Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge
[Bundesrat Drucksache 380/1/25
15.09.25
...
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
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ISSN 0720-2946
E m p f e h l u n g e n
der Ausschüsse
Wi - AIS - Fz - In - R - U - Vk - Wo
zu Punkt … der 1057. Sitzung des Bundesrates am 26. September 2025
Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe
öffentlicher Aufträge
Der federführende Wirtschaftsausschuss (Wi),
der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik (AIS),
der Finanzausschuss (Fz),
der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In),
der Rechtsausschuss (R),
der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U),
der Verkehrsausschuss (Vk) und
der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung (Wo)
empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des
Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b (§ 97 Absatz 4 Satz 3 bis Satz 6 GWB)
Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 97 Absatz 4 ist wie folgt zu ändern:
a) Satz 3 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen:
„Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen ganz oder teilweise zusammen
vergeben werden, wenn wirtschaftliche, technische, zeitliche oder sachliche
Gründe dies rechtfertigen.“
b) Satz 4 ist zu streichen.
In
Vk
Wo
(bei
Annahme
entfallen
Ziffern 2
bis 5)
...
c) Satz 5 ist wie folgt zu ändern:
aa) Nach der Angabe „im Fall einer“ ist die Angabe „ganzen oder
teilweisen“ einzufügen.
bb) Die Angabe „nach“ ist durch die Angabe „gemäß“ zu ersetzen.
cc) Die Angabe „oder 4“ ist zu streichen.
d) Im bisherigen Satz 6 ist die Angabe „bis 4“ durch die Angabe „bis 3“ zu
ersetzen.
Begründung:
Die vorgeschlagene Neuformulierung des § 97 Absatz 4 Satz 3 und 4 GWB-E
ist an den Entwurf eines Gesetzes zur Transformation des Vergaberechts (BR-
Drucksache 591/24) angelehnt, sie schließt neben zeitlichen Gründen aber auch
sachliche Gründe mit ein.
Der Bundesrat begrüßt das Vorhaben der Bundesregierung, die öffentliche
Beschaffung einfacher, schneller und flexibler zu gestalten. Um dieses Ziel zu
erreichen, ist jedoch eine weitreichendere Flexibilisierung des Losgrundsatzes
geboten.
Die aktuell vorgesehene Lockerung des Losgrundsatzes in § 97 Absatz 4
GWB-E ist auf Investitionsvorhaben aus dem Sondervermögen „Infrastruktur
und Klimaneutralität“ beschränkt. Zudem sind die Hürden für die
Inanspruchnahme der neuen Ausnahmeregelung so hoch, dass zu erwarten ist, dass sie in
der Praxis kaum Anwendung finden wird.
Eine Flexibilisierung des Losgrundsatzes mit dem Ziel, die Umsetzung von
Vorhaben zu beschleunigen, ist nicht nur im Kontext mit Investitionen aus dem
Sondervermögen geboten, sondern grundsätzlich für öffentliche Vorhaben von
Bedeutung. Gerade im Bereich von Baumaßnahmen kann eine weitreichendere
Flexibilisierung des Losgrundsatzes, wie sie in den neu formulierten Sätzen 3
und 4 des § 97 Absatz 4 GWB-E zum Ausdruck kommen, einen wichtigen
Beitrag zum Abbau des vorhandenen Investitionsstaus leisten.
Die losweise Vergabe kann im Einzelfall mit einem hohen
Koordinierungsaufwand und einer starken Beanspruchung personeller Ressourcen verbunden
sein. Dies führt dazu, dass öffentliche Vorhaben oft nicht in dem erforderlichen
Umfang und in der notwendigen Qualität betreut werden können. Die
Aufnahme sachlicher Gründe zur Begründung eines Verzichts auf die losweise
Vergabe ermöglicht es, auch Erwägungen, die sachlicher Natur sind, in die
Entscheidung einzubeziehen. Hierzu könnte beispielsweise der Umstand zählen, dass
öffentliche Auftraggeber nicht über ausreichend qualifiziertes Personal zur
Koordination der verschiedenen Gewerke verfügt. In solchen Fällen könnte es zur
Sicherstellung eines reibungslosen Bauablaufs sachgerecht sein, auf die
Unterstützung eines Generalunternehmers zurückzugreifen, um Projektrisiken zu
minimieren und die fristgerechte Umsetzung nicht zu gefährden.
...
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b (§ 97 Absatz 4 Satz 3 bis 6 GWB)
In Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b ist § 97 Absatz 4 wie folgt zu ändern:
a) Satz 3 ist wie folgt zu ändern:
aa) Nach der Angabe „dürfen“ ist die Angabe „ganz oder teilweise“
einzufügen.
bb) Nach der Angabe „technische“ ist die Angabe „oder zeitliche“
einzufügen.
cc) Die Angabe „erfordern“ ist durch die Angabe „rechtfertigen“ zu
ersetzen.
b) Satz 4 ist zu streichen.
c) Satz 5 ist wie folgt zu ändern:
aa) Die Angabe „können“ ist durch die Angabe „sollen“ zu ersetzen.
bb) Die Angabe „im Fall einer Gesamtvergabe nach Satz 3 oder 4“ ist zu
streichen.
cc) Die Angabe „die Interessen von kleinen und mittleren Unternehmen“
ist durch die Angabe „mittelständische Interessen“ zu ersetzen.
d) Im bisherigen Satz 6 ist die Angabe „bis 4“ durch die Angabe „bis 3“ zu
ersetzen.
Begründung:
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Ausnahme vom Losbildungsgebot in § 97
Absatz 4 GWB greift zu kurz. Sie beschränkt sich ausschließlich auf Projekte
des Sondervermögens „Infrastruktur und Klimaneutralität“ mit einem
Auftragswert oberhalb des 2,5-fachen der EU-Schwellenwerte. Diese
Einschränkung ist weder sachgerecht noch geeignet, das Ziel einer wirksamen
Vergabebeschleunigung zu erreichen.
Zahlreiche Infrastrukturmaßnahmen sind technisch komplex, funktional
geplant, zeitlich herausfordernd und mit erheblicher volkswirtschaftlicher
Bedeutung verbunden. Nordrhein-Westfalen etwa plant im Rahmen seiner
Sanierungsoffensive Infrastruktur NRW bis 2035 den Ersatzneubau von rund 400
Brücken. Solche Vorhaben erfordern durchdachte, gebündelte und risikoarme
Vergabestrategien.
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 1)
(bei
Annahme
entfallen
Ziffern 3
bis 5)
...
Der ursprüngliche Regelungsvorschlag im Referentenentwurf zum
Vergabetransformationspaket sah eine Ausnahme vom Losbildungsgebot vor, wenn
wirtschaftliche, technische oder zeitliche Gründe dies rechtfertigen. Dieser
Maßstab ist sachgerecht und praxistauglich. Er entspricht der Realität der
Vergabeverfahren, schafft hinreichende Flexibilität und wahrt zugleich die
gebotene Einzelfallprüfung.
Die nun vorgesehene Fassung des Gesetzentwurfs verengt die
Anwendungsmöglichkeiten erheblich. Die Streichung der „zeitlichen Gründe“ sowie die
Anforderung, dass eine Gesamtvergabe „erforderlich“ sein muss, setzen die
Schwelle unnötig hoch.
So hat etwa das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 18. April 2024 – Verg 6/24)
betont, dass selbst bei erheblichem Zeitdruck, logistischen Abhängigkeiten
oder volkswirtschaftlich relevanten Sperrzeiten eine Abweichung vom
Losbildungsgebot nur dann zulässig ist, wenn eine objektive Notwendigkeit für die
Zusammenfassung besteht – etwa, weil sonst das Projekt insgesamt scheitert.
Dieser Maßstab ist deutlich strenger als der Begriff der „Rechtfertigung“ und
führt dazu, dass praktikable und fachlich sinnvolle Gesamtvergaben
regelmäßig rechtlich angreifbar bleiben.
Hinzu kommt: Die einschlägige EU-Vergaberichtlinie 2014/24/EU (Artikel 46
Absatz 1) erlaubt ausdrücklich eine Zusammenfassung von Losen, wenn sie
„zweckmäßig“ ist. Der nationale Maßstab der „Erforderlichkeit“ geht damit
über die unionsrechtlichen Anforderungen hinaus – und steht im Widerspruch
zur Zielsetzung, Vergabeverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen.
