zielgerichtete Antwort ist daher nicht möglich. Grundsätzlich setzt das BfV nachrichtendienstliche Mittel gegen Bestrebungen gemäß § 3 Absatz 1 BVerfSchG im Rahmen seiner gesetzlichen Grundlage ein. Hinsichtlich der Einstufung von Personen als Gefährder oder Relevante Person sowie polizeilichen Maßnahmen der Gefahrenabwehr wird darauf hingewiesen, dass entsprechend der im Grundgesetz vorgesehenen Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern der Bereich der Gefahrenabwehr grundsätzlich den Bundesländern obliegt. 15. Wie häufig war Abdul B. Thema im Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ), und a) an welchem Datum, b) aus welchem Anlass, c) in welchen Gremien bzw. AGs, d) jeweils unter Beteiligung welcher Behörden, e) und welche operativen Maßnahmen wurden hierbei verabredet? Folgende Sitzungen fanden im GTAZ zu Abdul B. statt: Datum GTAZ-Format und Inhalt 28.05.2025 Sitzung AG „Operativer Informationsaustausch“ zu möglichem Ausreisesachverhalt auf Einladung des LKA Berlin. Im Ergebnis wurde festgehalten, dass die Federführung für die Personensachbearbeitung beim LKA Berlin liegt und die beteiligten Behörden weiterhin Informationen zur Person erheben und austauschen. 22.10.2025 Sitzung AG „Operativer Informationsaustausch“ i. Z. m. dem Ausreisesachverhalt auf Einladung des LKA Berlin. Im Ergebnis wurde festgehalten, dass die Federführung für die Personensachbearbeitung beim LKA Berlin liegt und die beteiligten Behörden weiterhin Informationen zur Person erheben und austauschen sowie durch die zuständige Staatsanwaltschaft die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens geprüft wird. 07.11.2025 Sitzung AG „Operativer Informationsaustausch“ i. Z. m. dem Ausreisesachverhalt (erwartete Wiedereinreise) auf Einladung des LKA Berlin. Im Ergebnis wurde festgehalten, dass die Federführung für die Personensachbearbeitung beim LKA Berlin liegt und die beteiligten Behörden weiterhin Informationen zur Person erheben und austauschen. 18.11.2025 AG „Tägliche Lagebesprechung“ – Lagebeitrag Berlin zu Exekutivmaßnahmen nach Rückkehr 16.01.2026 AG „Tägliche Lagebesprechung“ – Lagebeitrag Berlin anlässlich der Einstufung als Gefährder 13.05.2026 AG „Tägliche Lagebesprechung“ – Lagebeitrag Berlin anlässlich der Verurteilung 26.05.2026 AG „Tägliche Lagebesprechung“ – Terminhinweis auf Sitzung der AG „Risikomanagement“ an demselben Tag 26.05.2026 AG „Risikomanagement“ zur Abstimmung von Maßnahmen nach Haftentlassung. Einladung des BKA nach entsprechendem Vorschlag des LKA Berlin. Im Ergebnis erzielte die Bewertung zur Person mittels RADAR-iTE ein hohes Risiko. Die beteiligten Behörden besprechen laufende und weitere geplante Maßnahmen im Zusammenhang mit Abdul B. 16. Wann hat das Bundeskriminalamt (BKA) jeweils eine Einschätzung des Gefährdungsrisikos durch Abdul B. vorgenommen und dabei das Verfahren RADAR‑iTE (Regelbasierte Analyse potentiell destruktiver Täter zur Einschätzung des akuten Risikos – islamistischer Terrorismus) genutzt? Das Landeskriminalamt (LKA) Berlin hat Abdul B. am 13. Mai 2026 mit dem Risikobewertungsinstrument RADAR-iTE bewertet. Die Bewertung wurde mit dem BKA abgestimmt. 17. Was war jeweils das Ergebnis dieser Einschätzung, und an welche Behörden wurde das Ergebnis weitergegeben? Die Abstimmung der Bewertung mit RADAR-iTE erfolgte zwischen dem LKA Berlin und dem BKA und ergab ein hohes Risiko zur Begehung des Zieldelikts (ideologisch motivierte lebensgefährliche Gewalttaten). In diesen Prozess sind keine weiteren Behörden involviert. Das Ergebnis der RADAR-iTE-Bewertung wurde im Rahmen der Sitzung der Arbeitsgruppe „Risikomanagement“ am 26. Mai 2026 thematisiert. In der Sitzung waren folgende Behörden vertreten: BKA, GBA, BfV, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, LKA Berlin, Generalstaatsanwaltschaft Berlin, Landesamt für Verfassungsschutz Berlin, Jugendstrafanstalt Berlin. 18. Erfolgte nach Kenntnis der Bundesregierung eine Weitergabe des Ergebnisses an das für die Bewährungsentscheidung im Fall B. zuständige Gericht, wenn ja, wann, und wenn nein, warum nicht? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Die Verantwortung für die Weitergabe relevanter Informationen an das Gericht liegt bei der aktenführenden Stelle innerhalb ihres Verfahrens, im Falle eines Strafverfahrens bei der zuständigen Staatsanwaltschaft und der mit den Ermittlungen beauftragten Polizeidienststelle, hier des Landes Berlin. 19. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung generell zu Verfahren bei der Weitergabe der Ergebnisse einer Gefährdungseinschätzung mithilfe der Anwendung von RADAR‑iTE an Gerichte und Justizbehörden in Fällen, in denen sich die eingeschätzte Person in einem Strafverfahren, im Strafvollzug oder in Bewährungsmaßnahmen befindet? Bei Sitzungen der Arbeitsgruppe „Risikomanagement“ im GTAZ sind in der Regel Staatsanwaltschaften und, abhängig vom Einzelfall, Justizvollzugsanstalten vertreten. Das Ergebnis der aktuellen RADAR-iTE Bewertung wird den Teilnehmenden der Arbeitsgruppe „Risikomanagement“ zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 18 verwiesen. Es wird zudem darauf hingewiesen, dass es sich bei RADAR-iTE um ein Risikobewertungsinstrument für den polizeilichen Gebrauch handelt, dessen Ergebnisse lediglich der Unterstützung des polizeilichen Ressourceneinsatzes dienen und für sich genommen keine eigenständige rechtliche Wirkung entfalten. 20. Waren nach Kenntnis der Bundesregierung zum Zeitpunkt der Tötung von Abdul B. die Bodycams der eingesetzten Polizeibeamten eingeschaltet, wenn ja, a) wie viele Bodycams waren eingeschaltet, b) in welchen Zeiträumen wurden jeweils welche Geschehensabläufe gefilmt, c) und wenn nein, warum nicht? Ausstattung und Verhalten der Polizeibeamten bei dem von der Fragestellung umfassten Einsatz sind nicht Gegenstand der Beurteilung des GBA in dem von ihm geführten Ermittlungsverfahren. Zu Verfahren, die in Zuständigkeit der Länder geführt werden, nimmt die Bundesregierung schon aufgrund der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes nicht Stellung. 21. Zu welchen Zeitpunkten wurden an Abdul B. Gefährderansprachen gerichtet oder Kontaktgespräche geführt, wenn ja, zu welchem Zeitpunkt, und mit welchem Inhalt, und wenn nein, warum nicht? Entsprechend der im Grundgesetz vorgesehenen Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern obliegt der Bereich der Gefahrenabwehr grundsätzlich den Bundesländern. Zu Maßnahmen, die in Zuständigkeit der Länder durchgeführt werden, nimmt die Bundesregierung aufgrund der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes keine Stellung. 22. War auf den Überwachungsvideos aus der Observation von Abdul B. erkennbar, ob er am Tattag mit einem Mietwagen nach Hause zurückgekehrt ist? Nein, auf den Überwachungsvideos aus der Observation von Abdul B. war nicht erkennbar, dass er am Tattag mit einem Mietwagen nach Hause zurückgekehrt ist. 23. Ist der Bundesregierung bekannt, ob Abdul B. sich im Vorfeld der Tat über die Miete eines Pkw informiert hat, und wenn ja, mit welchem Kommunikationsmittel tat er dies? Die bisherigen Ermittlungen haben ergeben, dass sich Abdul B. seit dem 23. Juli 2026 unter Nutzung seines Mobiltelefons über die Anmietung eines Kraftfahrzeugs informiert hat. 24. Gab es Durchsuchungen im erweiterten Umfeld von Abdul B., und wenn ja, was haben diese ergeben? Durchsuchungen sind erfolgt. Die Erteilung näherer Auskünfte hierzu muss aus Gründen des Staatswohls unterbleiben. Zur Begründung wird auf die Antwort zu den Fragen 2 und 3 verwiesen. 25. Gab es Zeugenbefragungen im Umfeld des Abdul B. oder sind solche geplant, und wenn ja, was haben diese ergeben? 26. Gibt es Hinweise darauf, ob der Täter Moscheen außerhalb von Berlin besucht hat, und wenn ja, welche, und zu welchen Zeitpunkten? 27. Gibt es Hinweise auf Verbindungen zu Islamisten in anderen deutschen Städten und wenn ja, welche? Die Fragen 25 bis 27 werden gemeinsam beantwortet. Die Erteilung näherer Auskünfte hierzu muss aus Gründen des Staatswohls unterbleiben. Zur Begründung wird auf die Antwort zu den Fragen 2 und 3 verwiesen. 28. Gab es vor der Tat direkten Kontakt zwischen Täter und Polizeibehörden, und wenn ja, wann, und in welcher Form? 29. Gab es im Fall solcher Kontakte Gespräche zwischen Polizeibeamten und Abdul B., und wenn ja, welchen Inhalts? 30. Wurden polizeiliche Vertrauenspersonen (V-Personen) im Umfeld von Abdul B. eingesetzt, und wenn ja, welche Erkenntnisse wurden auf diese Weise über ihn gewonnen? Die Fragen 28 bis 30 werden gemeinsam beantwortet. Das BKA hat keine polizeilichen Maßnahmen im Umfeld des Abdul B. durchgeführt. Entsprechend der im Grundgesetz vorgesehenen Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern obliegt der Bereich der Gefahrenabwehr grundsätzlich den Bundesländern. Zu Maßnahmen, die in Zuständigkeit der Länder durchgeführt werden, nimmt die Bundesregierung aufgrund der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes keine Stellung. 