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Finanzierungsformen der rechtsextremen Szene seit 2024 (Antwort zu Drs. 21/5894)

dip / drucksache 27.05.2026 · WP 21 · 21/6192 · Antwort · Original ↗

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Finanzierungsformen der rechtsextremen Szene seit 2024 (Antwort zu Drs. 21/5894) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6192 21. Wahlperiode 27.05.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Schahina Gambir, Katrin Göring-Eckardt, Dr. Irene Mihalic, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 21/5894 – Finanzierungsformen der rechtsextremen Szene seit 2024 V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Immer wieder berichten die Medien über die wirtschaftlichen Aktivitäten der rechtsextremen Szene (www.zeit.de/politik/2024-09/finanzierung-rechtsextre mismus-geldquellen-aktivismus-studie-einnahmen). Durch Sportveranstaltungs- und Konzerteinnahmen, den Verkauf von Propagandamaterial, rechtsextreme Literatur und Musik erzielt die Szene beträchtliche Einnahmen. Eine Studie des Landesverfassungsschutzes Baden-Württemberg aus dem Jahr 2024 mit dem Titel „Schnitzel für 14,88 Euro – Die Einnahmequellen von Rechtsextremisten in Deutschland“, stellt eine Vielzahl an Finanzierungsformen der rechtsextremen Szene fest und spricht in diesem Zusammenhang von einer „Kommerzialisierung des politischen Aktivismus“. Tattoostudios, Musikveranstaltungen und Immobiliengeschäfte sind demzufolge Beispiele für eine entstandene Parallel- und Kreislaufwirtschaft innerhalb der Szene. Der Finanzdienstleister „Schanze Eins UG & Co. KG“ aus dem Umfeld der rechtsextremen Jugendorganisation Identitäre Bewegung bietet beispielsweise durch Darlehen über anonyme Vereinsmitgliedschaften die Möglichkeit, in rechtsextreme Immobilienprojekte zu investieren (www.verfassungsschutz-bw.de/sit e/verfassungsschutz/get/documents_E-1901802202/IV.Dachmandant/LfV_Da tenquelle_neu/Publikationen/Rechtsextremismus/Studie_Einnahmequellen_R EX.pdf). Der thüringische Rechtsextremist und Unternehmer Tommy Frenck personifiziert die Vielfältigkeit kommerzieller Aktivitäten innerhalb des organisierten Rechtsextremismus. Neben seinem neonazistischen Modeversandhandel „Druck18“ betreibt er die Gaststätte „Eiserner Löwe“ in Brattendorf/ Thüringen und ist darüber hinaus als Veranstalter für rechtsextreme Musikveranstaltungen tätig. Allein im Jahr 2025 haben laut der Mobilen Beratung (MOBIT) Thüringen 63 von 100 Konzert- und Liederabenden in Thüringen in Brattendorf stattgefunden. Tommy Frenck war auch Veranstalter einer der größten Neonazi-Musikveranstaltungen der jüngeren Vergangenheit. Zur Musikveranstaltung „Rock gegen Überfremdung“ kamen 2017 ca. 6 000 Besucherinnen und Besucher nach Thüringen (www.mdr.de/nachrichten/thueringen/sued-thue ringen/hildburghausen/neonazi-konzerte-tommy-frenck-gasthof-100.html, Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 27. Mai 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. www.welt.de/regionales/hamburg/article68c26549e94fcb47b9cd4725/druck1 8-der-kampf-um-ein-online-verkaufsportal-von-rechtsradikalen.html). Erst kürzlich wurden zudem europaweite Razzien gegen die Betreiber des rechtsextremen Buchversandhandels „Der Schelm“ durchgeführt (www.tagess chau.de/investigativ/rbb/razzia-rechter-verlag-derschelm-100.html). Trotz wissenschaftlicher Forschung gibt es bisher kaum verlässliche Informationen zur Finanzierung des Rechtsextremismus. Lediglich Schätzungen seien in Teilbereichen möglich. Diese Problematik hat auch das Bundesministerium des Innern (BMI) in seinem im Jahr 2022 veröffentlichten Aktionsplan gegen Rechtsextremismus und im Jahr 2024 angekündigten Maßnahmenpaket „Rechtsextremismus entschlossen bekämpfen“ erkannt und angekündigt, die Finanzaktivitäten rechtsextremistischer Netzwerke aufzuklären und auszutrocknen. Demnach tausche sich das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) „eng mit dem Finanzsektor aus, um diesen für die Problematik von Finanzströmen und -transaktionen in Zusammenhang mit Rechtsextremismus zu sensibilisieren. Die kapitalbezogenen Strukturen und Zusammenhänge des rechtsextremistischen Spektrums werden durch das BfV systematisch analysiert. Dies umfasst u. a. Unternehmensstrukturen oder Finanzierungsnetzwerke, um so Trends, Muster und Vorgehensweisen herausarbeiten zu können. Relevante Erkenntnisse werden zuständigen Behörden weitergegeben“ www.bmi.bun d.