Die vorgeschlagene Ergänzung zum Umgang mit Unteraufträgen
(„mittelständische Interessen besonders berücksichtigen“) folgt dem Vorschlag aus dem
Vergabetransformationspaket. Sie schafft ein faires, ausgewogenes Verhältnis
zwischen Mittelstandsschutz und Flexibilität – ohne neue Unklarheiten im
Verhältnis zur Hauptvergabe zu erzeugen.
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b (§ 97 Absatz 4 Satz 3 bis 6 GWB)*
Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 97 Absatz 4 ist wie folgt zu ändern:
a) Satz 3 ist wie folgt zu ändern:
aa) Nach der Angabe „dürfen“ ist die Angabe „ganz oder teilweise“
einzufügen.
bb) Die Angabe „wirtschaftliche oder“ ist durch die Angabe
„wirtschaftliche,“ zu ersetzen.
cc) Nach der Angabe „technische“ ist die Angabe „oder zeitliche“
einzufügen.
* in Vk und Wo als Hilfsempfehlung zu Ziffer 1 beschlossen.
Wi
Vk
Wo
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 1
oder 2)
(bei
Annahme
entfallen
Ziffer 4, 5)
...
dd) Die Angabe „erfordern“ ist durch die Angabe „rechtfertigen“ zu
ersetzen.
b) Satz 4 ist zu streichen.
c) Satz 5 ist wie folgt zu ändern:
aa) Nach der Angabe „im Fall einer“ ist die Angabe „ganzen oder
teilweisen“ einzufügen.
bb) Die Angabe „nach“ ist durch die Angabe „gemäß“ zu ersetzen.
cc) Die Angabe „oder 4“ ist zu streichen.
d) Im bisherigen Satz 6 ist die Angabe „bis 4“ durch die Angabe „bis 3“ zu
ersetzen.
Begründung:
Die vorgeschlagene Neuregelung ist wortgleich mit dem Entwurf des früheren
Vergabetransformationspakets.
Die derzeit geltende Regelung des § 97 Absatz 4 GWB zwingt öffentliche
Auftraggeber grundsätzlich zur Aufteilung in Fach- und Teillose und stellt für
Ausnahmen sehr hohe Hürden auf. Die Regelung geht in diesem Punkt weit
über die Vorgaben der EU-Vergaberichtlinie 2014/24/EU hinaus.
Eine Änderung der Gesetzeslage ist dringend geboten, um die aktuellen
Herausforderungen insbesondere im infrastrukturellen Bereich zu bewältigen und
öffentliche Bauvorhaben auch in Deutschland wieder zu beschleunigen.
Die im Gesetzentwurf vorgesehene Neuregelung des § 97 Absatz 4 GWB
würde die derzeitige Situation in keiner Weise verbessern, sondern wäre sogar ein
Rückschritt gegenüber dem Entwurf des Vergabetransformationspakets aus der
vorangegangenen Legislaturperiode. Die Neuregelung enthält lediglich eine
Sonderregelung, die zusätzliche Voraussetzungen aufstellt. Sie verbindet das
Merkmal zeitlicher Gründe mit der Finanzierung des betreffenden Vorhabens.
Ferner sieht der neue Ausnahmetatbestand vor, dass zeitliche Gründe die
Ausnahme „erfordern“ müssen, was einen nahezu unerfüllbaren
Begründungsaufwand auslöst. Diese Regelung schafft Rechtsunsicherheit im Hinblick auf die
Auslegung der Merkmale zur Finanzierung und des zeitlichen „Erforderns“.
Bei der Anwendung des Losgrundsatzes führt dies nur zu mehr Bürokratie
ohne beschleunigende Effekte.
Die Betonung mittelständischer Interessen und des Losteilungsgrundsatzes
bleiben erhalten. Die Zusammenfassung verschiedener Lose im Rahmen einer
Bau- oder sonstigen Beschaffungsmaßnahme ist weiterhin eine Ausnahme, die
vom Auftraggeber zu prüfen und zu begründen ist. Die Einführung zeitlicher
Gründe und des Merkmals „rechtfertigen“ schafft größere Flexibilität, ist
praxisgerechter und unbürokratischer. Dadurch entstehen mehr Rechtssicherheit
und ein deutlich größeres Beschleunigungspotenzial.
...
4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b (§ 97 Absatz 4 GWB)
Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b ist durch den folgenden Buchstaben b zu
ersetzen:
‚b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher
Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge
aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu
vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen ganz oder teilweise zusammen
vergeben werden, wenn es aus wirtschaftlichen, technischen oder zeitlichen
Gründen zweckmäßig ist. Auftraggeber können im Fall einer
Gesamtvergabe gemäß Satz 3 Auftragnehmer verpflichten, bei der Erteilung von
Unteraufträgen die Interessen von kleinen und mittleren Unternehmen besonders
zu berücksichtigen. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher
Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder
Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der öffentliche
Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber das Unternehmen, sofern es
Unteraufträge vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren.“ ‘
Begründung:
Der Bundesrat begrüßt das Vorhaben der Bundesregierung, die öffentliche
Beschaffung einfacher, schneller und flexibler zu gestalten. Um dieses Ziel zu
erreichen, ist jedoch eine weitreichendere Flexibilisierung des Losgrundsatzes
geboten. Eine Flexibilisierung des Losgrundsatzes mit dem Ziel, die
Umsetzung von Vorhaben zu beschleunigen, ist nicht nur im Kontext mit
Investitionen aus dem Sondervermögen geboten, sondern grundsätzlich für öffentliche
Vorhaben von Bedeutung. Gerade im Bereich von Baumaßnahmen kann eine
weitreichendere Flexibilisierung des Losgrundsatzes, wie sie in den neu
formulierten Sätzen 3 und 4 des § 97 Absatz 4 Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen zum Ausdruck kommt, einen wichtigen Beitrag zum Abbau des
vorhandenen Investitionsstaus leisten.
Die personellen Kapazitäten der Länder zur Umsetzung dieser dringend
erforderlichen Maßnahmen sind überwiegend erschöpft. Der Markt lässt eine
weitere personelle Aufstockung nicht zu. Hier greift in besonderer Weise der
Fachkräftemangel. Diese Situation wird sich zukünftig eher noch verschlechtern.
Daher ist es erforderlich, Bauvorhaben möglichst effizient umzusetzen. Die
Erfahrungen der Bauverwaltungen haben gezeigt, dass sich größere
Baumaßnahmen oft durch eine Zusammenfassung von Losen schneller und mit weniger
personellen Ressourcen auch auf Auftragnehmerseite verwirklichen lassen.
Fz
(bei
Annahme
entfällt
Ziffer 5)
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 1,
2, 3)
...
Die bisherige Rechtslage verbietet grundsätzlich schon die Zusammenfassung
von Losen. Aktuell hat dies zuletzt die Vergabekammer des Bundes für die
Zusammenfassung von Fassadenarbeiten mit Gerüstbauarbeiten entschieden
(siehe VK Bund, Beschluss vom 18. August 2025, VK2 – 63/25). Erst recht gilt
dies für Generalunternehmervergaben. In den meisten Fällen sind sie nach
aktueller Rechtslage nicht zu rechtfertigen.
Der Gesetzentwurf sieht lediglich für bestimmte Vorhaben des
Sondervermögens vordergründig eine Erleichterung vor. Denn danach sollen auch zeitliche
Gründe eine Ausnahme rechtfertigen können.
Tatsächlich schafft dieser Ausnahmetatbestand aber keine Erleichterung. Denn
der Anwender muss nachweisen, dass zeitliche Vorteile durch die
Zusammenfassung der Lose gegeben sind. Dabei sind nach der Rechtsprechung
allgemeine Erfahrungswerte nicht ausreichend. Da es keine wissenschaftlichen
Untersuchungen zu dieser Thematik gibt und ein direkter Vergleich im Sinne einer
Parallelausschreibung nicht möglich ist, wird es dem Anwender nicht gelingen,
solche zeitlichen Gründe hinreichend darzulegen. Faktisch läuft damit auch
dieser Ausnahmetatbestand ins Leere.
Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 21. August 2024 - Verg 7/24 die
Zusammenfassung von Losen, insbesondere zur schnelleren Bauausführung im
Autobahnbau, verneint. Ohne eine Anpassung der gesetzlichen Regelung ist zu
erwarten, dass Autobahnbaustellen zukünftig länger bestehen und es zu
vermehrten Unfällen mit Verletzten und Toten kommt.
Aus vorgenannten Gründen ist Satz 3 so zu fassen, dass zeitliche Gründe
berücksichtigt werden können und es lediglich auf eine Abwägung nach
Zweckmäßigkeit ankommt. Eine Beschränkung auf Maßnahmen des
Sondervermögens ist zu streichen.
