Schriftliche Frage 114 von Linda Heitmann (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): In welchen Bereichen wurden in den letzten 23 Monaten die verbindlichen Schwellenwerte für Unterwasserlärm im Rahmen EU- Meeresstrategie-Rah…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 14. September 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
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Schriftliche Frage 114 von Linda Heitmann (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): In welchen Bereichen wurden in den letzten 23 Monaten die verbindlichen Schwellenwerte für Unterwasserlärm im Rahmen EU- Meeresstrategie-Rah…
Frage 114 (Linda Heitmann, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
In welchen Bereichen wurden in den letzten 23 Monaten die verbindlichen Schwellenwerte für Unterwasserlärm im Rahmen EU- Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (https://eur-lex.europa.eu/le gal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32008L0 056&rid=1) überschritten, und welche rechtlichen Instrumente und Sanktionsmöglichkeiten stehen der Bundesregierung zur Verfügung, wenn die festgelegten Lärm-Schwellenwerte überschritten werden?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Bettina Hagedorn vom 18. September 2026:
Die verbindlichen Schwellenwerte der EU-Meeresstrategie- Rahmenrichtlinie (MSRL) für Unterwasserlärm besagen, dass ein guter Umweltzustand erreicht ist, wenn in einem Habitat 1. das Impulslärm-Niveau pro Tag in höchstens 20 Prozent und im Jahresdurchschnitt in höchstens 10 Prozent der betrachtenden Fläche oberhalb des Beginns biologisch schädlicher Auswirkungen liegt bzw. 2. der Dauerlärm-Pegel in keinem Monat eines Jahres in über 20 Prozent der Fläche oberhalb des Beginns biologisch schädlicher Auswirkungen liegt. Wird einer dieser Schwellenwerte nicht eingehalten, liegt kein guter Umweltzustand hinsichtlich Unterwasserlärm vor. Ab welchen Pegeln biologisch schädliche Auswirkungen auftreten, ist artspezifisch. Diese Werte werden derzeit von den regionalen Meeresschutzabkommen HELCOM für die Ostsee und OSPAR für den Nordostatlantik und die Nordsee erarbeitet. Da die Grenzen zu biologisch schädlichem Verhalten somit derzeit noch nicht definiert sind, sind die von der EU festgelegten Schwellenwerte für Unterwasserlärm noch nicht anwendbar. Daher kann nicht abschließend bewertet werden, ob die MSRL-Schwellenwerte in den letzten 23 Monaten überschritten wurden. Ein Nichterreichen des guten Umweltzustands verpflichtet die EU- Mitgliedstaaten, wirkungsvolle Maßnahmen zu ergreifen. Sanktionsmöglichkeiten sieht die MSRL derzeit nicht vor.
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