Bericht über das Ergebnis der Vorplanung und der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung Ausbaustrecke/Neubaustrecke Hannover - Hamburg
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Bericht über das Ergebnis der Vorplanung und der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung Ausbaustrecke/Neubaustrecke Hannover - Hamburg
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Zugeleitet mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr vom 4. Dezember 2025.
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Bericht über das Ergebnis der Vorplanung und der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung
Ausbaustrecke/Neubaustrecke Hannover – Hamburg
Inhal tsverzeichnis
Seite
1 Einleitung ..................................................................................... 2
2 Vorzugsvariante .......................................................................... 2
2.1 Verkehrliche Aufgabenstellung .................................................... 2
2.2 Betriebliche Aufgabenstellung...................................................... 2
2.3 Lösung (Vorplanungsergebnis) ..................................................... 2
2.3.1 Trassenvorschlag (Kurzbeschreibung; verkehrlicher Nutzen) ...... 2
2.3.2 Umweltauswirkungen und Konzepte zum Ausgleich ................... 4
2.3.3 Konzepte zum Lärm- und Erschütterungsschutz .......................... 4
2.3.4 Kosten (Wirtschaftlichkeit) ........................................................... 4
3 Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 25 Abs. 3 VwVfG .... 4
3.1 Forderungen aus der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung ............... 5
3.1.1 Allgemeines .................................................................................. 5
3.1.2 Forderungen, die in der Vorzugsvariante berücksichtigt wurden . 5
3.1.3 Forderungen, die nicht berücksichtigt werden konnten ................ 6
4 Fazit und Empfehlung ......................................................................... 11
5 Anlagen ................................................................................................. 14
Zugeleitet m it Schreiben des Bundesm inis teriums für Verkehr vom 4. Dezember 2025.
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barrierefreien Bundestagsdrucksache.
Deutscher Bundestag Drucksache 21/3150
21. Wahlperiode 04.12.2025
1 Einleitung
Mit Blick auf den Beschluss 18/7365 des Deutschen Bundestages vom 28. Februar 2016 zur Menschen- und
umweltgerechten Realisierung europäischer Schienennetze legt das Bundesministerium für Verkehr (BMV) mit
dem vorliegenden Bericht eine transparente Information über die Ausgestaltung des zur Realisierung anstehenden
Bedarfsplanvorhabens nach Abschluss der Vorplanung (Leistungsphase 2 HOAI) vor. Dies entspricht § 5 der am
1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bedarfsplanumsetzungsvereinbarung (BUV). Mit Abschluss dieser
Planungsphase liegt eine Vorzugsvariante inklusive erster belastbarer Kostenschätzung vor. Die frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 25 Absatz 3 VwVfG ist erfolgt.
Die Ausbau-/Neubaustrecke (ABS/NBS) Hannover – Hamburg ist im Vordringlichen Bedarf des geltenden
Bedarfsplans (Anlage zu § 1 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes (BSWAG)) enthalten (Abschnitt Neue
Vorhaben, lfd. Nr 2). Das Projekt beinhaltet im Wesentlichen einen zweigleisigen elektrifizierten Neubau zwischen
Hamburg und Hannover und ist Bestandteil des europäischen Verkehrskorridors „Skandinavien/Mittelmeer“. Die
Planung des Vorhabens wurde 2016 mit Bundesmitteln aufgenommen.
Die Berichterstattung beruht auf Informationen der DB InfraGO AG und einer zuwendungsrechtlichen
Einschätzung des Eisenbahn-Bundesamtes (EBA) auf Basis des Vorplanungsergebnisses. Die umfassende Abwägung
zwischen allen berührten öffentlichen und privaten Belangen erfolgt durch die unabhängige Planfeststellungsbehörde
im planrechtlichen Verfahren nach § 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG). Eine Bewertung und
Festlegung zu konkreten, entscheidungserheblichen rechtlichen Fragestellungen erfolgt mit dem
Planfeststellungsbeschluss.
2 Vorzugsvariante
2.1 Verkehrliche Aufgabenstellung
Mit der Ausbau-/Neubaustrecke (ABS/NBS) Hannover – Hamburg werden folgende verkehrlichen Ziele verfolgt:
− Schaffung zusätzlicher Kapazitäten, insbesondere für den Seehafenhinterlandverkehr, sowie unter
Berücksichtigung der Angebotskonzepte des Zielfahrplans Deutschlandtakt
− Fahrzeitverkürzungen im Fern- und Nahverkehr
− Erhöhung der Reisegeschwindigkeit zur Erfüllung der Fahrzeitanforderungen des Deutschlandtaktes (59
Minuten ohne Halt in Hamburg-Harburg und damit Verkürzung um 18 Minuten)
− Auflösung des bestehenden verkehrlichen Engpasses auf der Bestandstrecke (Überlasteter Schienenweg
Uelzen – Stelle).
2.2 Betriebliche Aufgabenstellung
Im Rahmen der von der DB InfraGO AG durchgeführten Planungen wurde iterativ und aufbauend auf
Vorschlägen der Region ermittelt, welche konkreten Anforderungen an die zu errichtende Infrastruktur vor dem
Hintergrund der vorgenannten verkehrlichen Ziele zu stellen sind. Im Ergebnis der hierzu durchgeführten
Eisenbahnbetriebswissenschaftlichen Untersuchungen (EBWU) und weiterer planerischer Betrachtungen wurde festgestellt,
dass die kapazitativen Anforderungen auf Basis der geltenden Verkehrsprognosen des Bundes nur mit vier Gleisen
im Korridor (Hamburg) Meckelfeld – Celle engpassfrei und betrieblich optimal bewältigt werden können.
An die zusätzliche Infrastruktur werden die gängigen betrieblichen Anforderungen gestellt. Diese beinhalten
insbesondere eine Streckengeschwindigkeit, welche die Erfüllung der Fahrzeitziele des Bundesverkehrswegeplans
(BVWP) bzw. Deutschladtaktes gewährleistet, die Ausrüstung der Strecke mit ETCS, durchgehende
Elektrifizierung sowie ausreichende Vorhaltung von Überholbahnhöfen zur Schaffung betrieblicher Flexibilität.
2.3 Lösung (Vorplanungsergebnis)
2.3.1 Trassenvorschlag (Kurzbeschreibung; verkehrlicher Nutzen)
Die DB InfraGO AG hat im Rahmen der Zielerfüllung die sich ernsthaft aufdrängenden Trassenalternativen
darzustellen und unter Berücksichtigung der relevanten rechtlichen, öffentlichen und privaten Belange zu prüfen.
Die Trassierung der untersuchten Varianten orientierte sich an Grobkorridoren, welche im Ergebnis einer
Raumwiderstandsanalyse die geringstmöglichen Eingriffe in die relevanten Schutzgüter und in den Raum darstellen
(vgl. grafische Darstellung im Bericht der DB InfraGO AG). Es wurde kein Raumordnungsverfahren
durchgeführt. Die DB InfraGO AG hat die raumordnerisch relevanten Belange wie z. B. Bündelungsgebot, Reduzierung
von Zerschneidung, Schutz von Gebieten mit besonderen Funktionen im Zuge ihrer Planung ausführlich
betrachtet und die resultierenden Implikationen für die Trassenfindung sowie die Ausgestaltung der NBS berücksichtigt.
Insbesondere mit der Sensitivitätsanalyse und der dort durchgeführten Raumwiderstandsanalyse wurden
raumordnerische Fragestellungen extensiv untersucht. Ergebnis waren die Grobkorridore, welche die Basis für die
Konzeption sowie nähere Untersuchung und Bewertung der Trassenvarianten bilden.
Es standen drei Grundvarianten zur Verfügung, welche in 29 verschiedenen Untervarianten untersucht wurden.
Die drei Grundvarianten bestanden aus dem Ausbau der Bestandstrecke, dem Ausbau der Bestandstrecke mit
Ortsumfahrungen sowie einer Neubaustrecke. Die Varianten wurden hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die
relevanten Schutzgüter Mensch, Natur, Umwelt und die Erfüllung der wirtschaftlichen und verkehrlichen
Zielvorgaben untersucht. Ein Fokus lag darauf, die Betroffenheit Dritter so gering wie möglich zu halten sowie
Siedlungsgebiete, Kulturgüter und besonders schützenswerte Gebiete möglichst nicht zu beeinträchtigen. Nach einem
abschließenden Variantenvergleich hat sich die NBS-Variante „pink“, welche einen Neubau in Bündelung mit
der Bundesautobahn (BAB) 7 und der Bundesstraße B 3 vorsieht, als einzige Variante herausgestellt, welche alle
rechtlichen, verkehrlichen und wirtschaftlichen Anforderungen erfüllt. Eine abschließende Überprüfung der
Trassierung sowie der ihr zugrunde liegenden Kriterien erfolgt regulär im Planfeststellungsverfahren.
Die Neubaustrecke (Variante „pink“) beginnt südlich von Hamburg an der Abzweigstelle Meckelfeld West. Sie
umfährt den Rangierbahnhof Maschen und kreuzt auf Höhe des Maschener Kreuzes die BABen 1,7 und 39. Ab
Höhe Maschener Kreuz folgt die NBS in Bündelung der BAB 7 und kreuzt diese auf Höhe Toppelstedt. Auf Höhe
von Soltau, welches östlich umfahren wird, verlässt die Strecke die BAB 7 und verläuft nun in Bündelung mit der
Bundestraße B3. Dabei umfährt sie Bergen, und verlässt die Bündelung nordwestlich von Celle. Celle wird durch
eine Spange angebunden. Zwischen Celle und Burgwedel fädelt die NBS in die Bestandstrecke ein und erreicht
auf der Trasse der Bestandstrecke Hannover-Vinnhorst. Die Trassenführung der Vorzugsvariante „pink“ (NBS
Meckelfeld – Hannover-Vinnhorst) ist nachfolgend in Abbildung 1 dargestellt.
Abbildung Verlauf der Vorzugsvariante NBS Hannover – Hamburg
2.3.2 Umweltauswirkungen und Konzepte zum Ausgleich
Nach § 14 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) stellt das Vorhaben einen Eingriff in Natur und Landschaft
dar. Die Beeinträchtigungen sind laut § 15 Absatz 2 Satz 1 BNatSchG auszugleichen oder zu ersetzen. Dies erfolgt
im Rahmen der Genehmigungsplanung auf Grundlage der in der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
ermittelten erheblichen Beeinträchtigungen der einzelnen Schutzgüter. Für die FFH-Gebiete, Landschaftsschutzgebiete
und weitere Schutzgebiete (Vogel-, Natur-, Trinkwasser, Moorschutzgebiete) im Umfeld der Ausbaustrecke
wurden im Rahmen der Vorplanung Vorprüfungen durchgeführt. Die identifizierten Schutzgebiete werden in der
weiteren Entwurfs- und Genehmigungsplanung gemäß den gesetzlichen Vorgaben berücksichtigt und behandelt.
Eine Übersicht der von der Trassenführung potenziell betroffenen Schutzgebiete und -objekte ist dem Bericht der
DB InfraGO AG zu entnehmen.
2.3.3 Konzepte zum Lärm- und Erschütterungsschutz
Die Betroffenheiten nach § 41 BImSchG wurden vor dem Hintergrund der Zugzahlen der zum Zeitpunkt der
Planung geltenden Verkehrsprognose 2030-Deutschlandtakt ermittelt. Demnach können nach gesetzlichen
Rahmenbedingungen über 91 Prozent der Schutzfälle mit aktiven Schutzmaßnahmen wie Schallschutzwänden gelöst
werden. Das sind 13.364 von 14.611 Schutzfällen. Alle weiteren 1247 Schutzfälle können durch passive
Lärmschutzmaßnahmen geschützt werden. Für die Umsetzung der möglichen Lärmschutzmaßnahmen werden rund
226 Mio. Euro (nominal) investiert. Die DB InfraGO AG ist bestrebt, die geplanten Schallschutzwände durch
bspw. einen vorgelagerten Grünstreifen in das Landschaftsbild zu integrieren und strebt zur Gestaltung der
Schallschutzwände eine Abstimmung mit den Kommunen im Zuge der Entwurfs- und Genehmigungsplanung an. Die
Planungen zum Lärm- und Erschütterungsschutz werden für die planrechtlichen Verfahren hinsichtlich der
aktuellen Zugzahlen abschnittsweise aktualisiert.
2.3.4 Kosten (Wirtschaftlichkeit)
Im Ergebnis der Vorplanung weist das Vorhaben Gesamtkosten (Gesamtwertumfang, GWU) in Höhe von
8.804 Mio. Euro auf (nominal). Diese beinhalten bereits Risiken mit einer Eintrittswahrscheinlichkeit > 50
Prozent. Die DB InfraGO AG hat zusätzlich eine Gesamtwertprognose ermittelt, die weitere anhand von statistisch
ermittelten Risikokennwerten quantifizierte mögliche Risiken einbezieht. Damit soll der sich erfahrungsgemäß
im Projektverlauf erhöhende Wert der Investitionskosten durch eine Prognose der mutmaßlichen
Projektendkosten ersetzt werden. Die Gesamtwertprognose (GWP) für das Vorhaben beträgt 14.121 Mio. Euro. Die Differenz
zu den Gesamtkosten ergibt sich aus zusätzlichen Baukostenrisiken sowie zusätzlichen Nominalisierungseffekten,
u.a. aufgrund einer möglichen verzögerten Fertigstellung.
Die ABS/NBS Hannover – Hamburg 2025 wird unter Berücksichtigung der Vorplanungsergebnisse
volkswirtschaftlich bewertet. Im Ergebnis ergibt sich eine positive Wirtschaftlichkeit (Nutzen-Kosten-Verhältnis, NKV)
von 1,5. Nicht enthalten in dieser Betrachtung sind zusätzliche Forderungen aus der Region, die das NKV im
Falle einer Umsetzung negativ beeinflussen würden.
− Kosten Vorzugsvariante (GWU): 8.804 Mio. Euro
− Kosten Forderungen der Region (nominal): 4.994 Mio. Euro
− Kosten bei Realisierung aller Forderungen: 13.798 Mio. Euro
Eine vollständige bzw. weitgehende Umsetzung der zusätzlichen Forderungen der Region würde dazu führen,
dass sich das Nutzen-Kosten-Verhältnis signifikant verschlechtert und die Wirtschaftlichkeit der
Gesamtmaßnahme in Gefahr wäre. Dem Vorhaben wäre damit die gesetzliche Realisierungsgrundlage entzogen.
3 Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 25 Absatz 3 VwVfG
Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung ist in § 25 VwVfG verankert. Die Öffentlichkeitsarbeit der DB InfraGO AG
im Zuge der Planung des Vorhabens ABS/NBS Hannover – Hamburg ist im Internet unter https://www.hamburg-
bremen-hannover.de/hannover-hamburg.html dokumentiert. Die DB InfraGO AG hat im Rahmen ihrer Planungen
versucht, die Ergebnisse des Dialogforums Schiene Nord aus dem Jahr 2015, in welchem Erwartungen und
Forderungen der Region an den Ausbau der Strecke formuliert wurden, einzubeziehen. Dies war aufgrund der
abweichenden verkehrlichen und kapazitiven Erfordernisse sowie zwischenzeitlich hinzugekommene neue
Anforderungen wie den Deutschlandtankt nur in sehr begrenztem Umfang möglich. Der Grundgedanke des Dialogforums
Schiene Nord, den Ausbau zwischen Hannover und Hamburg auf ein drittes Gleis zwischen Uelzen und Lüneburg
zu beschränken, musste deshalb frühzeitig verworfen werden. Der Prozess der Sensitivitätsbetrachtung zur
Identifizierung möglicher Trassenverläufe wurde durch eine Reihe von Informationsveranstaltungen begleitet.
Das Gleiche gilt für die Vorstellung der Planungsergebnisse inklusive der Vorzugsvariante „pink“. Insgesamt hat
die DB InfraGO AG Informations- und Dialogveranstaltungen in der gesamten Region mit den verschiedenen
Stakeholdern (Kommunalverwaltung und -politik, Interessensgruppen, Bürgerinnen und Bürger) durchgeführt.
3.1 Forderungen aus der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung
3.1.1 Allgemeines
Im Zuge der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung haben die Beteiligten Anregungen bzw. Forderungen hinsichtlich
der Ausgestaltung des Streckenausbaus bzw. zu aus ihrer Sicht erforderlichen Begleitmaßnahmen eingebracht.
Viele Anregungen beziehen sich auf die spätere Ausgestaltung von Maßnahmen, beispielsweise Lärmschutz.
Diese kann jedoch erst im rechtsförmlichen Planfeststellungsverfahren nach § 18 AEG in Verbindung mit den
§§ 72 bis 78 VwVfG festgelegt werden, da hier u.a. Eigentumssachverhalte abzuwägen sind. Insofern können
diese Anregungen hinsichtlich ihrer Realisierungsmöglichkeiten und Finanzierungsfähigkeit zum jetzigen
Zeitpunkt nicht abschließend bewertet werden.
Verschiedene Anregungen können aufgrund der rechtlichen Vorgaben nicht in die Vorzugsvariante aufgenommen
werden. Diese sind unter 3.1.3 dargestellt.
3.1.2 Forderungen, die in der Vorzugsvariante berücksichtigt wurden
3.1.2.1 Planung einer bestandsfernen Neubaustrecke
Die Stadt Winsen (Luhe) fordert die Realisierung einer bestandsfernen Neubaustrecke. Die Vorzugsvariante der
DB InfraGO AG sieht im Ergebnis der Vorplanung eine NBS-Variante vor.
3.1.2.2 Haltepunkte für den Nahverkehr
Die Überholbahnhöfe Bergen und Soltauer Heide sind aufwärtskompatibel geplant, sodass sie bei Bedarf als Halte
für einen schnellen Regionalverkehr ausgebaut werden können. Diese Möglichkeit bestünde auch bei weiteren
vorgesehenen Überholbahnhöfen. Die Haltepunkte sind bisher nur konzeptionell berücksichtigt worden, da das
für die Ausgestaltung und Finanzierung des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) verantwortliche Land
Niedersachsen entsprechende regionale Wünsche, hier insbesondere des Heidekreises sowie der Städte Soltau und
Bergen, bislang nicht aufgegriffen und in sein Landesnahverkehrskonzept integriert hat.
3.1.2.3 Alternative Trassenführung im Bereich Mahnmal „Rampe Bergen“
Der Landkreis Celle fordert eine weitreichende Umfahrung des Mahnmals „Rampe Bergen“ südlich des
Stadtgebiets von Bergen. Eine alternative Trassenführung in diesem Bereich, welche einen größeren Abstand der
Neubaustrecke vom Gedenkort ermöglicht und Zerschneidungseffekte reduziert, ist von der DB InfraGO AG
konzeptionell in ihren Planungen berücksichtigt worden.
3.1.2.4 Reduzierung des Flächenverbrauchs
Die Vorzugsvariante weist im Vergleich zu den übrigen drei näher betrachteten Varianten den geringsten
Flächenverbrauch auf. Bei den Vorranggebieten Freiraumfunktionen schneidet der bestandsferne Neubau mit
348.000 m² betroffener Fläche verglichen mit 677.500 m² beim Bestandsausbau besser ab. Auch der
Flächenverbrauch an Natura 2000-Flächen (71.800 zu 253.400 m²) und bei Naturschutzgebieten (5.600 m² zu 131.500 m²)
weist einen deutlich geringeren Flächenverbrauch der Neubaustrecke auf. Auch der Verbrauch von
Landwirtschaftlichen Flächen ist so gering wie möglich gehalten worden.
3.1.2.5 Lärm- und Erschütterungsschutz
Durch die enge Bündelung der Neubaustrecke mit der BAB 7 und der B 3 sowie die grundsätzlich gewählte
Trassenführung konnte die Lärmbelastung für die Region im Vergleich zu den alternativ geprüften
Trassenverläufen niedrig gehalten werden. Im Ergebnis kommt es zur vergleichsweisen geringen Menge von 14.611
Lärmschutzfällen, von welchen 91 Prozent durch aktiven Lärmschutz gelöst werden können.
In den Bauabschnitten, in denen die Erschütterungstechnischen Gutachten Betroffenheiten aufweisen, werden
besohlte Schwellen verbaut. In den erschütterungstechnischen Gutachten werden je nach Betroffenheit die
entsprechenden Schutzmaßnahmen abgeleitet. Erschütterungsmindernde Konstruktionen sind nicht durchgehend
erforderlich, sondern kommen bei ermittelten Betroffenheiten zum Einsatz. Welche Art der Schutzmaßnahme
empfohlen wird, hängt von der Schutzwirkung der jeweiligen Maßnahmen ab. Im Anschluss erfolgt die
Überprüfung der technischen Umsetzbarkeit. Nach Einbau der Schutzmaßnahmen erfolgt in der Regel eine Untersuchung
der Schutzwirkung anhand von Messungen. Darauf aufbauend kann es im Nachgang zu technischen Anpassungen
oder einer Entschädigung kommen.
