Erkenntnisse der Bundesregierung zum Anschlag auf die Versammlung zum Christopher Street Day in Berlin am 25. Juli 2026 (Antwort zu Drs. 21/7527)
Text
Erkenntnisse der Bundesregierung zum Anschlag auf die Versammlung zum Christopher Street Day in Berlin am 25. Juli 2026 (Antwort zu Drs. 21/7527)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7904
21. Wahlperiode 07.09.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Anne-Mieke Bremer, Maik
Brückner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/7527 –
Erkenntnisse der Bundesregierung zum Anschlag auf die Versammlung zum
Christopher Street Day in Berlin am 25. Juli 2026
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 25. Juli 2026 wurde auf Besucher der Versammlung zum Christopher
Street Day (CSD) in Berlin ein Anschlag mit einem Fahrzeug verübt, der ein
Todesopfer und bis zu 31 verletzte und teils schwer verletzte Opfer forderte.
Nach Presseberichten und öffentlichen Verlautbarungen der
Ermittlungsbehörden ist der 21‑jährige Deutsche Abdul B. der Tatverdächtige. Er wurde beim
Versuch seiner Festnahme durch ein Spezialeinsatzkommando der Berliner
Polizei in einer Kleingartenanlage am 26. Juli 2026 erschossen, nachdem er
sich den Beamten mit einer Stichwaffe genähert hatte. Nach den inzwischen
vorliegenden Erkenntnissen war Abdul B. den Polizei- und
Verfassungsschutzbehörden bekannt. Bereits mit 15 soll er erste Körperverletzungs- und
Eigentumsdelikte begangen und sich später im Umfeld salafistischer Gruppen
und Einzelpersonen in Berlin bewegt haben. Auch über Ausreiseversuche
nach Mauretanien und Syrien wurde berichtet, wo Abdul B. sich der
Terrororganisation Islamischer Staat (IS) anschließen wollte. Im Libanon sei er
deswegen drei Monate inhaftiert gewesen und wurde danach wegen des
Ausreiseversuchs zum IS in Syrien in Berlin vor einem Jugendschöffengericht
angeklagt und verurteilt.
1. Wann ist der tatverdächtige Abdul B. zum ersten Mal Behörden des
Bundes zur Kenntnis gelangt, und in welchem Zusammenhang jeweils?
Dem Bundeskriminalamt (BKA) ist Abdul B. erstmals durch das Verbreiten
von Inhalten mit Bezug zum sogenannten „Islamischen Staat“ (IS) im Juni
2024 bekannt geworden. Im Jahr 2025 folgte eine erste Befassung im
Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ) unter Teilnahme der im GTAZ
vertretenen Bundesbehörden.
Darüber hinaus kommt die Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung zu
der Auffassung, dass die weitergehende Beantwortung der Frage nicht offen
erfolgen kann. Gegenstand der Frage sind solche Informationen, die in
besonderem Maße das Staatswohl berühren. Durch eine offene Auskunft darüber, ab
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 7. September 2026
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
wann der Bundesregierung Erkenntnisse zu einer islamistischen
Radikalisierung des Abdul B. vorliegen, wären Rückschlüsse auf die
Bearbeitungsschwerpunkte des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) sowie gegebenenfalls
den Kenntnisstand zu anderen islamistischen Akteuren, die derzeit bearbeitet
werden, möglich. Dementsprechend könnten die betroffenen Akteure
entsprechende Abwehrstrategien entwickeln und dadurch die Erkenntnisgewinnung
des BfV erschweren oder in Einzelfällen unmöglich machen. Dies kann die
Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigen und damit einen
Nachteil für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Die VS-
Einstufung der Antwort ist dementsprechend erforderlich, da sie Informationen
enthält, die im Zusammenhang mit der Arbeitsweise und Methodik des BfV
stehen.
Die weiteren erbetenen Informationen unterliegen der „Third-Party-Rule" und
können aus Gründen des Staatswohls nicht – auch nicht eingestuft – dargestellt
werden. Die Missachtung der zugesagten und vorausgesetzten Vertraulichkeit
würde die Funktions- und Kooperationsfähigkeit der Nachrichtendienste des
Bundes und damit auch die außen- und sicherheitspolitische
Handlungsfähigkeit der Bundesregierung erheblich beeinträchtigen. Insbesondere vor dem
Hintergrund des internationalen Terrorismus nimmt die internationale
Zusammenarbeit eine überragende Bedeutung für die Bundesregierung ein. In diesem
Zusammenhang ist die Beachtung der „Third-Party-Rule" unverzichtbar. Selbst
die Bekanntgabe der erbetenen Informationen unter Wahrung des
Geheimschutzes durch die Übermittlung an die Geheimschutzstelle des Deutschen
Bundestages birgt das Risiko der Offenlegung. Dies kann unter keinen Umständen
hingenommen werden. Die so bekannt gewordenen Informationen, die nach den
Regeln der „Third-Party-Rule" übermittelt wurden, würden als Störung der
wechselseitigen Vertrauensgrundlage gewertet werden und hätten eine schwere
Beeinträchtigung der Teilhabe der deutschen Behörden am internationalen
Erkenntnisaustausch zwischen Nachrichtendiensten zur Folge. Diese würde eine
erhebliche Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland bedeuten.