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/sicherheit/BMI24003- REX-entschlossen-bekaempfen.pdf?__blob=publicationFile&v=6. Um Rechtsextremismus effektiv zu bekämpfen, müssen ihm die wirtschaftlichen Grundlagen entzogen werden. Dafür braucht es eine umfassende Aufklärung zu den Geschäftsaktivitäten und Finanzströmen innerhalb der rechtsextremen Szene. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung hatte zur Beantwortung der Kleinen Frage um Fristverlängerung gebeten, dieser wurde jedoch von den Fragestellerinnen und Fragestellern mit einer Fristeinrede nur eingeschränkt zugestimmt. Eine Beantwortung in der zur Verfügung stehenden Zeit war allein deshalb möglich, weil eine Reihe der Fragen in zusammengefasster Weise beantwortet werden konnten. Die Beantwortung einiger Fragen war indes nicht vollumfänglich möglich (siehe eingestufte Anlage). Soweit die Zuständigkeit der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) betroffen ist, kann die Beantwortung der Fragen 5 bis 16, 19 und 20 nicht offen erfolgen, sondern wird als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und zur Einsichtnahme in die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages eingestellt. Eine Kenntnisnahme durch Unbefugte kann für die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder mindestens nachteilig sein. Die Arbeitsabläufe und Analyseschritte der FIU unterliegen strengen Geheimschutzregelungen. Ein öffentliches Bekanntwerden hierzu würde Rückschlüsse auf die Analysetätigkeit der FIU zulassen, die einer möglichen Strafverfolgung im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorgelagert ist, und dadurch die Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags und die erfolgreiche Durchführung entsprechender Strafverfahren gefährden. Die erbetenen Angaben sind daher als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ einzustufen. Soweit die Zuständigkeit des Zollkriminalamts (ZKA) betroffen ist, kann die Beantwortung der Frage 19 nicht vollständig offen erfolgen, sondern wird als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 VSA eingestuft. Die Einstufung gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 VSA erfolgt, da die betreffenden Ermittlungen andauern. Eine Offenbarung der Vorgänge würde eine Gefährdung der Ermittlungen darstellen, denen im Rahmen der Strafrechtspflege im Zusammenhang mit dem Rechtsstaatsprinzip gleichfalls Verfassungsrang zukommt.  1. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung zur Aufklärung und Austrocknung rechtsextremistischer Netzwerke vorgenommen?  2. Welche Erkenntnisse hat das BfV bei der systematischen Analyse kapitalbezogener Strukturen und Zusammenhänge des rechtsextremistischen Spektrums gewonnen?  3. Welche Unternehmensstrukturen, Finanzierungsnetzwerke, Trends, Muster und Vorgehensweisen hat das BfV bei der in Frage 2 genannten systematischen Analyse herausgearbeitet?  4. Plant die Bundesregierung weitere Maßnahmen zur finanziellen Aufklärung und Austrocknung rechtsextremistischer Netzwerke? a) Wenn ja, welche? b) Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 1 bis 4b werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf den Maßnahmenkatalog des Kabinettausschusses zur Bekämpfung von Rechtsextremismus und Rassismus vom 25. November 2020 verwiesen. Der Maßnahmenkatalog dient u. a. dem Ziel, verbesserte staatliche Strukturen im Bereich der Bekämpfung von Rechtsextremismus zu etablieren sowie die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen Sicherheitsbehörden, Justiz und staatlichen und zivilgesellschaftlichen Trägern. Die Aufklärung und Bekämpfung rechtsextremistischer Finanzaktivitäten ist zudem ein zentrales Handlungsfeld des Aktionsplans gegen Rechtsextremismus vom März 2022 sowie seiner