3.1.2.6 Gestaltung von Lärmschutzwänden
Nach dem Wirtschaftlichkeitsprinzip sind grundsätzlich lediglich die Kosten der wirtschaftlichsten
Lärmschutzwände zuwendungsfähig, mit denen das Schutzziel erreicht wird. Dementsprechend ist die DB InfraGO AG
verpflichtet, mit der wirtschaftlichsten Variante die Planfeststellung zu beantragen. Für eine Gestaltung von
Lärmschutzwänden besteht dabei gemäß den bestehenden Regelungen ein Spielraum. Auch steht der DB InfraGO AG
nach Maßgabe des Eisenbahn-Bundesamts ein Budget in Abhängigkeit von den Gesamtkosten des Vorhabens zur
Verfügung. Die Ausgestaltung erfolgt im Zuge der weiteren Planung. Des Weiteren sind grundsätzlich alle
Maßnahmen, die von der Planfeststellungsbehörde als Auflage zur Erlangung des Baurechts aufgegeben werden,
zuwendungsfähig, soweit sie sich auf den eigentlichen Streckenausbau beziehen. Insofern bleibt abzuwarten,
inwiefern die Gestaltungsforderungen beispielsweise vor dem Hintergrund städtebaulicher Aspekte im
Planfeststellungsbeschluss berücksichtigt werden.
3.1.2.7 Beteiligung am Planungsprozess
Alle Kommunen und Landkreise in der von der Planung der verschiedenen näher betrachteten Varianten
tangierten Region sowie das Land Niedersachsen wurden durch Bereitstellung von Informationen sowie (bilaterale)
Gespräche mit der DB InfraGO AG in den Planungsprozess involviert. Die Beteiligung erfolgt im Rahmen der
geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen sowie verkehrlichen und wirtschaftlichen Zielvorgaben.
3.1.2.8 Anpassung bzw. Gestaltung von Kreuzungsbauwerken
Kreuzungsbauwerke werden im Regelverfahren im Zuge der vertiefenden Planung (Entwurfs- und
Genehmigungsplanung) genauer ausgestaltet. Hier erfolgt sowohl hinsichtlich der konkreten baulichen Ausführung als
auch hinsichtlich der Finanzierung eine breite Einbindung der relevanten Akteure und Institutionen. Die
Regelungen des Eisenbahnkreuzungsgesetzes bleiben unberührt.
3.1.2.9 Erhalt von Siedlungsbeziehungen
Durch die Bündelung der NBS mit der BAB A 7 und der B 3 sowie der Nutzung der bestehenden Strecke im
Bereich Celle – Hannover kann die Flächenzerschneidung so gering wie möglich gehalten werden.
Siedlungsbeziehungen entlang der Strecke können erhalten werden. Konkret wird zudem im weiteren Planungsverlauf die
Ausgestaltung von Querungsmöglichkeiten eng mit den jeweiligen Kommunen abgestimmt und wo möglich so
optimiert, dass sowohl bestehende Verkehrsbeziehungen erhalten als auch Potenziale für zukünftige
Stadtentwicklungen berücksichtigt werden.
3.1.2.10 Betrachtung der Auswirkungen auf den Tourismus
Der Heidekreis fordert eine spezielle gutachterliche Bewertung der Auswirkungen auf den Tourismus.
Betrachtungen zu Einflüssen der neu zu errichtenden Schieneninfrastruktur auf den regionalen Tourismus werden
standardmäßig im Rahmen der Genehmigungsplanung und der Planfeststellungsverfahren durchgeführt, sodass der
Forderung dort entsprochen werden kann.
3.1.3 Forderungen, die nicht berücksichtigt werden konnten
Verschiedene der von den Landkreisen und Kommunen der von der Neubauplanung tangierten Region
vorgebrachten Anregungen und Forderungen können nicht in der Planung der gesetzlichen Vorzugsvariante
berücksichtigt werden. Dies entweder, weil die geforderte Umsetzung über das gesetzliche Maß hinausginge oder die
seitens der DB InfraGO AG gewählten Alternativen dem Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit besser
entsprechen. Mitunter ist auch eine Zuständigkeit des Bundes nicht gegeben und die Verantwortung für
Realisierung und Finanzierung der Maßnahmen dem Land Niedersachsen oder der kommunalen Ebene zuzuordnen. Im
Folgenden werden die wesentlichen übergesetzlichen Forderungen zusammengefasst und erläutert, warum diese
in der Planung keine Berücksichtigung finden konnten. Angesichts der Vielzahl der eingereichten Forderungen
wird ein Fokus auf häufig vorgebrachte, besonders kostenintensive oder lokal herausragende Themen gelegt. Eine
ausführliche Darstellung und Bewertung der regionalen Forderungen kann der Anlage 2 zur Einzelvorstellung des
Vorhabens ABS/NBS Hannover – Hamburg der DB InfraGO AG entnommen werden.
3.1.3.1 Kernforderung 1 – Lärm- und Erschütterungsschutz
3.1.3.1.1 Übergesetzlicher Lärmschutz (Mehrkosten: 425,4 Mio. Euro)
Einen Rechtsanspruch auf Schutz vor Verkehrslärm gewährt das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in
Verbindung mit der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV). Als sogenannte Lärmvorsorge ist beim
Neubau oder bei einer wesentlichen baulichen Änderung eines Verkehrsweges Vorsorge gegen Verkehrslärm zu
treffen, der als Folge der Baumaßnahme für die Zukunft prognostiziert ist. Bei der Lärmvorsorge sind die in der
16. BImSchV festgelegten Immissionsgrenzwerte einzuhalten.
Gemäß § 41 Absatz 2 BImSchG findet der gesetzliche Anspruch eines Betroffenen auf aktiven Lärmschutz nach
§ 41 Absatz 1 BImSchG eine Grenze, „soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem
angestrebten Schutzzweck stehen.“ Der Anspruch auf aktiven Lärmschutz nach § 41 Absatz 1 BImSchG beim Bau
und bei der wesentlichen Änderung von Eisenbahnen ist darauf gerichtet, dass die Immissionsgrenzwerte nicht
überschritten werden, deren Einhaltung nach §§ 41, 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BImSchG in Verbindung mit
§ 2 Absatz 1 der 16. BImSchV vorgegeben ist. Wann von einer derartigen Unverhältnismäßigkeit der Kosten
auszugehen ist, die dem Anspruch auf aktiven Lärmschutz entgegensteht, ist im BImSchG nicht geregelt.
Ausgangspunkt einer Verhältnismäßigkeitsprüfung kann dabei nicht ein Minimalschutzkonzept sein, bei dessen
„Verbesserung“ die Zusatzkosten zu den zusätzlich gelösten Lärmschutzfällen ins Verhältnis gesetzt werden. Vielmehr
sind die für einen Vollschutz (Einhaltung der Grenzwerte nach § 2 der 16. BImSchV) erforderlichen
Schutzmaßnahmen in Form von Variantenrechnungen schrittweise abzustufen (z. B. durch Reduzierungen von Wandhöhen),
um den „gerade noch verhältnismäßigen Aufwand“ zu ermitteln. Als Kenngröße ist dabei das Verhältnis der
Kosten der jeweiligen Schutzvariante zur Zahl der insgesamt gelösten Schutzfälle in den Blick zu nehmen. Grundlage
der Entscheidung sind die Kosten je gelöstem Schutzfall.
Diese Prüfung wurde, ausgehend vom Vollschutz, in den Lärmschutzkonzepten für die NBS Hannover – Hamburg
durchgeführt. Demnach können über 91 Prozent der Schutzfälle mit aktiven Schutzmaßnahmen wie
Schallschutzwänden gelöst werden (13.364 von 14.611 Schutzfällen). Die weiteren 1247 Schutzfälle können durch passive
Lärmschutzmaßnahmen gelöst werden. Für die Umsetzung der gesetzlichen Lärmschutzmaßnahmen werden rund
226 Mio. Euro (nominal) erforderlich. Eine abschließende Abwägung und Entscheidung über Ausmaß und
Ausgestaltung der Schutzmaßnahmen trifft die Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsverfahren nach § 18
AEG.
Die verschiedentlich geforderte Umsetzung von übergesetzlichem Lärmschutz entlang der von der Errichtung der
Neubaustrecke baulich nicht betroffenen Bestandstrecken Stelle – Lüneburg – Uelzen – Celle – Hannover lässt
sich ohne eine genauere gutachterliche Untersuchung nicht verlässlich hinsichtlich ihres Umfangs und der
resultierenden Kosten beziffern. Für eine Planung und mögliche bauliche Realisierung im Rahmen des
Bedarfsplanvorhabens ABS/NBS Hannover – Hamburg sowie deren Finanzierung fehlt es aufgrund des nicht vorhandenen
räumlichen und baulichen Zusammenhangs an einer rechtlichen Grundlage.
3.1.3.1.2 Gesamtlärmbetrachtung für den Heidekreis (Mehrkosten nicht beziffert)
Die 16. BImSchV sieht eine summierende Betrachtung der Immissionen verschiedener Verkehrsträger nicht vor.
Gleiches gilt für die Summation verschiedener Lärmquellen. Der Verordnungsgeber hat in der 16. BImSchV
geregelt, dass bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung von Verkehrswegen Anspruch auf Lärmschutz nur
besteht, wenn der von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehende Verkehrslärm den nach § 2 Absatz 1 der
16. BImSchV maßgeblichen Immissionsgrenzwert überschreitet. Die Berücksichtigung anderer
Verkehrslärmquellen ist dabei nicht vorgesehen.
3.1.3.2 Kernforderung 2 – Trassenführung
3.1.3.2.1 Bispingen: Umsetzung Trassenvariante 2.4 entlang der B 209 (Mehrkosten: 6,9 Mio.
Euro)
Im Bereich Bispingen hat die DB InfraGO AG eine Trassenführung gewählt, welche die Betroffenheit der
relevanten Schutzgüter Mensch, Natur und Umwelt niedrig hält und auch raumordnerische Aspekte berücksichtigt.
Im Ergebnis werden mit der Trassenführung der Vorzugsvariante in diesem Abschnitt sowohl eine direkte
Betroffenheit des Gewerbegebiets „Gauß’scher Bogen“ östlich der BAB 7 als auch des FHH-Gebiets
„Gewässersystemen Luhe und unteren Netze“ vermieden. Die geforderte Alternativtrassierung 2.4 würde weiter
östlich im Wesentlichen durch bewaldetes Gebiet verlaufen und das vorgenannte FHH-Gebiet zerschneiden.
Aufgrund der höheren Umweltbetroffenheiten ist die geforderte Trassenvariante 2.4 nicht vorzugswürdig. Die
entsprechenden naturschutzrechtlichen Vorgaben der EU würden für die Umsetzung der Trassenvariante 2.4 nach
Einschätzung der DB InfraGO AG ein erhebliches Genehmigungsrisiko bedeuten und damit geringe Aussicht auf
Realisierung haben.
3.1.3.2.2 Verschiebung von Überhohlbahnhöfen (Mehrkosten: 13,9 Mio. Euro)
Die Berücksichtigung ausreichender Überholgleise in einer eisenbahnbetrieblich sinnvollen Anordnung entlang
der Neubaustrecke entspricht den Anforderungen an einen zuverlässigen und möglichst resilienten Bahnbetrieb.
Im Regelbetrieb, aber insbesondere auch im Störfall kann so die notwendige Betriebsqualität erreicht bzw.
aufrechterhalten werden. Zu diesem Zweck wurde von der DB InfraGO AG ein Abstand von 10 bis 13 km zwischen
den einzelnen Überholbahnhöfen vorgesehen. Dieser orientiert sich nicht zuletzt an den Geschwindigkeitsprofilen
der verschiedenen Verkehrsarten und den resultierenden betrieblichen Anforderungen. Die verschiedentlich
geforderte Verschiebung der in der Planung berücksichtigen Standorte der Überholbahnhöfe (Bispingen, Bergen,
Isernhagen) würde folglich zulasten der Zielvorgabe der optimalen Betriebsqualität gehen und kann nicht
berücksichtigt werden.
3.1.3.3 Kernforderung 3 – Errichtung zusätzlicher Tunnel
3.1.3.3.1 Zusätzlicher Tunnel zwischen Lohheide und Bergen (Mehrkosten: 376,7 Mio. Euro)
Die Errichtung von Tunnelbauwerken hat in der Regel hohe Investitionskosten, längere Bauzeiten und
umfassende Betroffenheiten relevanter Schutzgüter zur Folge. Daher werden Tunnel im Regelfall nur dann planerisch
vorgesehen, wenn dafür topographisch, raumordnerisch oder umweltfachlich zwingende Gründe vorliegen. Dies
ist im hier geforderten Bereich nicht der Fall. Die gewählte oberirdische Trassenführung erfüllt die relevanten
Kriterien.
Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass insbesondere
Wirtschaftlichkeitserwägungen eine zulässige Begründung darstellen, von Tunnelbauwerken abzusehen, sofern es
zielerfüllende oberirdische Alternativen gibt. So hat es etwa in einem Urteil zur Dresdner Bahn eine von den Klägern für
erforderlich gehaltene Tunnellösung ebenfalls mit Verweis auf die hohen Kosten und lange Bauzeit abgelehnt, da
die planfestgestellte oberirdische Variante allen Anforderungen gerecht wird. Grundsätzlich gehört das Interesse
an einer kostengünstigen Lösung nach gefestigter Rechtsprechung zu den von einem Vorhaben berührten
öffentlichen und privaten Belangen, die im Zuge der Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG,
Urteil vom 29.06.2017, Az. 3 A 1.16, Rn 154 m.w.N.). Demnach dürfen Kostengesichtspunkte bei der
Entscheidung für eine Planungsvariante den Ausschlag geben (BVerwG, wie zuvor).
3.1.3.4 Kernforderung 4 – Anbindung weiterer Gebiete
3.1.3.4.1 Verknüpfung NBS mit Strecke Langwedel – Uelzen bei Soltau (Mehrkosten: 442,7
Mio. Euro)
Die Bundesverkehrswegeplanung hat keinen Bedarf für eine Verknüpfung der Strecke Langwedel – Uelzen
(„Amerikalinie“) mit der geplanten NBS ermittelt. Dies liegt u.a. darin begründet, dass die die jeweiligen Strecken
nutzenden Verkehre hinsichtlich ihrer Ausprägung und Laufwege im Netz kaum kompatibel sind. Eine
Verknüpfung der NBS mit der Strecke Langwedel – Uelzen liegt folglich außerhalb der verkehrlichen Zielstellung des
Vorhabens ABS/NBS Hannover – Hamburg. Dies gilt auch für das Parallelprojekt des Projektbündels 3, die
ABS Langwedel – Uelzen. Die im Zusammenhang mit der Verknüpfung geforderte Bestellung weiterer
Regionalverkehre fällt in die Zuständigkeit des Landes Niedersachsen (vgl. Erläuterung zu Kernforderung 5). Bei
gesicherter Finanzierung durch das Land Niedersachsen und auf Basis entsprechender Angebotskonzepte sowie
Vorliegen der jeweiligen formellen Voraussetzungen wäre eine Realisierung der gewünschten zusätzlichen
Infrastruktur aus alternativen Förderprogrammen wie dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) möglich.
3.1.3.4.2 Verknüpfung NBS mit Strecke Soltau – Lüneburg (Mehrkosten nicht beziffert)
Auch für eine Verbindung der NBS mit der angrenzenden Strecke Soltau – Lüneburg wurde im Rahmen der
Infrastrukturplanung des Bundes kein Bedarf ermittelt. Bei gesicherter Finanzierung durch das Land
Niedersachsen und auf Basis entsprechender Angebotskonzepte sowie Vorliegen der jeweiligen formellen Voraussetzungen
wäre eine Realisierung der gewünschten zusätzlichen Infrastruktur aus alternativen Förderprogrammen wie dem
GVFG möglich.
3.1.3.5 Kernforderung 5 – Zusätzliche SPNV-Haltepunkte (Mehrkosten: 595,6 Mio. Euro)
Die DB InfraGO AG hat nahe Soltau und bei Bergen an den dortigen Überholbahnhöfen die Planung
aufwärtskompatibel gestaltet und mögliche Nahverkehrshaltepunkte unter Nutzung eines modularen Planungsansatzes
konzeptionell berücksichtigt.
Die Organisation des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) ist Aufgabe der Länder (§ 1 des
Regionalisierungsgesetzes (RegG)). Die für seine Abwicklung erforderliche Infrastruktur ist nicht Gegenstand des Bedarfsplans
Schiene und damit nicht Teil des Projektinhalts im Vorhaben ABS/NBS Hannover – Hamburg. Zwar fordert die
Region die Übernahme der Finanzierung der gewünschten Nahverkehrshaltepunkte durch den Bund. Hierfür fehlt
es jedoch an einer gesetzlichen Grundlage. Die Gestaltung des öffentlichen Raums im Bahnhofsumfeld ist mit
Mitteln des Bedarfsplans nicht zuwendungsfähig. Sie liegt in der Verantwortung der jeweiligen Kommune bzw.
mitunter auch des Landes. Eine Finanzierung der geforderten Eisenbahninfrastruktur für die Haltepunkte liefe
zudem ins Leere, wenn das Land Niedersachsen unverändert keine SPNV-Angebotskonzepte auf der NBS
vorsehen sollte und die jeweils zuständigen Kommunen keine Investitionen in Anbindung und Erschließung tätigten.
Im Einzelnen ergäben sich folgende geschätzte Kosten für die Umsetzung eines Haltepunktes (am Beispiel
Soltauer Heide, hier Realkosten):
⎯ Mehrkosten gesamt: 78,8 Mio. Euro (real)
⎯ Kostenanteil für Eisenbahninfrastruktur Haltepunkt, 46,1 Mio. Euro (Zuständigkeit Land Niedersachen)
⎯ Kostenanteil für Anbindung bzw. Erschließung: 32,7 Mio. Euro (Zuständigkeit Land bzw. der Kommunen).
3.1.3.6 Kernforderung 6 – Natur- und Landschaftsschutz (Mehrkosten: 222,5 Mio. Euro)
Die DB InfraGO AG hat ihren Planungen Korridore zugrunde gelegt, welche unter Beachtung der relevanten
Schutzgüter Natur und Umwelt eine Minimierung der Eingriffe und Betroffenheiten im Natur- und
Landschaftsschutz gewährleisten. Im Ergebnis der in der nächsten Planungsphase durchzuführenden
Umweltverträglichkeitsprüfung werden die nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) erforderlichen Schutz- und
Kompensationsmaßnahmen vorgesehen und umgesetzt. Eine isolierte Forcierung bzw. Übererfüllung einzelner Schutzanforderungen
und der für diese vorgesehen Maßnahmen, wie z. B. die geforderte breite Umsetzung zusätzlicher Wildbrücken
entlang der gesamten Neubaustrecke oder die Ausweisung und Vorhaltung artenspezifischer Habitate.
Grundsätzlich finden erforderliche Schutzmaßnahmen gemäß § 15 Absatz 2 BNatSchG ihre Beschränkung im vom
Vorhaben verursachten Eingriff sowie ihrer generellen Eignung nach Art und Umfang. Eine abschließende Abwägung
der Eingriffe und resultierenden Schutzmaßnahmen erfolgt durch die Genehmigungsbehörde im
Planfeststellungsverfahren.
3.1.3.7 Kernforderung 7 – Wahrung von Orts- und Landschaftsbildern
3.1.3.7.1 Zusätzliche Geh- und Radwege in Celle (Mehrkosten: 62,2 Mio. Euro)
Im Kontext der neu zu errichtenden Eisenbahnüberführung über die Aller bei Celle wird gefordert, das Bauwerk
so zu dimensionieren, dass zusätzlich zur Nutzung für den Bahnverkehr ergänzend auch Geh- und Radwege
realisiert werden. Nach Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) müssten das Land bzw. die Stadt Celle als zuständige
Ebenen ein entsprechendes Verlangen äußern und die resultierenden zusätzlichen Kosten finanzieren. Für den
Bund besteht hier keine gesetzliche Grundlage, diese zusätzliche Infrastruktur vorzusehen und zu finanzieren.
3.1.3.8 Kernforderung 8 – 3. Gleis Lüneburg – Uelzen (Mehrkosten: 2.574,6 Mio. Euro)
Die Forderung eines dritten Gleises zwischen Lüneburg und Uelzen kann mangels gesetzlicher Grundlage und
verfehlter verkehrlicher und wirtschaftlicher Zielerfüllung nicht berücksichtigt werden. Die gesetzliche
Grundlage für die Planung des Aus- und Neubaus der Bundesschienenwege bildet der geltende vom Deutschen
Bundestag beschlossene Bedarfsplan Schiene (Anlage zu § 1 des Bundesschienenwegeausbaugesetzes (BSWAG)). Dort
ist der Bedarf für eine ABS/NBS Hannover – Hamburg festgestellt, welche den gesamten Korridor adressiert.
Eine Beschränkung auf den Teilabschnitt Lüneburg – Uelzen greift allein schon aus diesem Grund zu kurz.
Die DB InfraGO AG hat im Rahmen ihrer Planungen mit gutachterlicher Unterstützung herausgearbeitet, dass
der Bau eines dritten Gleises kapazitativ unzureichend wäre. Maßgeblich für die Dimensionierung der
Zielinfrastruktur sind die jeweils gültigen Verkehrsprognosen des Bundes. Auf Basis der Zugzahlen 2030 Deutschlandtakt
wurde eine erforderliche Kapazität im Bereich Lüneburg – Uelzen von 385 Zügen täglich im relevanten
Tageszeitraum 6 Uhr bis 22 Uhr ermittelt. Das kapazitative Potenzial des dreigleisigen Ausbaus beträgt gemäß
gutachterlicher Ermittlung jedoch lediglich maximal 264 Züge. Damit würde der bestehende verkehrliche Engpass
auf der Strecke klar nicht aufgelöst. Zudem ist die Zielfahrzeit von 59 Minuten des Deutschlandtaktes mit einem
isolierten Ausbau der Teilstrecke Lüneburg – Uelzen nicht erreichbar. Auch eine Wirtschaftlichkeit des
dreigleisigen Ausbaus ist deutlich nicht gegeben. Im Ergebnis besteht keine Möglichkeit, Planung und Bau eines dritten
Gleises zwischen Lüneburg und Uelzen aus Bedarfsplanmitteln zu finanzieren.