Die notwendige Abwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse einerseits
und dem grundsätzlich umfassenden parlamentarischen Fragerecht andererseits
ergibt daher, dass auch eine eingestufte Übermittlung der Informationen an die
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages vorliegend nicht in Betracht
kommt.
2. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu Bezügen von Abdul B.
in islamistische Kreise (Gruppen, Personenzusammenschlüssen,
Trefforte etc.) in Berlin, außerhalb Berlins oder außerhalb Deutschlands?
3. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung, dass zwei Cousins des
Tatverdächtigen selbst Mitglieder des IS sind oder waren, und welche
Erkenntnisse zu tatsächlichen persönlichen Kontakten des Abdul B. zu den
Genannten?
Die Fragen 2 und 3 werden gemeinsam beantwortet.
Die Erteilung von Auskünften zur Beantwortung dieser Fragen muss
unterbleiben. Trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht,
Informationsansprüche des Deutschen Bundestages und einzelner Abgeordneter zu erfüllen,
tritt hier nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange im Einzelfall das
Informationsinteresse des Parlaments hinter dem berechtigten
Geheimhaltungsinteresse zum Schutz der laufenden Ermittlungen zurück. Eine Auskunft zu
Bezügen von Abdul B. in islamistische Kreise und zu weiteren
fragegegenständlichen Erkenntnissen aus dem Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalt
beim Bundesgerichtshof (GBA) würde konkret weitergehende
Ermittlungsmaßnahmen erschweren oder gar vereiteln; aus dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit
folgt daher, dass das Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer
funktionstüchtigen Strafrechtspflege und Strafverfolgung hier Vorrang vor dem
Informationsinteresse genießt.
4. Was ist der Bundesregierung zum genauen zeitlichen Verlauf und den
näheren Umständen des Ausreiseversuchs von Abdul B. nach Mauretanien
bekannt, welchen Personen oder Gruppen wollte sich Abdul B dort
anschließen, und woran scheiterte der Ausreiseversuch?
Im Jahr 2024 soll Abdul B. eine Pilgerfahrt nach Saudi-Arabien unternommen
haben. Während dieser Pilgerfahrt soll Abdul B. erfahren haben, dass sich in
Mauretanien viele Geistliche und Rechtsgelehrte aufhalten. Deshalb soll er
beschlossen haben, nach Mauretanien zu reisen, um seine Kenntnisse in der
islamischen Religion zu vertiefen.
Es liegen Erkenntnisse vor, wonach Abdul B. am 16. Mai 2025 von Berlin über
Istanbul/Türkei nach Nouakchott/Mauretanien gereist ist. Am 17. Mai 2025
erfolgte die Ausreise aus Nouakchott nach Istanbul. Am 18. Mai 2026 erfolgte
die Rückkehr nach Berlin.
Am 20. Mai 2025 reiste Abdul B. über Istanbul/Türkei nach Beirut/Libanon,
wo er am 24. Juli 2025 festgenommen und wegen des Verdachts der
Terrorismusfinanzierung gemäß Artikel 316 des libanesischen Strafgesetzbuches
angeklagt wurde.
Im Rahmen der konsularischen Betreuung während Abdul B.‘s Inhaftierung im
Libanon wurde bekannt, dass Abdul B. die Absicht gehabt habe, nach
Mauretanien zu reisen, um sich dem sogenannten Islamischen Staat (IS) anzuschließen.
Nach seiner Haftentlassung im Libanon kehrte Abdul B. am 17.
November 2025 nach Berlin zurück.
Weitergehende Ausführungen müssen zum gegenwärtigen Zeitpunkt
unterbleiben. Zur Begründung wird auf die Antwort zu den Fragen 2 und 3 verwiesen.
5. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung, warum gegen Abdul B.
nach diesem Ausreiseversuch keine Maßnahme zum Entzug des
Personalausweises oder des Passes oder eine Ausreisesperre verhängt wurde,
sieht die Bundesregierung zum Zeitpunkt des Ausreiseversuchs die
tatbestandlichen Voraussetzungen von § 8 i. V. m. § 7 Absatz 1 des
Passgesetzes oder § 6 Absatz 7 des Personalausweisgesetzes i. V. m. § 7 Absatz 1
des Passgesetzes als erfüllt an?