Fortschreibung vom Februar 2024. Dafür wurde im Jahr 2021 eine gesonderte Organisationseinheit innerhalb der für Rechtsextremismus zuständigen Abteilung des Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV) geschaffen. Aufgabe dieser Organisationseinheit ist die einzelfallbezogene Analyse und Aufklärung von Finanzierungsaktivitäten sowie eine darüber hinaus gehende Metaanalyse von gegebenenfalls bestehenden Modi Operandi innerhalb der rechtsextremistischen Szene. Dabei werden konkretisierte Erkenntnisse, die Ansätze für die Disruption rechtsextremistischer Finanzflüsse und -quellen bilden können, im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben an die zuständigen Behörden weitergeleitet. Darüber hinaus ist die Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass eine Beantwortung zu konkreten, einzelfallbezogenen Erkenntnissen zu Unternehmensstrukturen, Zusammenhängen, Finanzierungsnetzwerke, Trends, Muster und Vorgehensweisen sowie weiteren Maßnahmen aufgrund entgegenstehender überwiegender Belange des Staatswohls nicht erfolgen kann, auch nicht in eingestufter Form. Die Offenlegung etwaiger Analyseergebnisse sowie Auskünfte über den Wissensstand des BfV zu aktuellen Finanzierungsstrategien und Monetarisierungstrends der rechtsextremistischen Szenen ermöglicht die Ausbildung von Abwehrstrategien bzw. Nutzung neuer Verschleierungsmethoden im jeweiligen Themenfeld. Dies kann die Funktionsfähigkeit der beteiligten Sicherheitsbehörden nachhaltig beeinträchtigen und damit einen Nachteil für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Eine offene Beantwortung der Frage ist daher nicht möglich, weil sonst Informationen bekannt würden, die im Zusammenhang mit Fähigkeiten und Einsatztaktik sowie mit dienstlichen und operativen Vorgehensweisen der beteiligten Sicherheitsbehörden stehen. Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt zudem, dass auch eine Beantwortung unter VS-Einstufung ausscheidet, die einem begrenzten Kreis von Empfängern in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages einsehbar wäre. Im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie hält die Bundesregierung die Informationen der angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens nicht hingenommen werden kann. Trotz ihrer grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange das Informationsinteresse des Parlaments hinter den berechtigten Interessen des Schutzes des Staatswohls zurück.  5. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob die Finanz Intelligence Unit (FIU) bzw. das Zollkriminalamt (ZKA) seit 2024 im Zusammenhang mit Gefahrenabwehr-, Beobachtungs- oder Ermittlungsverfahren gegen Personen oder Organisationen der rechtsextremen Szene beziehungsweise wegen entsprechender Straftatvorwürfe aus dem Phänomenbereich der Politisch motivierten Kriminalität (PMK)-rechts einbezogen oder hinzugezogen wurde, und wenn ja, in welchen Fällen (bitte nach Datum, Straftatvorwurf, Tatort und gegebenenfalls Verfahrensausgang aufschlüsseln)? Das Zollkriminalamt (ZKA) wird zu Einzelsachverhalten von Staatsschutzdienststellen regelmäßig ersucht und in den Informationsaustausch eingebunden. Der Zoll führt keine statistischen Aufzeichnungen über geführte Verfahren mit Bezug zur rechtsextremistischen Szene; insbesondere ist der Zoll nicht originär zuständig für betreffende Ermittlungen in dem Themenfeld. Statistische Erhebungen über geführte Verfahren mit Bezug zur rechtsextremistischen Szene im Sinne der Fragestellung liegen dem Zoll daher nicht vor. Darüber hinaus wird auf den eingestuften Antwortteil verwiesen.*  6. In welchem Umfang wurden der Bundesregierung seit 2024 jährlich Verdachtsmeldungen nach dem Geldwäschegesetz (GwG) übermittelt, bei denen ein Bezug zu Straftaten aus dem Phänomenbereich der politisch motivierten Kriminalität (PMK)-rechts bestand oder festgestellt wurde (bitte nach Datum, Straftatvorwürfen sowie der jeweiligen Höhe der Finanzmittel aufschlüsseln)?  