31. Wurden nachrichtendienstliche Quellen im Umfeld von Abdul B. eingesetzt, und wenn ja, welche Erkenntnisse wurden auf diese Weise über ihn gewonnen? Nach sorgfältiger Abwägung kann eine Beantwortung der Fragen zum nachrichtendienstlichen Quelleneinsatz aus Gründen des Staatswohls sowie zum Schutz der Grundrechte Dritter nicht erfolgen, da Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Sicherheitsbehörden des Bundes, hier des BfV, im Hinblick auf deren künftige Aufgabenerfüllung besonders schutzbedürftig sind. Informationen über den möglichen Einsatz von Quellen im Umfeld des B. würden spezifische Informationen zur Tätigkeit, insbesondere zur Methodik und den Aufklärungsschwerpunkten des BfV einem nicht eingrenzbaren Personenkreis nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland zugänglich machen. Dies würde die hier bearbeiteten Personen und Organisationen in die Lage versetzen, Abwehrstrategien zu entwickeln und die Erkenntnisgewinnung des BfV deutlich zu erschweren oder in Einzelfällen unmöglich zu machen. Dies würde die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigen und damit einen Nachteil für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Zudem würde die Möglichkeit der Enttarnung möglicherweise eingesetzter Quellen erleichtert, so dass eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern dem Schutzbedürfnis nicht ausreichend Rechnung tragen und in der Folge zum Nachteil, insbesondere einer Gefährdung des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes – GG) sowie des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG) der betroffenen Personen führen würde. Aus der sorgfältigen Abwägung der Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des BfV sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine Auskunft nach Maßgabe der Geheimschutzordnung und damit einhergehende Einsichtnahme über die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages ausscheidet. Eine Bekanntgabe der Information, ob und inwiefern nachrichtendienstliche Quellen im Umfeld des Abdul B. eingesetzt waren, auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern, kann die derzeitige und zukünftige Aufgabenerfüllung des BfV erheblich beeinträchtigen und wird dem Schutzbedarf nicht gerecht. Im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie und die Gefährdung besonders gewichtiger Individualrechtsgüter hält die Bundesregierung die Informationen der angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann. Dieses Risiko kann wegen der Gefahren für das Staatswohl und bedeutende Rechtsgüter der betroffenen Personen nicht in Kauf genommen werden. Hieraus ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsinteresse überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zurückstehen. Zudem könnten die möglichen Rückschlüsse in nicht unerheblichem Maße die Zuständigkeit der Landesbehörden für Verfassungsschutz (LfV) tangieren und somit einen nicht statthaften Eingriff in das föderale Gefüge darstellen. 32. Wurden nach dem Anschlag nachrichtendienstliche Quellen durch das Bundesamt für Verfassungsschutz befragt, um das Tatgeschehen aufzuklären? Es wird auf die Antwort zu Frage 31 verwiesen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass Ermittlungen zur Aufklärung von (zurückliegenden) Straftaten nicht vom gesetzlichen Auftrag des BfV gemäß § 3 Absatz 1 BVerfschG umfasst sind. 33. Wurden nach dem Anschlag nachrichtendienstliche Quellen durch das Berliner Landesamt für Verfassungsschutz befragt, um das Tatgeschehen aufzuklären? Zu Maßnahmen, die in Zuständigkeit der Länder durchgeführt werden, nimmt die Bundesregierung schon aufgrund der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes keine Stellung. 34. Wurde der in Medienberichten genannte zweite Tatverdächtige befragt, und wenn ja, was war das Ergebnis der Befragungen? Dem zweiten Tatverdächtigen wurde anlässlich seiner vorläufigen Festnahmen am 25. Juli 2026 und am 1. August 2026 jeweils rechtliches Gehör gewährt. Der zweite Tatverdächtige wurde auf Anordnung des GBA entlassen, nachdem die Gesamtbewertung der Erkenntnislage bis dahin keinen zur richterlichen Vorführung berechtigenden dringenden Tatverdacht ergeben hatte. Aus der erneuten vorläufigen Festnahme am 1. August 2026 wurde er entlassen, nachdem sich seine Angaben als unglaubhaft erwiesen hatten und sich auch darüber hinaus weiterhin kein Tatzusammenhang herstellen ließ. 35. Wurde das Mobiltelefon dieser Person ausgewertet, und wenn ja, welche Erkenntnisse wurden aus der Auswertung gewonnen? Beim zweiten Tatverdächtigen wurde kein Mobiltelefon sichergestellt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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