Zu etwaigen Passversagungen oder -entziehungen, deren Anordnung in die
Zuständigkeit der Behörden der Länder fällt, liegen der Bundesregierung keine
Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
6. Was ist der Bundesregierung zum genauen zeitlichen Verlauf und den
näheren Umständen des Ausreiseversuchs von Abdul B. nach Syrien
bekannt?
Es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen.
7. Treffen Berichte zu, Abdul B. sei im Libanon bereits nach vier Tagen
inhaftiert worden und habe drei Monate in Haft verbracht?
Der Bundesregierung ist bekannt, dass Abdul B. am 20. Mai 2025 über
Istanbul/Türkei nach Beirut/Libanon reiste, wo er am 24. Juli 2025 festgenommen
und wegen des Verdachts der Terrorismusfinanzierung gemäß Artikel 316 des
libanesischen Strafgesetzbuches angeklagt wurde. Nach seiner Haftentlassung
im Libanon kehrte Abdul B. am 17. November 2025 nach Berlin zurück.
a) Stammten Hinweise auf seinen Versuch, in den Libanon zu gelangen,
um sich dort möglicherweise dem IS anzuschließen, wie berichtet, von
deutschen Behörden?
Ein polizeilicher Informationsaustausch mit libanesischen Stellen über das
BKA erfolgte erst nach von dort ergangener Mitteilung zur Festnahme.
Darüber hinaus kann die Beantwortung zur möglichen Übermittlung an
libanesische staatliche Stellen, insbesondere die libanesischen Nachrichtendienste,
aber auch mit ausländischen Nachrichtendiensten allgemein, trotz der
grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des
Deutschen Bundestages zu erfüllen, aus Gründen des Staatswohls nicht erfolgen, da
Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Sicherheitsbehörden des Bundes,
hier der Nachrichtendienste des Bundes, im Hinblick auf deren künftige
Aufgabenerfüllung besonders schutzbedürftig sind.
Durch eine Beantwortung der Fragen nach Übermittlung an ausländische
Nachrichtendienste könnten Rückschlüsse auf die Arbeitsweise deutscher
Nachrichtendienste gezogen werden. Eine Konkretisierung hinsichtlich eines möglichen
Austausches mit anderen Nachrichtendiensten oder Sicherheitsbehörden könnte
betroffene Personen oder Gruppen in die Lage versetzen, Abwehrstrategien zu
entwickeln und somit die Erkenntnisgewinnung zu erschweren oder in
Einzelfällen sogar unmöglich machen. Dies würde die Funktionsfähigkeit nachhaltig
beeinträchtigen und damit einen erheblichen Nachteil für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland bedeuten.
Ferner können die erbetenen Auskünfte aufgrund der Restriktionen der sog.
„Third-Party-Rule“ nicht erteilt werden. Die Missachtung der zugesagten und
vorausgesetzten Vertraulichkeit würde die Funktions- und
Kooperationsfähigkeit der Nachrichtendienste des Bundes und damit auch die außen- und
sicherheitspolitische Handlungsfähigkeit der Bundesregierung erheblich
beeinträchtigen. Insbesondere vor dem Hintergrund des internationalen Terrorismus nimmt
die internationale Zusammenarbeit eine überragende Bedeutung für die
Bundesregierung ein. In diesem Zusammenhang ist die Beachtung der „Third-
Party-Rule" unverzichtbar. Selbst die Bekanntgabe der erbetenen Informationen
unter Wahrung des Geheimschutzes durch die Übermittlung an die
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages birgt das Risiko der Offenlegung. Dies
kann unter keinen Umständen hingenommen werden. Die so bekannt
gewordenen Informationen, die nach den Regeln der „Third-Party-Rule" übermittelt
wurden, würden als Störung der wechselseitigen Vertrauensgrundlage gewertet
werden und hätten eine schwere Beeinträchtigung der Teilhabe der deutschen
Behörden am internationalen Erkenntnisaustausch zwischen
Nachrichtendiensten zur Folge. Diese würde eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Die notwendige Abwägung zwischen dem
Geheimhaltungsinteresse einerseits und dem grundsätzlich umfassenden
parlamentarischen Fragerecht andererseits ergibt daher, dass auch eine eingestufte
Übermittlung der Informationen an die Geheimschutzstelle des Deutschen
Bundestages vorliegend nicht in Betracht kommt.
b) Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung vor, warum eine
Ausreise nicht verhindert wurde oder werden konnte, obwohl
deutschen Behörden die Ausreise und der Ausreisezweck jedenfalls in
Teilen bekannt waren?
Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
In Bezug auf mögliche Maßnahmen zur Verhinderung einer Ausreise durch das
BfV ist die Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung der Auffassung, dass
die Frage nicht offen beantwortet werden kann. Gegenstand der Frage sind
solche Informationen, die in besonderem Maße das Staatswohl berühren. Durch
eine offene Auskunft darüber, ab wann Erkenntnisse zu einer Ausreise des
Abdul B. vorlagen, wären Rückschlüsse auf die Bearbeitungsschwerpunkte des
BfV sowie gegebenenfalls den Kenntnisstand zu anderen islamistischen
Akteuren, die derzeit bearbeitet werden, möglich. Dementsprechend könnten die
betroffenen Akteure entsprechende Abwehrstrategien entwickeln und dadurch die
Erkenntnisgewinnung des BfV erschweren oder in Einzelfällen unmöglich
machen. Dies kann die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigen und
damit einen Nachteil für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland
bedeuten. Die VS-Einstufung der Antwort ist dementsprechend erforderlich, da sie
Informationen enthält, die im Zusammenhang mit der Arbeitsweise und
Methodik des BfV stehen.
8. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung, warum gegen Abdul B.
nach diesem Ausreiseversuch keine Maßnahme zum Entzug des
Personalausweises oder des Passes oder eine Ausreisesperre verhängt wurde,
sieht die Bundesregierung zum Zeitpunkt des Ausreiseversuchs die
tatbestandlichen Voraussetzungen von § 8 i. V. m. § 7 Absatz 1 des
Passgesetzes oder § 6 Absatz 7 des Personalausweisgesetzes i. V. m. § 7 Absatz 1
des Passgesetzes als erfüllt an?
Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
9. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in dem wegen der Ausreise
und des Versuchs, sich dem IS in Syrien anzuschließen, durchgeführten
Strafverfahren gegen Abdul B. Erkenntnisse von Behörden des Bundes
in das Strafverfahren eingeführt, wenn ja, welche waren dies, und wenn
nein, warum nicht?
Der Bundesregierung liegen keine eigenen Erkenntnisse im Sinne der
Fragestellung vor.
10. Haben Behörden des Bundes mit Behörden anderer Staaten
Informationen und Erkenntnisse zu Abdul B. ausgetauscht?
Seitens BKA wurde im Rahmen der Wahrnehmung seiner
Zentralstellenfunktion Schriftverkehr mit den spanischen, libanesischen und mauretanischen
Behörden geführt und in diesem Zusammenhang Informationen mit den dortigen,
zuständigen Behörden geteilt.
Die Nachrichtendienste des Bundes arbeiten im Rahmen der Erfüllung ihrer
gesetzlichen Aufgaben mit ausländischen Nachrichtendiensten zusammen. Dabei
werden insbesondere auch Erkenntnisse ausgetauscht. Die Beantwortung der
Frage betrifft solche Informationen, die in besonders hohem Maße Erwägungen
des Staatswohls berühren und daher selbst in eingestufter Form nicht
beantwortet werden können. Eine Offenlegung der angefragten Informationen birgt die
Gefahr, dass Einzelheiten bekannt würden, die unter dem Aspekt des Schutzes
der nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit mit ausländischen Partnern
besonders schutzbedürftig sind. Eine öffentliche Bekanntgabe von Informationen
zum Kenntnisstand und zur Leistungsfähigkeit von ausländischen
Partnerdiensten und damit einhergehend die Kenntnisnahme durch Unbefugte würde
erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die vertrauensvolle Zusammenarbeit haben.
Würden in der Konsequenz eines Vertrauensverlustes Informationen von
ausländischen Stellen entfallen oder wesentlich zurückgehen, entstünden
signifikante Informationslücken mit negativen Folgewirkungen für die Genauigkeit
der Abbildung der Sicherheitslage in der Bundesrepublik Deutschland sowie im
Hinblick auf den Schutz deutscher Interessen im Ausland.
Dies würde folgenschwere Einschränkungen der Informationsgewinnung
bedeuten, womit letztlich der gesetzliche Auftrag der Nachrichtendienste nicht
mehr sachgerecht erfüllt werden könnte.
Eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde ihrer erheblichen
Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung für die Aufgabenerfüllung des
Bundesnachrichtendienstes nicht ausreichend Rechnung tragen. Die angefragten
Inhalte beschreiben die Fähigkeiten und Arbeitsweisen der Nachrichtendienste so
detailliert, dass eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von
Empfängern ihrem Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen kann. Bei einem
Bekanntwerden der schutzbedürftigen Information wäre kein Ersatz durch
andere Instrumente der Informationsgewinnung möglich.
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart
schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl
gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht wesentlich überwiegt.
Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber dem
Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung zurückstehen.
Dabei ist der Umstand, dass die Antwort verweigert wird, weder als
Bestätigung noch als Verneinung des angefragten Sachverhalts zu werten.
