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Schriftliche Frage 14 von Marcel Emmerich (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): An welchem Tag genau wurde die Mietwagenrecherche Abdul Bs im Rahmen des Anschlags auf den Berliner CSD am 25. Juli 2026 (siehe

dip / schriftliche_frage 18.09.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 14. September 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.

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Schriftliche Frage 14 von Marcel Emmerich (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): An welchem Tag genau wurde die Mietwagenrecherche Abdul Bs im Rahmen des Anschlags auf den Berliner CSD am 25. Juli 2026 (siehe Frage 14 (Marcel Emmerich, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): An welchem Tag genau wurde die Mietwagenrecherche Abdul Bs im Rahmen des Anschlags auf den Berliner CSD am 25. Juli 2026 (siehe Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christoph de Vries vom 18. September 2026: Entsprechend der im Grundgesetz vorgesehenen Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern obliegt der Bereich der Gefahrenabwehr grundsätzlich den Ländern. Zu Maßnahmen, die in Zuständigkeit der Länder durchgeführt wurden, nimmt die Bundesregierung aufgrund der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes keine Stellung. Darüber hinaus kann nach sorgfältiger Abwägung eine Beantwortung aus Gründen des Staatswohls nicht erfolgen, da Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Sicherheitsbehörden des Bundes, hier des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV), im Hinblick auf deren künftige Aufgabenerfüllung besonders schutzbedürftig sind. Informationen über den möglichen Einsatz von Überwachungsmaßnahmen bei Abdul B. und welche Erkenntnisse darüber (hätten) generiert werden können, würde spezifische Informationen zur Tätigkeit, insbesondere zu Methodik und Arbeitsweisen der Sicherheitsbehörden, einem nicht eingrenzbaren Personenkreis nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland zugänglich machen. Personen und Organisationen würden in die Lage versetzt, Abwehrstrategien zu entwickeln und damit die Erkenntnisgewinnung des BfV deutlich zu erschweren oder in Einzelfällen unmöglich zu machen. Dies würde die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigen und damit einen Nachteil für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Aus der sorgfältigen Abwägung der Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des BfV sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine Auskunft nach Maßgabe der Geheimschutzordnung und damit einhergehende Einsichtnahme über die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages ausscheidet. Eine Bekanntgabe, ob und welche Überwachungsmaßnahmen das BfV durchgeführt und welche Erkenntnisse daraus ggf. generiert wurden, auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern, wird dem Schutzbedarf nicht gerecht. Hieraus ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsinteresse überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zurückstehen. Zudem könnten die möglichen Rückschlüsse in nicht unerheblichem Maße die Zuständigkeit der Landesbehörden für Verfassungsschutz (LfV) tangieren und somit einen nicht statthaften Eingriff in das föderale Gefüge darstellen.

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