Der Auftraggeber muss seine Entscheidung dann lediglich im Rahmen einer
sachlichen Ermessensentscheidung begründen. Im Rahmen dieser Abwägung
werden die Interessen mittelständischer Unternehmen berücksichtigt.
Generalunternehmervergaben werden sich auch mit der vorgeschlagenen
Regelung auf wenige Ausnahmefälle beschränken. Es gibt schon keinen
entsprechenden Anbietermarkt. Darüber hinaus eignet sich eine
Generalunternehmervergabe aus verschiedenen Gründen auch nur für größere Bauvorhaben. In der
Vorbereitung ist eine solche Vergabe deutlich aufwändiger. Die Interessen des
Mittelstandes werden folglich nicht beeinträchtigt.
...
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b (§ 97 Absatz 4 Satz 3, 4, 5, 6 GWB)*
Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 97 Absatz 4 ist wie folgt zu ändern:
a) Die Sätze 3 bis 5 sind durch die folgenden Sätze 3 und 4 zu ersetzen:
„Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn
wirtschaftliche, technische oder zeitliche Gründe dies rechtfertigen.
Auftraggeber sollen im Fall einer Gesamtvergabe gemäß Satz 3 Auftragnehmer
verpflichten, bei der Erteilung von Unteraufträgen die Interessen von
kleinen und mittleren Unternehmen besonders zu berücksichtigen.“
b) Im bisherigen Satz 6 ist die Angabe „4“ durch die Angabe „3“ zu ersetzen.“
Begründung:
Sowohl Bund als auch Länder haben sich ausdrücklich zur Förderung des
Mittelstandes durch mittelstandsfreundliche Vergaben bekannt und diesen Schutz
in § 97 Absatz 4 GWB beziehungsweise in landesrechtlichen Regelungen
festgeschrieben. Der auch im vorliegenden Gesetzentwurf weiterhin angelegte
Vorrang der losweisen Vergabe (§ 97 Absatz 4 Satz 1 GWB-E) bezweckt,
neben der Stärkung des Mittelstandes, auch die Entstehung und Förderung
eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs und die Vermeidung
einer Monopolbildung einiger weniger Anbieter, die zu
Wettbewerbsbeschränkungen führen können. An der Vergabe eines Auftrags an einen einzigen Bieter
für den gesamten Leistungsumfang ohne Aufteilung in verschiedene Lose
können in der Regel nur größere, leistungsstärkere Unternehmen teilnehmen, die
über die entsprechenden personellen, sachlichen und finanziellen Kapazitäten
verfügen. Eine solche Gesamtvergabe führt damit zu erheblich eingeschränkten
Wettbewerbsmöglichkeiten für kleinere und regionale Unternehmen.
Zugleich besteht jedoch die Notwendigkeit, die öffentliche Beschaffung
schneller und zu diesem Zweck einfacher und flexibler auszugestalten, um die
staatlichen Reaktionsmöglichkeiten auf große und dringliche
Herausforderungen von gesamtgesellschaftlicher Bedeutung wirkungsvoll zu unterstützen.
Diese können beispielsweise in für eine Region bedeutenden oder besonderen
Infrastrukturprojekten bis hin zu wichtigen Transformationsvorhaben der
Wirtschaft oder angesichts einer geänderten sicherheitspolitischen Lage vorliegen.
Zum Ausgleich der vorstehend beschriebenen Interessenkonflikte bedarf es
Dreierlei:
Zum einen müssen neben wirtschaftlichen und technischen Gründen auch
zeitliche Gründe bei der ausnahmsweisen Zulässigkeit von Gesamtvergaben
ausdrücklich anerkannt und in den Gesetzentwurf aufgenommen werden, zumal
* im Wi als Hilfsempfehlung zu Ziffer 3 beschlossen
Wi
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 1, 2,
3, 4)
...
diese auch nach der bisherigen Rechtslage von der Rechtsprechung teilweise
bereits als zulässiger wirtschaftlicher oder technischer Grund akzeptiert
wurden. Dabei ist die notwendige Begründungstiefe vom „Erfordern“ auf ein
„Rechtfertigen“ zu senken, um den auftraggeberseitigen Beurteilungsspielraum
im konkreten Einzelfall zu stärken.
Zum anderen dürfen die Lockerungen bei der Zulässigkeit von
Gesamtvergaben keine Benachteiligung des Mittelstandes bis hin zu einem
Hinausdrängen aus dem Wettbewerb desselben zur Folge haben. Es ist daher erforderlich,
in § 97 Absatz 4 Satz 4 GWB eine Regelung aufzunehmen, wonach
Auftraggeber im Falle von Gesamtvergaben nur in besonders begründeten
Ausnahmefällen auf eine Berücksichtigung mittelständischer Interessen verzichten
dürfen.
Schließlich ist eine Flexibilisierung des Losgrundsatzes mit dem Ziel, die
Umsetzung von Vorhaben zu beschleunigen, nicht nur im Kontext mit
Investitionen aus dem Sondervermögen Infrastruktur geboten, sondern grundsätzlich für
alle öffentliche Vorhaben von Bedeutung. Zudem droht anderenfalls eine
enorme Rechtsanwendungsunsicherheit im Zusammenhang mit Vorhaben, die
nicht ausschließlich aus Mitteln des Sondervermögens Infrastruktur und
Klimaneutralität finanziert werden.
6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c – neu – (§ 97 Absatz 4a – neu – GWB)
Nach Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b ist der folgende Buchstabe c
einzufügen:
‚c) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge für Einrichtungen des
Zivilschutzes, des Katastrophen- und des Brandschutzes finden abweichend
von Absatz 4 die Regelungen des § 8 des
Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetzes entsprechende Anwendung.“ ‘
Begründung:
Die Bundesregierung stellt in ihrem Entwurf für das Gesetz zur beschleunigten
Planung und Beschaffung für die Bundeswehr (vgl. BR-Drucksache 377/25,
Seite 34) fest, dass „die aktuelle sicherheitspolitische Lage und die daraus
resultierende veränderte Rolle Deutschlands [...] noch mehr als zuvor die
deutliche Stärkung der Befähigung der Bundeswehr zur Landes- und
Bündnisverteidigung [fordern]. Für öffentliche Aufträge, die zur Deckung von Bedarfen
der Bundeswehr vergeben werden, ist daher eine Regelung erforderlich, die
zeitliche Risiken auf ein absolutes Minimum reduziert.
In
...
Das aber ist solange nicht gegeben, solange (auch deutlich flexibilisierte)
grundsätzliche Vorgaben zur losweisen Vergabe bieterschützenden Charakter
haben und Gegenstand eines zeitkritischen und für den Projektablauf
folgenschweren Nachprüfungs- und Beschwerdeverfahrens sein können.“.
Diese Einschätzung hält der Bundesrat für zutreffend. Allerdings ist der
Bundesrat auch der Auffassung, dass die veränderte Sicherheits- und
Bedrohungslage neben der militärischen Verteidigung auch starke und resiliente zivile
Strukturen erfordert. Gesamtverteidigung ist gemäß Artikel 73 Absatz 1
Nummer 1 des Grundgesetzes Verfassungsauftrag. Die Gesamtverteidigung umfasst
alle Bereiche des staatlichen und gesellschaftlichen Lebens. Sie zielt darauf ab,
unsere Fähigkeit zu stärken, sich gegen Bedrohungen zu behaupten, sei es
militärisch, zivil oder im Bereich der kritischen Infrastruktur.
Neben der militärischen Verteidigung ist daher in der heutigen Sicherheitslage
auch der Zivilen Verteidigung derjenige Stellenwert einzuräumen, der ihr nach
dem Grundgesetz zur Wahrung des Schutzversprechens gegenüber den
Bürgerinnen und Bürgern sowie zum Schutz unseres freiheitlich-demokratischen
Staates zukommt.
Der Bundesrat beurteilt die aktuelle Situation der Zivilen Verteidigung im
Allgemeinen und des Zivilschutzes sowie des Brand- und Katastrophenschutzes
im Besonderen wie folgt:
Es besteht ein erheblicher Bau- und Beschaffungsbedarf, um die
notwendigen Strukturen für einen wirksamen Schutz der Bevölkerung vor den
Folgen eines modernen bewaffneten Konflikts wie in der Ukraine oder einer
hybriden Kriegsführung bereitstellen zu können. Besonders die
Feuerwehren stehen vor der Aufgabe, ihre zum Teil jahrzehntealten Gebäude an die
technischen, arbeitsschutzrechtlichen und organisatorischen Anforderungen
der Gegenwart anzupassen, um ihre Aufgabe im Bevölkerungsschutz
adäquat wahrnehmen zu können. Dies betrifft insbesondere den Neubau,
Umbau und die Erweiterung von Feuerwehrhäusern.