11. War Abdul B. im geschützten Grenzfahndungsbestand der Bundespolizei
oder im Schengener Informationssystem ausgeschrieben, und wenn ja, zu
welchem Zweck jeweils?
Abdul B. wurde durch die Bundespolizei zur gezielten Kontrolle im
Schengener Informationssystem sowie ergänzend zur Ausreiseuntersagung in der
Grenzfahndungsdatei ausgeschrieben. Vom 28. Mai 2025 bis zum 3. November
2025 wurde Abdul B. durch die Bundespolizeidirektion Berlin nach
Übermittlungen von Erkenntnissen des BKA zur gezielten Kontrolle im Schengener
Informationssystem ausgeschrieben. Am 9. Dezember 2025 wurde der zu
diesem Zeitpunkt bereits in Untersuchungshaft befindliche Abdul B. auf Ersuchen
des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin durch das
Bundespolizeipräsidium zur Ausreiseuntersagung in der Grenzfahndungsdatei
sowie seine Dokumente im Schengener Informationssystem ausgeschrieben.
12. Wurde Abdul B. beim Abgleich von Flugpassagierdaten bei Ein- oder
Ausreisen festgestellt, und wenn ja, war dies Ergebnis des
Datenabgleichs oder eines Musterabgleichs?
13. Wurde Abdul B. beim Abgleich der Advanced-Passenger-Information
(API-)-Daten bei Ein- oder Ausreisen festgestellt, und in welchen
Datenbanken ergaben sich dabei Treffer?
Die Fragen 12 und 13 werden gemeinsam beantwortet.
Eine in der Sitzung des gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ) vom
22. Oktober 2025 vereinbarte retrograde Erhebung von Fluggastdaten mittels
Rechercheersuchen im Fluggastdaten-Informationssystem in Deutschland ergab
die vergangenen Reisebewegungen der Person in den Libanon bzw. nach
Mauretanien. Es wurden hierbei PNR- und API-Daten übermittelt.
14. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu polizeilichen und
nachrichtendienstlichen Maßnahmen im Umfeld des Abdul B. in und um
die genannte Moschee in Berlin vor,
a) hinsichtlich der Einstufung von Personen dort als „Gefährder“ oder
„relevante Personen“,
b) hinsichtlich des Einsatzes von polizeilich-gefahrenabwehrrechtlichen
Eingriffen zur Beobachtung der Moschee, der tragenden Strukturen
und der dort aktiven Personen,
c) hinsichtlich des Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel zur
Beobachtung der Moschee, der tragenden Strukturen und der dort
aktiven Personen?
Aus dieser Frage und den übrigen Fragen bzw. der Vorbemerkung geht nicht
hervor, auf welche „genannte Moschee“ hier Bezug genommen wird. Eine
zielgerichtete Antwort ist daher nicht möglich.
Grundsätzlich setzt das BfV nachrichtendienstliche Mittel gegen Bestrebungen
gemäß § 3 Absatz 1 BVerfSchG im Rahmen seiner gesetzlichen Grundlage ein.
Hinsichtlich der Einstufung von Personen als Gefährder oder Relevante Person
sowie polizeilichen Maßnahmen der Gefahrenabwehr wird darauf hingewiesen,
dass entsprechend der im Grundgesetz vorgesehenen Kompetenzverteilung
zwischen Bund und Ländern der Bereich der Gefahrenabwehr grundsätzlich
den Bundesländern obliegt.
15. Wie häufig war Abdul B. Thema im Gemeinsamen
Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ), und
a) an welchem Datum,
b) aus welchem Anlass,
c) in welchen Gremien bzw. AGs,
d) jeweils unter Beteiligung welcher Behörden,
e) und welche operativen Maßnahmen wurden hierbei verabredet?
Folgende Sitzungen fanden im GTAZ zu Abdul B. statt:
Datum GTAZ-Format und Inhalt
28.05.2025 Sitzung AG „Operativer Informationsaustausch“ zu möglichem Ausreisesachverhalt auf
Einladung des LKA Berlin.
Im Ergebnis wurde festgehalten, dass die Federführung für die Personensachbearbeitung beim
LKA Berlin liegt und die beteiligten Behörden weiterhin Informationen zur Person erheben
und austauschen.
22.10.2025 Sitzung AG „Operativer Informationsaustausch“ i. Z. m. dem Ausreisesachverhalt auf
Einladung des LKA Berlin.
Im Ergebnis wurde festgehalten, dass die Federführung für die Personensachbearbeitung
beim LKA Berlin liegt und die beteiligten Behörden weiterhin Informationen zur Person
erheben und austauschen sowie durch die zuständige Staatsanwaltschaft die Einleitung eines
Ermittlungsverfahrens geprüft wird.