3.1.3.9 Kernforderung 9 – Fonds zur Sicherung und Entwicklung hoher Siedlungsqualität
(Mehrkosten: 229,8 Mio. Euro)
Gegenstand der Forderung ist die Bereitstellung von Finanzmitteln für einen frühzeitigen Ankauf bei aus der
Planung resultierenden Gebäude- und Grundstücksbetroffenheiten. Die DB InfraGO AG geht im Regelprozess
auf die Eigentümer von Grundstücken entlang der Trasse zu, um punktuell relevante Eigentumskonflikte zu lösen.
Es stehen in begrenztem Umfang Bundesmittel für einen vorzeitigen Grunderwerb zur Verfügung, um im
Bedarfsfall einvernehmliche und für den Bund wirtschaftliche Verhandlungslösungen zu erzielen. Eine gesetzliche
Grundlage und Finanzmittel für die geforderte breit angelegte Akquise noch vor Beginn des
Planfeststellungsverfahrens besteht nicht. Zudem sind in der vorliegenden Planung umfassende Schutzmaßnahmen entlang der Strecke
vorgesehen, sodass die Notwendigkeit der intendierten Gebäudeankäufe fraglich erscheint.
3.1.3.10 Kernforderung 10 – Sonstige (Mehrkosten: 43,6 Mio. Euro)
3.1.3.10.1 Nahverkehrsbezogene Forderungen (Mehrkosten nicht beziffert)
Verschiedene weitere Forderungen beziehen sich auf Belange des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) bzw.
vorwiegend durch diesen genutzte Bahnstrecken, wie die Kernforderung KF 10.3 (Taktverdichtung auf der
Bahnstrecke Bremen – Langwedel – Uelzen), die Kernforderung KF 10.4 (Ladeinsel im Bahnhof Soltau für
batterieelektrische Triebzüge), die Kernforderung KF 10.7 (Ausbau der Bahnstrecke Buchholz – Soltau – Langenhagen)
und die Kernforderung KF 10.10 (Taktverdichtung im Nahverkehr zwischen Isernhagen/Burgwedel und Celle).
Für die Beauftragung und Finanzierung dieser Maßnahmen ist gemäß Regionalisierungsgesetz (RegG) sämtlich
das Land Niedersachsen zuständig. Eine gesetzliche Grundlage für eine Bundesfinanzierung im Rahmen des
Bedarfsplanvorhabens ABS/NBS Hannover – Hamburg ist nicht gegeben.
3.1.3.10.2 Übernahme der Baulast von Brückenbauwerken im Landkreis Celle (Mehrkosten
nicht beziffert)
Die Kosten für Unterhaltung und Instandhaltung neuer Kreuzungsbauwerke sollen gemäß dieser Forderung nicht
den Kommunen im Landkreis Celle zugeordnet werden, sondern wie die Kosten für die Errichtung vollständig
von der DB InfraGO AG getragen werden. Hierfür gelten jedoch die Regelungen des Eisenbahnkreuzungsgesetzes
(EKrG). Für die pauschale Übernahme der Unterhaltungskosten durch den Bund gibt es keine Rechts- und
Finanzierungsgrundlage.
3.1.3.10.3 Bahnübergang Walsroder Str., Soltau (Mehrkosten nicht beziffert)
Der Bahnübergang Walsroder Str. in Soltau liegt außerhalb des Projektraums der Neubaustrecke Hannover –
Hamburg. Der Ausbau der hier gegenständlichen Strecke 1960 ist Inhalt des Bedarfsplanvorhaben ABS
Langwedel – Uelzen. Für dieses ist voraussichtlich 2026 ebenfalls eine Parlamentarische Befassung des Deutschen
Bundestages mit den Ergebnissen der Vorplanung und der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen.
Bei der geforderten Auflösung des Bahnübergangs kommen die einschlägigen Regelungen des
Eisenbahnkreuzungsgesetzes (EKrG) zum Tragen, sodass eine vollständige Finanzierung etwaiger Maßnahmen aus dem
Bedarfsplan Schiene ausscheidet.
4 Fazit und Empfehlung
Das Bedarfsplanvorhaben ABS/NBS Hannover – Hamburg dient der Auflösung eines zentralen Engpasses im
deutschen Schienennetz sowie der Aufnahme der prognostizierten Steigerung des Seehafenhinterlandverkehrs.
Vorgesehen ist der zweigleisige Neubau zwischen Hannover-Vinnhorst und Hamburg-Meckelfeld mit einer
Streckenlänge von 109 Kilometer.
Laut Einschätzung des Eisenbahn-Bundesamtes (EBA) werden mit der vorliegenden Vorzugsvariante die
gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Das EBA kommt zu dem Ergebnis, dass mit der Vorzugsvariante der DB InfraGO
AG der zuwendungsrechtlich geforderte Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gewahrt wird.
Die Region hat im Zuge der Öffentlichkeitsbeteiligung zusätzliche Forderungen zur Vorzugsvariante erhoben, die
über den Stand der Technik, bestehende Finanzierungsregularien oder gesetzliche Regelungen hinausgehen und
folglich in der Planung nicht berücksichtigt wurden. Die Forderungen betreffen im Wesentlichen das Niveau und
die Gestaltung des Lärmschutzes (Kernforderung 1), eine Anpassung der Trassierung (Kernforderung 2) und der
Verknüpfung des Neubaus mit weiteren Teilen der Region (Kernforderungen 4 und 5). Darüber hinaus werden
weitere Forderungen zur landschafts- und umweltverträglichen Ausgestaltung des Infrastrukturneubaus gestellt
(Kernforderungen 3, 6, 7 und 9). Zudem werden verschiedene weitere Anliegen im Zusammenhang mit der
Schieneninfrastruktur im Korridor Hannover – Hamburg vorgebracht (Kernforderungen 8, 10).
Sollte es zur Realisierung der Kernforderungen kommen, würde dies zu erheblichen Mehrkosten in Höhe von bis
zu 4.994 Mio. Euro im Vorhaben ABS/NBS Hannover – Hamburg führen. Die Berücksichtigung der
übergesetzlichen Mehrforderungen könnte dazu führen, dass der volkswirtschaftliche Nutzen des Vorhabens nicht mehr
gegeben (Nutzen-Kosten-Verhältnis kleiner 1) und das Gesamtvorhaben auf Basis der aktuellen Rechtslage nicht
mehr aus Bundesmitteln finanzierbar wäre. Davon unabhängig besteht im Rahmen der aktuell und absehbar
verfügbaren Haushaltsmittel kein Spielraum zur Finanzierung der planerischen und baulichen Umsetzung der
regionalen Forderungen. Diese könnte nur zulasten anderer, parallel in Planung und Realisierung befindlicher
Vorhaben des Bedarfsplans Schiene gewährleistet werden. Verlorene Planungs- und Investitionsmittel in relevanter
Höhe wären bei den betroffenen Vorhaben in diesem Szenario nicht vermeidbar, die Umsetzung des Bedarfsplans
insgesamt würde sich damit weiter verzögern.
Unter Berücksichtigung gesetzlicher und wirtschaftlicher Aspekte können die zusätzlichen Forderungen der
Region nicht zur Umsetzung empfohlen bzw. nicht im Rahmen des Bedarfsplanvorhabens finanziert werden. Der
Bund empfiehlt daher die Bestätigung der beschriebenen Vorzugsvariante der DB InfraGO AG als Grundlage für
die weiteren Planungen.
Tabelle Tabellarische Darstellung Vorzugsvariante und Forderungen
Kosten1 NKV2 technisch
umsetzbar
rechtlich
umsetzbar
Finanzierung im Rahmen
der voraussichtlich
verfügbaren Haushaltsmittel3
Vorzugsvariante 8.804 1,5 ja ja derzeit nicht gesichert
Forderungen gemäß § 25 Absatz 3 VwVfG
Berücksichtige Forderungen aus der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung:
Planung einer Neubaustrecke Die Vorzugsvariante der DB InfraGO AG sieht eine bestandsferne
Neubaustrecke vor.
Haltepunkte für den Nahverkehr An den potenziellen Standorten Soltau und Bergen ist die Errichtung von
Haltepunkten konzeptionell in der Planung berücksichtigt. Eine
Realisierung ist bei gesicherter Finanzierung ohne größeren Zeitverlust in
der weiteren Umsetzung des Vorhabens möglich.
Trassierung im Bereich Bergen –
Gedenkort Rampe
Eine alternative Trassenführung, welche einen größeren Abstand der
Neubaustrecke vom Gedenkort ermöglicht und Zerschneidungseffekte
reduziert, ist von der DB InfraGO AG konzeptionell in ihren Planungen
berücksichtigt worden.
Reduzierung des
Flächenverbrauchs
Die Vorzugsvariante weist im Vergleich zu den übrigen näher betrachteten
Varianten den geringsten Flächenverbrauch auf.
Lärm- und Erschütterungsschutz Durch die enge Bündelung der Neubaustrecke mit der Bundesautobahn A 7
und der Bundesstraße B 3 sowie die grundsätzlich gewählte Trassenführung
konnte die Lärmbelastung für die Region im Vergleich zu den alternativ
geprüften Trassenverläufen niedrig gehalten werden.
Gestaltung von
Lärmschutzwänden
Für eine Gestaltung von Lärmschutzwänden besteht gemäß den
bestehenden Regelungen ein Spielraum. Die Ausgestaltung erfolgt im Zuge
der weiteren Planung.
Beteiligung am Planungsprozess Alle Kommunen und Landkreise in der von der Planung der verschiedenen
näher betrachteten Varianten tangierten Region sowie das Land
Niedersachsen wurden durch Bereitstellung von Informationen sowie
(bilaterale) Gespräche mit der DB InfraGO AG in den Planungsprozess
involviert.
Anpassung bzw. Gestaltung von
Kreuzungsbauwerken
Kreuzungsbauwerke werden im Regelverfahren im Zuge der vertiefenden
Planung (Entwurfs- und Genehmigungsplanung) genauer ausgestaltet. Hier
erfolgt sowohl hinsichtlich der konkreten baulichen Ausführung als auch
hinsichtlich der Finanzierung eine breite Einbindung der relevanten Akteure
und Institutionen.
Erhalt von Siedlungsbeziehungen Durch die Bündelung der NBS mit der BAB 7 und der Bundestraße B 3
sowie der Nutzung der bestehenden Strecke im Bereich Celle – Hannover
kann die Flächenzerschneidung so gering wie möglich gehalten werden.
Siedlungsbeziehungen entlang der Strecke können erhalten werden.
Betrachtung der Auswirkungen
auf den Tourismus
Betrachtungen zu Einflüssen der neu zu errichtenden Schieneninfrastruktur
auf den regionalen Tourismus werden standardmäßig im Rahmen der
Genehmigungsplanung und der Planfeststellungsverfahren durchgeführt.
1 Gesamtwertumfang, Preisstand 2022 inkl. Planungskosten, Nominalisierung und Risiken in Mio. Euro.
2 Bewertung gem. BVWP-Methodik
3 Im Rahmen der fortgeschriebenen geltenden Finanzlinie.
Nicht berücksichtigte Forderungen aus der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung:
Kosten technisch
umsetzbar
rechtlich
umsetzbar
Finanzierung
im Rahmen
der verfügbaren
Haushaltsmittel
(Mio.
Euro)4
Kernforderung 1
(Lärm- und Erschütterungsschutz)
425,4,6 Ja Ja 5 Nur zu Lasten anderer
zeitgleicher Vorhaben
sicherzustellen.
Kernforderung 2
(Trassenführung)
20,9
Kernforderung 3
(zusätzliche Tunnel)
376,7
Kernforderung 4
(Anbindung weiterer Gebiete)
442,7
Kernforderung 5
(SPNV-Halte)
595,6
Kernforderung 6
(Natur und Landschaft)
222,5
Kernforderung 7
(Orts-/ Landschaftsbild)
62,2
Kernforderung 8
(3. Gleis Lüneburg – Uelzen)
2.574,6
Kernforderung 9
(Fonds Siedlungsqualität)
229,8
Kernforderung 10 (Weitere) 43,6
Gesamt
(Vorzugsvariante zuzüglich aller
Forderungen)
13.798 6
4 Nominalisierte Kostenschätzung. Die Bewertung der Forderungen erfolgt auf Basis von Machbarkeitsstudien und Kostenkennwerten.
Aufgrund der unterschiedlichen Planungsstände im Vergleich zur Vorzugsvariante sind die dargestellten Angaben lediglich ein Indikator
hinsichtlich der wirtschaftlichen Auswirkungen.
5 Vorbehaltlich der abschließenden Abwägung im Planfeststellungsverfahren durch das EBA und vorbehaltlich etwaiger Klagen, gegen
die übergesetzlichen Maßnahmen, bspw. aus Neukonflikten.
6 GWU zzgl. nominalisierte Kostenschätzung Forderungen.
5 Anlagen
DB InfraGO AG: Einzelvorstellung Projektbündel 2 ABS/NBS Hannover – Hamburg vom 23.07.2025
(zuletzt ergänzt am 10.11.2025) nebst Anhang
Eisenbahn-Bundesamt: Prüfbericht Empfehlung parlamentarische Befassung vom 18.11.2025 auf Basis der
Einzelvorstellung der DB InfraGO AG vom 23.07.2025 nebst Anhang (zuletzt ergänzt am 10.11.2025) nebst
Anhang
DB InfraGO AG, I.II-N-A-U/L, Stand: 05.11.2025
Standardvorlage „Einzelvorstellung des Projekts“ für Prozess I.05.02.02.02, (V: I.IFP 1), Rev. 3.0, Stand: 01.01.2024
Einzelvorstellung
Projektbündel 2
ABS/NBS Hannover-Hamburg
DB InfraGO AG
Region Nord
I.II-N-A-U/L
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3150– 15 –
Seite 2 von 28
DB InfraGO AG, I.II-N-A-U/L, Stand: 05.11.2025
Standardvorlage „Einzelvorstellung des Projektes“ für Prozess I.05.02.02.02 (V: I.IFP 1), Rev. 3.0, Stand: 01.01.2024
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung 4
1.2 Allgemeine Projektinformationen – Anlass und Ziel der Maßnahme 4
1.3 Allgemeine Projektinformationen – Beschreibung des Bestandes 5
2 Vorzugsvariante 6
2.1 Allgemeines 6
2.2 Prozess der Variantenfindung 7
2.3 Verkehrliche Aufgabenstellung 9
2.4 Betriebliche Aufgabenstellung 10
2.5 Vorplanungsergebnisse Vorzugsvariante 10
Beschreibung der Vorzugsvariante 10
Ausschlusskriterien 16
Bewertungskriterien 17
3 Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung nach §25 Abs.3 VwVfG (Auszug) 22
3.1 Überblick der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung 22
4 Kernforderungen aus der Region 25
Anlage 1: Bewertungsmatrix gesetzl. Vorzugsvariante und gesetzl. Schallschutz
Anlage 2: Ergebnisse im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung
Anlage 3: Begründung der besonderen Betroffenheit und Kernforderungen der Region
Anlage 4: Zusammenfassung der Kernforderungen der Region
Drucksache 21/3150 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 16 –
Seite 3 von 28
DB InfraGO AG, I.II-N-A-U/L, Stand: 05.11.2025
Standardvorlage „Einzelvorstellung des Projektes“ für Prozess I.05.02.02.02 (V: I.IFP 1), Rev. 3.0, Stand: 01.01.2024
Abkürzungsverzeichnis
ABS/NBS Ausbau-/Neubaustrecke
AEG Allgemeines Eisenbahngesetz
BAst Betriebliche Aufgabenstellung
Bf Bahnhof
BGG Behindertengleichstellungsgesetz
BImSchG Bundes-Immissionsschutzgesetz
BImSchV Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
BSWAG Bundesschienenwegeausbaugesetz
BüG Besonders überwachtes Gleis
BUV Bedarfsplanumsetzungsvereinbarung
BVWP Bundesverkehrswegeplan
CEF Connecting Europe Facility
EBA Eisenbahn-Bundesamt
EBKrG Eisenbahnkreuzungsgesetz
ERTMS European Rail Traffic Management System
ETCS European Train Control System
EÜ Eisenbahnüberführung
FFH-Gebiet Flora-Fauna-Habitat Gebiet (Natura 2000)
FStK-Objekte Archäologische Fundstellen
GSM-R Global System for Mobile Communication-Rail(way)
GWP Gesamtwertprognose
GWU Gesamtwertumfang
Hp Hauptsignal
HVZ Hauptverkehrszeit
Lph Leistungsphase
NDK Niedersächsische Denkmalkartei
NSG Naturschutzgebiet
PlVereinhG Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und
Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren
PRINS Projektinformationssystem
Rbf Rangierbahnhof
RWA Raumwiderstandsanalyse
SchlärmschG Schienenlärmschutzgesetz
SFS Schnellfahrstrecke
SGV Schienengüterverkehr
SPFV Schienenpersonenfernverkehr
SPNV Schienenpersonennahverkehr
SPV Schienenpersonenverkehr
SSD Schienenstegdämpfer
SÜ Straßenüberführung
TEN Transeuropäisches Netz
TöB Träger öffentlicher Belange
TSI Technische Spezifikationen für die Interoperabilität
Übf Überholbahnhof
UG Untersuchungsbiet
VSG Vogelschutzgebiet (Natura 2000)
VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz
VzG Verzeichnis der örtlich zugelassenen Geschwindigkeiten
WV Weichenverbindung
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3150– 17 –
Seite 4 von 28
DB InfraGO AG, I.II-N-A-U/L, Stand: 05.11.2025
Standardvorlage „Einzelvorstellung des Projektes“ für Prozess I.05.02.02.02 (V: I.IFP 1), Rev. 3.0, Stand: 01.01.2024
1 Einleitung
1.1 Parlamentarische Befassung
Der Deutsche Bundestag hat am 28.01.2016 mit einstimmigem Beschluss des Antrages
18/7365 der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (Menschen- und umweltgerechte Realisierung
europäischer Schienennetze) beschlossen:
• in Fällen besonderer regionaler Betroffenheit durch die Realisierung von
Schienengütertrassen der Verkehrskorridore des TEN-Verkehr-Kernnetzes, die durch EU-Mittel
(CEF) bezuschussungsfähig sind, auch künftig die konstruktive Zusammenarbeit der
Akteure vor Ort zu unterstützen und deren Vorschläge bei der Erarbeitung konkreter
Lösungen besonders zu berücksichtigen
• aus den jeweils dort gewonnenen Empfehlungen im Einzelfall konkrete Beschlüsse an
die Bundesregierung zu formulieren, um im Einzelfall im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel einen besonderen – über das gesetzliche Maß hinausgehenden –
Schutz von Anwohnern und Umwelt erreichen zu können.
Mit der Willensbildung des Deutschen Bundestages ist keine Anpassung von Verordnungen
und Gesetzen gefordert. Er will im Einzelfall über die finanzielle Förderung bestimmter
Maßnahmen entscheiden, die im Dialog der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 25 Abs. 3
VwVfG gefordert wurden, aber aus zuwendungsrechtlichen Gründen nicht in der
Vorzugsvariante berücksichtigt werden können.
Der Bundestagsbeschluss stellt jedoch kein Präjudiz bezüglich der nach § 18 Allgemeinem
Eisenbahngesetz (AEG) erforderlichen Planfeststellungsverfahren dar. Entsprechend erfolgt
die abschließende Abwägung zu allen Maßnahmen im planrechtlichen Verfahren durch die
zuständige Planfeststellungsbehörde. Gegen den Beschluss steht weiterhin der Rechtsweg
offen.
Auf Basis der per 01.01.2018 in Kraft getretenen Bedarfsplanumsetzungsvereinbarung (BUV)
erfolgt für Bedarfsplanvorhaben nach dem Abschluss der Leistungsphase 1 und 2 der HOAI
(Grundlagenermittlung und Vorplanung) eine Befassung im Deutschen Bundestag
(Parlamentarische Befassung).
Die hier vorliegende Einzelvorstellung des Projektbündels 2 (ABS/NBS Hannover –
Hamburg) bildet die Grundlage für den Bericht über das Ergebnis der Vorplanung – einschließlich
der Ergebnisse der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung – an den Deutschen Bundestag.
1.2 Allgemeine Projektinformationen – Anlass und Ziel der Maßnahme
Im Gesetz über den Ausbau der Schienenwege des Bundes (Anlage „Bedarfsplan für die
Bundesschienenwege“) ist unter den neuen Vorhaben des vordringlichen Bedarfs das
Projektbündel 2 „ABS/NBS Hannover – Hamburg“ hinterlegt.
Für den stark wachsenden Seehafenhinterlandverkehr von Hamburg in Richtung Hannover
stehen keine ausreichenden Fahrwegkapazitäten für den Schienengüterverkehr zur
Verfügung. Darüber hinaus weist der Streckenabschnitt zwischen Hamburg und Hannover innerhalb
des großräumigen Schienenpersonenfernverkehr-Korridors München – Nürnberg – Würzburg
– Hannover – Bremen/Hamburg eine unterdurchschnittliche Reisegeschwindigkeit auf.