Die Deckung dieses Bedarfs muss unter Berücksichtigung der
Lageeinschätzung der Bundesregierung, insbesondere der zeitlichen Risiken, (vgl.
BR-Drucksache 377/25, S. 1 f., 34) schnell erfolgen.
Um den erheblichen Baubedarf zeitnah decken zu können, muss neben
einer Beschleunigung der Vergabeverfahren auch eine rechtssichere
Einbeziehung aller Akteure im Baubereich erfolgen. Dies schließt
Generalunternehmer mit ihren Kapazitäten ein, die bei einer Losvergabe bislang
ausgeschlossen sind.
Zusätzlich wird ein lagebedingter und kurzfristig ausgelöster öffentlicher
Beschaffungsbedarf in einem begrenzten Bausegment erfahrungsgemäß
Kapazitätsengpässe auf der Ebene der KMU-Bauunternehmen auslösen.
Unter Zugrundelegung dieser Betrachtung und des kritischen Faktors Zeit
ist es besonders empfehlenswert, ergänzend zu den KMU-Baukapazitäten
auch die Fertigungskapazitäten der Generalunternehmer zeitlich befristet
am Markt zu aktivieren und vergaberechtlich legitimiert für öffentliche
Wettbewerbe schrankenlos zuzulassen.
...
Vor diesem Hintergrund erscheint die vorgesehene Neuregelung des § 97
Absatz 4 GWB-E nicht ausreichend. Um den Ausbau der Zivilen
Verteidigung im Gleichklang mit der militärischen Verteidigung gewährleisten zu
können, muss die Abweichung vom Losgrundsatz auch für öffentliche
Bauaufträge – ohne Einschränkung durch eine Schwellenwertregelung –
Anwendung finden, die der Zivilen Verteidigung, des
Katastrophenschutzes sowie des Brandschutzes dienen. Über § 11 Absatz 1 Satz 1 ZSKG
wirken die Einrichtungen des Katastrophenschutzes der Länder im Zivilschutz
mit. Zum Teil ist landesrechtlich bestimmt, dass die Einrichtungen der
Feuerwehren im Katastrophenschutzes mitwirken, wie zum Beispiel
Feuerwehrhäuser. Die ausdrückliche Nennung des Brandschutzes im Normbefehl
soll etwaige landesrechtliche Lücken schließen. Dem dient auch die
Beispielklausel für Feuerwehrhäuser.
Bei den Bauleistungen wird der größte Nutzen einer Änderung des
Vergaberechts gesehen, weshalb die vorliegende Änderung zunächst auf diesen Bereich
beschränkt ist.
7. Artikel 1 Nummer 3a – neu – (§ 102 Absatz 1 Satz 2 GWB)
Nach Artikel 1 Nummer 3 ist die folgende Nummer 3a einzufügen:
‚3a. § 102 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Als Sektorentätigkeiten im Sinne des Satzes 1 gelten auch Tätigkeiten
durch einen Auftraggeber, der eine der in Satz 1 genannten Tätigkeiten
ausübt im Zusammenhang mit
1. Wasserbauvorhaben sowie Bewässerungs- und
Entwässerungsvorhaben, sofern die zur Trinkwasserversorgung bestimmte
Wassermenge mehr als 20 Prozent der mit den entsprechenden Vorhaben
beziehungsweise Bewässerungs- oder Entwässerungsanlagen zur
Verfügung gestellten Gesamtwassermenge ausmacht;
2. der Abwasserbeseitigung oder -behandlung.“ ‘
Begründung:
Die bisherige Formulierung des § 102 Absatz 1 Satz 2 GWB ist im Wortlaut
kaum verständlich und dient nicht der Rechtsklarheit. Sie legt die Auslegung
nahe, dass Tätigkeiten zur Abwasserbeseitigung oder -behandlung nur dann
Sektorentätigkeiten im Sinne des Vergaberechts sind, wenn der jeweilige
Auftrag konkret im Zusammenhang mit der Erbringung von Tätigkeiten der
Trinkwasserversorgung steht. Diese Anforderung wird in der Praxis nie erfüllt.
In
...
Artikel 10 Absatz 2 der EU-Sektorenrichtlinie (2014/25/EU) ist hier deutlich
klarer formuliert und regelt, dass ein Auftrag, der mit der Abwasserbeseitigung
oder -behandlung im Zusammenhang steht, dem Sektorenvergaberecht
unterliegt, wenn der Auftraggeber (auch) Tätigkeiten der Trinkwasserversorgung
ausübt. Diese europäische Rechtslage wird durch ein aktuelles Urteil des
Europäischen Gerichtshofs vom 5. Juni 2025 (C-82/24, Stadtentwässerung
Warschau vs. Veolia Water Technologies) bestätigt.
Das EU-Sektorenvergaberecht bietet mehr Handlungsspielräume und greift erst
bei höheren Auftragswerten ein als das „klassische“ Vergaberecht. Im Interesse
des Ziels der Vereinfachung des Vergaberechts soll das EU-Recht konform
umgesetzt und dazu im GWB klarer formuliert werden, dass unter bestimmten
Voraussetzungen auch Tätigkeiten der Abwasserbeseitigung und -behandlung
unter den erleichterten Vergabebestimmungen des Sektorenrechts vergeben
werden können. Die vorgeschlagene Neuformulierung lehnt sich an die
Formulierung in Artikel 10 Absatz 2 der EU-Sektorenrichtlinie (2014/25/EU) an.
8. Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 113 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 GWB), Artikel 12
Nummer 01 – neu – (§§ 1 und 2 VSVgV)
a) In Artikel 1 Nummer 9 § 113 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 ist die Angabe
„oder sicherheitsspezifischen“ durch die Angabe „ , sicherheits- oder
cybersicherheitsspezifischen“ zu ersetzen.
b) Vor Artikel 12 Nummer 1 ist die folgende Nummer 01 einzufügen:
‚01. In § 1 und § 2 Absatz 1 bis 3 wird jeweils die Angabe „oder
sicherheitsspezifischen“ durch die Angabe „ , sicherheits- oder
cybersicherheitsspezifischen“ ersetzt.‘
Begründung:
Angesichts der zunehmenden Digitalisierung der Verwaltung und aller
Lebensbereiche muss die Bundesregierung in der Lage sein, Leistungen der
Cybersicherheit und Informationssicherheit schnellstmöglich zu beschaffen, um
ihre wesentlichen Sicherheitsinteressen zu wahren. Die bisherigen Vorschriften
des Vergaberechts erlauben bisher nur weitreichende Ausnahmen für
militärische Zwecke, jedoch nicht explizit für den Bereich der Cyber- und
Informationssicherheit.
Deshalb ist es erforderlich, dass auch die Beschaffung von Cyber- und
Informationssicherheitsleistungen mit Ausnahmen belegt werden können
beziehungsweise jedenfalls gesichert in den Ausnahmebereich Verteidigung und
Sicherheit fallen, damit Leistungen im Bereich der Cybersicherheit leichter und
schneller beschafft werden können.
In
...
Zu Buchstabe a:
Die Bundesregierung kann die Vergabemodalitäten für bestimmte Bereiche
nach § 113 GWB-E per Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
festlegen. In § 113 Nummer 7 GWB-E sind die Bereiche der Verteidigung und
der Sicherheit genannt. Hier soll auch die Cybersicherheit einbezogen werden,
damit der Bund per Rechtsverordnung schneller als in einem langwierigen
Gesetzgebungsverfahren in Abstimmung mit den Ländern auch die Modalitäten
der Vergabe von Leistungen im Bereich der Cybersicherheit regeln kann. Dies
stärkt die Krisenresilienz des Staates und erhöht das Schutzniveau der
Informations- und Cybersicherheit der Behörden.
Zu Buchstabe b:
Ferner soll die Cybersicherheit auch in die Sonderregelung der VSVgV
einbezogen werden. Dies stärkt die Krisenresilienz des Staates und erhöht das
Schutzniveau der Informations- und Cybersicherheit der Behörden.
9. Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 113 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 GWB)
Artikel 1 Nummer 9 § 113 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 ist zu streichen.