07.11.2025 Sitzung AG „Operativer Informationsaustausch“ i. Z. m. dem Ausreisesachverhalt (erwartete
Wiedereinreise) auf Einladung des LKA Berlin.
Im Ergebnis wurde festgehalten, dass die Federführung für die Personensachbearbeitung beim
LKA Berlin liegt und die beteiligten Behörden weiterhin Informationen zur Person erheben
und austauschen.
18.11.2025 AG „Tägliche Lagebesprechung“ – Lagebeitrag Berlin zu Exekutivmaßnahmen nach
Rückkehr
16.01.2026 AG „Tägliche Lagebesprechung“ – Lagebeitrag Berlin anlässlich der Einstufung als
Gefährder
13.05.2026 AG „Tägliche Lagebesprechung“ – Lagebeitrag Berlin anlässlich der Verurteilung
26.05.2026 AG „Tägliche Lagebesprechung“ – Terminhinweis auf Sitzung der AG „Risikomanagement“
an demselben Tag
26.05.2026 AG „Risikomanagement“ zur Abstimmung von Maßnahmen nach Haftentlassung. Einladung
des BKA nach entsprechendem Vorschlag des LKA Berlin.
Im Ergebnis erzielte die Bewertung zur Person mittels RADAR-iTE ein hohes Risiko. Die
beteiligten Behörden besprechen laufende und weitere geplante Maßnahmen im Zusammenhang
mit Abdul B.
16. Wann hat das Bundeskriminalamt (BKA) jeweils eine Einschätzung des
Gefährdungsrisikos durch Abdul B. vorgenommen und dabei das
Verfahren RADAR‑iTE (Regelbasierte Analyse potentiell destruktiver Täter zur
Einschätzung des akuten Risikos – islamistischer Terrorismus) genutzt?
Das Landeskriminalamt (LKA) Berlin hat Abdul B. am 13. Mai 2026 mit dem
Risikobewertungsinstrument RADAR-iTE bewertet. Die Bewertung wurde mit
dem BKA abgestimmt.
17. Was war jeweils das Ergebnis dieser Einschätzung, und an welche
Behörden wurde das Ergebnis weitergegeben?
Die Abstimmung der Bewertung mit RADAR-iTE erfolgte zwischen dem LKA
Berlin und dem BKA und ergab ein hohes Risiko zur Begehung des Zieldelikts
(ideologisch motivierte lebensgefährliche Gewalttaten). In diesen Prozess sind
keine weiteren Behörden involviert. Das Ergebnis der RADAR-iTE-Bewertung
wurde im Rahmen der Sitzung der Arbeitsgruppe „Risikomanagement“ am
26. Mai 2026 thematisiert. In der Sitzung waren folgende Behörden vertreten:
BKA, GBA, BfV, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, LKA Berlin,
Generalstaatsanwaltschaft Berlin, Landesamt für Verfassungsschutz Berlin,
Jugendstrafanstalt Berlin.
18. Erfolgte nach Kenntnis der Bundesregierung eine Weitergabe des
Ergebnisses an das für die Bewährungsentscheidung im Fall B. zuständige
Gericht, wenn ja, wann, und wenn nein, warum nicht?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Die Verantwortung
für die Weitergabe relevanter Informationen an das Gericht liegt bei der
aktenführenden Stelle innerhalb ihres Verfahrens, im Falle eines Strafverfahrens bei
der zuständigen Staatsanwaltschaft und der mit den Ermittlungen beauftragten
Polizeidienststelle, hier des Landes Berlin.
19. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung generell zu Verfahren bei
der Weitergabe der Ergebnisse einer Gefährdungseinschätzung mithilfe
der Anwendung von RADAR‑iTE an Gerichte und Justizbehörden in
Fällen, in denen sich die eingeschätzte Person in einem Strafverfahren,
im Strafvollzug oder in Bewährungsmaßnahmen befindet?
Bei Sitzungen der Arbeitsgruppe „Risikomanagement“ im GTAZ sind in der
Regel Staatsanwaltschaften und, abhängig vom Einzelfall,
Justizvollzugsanstalten vertreten. Das Ergebnis der aktuellen RADAR-iTE Bewertung wird den
Teilnehmenden der Arbeitsgruppe „Risikomanagement“ zur Verfügung gestellt.
Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 18 verwiesen.
Es wird zudem darauf hingewiesen, dass es sich bei RADAR-iTE um ein
Risikobewertungsinstrument für den polizeilichen Gebrauch handelt, dessen
Ergebnisse lediglich der Unterstützung des polizeilichen Ressourceneinsatzes dienen
und für sich genommen keine eigenständige rechtliche Wirkung entfalten.