Maßnahmenziel des Projektbündels 2 ist die kapazitive Erweiterung der Schieneninfrastruktur
im Betrachtungsraum Hamburg-Hannover, um bestehende und zukünftige Engpässe zu lösen
und die prognostizierten Steigerungen im Seehafenhinterlandverkehr aufnehmen zu können.
Drucksache 21/3150 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 18 –
Seite 5 von 28
DB InfraGO AG, I.II-N-A-U/L, Stand: 05.11.2025
Standardvorlage „Einzelvorstellung des Projektes“ für Prozess I.05.02.02.02 (V: I.IFP 1), Rev. 3.0, Stand: 01.01.2024
Zwischen den Großstädten Hamburg und Hannover sind auf dem derzeitigen Schienenweg
keine ausreichenden Kapazitäten vorhanden, um die prognostizierten Verkehrszuwächse zu
bewältigen. Das Ziel ist die Realisierung einer umweltfachlich und raumordnerisch
vorzugswürdigen, volkswirtschaftlich sinnvollen und tragfähigen, verkehrlich engpassfreien und
betrieblich optimalen Infrastruktur, die auch die Fahrzeitanforderungen hinsichtlich des
Deutschlandtaktes erfüllt. Für den Schienenpersonenfernverkehr (SPFV) ist gemäß Deutschlandtakt
auf der Relation Hamburg – Hannover eine Zielfahrzeit von 59 Minuten (ohne Halt in Hamburg-
Harburg) sicherzustellen. Daraus resultiert eine Fahrzeitverkürzung von 18 Minuten, welche
zur qualitativen Verbesserung des SPFV beiträgt.
1.3 Allgemeine Projektinformationen – Beschreibung des Bestandes
Die Relation Hamburg – Hannover umfasst Streckenabschnitte verschiedener
Bestandsstrecken (Tabelle 1), welche im Folgenden als Bestandsstrecke zusammengefasst werden. Die
Bestandsstrecke wird von allen Verkehrsarten (Personenfernverkehr, Personennahverkehr,
Schienengüterverkehr) befahren. Um den Bedarf des Schienenverkehrsaufkommens auf
diesem Streckenabschnitt bedienen zu können, ist eine hohe Taktdichtung erforderlich. Die hohe
Taktdichte führt zu einer starken Belastung bzw. in Teilen bereits heute zu einer Überlastung
der Bestandsstrecke.
Im Projektbereich befindet sich die zweigleisige Strecke 1710 (Hannover–Celle), welche mit
einer maximal zulässigen Geschwindigkeit von 200 km/h befahren wird. Die nördlich davon in
Celle anschließende zweigleisige Strecke 1720 (Lehrte-Cuxhaven) ist ebenfalls für eine
maximale Geschwindigkeit von 200 km/h ausgelegt. Parallel zur Strecke 1720 befinden sich
nördlich von Lüneburg die Strecke 1153 (Vmax= 200km/h) bzw. nördlich von Ashausen die Str.
1281 (Vmax= 130 km/h). Die hochbelastete Mischbetriebsstrecke ist somit nördlich von
Lüneburg partiell drei- bzw. viergleisig und südlich von Lüneburg bis Hannover bzw. bis Lehrte
zweigleisig.
Tabelle 1: Streckendaten
Streckennummer: 1710 1720 1153/1281
Strecke Hannover-Celle Lehrte-Cuxhaven Lüneburg/Ashausen-
Stelle (Drei-/
Viergleisigkeit 1720)
Abschnitt H-Vinnhorst-
Celle
Celle-Meckelfeld Lüneburg/Ashausen-
Stelle (Drei-/
Viergleisigkeit 1720)
Gleis Zweigleisige
Hauptbahn
Zweigleisige
Hauptbahn
Ein-/Zweigleisige
Hauptbahn
Geschwindigkeit
VzG
160/ 180/ 200
km/h
200 km/h 1153=200 km/h
1281=130 km/h
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3150– 19 –
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Standardvorlage „Einzelvorstellung des Projektes“ für Prozess I.05.02.02.02 (V: I.IFP 1), Rev. 3.0, Stand: 01.01.2024
2 Vorzugsvariante
2.1 Allgemeines
Für die Entwicklung von möglichen Trassenvarianten wurde im Rahmen der Vorplanung
(Leistungsphase 2 HOAI) eine Sensitivitätsbetrachtung mit einer vorbereitenden
Planungsraumanalyse in Form einer Raumwiderstandsanalyse (RWA) durchgeführt. Der zu betrachtende
Untersuchungsraum wurde wie folgt definiert: In der Ost-West-Ausdehnung wird der Raum
von der Bestandsstrecke 1720 und der Bundesautobahn BAB 7, inklusive eines 10 km breiten
Streifens östlich der Bestandsstrecke und westlich der BAB 7, begrenzt. Im Norden ist der
Raum durch die Landesgrenze Niedersachsens zu Hamburg, Schleswig-Holstein und
Mecklenburg-Vorpommern abgeschlossen. Die Festlegung der südlichen Grenze folgt einem 10 km
breiten Streifen um den Kreuzungspunkt der BAB 7 und der Bestandsstrecke 1710.
In der RWA wurden mögliche Konflikträume zwischen dem Vorhaben und den im Raum
bestehenden Umwelt- und Raumordnungsbelangen lokalisiert und darauf basierend möglichst
konfliktarme Grobkorridore entwickelt (Abbildung ).
Diese Grobkorridore dienten als Grundlage für die Herleitung technisch möglicher
Linienführungen und waren die Grundlage für drei Grundvarianten:
▪ Bestandsnaher Ausbau
▪ Bestandsnaher Ausbau mit Ortsumfahrungen
▪ Bestandsferner Neubau
Drucksache 21/3150 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 20 –
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DB InfraGO AG, I.II-N-A-U/L, Stand: 05.11.2025
Standardvorlage „Einzelvorstellung des Projektes“ für Prozess I.05.02.02.02 (V: I.IFP 1), Rev. 3.0, Stand: 01.01.2024
Abbildung 1: Grobkorridore aus der Sensitivitätsbetrachtung1F
1
2.2 Prozess der Variantenfindung
Innerhalb der drei Grundvarianten ergaben sich jeweils eine Vielzahl technisch möglicher
Untervarianten. Insgesamt wurden 29 verschiedene Untervarianten untersucht. Mehrere wurden
bereits in einem sehr frühen Stadium verworfen, da sie die Projektziele erkennbar nicht
erfüllen. Die verbleibenden Varianten wurden einem Filter gesetzlicher Zielvorgaben unterzogen:
optimale Betriebsqualität, Engpassfreiheit und Nutzen-Kosten-Verhältnis (NKV) ≥ 1. Im
nächsten Schritt wurden die Auswirkungen auf die Belange der Umwelt und Raumordnung in der
vertiefenden Planungsraumanalyse betrachtet. Vier Varianten wurden bis zum
Variantenvergleich zum Abschluss der Vorplanungen weiterverfolgt, da sie die bestmögliche Ausgestaltung
der jeweiligen Grundvariante im jeweiligen Grobkorridor darstellen. Die vollständige
Vorplanung wurde für die Variante „Pink“ (bestandsferne Variante) und für die Variante „Gelb“
(bestandsnahe Variante) durchgeführt, da diese sich im jeweiligen Korridorbereich durchgesetzt
haben, wie im nachfolgenden Absatz erläutert wird. Die vier Varianten wurden in der
Vorplanung anhand der Hauptkriterien Raumordnung, Umwelt, Betrieb und Wirtschaftlichkeit
miteinander verglichen. Diese sind in der folgenden Abbildung dargestellt (Abbildung 2).
1 (DB InfraGO AG; Bahnprojekt Hamburg/Bremen–Hannover, 2021)
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3150– 21 –
Seite 8 von 28
DB InfraGO AG, I.II-N-A-U/L, Stand: 05.11.2025
Standardvorlage „Einzelvorstellung des Projektes“ für Prozess I.05.02.02.02 (V: I.IFP 1), Rev. 3.0, Stand: 01.01.2024
Abbildung 2: Streckenverläufe der betrachteten Varianten2F
2
Als bestandsferne Varianten haben sich die Varianten „Pink“ und „Weinrot“ hervorgehoben.
Im Zuge der Vorplanung hat sich jedoch gezeigt, dass die Variante „Weinrot“ in Punkto
Wirtschaftlichkeit sowie im Hinblick auf umweltfachliche und raumordnerische
Bewertungskriterien nachrangig gegenüber der Variante „Pink“ zu bewerten ist. Neben den bestandsfernen
Optionen wurden die bestandsnahen Varianten „Gelb“ und „Blau“ weiterführend betrachtet.
Der maßgebende Unterschied der Variante „Gelb“ zur Variante „Blau“ liegt in einer
großräumigen Umfahrung der Städte Lüneburg, Deutsch Evern, Bad Bevensen und Uelzen. Eine
durchgängige viergleisige Trassierung durch die aufgeführten Städte, wie sie die Variante
„Blau“ vorsieht, erfordert erhebliche Umbaumaßnahmen in innerstädtischen Bereichen.
Insbesondere in den Städten Uelzen und Lüneburg ergeben sich zahlreiche Konfliktpotenziale
aufgrund kreuzender und wendender Verkehre innerhalb der Knotenbereiche, welche
lediglich mit großen baulichen Eingriffen innerhalb der Ortslagen gelöst werden können. Zudem
2 (DB Netz AG; Bahnprojekt Hamburg/Bremen – Hannover, 2022)
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werden mit der Variante „Blau“ die Zielvorgaben hinsichtlich Wirtschaftlichkeit, betrieblicher
Anforderungen (u.a. Deutschlandtakt) und Kapazität verfehlt.
Die vollständige Vorplanung wurde somit für die Variante „Pink“ (bestandsferne Variante) und
für die Variante „Gelb“ (bestandsnahe Variante) durchgeführt und anschließend in einer
Bewertungsmatrix (Anlage 1) bewertet. Hierbei wurden die Planungsergebnisse aus den
Vorplanungen in den Hauptkriterien Raumordnung, Umwelt, Betrieb und Wirtschaftlichkeit
einander gegenübergestellt (siehe Anlage 1). Das Ergebnis der Bewertungsmatrix ist, dass in
allen vier untersuchten Kategorien die bestandferne Variante den Rang 1 belegt. Somit ist die
bestandsferne Variante vorzugswürdig. Mit ihr können die Projektziele – die Realisierung einer
umweltverträglichen, raumordnerisch vorzugswürdigen, volkswirtschaftlich sinnvollen und
tragfähigen sowie verkehrlich engpassfreien und betrieblich optimalen Infrastruktur –
umgesetzt werden. Zudem ist die bestandsnahe Variante aufgrund eines volkswirtschaftlichen
Nutzen-Kosten-Verhhältnisses (NKV) < 1 grundsätzlich nicht finanzierungsfähig (s. 2.5.2.2
Nutzen-Kosten-Verhältnis).
2.3 Verkehrliche Aufgabenstellung
Mit dem Aus- und Neubau der Infrastruktur im Korridor Hamburg – Celle – Hannover, der Teil
mehrerer TEN-Korridore ist, werden die folgenden verkehrlichen Ziele verfolgt: Es sollen
sowohl für den Güterverkehr als auch für den Personenverkehr die Kapazitäten geschaffen
werden, die nötig sind, um die Prognosezugzahlen des Bundes für das Jahr 2030 mit einer
wirtschaftlich-optimalen Betriebsqualität abwickeln zu können.
Gleichzeitig soll mit dem Aus- und Neubau das Fahrzeitziel des Deutschlandtakts im SPFV
von 59 Minuten in der Relation Hamburg – Hannover ohne Halt in Hamburg-Harburg erreicht
werden. Der Deutschlandtakt sieht auf der Relation Hamburg – Hannover drei stündliche
Zugpaare des SPFV mit Halt in Harburg vor. Zudem soll eine Sprinter-SPFV-Linie alle 2 Stunden
zwischen Nordrhein-Westfalen und Hamburg über eine von den Bundesgutachtern konzipierte
Verbindungskurve ohne Halt in Hannover sowie Harburg verkehren. Auf dem Bestand wird
eine zweistündliche SPFV-Linie mit Halten in Celle, Uelzen und Lüneburg eingesetzt,
ergänzende Verstärkerfahrten sind möglich. Durch die zusätzlichen Kapazitäten soll der SPNV
zwischen Hannover und Lüneburg auf einen durchgängigen Halbstundentakt verdichtet werden.
Zwischen Lüneburg und Hamburg sind zukünftig fünf Züge pro Stunde und Richtung innerhalb
der HVZ vorgesehen3. Die beschriebenen Vorgaben aus dem Zielfahrplan des
Deutschlandtaktes sind in der nachfolgenden Abbildung 3 dargestellt:
3 SMA und Partner AG, 2020
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Abbildung 3: Zielfahrplan Deutschlandtakt (3. Gutachterentwurf)
2.4 Betriebliche Aufgabenstellung
Um die prognostizierten Verkehre mit einer optimalen Betriebsqualität bewältigen und
gleichzeitig die mit dem Projekt verknüpften Fahrzeitziele erreichen zu können, wurde eine EBWU
durchgeführt Hierbei wurde nachgewiesen, dass eine zweigleisige Neubaustrecke zwischen
Meckelfeld - Wettmar zur Bewältigung der Verkehrsnachfrage erforderlich ist. Alternativ wäre
bei einem Bestandsstreckenausbau eine durchgängige Viergleisigkeit zwischen Ashausen –
Celle mit einem Überwerfungsbauwerk in Stelle erforderlich. Für den Streckenabschnitt Celle
bis Hannover ist für das Erreichen der oben genannten Ziele eine Erhöhung der
Streckengeschwindigkeit und damit eine Anpassung der Bestandsgleise notwendig. Die zusätzlichen
Gleise sind ebenso wie die Bestandsgleise aufgrund der verkehrlichen Anforderungen und vor
dem Hintergrund der Prognosezugzahlen als Mischbetriebsstrecken zu betreiben. Eine
konsequente Entmischung schneller und langsamer Verkehre ist nicht möglich, weshalb auch die
Neubauabschnitte güterzugtauglich und mit einer ausreichenden Anzahl an Überholgleisen zu
errichten sind. Im europäischen Kontext liegt der Abschnitt Hamburg – Hannover auf dem
Scandinavian-Mediterranean Korridor (Scan-Med), der eine bedeutsame Nord-Süd-Achse für
die europäische Wirtschaft darstellt.
2.5 Vorplanungsergebnisse Vorzugsvariante
Im Folgenden wird die Vorzugsvariante (Variante „Pink“) detailliert vorgestellt.
Beschreibung der Vorzugsvariante
Die Trassierung orientiert sich an einem Grobkorridor, der in der Sensitivitätsbetrachtung mit
einer Raumwiderstandsanalyse ermittelt worden ist. Dadurch wird erreicht, die entstehenden
Betroffenheiten Dritter durch die Bahnanlage so gering wie möglich zu halten. Entscheidend
für die Linienfindung sind u.a. Zwangspunkte aus raumordnerischer Sicht wie
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Siedlungsgebiete, Kulturgüter oder bereits bestehender Infrastruktur sowie Umweltaspekte
(z.B. Naturschutzgebiete, Wälder oder Trinkwasserschutzgebiete).
2.5.1.1 Streckenverlauf
Der Streckenverlauf ist in Abbildung 4 dargestellt und wird im Folgenden beschrieben.
Die ABS/NBS Hannover – Hamburg gemäß Projektbündel 2 beginnt südlich von Hamburg bei
der Abzweigstelle Meckelfeld West mit einer Streckengeschwindigkeit von 200 km/h.
Auf Höhe der Gemeinde Glüsingen bindet die zweigleisige Neubaustrecke mit einer
Geschwindigkeit von 130 km/h aus der Bestandsstrecke 2200 aus, so dass der schnelle
Personenverkehr den Rangierbahnhof Maschen umgehen kann.
Anschließend verläuft sie in südlicher Richtung, wobei sie im Bereich des Maschener Kreuzes
bzw. Horster Dreiecks die BAB 1, BAB 7 und BAB 39 kreuzt.
Die Geschwindigkeit auf der zweigleisigen Neubaustrecke beträgt bis zum Überholbahnhof
Ramelsloh 230 km/h. In der Verbindungskurve Ramelsloh, welche auf den äußeren Gleisen
der Strecke 1280 verläuft, und die Neubaustrecke anbindet, ist die Geschwindigkeit bis zum
Überholbahnhof Ramelsloh 130 km/h. Anschließend ist eine Geschwindigkeit von 250 km/h
zulässig.
Bei Ramelsloh ist für Züge aus Richtung Rbf Maschen eine Verknüpfung an die
Neubaustrecke in Richtung Hannover vorgesehen. Im weiteren Verlauf orientiert sich die Trassenführung
der Neubaustrecke etwa bis in Höhe Soltau an der BAB 7, welche sie auf Höhe Toppenstedt
quert.
Nordöstlich von Soltau verlässt sie den Verlauf der BAB 7 in Richtung Süden. Anschließend
wird die Neubaustrecke als Ortsumfahrung an der Stadt Bergen vorbeigeführt und orientiert
sich im Weiteren am Verlauf der Bundesstraße B3.
Etwa 9 km nordwestlich von Celle teilt sich die NBS in eine zweigleisige westliche Umfahrung
von Celle und in eine zweigleisige Einfädelung nach Celle. Diese Einfädelung sieht eine
Geschwindigkeitsreduktion auf 160 km/h vor und ermöglicht einen Anschluss an den Bf Celle
sowie die Bestandsstrecke 1720 in Richtung Lehrte. Dieser Anschluss soll überwiegend vom
Regional- und Güterverkehr genutzt werden. Die Einfädelung wird in freier Lage von der
Neubaustrecke bis zur Bestandsstrecke am nördlichen Ortsausgang der Stadt Celle geführt.
Die westliche Umfahrung ca. 7 km südlich von Celle wird mit 250 km/h befahren und bindet
ohne Geschwindigkeitsreduktion in die Bestandsstrecke 1710 zwischen Celle und
Großburgwedel ein. Diese Gleise sollen überwiegend durch den Fernverkehr genutzt werden.
Ab dem Bahnhof Langenhagen-Pferdemarkt ist aufgrund der Parallellage zur Bestandsstrecke
1711 und der innerstädtischen Bebauung eine Geschwindigkeit von maximal 210 km/h
möglich. Ab Langenhagen-Mitte bis zur Projektgrenze Hannover-Vinnhorst beträgt die
Geschwindigkeit max. 200 km/h.
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Abbildung 4: Streckenverlauf Vorzugsvariante
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2.5.1.2 Verkehrsanlagen
Nachfolgend werden die Bahnhöfe mit den jeweiligen Kernpunkten und die potenziellen
zusätzlichen Haltepunkte für den Nahverkehr beschrieben.
Überholbahnhöfe
Zur Sicherstellung, der in der VAst definierten Abstände von Überholgleisen von ca. 10 –
13 km werden die folgenden Bahnhöfe und Überholbahnhöfe angeordnet.
Überholbahnhof Ramelsloh, Garlstorf, Evendorf, Bockel, Feuerschützenbostel
Die Kernpunkte und deren Umsetzung sind im Folgenden beschrieben:
▪ Anordnung außenliegender Überholgleise mit 740 m Nutzlänge für den SGV
▪ Zusätzliche Weichentrapeze im Nord- und Südkopf des Bf für einen
Gleiswechselbetrieb
Überholbahnhof Bispingen, Soltauer Heide, Bergen
Die Kernpunkte und deren Umsetzung sind im Folgenden beschrieben:
▪ Anordnung außenliegender Überholgleise mit 740 m Nutzlänge für den SGV
▪ Zusätzliche Weichentrapeze im Nord- und Südkopf des Bf für einen
Gleiswechselbetrieb
▪ Betrieblich/regional sinnvolle Möglichkeit zum optionalen Ausbau zu einem SPNV-
Haltepunkt
Bahnhöfe/ Haltepunkte im Bestand
Haltepunkt Großburgwedel
Die Kernpunkte und deren Umsetzung sind im Folgenden beschrieben:
▪ Anordnung außenliegender Überholgleise mit 740 m Nutzlänge für den SPNV und
SGV
▪ Neubau Zuwegung inkl. barrierefreier Rampen und Treppen
▪ Trassierungsbedingte Verlagerung der Bahnsteiganlage in Richtung Hannover
▪ Betriebliche Aufwertung des Haltepunkts Großburgwedels zum Bahnhofsteil
Großburgwedel des Bahnhofs Isernhagen
Bahnhof Isernhagen
Die Kernpunkte und deren Umsetzung sind im Folgenden beschrieben:
▪ Anordnung von außenliegenden Überholgleisen mit 740m Nutzlänge bahnrechts und
220 m Nutzlänge bahnlinks
▪ Neubau Zuwegung inkl. barrierefreier Rampen und Treppen
▪ Trassierungsbedingte Verlagerung der Bahnsteiganlage in Richtung Celle
Bahnhof Langenhagen-Pferdemarkt
Die Kernpunkte und deren Umsetzung sind im Folgenden beschrieben:
▪ Rückbau des stillgelegten Bahnsteige A
▪ Neubau Personenunterführung inkl. Bahnsteigzugang Bahnsteig B mit Aufzug
Haltepunkt Langenhagen-Mitte
Es sind keine Anpassungen am Haltepunkt Lagenhagen-Mitte geplant.