7. In welchem Umfang wurden der Bundesregierung seit 2024 Verdachtsmeldungen nach dem GwG übermittelt, bei denen ein Bezug zu Personen oder Organisationen bestand, die der rechtsextremen Szene oder der sogenannten Neuen Rechten zugerechnet werden (bitte nach Datum sowie der jeweiligen Höhe der betroffenen Finanzmittel aufschlüsseln)?  8. In welchem Umfang wurden der Bundesregierung seit 2024 Verdachtsmeldungen nach dem GwG übermittelt, bei denen eine mögliche Umgehung von Sanktionsregelungen der Europäischen Union durch Personen aus der rechtsextremen Szene oder der sogenannten Neuen Rechten bestand oder festgestellt wurde (bitte nach Datum aufschlüsseln)? * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.  9. In welchem Umfang wurden der Bundesregierung seit 2024 Verdachtsmeldungen nach dem GwG übermittelt, bei denen ein möglicher Bezug zu Straftaten beziehungsweise zum Handel mit Betäubungs-, Aufputsch-, Nahrungsergänzungs- oder Arzneimitteln durch Personen aus der rechtsextremen Szene oder der sogenannten Neuen Rechten bestand oder festgestellt wurde (bitte nach Datum, Bundesland, Straftatvorwürfen sowie der Höhe der betroffenen Finanzmittel aufschlüsseln)? 10. In welchem Umfang wurden der Bundesregierung seit 2024 Verdachtsmeldungen nach dem GwG übermittelt, bei denen ein Bezug zu Immobiliengeschäften unter Beteiligung von Personen aus der rechtsextremen Szene oder der sogenannten Neuen Rechten bestand oder festgestellt wurde (bitte nach Datum, dem Bundesland, in der sich die jeweils betroffene Immobilie befand, sowie der Höhe der betroffenen Finanzmittel aufschlüsseln)? 11. In welchem Umfang wurden der Bundesregierung seit 2024 Verdachtsmeldungen nach dem GwG übermittelt, bei denen ein Bezug zu Medienprojekten oder Medienunternehmen von Personen aus der rechtsextremen Szene oder der sogenannten Neuen Rechten beziehungsweise zur Unterstützung dieser Szenen bestand oder festgestellt wurde (bitte nach Datum, Bundesland sowie der Höhe der betroffenen Finanzmittel aufschlüsseln)? 12. In welchem Umfang wurden der Bundesregierung seit 2024 Verdachtsmeldungen nach dem GwG übermittelt, bei denen ein Bezug zur Abwicklung von Geschäften und Transaktionen im Zusammenhang mit Kampfsportveranstaltungen oder Kampfsportturnieren der rechtsextremen Szene oder der sogenannten Neuen Rechten bestand oder festgestellt wurde (bitte nach Datum, Bundesland sowie Höhe der betroffenen Geldbeträge aufschlüsseln)? 13. In welchem Umfang wurden der Bundesregierung seit 2024 Verdachtsmeldungen nach dem Geldwäschegesetz (GwG) übermittelt, bei denen ein Bezug zu Versicherungsgeschäften unter Beteiligung von Personen aus der rechtsextremen Szene oder der sogenannten Neuen Rechten bestand oder festgestellt wurde (bitte nach Datum, dem Bundesland der jeweils betroffenen Geschäfte sowie der Höhe der betroffenen Finanzmittel aufschlüsseln)? 14. In welchem Umfang wurden der Bundesregierung seit 2024 Verdachtsmeldungen nach dem GwG übermittelt, bei denen ein Bezug zum Handel oder Vertrieb von Waffen, Sprengstoff oder Munition sowie zugleich zu Personen aus der rechtsextremen Szene oder der sogenannten Neuen Rechten bestand oder festgestellt wurde (bitte nach Datum, Bundesland sowie der Höhe der betroffenen Finanzmittel aufschlüsseln)? 15. In welchem Umfang wurden der Bundesregierung seit 2024 Verdachtsmeldungen nach dem GwG übermittelt, die die Abwicklung von Geschäften und Transaktionen im Zusammenhang mit dem Vertrieb und Handel von Produkten von Musiklabeln oder Musikproduktionen der rechtsextremen Szene oder der sogenannten Neuen Rechten betreffen (bitte nach Datum unter Angabe der betroffenen Geldbeträge sowie Bundesland aufschlüsseln)? 16. In welchem Umfang wurden der Bundesregierung seit 2024 Verdachtsmeldungen nach dem GwG übermittelt, die die Abwicklung von Geschäften und Transaktionen im Zusammenhang mit der Veröffentlichung (über Verlage) und dem Vertrieb und Handel von rechtsextremen Schriften und Büchern betreffen (bitte nach Datum unter Angabe der betroffenen Geldbeträge und Bundesland aufschlüsseln)? 20. In welchem Umfang wurden in den erfragten Fällen sogenannte Offshore-Finanzplätze zur Vermögensverschleierung genutzt bzw. spielten Depots oder Finanztransaktionen unter Nutzung von Kryptowährungen eine Rolle, und um welche Fälle handelte es sich dabei? Die Fragen 6 bis 16 und 20 werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf den eingestuften Antwortteil verwiesen.