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Schriftliche Frage 127 von Linda Heitmann (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Für wie viele und welche Gebiete in den deutschen Gewässern, einschließlich der Küstengewässer unter der Zuständigkeit der Länder, soweit di…

dip / schriftliche_frage 30.04.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 27. April 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat.

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Schriftliche Frage 127 von Linda Heitmann (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Für wie viele und welche Gebiete in den deutschen Gewässern, einschließlich der Küstengewässer unter der Zuständigkeit der Länder, soweit di… Frage 127 (Linda Heitmann, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Für wie viele und welche Gebiete in den deutschen Gewässern, einschließlich der Küstengewässer unter der Zuständigkeit der Länder, soweit die Bundesregierung davon Kenntnis hat, wurde vor dem Hintergrund einer im Jahr 2025 von der Environmental Justice Foundation und der Deutschen Umwelthilfe bei der Europäischen Kommission eingereichten Beschwerde über die kontinuierliche Nutzung von Grundschleppnetzen in marinen Natura-2000-Gebieten und über mutmaßliche Verstöße gegen das EU-Umweltrecht (insbesondere gegen Artikel 6 Absatz 3 der Fauna- Flora-Habitat-Richtlinie) sowie angesichts von Hinweisen darauf, dass solche Aktivitäten in erheblichem Umfang weiterhin in deutschen Gebieten stattfinden, eine Verträglichkeitsprüfung der Auswirkungen der Grundschleppnetzfischerei gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Fauna-Flora-Habitat- Richtlinie durchgeführt? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Silvia Breher vom 27. April 2026: Die Fischereipolitik ist in der Europäischen Union (EU) vollständig harmonisiert. Inwieweit fischereiliche Aktivitäten in den Unionsgewässern zulässig sind, ist dementsprechend in der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) und in weiteren EU-Rechtsakten der GFP geregelt. Die Rechtsakte der GFP sehen die Durchführung von Verträglichkeitsprüfungen durch die nationalen Behörden nicht vor. In den in der Zuständigkeit des Bundes liegenden Meeresschutzgebieten der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) der Nord- und Ostsee wurde daher keine Verträglichkeitsprüfung der Grundschleppnetzfischerei gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Fauna-Flora-Habitat- Richtlinie (FFH-RL) beziehungsweise gemäß der nationalen Umsetzungsregelung in § 34 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes durchgeführt. Inwieweit diese Vorschriften auf Fischereiaktivitäten anwendbar sind, ist derzeit Gegenstand eines laufenden gerichtlichen Verfahrens. Mit Blick auf die Küstengewässer wird auf die für die Durchführung des Naturschutzrechts zuständigen Behörden der Länder verwiesen. Zu der Frage, ob und inwieweit hier Verträglichkeitsprüfungen der Grundschleppnetzfischerei durchgeführt wurden, liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.

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