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Bahnhof Vinnhorst
Die Kernpunkte und deren Umsetzung sind im Folgenden beschrieben:
▪ Verlängerung des bahnrechten Überholgleises auf 740 m Nutzlänge für den SGV
Potenzielle Haltepunkte für den Nahverkehr
Im Hinblick auf mögliche Halte des SPNV kann sich ein Bedarf eines zusätzlichen
Überholbahnhofes ergeben. Die Vorzugsvariante bietet Potenziale für die Verbesserung der SPNV-
Situation im Projektraum. Durch mögliche, zusätzliche Haltepunkte in Soltau und in Bergen
können beispielsweise Berufspendler attraktiver bzw. erstmalig mit der Bahn fahren. Sofern
seitens der Region und der Aufgabenträger gewünscht, sind Nahverkehrserschließungen mit
attraktiven Fahrzeiten, ohne Umstieg, in Richtung der Metropolen möglich:
• z.B. Soltau – Hamburg Hbf in rund 30 Min., sowie Soltau – Hannover Hbf in rund 40
Min.
• z.B. Bergen – Hannover in rund 35 Min., sowie Bergen – Hamburg Hbf in rund 45
Min.
Eine mögliche stündliche RE-Verbindung Hamburg Hbf – Hamburg-Harburg – Soltau NBS –
Bergen NBS – Celle – Hannover Hbf bietet ein Nachfragepotenzial für den SPNV von ca. 1.900
Reisenden pro Tag in Soltau und von ca. 900 Reisenden pro Tag in Bergen. Die
Gesamtfahrzeit Hamburg Hbf – Hannover Hbf würde mit dem RE via NBS 79 Minuten
betragen. Sowohl von Soltau als auch von Bergen wären die Metropolen Hamburg und
Hannover für Tagespendler in attraktiven Fahrzeiten erreichbar. Bei wirtschaftlicher und
fahrplantechnischer Umsetzbarkeit sind weitere Stationen (z.B. Bispingen, Garlstorf) ebenfalls
möglich, da die bereits geplanten Überholbahnhöfe aufwärtskompatibel zu einem
Personenbahnhof umgestaltet werden könnten, sofern vom Aufgabenträger gewünscht.
Überdies ist die geringe Fahrzeit von 79 Minuten im SPNV zwischen Hamburg Hbf und
Hannover Hbf via NBS deutlich kürzer als die bestehende Verbindung über die
Bestandsstrecke via Uelzen (122 Min.). Hierdurch wird ein attraktives Verkehrsangebot
geschaffen und ein Beitrag zur Verkehrswende geleistet.4
Außerdem bietet die Vorzugsvariante Potentiale für Qualitätsverbesserungen und eine
Ausweitung des Nahverkehrsangebotes entlang der heute überlasteten Bestandsstrecke, weil
diese vom Fern- und Güterverkehr entlastet wird.
2.5.1.3 Ingenieurbau
Im Folgendem werden signifikante Bauwerke mit deren Kernpunkten zur Umsetzung
vorgestellt:
EÜ Maschener Kreuz (A37/A39), km 104,4
• Bauwerkslänge: ca. 112 m zur Überquerung der A7 und der A39
• Bauart: Fachwerk | Entwurfsgeschwindigkeit: 200 km/h
• Südlich und nördlich des Bauwerkes grenzen die aufgeständerten Bauwerke
Jehrden
• Parallele Trassierung zur A7
• Umfahrung des NSG Seeve auf Basis der Raumwiderstandsanalyse
4 Intraplan SPNV-Erschließung vom 24.02.2022
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Verbindungskurve Ramelsloh, km 1,5 – 2,9 (1280)
• Bauwerkslänge: ca. 1.468 m | Entwurfsgeschwindigkeit: 130 km/h
• Verbindung NBS mit Strecke 1280 durch die Anschlusskurven Nord und Süd
• Anbindung des Güterverkehrs aus Maschen (1280)
• Überquerung des NSG/FFH Gebiets Seeve
• Überquerung der Ramelsloher Allee
EÜ 29 – südlich Toppenstedt, km 207,5
• Bauwerkslänge: 1195,00 m
• 12-feldrige Plattenbalkenbrücke in Spannbetonbauweise
• Lichte Höhe (max.) bei Querung Aubach ca. 14 Damm
• Querung Aubach (Wasserrahmenrichtlinie-Prioritätsgewässer der Priorität 3)
• Querung Hochholz Bach
• Querung Feuchtgebiet mit hochwertigen Biotopen sowie ggf. Habitate „Roter-
Ampel-Arten“
Tunnel Lübberstedt / Evendorf, km 214,3 – 217,3
• Bauwerkslänge: 3.013,00 m
• Zwei einzellige, parallellaufende Tunnelröhren
• Lichter Tunneldurchmesser von 9,40 m
• Drei Bauabschnitten – offene Bauweise Nord, bergmännische als Schildtunnel und
offene Bauweise Süd sowie der Verbindungsbauwerke
• Durchquerung Sommerberg
• Minimierung Eingriff in die Umgebung / Waldbestand
Tunnel-/Trogbauwerk, km 309,158 – km 309,975
• Unterquerung Ein-/Ausfahrt BAB-Anschlussstelle Schneverdingen und
Kreisstraße K35
• Einschwenken auf Parallellage mit BAB A7
• Entwurfsgeschwindigkeit: 250 km/h
• Gesamtlänge 817 m, Länge Trog Nord 235 m, Tunnel 169 m, Trog Süd 413 m
• Lichte Weite Tunnel 12,50 m, Lichte Höhe Tunnel 7,26 m, Höhe Tröge max. 8 m
• Schotteroberbau mit Gleiseindeckung für die Befahrung mit Rettungsfahrzeugen
EÜ Flutungsbauwerk Aller, km 507,271
• Bauart: Breiter Balken, Fachwerk | Entwurfsgeschwindigkeit: 250 km/h
• Bauwerkslänge: ca. 740 m (21 Felder)
• Überquerung der Aller mittels einer Fachwerkbrücke und Überquerung des
Überschwemmungsgebiets nördlich und südlich durch aufgeständerte Bauwerke
• Überspannung des NSGs und des FFH-Gebiets welche entlang der Aller liegen
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2.5.1.4 Leit- und Sicherungstechnik
Ausgehend von der grundsätzlichen Aufgabe der Sicherstellung von erforderlichen
Schienenkapazitäten für den Prognosehorizont ab 2030 ist für die ABS/NBS Hamburg-Hannover,
als Teil des TEN-Kernnetzes, die Ausrüstung der Strecke mit ETCS vorgesehen.
2.5.1.5 Energieversorgung
Im Rahmen des Projektbündels 2 („ABS/NBS Hannover - Hamburg“ ist für das Vorhaben die
Energieversorgung herzustellen. Für diesen Zweck ist in der Vorzugsvariante eine
Freileitung und ein Unterwerk zu realisieren. Diese neue ca. 48 km lange 110-kV-Bahnstromleitung
verläuft zwischen Rotenburg – Soltau und befindet sich im Bundesland Niedersachsen
(Abbildung 5). Sie findet ihren Ursprung im Unterwerk Rotenburg und verläuft im ersten Viertel
zusammen mit der bereits existierenden Bahnstromleitung BL 470 Rotenburg – Nenndorf
nördlich der Stadt. Die Bahnstromleitung kreuzt ab Mast 5724 westlich der B75 und nördlich
von Wohlsdorf in Richtung Osten aus und verläuft danach zweisystemig (eintraversig)
überwiegend parallel zur bestehenden 110-kV Freileitung bis zum Umspannwerk der Avacon in
Soltau. Die Vorzugsvariante verläuft ab dem Umspannwerk der Avacon in Soltau parallel zur
110-kV Freileitung LH-14-1171 der Avacon. Östlich der BAB 7 kreuzt sie die Avacon-Leitung
und verläuft nach Süden parallel zur Autobahn bis zur Bahnstrecke Langwedel – Uelzen.
Abbildung 5: Lage der neuen Bahnstromleitung mit zwei Alternativen
Ausschlusskriterien
In diesem Kapitel wird kurz auf die beiden Ausschlusskriterien eingegangen.
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2.5.2.1 Erfüllung und Einhaltung der verkehrlichen & betrieblichen Ziele
Die vorliegende Planung im gesetzlichen Rahmen (Vorzugsvariante) beinhaltet
ausschließlich Maßnahmen, die zur Erfüllung der verkehrlichen und betrieblichen Anforderungen
erforderlich sind.
2.5.2.2 Nutzen-Kosten-Verhältnis
Voraussetzung für die Parlamentarische Befassung ist das Vorliegen einer
volkswirtschaftlich positiv bewerteten Variante für die ABS/NBS Hannover – Hamburg (Nutzen-Kosten-
Verhältnis NKV ≥ 1,0). Nach aktuellem Stand kann dies im Planfall bei der Vorzugsvariante
(Variante „Pink“) erreicht werden.
Vorzugsvariante (Variante „Pink“):
Aufgrund der Fahrtzeitverkürzung und Engpassauflösung für den Personen- und
Güterverkehr wird die Attraktivität und der resultierende volkswirtschaftliche Nutzen gesteigert. Der
Nutzen im Personenverkehr beträgt 244,97 Mio. €/Jahr und der Nutzen im Güterverkehr
147,71 Mio. €/Jahr. Abzüglich der Instandhaltungs- und der Lebenszyklusemissionskosten
ergibt sich im Verhältnis zum Barwert der Investitionskosten (5.369,9 Mio. €) ein NKV von
1,5. Eine Veröffentlichung durch das BMV ist noch nicht erfolgt.
Bewertungskriterien
Im Folgenden werden die Bewertungskriterien erläutert.
2.5.3.1 Bewertung der Wirtschaftlichkeit/Finanzierung
Der Gesamtwertumfang (GWU) der Maßnahme ABS/NBS Hamburg – Hannover basiert auf
den Realkosten in Höhe von 6.547,28 Mio. EUR (Stand Vorplanungsheft 19.08.2022 ohne
Nahverkehrshalte. Mit Nahverkehrshalten Soltauer Heide und Bergen 6.704,98 Mio. EUR)
und umfasst alle Bau- und Planungskosten, welche auf die Jahre verteilt wurden. Diese
Werte wurden anschließend mit 2% p.a. nominalisiert. Darüber hinaus umfasst der GWU
auch Risiken, die eine Eintrittswahrscheinlichkeit von über 50 % haben.
Unter Berücksichtigung der zuvor genannten Kriterien beträgt der GWU 8.803,82 Mio. EUR
(nominal).
In der Gesamtwertprognose (GWP) wurden Risikosachverhalte, wie z. B. die Marktsituation
und die damit einhergehende Marktpreisentwicklung, Ressourcenprobleme bei den
beauftragten Baufirmen, mögliche Verzögerungen im Planrechtsverfahren und die damit
verbundenen Auswirkungen auf die Planung validiert. Der nominalisierte Risikozuschlag auf die
gesetzliche Vorzugsvariante beläuft sich in Summe auf 5.317,51 Mio. EUR.
Die ermittelte GWP beträgt, inklusive Planungskosten und Nominalisierung,
14.121,33 Mio. EUR und ist so in die Wirtschaftlichkeitsrechnung eingeflossen. In diesem
Wert sind keine über das gesetzliche Maß hinausgehenden Forderungen enthalten.
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2.5.3.2 Umweltverträglichkeit und Landschaftsschutz sowie Denkmalpflege
Für den Planungsbereich wurde auf Grundlage der Sensitivitätsbetrachtung die
Umweltplanung durchgeführt. Diese stellt vergleichend verschiedene Linienführungen nebeneinander
und untersucht unter anderem deren umweltbezogenen, raumstrukturellen Auswirkungen.
In dem Untersuchungsgebiet der Vorzugsvariante (Variante „Pink“) sind naturschutzrechtliche
Schutzgebiete, Naturdenkmäler und geschützte Landschaftsbestandteile vorhanden. Das
Untersuchungsgebiet umfasst jeweils einen Streifen 500 m links und rechts der Trasse, sodass
sich ein 1.000 m breiter Korridor ergibt. In der folgenden Tabelle 2 werden die geschützten
Gebiete aufgelistet und eine Information abgegeben, ob das Schutzgut durch die Trasse
gekreuzt wird (direkte Betroffenheit). Die anderen aufgeführten Schutzgüter liegen im
Untersuchungsgebiet (indirekte Betroffenheit) und sind in der letzten Spalte mit „nein“ gekennzeichnet.
Tabelle 2: Naturschutzrechtliche Schutzgüter im UG der bestandsfernen Variante „Pink“
Schutzgebietsname Schutzstatus Kennung Gesamtgröße
Schutzgebiet
Direkte
Betroffenheit
Naturschutzgebiete
Ohlen Kuhlen NSG NSG LÜ 144 3,7 ha Nein
Seeve NSG NSG LÜ 356 533 ha Ja
Lüneburger Heide NSG NSG LÜ 002 23.480 ha Nein
Lührsbockeler Moor NSG NSG LÜ 296 187 ha Nein
Großes Moor bei
Becklingen
NSG NSG LÜ 134 850 ha Nein
Wietzendorfer Moor NSG NSG LÜ 245 210 ha Nein
Untere Allerniederung bei
Boye
NSG NSG LÜ 303 168 ha Ja
Entenfang Boye und
Grobebach
NSG NSG LÜ 368 190 ha Ja
Trunnenmoor NSG NSG HA 47 171 ha Nein
Natura 2000-Gebiet
Seeve FFH DE 2526-331 883 ha Ja
Gewässersystem der Luhe
und unteren Neetze
FFH DE 2626-331 2.467 ha Nein
Garlstorfer und
Toppenstedter Wald
FFH DE 2726-331 460 ha Nein
Lüneburger Heide FFH/VSG DE 2775-301 23.286 ha Nein
Großes Moor bei
Becklingen
FFH DE 3125-301 783 ha Nein
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Örtze mit Nebenbächen FFH DE 3026-301 1.771 ha Ja
Entenfang Boye und
Grobebach
FFH DE 3226-331 297 ha Ja
Aller (mit Barnbruch),
untere Leine, untere Oker
FFH DE 3021-331 18.016 ha Ja
Trunnenmoor FFH DE 3425-301 171 ha Nein
Geschützte Landschaftsbestandteile
Buche GLB GLB WL
00015
Nein
Baumbestand Hennersdorf GLB GLB WL
00014
Nein
Feuchtgebiet Ritzberg an
der Seeve bei Harmstorf
GLB GLB WL
00002
Nein
Lehmkuhlen GLB GLB WL
00009
Nein
Heidebäche GLB GLB CE
00012
Ja
Naturdenkmäler
5 Pyramideneichen ND ND CE-S 3 Nein
Stieleiche ND ND H 00026 Nein
Stieleiche ND ND H 00046 Nein
Es werden ebenfalls Flächen von Wasserschutzgebieten in Anspruch genommen. Diese
sowie die in der Tabelle aufgeführten Schutzgebiete werden bei der weiteren Planung
berücksichtigt und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben behandelt.
Für das Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung zwingend erforderlich. Die
Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie werden in der weiteren Planungsphase ebenfalls
berücksichtigt.
2.5.3.3 Schutzgut kulturelles Erbe sowie Denkmalpflege
Im Umkreis von bis zu 80 m zur Trasse liegen verschiedene Baudenkmäler sowie
Bodendenkmäler der niedersächsischen Denkmalkartei (NDK) und Archäologische Fundstellen
(FStK-Objekte) oder solche ohne Angaben. Diese können durch Flächeninanspruchnahme
bau- und anlagenbedingt dauerhaft betroffen sein oder betriebsbedingt durch
Erschütterungen beeinträchtigt werden. Zu den Bau- und Bodendenkmälern gehören bspw. Schafställe,
Grabhügel, Grabhügelfelder, Wegspuren, Dämme, Hohlwege, Einzelfunde, Fundstreuungen,
Umwallungen, Gehege und Schlacken.
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Tabelle 3: Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter im Überblick
Kategorie Anzahl
Baudenkmäler 5 Inanspruchnahmen,
4 Erschütterungsbetroffenheiten
Bodendenkmäler (NDK) 4 Inanspruchnahmen,
9 Erschütterungsbetroffenheiten
Bodendenkmäler (FStK und ohne Angaben) 27 Inanspruchnahmen,
49 Erschütterungsbetroffenheiten
2.5.3.4 Konzept Lärm- und Erschütterungsschutz
Nach § 41 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und der zugehörigen 16. Bundes-
Immissionsschutzverordnung (BImSchV) sind die Schallauswirkungen und notwendige
Schutzmaßnahmen für Betroffene zu ermitteln. Es wurden schalltechnische Voruntersuchungen
erstellt, um die zu erwartenden schalltechnischen Auswirkungen abzuschätzen.
Die Grenzwerte der 16. BImSchV wurden in diesen Voruntersuchungen berücksichtigt.
Die empfohlenen aktiven Schallschutzmaßnahmen sind (siehe Anlage 1, Tabelle 2):
▪ Lärmschutzwände bis zu 6,0 m Höhe,
▪ Schienenstegdämpfer (SSD),
▪ Besonders überwachtes Gleis (BüG).
Im Rahmen der schalltechnischen Voruntersuchungen wurden nur aktive
Schallschutzmaßnahmen betrachtet. Mit diesen können bereits 91% der Schutzfälle gelöst werden. In der
weiteren Planung ist bei ggf. verbleibenden Betroffenheiten auch die Verwendung passiver
Schallschutzmaßnahmen, wie bspw. Schallschutzfenster oder gedämmte Lüfter zu
berücksichtigen.
Die Aufwendungen für die gesetzlichen Schallschutzmaßnahmen (16. BImSchV und
grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle) belaufen sich auf rund 164,56 Mio. EUR reale Baukosten
(nominal 225,78 Mio. EUR). Die Planungskosten, Risikozuschlag und die
Nominalisierungskosten sind in GWU bzw. GWP enthalten.
Die DB-Richtlinie 820.2050 „Grundlagen des Oberbaus, Erschütterungen und sekundärer
Luftschall“ [9] mit den Anhängen A01 bis A06 beschreibt die Vorgehensweise bei der
Erstellung von Erschütterungsprognosen für den Schienenverkehr.
Erschütterungsimmissionen bestehen aus - fühlbaren - mechanischen Schwingungen
(Vibrationen, Erschütterungen), und - hörbarem - sekundären Luftschall, der durch die
Schallabstrahlung schwingender Raumbegrenzungsflächen entsteht. Sie können schädliche
Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes [1] sein, die nach Möglichkeit
vermieden werden sollten. Der Erschütterungsschutz wurde im Rahmen der
erschütterungstechnischen Voruntersuchungen betrachtet. Die empfohlenen aktiven
Erschütterungsschutzmaßnahmen sind:
▪ besohlte Schwellen,
▪ Betontrog mit elastischer Lagerung des Schotterbettes im Trog,
▪ Unterschottermatten.
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DB InfraGO AG, I.II-N-A-U/L, Stand: 05.11.2025
Standardvorlage „Einzelvorstellung des Projektes“ für Prozess I.05.02.02.02 (V: I.IFP 1), Rev. 3.0, Stand: 01.01.2024
2.5.3.5 Auswirkung des Schienenlärmschutzgesetzes auf zukünftige Verkehre –
Ausblick und Tendenz auf Prognosehorizont 2030
Mit Inkrafttreten der EU-Verordnung 1304/2014 ist am 15. Dezember 2024 ein EU-weites
Betriebsverbot für laute Güterwagen eingetreten und hat bestehende nationale Regelungen
außer Kraft gesetzt. Zuvor hatte das deutsche Schienenlärmschutzgesetz (SchlärmschG) den
Einsatz lauter Güterwagen bereits ab dem 13.12.2020 auf dem deutschen Streckennetz
untersagt. Das neue Schienenlärmschutzgesetz (SchlärmschG 2024) schreibt die zuvor
geltenden ordnungsrechtlichen Bestimmungen fort. Eine entsprechende Reduzierung von
Güterwagenlärm wird durch den Einsatz von Verbundstoff-Sohlen erreicht, die im Vergleich zu Wagen
mit Grauguss-Sohle in der Vorbeifahrt um rund 10 dB(A) leiser sind. Dies entspricht einer
gefühlten Halbierung des Lärms. Für den vorläufigen Planungshorizont 2030 wird davon
ausgegangen, dass alle Wagen mit leisen Sohlen ausgestattet sind.
2.5.3.6 Rahmenterminplan für das Projekt
Aus dem Rahmenterminplan der „ABS/NBS Hamburg – Hannover“ ergeben sich aus jetziger
Sicht folgende BUV-Meilensteine:
Tabelle 4: BUV-Meilensteine
Einreichung Planfeststellungsunterlagen bei EBA (BUV-Meilenstein 02) 2034
Baubeginn erfolgt (BUV-Meilenstein 03) 2036
Inbetriebnahme erfolgt (BUV-Meilenstein 04) 2050
In der Gesamtwertprognose (GWP) wurden die Risikosachverhalte auch auf mögliche
terminliche Auswirkungen hin bewertet. Die daraus resultierende, mögliche Verzögerung des
Vorhabens u.a. aufgrund von Verzögerungen im Planrechtsverfahren,
Ressourcenengpässen bei beauftragten Baufirmen und Dienstleistern, Unwägbarkeiten aus Baugrund und
Vermessung sowie baubetrieblichen Einschränkungen liegt, bezogen auf die
Inbetriebnahme, bei insgesamt 13,5 Jahren.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3150– 35 –
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DB InfraGO AG, I.II-N-A-U/L, Stand: 05.11.2025
Standardvorlage „Einzelvorstellung des Projektes“ für Prozess I.05.02.02.02 (V: I.IFP 1), Rev. 3.0, Stand: 01.01.2024
3 Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung nach §25 Abs.3 VwVfG
(Auszug)
Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von
Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG) vom 31.Mai 2013 wurde die frühe
Öffentlichkeitsbeteiligung im § 25 VwVfG verankert. Parallel wurde vom BMVI das Handbuch für gute
Bürgerbeteiligung veröffentlicht.