* 17. In welchem Umfang wurden seit 2024 Ersuchen anderer Staaten um Rechtshilfe im Zusammenhang mit Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche an Deutschland gerichtet, die einen Bezug zur rechtsextremistischen Szene oder der sogenannten Neuen Rechten aufweisen (bitte nach Herkunftsländern und Datum aufschlüsseln)? 18. In welchem Umfang hat Deutschland seit 2024 im Zusammenhang mit Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche Informationen über Personen, die der rechtsextremistischen Szene oder der sogenannten Neuen Rechten zugerechnet werden, an ausländische Stellen übermittelt (bitte nach Datum und Empfängerstaaten aufschlüsseln)? Die Fragen 17 und 18 werden gemeinsam beantwortet. Soweit die Zuständigkeit des Zolls betroffen ist, wird im Rahmen der Bearbeitung von Ersuchen der internationalen Amts- und Rechtshilfe nicht gesondert erfasst, ob Beteiligte/Beschuldigte einen Bezug zur rechtsextremistischen Szene oder sogenannten Neuen Rechten haben. Informationen mit Bezug zur rechtsextremistischen Szene im Sinne der Fragestellung liegen dem Zoll daher nicht vor. Soweit die FIU betroffen ist, ist zu berücksichtigen, dass sie keine Strafverfolgungsbehörde ist und demgemäß die Fragegegenstände auf sie keine Anwendung finden. 19. In welchem Umfang wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2024 im Zusammenhang mit Ermittlungen zu den Themenfeldern „Rechtsextremismus“, „Neue Rechte“ oder Burschenschaften sowie im Rahmen der Überwachung des Außenwirtschaftsverkehrs beziehungsweise des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Barmitteln oder gleichgestellten Zahlungsmitteln Waren oder Vermögenswerte sichergestellt oder beschlagnahmt, die Personen, Organisationen oder Unternehmen aus der rechtsextremen Szene oder der sogenannten Neuen Rechten zuzuordnen sind (bitte nach Datum, Art und Menge der sichergestellten bzw. beschlagnahmten Güter, dem Bundesland sowie dem jeweiligen Verfahrensstand aufschlüsseln)? Der Zoll führt keine statistischen Aufzeichnungen zu den unterschiedlichen Phänomenbereichen der politisch motivierten Kriminalität; insbesondere ist der Zoll nicht originär zuständig für betreffende Ermittlungen in den Themenfeldern Rechtsextremismus, Neue Rechte oder Burschenschaften. Im Rahmen der Barmittelkontrollen besteht eine Zuständigkeit und Sicherstellungsbefugnis des Zolls in Fällen des Verdachts der Geldwäsche und/oder der Terrorismusfinanzierung. Im betreffenden Zeitraum kam es diesbezüglich nicht zu Sicherstellungen im hier relevanten Themenfeld. Die FIU besitzt als administrativ ausgerichtete Zentralstelle des geldwäscherechtlichen Meldewesens für die Fragegegenstände keine Zuständigkeit. * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. 21. Hat die Bundesregierung Kenntnis über die Höhe des Umsatzes des rechtsextremen Verlags „Compact“, und wenn ja, in welchem Umfang? 22. Hat die Bundesregierung Kenntnis über die Höhe des Umsatzes des rechtsextremen Versandhandels „Der Schelm“, und wenn ja, in welchem Umfang? 23. Hat die Bundesregierung Kenntnis über Unterstützungsstrukturen bzw. Kontakte von den Betreibern und Unterstützerinnen und Unterstützern des Versandhandels „Der Schelm“ mit anderen rechtsextremen Organisationen und dem Umfeld der AfD? Die Fragen 21 bis 23 werden gemeinsam beantwortet. In dem auf Anklage des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof (GBA) am 29. April 2024 ergangenen und mittlerweile teilweise rechtskräftigen Urteil im Zusammenhang mit dem Verlag „Der Schelm“ hat das Oberlandesgericht Dresden festgestellt, dass dieser in der Zeit von Februar 2019 bis Dezember 2020 durch den Vertrieb volksverhetzender Druckwerke einen Umsatz von mindestens 445 192,29 Euro erzielt hat. Zu Strafverfahren, die in der Zuständigkeit der Länder geführt werden, erteilt die Bundesregierung aufgrund der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes keine Auskünfte. Soweit die Fragen auf