Schriftliche Frage 8 von Harald Ebner (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche umweltschädlichen Subventionen plant die Bundesregierung im kommenden Bundeshaushalt abzubauen entsprechend wiederholter Ankündigunge…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 7. September 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen.
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Schriftliche Frage 8 von Harald Ebner (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche umweltschädlichen Subventionen plant die Bundesregierung im kommenden Bundeshaushalt abzubauen entsprechend wiederholter Ankündigunge…
Frage 8 (Harald Ebner, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Welche umweltschädlichen Subventionen plant die Bundesregierung im kommenden Bundeshaushalt abzubauen entsprechend wiederholter Ankündigungen des Bundesministers der Finanzen Lars Klingbeil (vgl. www.spiegel.de/wirtscha ft/soziales/subventionsabbau-der-bundesrechnung shof-fordert-mehr-ehrgeiz-vonbundesregierunga-f9524592-7339-4320-b9db-ff31475fd397), und falls für das kommende Jahr kein Abbau geplant ist, welchen Abbau umweltschädlicher Subventionen plant die Bundesregierung für den Bundeshaushalt 2028?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Michael Schrodi vom 7. September 2026:
Im Koalitionsvertrag der 21. Legislaturperiode ist die Überprüfung aller Subventionen und die Konsolidierung der Förderpolitik vereinbart. Der 30. Subventionsbericht bildet hierfür eine Grundlage. Der Berichtsgegenstand des Subventionsberichts ist durch § 12 des Stabilitäts- und Wachstumsgesetzes (StabG) festgelegt und umfasst Leistungen bzw. Vergünstigungen für private Unternehmen und Wirtschaftszweige. Zu umweltschädlichen Subventionen liegt keine Definition oder Auflistung vor. Im 30. Subventionsbericht werden klimaschädliche Subventionen definiert und aufgelistet. Eine negative Klimawirkung hat lediglich die Finanzhilfe „Bundesförderung von Produktionsanlagen von Borosilikatrohrglas und Glasvials zur Verwendung in der Impfstoffproduktion“, die bereits ausgelaufen ist Eine teilweise negative Klimawirkung wird bei weiteren vier Steuervergünstigungen festgestellt: Steuerbegünstigung für Energieerzeugnisse, die im inländischen Flugverkehr verwendet werden, Steuerbegünstigung der Energieerzeugnisse, die im Zusammenhang mit der Herstellung von Energieerzeugnissen verwendet werden (Herstellerprivileg), Steuerbegünstigungen für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Agrardiesel) und die Energiesteuerbegünstigung von Arbeitsmaschinen und Fahrzeugen, die ausschließlich dem Güterumschlag in Seehäfen dienen.
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