3.1 Überblick der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung
Das Bahnprojekt legt seit Anfang der Planung einen starken Fokus auf die Information und
den Dialog mit der Region (siehe https://www.hamburg-bremen-hannover.de/transparent-in-
formieren.html).
In einer Kombination aus allgemein zugänglichen Formaten und fokussierten regionalen
Fachgesprächen bezieht die DB InfraGO AG sowohl eine breite Öffentlichkeit als auch die zu
beteiligenden Akteure auf kommunaler Ebene in die jeweils aktuellen Planungsschritte und die
Randbedingungen des Planungsprozesses ein.
Die Projektregion wurde und wird in diversen Dialogformaten wie „Gläsernen Werkstätten“,
(digitalen) Info-Veranstaltungen, Planungswerkstätten und regionalen Treffen mit
Landkreisen, Kommunen, Verbänden, Bürgerinitiativen, Projektbeirat und Politik einbezogen.
Insgesamt hat die DB in den vergangenen Jahren weit mehr als 200 solcher Termine durchgeführt.
Auch über die Projektwebsite wird informiert.
Daneben führte die DB InfraGO AG „kommunale Planungswerkstätten“ auf Landkreisebene in
den von den Planungen berührten Regionen durch. Dieses Format bot Raum für kommunale
Themen und den vertieften Austausch auf fachlicher Ebene, es ermöglichte den durch die
Planungen berührten Regionen, lokale Hinweise zu geben und es diente der Vorbereitung auf
die parlamentarische Befassung.
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DB InfraGO AG, I.II-N-A-U/L, Stand: 05.11.2025
Standardvorlage „Einzelvorstellung des Projektes“ für Prozess I.05.02.02.02 (V: I.IFP 1), Rev. 3.0, Stand: 01.01.2024
Abbildung 6: Übersicht der Stakeholder bei Großprojekten5
Eine Vielzahl von Akteuren (Befürwortende, kritische Stimmen, Unentschlossene) ist
von den Planungen des Projekts berührt (siehe 6). Für die verschiedenen
Interessengruppen des Großprojektes stehen diverse Dialogformate zur Verfügung:
▪ Projekt-Website (www.hamburg-bremen-hannover.de):
▪ Aktuelle Inhalte: Planungsstand, Sensitivitätsbetrachtung, interaktive Karte zur
Raumwiderstandsanalyse
▪ Umsetzung 06/2025 vorgesehen: Info-Markt zu den Vorplanungsergebnissen
(Vorplanungsunterlagen, Videos, interaktive Karten, schalltechnische
Untersuchung, regionaler Nutzen)
▪ Seit Februar 2019 erscheint ein Projektbrief, der aktuelle Themen zum
Projektfortschritt liefert. Über einen Aboservice auf der Website lässt sich eine automatische
Benachrichtigung erstellen
▪ Öffentliche zentrale Informationsveranstaltungen
5 DB InfraGO, eigene Darstellung
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3150– 37 –
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DB InfraGO AG, I.II-N-A-U/L, Stand: 05.11.2025
Standardvorlage „Einzelvorstellung des Projektes“ für Prozess I.05.02.02.02 (V: I.IFP 1), Rev. 3.0, Stand: 01.01.2024
▪ Darstellung von Projektergebnissen im Rahmen von kommunalen Veranstaltungen,
bilateralen Gesprächen und kommunalen Planungswerkstätten
3.2. Überblick gesetzlicher Grundlagen
Bei der Betrachtung der Forderungen im Rahmen der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung ist
zwischen solchen, die auf gesetzlichen Grundlagen beruhen, und solchen, die darüber
hinausgehen zu unterscheiden. Die gesetzlichen Grundlagen sind nachfolgend stichpunktartig
erwähnt:
Bundesfinanzierung
▪ Gesetzliche Grundlage: BSWAG in Verbindung mit §§ 7, 23, 44 BHO
▪ Finanzierungsregime: Bedarfsplanumsetzungsvereinbarung (BUV)
Gesetzlicher Schutzanspruch für Schienenverkehrslärm
▪ § 41 BImSchG
▪ 16. BImSchV
▪ EBA-Umweltleitfaden, Teil VI, Schutz vor Schallimmissionen aus Schienenverkehr
Gesetzlicher Schutzanspruch zur Erschütterungswirkung
▪ Keine gesetzlichen Rahmenbedingungen
▪ DIN 4150 „Erschütterungen im Bauwesen“, Teil 2 „Einwirkung auf Menschen in
Gebäuden“
Gesetzliche Grundlagen zum Barrierefreien Ausbau
▪ § 8 Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen
(Behindertengleichstellungsgesetz - BGG), Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und
Verkehr
▪ § 8 Personenbeförderungsgesetz (PBefG), Abs. 3
Gesetzliche Grundlagen zu EBKrG-Maßnahmen
▪ Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen
(Eisenbahnkreuzungsgesetz - EBKrG)
Drucksache 21/3150 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 38 –
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DB InfraGO AG, I.II-N-A-U/L, Stand: 05.11.2025
Standardvorlage „Einzelvorstellung des Projektes“ für Prozess I.05.02.02.02 (V: I.IFP 1), Rev. 3.0, Stand: 01.01.2024
4 Kernforderungen aus der Region
Die hier vorgestellte Vorzugsvariante wurde im Rahmen der Vorplanung entsprechend der
gesetzlichen Vorgaben geplant. Die von den Planungen berührten Regionen hatten im
Rahmen der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung die Möglichkeit, Kernforderungen zu formulieren, die
über das gesetzliche Maß hinausgehen.
Folgende Landkreise bzw. Kommunen haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht:
Landkreis Heidekreis
Landkreis Celle
Stadt Soltau
Gemeindefreier Bezirk Lohheide
Stadt Burgwedel
Gemeinde Isernhagen
Stadt Winsen (Luhe)
Die eingereichten Kernforderungen wurden monetär und planerisch fachlich bewertet. Die
daraus resultierenden Ergebnisse sind dem Hauptdokument in der Anlage 2 beigelegt. Falls
vorhanden, wird die Korrespondenz zwischen den Kreisen/Gemeinden mit der DB InfraGO AG,
in der die Kernforderungen beinhaltet sind, in der Anlage 3 angehängt. Eine
Zusammenfassung der Kernforderungen erfolgt in einer Tabelle, die der Anlage 4 entnommen werden kann.
Darüber hinaus hat die DB InfragGO im Rahmen der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung (Bürger-
Informationsveranstaltungen) auch Hinweise und Forderungen von weiteren Stakeholdern
erhalten. Diese sind nachrichtlich in Anlage 3 aufgelistet und kommentiert.
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DB InfraGO AG, I.II-N-A-U/L, Stand: 05.11.2025
Standardvorlage „Einzelvorstellung des Projekts“ für Prozess I.05.02.02.02, (V: I.IFP 1), Rev. 3.0, Stand: 01.01.2024
Quellenverzeichnis:
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Die Korridore. Von https://infomarkt.hamburg-bremen-hannover.de/themeninsel/die-
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hannover.de/files/page/6_mediathek/downloads/dsn/220915_Statustreffen_DSN_Pra
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Berücksichtigung alternative Laufwege. Von https://www.hamburg-bremen-
hannover.de/dokumente-downloads.html ; [28.03.2023] abgerufen
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INTRAPLAN Consult GmbH. (2022). Projektdossier Pf11.2N S.9.
INTRAPLAN Consult GmbH, 2015, aus PRINS. (2016). Projektinformationssystem (PRINS)
zum Bundesverkehrswegeplan 2030. Von https://www.bvwp-
projekte.de/schiene_2018/2-003-V03/2-003-V03.html [18.11.2022] abgerufen
SMA und Partner AG. (30. 06 2020). Zielfahrplan Deutschlandtakt_Dritter Gutachterentwurf_
Schleswig-Holstein / Hamburg / Niedersachsen/ Bremen . Von
https://assets.ctfassets.net/scbs508bajse/6wYikPsl1G47nWJw5MHEhn/a0dbf1f255f2
cfd6bf033941280da2ba/Netzgrafik_3._Entwurf_Nord.pdf [22.11.2022] abgerufen
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3150– 41 –
Seite 28 von 28
DB InfraGO AG, I.II-N-A-U/L, Stand: 05.11.2025
Standardvorlage „Einzelvorstellung des Projektes“ für Prozess I.05.02.02.02 (V: I.IFP 1), Rev. 3.0, Stand: 01.01.2024
Anlagen:
Anlage 1: Bewertungsmatrix gesetzl. Vorzugsvariante und gesetzl. Schallschutz
Anlage 2: Ergebnisse im Rahmen der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung
Anlage 3: Begründung der besonderen Betroffenheit und Kernforderungen der Region
Anlage 4: Zusammenfassung der Kernforderungen der Region
Drucksache 21/3150 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 42 –
DB InfraGO AG, I.II-N-A-U/L, Stand: 21.07.2025
Anlage 1
Bewertungsmatrix gesetzliche Vorzugsvariante
und gesetzlicher Schallschutz
DB InfraGO AG
Region Nord
I.II-N-A-U/L
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3150– 43 –
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Inhaltsverzeichnis
1 Bewertungsmatrix gesetzliche Vorzugsvariante 3
2 Gesetzliche Schallschutzmaßnahme 6
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1 Bewertungsmatrix gesetzliche Vorzugsvariante
Für einen besseren Vergleich der Varianten werden die Planungsergebnisse in einer durch die
Planer entwickelten Bewertungsmatrix gegenübergestellt. Diese gliedert sich in folgende vier
Hauptkategorien:
▪ Raumordnung
▪ Umwelt
▪ Betrieb
▪ Kosten
In der Raumordnung und Umwelt werden die Raumordnungsbelange und Umweltschutzgüter
(gem. §2 UVPG) bewertet und in Einzelkategorien unterteilt. Die Einzelkategorien enthalten
eine Vielzahl von Kriterien, die hinsichtlich folgender möglicher Auswirkungen untersucht und
miteinander verglichen werden:
▪ Flächenhafte Inanspruchnahme [m²]
▪ Zerschneidungswirkung [m]
▪ Betroffenheiten [Anzahl]
Für jedes einzelne Kriterium wurde durch die Planer eine Gewichtung vorgenommen. Bspw.
ist die Zerschneidung eines FFH-Schutzgebietes höher zu gewichten als die Zerschneidung
eines Naturparkes, da das FFH-Gebiet einen höhere Schutzwürdigkeit besitzt.
Aufgrund der verschiedenen Einheiten werden die ermittelten Auswirkungen für eine bessere
Vergleichbarkeit in ein Punktsystem übertragen. Je größer die Auswirkung auf ein Schutzgut
oder Raumordnungsbelang, umso mehr Punkte erhält das jeweilige Kriterium (1 – 10 Punkte).
Die berechneten Punkte werden mit der Gewichtung multipliziert und in einem weiteren Schritt
aufsummiert und in Tabelle 1 im jeweiligen Untersuchungsaspekt abgebildet. Anhand der
Punkte lässt sich ablesen, welche Variante besser (weniger Punkte) oder schlechter (mehr
Punkte) abschneidet. Die bessere Variante erhält den Rang 1.
Im Betrieb werden bspw. der Fahrzeitgewinn oder die Gesamtbauzeit der Varianten
miteinander vergleichen. Das Vorgehen bei der Bewertungsmethodik ist gleich zur Umwelt und
Raumordnung. Auch hier erhält die bessere Variante den Rang 1.
Im Hauptkriterium Volkswirtschaft werden die Kosten der Varianten gegenübergestellt. Die
Variante mit den geringeren Kosten erhält entsprechend den Rang 1.
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Tabelle 1: Bewertungsmatrix
Hauptkriterium Untersuchungsaspekt Bestandsferne
Variante
Bestandsnahe
Variante
Raumordnung
Raum- und Siedlungsstruktur 6 14
Natur und Landschaft 64 49
Erholung/ Tourismus 33 14
Landwirtschaft 9 11
Forstwirtschaft 4 5
Kulturelle Sachgüter 3 12
Bodenschutz 4 4
Rohstoffsicherung 27 5
Verkehr 8 8
Wasserwirtschaft 45 68
Abfallwirtschaft 6 6
Energie 25 36
Bes. öffentliche Zwecke 15 30
Gesamtpunktzahl 249 262
Rang 1 2
Umwelt
Schutzgut Mensch 133 164
Schutzgut Tiere, Pflanzen und die
biologische Vielfalt 177 217
Natura2000 36 108
Bes. Artenschutz - -
Schutzgut Fläche 24 15
Schutzgut Boden 133 101
Schutzgut Wasser 95 117
Schutzgut Luft und Klima 106 71
Schutzgut Landschaft 85 67
Schutzgut kulturelles Erbe und sonstige
Sachgüter 33 49
Gesamtpunktzahl 822 909
Rang 1 2
Betrieb
Fahrzeitgewinn [Anzahl Min] 2 [21] 4 [18]
Kapazität NBS/ABS 3 9
Neubau Überholbahnhöfe [Anzahl] 3 [10] 3 [10]
Änderung Bahnsteigkanten 1 7
Flächenbedarf für BE und Zwischenlager 20 10
Gesamtbauzeit [Anzahl Jahre] 9 [10] 18 [19]
Einschränkungen Schiene über Bauzeit 18 24
Gesamtpunktzahl 57 80
Rang 1 2
Kosten
Kosten (nominalisiert) [Tsd. €] 14.121.326 19.399.986
Rang 1 2
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Der Vergleich zwischen bestandsferner und bestandsnaher Variante zeigt, dass die
bestandferne Variante in allen Hauptkategorien insgesamt besser abschneidet und den Rang 1
belegt.
In der Hauptkategorie Raumordnung ist die bestandsferne Variante in 10 von 13
Einzelkategorien besser oder gleichwertig zur anderen Variante. Vor allem beim Belang Raum- und
Siedlungsstruktur, welcher unter anderem die Vorranggebiete für Wohnen und öffentliches
Leben sowie Arbeit und Versorgung beinhaltet, schneidet die bestandsferne Variante
deutlich besser ab. Beim Belang Wasser hat die bestandsferne Variante weniger Auswirkungen
auf Vorranggebiete, Trinkwassergewinnung und Heilquellen sowie Vorbehaltsgebiete
Hochwasserschutz.
In der Hauptkategorie Umwelt ist die bestandsferne Variante in 5 der 9 Einzelkategorien
besser im Vergleich zur bestandsnahen Variante. Insbesondere beim Schutzgut Mensch weist
die bestandsferne Variante deutlich weniger Betroffenheiten bei Schall und Erschütterung
auf. Auch bei den Natura 2000 Gebieten, welche Fauna-Flora-Habitat Gebiete (FFH-
Gebiete) und Vogelschutzgebiete (VSG) umfassen, sind die Flächeninanspruchnahme und
Zerschneidung von eben genannten Gebieten signifikant geringer.
In der Hauptkategorie Betrieb ist die bestandsferne Variante ebenfalls besser. Deutliche
Unterschiede sind vor allem in der Einzelkategorie Kapazität und Gesamtbauzeit zu erkennen.
Darüber hinaus zeichnet sich die bestandsferne Variante durch eine größere
Fahrzeitersparnis und durch geringere Einschränkungen des Schienenverkehrs während der Bauzeit aus.
In der Hauptkategorie Kosten schneidet die bestandsferne Variante deutlich besser ab und
belegt dementsprechend Rang 1.
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2 Gesetzliche Schallschutzmaßnahme
Nachfolgend dargestellt sind eine Auflistung der geplanten Schallschutzwände (Tabelle 2)
sowie der Maßnahme Besonders überwachtes Gleis (BüG) von Nord nach Süd (Tabelle 3) für
die bestandsferne Variante.
Tabelle 2: Auflistung Schallschutzwände der bestandsfernen Variante
Streckennummer Von [km] Bis [km] Höhe [m] Länge [m] Lage
2200 [Bestand]
338,224 340,140 5 1.834 ldB
0,865 3,280 6 2.415 rdB
2,720 4,230 4 1.510 ldB
337,950 340,140 4 2.108 rdB
337,210 337,950 3 740 rdB
9999 [Neubau]
102,430 103,930 4 1.500 rdB
103,930 105,750 4 1.820 rdB
102,730 104,090 3 1.360 ldB
104,090 104,500 2 410 ldB
104,500 105,100 3 600 ldB
1729 [Bestand]
1,300 4,200 3 2.900 ldB
0,500 4,700 5 4.200 ldB
9999 [Neubau]
200,700 201,015 2,5 315 ldB
201,015 201,075 1,5 60 ldB
206,300 207,100 4,5 800 ldB
210,395 210,700 1 305 ldB
210,700 211,000 1,5 300 ldB
221,385 221,610 3 225 ldB
200,900 201,800 2,5 900 rdB
208,580 209,300 3,5 720 rdB
209,300 209,900 1,5 600 rdB
213,700 213,850 2 150 rdB
219,760 220,110 1 350 rdB
220,110 220,660 5,5 550 rdB
220,660 221,010 2 350 rdB
305,637 306,152 2 515 ldB
306,697 307,802 4 1.105 ldB
307,802 308,482 3 680 ldB
312,175 312,715 2 540 rdB
328,442 329,282 2 840 rdB
406,350 406,550 2 200 ldB
406,550 407,700 6 1.150 ldB
407,700 407,800 4 100 ldB
408,425 408,600 2 175 ldB
408,600 409,600 4 1.000 ldB
409,600 409,850 6 250 ldB
409,850 410,100 4 250 ldB
410,100 410,400 2 300 ldB
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Streckennummer Von [km] Bis [km] Höhe [m] Länge [m] Lage
414,300 414,400 2 100 ldB
414,400 415,000 6 600 ldB
415,000 415,200 2 200 ldB
401,200 401,650 2 450 rdB
401,650 401,950 6 300 rdB
401,950 402,100 2 150 rdB
404,100 404,500 4 400 rdB
405,300 405,800 4 500 rdB
408,200 408,300 2 100 rdB
408,300 408,600 4 300 rdB
408,600 409,100 6 500 rdB
409,100 409,500 4 400 rdB
409,500 409,850 2 350 rdB
506,200 507,100 2 900 ldB
510,300 510,500 3 200 ldB
511,050 511,250 2 200 ldB
557,100 557,650 2 550 ldB
557,650 558,200 3 550 ldB
558,800 558,950 4 150 ldB
558,950 559,170 2 220 ldB
556,900 557,170 3 270 rdB
558,570 558,900 3 330 rdB
1720 [Bestand]
47,350 47,400 3 50 ldB
47,400 47,600 5 200 ldB
46,050 46,200 2 150 rdB
47,950 48,000 4 50 rdB
48,000 48,650 6 650 rdB
48,650 48,700 5 50 rdB
1710 [Bestand]
7,300 7,850 5 550 rdB
9,310 12,600 5 3.290 rdB
12,220 13,750 5 1.530 ldB
16,650 17,230 5 580 rdB
22,520 23,180 5 660 ldB
22,770 23,290 5 520 rdB
33,590 34,230 5 640 rdB
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Tabelle 3: Auflistung BüG der bestandsfernen Variante
Streckennummer von [km] bis [km] Länge [m]
2200 [Bestand]
105,750 108,300 5.100
108,900 109,500 1.200
0,000 0,900 900
13,500 14,400 1.800
2,520 4,230 3.420
9999 [Neubau]
200,600 202,600 2.000
206,200 207,600 1.400
208,500 211,200 2.700
213,500 214,320 820
219,560 221,710 2.150
300,650 302,500 1.850
303,052 304,157 1.105
314,502 315,082 580
316,822 317,267 445
328,442 329,282 840
305,552 308,482 2.930
317,742 318,637 895
300,650 302,500 1.850
303,052 304,157 1.105
314,502 315,082 580
316,822 317,267 445
328,442 329,282 840
305,552 308,482 2.930
317,742 318,637 895
400,700 402,700 2.000
403,700 404,900 1.200
405,200 410,500 5.300
411,350 411,650 300
414,000 415,500 1.500
500,300 501,400 1.100
505,200 505,540 340
505,600 507,200 1.600
510,200 511,400 1.200
550,100 551,900 1.800
554,850 559,100 4.250
1720 [Bestand] 45,950 48,800 2.850
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Anlage 2
Ergebnisse der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung
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Inhalt
1 Ergebnisse im Rahmen der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung 3
1.1 Kernforderungen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung 3
Kernforderung 1: Immissionsschutz 4
Kernforderung 2: Trassenführung 7
Kernforderung 3: Anordnung von zusätzlichen Tunneln 11
Kernforderung 4: Anbindung weiterer Gebiete 11
Kernforderung 5: Schaffung von zusätzlichen SPNV-Halten 12
Kernforderung 6: Wahrung von Natur- und Landschaftsgebieten 15
Kernforderung 7: Wahrung von Ort- und Landschaftsbildern & Vermeidung von
Zerschneidungen 18
Kernforderung 8: Drittes Gleis Lüneburg-Uelzen 19
Kernforderung 9: Fonds zur Sicherung und Entwicklung hoher Siedlungsqualität /
Ankauf von Grundstücken 20
Kernforderung 10: Weitere Forderungen 21
Drucksache 21/3150 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 52 –
1 Ergebnisse im Rahmen der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung
1.1 Kernforderungen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung
Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von
Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG) vom 31. Mai 2013 wurde die frühe
Öffentlichkeitsbeteiligung im §25 VwVfG verankert. Parallel wurde vom BMV das Handbuch für gute
Bürgerbeteiligung veröffentlicht.