Erkenntnisse abzielen, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem besagten Strafverfahren des GBA oder im Zusammenhang mit etwaigen Strafverfahren der Länder stehen, muss eine Beauskunftung aus Gründen des Staatswohls unterbleiben. Eine Auskunft über den konkreten Umsatz sowie organisatorische Verbindungen zwischen den genannten Organisationen kann daher nicht erfolgen. Eine Beauskunftung ließe Rückschlüsse auf die Arbeitsweise, den Aufklärungsbedarf und den Erkenntnisstand des BfV zu. Dies könnte Angehörige des gegenständlichen Phänomenbereichs in die Lage versetzen, Gegenmaßnahmen zu ergreifen und somit die Erkenntnisgewinnung erschweren oder in Einzelfällen sogar unmöglich machen. Dies kann die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigen und damit einen Nachteil für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Es können ferner aus demselben Grund keine Aussagen zu einzelnen Organisationen getroffen werden. Aus der sorgfältigen Abwägung der Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Aufgabenerfüllung des BfV sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine Auskunft nach Maßgabe der Geheimschutzordnung und damit einhergehende Einsichtnahme über die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages ausscheidet. Eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern wird dem Schutzbedarf nicht gerecht. Dies gilt umso mehr, als bei einem Bekanntwerden die betroffenen nachrichtendienstlichen Methoden und Werkzeuge nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr eingesetzt werden können. Hieraus ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsinteresse überwiegt. 24. Hat die Bundesregierung Kenntnis über internationale Haftbefehle gegen die Betreiber und Unterstützerinnen und Unterstützer von „Der Schelm“ (bitte nach Datum, Art und Anzahl aufschlüsseln)? Die Beantwortung der Frage kann nicht erfolgen, auch nicht in eingestufter Form. Denn trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages und einzelner Abgeordneter zu erfüllen, tritt hier nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange im Einzelfall das Informationsinteresse des Parlaments hinter dem berechtigten Geheimhaltungsinteresse zum Schutz der laufenden Ermittlungen zurück. Eine Auskunft würde konkret etwaige weitergehende Ermittlungsmaßnahmen des GBA erschweren oder gar vereiteln; aus dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit folgt daher, dass das betroffene Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und Strafverfolgung hier Vorrang vor dem Informationsinteresse genießt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 21 bis 23 verwiesen. 25. Mit welchen Staaten hat die Bundesregierung im Zusammenhang mit den Ermittlungen gegen das rechtsextreme Netzwerk des Verlags „Der Schelm“ seit 2022 Amts- und Rechtshilfeersuchen durchgeführt (bitte nach Staat, Zeitpunkt und Gegenstand der Ersuchen aufschlüsseln), insbesondere vor dem Hintergrund der jüngsten Durchsuchungsmaßnahmen sowie bekannter Finanz- und Vertriebsstrukturen in weiteren europäischen Staaten (www.tagesschau.de/investigativ/rbb/razzia-rechter-verla g-derschelm-100.html)? Die Bundesregierung äußert sich nicht zu Einzelheiten etwaiger Rechtshilfeersuchen sowie zugrundeliegender Ermittlungsverfahren. Gerade bei der Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Strafrechtshilfe ist die international praktizierte Vertraulichkeit des Verfahrens Voraussetzung für die zukünftige effektive Zusammenarbeit. Zudem darf der Fortgang etwaiger Ermittlungen nicht durch die Offenlegung von Einzelheiten gefährdet werden. Trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht der Bundesregierung, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier deshalb nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange im Einzelfall das Informationsinteresse des Parlaments hinter den aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten und damit gleichfalls Verfassungsrang genießenden berechtigten Interessen an einer effektiven Zusammenarbeit in Belangen der Strafverfolgung und dem berechtigten Geheimhaltungsinteresse zum Schutz der laufenden Ermittlungen zurück. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 21 bis 23 verwiesen. 26. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu den Verbindungen von Rechtsextremisten mit der Organisierten Kriminalität (OK)? a) Wie bewertet die Bundesregierung Aktivitäten von OK- Gruppierungen als Einnahmequelle für Rechtsextremisten? b) Um welche Straftaten handelt es sich hierbei? c) Wie oft kam es bei Bundestagsabgeordneten zu Verstößen gegen § 44a Absatz 2 des Abgeordnetengesetzes, und wie hoch waren die Einnahmen? d) Welche Maßnahmen hat die Bundestagsverwaltung oder die Bundesregierung hiergegen ergriffen? Die Fragen 26 bis 26d werden gemeinsam beantwortet. Im Berichtsjahr 2024 wurden drei OK-Gruppierungen festgestellt, die der Politisch motivierten Kriminalität -rechts- zuzurechnen waren oder aber Bezüge zu dieser aufwiesen. Eine OK-Gruppierung wurde der Politisch motivierten Kriminalität -rechts- zugerechnet und war in der organisierten Rauschgiftkriminalität aktiv. Bei den restlichen zwei Gruppierungen konnten Bezüge zur Politisch motivierten Kriminalität -rechts- festgestellt werden, einmal im Bereich Menschenhandel und Ausbeutung und einmal im Bereich der Rauschgiftkriminalität. Zu Frage 26a: In den oben genannten drei OK-Verfahren konnten im Berichtsjahr 2024 keine kriminellen Erträge festgestellt werden. Bei der OK- Gruppierung, die der Politisch motivierten Kriminalität -rechts- zugeordnet wird, ist jedoch zu vermuten, dass ihre politisch motivierten Handlungen durch die kriminellen Erträge in früheren Berichtszeiträumen (vor 2024) finanziert wurden. Im kompletten Verfahrenszeitraum wurde ein krimineller Ertrag von ca. 1,7 Mio. Euro ermittelt. Zu Frage 26b: Es wird auf die Antwort zu Frage 26 verwiesen. 27. Hat die Bundesregierung Kenntnisse, ob von deutschen Verfassungsschutzämtern als rechtsextrem eingestufte Personen in Parlamenten oder parlamentsnahen Bereichen tätig sind, und wenn ja, wie viele? Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass eine Beantwortung der Frage aufgrund entgegenstehender überwiegender Belange des Staatswohls nicht erfolgen kann, auch nicht in eingestufter Form. Aufklärungsprofile der Sicherheitsbehörden des Bundes, hier des BfV, sind – auch im Hinblick auf deren künftige Aufgabenerfüllung – besonders schutzbedürftig. Aus einer etwaigen Darstellung im Sinne der Frage könnte die inhaltliche Schwerpunktsetzung der nachrichtendienstlichen Aufklärung und Detailtiefe der Bearbeitung bekannt werden. Durch die Beantwortung derartig gelagerter Fragen könnten Rückschlüsse auf den Aufklärungsbedarf, den Erkenntnisstand sowie die Arbeitsweise im BfV gezogen werden. Dies könnte Angehörige des gegenständlichen Phänomenbereichs in die Lage versetzen, Gegenmaßnahmen zu ergreifen und somit die Erkenntnisgewinnung des BfV erschweren oder in Einzelfällen sogar unmöglich machen. Dies kann die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigen und damit einen Nachteil für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Aus der sorgfältigen Abwägung der Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des BfV sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine Auskunft nach Maßgabe der Geheimschutzordnung und damit einhergehende Einsichtnahme über die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages ausscheidet. Eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern wird dem Schutzbedarf nicht gerecht. Dies gilt umso mehr, als bei einem Bekanntwerden die betroffenen nachrichtendienstlichen Methoden und Werkzeuge nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr eingesetzt werden können. Hieraus ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsinteresse überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zurückstehen. Zudem könnten die möglichen Rückschlüsse in nicht unerheblichem Maße die Zuständigkeit der Landesbehörden für Verfassungsschutz tangieren und somit einen nicht statthaften Eingriff in das föderale Gefüge darstellen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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