Begründung
Die Verordnungsermächtigung zur Regelung verpflichtender Anforderungen
an die Klimafreundlichkeit bei der Beschaffung von Leistungen ist zu
streichen. Die Ermächtigung lässt offen, auf welche konkreten Maßnahmen,
Kriterien oder Standards sich die Verordnung erstrecken könnte und wie der Begriff
der „Klimafreundlichkeit“ zu verstehen ist. Dadurch eröffnet sie eine inhaltlich
kaum begrenzte Möglichkeit, künftig ohne Gesetzgebungsverfahren
tiefgreifende verbindliche Vorgaben an den Beschaffungsgegenstand vorzusehen.
Verpflichtende Vorgaben greifen erheblich in die Beschaffungsautonomie der
Länder und Kommunen ein, die ein wesentlicher Bestandteil des kommunalen
Selbstverwaltungsrechts ist. Die Bedeutung des Gemeinwohlbelangs der
Nachhaltigkeit ist unbestritten. Staatliche und kommunale Auftraggeber legen
bereits jetzt ihre Aufgabenerfüllung sozial, nachhaltig und auf die Einhaltung
klimapolitischer Ziele aus. Unterstützt wird dies durch bereits jetzt unmittelbar
geltende europarechtliche Verpflichtungen, insbesondere die
Ökodesignverordnung (Verordnung (EU) 2024/1781). Es ist daher nicht erforderlich, die
bereits jetzt komplexen Vergabeverfahren durch die Schaffung zusätzlicher, nicht
absehbarer verpflichtender Vorgaben weiter aufzublähen und die
Handlungsspielräume der öffentlichen Auftraggeber insbesondere durch die Einführung
von nachhaltigkeitsbezogenen Kriterien einzuschränken. Der
Bürokratieaufwand würde dadurch massiv steigen. Es entstünde ein Zielkonflikt zur
beabsichtigten und notwendigen Vereinfachung und Beschleunigung der
Vergabeverfahren.
Fz
In
(bei
Annahme
entfällt
Ziffer 10)
...
10. Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 113 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 GWB)
In Artikel 1 Nummer 9 ist in § 113 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 nach der Angabe
„Klimafreundlichkeit“ die Angabe „und die Ressourcenschonung“ einzufügen.
Begründung:
Mit der Erweiterung der Verordnungsermächtigung soll ermöglicht werden,
neben der Klimafreundlichkeit auch die Ressourcenschonung und
Kreislaufführung durch verpflichtende Anforderungen zu stärken, gerade auch im
Kontext der Umsetzung des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität.
11. Zu Artikel 1 Nummer 9 (§ 113 GWB, Neuaufnahme sozialer Kriterien)
Es wird gebeten, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Einfügung von
sozialen Kriterien in die Verordnungsermächtigung zu prüfen.
Begründung:
Für eine Stärkung der ökologischen und nachhaltigen Beschaffung wird
Potenzial im verbesserten Austausch der Vergabestellen des Bundes, der Länder und
Kommunen gesehen, beispielsweise in Form von Erfahrungsaustauschen, Best-
Practice-Beispielen, dem Austausch von Ausschreibungstexten (wie sie zum
Beispiel von dem Kompetenzzentrum für nachhaltige Beschaffung zur
Verfügung gestellt werden) sowie Seminaren. Die bestehenden gesetzlichen
Vorgaben ermöglichen bereits vielfältige Möglichkeiten, um die heimische
Wertschöpfungskette zu stärken und Arbeitsplätze zu sichern.
Darüber hinaus sollte aber auch die Möglichkeit der weiteren Einengung von
verpflichtenden gleichen Vorgaben von sozialen Kriterien in einer Verordnung
für bestimmte Fallkonstellationen bestehen. Dies kann zum Beispiel
erforderlich sein, für die Einengung der Anzahl von Unterverträgen bei Aufträgen in
einem bestimmten Sektor (zum Beispiel für Bauaufträge). Die
Verordnungsermächtigung sollte daher entsprechend ergänzt werden.
12. Zu Artikel 1 Nummer 11a – neu – (§ 120a – neu – GWB)
Nach Artikel 1 Nummer 11 ist die folgende Nummer 11a einzufügen:
‚11a. Nach § 120 wird der folgende § 120a eingefügt:
U
(entfällt
bei
Annahme
von
Ziffer 9)
AIS
U
...
„§ 120a
Berücksichtigung sozialer und umweltbezogener Aspekte
(1) Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sollen öffentliche
Auftraggeber auf einer von ihnen gewählten Stufe des Vergabeverfahrens
mindestens ein soziales oder ein umweltbezogenes Kriterium im Sinne
der Absätze 2 und 3 berücksichtigen. Das Kriterium muss mit dem
Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und zu diesem sowie dem
Auftragswert in einem angemessenen Verhältnis stehen. Es muss über
gesetzliche Verpflichtungen hinausgehen, die für den Auftragnehmer
unabhängig vom Auftrag gelten. Der öffentliche Auftraggeber genügt
seiner Verpflichtung aus Satz 1 nicht, soweit er zur Erfüllung einer für ihn
geltenden gesetzlichen Vorgabe den Auftragnehmer mittels
Ausführungsbedingungen zur Gewährung bestimmter Arbeitsbedingungen
verpflichtet.
(2) Umweltbezogen ist ein Kriterium insbesondere dann, wenn es
darauf abzielt, dass zu beschaffende Waren, Bau- und
Dienstleistungen, soweit möglich über ihren gesamten Lebenszyklus,
klimaschonend, emissionsarm, biodiversitätsfördernd, rohstoffschonend,
materialeffizient, energiesparend, wassersparend, schadstoffarm, abfallarm,
langlebig, wiederverwendbar, reparaturfreundlich, recyclingfähig, unter
Einsatz von Abfällen oder Rezyklaten oder aus nachwachsenden
Rohstoffen, unter Vorrang von Sekundär- vor Primärrohstoffen oder
möglichst gut geeignet zur umweltverträglichen Abfallbewirtschaftung
hergestellt, erbracht oder ausgeführt werden.
(3) Sozial ist ein Kriterium insbesondere dann, wenn es darauf
abzielt, dass zu beschaffende Waren, Bau- und Dienstleistungen
hergestellt, erbracht oder ausgeführt werden unter fairen Arbeits- und
Handelsbedingungen, unter Förderung der Beschäftigung von
Langzeitarbeitslosen und von Gruppen, die in Anknüpfung an eines der in § 1 des
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes benannten Merkmale
benachteiligt werden, unter Förderung der Gleichbehandlung dieser Gruppen
und der Gleichstellung von Geschlechtern, unter Einsatz sozialer
Innovationen, unter Beachtung der Menschen- und Arbeitnehmerrechte oder
unter Beachtung der Kernarbeitsnormen der Internationalen
Arbeitsorganisation entlang der globalen Wertschöpfungskette. Sozial ist ein
Kriterium auch dann, wenn es darauf abzielt, dass zu beschaffende Waren,
...
Bau- und Dienstleistungen Benachteiligten oder Menschen mit
Behinderungen in besonderem Maße zugänglich sind.
(4) Bei der Beschaffung von Waren, Bau- und Dienstleistungen, die
gemäß den auf Grundlage von Absatz 5 erlassenen allgemeinen
Verwaltungsvorschriften für eine umweltbezogen nachhaltige Beschaffung
besonders geeignet sind, müssen öffentliche Auftraggeber auf einer von
ihnen gewählten Stufe des Vergabeverfahrens mindestens ein
umweltbezogenes Kriterium berücksichtigen. Satz 1 gilt hinsichtlich der
Berücksichtigung mindestens eines sozialen Kriteriums entsprechend für
die Beschaffung von Waren, Bau- und Dienstleistungen, die für eine
sozial nachhaltige Beschaffung besonders geeignet sind. Absatz 1
Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Die Bundesregierung erlässt ohne Zustimmung des Bundesrates
allgemeine Verwaltungsvorschriften über Leistungen, die für eine
umweltbezogen nachhaltige Beschaffung besonders geeignet sind,
1. für eine sozial nachhaltige Beschaffung besonders geeignet sind,
2. nicht beschafft werden dürfen; die Beschaffung solcher Leistungen
bleibt hierbei erlaubt, wenn dies aus Gründen des öffentlichen
Interesses dringend geboten ist.