Seit 2016 wurde großen Wert auf Information und Austausch mit der Region gelegt: Durch
eine Mischung aus allgemein zugänglichen Formaten und regional fokussierten
Fachgesprächen wurden sowohl die breite Öffentlichkeit als auch die Akteure auf kommunaler Ebene
schon frühzeitig in die aktuellen Planungsschritte und die Rahmenbedingungen des
Planungsprozesses einbezogen. Dazu zählen vielfältige Dialogformate wie „Gläserne Werkstätten“,
(digitale) Informationsveranstaltungen, Planungswerkstätten und regionale Treffen mit
Landkreisen, Kommunen, Verbänden, Bürgerinitiativen, Projektbeirat und Politik. Insgesamt wurden in
den vergangenen Jahren weit mehr als 200 solcher Termine durchgeführt. Seit 2022 wurden
die Vertreter der Gebietskörperschaften im Rahmen unterschiedlicher Informationsformate zu
den Vorplanungsergebnissen informiert.
Abbildung I: Kaskadierte Vorgehensweise im Rahmen der Veröffentlichung der Vorplanungsergebnisse
Am 27. Juni 2025 wurden dann die Ergebnisse der Vorplanung zwischen Hannover und
Hamburg in drei digitalen Informationsrunden vorgestellt. Zum Auftakt der Informationskaskade
waren politische Führungen der Bundesländer, Verkehrsminister- und Senatoren sowie
Bundestagsabgeordnete aus dem Projektraum eingeladen. Danach folgten Landtagsabgeordnete,
Landräte und Bürgermeister. In einem dritten, gesonderten Termin wurden Presse- und
Verbändevertretende informiert. Noch während des dritten Termins wurde die aktualisierte
Website veröffentlicht und das weitere Vorgehen erläutert. Im September 2025 folgte daran
anschließend die großangelegte Informationsoffensive in der Region in Form von sogenannten
„Bürger-Informationsmärkten“.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3150– 53 –
Abbildung II: Inhaltliche Konzeption der Bürger-Informationsmärkte
An jeweils vier Terminen waren in den Landkreisen Harburg, Heidekreis, Celle und der Region
Hannover jeweils mehr als 20 Mitarbeitende im Zeitraum von 12:00 bis 19:00 Uhr rund sieben
Stunden vor Ort, um die Ergebnisse fachlich zu erläutern, mit den Menschen direkt in Kontakt
zu treten, Fragen zu beantworten und Hinweise aufzunehmen. Im Rahmen der vier
Veranstaltungen wurden rund 1200 Besuchende gezählt. Häufig angesprochen wurden ein
Nahverkehrshalt in Soltau, eine Verbindung zwischen der Strecke 1960 (Amerikalinie) und der
Neubaustrecke auf Höhe Soltau, eine angemessene Entschädigung direkt betroffener
Grundstückseigentümer und übergesetzlicher Lärmschutz.
Die in diesem Dokument sowie der Anlage 4 (Zusammenfassung der Kernforderungen)
zusammengestellten Kernforderungen setzen sich zusammen aus:
- Korrespondenz aus der Region
- Bedingungen der Region (Abschlussdokument Dialogforum Schiene Nord 2015)
Hinweise und Forderungen aus den Bürger-Informationsmärkten sind der Anlage 3
(Begründung der besonderen Betroffenheit und Kernforderungen) beigefügt.
Kernforderung 1: Immissionsschutz
KF 1.1 Lärmschutzwände über gesetzlichem Standard im Bereich naher
Wohnbebauungen
Teilprojekte (TP)
TP 1 (Meckelfeld – Brackel), TP 2 (Brackel – Evendorf), TP 3 (Evendorf – Becklingen), TP 4
(Becklingen – Feuerschützenbostel), TP 5 (Feuerschützenbostel – Celle/Wettmar), TP 6
(Wettmar – Hannover Vinnhorst)
Beschreibung der Forderung
Für den Vollschutz vor Bahnlärm in reinen/allgemeinen Wohngebieten und Kern-/Dorf-
und Mischgebieten (gemäß Bedingungen der Region aus dem Dialogforum Schiene Nord
2015) von nahen Wohnbebauungen sind Erhöhungen von bereits in der Vorplanung im
gesetzlichen Rahmen vorgesehenen Lärmschutzwänden auf eine Höhe von 6 m
Drucksache 21/3150 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 54 –
erforderlich. Insgesamt betrifft dies Lärmschutzwände auf einer Länge von 44.700
m im gesamten Projektraum.
Die Erhöhung auf 6 m betrifft Lärmschutzwände je Landkreis wie folgt:
Landkreis Harburg: rd. 24.900 m
Landkreis Heidekreis: rd. 3.700 m
Landkreis Celle: rd. 8.900 m
Region Hannover: rd. 7.200 m
Erläuterung und Bewertung durch DB
In Summe nominalisierte GWP-Kosten: 252,44 Mio. €
(Realkosten KKK 2022 + Planungskosten: 65,34 Mio. €)
Diese Forderung zahlt auf die „Bedingung der Region“ Nr. 1 („Bestmöglicher
Gesundheitsschutz“) aus dem Dialogforum Schiene Nord 2015 ein.
Bei der gesetzlichen Lärmvorsorge wird standardmäßig zwischen aktiven und passiven
Maßnahmen unterschieden. Diesem gesetzlichen Anspruch kommt die Vorhabenträgerin nach. In
Summe werden 112.987 m Lärmschutzwände geplant. Wo aktive Maßnahmen nicht
ausreichen und/oder unwirtschaftlich sind, wird auf passive Maßnahmen zurückgegriffen. Dies ergibt
sich aus §§ 41, 50 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Bei der Abwägung zwischen
aktiven und passiven Maßnahmen spielt die Wirtschaftlichkeit eine zentrale Rolle (sparsame
Verwendung von Steuermitteln nach Bundeshaushaltsordnung). Das Ziel des Vollschutzes vor
Bahnlärm steht in Konflikt mit dem im §41 Abs. 2 BImSchG beschriebenen Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit zwischen den Kosten der Schutzmaßnahmen, die im Verhältnis zu dem
angestrebten Schutzzweck stehen. Eine vollständige Verhinderung von
Lärmpegelüberschreitungen ist daher, wie u.a. die Planungen zur Ausbaustrecke Rotenburg - Verden zeigen, unter
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§41 Abs. 2 BImSchG) nicht umsetzbar: Dort wurde
nachgewiesen, dass der Einsatz von Lärmschutzgalerien ein Vielfaches von
Lärmschutzwänden kostet, ohne eine erhebliche Steigerung der Schutzwirkung zu generieren. Im Vergleich
kostet eine Lärmschutzwand mit 6 m Höhe rund 3.505 €/m (reale Baukosten), während eine
Schallschutzgalerie mit 3 m Auskragung rund 19.000 €/m (reale Baukosten) kostet. Mit
Maßnahmen im gesetzlichen Rahmen werden bereits über 90% aller Schutzfälle gelöst.
Die Lärmschutzmaßnahmen zur Erreichung von Vollschutz sind in der EP/GP ortsspezifisch
von einem Schallgutachter zu dimensionieren.
KF 1.2 Zusätzliche Lärmschutzwände
Teilprojekte (TP)
TP 1 (Meckelfeld – Brackel), TP 2 (Brackel – Evendorf), TP 3 (Evendorf – Becklingen), TP 4
(Becklingen – Feuerschützenbostel), TP 5 (Feuerschützenbostel – Celle/Wettmar), TP 6
(Wettmar – Hannover Vinnhorst)
Beschreibung der Forderung
Für Wohnbebauung, für welche aktive Schallschutzmaßnahmen gemäß gesetzlicher
Lärmvorsorge nicht finanzierbar wären, sollen Lärmschutzwände als Standardbauweise
berücksichtigt werden (Höhe bis zu 6 m). Die Gesamtlänge der zusätzlichen Wände beläuft
sich auf rund 21.200 m.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3150– 55 –
Nach Landkreis verteilen sich die zusätzlichen Lärmschutzwände wie folgt:
Landkreis Harburg: rd. 9.900 m
Landkreis Heidekreis: rd. 9.200 m
Landkreis Celle: rd. 1.300 m
Region Hannover: rd. 800 m
Erläuterung und Bewertung durch DB
In Summe nominalisierte GWP-Kosten: 429,94 Mio. €
(Realkosten KKK 2022 + Planungskosten: 111,29 Mio. €)
Hinweis: Zu den 3.505 €/m (reale Baukosten) wurde ein Planungsfaktor von 1,25
hinzugezogen, da für diese Forderung, im Gegensatz zur Forderung von 1.1, noch keine
Lärmschutzwände geplant worden sind.
Lösung weiterer Schutzfälle mit aktiven Maßnahmen.
Diese Forderung zahlt auf die „Bedingung der Region“ Nr. 1 („Bestmöglicher
Gesundheitsschutz“) aus dem Dialogforum Schiene Nord 2015 ein.
KF 1.3 Schutz vor Vibration/Erschütterung und Elektrosmog
Teilprojekte (TP)
TP 1 (Meckelfeld – Brackel), TP 2 (Brackel – Evendorf), TP 3 (Evendorf – Becklingen), TP 4
(Becklingen – Feuerschützenbostel), TP 5 (Feuerschützenbostel – Celle/Wettmar), TP 6
(Wettmar – Hannover Vinnhorst)
Beschreibung der Forderung
Es soll sichergestellt werden, dass Anrainer von Eisenbahnstrecken vor Vibrationen/
Erschütterungen und Elektrosmog durch Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen auf dem Stand der
Technik geschützt werden.
Erläuterung und Bewertung durch DB
In der Vorplanung sind die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben berücksichtigt worden.
Eine elektromagnetische Untersuchung wird sachgerecht in der Entwurfsplanung
vorgenommen.
KF 1.4 Lärmschutz auch für Überholgleise (vom Fordernden Abstellgleise genannt)
Teilprojekte (TP)
TP 3 (Evendorf – Becklingen)
Beschreibung der Forderung
Für die Überholgleise zwischen Evendorf und Becklingen sollen weitere Lärmschutzwände
berücksichtigt werden, damit auch bei Anfahrt und Bremsung von Zügen keine zusätzliche
Lärmbelastung entsteht.
Erläuterung und Bewertung durch DB
Lärmschutzwände an Überholgleisen wurden bereits in der Vorplanung berücksichtigt.
Drucksache 21/3150 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 56 –
KF 1.5 Durchführung einer Gesamtlärmbetrachtung für den Heidekreis
Teilprojekte (TP)
TP 3 (Evendorf – Becklingen)
Beschreibung der Forderung
Für den Heidekreis wird eine Gesamtlärmbetrachtung verlangt, die die schienenseitigen
Effekte in Verbindung mit dem sechsspurigen Ausbau der A7 bewertet. Ziel ist eine kumulative
Lärmbilanz mit verbindlichen Grenz- und Zielwerten sowie querschnittliche
Schutzmaßnahmen.
Erläuterung und Bewertung durch DB
Es ist die 16. BImSchV anzuwenden. Die Berechnung erfolgt verkehrsträgerspezifisch; eine
Vorgabe für eine Gesamtlärmbewertung gibt es nicht. Im Bundestagsbeschluss zur ABS
Rotenburg - Verden heißt es: „Eine Gesamtlärmbetrachtung ist derzeit noch nicht umsetzbar, da
hierfür die wissenschaftlichen methodischen Erkenntnisse zur Berechnung des Gesamtlärms,
die Bestimmung der einschlägigen Lärmquellen und die sich hieraus ergebenden
Rechtsfolgen für die unterschiedlichen Lärmquellen ungeklärt sind [...]. Eine Gesamtlärmbetrachtung ist
durchzuführen, wenn die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben vor Erlass des
Planfeststellungsbeschlusses in Kraft treten.“
Kernforderung 2: Alternative Trassenführung
KF 2.1 Alternative Trassenführung - Verschiebung des Überholbahnhofs Bispingen um
2 km in Richtung Süden
Tei lprojekte (TP)
TP3 (Evendorf - Becklingen)
Beschreibung der Forderung
Der in der Vorzugsvariante beplante Überholbahnhof bei Bispingen liegt auf der Höhe der
Ortschaft. Durch die Verschiebung um 2 km wäre der Überholbahnhof parallel zur Autobahn
positioniert.
Erläuterung und Bewertung durch DB
In Summe nominalisierte GWP-Kosten: 11,03 Mio. €
(Realkosten KKK 2022 + Planungskosten: 2,98 Mio. €)
Hinweis: Betrieblich und kapazitiv ungünstig, da die vom Projekt gewählte Lage auf einem
optimalen Eisenbahnbetrieb (Kapazität und Pünktlichkeit) begründet ist. Der in der Vorplanung
angenommene Abstand des Überholbahnhofs Bispingen zum nördlich gelegenen
Überholbahnhof Evendorf beträgt ca. 10 km und zum südlich gelegenen Überholbahnhof Soltauer
Heide etwa 12 km.
Aus der verkehrlichen Aufgabenstellung ergeben sich für die Planung folgende
Parameter: Überholgleise etwa alle 10–13 km, abhängig von der Lage der
Verknüpfungsbetriebsstellen; die Abstände können geringfügig abweichen.
Diese Forderung mindert aufgrund betrieblich ungünstiger Wirkung auf die möglichen
Fahrplantrassen den volkswirtschaftlichen Nutzen und steht im Widerspruch zu Forderung 2.2
(Alternative Trassenführung im Bereich Bispingen). Beide Forderungen schließen sich
gegenseitig aus.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3150– 57 –
KF 2.2 Alternative Trassenführung - Umsetzung Trassenvariante 2.4 (B209-Variante) im
Bereich Bispingen
Tei lprojekte (TP)
TP 3 (Evendorf -Becklingen)
Beschreibung der Forderung
Die Trassenvariante 2.4 verläuft insgesamt weiter östlich als die Vorzugsvariante an Steinbeck
(Luhe) vorbei, parallel zur B 209 und entlang der Truppenübungsplätze Munster Nord und Süd
bis die Variante schließlich dem ursprünglichen Verlauf der Vorzugsvariante entlang der A7
folgt.
Erläuterung und Bewertung durch DB
In Summe nominalisierte GWP-Kosten: 11,53 Mio. €
(Realkosten KKK 2022 + Planungskosten: 2,86 Mio. €)
Hinweis: Im Rahmen der Vorplanung wurde auch die Variante 2.4 (siehe Karte, blaue
Trassierung) betrachtet und anhand verschiedener Kriterien der Umwelt und Raumordnung mit der
Vorzugsvariante (pinkfarbene Trassierung) verglichen. Die Variante kreuzt an einer Stelle die
Luhe und zerschneidet somit das FFH-Gebiet „Gewässersystem der Luhe und unteren Netze“
(lilafarben dargestellt). Dies stellt im späteren Planrecht ein erhebliches
Genehmigungshindernis dar. Gemäß Artikel 6 der EU-Habitatrichtlinie sind erhebliche Beeinträchtigungen des
Schutzstatus des Gebietes untersagt.
Abbildung III: Übersicht Vorzugsvariante (pink) und Variante 2.4 (blau)
Drucksache 21/3150 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 58 –
KF 2.3 Alternative Trassenführung – Verschiebung des Nahverkehrshalt Bergen nach
Belsen
Tei lprojekte (TP)
TP 4 (Becklingen – Feuerschützenbostel)
Beschreibung der Forderung
Der in der Vorzugsvariante beplante Überholbahnhof und Nahverkehrshalt Bergen liegt
zwischen den Ortschaften Bergen und Lohheide. Durch die Verschiebung um 2,5 km wäre der
Nahverkehrshalt auf der Höhe von Belsen positioniert.
Erläuterung und Bewertung durch DB
In Summe nominalisierte GWP-Kosten: 11,03 Mio. €
(Realkosten KKK 2022 + Planungskosten: 2,86 Mio. €)
Hinweis: Betrieblich und kapazitiv sehr ungünstig, da die vom Projekt gewählte Lage auf einem
optimalen Eisenbahnbetrieb (Kapazität und Pünktlichkeit) begründet ist. Der in der Vorplanung
angenommene Abstand des Überholbahnhofs Bergen zum nördlich gelegenen
Überholbahnhof Bockel beträgt ca. 11 km und zum südlich gelegenen Überholbahnhof
Feuerschützenbostel etwa 12 km.
Aus der verkehrlichen Aufgabenstellung ergeben sich für die Planung folgende
Parameter: Überholgleise etwa alle 10–13 km, abhängig von der Lage der
Verknüpfungsbetriebsstellen; die Abstände können geringfügig abweichen.
Vom Bundesgutachter Intraplan wurde eine hohe verkehrliche Nachfrage für Bergen ermittelt
und damit auch eine Empfehlung für die Platzierung eines SPNV-Haltes nahe der Stadt
Bergen gegeben.
Die Forderung mindert aufgrund betrieblich ungünstiger Wirkung auf die möglichen
Fahrplantrassen den volkswirtschaftlichen Nutzen.
KF 2.4 Alternative Trassenführung – weitreichende Umfahrung des Mahnmals „Rampe
Bergen“ bei Bergen
Tei lprojekte (TP)
TP 4 (Becklingen – Feuerschützenbostel)
Beschreibung der Forderung
Für eine weitreichende Umfahrung des Mahnmals „Rampe Bergen“ im Bereich Bergen ist eine
alternative Linienführung konzeptionell berücksichtigt worden. Die alternative Linienführung
verläuft zwischen Bergen und Hasselhorst und kreuzt die Landstraße 298 südwestlich der
ursprünglichen Trassierung.
Erläuterung und Bewertung durch DB
Keine Mehrkosten.
Die alternative Linienführung wird explizit durch den Landkreis Celle gefordert, um den
Abstand zum Mahnmal zu vergrößern. Es wird argumentiert, dass durch die geplante
Vorzugstrasse ein angemessenes Gedenken an diesem Ort künftig nicht mehr möglich sei; die
Trasse würde den Bereich faktisch zerschneiden, wodurch der historische Zusammenhang
der Gedenkorte auseinandergerissen würde. Die Vorzugsvariante ist umweltfachlich
vorzugswürdiger.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3150– 59 –
Abbildung IV: Übersicht Raum- und Umweltwiderstände im Bereich Bergen mit Trassenvarianten
KF 2.5 Alternative Trassenführung - Anpassung der Eisenbahnüberführungen (EÜ)
zwischen Kleinburgwedel und Langenhagen in ihren Dimensionen an die heutigen
Verkehrserfordernisse anpassen
Tei lprojekte (TP)
TP 6 (Wettmar – Hannover Vinnhorst)
Beschreibung der Forderung
Die Eisenbahnüberführungen zwischen Kleinburgwedel und Langenhagen sollen den
aktuellen Standards der Verkehrserfordernisse durch den Umbau angepasst werden.
Erläuterung und Bewertung durch DB
Die Detaillierung der Straßenplanung wird im Rahmen der Abstimmungen zur Entwurfs- und
Genehmigungsplanung mit den fachlich beteiligten Behörden erfolgen. Die aktuellen
gesetzlichen Vorgaben werden dabei berücksichtigt.
Die Forderung: „Herstellung aller erforderlichen Brückendurchlasse für landwirtschaftliche
Fahrzeuge in den rechtlich hierfür vorgesehenen Maximalwerten (Mindestdurchfahrtshöhe >
4.00 m)“ ist hiermit ebenfalls berücksichtigt. Die Kostenverteilung ist im Rahmen des
Eisenbahnkreuzungsgesetzes gesetzlich geregelt (siehe § 13 EBKrG).
Drucksache 21/3150 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 60 –
Kernforderung 3: Anordnung von zusätzlichen Tunneln
KF 3.1 Anordnung von zusätzlichen Tunneln - Tunnel zwischen Lohheide und Bergen
für die Reduzierung von Lärm
Tei lprojekte (TP)
TP 4 (Becklingen – Feuerschützenbostel)
Beschreibung der Forderung
Für die Reduzierung von Lärm wird gefordert, dass zwischen Hasselhorst-Lohheide und
Bergen (km 408,5 - km 409,650) eine mit Boden überschüttete Einhausung (Tunnel) mit einer
Gesamtlänge von ca. 1,2 km errichtet wird.
Erläuterung und Bewertung durch DB
In Summe nominalisierte GWP-Kosten: 604,22 Mio. €
(Realkosten KKK 2022 + Planungskosten: 156,4 Mio. €)
Die Forderung ist weder umweltfachlich noch raumordnerisch begründet. Für die Umsetzung
müsste das Gelände zwischen Bergen und Hasselhorst-Lohheide aufgeschüttet werden.
Kernforderung 4: Anbindung weiterer Gebiete zur Erhöhung des Nutzens in der Region
KF 4.1 Anbindung weiterer Gebiete zur Erhöhung des Nutzens in der Region -
Kreuzungsbahnhof: Verbindung NBS und 1960 über Soltauer Heide
Tei lprojekte (TP)
TP 3 (Evendorf -Becklingen)
Beschreibung der Forderung
Als zusätzlicher regionaler Nutzen kann die Neubautrasse mit der kreuzenden Bahnstrecke
1960 („Amerikalinie“) im Bereich A7/Outlet Center Soltau angebunden werden.
Die Stadt Soltau plant eine Erweiterung ihres Industriegebiets östlich der A7. Sollten diese
Pläne umgesetzt werden, besteht zusätzlich die Möglichkeit eine direkte Gleisanbindung zur
Neubaustrecke zu gewährleisten.