20. Waren nach Kenntnis der Bundesregierung zum Zeitpunkt der Tötung
von Abdul B. die Bodycams der eingesetzten Polizeibeamten
eingeschaltet, wenn ja,
a) wie viele Bodycams waren eingeschaltet,
b) in welchen Zeiträumen wurden jeweils welche Geschehensabläufe
gefilmt,
c) und wenn nein, warum nicht?
Ausstattung und Verhalten der Polizeibeamten bei dem von der Fragestellung
umfassten Einsatz sind nicht Gegenstand der Beurteilung des GBA in dem von
ihm geführten Ermittlungsverfahren. Zu Verfahren, die in Zuständigkeit der
Länder geführt werden, nimmt die Bundesregierung schon aufgrund der
Kompetenzverteilung des Grundgesetzes nicht Stellung.
21. Zu welchen Zeitpunkten wurden an Abdul B. Gefährderansprachen
gerichtet oder Kontaktgespräche geführt, wenn ja, zu welchem Zeitpunkt,
und mit welchem Inhalt, und wenn nein, warum nicht?
Entsprechend der im Grundgesetz vorgesehenen Kompetenzverteilung
zwischen Bund und Ländern obliegt der Bereich der Gefahrenabwehr
grundsätzlich den Bundesländern. Zu Maßnahmen, die in Zuständigkeit der Länder
durchgeführt werden, nimmt die Bundesregierung aufgrund der
Kompetenzverteilung des Grundgesetzes keine Stellung.
22. War auf den Überwachungsvideos aus der Observation von Abdul B.
erkennbar, ob er am Tattag mit einem Mietwagen nach Hause
zurückgekehrt ist?
Nein, auf den Überwachungsvideos aus der Observation von Abdul B. war
nicht erkennbar, dass er am Tattag mit einem Mietwagen nach Hause
zurückgekehrt ist.
23. Ist der Bundesregierung bekannt, ob Abdul B. sich im Vorfeld der Tat
über die Miete eines Pkw informiert hat, und wenn ja, mit welchem
Kommunikationsmittel tat er dies?
Die bisherigen Ermittlungen haben ergeben, dass sich Abdul B. seit dem
23. Juli 2026 unter Nutzung seines Mobiltelefons über die Anmietung eines
Kraftfahrzeugs informiert hat.
24. Gab es Durchsuchungen im erweiterten Umfeld von Abdul B., und wenn
ja, was haben diese ergeben?
Durchsuchungen sind erfolgt. Die Erteilung näherer Auskünfte hierzu muss aus
Gründen des Staatswohls unterbleiben. Zur Begründung wird auf die Antwort
zu den Fragen 2 und 3 verwiesen.
25. Gab es Zeugenbefragungen im Umfeld des Abdul B. oder sind solche
geplant, und wenn ja, was haben diese ergeben?
26. Gibt es Hinweise darauf, ob der Täter Moscheen außerhalb von Berlin
besucht hat, und wenn ja, welche, und zu welchen Zeitpunkten?
27. Gibt es Hinweise auf Verbindungen zu Islamisten in anderen deutschen
Städten und wenn ja, welche?
Die Fragen 25 bis 27 werden gemeinsam beantwortet.
Die Erteilung näherer Auskünfte hierzu muss aus Gründen des Staatswohls
unterbleiben. Zur Begründung wird auf die Antwort zu den Fragen 2 und 3
verwiesen.
28. Gab es vor der Tat direkten Kontakt zwischen Täter und
Polizeibehörden, und wenn ja, wann, und in welcher Form?
29. Gab es im Fall solcher Kontakte Gespräche zwischen Polizeibeamten
und Abdul B., und wenn ja, welchen Inhalts?
30. Wurden polizeiliche Vertrauenspersonen (V-Personen) im Umfeld von
Abdul B. eingesetzt, und wenn ja, welche Erkenntnisse wurden auf diese
Weise über ihn gewonnen?
Die Fragen 28 bis 30 werden gemeinsam beantwortet.
Das BKA hat keine polizeilichen Maßnahmen im Umfeld des Abdul B.
durchgeführt. Entsprechend der im Grundgesetz vorgesehenen Kompetenzverteilung
zwischen Bund und Ländern obliegt der Bereich der Gefahrenabwehr
grundsätzlich den Bundesländern. Zu Maßnahmen, die in Zuständigkeit der Länder
durchgeführt werden, nimmt die Bundesregierung aufgrund der
Kompetenzverteilung des Grundgesetzes keine Stellung.
31. Wurden nachrichtendienstliche Quellen im Umfeld von Abdul B.
eingesetzt, und wenn ja, welche Erkenntnisse wurden auf diese Weise über ihn
gewonnen?
Nach sorgfältiger Abwägung kann eine Beantwortung der Fragen zum
nachrichtendienstlichen Quelleneinsatz aus Gründen des Staatswohls sowie zum
Schutz der Grundrechte Dritter nicht erfolgen, da Arbeitsmethoden und
Vorgehensweisen der Sicherheitsbehörden des Bundes, hier des BfV, im Hinblick auf
deren künftige Aufgabenerfüllung besonders schutzbedürftig sind.