Bei der Auswahl der in den allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach
Satz 1 Nummern 1 und 2 zu benennenden Leistungen berücksichtigt die
Bundesregierung, ob die Einhaltung der Vorgaben des Absatz 4 bei der
Beschaffung der betreffenden Leistung für die öffentlichen
Auftraggeber mit vertretbarem Aufwand möglich ist. Zudem ist die Bedeutung
einer sozial und umweltbezogen nachhaltigen Beschaffung gerade
dieser Leistungen für die Förderung sozialer und umweltbezogener
Nachhaltigkeit insgesamt zu berücksichtigen. Satz 3 gilt entsprechend für die
Auswahl der in den allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach Satz 1
Nummer 3 benannten Leistungen. In den allgemeinen
Verwaltungsvorschriften nach Satz 1 kann die Bundesregierung allgemein oder für
einzelne Leistungen vorgeben, inwieweit die Vorgaben aus Absatz 4 auch
bei der Beschaffung von Waren, Bau- oder Dienstleistungen gelten, die
in den allgemeinen Verwaltungsvorschriften nicht benannt sind, soweit
dort als besonders geeignet benannte Waren oder Dienstleistungen ein
nicht unerheblicher Bestandteil der zu beschaffenden Ware sind oder in
nicht unerheblichem Maße für die Ausführung der zu beschaffenden
...
Leistung verwendet werden.
(6) Die Vorgaben zur Berücksichtigung von
Nachhaltigkeitskriterien aus den Absätzen 1 bis 5 gelten nicht für die Vergabe öffentlicher
Aufträge zur Deckung von Bedarfen der Bundeswehr. Die Vorgaben
zur Berücksichtigung von Nachhaltigkeitskriterien aus den Absätzen 4
und 5 gelten zudem nicht für die Vergabe öffentlicher Aufträge im
Ausland für einen dort zu deckenden Bedarf.
(7) Die Absätze 1 bis 5 sind keine Bestimmungen über das
Vergabeverfahren im Sinne des § 97 Absatz 6.“
Begründung:
Aus Sicht des Bundesrates erscheint es geboten, die Verbindlichkeit sozialer
und umweltbezogener Nachhaltigkeitsaspekte im Rahmen öffentlicher
Beschaffungsprozesse strukturell zu stärken. Die Integration entsprechender
Kriterien soll dabei nicht nur normativ verbindlich, sondern zugleich praktikabel
ausgestaltet werden, indem öffentlichen Auftraggebern ein angemessener
Gestaltungsspielraum im Rahmen der Durchführung von Vergabeverfahre
eingeräumt wird. Zwecks Zielerreichung ist die Einführung einer Soll-Vorschrift
erforderlich, wonach mindestens ein soziales oder umweltbezogenes Kriterium
entweder in der Leistungsbeschreibung oder auf einer anderen Verfahrensstufe
Berücksichtigung finden soll. Diese Regelung gewährleistet eine flexible, aber
dennoch verpflichtende Einbindung von Nachhaltigkeitsaspekten in die
Vergabepraxis.
Zur Sicherstellung der praktischen Anwendbarkeit und zur Förderung einer
konsistenten Umsetzung ist die Definition der genannten Kriterien in einer
eigenständigen und ergänzenden Rechtsnorm erforderlich. Diese sollte im
geplanten Gesetz entsprechend berücksichtigt und angepasst werden. Ergänzend
ist die Erstellung von Positiv- und Negativlisten von besonders geeigneten und
ungeeigneten Beschaffungsgegenständen geboten. Die Ausführung ist in einer
Allgemeinen Verfahrensvorschrift zu verankern und verbindlich umzusetzen.
Dies würde die Beschaffung von Produkten und Dienstleistungen, die aus
Umwelt- oder Gesundheitsgründen nicht zulässig sind, systematisch
ausschließen und die ökologische Steuerungswirkung öffentlicher Beschaffung
nachhaltig stärken.
In Anbetracht der erheblichen Nachfragekraft weisen öffentliche Auftraggeber
eine zentrale Lenkungswirkung im Markt auf. Durch die gezielte
Berücksichtigung sozialer und umweltbezogener Kriterien innerhalb durchzuführender
Beschaffungsvorgänge können nachhaltige Innovationen gefördert, faire
Arbeitsbedingungen unterstützt und soziale Standards etabliert werden. Diese
strategische Ausrichtung der öffentlichen Hand trägt dazu bei, gesellschaftliche und
klimatische Ziele wirksam umzusetzen und ist zeitgleich ein starkes Signal für
verantwortungsvolles und nachhaltiges Wirtschaften.
...
13. Zu Artikel 1 (§ 131 GWB, Neuaufnahme einer Regelung für eine EU-konforme
Direktvergabe für Dienstleistungsaufträge für öffentliche
Schienenverkehrsdienste gemäß Artikel 5 Absatz 4a der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in das
Änderungsgesetz)
Es wird gebeten, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Einfügung eines
Absatzes in § 131 zu prüfen, wonach unter den Voraussetzungen von Artikel 5
Absatz 4a der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 zur Reduzierung von unnötigen
Bürokratielasten und zur Sicherung von Kosteneffizienz und guten
Qualitätsstandards eine Direktvergabe für Dienstleistungsaufträge für öffentliche
Schienenverkehrsdienste für die im europäischen Recht beschriebenen
Fallkonstellationen zugelassen wird.
Begründung:
Das deutsche Vergaberecht schränkt im Vergleich mit dem europäischen Recht
(Verordnung (EG) Nr. 1370/2007) die Möglichkeit von Direktvergaben im
Schienenpersonennahverkehr (SPNV) stark ein. Aufgrund der Erfahrungen der
letzten Jahre – mehrere Insolvenzen von Eisenbahnverkehrsunternehmen mit
massiven Folgen für die Betriebsqualität und im Ergebnis deutlich erhöhten
Kosten für die öffentlichen Haushalte infolge von notwendigen Notvergaben
sowie eine seit Jahren abnehmende Bewerberzahl bei Ausschreibungen von
SPNV-Leistungen (zuletzt nur noch durchschnittlich 1,4 Bewerber pro
Ausschreibung) ist auch vor dem Hintergrund der Fachkräftesicherung für den
entsprechenden Sektor ein grundsätzliches Überdenken des Wettbewerbsmodells
für bestimmte Fallkonstellationen auch zur Reduzierung von Bürokratielasten
für die öffentlichen Auftraggeber nötig.
Eine Qualitätserhöhung lässt sich insofern offenkundig nicht allein über
wettbewerbliche Ausschreibungen erzielen, sondern auch über Qualitätsvorgaben
und Regelungen zur Kosteneffizienz in Direktvergaben. Die meisten
europäischen Länder halten nach wie vor an Direktvergaben fest, darunter Länder mit
vorbildlichen Bahnsystemen wie Österreich, die Schweiz und auch
Luxemburg. In Deutschland sollten Direktvergaben in bestimmen Fallkonstellationen
wieder als gleichwertiges Regelverfahren neben der europaweiten
Ausschreibung nach dem Ablauf von Verkehrsverträgen etabliert werden. EU-konform
möglich ist das unter Anwendung der Regelungen in Artikel 5 Absatz 4a der
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Das ist der Fall, wenn eine Direktvergabe
aufgrund der jeweiligen strukturellen und geographischen Merkmale des
Marktes und des betreffenden Netzes und insbesondere der Größe,
Nachfragemerkmale, Netzkomplexität, technischen und geographischen Abgeschnitten-
beziehungsweise Abgeschiedenheit sowie der von dem Auftrag abgedeckten Dienste
gerechtfertigt ist und ein derartiger Auftrag zu einer Verbesserung der Qualität
AIS
...
der Dienste oder der Kosteneffizienz oder beidem im Vergleich zu dem vorher
vergebenden öffentlichen Dienstleistungsaufträgen führen würde.
14. Zu Artikel 1 (§ 131 GWB, Neuaufnahme einer Regelung für eine EU-konforme
Direktvergabe für Dienstleistungsaufträge für öffentliche
Schienenverkehrsdienste bei geringen Vertragsvolumen gemäß Artikel 5 Absatz 4 der
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in das Änderungsgesetz)
Es wird gebeten, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Einfügung eines
Absatzes in § 131 zu prüfen, wonach unter den Voraussetzungen von Artikel 5
Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für öffentliche
Dienstleistungsaufträge mit geringen Jahresdurchschnittswerten und Kilometerleistungen zur
Reduzierung von unnötigen Bürokratielasten und zur Sicherung von
Kosteneffizienz und guten Qualitätsstandards eine Direktvergabe für öffentliche
Schienenverkehrsdienste zugelassen wird.
