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Schriftliche Frage 86 von Manfred Schiller (AfD): Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Möglichkeiten (gesetzlichen, tarifrechtlichen oder sonstige) bei Unternehmen der Rohr- und Kanalte…

dip / schriftliche_frage 18.09.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 14. September 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

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Schriftliche Frage 86 von Manfred Schiller (AfD): Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Möglichkeiten (gesetzlichen, tarifrechtlichen oder sonstige) bei Unternehmen der Rohr- und Kanalte… Frage 86 (Manfred Schiller, AfD): Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Möglichkeiten (gesetzlichen, tarifrechtlichen oder sonstige) bei Unternehmen der Rohr- und Kanaltechnik, die infolge des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Mai 2026 erstmals dem Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft zugeordnet werden, aus Gründen des Vertrauensschutzes oder zur Vermeidung unbilliger Härten ganz oder teilweise von einer rückwirkenden Erhebung von Sozialkassenbeiträgen abzusehen, und sieht die Bundesregierung insoweit gesetzgeberischen Handlungsbedarf, um insbesondere existenzgefährdende Nachforderungen für zurückliegende Zeiträume zu vermeiden? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Katja Mast vom 15. September 2026: Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 20. Mai 2026 (Aktenzeichen 10 AZR 147/25) auf der Linie seiner ständigen Rechtsprechung entschieden, dass es für die Frage der Eröffnung des betrieblichen Geltungsbereichs des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV-Bau) bei arbeitszeitlich überwiegend ausgeführten so genannten „Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“ darauf ankommt, welches Gepräge diese Tätigkeiten dem Betrieb geben. Im konkreten Fall ist es unter Zugrundelegung dieses Maßstabes für einen Betrieb, der Rohrreinigungsarbeiten anbietet, zu dem Ergebnis gelangt, dass er dem Geltungsbereich der Tarifverträge des Baugewerbes unterfällt und mithin von den Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft erfasst wird. Diese Entscheidung zieht nach Ansicht der Bundesregierung nicht nach sich, dass aus Gründen des Vertrauensschutzes oder zur Vermeidung unbilliger Härten bei Unternehmen der Rohr- und Kanaltechnik von einer rückwirkenden Erhebung von Sozialkassenbeiträgen generell abzusehen wäre. Die Betriebe haben im Voraus die Möglichkeit, bei den Sozialkassen Auskunft über die mögliche Teilnahmepflicht zu erhalten. Die bloße Erwartung, ein Gericht werde eine ihm vorgelegte Rechtsfrage in einem bestimmten Sinne entscheiden, begründet für sich genommen keinen Vertrauenstatbestand der Parteien des Rechtsstreits beziehungsweise der von der Entscheidung mittelbar berührten Akteure. Härtefällen kann durch die in den tarifvertraglichen Regelungen vorgesehenen Stundungs- und Ratenzahlungsmöglichkeiten Rechnung getragen werden, wobei bei Verzugszinsen die Möglichkeit des Erlasses besteht. Zu sehen ist weiterhin, dass das Bundesarbeitsgericht in der genannten Entscheidung nicht entschieden hat, dass Unternehmen der Rohr- und Kanaltechnik generell dem betrieblichen Geltungsbereich der Tarifverträge des Baugewerbes unterfallen. Vielmehr hatte das Gericht über den zur Entscheidung stehenden konkreten Sachverhalt zu befinden, bei dem sich aus dem Vortrag des beklagten Unternehmers nicht ergab, dass die von ihm erbrachten Rohrreinigungsarbeiten dem Betrieb das Gepräge eines Installateur- und Heizungsbauergewerbes gegeben haben. Wie das Gericht weiter in seinen Entscheidungsgründen ausführt, habe sich der Beklagte bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat hierauf auch nicht berufen.

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