Informationen über den möglichen Einsatz von Quellen im Umfeld des B. würden
spezifische Informationen zur Tätigkeit, insbesondere zur Methodik und den
Aufklärungsschwerpunkten des BfV einem nicht eingrenzbaren Personenkreis nicht
nur im Inland, sondern auch im Ausland zugänglich machen. Dies würde die
hier bearbeiteten Personen und Organisationen in die Lage versetzen,
Abwehrstrategien zu entwickeln und die Erkenntnisgewinnung des BfV deutlich zu
erschweren oder in Einzelfällen unmöglich zu machen. Dies würde die
Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigen und damit einen Nachteil für
die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Zudem würde die
Möglichkeit der Enttarnung möglicherweise eingesetzter Quellen erleichtert, so
dass eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von
Empfängern dem Schutzbedürfnis nicht ausreichend Rechnung tragen und in der Folge
zum Nachteil, insbesondere einer Gefährdung des Rechts auf Leben und
körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes – GG)
sowie des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung
mit Artikel 1 Absatz 1 GG) der betroffenen Personen führen würde.
Aus der sorgfältigen Abwägung der Informationsrechte des Deutschen
Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige
Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des BfV sowie den daraus resultierenden
Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass
auch eine Auskunft nach Maßgabe der Geheimschutzordnung und damit
einhergehende Einsichtnahme über die Geheimschutzstelle des Deutschen
Bundestages ausscheidet. Eine Bekanntgabe der Information, ob und inwiefern
nachrichtendienstliche Quellen im Umfeld des Abdul B. eingesetzt waren, auch
gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern, kann die derzeitige und
zukünftige Aufgabenerfüllung des BfV erheblich beeinträchtigen und wird dem
Schutzbedarf nicht gerecht. Im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der
wehrhaften Demokratie und die Gefährdung besonders gewichtiger
Individualrechtsgüter hält die Bundesregierung die Informationen der angefragten Art für
so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter
keinen Umständen hingenommen werden kann. Dieses Risiko kann wegen der
Gefahren für das Staatswohl und bedeutende Rechtsgüter der betroffenen
Personen nicht in Kauf genommen werden. Hieraus ergibt sich, dass die erbetenen
Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren,
dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsinteresse
überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten
gegenüber den Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zurückstehen.
Zudem könnten die möglichen Rückschlüsse in nicht unerheblichem Maße die
Zuständigkeit der Landesbehörden für Verfassungsschutz (LfV) tangieren und
somit einen nicht statthaften Eingriff in das föderale Gefüge darstellen.
32. Wurden nach dem Anschlag nachrichtendienstliche Quellen durch das
Bundesamt für Verfassungsschutz befragt, um das Tatgeschehen
aufzuklären?
Es wird auf die Antwort zu Frage 31 verwiesen.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass Ermittlungen zur Aufklärung von
(zurückliegenden) Straftaten nicht vom gesetzlichen Auftrag des BfV gemäß
§ 3 Absatz 1 BVerfschG umfasst sind.
33. Wurden nach dem Anschlag nachrichtendienstliche Quellen durch das
Berliner Landesamt für Verfassungsschutz befragt, um das Tatgeschehen
aufzuklären?
Zu Maßnahmen, die in Zuständigkeit der Länder durchgeführt werden, nimmt
die Bundesregierung schon aufgrund der Kompetenzverteilung des
Grundgesetzes keine Stellung.
34. Wurde der in Medienberichten genannte zweite Tatverdächtige befragt,
und wenn ja, was war das Ergebnis der Befragungen?
Dem zweiten Tatverdächtigen wurde anlässlich seiner vorläufigen Festnahmen
am 25. Juli 2026 und am 1. August 2026 jeweils rechtliches Gehör gewährt.
Der zweite Tatverdächtige wurde auf Anordnung des GBA entlassen, nachdem
die Gesamtbewertung der Erkenntnislage bis dahin keinen zur richterlichen
Vorführung berechtigenden dringenden Tatverdacht ergeben hatte. Aus der
erneuten vorläufigen Festnahme am 1. August 2026 wurde er entlassen, nachdem
sich seine Angaben als unglaubhaft erwiesen hatten und sich auch darüber
hinaus weiterhin kein Tatzusammenhang herstellen ließ.
35. Wurde das Mobiltelefon dieser Person ausgewertet, und wenn ja, welche
Erkenntnisse wurden aus der Auswertung gewonnen?
Beim zweiten Tatverdächtigen wurde kein Mobiltelefon sichergestellt.
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ISSN 0722-8333
Relationen
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