Erläuterung und Bewertung durch DB
In Summe nominalisierte GWP-Kosten: 710,07 Mio. €
(Realkosten KKK 2022 + Planungskosten: 183,8 Mio. €)
Eine Anbindung der Strecke 1960 an die Neubaustrecke liegt außerhalb der Projektaufgabe
aus dem BSWAG. Für den Ausbau der Strecke 1960 („Amerikalinie“) existiert ein
eigenständiges BSWAG-Projekt.
Eine Verbindung zwischen Neubaustrecke und Strecke 1960 könnte jedoch auf die
betriebliche Flexibilität einzahlen. Die Verbindungskurven können insbesondere bei steigenden
Leistungsanforderungen einen wichtigen Beitrag zur Netzresilienz leisten, um im Falle von
größeren Baumaßnahmen oder Störungen geeignete Umleitungsmöglichkeiten bereit zu stellen.
Des Weiteren können über einen direkten Laufweg Hamburg - Soltau zukünftig die heute
bereits verkehrenden Containerzüge zum bestehenden Umschlagterminal in Harber geführt
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3150– 61 –
werden. Zudem scheint es denkbar, dass durch eine attraktive Anbindung des Standortes
Soltau an die NBS zusätzliche regionale und überregionale Verkehre generiert werden
können.
KF 4.2 Anbindung weiterer Gebiete zur Erhöhung des Nutzens in der Region -
Verbindung Neubaustrecke mit Strecke 9111 Soltau - Lüneburg
Tei lprojekte (TP)
TP 3 (Evendorf -Becklingen)
Beschreibung der Forderung
Die Nebenstrecke 9111 verläuft zwischen Lüneburg und Soltau. Über den Nahverkehrshalt in
Soltau kann die Strecke 9111 an die Neubaustrecke angebunden werden.
Erläuterung und Bewertung durch DB
Für diesen Sachverhalt liegt keine Kostenermittlung vor. Die verkehrlichen Erfordernisse zu
definieren und die Aufgabenstellung zu formulieren sind originäre Aufgabe des
Aufgabenträgers (Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH, LNVG).
Kernforderung 5: Schaffung von zusätzlichen SPNV-Halten
KF 5.1 Schaffung zusätzlicher SPNV-Halte – Nahverkehrshalt Soltauer Heide
Tei lprojekte (TP)
TP 3 (Evendorf – Becklingen)
Beschreibung der Forderung
Die Forderung beinhaltet einen Nahverkehrshalt Soltau. Auf Höhe der Ortschaft ist bereits ein
Überholbahnhof mit Nahverkehrs-Funktion (modularer Kostenansatz) vorgesehen.
Erläuterung und Bewertung durch DB
In Summe nominalisierte GWP-Kosten: 304,6 Mio. €
(Realkosten KKK 2022 + Planungskosten: 78,84 Mio. €)
Der Nutzen eines Nahverkehrshalts Soltau für die Region ist weitreichend und wirkt sich positiv
auf das Kosten-Nutzen-Verhältnis aus. Grundsätzlich ist das Land Niedersachsen für die
Finanzierung von Nahverkehrshalten zuständig. Die Region hat jedoch explizit eine
Finanzierung über Bundesmittel gefordert. Dabei umfasst ein möglicher Nahverkehrshalt u.a. P&R-
Parkplätze, Bushaltestellen, Empfangsgebäude sowie Bahnsteige mit teilweiser
Überdachung.
Drucksache 21/3150 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 62 –
Abbildung V: ÖV-Erreichbarkeit Soltau
Erreichbarkeit von Mittel- und Oberzentren mit öffentlichem Verkehr aus Soltau: Status Quo
im Vergleich zu möglichem Express-Nahverkehrsangebot auf einer Neubaustrecke (Quelle:
ioki GmbH 08/2023)
KF 5.2 Schaffung zusätzlicher SPNV-Halte – Nahverkehrshalt Bergen
Tei lprojekte (TP)
TP 4 (Becklingen – Feuerschützenbostel)
Beschreibung der Forderung
Die Forderung beinhaltet einen Nahverkehrshalt Bergen. Auf Höhe der Ortschaft ist bereits ein
Überholbahnhof mit Nahverkehrs-Funktion (modularer Kostenansatz) vorgesehen
Erläuterung und Bewertung durch DB
In Summe nominalisierte GWP-Kosten: 304,6 Mio. €
(Realkosten KKK 2022 + Planungskosten: 78,84 Mio. €)
Der Nutzen eines Nahverkehrshalts Bergen für die Region ist weitreichend und wirkt sich
positiv auf das Kosten-Nutzen-Verhältnis aus. Grundsätzlich ist das Land Niedersachsen für die
Finanzierung von Nahverkehrshalten zuständig. Die Region hat jedoch explizit eine
Finanzierung über Bundesmittel gefordert. Dabei umfasst ein möglicher Nahverkehrshalt u.a. P&R-
Parkplätze, Bushaltestellen, Empfangsgebäude sowie Bahnsteige mit teilweiser
Überdachung.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3150– 63 –
Abbildung VI: ÖV-Erreichbarkeit Bergen
Erreichbarkeit von Mittel- und Oberzentren mit öffentlichem Verkehr aus Bergen: Status Quo
im Vergleich zu möglichem Express-Nahverkehrsangebot auf einer Neubaustrecke (Quelle:
ioki GmbH 08/2023)
KF 5.3 Schaffung zusätzlicher SPNV-Halte – Nahverkehrshalt Hambühren
Tei lprojekte (TP)
TP 5 (Feuerschützenbostel – Celle/Wettmar)
Beschreibung der Forderung
Die Forderung beinhaltet einen Nahverkehrshalt Hambühren. Auf Höhe von Hambühren ist
gemäß Vorplanung kein Überhofbahnhof vorgesehen, somit kann dieser nicht zu einem
Nahverkehrshalt weiterentwickelt werden.
Erläuterung und Bewertung durch DB
In Summe nominalisierte GWP-Kosten: 346,14 Mio. €
(Realkosten KKK 2022 + Planungskosten: 89,6 Mio. €)
Nach Bewertung des Bundesgutachters haben nur die Nahverkehrshalte Soltau und Bergen
eine ausreichende Nachfrage für eine sinnvolle Umsetzung eines Nahverkehrshalt. Weitere
zusätzliche Halte verlangsamen den Schienenpersonennahverkehr auf der Neubaustrecke
und verringern dadurch den volkswirtschaftlichen Nutzen. Dabei umfasst ein möglicher
Nahverkehrshalt u.a. P&R-Parkplätze, Bushaltestellen, Empfangsgebäude sowie Bahnsteige mit
teilweiser Überdachung.
Drucksache 21/3150 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 64 –
Kernforderung 6: Wahrung von Natur- und Landschaftsgebieten
KF 6.1 Wahrung von Natur- und Landschaftsgebieten
Teilprojekte (TP)
TP 1 (Meckelfeld–Brackel), TP2 (Brackel–Evendorf), TP 3 (Evendorf-Becklingen), TP4
(Becklingen–Feuerschützenbostel), TP 5 (Feuerschützenbostel–Celle/Wettmar) und TP 6
(Wettmar–Hannover Vinnhorst).
Beschreibung der Forderung
Für die Sicherung der Lebensräume von Wildtieren werden zusätzliche Grünbrücken über die
Neubaustrecke gefordert.
Erläuterung und Bewertung durch DB
In Summe nominalisierte GWP-Kosten: 356,83 Mio. €
(Realkosten KKK 2022 + Planungskosten: 92,36 Mio. €)
Auf Basis des Vorplanungsniveaus wurde bei der Konzipierung der Vorzugsvariante die
Vorgabe der Minimierung von Eingriffen berücksichtigt. Zwei Wildbrücken sind planerisch
vorgesehen.
Mit der Forderung nach weiteren Grünbrücken soll eine allumfassende ökologische
Durchgängigkeit zur Sicherung der Lebensräume von Wildtieren gewährleistet werden.
Diese Forderung berücksichtigt die Kernforderungen von:
- Umwelt- und Naturschutz: Natur- und Umweltschutzbelange entlang der bestehenden
Streckenführung und in Schutzgebieten müssen umfassend berücksichtigt werden
Diese Forderung zahlt auf die „Bedingung der Region“ Nr. 7 („Sicherung von
Siedlungsbeziehungen“) aus dem Dialogforum Schiene Nord 2015 ein.
KF 6.2 Ein mindestens 25m breiter Korridor für den Biotopverbund entlang der
Neubaustrecke
Teilprojekte (TP)
TP4 (Becklingen–Feuerschützenbostel), TP 5 (Feuerschützenbostel–Celle/Wettmar)
Beschreibung der Forderung
Für den Erhalt und gleichwertigen Ausgleich von Flächen für den Naturschutz und
Biotopverbund wird entlang der Neubaustrecke ein mindestens 25 m breiter Korridor für den
Biotopverbund zwischen Becklingen und Wettmar gefordert.
Erläuterung und Bewertung durch DB
Für diesen Sachverhalt liegt keine Kostenermittlung vor.
Die Forderung nach einem durchgehenden, 25 m breiten Biotopverbundkorridor entlang der
gesamten Neubaustrecke überschreitet die gesetzlichen Anforderungen an den Naturschutz
und die Eingriffsregelung nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG).
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3150– 65 –
Der gesetzlich geforderte Ausgleich orientiert sich an den tatsächlichen Beeinträchtigungen
durch das Vorhaben, nicht an pauschalen Flächenansätzen. Der Biotopverbund wird gemäß
§§ 13–15 BNatSchG durch geeignete, räumlich und funktional angepasste Maßnahmen im
Rahmen der landschaftspflegerischen Begleitplanung sichergestellt. Die Sicherung und
Förderung des Biotopverbundes erfolgt daher projektspezifisch im Rahmen der
landschaftspflegerischen Begleitplanung (LBP) durch geeignete, fachlich abgestimmte Maßnahmen (z. B.
Herstellung von Querungshilfen, Pflanzungen und Strukturverbesserungen).
Ein durchgehender, 25 m breiter Flächenstreifen entlang der gesamten Neubaustrecke wäre
weder fachlich erforderlich noch verhältnismäßig und würde in Teilen der Trasse Flächen
beanspruchen, in denen keine relevanten Beeinträchtigungen von Verbundstrukturen zu
erwarten sind.
KF 6.3 Schaffung von ausreichend Habitatflächen für den Schutz von Reptilien
Teilprojekte (TP)
TP4 (Becklingen–Feuerschützenbostel), TP 5 (Feuerschützenbostel–Celle/Wettmar)
Beschreibung der Forderung
Für die Vermeidung von Konflikten zwischen der Bahnstrecke und Reptilien besteht die
Forderung ausreichend geeignete Habitatflächen zwischen Becklingen und Wettmar zu schaffen
und durch die Bahn zu pflegen. Dies soll den Artenschutz an der Vorzugsvariante stärken.
Erläuterung und Bewertung durch DB
Für diesen Sachverhalt liegt keine Kostenermittlung vor.
Der Schutz von Reptilienarten ist Bestandteil der artenschutzrechtlichen Prüfung gemäß §§
44 ff. BNatSchG. Im Rahmen der artenschutzfachlichen Untersuchungen werden die
vorkommenden Arten erfasst und für nachweislich betroffene Vorkommen geeignete Vermeidungs-
und Ausgleichsmaßnahmen festgelegt. Hierzu zählen unter anderem Habitataufwertungen,
Umsiedlungsmaßnahmen sowie ggf. die Anlage funktionserhaltender Ersatzlebensräume
(CEF-Maßnahmen).
Eine generelle Verpflichtung zur Schaffung und dauerhaften Pflege von Habitatflächen entlang
der gesamten Trasse ist weder fachlich erforderlich noch rechtlich begründet.
Gemäß § 15 Abs. 2 BNatSchG sind Maßnahmen auf den durch das Vorhaben verursachten
Eingriff zu beschränken und müssen in Art und Umfang geeignet und erforderlich sein.
Die dauerhafte Pflege obliegt nur den Flächen, die im Rahmen der landschaftspflegerischen
Begleitplanung (LBP) oder artenschutzrechtlichen Kompensation ausdrücklich als
Pflegeflächen vorgesehen sind.
Der Artenschutz für Reptilien wird somit vollständig und rechtskonform über die
Artenschutzfachliche Prüfung und die daraus resultierenden, gezielt zugeordneten Maßnahmen
gewährleistet.
Drucksache 21/3150 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 66 –
KF 6.4 Bahnkörper als Ersatzlebensraum für gefährdete Arten
Teilprojekte (TP)
TP4 (Becklingen–Feuerschützenbostel), TP 5 (Feuerschützenbostel–Celle/Wettmar)
Beschreibung der Forderung
Für die Pflege der Bahnkörper soll ein Pflegekonzept entwickelt und umgesetzt werden,
welches den Bahnkörper als Lebensraum für gefährdete Arten berücksichtigt. Zudem soll das
Konzept die Bekämpfung von invasiven Arten gemäß §40 BNatSchG berücksichtigen und die
Schulung des entsprechenden Personals sicherstellen.
Erläuterung und Bewertung durch DB
Für diesen Sachverhalt liegt keine Kostenermittlung vor.
Die Pflege und Unterhaltung der Bahnanlagen erfolgt gemäß den gesetzlichen Vorgaben des
Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sowie den internen Umwelt- und
Vegetationsmanagementrichtlinien des Eisenbahninfrastrukturunternehmens.
Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG sind bei der Unterhaltung von Vegetationsflächen die Belange
des Artenschutzes zu berücksichtigen. Ebenso verpflichtet § 40 BNatSchG bereits zur
Bekämpfung und Vermeidung der Ausbreitung invasiver Arten. Diese Verpflichtungen gelten
unmittelbar und werden im Rahmen der betrieblichen Pflegeprozesse umgesetzt.
Ein zusätzliches, projektbezogenes Pflegekonzept ist daher weder rechtlich erforderlich noch
planungsrechtlich Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens.
KF 6.5 Fischottergerechte Gewässerquerungen
Teilprojekte (TP)
TP4 (Becklingen–Feuerschützenbostel), TP 5 (Feuerschützenbostel–Celle/Wettmar)
Beschreibung der Forderung
Jegliche neuen Gewässerquerungen durch die Neubaustrecke sollen grundsätzlich
fischottergerecht hergestellt werden. Dazu gehören Otterberme. Eine Otterberme ist ein flacher
Uferbereich in Gräben oder Bächen, der das Wasser verlangsamt und Lebensraum für Tiere wie
den Fischotter schafft. Damit verbindet sie Naturschutz mit stabileren, pflegeleichteren
Gewässern.
Erläuterung und Bewertung durch DB
Für diesen Sachverhalt liegt keine Kostenermittlung vor.
Die artenschutzrechtlichen Belange des Fischotters werden im Rahmen der faunistischen
Untersuchungen und der Artenschutzfachlichen Prüfung (ASP) gemäß §§ 44 ff. BNatSchG
berücksichtigt.
Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung von Beeinträchtigungen, wie beispielsweise die
Herstellung von Uferbermen oder Querungshilfen, werden gezielt dort vorgesehen, wo
nachweislich Vorkommen oder potenziell geeignete Lebensräume betroffen sind.
Eine generelle, pauschale Verpflichtung zur fischottergerechten Ausgestaltung sämtlicher
Gewässerquerungen ist rechtlich nicht begründet und fachlich nicht erforderlich.
Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode Drucksache 21/3150– 67 –
Die Gestaltung einzelner Querungsbauwerke erfolgt im Rahmen der wasserrechtlichen und
artenschutzrechtlichen Bewertung unter Beachtung der Vorgaben des
Wasserhaushaltsgesetzes (§ 6 WHG) sowie des Bundesnaturschutzgesetzes (§§ 44 ff., 15 BNatSchG).
Damit wird sichergestellt, dass an allen relevanten Standorten geeignete Maßnahmen zur
Gewährleistung der ökologischen Durchgängigkeit und zur Vermeidung von Beeinträchtigungen
geschützter Arten umgesetzt werden.
Kernforderung 7: Wahrung von Ort- und Landschaftsbildern & Vermeidung von
Zerschneidungen
KF 7.1 Wahrung von Orts- und Landschaftsbildern & Vermeidung von Zerschneidungen
- Sicherung der Siedlungsbeziehungen
Teilprojekte (TP)
TP 5 (Feuerschützenbostel–Celle/Wettmar)
Beschreibung der Forderung
Für die Verbesserung der Siedlungsbeziehungen bei Celle (Allerquerung) ist ein zusätzlicher
Geh- und Radweg in Verbindung mit der neuen Eisenbahnüberführung über die Aller möglich.
Erläuterung und Bewertung durch DB
In Summe nominalisierte GWP-Kosten: 99,72 Mio. €
(Realkosten KKK 2022 + Planungskosten: 25,81 Mio. €)
Die Bahn ist nach § 1 Abs. 1 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes (EKrG) für die
Bahnüberführung über die Aller zuständig. Soll die Brücke zusätzlich für Fußgänger und Radfahrer genutzt
werden, so hätten nach § 13 Abs. 1 EKrG das Land bzw. die Kommune als Wegebaulastträger
die hierdurch entstehenden Mehrkosten zu tragen und die Verantwortung für diesen Teil der
Brücke zu übernehmen.
Bei der Herstellung von Radwegverbindungen stellen Kreuzungsbauwerke mit
Eisenbahnstrecken neuralgische Punkte dar. Bei Erneuerung oder Neubau solcher Bauwerke kann der
Überbau so verbreitert werden, dass ein separater Radweg neben der Straße über die
Eisenbahnstrecke verläuft. So können wichtige Lückenschlüsse in den regionalen Radverkehrsnetzen
umgesetzt oder Vorsorge für eine zukünftige Radwegeplanung getroffen werden.
Querungsmöglichkeiten über die Aller sind im Bereich Boye spärlich.
Diese Forderung zahlt auf die „Bedingung der Region“ Nr. 7 („Sicherung von
Siedlungsbeziehungen“) aus dem Dialogforum Schiene Nord 2015 ein.
KF 7.2 Erhalt von Siedlungsbeziehungen
Tei lprojekte (TP)
TP 3 (Evendorf – Becklingen)
Beschreibung der Forderung
Im Rahmen der Planungen zur Neubaustrecke Hannover–Hamburg ist sicherzustellen, dass
bestehende Siedlungsbeziehungen gewahrt bleiben. Die Trassenführung darf keine
zusätzliche Trennwirkung zwischen Orten, Ortsteilen oder bestehenden Infrastrukturen entfalten.
Drucksache 21/3150 Deutscher Bundestag – 21. Wahlperiode– 68 –
Erforderlich ist die Sicherung und gegebenenfalls Herstellung geeigneter
Querungsmöglichkeiten (Straßen-, Rad- und Fußgängerüberführungen, Unterführungen etc.), um die
funktionalen, sozialen und wirtschaftlichen Verbindungen innerhalb der betroffenen Gemeinden und
Ortsteile zu erhalten.
Erläuterung und Bewertung durch DB
Der Erhalt bestehender Siedlungsbeziehungen wurde in der Vorplanung in angemessener
Weise berücksichtigt.
In der Entwurfs- und Genehmigungsplanung wird sichergestellt, dass die konkrete
Ausgestaltung und Lage dieser Querungen in enger Abstimmung mit den betroffenen Kommunen erfolgt.
Dadurch wird gewährleistet, dass sowohl bestehende Verbindungsbeziehungen erhalten als
auch zukünftige städtebauliche Entwicklungen angemessen berücksichtigt werden.
Kernforderung 8: Drittes Gleis Lüneburg-Uelzen
KF 8.1 Drittes Gleis Lüneburg - Uelzen
Tei lprojekte (TP)
TP 1 (Meckelfeld – Brackel), TP 2 (Brackel – Evendorf), TP 3 (Evendorf -Becklingen), TP 4
(Becklingen – Feuerschützenbostel), TP 5 (Feuerschützenbostel – Celle/Wettmar), TP 6
(Wettmar – Hannover Vinnhorst)
Beschreibung der Forderung
Auf Basis der „Alpha-E-Idee“ aus dem Dialogforum Schiene Nord 2015 (DSN) beinhaltet die
Forderung ein zusätzliches Gleis zwischen Lüneburg und Uelzen an der Bestandsstrecke.
Dazu gehören u.a. die Verlegung von neuen Gleisen (Gesamtlänge 32 km), Damm- und
Einschnittserweiterungen und der Abriss- und Neubau von Ingenieurbauwerken / Brücken.
Erläuterung und Bewertung durch DB
In Summe nominalisierte GWP-Kosten: 4.129,62 Mio. €
(Realkosten KKK 2022 + Planungskosten: 849,13 Mio. €)
Der verkehrliche Nutzen für ein drittes Gleis zwischen Lüneburg und Uelzen ist gering. Die
Neubaustrecke sorgt für die notwendigen Kapazitäten und entlastet damit die Bestandstrecke
1720, Hannover – Hamburg nachhaltig.
Das „Alpha-E“ war 2015 der Versuch eines Kompromisses aus den damaligen verkehrlichen
Erfordernissen und den Forderungen der Region. Das Abschlussdokument des Dialogforums
Schiene Nord (DSN) aus dem Jahr 2015 beschreibt die regionalen Interessen und
Erwartungen der seinerzeit Teilne
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Bericht über das Ergebnis der Vorplanung und der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung Ausbaustrecke/Neubaustrecke Hannover - Hamburg (Unterrichtung)