Begründung:
Das deutsche Vergaberecht schränkt im Vergleich mit dem europäischen Recht
(Verordnung (EG) Nr. 1370/2007) die Möglichkeit von Direktvergaben im
Schienenpersonennahverkehr (SPNV) stark ein. Vor den Erfahrungen der
letzten Jahre – mehrere Insolvenzen von Eisenbahnverkehrsunternehmen mit
massiven Folgen für die Betriebsqualität und deutlich erhöhten Kosten für die
öffentlichen Haushalte infolge von notwendigen Notvergaben sowie eine seit
Jahren abnehmende Bewerberzahl bei Ausschreibungen von SPNV-Leistungen
(zuletzt nur noch durchschnittlich 1,4 Bewerber pro Ausschreibung) ist auch
vor dem Hintergrund der Fachkräftesicherung für den entsprechenden Bereich
ein grundsätzliches Überdenken des Wettbewerbsmodells für bestimmte
Fallkonstellationen auch zur Reduzierung von Bürokratielasten für die öffentlichen
Auftraggeber nötig. Dies gilt insbesondere auch für öffentliche
Personenverkehrsdienste mit beschränkten Verkehrsvolumen unter den Voraussetzungen
von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007.
Die meisten europäischen Länder halten nach wie vor an Direktvergaben fest,
darunter Länder mit vorbildlichen Bahnsystemen wie Österreich, die Schweiz
und auch Luxemburg. In Deutschland sollten Direktvergaben als
gleichwertiges Regelverfahren neben der europaweiten Ausschreibung nach dem Ablauf
der Vertragszeiten der Verkehrsverträge insbesondere auch für entsprechende
Ausschreibungen mit geringen Vertragsvolumen im SPNV möglich sein. EU-
konform möglich ist das unter Anwendung der Vorgabe in Artikel 5 Absatz 4
der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Das ist der Fall, wenn öffentliche
Dienstleistungsaufträge für den Schienenpersonennahverkehr auf weniger als
1 000 000 Euro im Jahresdurchschnittswert oder im Fall eines öffentlichen
Dienstleistungsauftrags, der öffentliche Schienenpersonenverkehrsdienste be-
AIS
...
inhaltet, weniger als 7 500 000 Euro geschätzt werden oder bei
Personenverkehrsleistungen von weniger als 300 000 jährlichen Kilometer
beziehungsweise im Falle eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags, der öffentliche
Schienenpersonenverkehrsdienste beinhaltet, von weniger als 500 000
Kilometer aufweisen.
15. Zu Artikel 1 (§ 131 Absatz 3 GWB, Aufnahme einer verpflichtenden Vorgabe
der Personalübernahme bei einem Betreiberwechsel im
Schienenpersonennahverkehr (SPNV) und Streichung der missverständlichen Beschränkung in § 131
Absatz 3 Satz 2 für von vom Betreiberwechsel betroffenen Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer)
Es wird gebeten, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zur Gewährleistung der
Fachkräftesicherung, des Arbeitnehmerschutzes und von stabilen
Betriebsaufnahmen nach einem Betreiberwechsel die Vorschriften für einen
verpflichtenden Personalübergang in § 131 zu schärfen. In Satz 1 sollte das Wort „sollen“ in
„müssen“ geändert werden und die missverständliche Beschränkung in § 131
Absatz 3 Satz 2 sollte gestrichen werden.
Begründung:
Die bundesweite Einführung einer Soll-Regelung zur Vorgabe der
Personalübernahme bei Betreiberwechsel im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) hat
sich bewährt. Seitdem wird die Personalübernahme regelmäßig in SPNV-
Ausschreibungen vorgegeben; jedoch bestehen noch einige Einschränkungen,
die einer noch größeren positiven Wirkung hinsichtlich des Schutzes von
Beschäftigungsbedingungen, fairen Angebotskalkulationen und stabileren
Betriebsaufnahmen nach einem Betreiberwechsel im SPNV entgegenstehen.
Aufgabenträger beschränken die Vorgabe des Beschäftigungsübergangs
aufgrund der Vorgaben in bestimmten Leitfäden unter Berufung auf eine
Beschränkung in § 131 Absatz 3 Satz 2 mitunter auf Berufsgruppen wie
Triebfahrzeugführerinnen und Triebfahrzeugführer, Kundenbetreuerinnen und
Kundenbetreiber im Nahverkehr sowie Disponentinnen und Disponenten.
In der Folge bleibt zwingend für den Eisenbahnbetrieb benötigtes Personal zum
Beispiel in der Instandhaltung, im Vertrieb oder der Reinigung außen vor und
fehlt später bei der Betriebsaufnahme. Dies führt zu instabilen
Betriebsaufnahmen.
AIS
...
Entsprechend den Regelungen in vielen Landestariftreuegesetzen der Länder
sollte die Regelung in § 131 Absatz 3 Satz 1 daher verpflichtend als Muss-
Regelung ausgestaltet werden. Dies hat sich aus Gründen der Rechtssicherheit
bewährt und die Rückmeldung aus den Ländern mit entsprechenden
Landestreuegesetzen ist außerordentlich positiv. Die missverständliche Regelung
für das einzubeziehende Personal in § 131 Absatz 3 Satz 2 sollte gestrichen
werden.
16. Zu Artikel 1 (§ 131 GWB, Aufnahme einer Vorgabe einer verpflichtenden
Personalübernahme im Falle eines Betreiberwechsels im öffentlichen
Personenverkehr auf der Straße)
Es wird gebeten, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zur Gewährleistung der
Fachkräftesicherung, des Arbeitnehmerschutzes und von stabilen
Betriebsaufnahmen nach einem Betreiberwechsel die Vorschriften für einen
verpflichtenden Personalübergang in § 131 Absatz 3 auch auf den öffentlichen
Personenverkehr auf der Straße auszudehnen und eine solche Regelung in das Gesetz
gegen Wettbewerbsbeschränkungen aufzunehmen. Die Bestimmung sollte auch
die Anwendung einer verpflichtenden Personalübernahme im Fall des Wechsels
zwischen eigenwirtschaftlichen und gemeinwirtschaftlichen Verkehren sowie
bei Direkt- und Notverfahren beinhalten.
Begründung:
Die bundesweite Einführung einer Soll-Regelung zur Vorgabe der
Personalübernahme bei einem Betreiberwechsel im Schienenpersonennahverkehr hat
sich sowohl aus Gründen der Fachkräftesicherung als auch des
Arbeitnehmerschutzes für den Sektor bewährt. Dies wird auch aus den Ländern berichtet, die
dies über verpflichtende Regelungen sowohl für den schienen- als auch
straßengebundenen Personenverkehr in den Landestariftreuegesetzen vorsehen.
Es sollte daher im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen eine
entsprechende Regelung für den Beschäftigungsübergang im Falle eines
Betreiberwechsels auch für den öffentlichen Personenverkehr auf der Straße eingeführt
werden.
Dies schafft auch Rechtssicherheit vor dem Hintergrund der europäischen
Rechtsprechung und dient einheitlichen Wettbewerbungsbedingungen in dem
Sektor. Infolge des Leitsatzes des EuGH-Urteils vom 27. Februar 2020 (C-
298/18) ist die Betriebsübergangsrichtlinie (Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie
2001/23/EG über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim
Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen)
ohnehin so auszulegen, dass bei der Übernahme einer Tätigkeit durch eine
wirtschaftliche Einheit aufgrund eines Verfahrens zur Vergabe eines
öffentlichen Auftrags die fehlende Übergabe von Betriebsmitteln, nicht einem Be-
AIS
...
triebsübergang entgegensteht, wenn aufgrund von anderen Tatsachen die
Bewahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit angenommen werden kann.
Das kann die Übernahme eines wesentlichen Teils der Belegschaft und die
Fortsetzung der Tätigkeit ohne Unterbrechung sein.
Die konsequente Vorgabe einer Personalübernahme bereits in den
Vergabeunterlagen vermeidet damit Rechtsunsicherheit über die Anwendung der
Vorschriften zum Betriebsübergang.
17. Zu Artikel 1 Nummer 20, 25, 27, 29, 31 33
a) Der Bundesrat weist darauf hin, dass es im Vergleich zur aktuellen
Rechtslage durch den Gesetzentwurf zu einer erheblichen Verkürzung des
Rechtsschutzes unterlegener Bieter kommt. In ihrer Gesamtheit betrachtet ziehen
die vorgesehenen Änderungen zur Erweiterung der Möglichkeiten, ohne
mündliche Verhandlung zu entscheiden, zu Einzelentscheidungen des
Vorsitzenden oder des hauptamtlichen Beisitzers, der Entfall der
aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde des vor der Vergabekammer
unterlegenen Antragstellers sowie die Umkehr des Abwägungsmechanismus bei
der Entscheidung über den vorläufigen Zuschlag gravierende
Einschränkungen des effektiven Primärrechtschutzes nach sich. In der Summe
erscheint die Eignung dieser Neuregelungen, insbesondere auch
mittelständischen und jungen und innovativen Unternehmen den Zugang zur
öffentlichen Auftragsvergabe zu erleichtern, zweifelhaft.
b) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen,
inwieweit der Verzicht auf einzelne Beschränkungen in Betracht kommt, um
insgesamt ein noch ausreichendes Rechtsschutzniveau zu gewährleisten.
Beispielsweise könnte als Alternative zum ausnahmslosen Entfall der
aufschiebenden Wirkung einer sofortigen Beschwerde des vor der
Vergabekammer erfolglosen Bieters die Formulierung einer Regelung sinnvoll sein,
die dem Bedürfnis nach Verfahrensbeschleunigung dadurch Rechnung
trägt, dass sie dem zuständigen Vergabesenat zwar eine
Verlängerungsmöglichkeit hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung belässt, aber eindeutiger
als die bisherige Rechtslage deren gewünschten Ausnahmecharakter
gewährleistet. Mit Blick auf die Einzelentscheidungen der Mitglieder der
Vergabekammern könnte erwogen werden, das Element der Befähigung
zum Richteramt für den zuständigen Einzelentscheider gesetzlich zu
verankern.
R
...
Begründung:
Mit den durch den Gesetzentwurf vorgesehenen – zeitlich unbegrenzten und
gegenständlich weitgehenden – Regelungen zur Verschlankung des
vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens geht eine erhebliche Belastung des
effektiven Bieterrechtsschutzes einher. Letzterer kommt typischerweise auch den
mit dem Entwurf besonders in den Blick genommenen kleinen und
mittelständischen Unternehmen sowie jungen und innovativen Wettbewerbern zugute.
Der Entfall der aufschiebenden Wirkung einer sofortigen Beschwerde des
unterlegenen Bieters zum zuständigen Oberlandesgericht hat mit der dadurch
möglichen sofortigen Zuschlagserteilung durch den Auftraggeber ab diesem
Zeitpunkt den faktischen Wegfall effektiven Primärrechtsschutzes gerichtet auf
Verhinderung des Zuschlages zur Folge. Es ist – unabhängig von möglichen
verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken an dieser Beschneidung – zu
befürchten, dass die allein verbleibenden Möglichkeiten des
Sekundärrechtsschutzes von den Betroffenen regelmäßig nicht ergriffen werden, weil sie keine
hinreichende Kompensation der Nachteile durch die Zuschlagserteilung an den
Konkurrenten versprechen. Als Konsequenz steht auch zu erwarten, dass es zu
einer der gewünschten Verschlankung und Verfahrensbeschleunigung nicht
zuträglichen Rechtszersplitterung kommt, weil es den Oberlandesgerichten an
Entscheidungsgelegenheiten mangelt.
Dem unterlegenen Bieter verbleibt zwar die Nachprüfung seines Begehrens vor
der Vergabekammer, allerdings ausgehend von den vorgesehenen
Neuregelungen potenziell in einem größeren Umfang als bisher beschränkt auf ein
schriftliches Verfahren und mit einer (Sach-)Entscheidung nicht durch das mit einer
breiten Erfahrungsbasis ausgestattete Kollegialorgan. Die Begründung zum
Gesetzentwurf selbst erkennt hier an, dass es in solchen Fällen wünschenswert
sei, dass die Einzelentscheidungen durch ein Kammermitglied mit Befähigung
zum Richteramt erfolgen sollen. Eine entsprechende gesetzliche Absicherung
dieses Erfordernisses findet sich indessen nicht.
Insgesamt erscheint es in sich nicht schlüssig, wie es die Begründung des
Entwurfs tut, einerseits mit Blick auf den Primärrechtsschutz die Qualität der
Vergabekammern als gerichtsgleiche Rechtsbehelfsinstanz herauszustellen und
andererseits für Verfahrensregelungen wie etwa zur Entscheidung nach
Aktenlage die Nähe zum Verwaltungsverfahren zu betonen.
18. Zu Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe a (§ 169 Absatz 1 GWB), Nummer 31
(§ 173 Absatz 1 GWB)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Nummer 29 Buchstabe a ist zu streichen.
b) Nummer 31 ist zu streichen.
Wi
...
Begründung:
Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde stellt sicher, dass die
Rechtmäßigkeit der Vergabeentscheidung umfassend überprüft werden kann,
bevor ein rechtsverbindlicher Zuschlag erteilt wird. Dadurch wird verhindert,
dass Bieter durch eine vorzeitige Zuschlagserteilung irreversibel benachteiligt
werden. Der Primärrechtsschutz der Bieter wird gewährleistet, indem die
Vergabe im Rahmen eines rechtssicheren Verfahrens steht und unzulässige
Zuschläge vermieden werden. Eine bloße Verweisung auf Sekundärrechtsschutz
in Form von Schadensersatzansprüchen nach Zuschlagserteilung kann den
Verlust von Auftragschancen, Marktanteilen oder weitere Folgeschäden häufig
nicht vollständig kompensieren und ist mit einem höheren
Durchsetzungsaufwand verbunden. Die aufschiebende Wirkung verhindert zudem, dass
Auftraggeber trotz anhängiger Rechtsstreitigkeiten rechtswidrig Zuschläge erteilen,
was zur Wahrung der Wettbewerbsneutralität und zur Vermeidung von
Rechtsmissbrauch erforderlich ist. Ein vorzeitiger Zuschlag kann zu
Rechtsunsicherheit und wiederholten Rechtsstreitigkeiten führen, die sowohl den
Bietern als auch den öffentlichen Auftraggebern schaden. Die Wahrung eines
angemessenen Rechtsschutzes der Bieter steht im Einklang mit dem öffentlichen
Interesse an einer ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen Beschaffung. Der
Gesetzgeber hat hierbei einen Gestaltungsspielraum, der zugunsten eines
Primärrechtsschutzes durch die aufschiebende Wirkung genutzt werden sollte, um
die Interessen aller Beteiligten bestmöglich zu berücksichtigen. Insgesamt trägt
die Beibehaltung der aufschiebenden Wirkung dazu bei, die
Wettbewerbsrechte der Bieter ausgewogen zu schützen, Rechtssicherheit zu fördern,
rechtswidrige Zuschläge zu verhindern und eine ordnungsgemäße sowie transparente
Vergabepraxis zu gewährleisten.
19. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat sieht in den mit dem Gesetzentwurf zahlreich vorgesehenen
Rechtsänderungen eine gute Grundlage, um eine beschleunigte Vergabe
öffentlicher Aufträge zu erreichen.
Er bittet jedoch, im weiteren Verfahren auch in ergänzenden Bestimmungen
– insbesondere der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) und der Vergabe-
und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) – für die flankierenden
Anpassungen zur Flexibilisierung und Beschleunigung des Vergaberechts zu
sorgen. So ist die Differenzierung in § 3a VOB/A zwischen verschiedenen
Gewerken für beschränkte Ausschreibungen von Bauleistungen nicht mehr
zeitgemäß. Hier ist eine dauerhafte und für alle Gewerke einheitliche Wertgrenze
erforderlich. Sinnvoll erscheint dafür eine Höhe von 1 000 000 Euro. Darüber
hinaus sollte eine Anhebung der Wertgrenzen für Freihändige Vergaben auf
300 000 Euro und für Direktaufträge auf 150 000 Euro erfolgen. Für Direktauf-
Fz
träge für Liefer- und Dienstleistungen wird eine Anhebung der Wertgrenze in
§ 14 UVgO auf 100 000 Euro für erforderlich erachtet.
Begründung:
Aufgrund der enormen Baukostensteigerungen der letzten Jahre sind zur
Beschleunigung und Entbürokratisierung nationaler Beschaffungen die
Wertgrenzen in bundesgesetzlichen Vergaberegelungen zu vereinheitlichen und
anzuheben.
Durch die flankierende Anhebung nationaler Wertgrenzen werden die
Bestrebungen der Bundesregierung, spürbare Erleichterung zur Beschleunigung der
Vergabeverfahren und positive Effekte auf die Bauabwicklung zu erzielen,
abgerundet.]
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge (Empfehlungen der Ausschüsse)